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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1989
Aktenzeichen: C-1/89
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die in der Verordnung Nr. 1945/86 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren aufgeführten "künstlerischen Siebdrucke" der Tarifstelle 49.11 B sind durch die persönliche Beteiligung und die Handarbeit des Künstlers bei der Fertigung des Originals gekennzeichnet, und nur die Reproduktion des Originals darf mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgen.

Somit sind Kunstphotographien weder der Tarifnummer 99.02 zuzuordnen noch als Siebdrucke im Sinne der Verordnung Nr. 1945/86 anzusehen. Vielmehr sind alle Photographien unabhängig von ihrem eventuellen künstlerischen Charakter der Tarifstelle 49.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen, die einen Auffangtatbestand darstellt, der alle nicht an anderer Stelle des Gemeinsamen Zolltarifs erwähnten graphischen Druckerzeugnisse umfasst.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1989. - INGRID RAAB GEGEN HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT BERLIN - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFSTELLE 49.11 B UND TARIFNUMMER 99.02 - KUNSTPHOTOGRAPHIEN. - RECHTSSACHE C-1/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Berlin hat mit Beschluß vom 8. November 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifstelle 49.11 B "Photographien" und der Tarifnummer 99.02 "Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke" des Anhangs der Verordnung Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ( GZT ) ( ABl. L 345, S. 1 ) sowie der Tarifstelle 49.11 B "künstlerische Siebdrucke" der Tabelle II des Anhangs der Verordnung Nr. 1945/86 des Rates vom 18. Juni 1986 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für einige industrielle Waren ( ABl. L 174, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Ingrid Raab, Inhaberin einer Kunstgalerie in Berlin, und dem Hauptzollamt Berlin-Packhof über die Tarifierung einer Sendung von 36 Photographien des Künstlers Robert Mapplethorpe, die Frau Raab für insgesamt 66 783,30 DM erworben und im März 1987 aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte.

3 Frau Raab gestellte diese Photographien dem Zollamt Berlin-Tegel-Flughafen zur Abfertigung zum freien Verkehr und meldete sie als "Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke" im Sinne der Codenummer 9902 000 00 des GZT an, die zollfrei sind.

4 Das Zollamt ordnete die Ware unter die Codenummer 4911 400 90 (" Photographien ") des GZT ein und erhob 5,8 % Zoll.

5 Frau Raab erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Finanzgericht Berlin mit der Begründung, daß die streitigen Photographien, die in begrenzter Auflage von einer künstlerisch bearbeiteten Originalplatte abgezogen worden seien und deren Wert den des verwendeten Materials bei weitem übersteige, als "Kunstgegenstände" im Sinne des Kapitels 99 des GZT anzusehen und wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Bereich der Graphik unter die Tarifnummer 99.02 einzuordnen seien.

6 Für den Fall, daß es nicht möglich sei, den GZT so auszulegen, daß die Kunstphotographien der Tarifnummer 99.02 zugeordnet werden könnten, führt Frau Raab hilfsweise aus, daß gemäß dem Grundsatz, wonach alle Kunstwerke, die in einem mechanischen oder photomechanischen Abzugsverfahren hergestellt würden, gleich zu behandeln seien, künstlerische Photographien den künstlerischen Siebdrucken gleichzustellen seien, für die - obwohl sie ebenso wie die Photographien zur Tarifstelle 49.11 B des GZT gehörten - die Einfuhrzölle nach der Verordnung Nr. 1945/86 ausgesetzt seien.

7 Dagegen vertritt das Hauptzollamt die Ansicht, daß aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften des GZT und der praktischen Unbrauchbarkeit eines Tarifierungskriteriums, das auf das Künstlerische einer Ware abstelle, die Photographien unabhängig von ihrem künstlerischen Wert nur der Codenummer 4911 400 90 des GZT zuzuordnen gewesen seien.

