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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.1996
Aktenzeichen: C-119/96 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VO (EWG) Nr. 1860/76


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 29
VO (EWG) Nr. 1860/76 Art. 23
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens besteht darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der Anforderungen für die fragliche Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen.


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. November 1996. - Susan Ryan-Sheridan gegen Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. - Rechtsmittel - Beamte - Bedienstete der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Einstellungsverfahren - Ablehnung einer internen Bewerbung. - Rechtssache C-119/96 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93 (Ryan-Sheridan/Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Slg. ÖD 1996, II-77) eingelegt. Mit diesem Urteil hatte das Gericht ihre Klage als unbegründet abgewiesen, die zum einen auf Aufhebung der Stellenausschreibung vom 25. August 1993 betreffend eine in der Stiftung zu besetzende Stelle eines "Programmleiters Publikationen", der Bekanntgabe des beschränkten Auswahlverfahrens für die Besetzung dieser Stelle, des Vermerks des Einstellungsausschusses vom 5. November 1993 und der Entscheidung des Direktors der Stiftung vom 22. November 1993, mit der die Bewerbung der Klägerin für diese Stelle abgelehnt wurde, und zum andern auf Verurteilung der Stiftung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75 000 BFR gerichtet war.

2 Das Gericht hat den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Verfahrens wie folgt wiedergegeben:

"1 Die Klägerin arbeitet seit 1979 bei der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (im folgenden: Stiftung). Sie ist dort seit 1983 in der Laufbahngruppe B Inhaberin der Stelle des 'Verantwortlichen für Veröffentlichungen' (Publications Officer). Sie wurde im Januar 1991 von der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 2 befördert und für das Haushaltsjahr 1994 zur Beförderung in die Besoldungsgruppe B 1 vorgeschlagen.

2 Aus ihrer Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1992 ergibt sich, daß sie 'für die allgemeine Verwaltung und die Durchführung ° auch in finanzieller Hinsicht ° des Publikationsprogramms der Stiftung verantwortlich' ist und dem 'Leiter der Abteilung Dokumentation, Information und Verbreitung' , Herrn N. W., untersteht.

3 In der Beurteilung wird ihr Aufgabenbereich wie folgt beschrieben:

' ° Konzeption, soweit möglich, und Durchführung von Publikationsschemata;

° Tätigkeit als Sekretärin der Arbeitsgruppe für Veröffentlichungen (mit Initiativfunktion, z. B. sicherzustellen, daß wichtige Themen vollständig diskutiert werden und die Protokolle der Verhandlungen verfügbar sind);

° enge Zusammenarbeit mit den Autoren, den 'Research Managers' , den Übersetzern usw. mit dem Ziel, die von den verschiedenen Zielgruppen der Stiftung gewünschten Veröffentlichungen zu entwickeln;

° allgemeine Kontrolle der Qualität der Veröffentlichungen der Stiftung durch

° die Überwachung des Verfahrens der Herstellung der verschiedenen Veröffentlichungen der Stiftung und der sich daraus ergebenden sprachlichen Fassungen;

° Organisation der Präsentation, der Illustration, des Satzes und der Korrektur der zu veröffentlichenden Dokumente;

° Endkontrolle aller (gesetzten oder maschinegeschriebenen) Dokumente vor der Veröffentlichung;

° Beschaffung von zur Veröffentlichung geeignetem Material, d. h.:

° Belieferung der internen Druckereiabteilung mit für den Druck bestimmten Berichten;

° Überwachung der Auswahl der externen Drucker, der Abfassung der Verträge und des Verfahrens der Herstellung der externen Korrekturabzuege bis zu seinem Abschluß;

° Finanzkontrolle des Haushalts der Veröffentlichungen und aller damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten (Sichtvermerke, Ausschreibungen, Preise, Rechnungen usw.);

° Verteilung und Überwachung der Arbeit sowie Fortbildung des mit der Veröffentlichung beschäftigten Personals'.

