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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: C-104/03
Rechtsgebiete: Niederländische Zivilrpozessordnung (WBR)


Vorschriften:

Niederländische Zivilrpozessordnung (WBR) Art. 186 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. April 2005. - St. Paul Dairy Industries NV gegen Unibel Exser BVBA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande. - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung. - Rechtssache C-104/03.

Parteien:

In der Rechtssache C104/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2003, in dem Verfahren

St. Paul Dairy Industries NV

gegen

Unibel Exser BVBA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilei und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der St. Paul Dairy Industries NV, vertreten durch R. M. A. Lensen, advocaat,

- der Unibel Exser BVBA, vertreten durch I. P. de Groot, advocaat,

- der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von T. Ward, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Manhaeve und A.M. RouchaudJoët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1; im Folgenden: Übereinkommen).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der St. Paul Dairy Industries NV (im Folgenden: St. Paul Dairy) gegen die Unibel Exser BVBA (im Folgenden: Unibel), beide mit Sitz in Belgien, über die Vernehmung eines in den Niederlanden wohnenden Zeugen.

Rechtlicher Rahmen

Das Übereinkommen

3. Artikel 24 des Übereinkommens bestimmt:

Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Das nationale Recht

4. Nach Artikel 186 Absatz 1 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung, im Folgenden: WBR) kann in den Fällen, in denen das Gesetz den Zeugenbeweis zulässt, auf Antrag des Betroffenen eine vorgezogene Zeugenvernehmung angeordnet werden, bevor ein Rechtsstreit anhängig gemacht worden ist.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

5. Mit Beschluss vom 23. April 2002 ordnete die Rechtbank Haarlem (Niederlande) auf Antrag der Firma Unibel die vorgezogene Vernehmung eines in den Niederlanden wohnenden Zeugen an.

6. Die Firma St. Paul Dairy legte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel beim Gerechtshof Amsterdam ein und machte geltend, die niederländischen Gerichte seien für die Entscheidung über den Antrag der Firma Unibel nicht zuständig.

7. Zum Rechtsstreit zwischen Unibel und St. Paul Dairy in der Sache wird im Vorlagebeschluss angegeben, es sei unstreitig, dass beide Parteien in Belgien niedergelassen seien, dass das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis belgischem Recht unterliege, dass die belgischen Gerichte die für die Entscheidung darüber zuständigen Gerichte seien und dass keine Klage mit demselben Gegenstand in den Niederlanden oder in Belgien erhoben worden sei.

8. Unter diesen Umständen hat der Gerechtshof Amsterdam beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fällt das in den Artikeln 186 ff. des Nederlandse Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung) geregelte Institut der vorgezogenen Zeugenvernehmung vor Anhängigkeit einer Sache in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, auch unter Berücksichtigung dessen, dass es, wie es in dem genannten Gesetz geregelt ist, nicht nur ermöglichen soll, dass bald nach dem Eintritt streitiger Tatsachen Zeugenaussagen darüber gemacht werden können, und verhindern soll, dass Beweise verloren gehen, sondern auch und vor allem dazu dient, denen, die an einem eventuell später anhängig zu machenden Zivilrechtsstreit ein Interesse haben - demjenigen, der die Erhebung einer Klage erwägt, demjenigen, der erwartet, dass er verklagt wird, und auch einem Dritten, der anderweit ein Interesse an dem Verfahren hat -, Gelegenheit zu geben, vorab Aufschluss über die Tatsachen zu erhalten (die ihnen möglicherweise noch nicht genau bekannt sind), damit sie imstande sind, ihre Lage besser zu beurteilen, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, gegen wen der Rechtsstreit geführt werden muss?

2. Wenn ja, kann dieses Institut dann als Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Brüsseler Übereinkommens gelten?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

9. Die Fragen des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, ob Anträge auf Anordnung der Vernehmung eines Zeugen, bevor ein Verfahren in der Sache anhängig gemacht wird, mit dem Ziel, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage zu beurteilen, als einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind (im Folgenden auch: einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen), im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens in dessen Anwendungsbereich fallen.

10. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 des Übereinkommens zur Erwirkung einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen nur in jenen Bereichen herangezogen werden kann, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so wie dieser in Artikel 1 des Übereinkommens definiert ist (Urteile vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9, vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81, C. H. W., Slg. 1982, 1189, Randnr. 12, und vom 17. November 1998 in der Rechtssache C391/95, Van Uden, Slg. 1998, I7091, Randnr. 30). Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

11. Nach Artikel 24 des Übereinkommens darf ein Gericht eines Vertragsstaats über Anträge auf Erlass einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen entscheiden, obwohl es für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht zuständig ist. Diese Vorschrift sieht somit eine Ausnahme von dem durch das Übereinkommen geregelten Zuständigkeitssystem vor und ist daher eng auszulegen.

12. Die in Artikel 24 des Übereinkommens vorgesehene abweichende Zuständigkeit soll verhindern, dass die Parteien durch die jedem internationalen Verfahren eigene lange Verfahrensdauer einen Schaden erleiden.

13. Gemäß dieser Zielsetzung sind unter einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherheit gerichtet sind, im Sinne von Artikel 24 solche Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I2149, Randnr. 34, und Urteil Van Uden, Randnr. 37).

14. Der Erlass solcher Maßnahmen verlangt von dem Gericht außer einer besonderen Umsicht eine genaue Kenntnis der konkreten Umstände, in deren Rahmen die Maßnahme wirken soll. Ganz allgemein muss das Gericht seine Bewilligung von Voraussetzungen abhängig machen, die den einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter der angeordneten Maßnahme sicherstellen (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15, und Urteil Van Uden, Randnr. 38).

15. Im Ausgangsverfahren sollen mit der beantragten Maßnahme, d. h. der Vernehmung eines im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wohnenden Zeugen durch ein Gericht dieses Vertragsstaats, Tatsachen festgestellt werden, von denen die Entscheidung in einem zukünftigen Rechtsstreit, für den ein Gericht eines anderen Vertragsstaats zuständig wäre, abhängen könnte.

16. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass diese Maßnahme, deren Erlass nach dem Recht des betroffenen Vertragsstaats von keiner besonderen Voraussetzung abhängig ist, es dem Antragsteller ermöglichen soll, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe zu beurteilen, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten.

17. Da es an jeglicher anderen Rechtfertigung außer dem Interesse des Antragstellers an der Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Verfahrens in der Sache fehlt, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren beantragte Maßnahme nicht der mit Artikel 24 des Übereinkommens verfolgten Zielsetzung, so wie sie in den Randnummern 12 und 13 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, entspricht.

18. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer solchen Maßnahme leicht dazu verwendet werden könnte, die in den Artikeln 2 und 5 bis 18 des Übereinkommens aufgestellten Zuständigkeitsregeln im Stadium der Beweisaufnahme zu umgehen.

19. Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Übereinkommens darstellt, verlangt aber u. a., dass Zuständigkeitsregeln, die von dem in Artikel 2 aufgestellten allgemeinen Grundsatz des Übereinkommens abweichen, wie beispielsweise die in Artikel 24 des Übereinkommens niedergelegte Regel, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem seines Wohnsitzstaats er seine Interessen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu verteidigen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I6307, Randnrn. 23 und 24, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C256/00, Besix, Slg. 2002, I1699, Randnr. 24, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C281/02, Owusu, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 38 bis 40).

20. Der Erlass einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen kann auch zu einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis führen, die im Widerspruch zu den Zielen des Übereinkommens steht (Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C295/95, Farrell, Slg. 1997, I1683, Randnr. 13).

21. Zwar sind Folgen wie die in den Randnummern 18 und 20 des vorliegenden Urteils beschriebenen der Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens inhärent, sie können aber nur gerechtfertigt werden, soweit die beantragte Maßnahme der Zielsetzung dieses Artikels entspricht.

22. Wie in Randnummer 17 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, ist dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall.

23. Darüber hinaus könnte ein Antrag auf Zeugenvernehmung unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens als ein Mittel dazu verwendet werden, sich den Regeln zu entziehen, die unter den gleichen Garantien und mit den gleichen Wirkungen für alle Rechtsbürger für die Übermittlung und die Erledigung der Ersuchen eines Gerichts eines Mitgliedstaats um Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat gelten (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 174, S. 1).

24. Diese Erwägungen reichen aus, um auszuschließen, dass eine Maßnahme, deren wesentliches Ziel darin besteht, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Chancen und Risiken eines eventuellen Rechtsstreits zu beurteilen, als einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens qualifiziert werden kann.

25. Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass Artikel 24 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, fällt.

Kosten

26. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, fällt.

Ende der Entscheidung

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