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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: C-115/02
Rechtsgebiete: EGV, Code de la propriété intellectuelle (Frankreich)


Vorschriften:

EGV Art. 28
EGV Art. 234
Code de la propriété intellectuelle (Frankreich) Art. L.716-8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden sind und sich im Durchfuhrverkehr in einem anderen Mitgliedstaat befinden, fallen in den Anwendungsbereich der Artikel 28 EG bis 30 EG, auch wenn sie für ein Drittland bestimmt sind. Die durch den Vertrag geschaffene Zollunion verlangt nämlich zwingend, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Diese Freiheit kann aber nicht vollständig sein, wenn die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, die Durchfuhr der Waren in irgendeiner Weise zu behindern oder zu stören, weswegen als Folge der Zollunion und im gegenseitigen Interesse der Mitgliedstaaten das Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft anzuerkennen ist.

( vgl. Randnrn. 18, 20 )

2. Artikel 28 EG ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften über das geistige Eigentum und wegen des Verdachts der Markennachahmung Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden.

Denn eine Maßnahme der zollamtlichen Zurückhaltung, die den Warenverkehr verzögert und zur völligen Blockierung der Waren führen kann, bewirkt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und stellt folglich eine Behinderung dieser Freiheit dar.

Eine solche Maßnahme lässt sich nicht mit Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG rechtfertigen, weil die Durchfuhr keine Vermarktung der betreffenden Waren impliziert und folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen kann.

( vgl. Randnrn. 21, 24, 27, 29-30 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Oktober 2003. - Administration des douanes et droits indirects gegen Rioglass SA und Transremar SL. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Zollamtliche Zurückhaltungsverfahren - Waren im Durchfuhrverkehr, die in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht werden sollen - Kraftfahrzeugteile. - Rechtssache C-115/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-115/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour de cassation (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Administration des douanes et droits indirects

gegen

Rioglass SA,

Transremar SL

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter C. Gulmann, V. Skouris (Berichterstatter), der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Rioglass SA und Transremar SL, vertreten durch J.-P. Bellecave, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch A. Colomb und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes, A. S. Neves und J. S. de Andrade als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot als Bevollmächtigten im Beistand von E. Cabau, avocat,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour de cassation (Frankreich) hat mit Urteil vom 26. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 28 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Administration des douanes et droits indirects (im Folgenden: Zollverwaltung) und den Gesellschaften spanischen Rechts Rioglass SA (im Folgenden: Rioglass) und Transremar SL (im Folgenden: Transremar) über die Zurückhaltung in Spanien hergestellter und nach Polen transportierter Kraftfahrzeugteile wegen des Verdachts der Markennachahmung.

Nationaler rechtlicher Rahmen

3 Artikel L.716-8 des Code de la propriété intellectuelle, der durch Artikel 11 des Gesetzes 94-102 vom 5. Februar 1994 (JORF vom 8. Februar 1994, S. 2151) eingeführt wurde, bestimmt:

Die Zollverwaltung kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer eingetragenen Marke oder eines ausschließlichen Ausfuhrrechts im Rahmen ihrer Kontrollen diejenigen Waren zurückhalten, die nach seinen Angaben unter einer Marke angeboten werden, die die Marke nachahmt, für die er die Eintragung erwirkt hat oder für die ihm ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.

Der Procureur de la République, der Antragsteller sowie der Anmelder oder der Besitzer der Waren sind von den Zolldienststellen unverzüglich über die von diesen vorgenommene Zurückhaltung zu unterrichten.

Die Zurückhaltungsmaßnahme wird von Rechts wegen aufgehoben, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zehn Werktagen, von der Mitteilung der Zurückhaltung der Waren an gerechnet, den Zolldienststellen nachweist:

- entweder dass Sicherungsmaßnahmen vom Präsidenten des Tribunal de grande instance beschlossen worden sind

- oder dass er den zivil- oder strafprozessualen Weg eingeschlagen und die erforderlichen Sicherheiten gestellt hat, um seine etwaige Haftung für den Fall abzudecken, dass die Nachahmung später nicht anerkannt wird...."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

4 Die Gesellschaft Rioglass erzeugt und vertreibt Fenster- und Windschutzscheiben für alle Fahrzeugmarken. Aus den Akten geht hervor, dass sie von der Gesellschaft Sogédac, die als Vermittlungsagentin und Einkaufszentrale mit der Zulassung der Lieferanten der Hersteller von Fahrzeugen der Marken Peugeot, Citroën und Renault betraut ist, als Lieferantin dieser Hersteller zugelassen wurde.