4 Am 19. August 1993 teilte der Direktor der Stiftung Herrn N. W. in einem Vermerk mit, daß demnächst ein Auswahlverfahren zur Einstellung eines Programmleiters Publikationen (' Programme Manager' ) der Laufbahn A 7/A 6 durchgeführt werde, dessen Aufgabenbereich wie folgt beschrieben wurde:

' Verantwortung für die Erarbeitung und Fortentwicklung der Politik und der Strategie für ein Publikationsprogramm und für dessen Planung, Organisation und Verwaltung, namentlich:

° Ermittlung des Bedarfs an bestimmten Publikationstechniken (auf Papier, elektronisch usw.) Mitwirkung bei der Vermarktung und der Präsentation der Forschungsergebnisse und der Informationen in einer den verschiedenen Zielgruppen der Stiftung angepassten Form, in Zusammenarbeit mit Kollegen der Abteilungen 'Information' und 'Forschung' ;

° Sicherstellung der Möglichkeit, daß Publikationen extern hergestellt und durch Verträge über gemeinsame Veröffentlichungen und Veröffentlichungen unter Lizenz vermarktet werden können, sowie Entwicklung derartiger Vorgehensweisen als integrierender Teil des Publikationsprogramms der Stiftung in Zusammenarbeit mit dem Amt für amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg;

° Kontrolle der Qualität und Anwendung der Normen für die Herstellung der Originale (auf Papier, elektronisch, optisch usw.);

° Aufbau einer internen Datenbank über die Produkte der Stiftung in Zusammenarbeit mit Kollegen, wobei geeignete Standards und Protokolle anzuwenden sind, um die Nachbearbeitung nach der Datenaufbereitung und die Datenübertragung in verschiedene Formate zu ermöglichen, die Methoden zu definieren und die Verfahren der Erfassung der derzeitigen Produkte der Stiftung anzuwenden;

° Entwicklung und Anwendung von Systemen zur Kontrolle der Informationen wie der Indexierung und der Klassifizierung der Kenntnisse, Aufstellung und Aktualisierung eines Thesaurus zur Verbesserung des Zugriffs der Benutzer auf die Informationen;

° Verwaltung des Personals und des Haushalts einer Einheit von sechs bis acht Personen.'

5 Nach diesem Vermerk war ein zunächst auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaftsorgane beschränktes Auswahlverfahren beabsichtigt; es sollte jedoch auch ein allgemeines Auswahlverfahren vorbereitet werden, damit es ° falls erforderlich ° sofort durchgeführt werden konnte. Das Auswahlverfahren sollte auf die Befähigungsnachweise der Bewerber und ein Gespräch gestützt werden.

6 Als besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Befähigung waren vorgesehen: ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium, eine daran anschließende einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, Beherrschung einer Gemeinschaftssprache und Kenntnis mindestens einer weiteren Gemeinschaftssprache. Abschließend war vorgesehen, daß der Einstellungsausschuß die Bewerbungen der Bediensteten der anderer Gemeinschaftsorgane vor den im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens eingereichten Bewerbungen prüfen sollte.

7 Die Stiftung veröffentlichte am 25. August 1993 eine Stellenausschreibung, die für ihre Bediensteten der Laufbahngruppe A bestimmt war, die für eine Versetzung auf die freie Stelle in Frage kamen. Die Beschreibung der zu besetzenden Stelle in der Ausschreibung stimmte mit der Beschreibung in dem genannten Vermerk vom 19. August 1993 überein; die Stellenausschreibung sah jedoch für interne Bewerber keine besondere Voraussetzung hinsichtlich der Befähigung vor. Es ist unbestritten, daß keine Bewerbung eingereicht wurde.

8 Am 28. September 1993 veröffentlichte die Stiftung eine mit der vorhergehenden identische Ausschreibung, die nunmehr jedoch für alle ihre Bediensteten bestimmt war.

9 Die Stiftung veröffentlichte an demselben Tag eine Ausschreibung eines beschränkten Auswahlverfahrens für Bedienstete anderer Gemeinschaftsorgane. In der letztgenannten Ausschreibung wurde die zu besetzende Stelle wie folgt beschrieben:

' Erarbeitung und Fortentwicklung, der Politik und der Stategie für ein Publikationsprogramm sowie Planung, Organisation und Verwaltung dieses Programms, namentlich Ermittlung des Bedarfs des Marktes an bestimmten Arten von auf einem elektronischen Träger und auf Papier präsentierten Erzeugnissen, sowie Erarbeitung eines Programms interner oder externer Aktionen (einschließlich einer Datenbank für On-line- und Off-line-Produkte), um die Marktbedürfnisse zu befriedigen.'