8 Da der Rechtsstreit nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin ein Problem der Auslegung der streitigen Gemeinschaftsregelung aufwirft, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Sind 36 Photographien des Künstlers Robert Mapplethorpe, die zusammen für 66 783,30 DM erworben worden sind, der Codenummer 4911 400 90 ( Photographien ) oder der Codenummer 9902 000 00 ( Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke ) oder hilfsweise der Codenummer 4911 500 10 ( Zollaussetzung für künstlerische Siebdrucke ) des GZT zuzuordnen?"

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im wesentlichen wissen, ob die Vorschriften des GZT dahin auszulegen sind, daß Kunstphotographien ebenso wie Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke der Tarifnummer 99.02 des GZT zuzuordnen sind, hilfsweise, ob sie als künstlerische Siebdrucke im Sinne der Tarifstelle 49.11 B der Tabelle II des Anhangs der Verordnung Nr. 1945/86 angesehen werden können. Für den Fall der Verneinung dieser Frage, fragt das vorlegende Gericht noch, ob alle Photographien unabhängig von ihrem eventuellen künstlerischen Charakter der Tarifstelle 49.11 B des GZT zuzuordnen sind.

11 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Tarifnummer 99.02 zu Kapitel 99 des GZT mit der Überschrift "Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten" gehört und daß sie "Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke" betrifft.

12 Vorab ist festzustellen, daß die im Kapitel 99 des GZT aufgeführten Waren zwar zur Förderung der künstlerischen Produktion zollfrei gestellt sind ( vgl. Randnummer 16 des Urteils vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 291/87, Huber, Slg. 1988, 6449, doch folgt daraus nicht, daß alle Gegenstände, denen man einen künstlerischen Charakter zuschreiben kann, unter dieses Kapitel einzuordnen sind. Nach der allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 1 für die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarifnummern und die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln.

13 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des GZT als "Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke" im Sinne der Tarifnummer 99.02 "Drucke" ansieht, "die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind ".

14 Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden ( vgl. die Randnrn. 17 und 18 des erwähnten Urteils vom 14. Dezember 1988 ), daß die in der Tarifnummer 99.02 des GZT genannten Werke immer Reproduktionen einer vom Künstler vollständig handgefertigten Originalzeichnung sind, wobei die Originalplatte, von der die Drucke abgezogen werden, nicht in einem mechanischen oder photomechanischen Verfahren erstellt worden sein darf.

15 Nach dieser Rechtsprechung sind die Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des GZT durch die persönliche Beteiligung und die Handarbeit des Künstlers bei der Fertigung des Originals gekennzeichnet, und nur die Reproduktion des Originals darf mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgen.

16 Photographien, auch künstlerische, erfuellen diese Voraussetzung nicht. Denn selbst wenn der Photograph durch die Wahl des Gegenstands und durch die angewandten Techniken seinem Werk einen künstlerischen Wert verleihen kann, ist das Original doch immer das Ergebnis eines technischen Verfahrens, das das Abbild der Gegenstände durch Lichteinwirkung auf einer empfindlichen Oberfläche festhält. Daher kann dieses Original nicht als vollständig handgefertigt im Sinne der Vorschrift 2 des Kapitels 99 des GZT angesehen werden.

17 Somit lassen sich Kunstphotographien nicht der Tarifnummer 99.02 des GZT zuordnen.

18 Bezueglich der Frage, ob Kunstphotographien für die Zwecke der Tarifierung als künstlerische Siebdrucke angesehen werden können, ist auf die Beschreibung des Siebdruckverfahrens zu verweisen, die im Tatbestand des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 23/77 ( Westfälischer Kunstverein, Slg. 1977, 1985 ) enthalten ist. Danach ist der Siebdruck, auch Seidenrasterdruck oder Serigraphie genannt, ein Druckverfahren, bei dem eine Druckform verwendet wird, die aus einem auf einen Holz - oder Metallrahmen aufgezogenen besonderen Gewebe aus natürlichen ( Seide ) oder synthetischen Textilfasern ( Nylon usw.) oder aus Metall ( rostfreier Stahl usw.) besteht. Dieses Druckverfahren verläuft in zwei Arbeitsgängen : Vorbereitung der Siebschablone, das heisst "Übertragung" der zu vervielfältigenden Originalzeichnung auf die Schablone ( Herstellung des Druckrahmens ), und Wiedergabe auf dem Druckträger ( Drucken ).