5 Rioglass verkaufte im November 1997 der in Polen niedergelassenen Gesellschaft Jann eine Reihe von in Spanien rechtmäßig hergestellten Fenster- und Windschutzscheiben, die für Autos verschiedener Marken bestimmt waren. Mit der Beförderung dieser Waren wurde die Gesellschaft Transremar beauftragt. Die Waren wurden von Spanien mit einer am 24. November 1997 ausgestellten EX T2-Durchfuhrbescheinigung nach Polen ausgeführt und gelangten so in den Genuss des Nichterhebungsverfahrens, das den Verkehr zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Gemeinschaft und Polens unter Befreiung von Einfuhrabgaben, Steuern oder handelspolitischen Maßnahmen gestattet. Auf einem Teil der Fenster- und Windschutzscheiben, die auf Modelle der Firmen Peugeot, Citroën oder Renault montiert werden sollten, war neben der Herstellermarke das Emblem oder die Marke des jeweiligen Fahrzeugherstellers angebracht.

6 Am selben Tag führten die französischen Zolldienststellen in der Nähe von Bordeaux eine Kontrolle auf dem LKW von Transremar durch. Die Zollbediensteten erstellten am 25. November 1997 ein Protokoll über die Zurückhaltung der Waren, dem am 27. November 1997 ein Protokoll über deren Beschlagnahme wegen des Verdachts der Markennachahmung folgte.

7 Rioglass und Transremar beantragten beim Richter des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufhebung der Anordnung der Zurückhaltung und Beschlagnahme. Mit zwei Beschlüssen vom 8. Dezember 1997 und 8. Januar 1998 wies der Richter die Anträge der Antragstellerinnen zurück, die daraufhin Berufung einlegten. Sie obsiegten vor der Cour d'appel Bordeaux, die in ihrem Urteil vom 22. November 1999 entschied, dass die Zurückhaltung sowohl des LKW als auch der Windschutz- und Fensterscheiben unzulässige Handlungen (voies de fait) darstellten, und die Zollverwaltung zur Rückgabe der Waren, Unterlagen und Sicherheiten verurteilte.

8 Die Zollverwaltung legte gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation Kassationsbeschwerde ein.

9 In diesem Zusammenhang verwies die Cour de cassation auf das Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-23/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-7653), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchgeführt hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und dazu bestimmt waren, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden.

10 Da die Cour de cassation jedoch der Auffassung war, dass die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere, um feststellen zu können, ob die im vorgenannten Urteil getroffene Entscheidung auch für den vorliegenden Fall gilt, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem Drittland, hier Polen, in den Verkehr gebracht zu werden?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

11 Nach Auffassung von Rioglass und Transremar sind die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Kommission/Frankreich vollständig auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sie meinen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beförderung als ein Vorgang des gemeinschaftlichen Versandverfahrens anzusehen sei. Keine Maßnahme der Zurückhaltung oder Beschlagnahme, die auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle, des Zollkodex oder der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8) in Bezug auf eine Ware durchgeführt werde, die nicht in Frankreich in den Verkehr gebracht werden solle, sondern nur durch französisches Hoheitsgebiet zum Zweck der Vermarktung in einem nicht zur Gemeinschaft gehörenden Drittland befördert werde, könne aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt werden. Im Übrigen erlaube keine Vorschrift einem Mitgliedstaat, den freien Verkehr von Gemeinschaftswaren in seinem Hoheitsgebiet nur deswegen zu beschränken, weil diese Waren für ein Drittland bestimmt seien.

12 Die französische Regierung ist der Auffassung, dass Artikel 28 EG nur nationale Maßnahmen betreffe, die geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, während die fraglichen Waren in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollten. Das Urteil Kommission/Frankreich sei also im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits müsse das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. 1993, L 348, S. 2, im Folgenden: Abkommen) angewandt werden.

13 Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung (Urteile vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 29 bis 31, vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn. 11 und 12, und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 48), dass die bloße Ähnlichkeit des Wortlauts einer Bestimmung eines der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften und eines internationalen Abkommens zwischen den Gemeinschaften und einem Drittland nicht genüge, um den Begriffen dieses Abkommens dieselbe Bedeutung beizumessen, die sie in den Verträgen hätten.

14 Die französische Regierung trägt daher unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329) und unter Hinweis darauf, dass sich die Zielsetzung des Abkommens von der der Artikel 28 EG bis 30 EG unterscheide, vor, dass Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens dahin auszulegen sei, dass er es nicht ausschließe, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Verfahren zur Zurückhaltung von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durchführten, die dazu bestimmt seien, nach ihrer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates in Polen in den Verkehr gebracht zu werden.

15 Die portugiesische Regierung macht geltend, Artikel 28 EG schließe ein Verfahren, wie es im Ausgangsverfahren in Rede stehe, in Bezug auf Waren aus, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden seien und dazu bestimmt seien, nach ihrer Durchfuhr durch den fraglichen Mitgliedstaat in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden, weil solche Verfahren zu einer Verzögerung von zehn Tagen im Warenverkehr führen könnten und folglich zu dem verfolgten Zweck außer Verhältnis stuenden.

16 Die Kommission schließlich ist der Auffassung, dass die Artikel 28 EG bis 30 EG die einzigen Bestimmungen seien, auf die es für die Beantwortung der Vorlagefrage ankomme. Im vorliegenden Fall seien weder die Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung und Vereinheitlichung der Rechte des geistigen Eigentums noch die Verordnung Nr. 3295/94 einschlägig. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei Artikel 28 EG auf alle Waren anwendbar, die aus einem Mitgliedstaat stammten oder für einen solchen Staat bestimmt seien. Demzufolge seien die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Kommission/Frankreich auf den vorliegenden Fall übertragbar. In dieser Hinsicht sei es unerheblich, dass die fraglichen Waren für die Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt seien, wenn sie aus einem Mitgliedstaat stammten und insbesondere, wie im vorliegenden Fall, in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden seien.

Antwort des Gerichtshofes

17 Zunächst führt der Umstand, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Waren zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt waren, nicht zwangsläufig zu der Schlussfolgerung, dass diese Waren in einem Zusammenhang wie dem vorliegenden nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten fallen.

18 Da es sich nämlich, wie aus den Akten hervorgeht, hier um rechtmäßig in einem Mitgliedstaat hergestellte Waren handelt, die sich im Durchfuhrverkehr in einem anderen Mitgliedstaat befinden, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die durch den EG-Vertrag geschaffene Zollunion zwingend verlangt, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Diese Freiheit kann aber nicht vollständig sein, wenn die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, die Durchfuhr der Waren in irgendeiner Weise zu behindern oder zu stören. Deshalb ist als Folge der Zollunion und im gegenseitigen Interesse der Mitgliedstaaten das Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft anzuerkennen. Dieser Grundsatz wird im Übrigen durch die Erwähnung der Durchfuhr in Artikel 30 EG bestätigt (in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 16, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und Les Accessoires scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 14).

19 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Artikel 28 EG bis 30 EG auf Waren anwendbar sind, die sich auf der Durchfuhr durch einen Mitgliedstaat befinden, aber für einen Drittstaat bestimmt sind (in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97, Monsees, Slg. 1999, I-2921, und Richardt und Les Accessoires scientifiques").

20 Daraus folgt, dass Waren im Durchfuhrverkehr in den Anwendungsbereich der Artikel 28 EG bis 30 EG fallen, auch wenn sie für einen Drittstaat bestimmt sind, so dass die Vorlagefrage unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschriften zu beantworten ist.

21 Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine Maßnahme der zollamtlichen Zurückhaltung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Warenverkehr verzögert und zur völligen Blockierung der Waren führen kann, falls das zuständige Gericht deren Einziehung anordnet, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs bewirkt und folglich eine Behinderung dieser Freiheit darstellt (vgl. zu den gleichen französischen Rechtsvorschriften Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 22 und 23).

22 Demnach ist in Anbetracht der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zollamtliche Zurückhaltung auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle erfolgt ist, zu prüfen, ob die durch diese zollamtliche Zurückhaltung verursachte Behinderung des freien Warenverkehrs mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden kann, den in Artikel 30 EG erwähnten Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu sichern.

23 Um diese Frage zu beantworten, ist der Zweck der genannten Ausnahme zu berücksichtigen, der darin besteht, die Erfordernisse des freien Warenverkehrs und das Recht am gewerblichen und kommerziellen Eigentum unter Vermeidung der Beibehaltung oder Schaffung künstlicher Abschottungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes miteinander in Einklang zu bringen. Artikel 30 EG lässt Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur insoweit zu, als diese Ausnahmen zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-61/97, FDV, Slg. 1998, I-5171, Randnr. 13, und Kommission/Frankreich, Randnr. 37).

24 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlageurteil, dass die streitigen Waren wegen des Verdachts der Markennachahmung zurückgehalten wurden.

25 Was das Gebiet der Marken angeht, so besteht nach ständiger Rechtsprechung der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen und ihn so vor Konkurrenten zu schützen, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (u. a. Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnr. 8, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22).

26 Dieser Schutz kommt also nur bei einer Vermarktung der Waren zum Tragen.

27 Eine Durchfuhr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte Waren durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat zu befördern, impliziert keine Vermarktung der betreffenden Waren und kann folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen.

28 Im Übrigen gilt, wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, diese Schlussfolgerung unabhängig von der endgültigen Bestimmung der Waren, die sich im Durchfuhrverkehr befinden. Dass die Waren später in einem Drittstaat und nicht in einem anderen Mitgliedstaat vermarktet werden, kann den Charakter des Durchfuhrvorgangs nicht ändern, der seinem Wesen nach kein Inverkehrbringen darstellt.

29 Eine Maßnahme der zollamtlichen Zurückhaltung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende lässt sich also nicht mit Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG rechtfertigen.

30 Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 28 EG dahin auszulegen ist, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über das geistige Eigentum Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der französischen und der portugiesischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm von der Cour de cassation mit Urteil vom 26. März 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 28 EG ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über das geistige Eigentum Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden.

Ende der Entscheidung

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