19 Folglich haben die künstlerischen Siebdrucke, auch wenn das Druckverfahren zu ihrer Herstellung sich von dem Verfahren für die Vervielfältigung der Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 unterscheidet, mit den in dieser Tarifnummer genannten Werken gemein, daß die zu vervielfältigende Originalzeichnung vom Künstler handgefertigt ist.

20 Deshalb lassen sich Kunstphotographien aus denselben Gründen, aus denen sie nicht der Tarifnummer 99.02 des GZT zugeordnet werden können, auch nicht den künstlerischen Siebdrucken im Sinne der Tarifstelle 49.11 B der Tabelle II des Anhangs der Verordnung Nr. 1945/86 gleichstellen.

21 Somit ist zu prüfen, ob alle Photographien unabhängig von ihrem eventuellen künstlerischen Charakter der Tarifstelle 49.11 B des GZT zuzuordnen sind.

22 Es wurde bereits darauf hingewiesen ( Randnr. 12 ), daß nicht alle Gegenstände, denen man einen künstlerischen Charakter zuschreiben kann, notwendigerweise unter das Kapitel 99 des GZT einzuordnen sind und daß für die Tarifierung der Wortlaut der Tarifnummern und die Vorschriften maßgebend sind.

23 Die Photographien werden ausdrücklich unter der Tarifstelle 49.11 B des GZT aufgeführt. Diese Tarifstelle unterscheidet nicht danach, ob es sich um künstlerische Photographien handelt, und stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Randnr. 5 des erwähnten Urteils vom 27. Oktober 1977 ) einen Auffangtatbestand dar, der alle nicht an anderer Stelle des Gemeinsamen Zolltarifs erwähnten graphischen Druckerzeugnisse umfasst.

24 Selbst wenn die Überschriften der Kapitel nach der allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 1 für die Auslegung des Schemas des GZT einen Hinweis für die Tarifierung nach dem GZT liefern können, lässt sich mit dem Argument des künstlerischen Charakters die Zuordnung eines in einer bestimmten Tarifposition aufgeführten Gegenstands zu einer Tarifposition eines anderen Kapitels des GZT nicht rechtfertigen.

25 Das gilt um so mehr, als, wie der Gerichtshof festgestellt hat ( vgl. Randnr. 3 des erwähnten Urteils vom 27. Oktober 1977 ), die Anschauungen über den etwaigen Kunstwert eines Gegenstands im wesentlichen subjektiven und sich wandelnden Kriterien unterliegen, während für die Tarifierung objektive Merkmale heranzuziehen sind, auf die der GZT aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit ausgerichtet ist.

26 Folglich gehören Photographien, denen man einen künstlerischen Charakter zuschreiben kann, wie alle Photographien zur Tarifstelle 49.11 B des GZT.

27 Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Vorschriften des GZT dahin auszulegen sind, daß Kunstphotographien nicht wie Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke der Tarifnummer 99.02 des GZT zuzuordnen sind und auch nicht als künstlerische Siebdrucke im Sinne der Tarifstelle 49.11 B der Tabelle II des Anhangs der Verordnung Nr. 1945/86 angesehen werden können. Alle Photographien sind, unabhängig von ihrem eventuellen künstlerischen Charakter, der Tarifstelle 49.11 B des GZT zuzuordnen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 8. November 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs sind dahin auszulegen, daß Kunstphotographien nicht wie Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sind und auch nicht als künstlerische Siebdrucke im Sinne der Tarifstelle 49.11 B der Tabelle II des Anhangs der Verordnung Nr. 1945/86 des Rates vom 18. Juni 1986 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren angesehen werden können. Alle Photographien sind, unabhängig von ihrem eventuellen künstlerischen Charakter, der Tarifstelle 49.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.

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