10 In der Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens wurden von den Bewerbern zusätzlich ein der verlangten Spezialisierung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, eine einschlägige fünfjährige Berufserfahrung nach Erlangung des Hochschulabschlusses sowie gründliche Kenntnis des Englischen oder des Französischen und ausreichende Kenntnis einer weiteren Gemeinschaftssprache verlangt. Weitere Informationen und das Bewerbungsformular konnten beim Sekretariat des Einstellungsausschusses angefordert werden.

11 Die Klägerin bewarb sich am 20. Oktober 1993 um die freie Stelle.

12 Der Einstellungsausschuß teilte in einem für den Direktor und den stellvertretenden Direktor der Stiftung bestimmten Vermerk vom 5. November 1993 über die 'Ergebnisse des internen und des beschränkten Auswahlverfahrens' mit, er habe zunächst drei interne Bewerbungen, darunter die der Klägerin, geprüft und sei einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß keiner dieser drei Bewerber in den einzelnen Bereichen der beschriebenen Tätigkeit so qualifiziert und erfahren sei, daß er zu einem Gespräch eingeladen werden könne. Der Ausschuß führte weiter aus, er habe sodann die externen Bewerbungen geprüft, jedoch beschlossen, das Verfahren nicht fortzusetzen und keine Gespräche durchzuführen, sondern statt dessen die Ausschreibung eines allgemeinen Auswahlverfahrens vorzuschlagen.

13 Der Direktor der Stiftung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. November 1993 mit, daß ihre Bewerbung für die Stelle keinen Erfolg habe, da der Einstellungsausschuß zu dem Ergebnis gekommen sei, daß sie in den einzelnen die freie Stelle betreffenden spezifischen Bereichen nicht so hinreichend qualifiziert und erfahren sei, daß sie zu einem Gespräch eingeladen werden könne."

3 Gegen diese Entscheidung legte die Rechtsmittelführerin am 22. Dezember 1993 bei der Stiftung Beschwerde ein (Randnr. 14 des angefochtenen Urteils).

4 Am 28. Dezember 1993 erhob sie eine Klage beim Gericht, der ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beigefügt war (Randnr. 15).

5 Die Stiftung wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 25. März 1994 zurück (Randnr. 17).

Das angefochtene Urteil

6 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage vor dem Gericht auf elf Gründe, die in folgender Reihenfolge geprüft wurden:

7 Sie machte erstens geltend, die Stiftung habe dadurch gegen Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstossen, daß sie nicht die Möglichkeit geprüft habe, die freie Stelle durch eine Versetzung oder eine interne Beförderung zu besetzen, in deren Genuß sie hätte kommen können.

8 Zweitens sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die interne Stellenausschreibung genauer formuliert worden sei als die Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens.

9 Drittens sei die interne Ausschreibung rechtswidrig, da die Bedingungen für den Zugang zu der zu besetzenden Stelle nicht genau angegeben worden seien.

10 Viertens liege ein Verstoß gegen die interne Ausschreibung vor. Da diese keine besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation enthalten habe, hätte die Stiftung die Berücksichtigung ihrer Bewerbung aufgrund dieser Ausschreibung nicht ablehnen dürfen.

11 Fünftens sei der Stiftung insofern ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie gemeint habe, daß die Rechtsmittelführerin nicht alle erforderlichen Qualifikationen für die zu besetzende Stelle besitze.

12 Sechstens genügten der Vermerk des Einstellungsausschusses vom 5. November 1993 und die Entscheidung, mit der ihre Bewerbung abgelehnt worden sei, nicht der Begründungspflicht.

13 Siebentens wies die Rechtsmittelführerin darauf hin, daß ihr unmittelbarer Vorgesetzter, mit dem sie im Februar 1992 eine persönliche Auseinandersetzung gehabt habe, entgegen Artikel 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214, S. 24) Mitglied des Einstellungsausschusses gewesen sei.

14 Achtens habe die Stiftung einen Ermessens- und Verfahrensmißbrauch begangen, da sie beabsichtigt habe, einen externen Bewerber vorzuziehen, obwohl nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 1860/76 jede Einstellung im dienstlichen Interesse zu erfolgen habe.

15 Neuntens seien der Grundsatz des Vertrauensschutzes und ihr Anspruch auf tatsächliche Berücksichtigung ihrer Befähigungsnachweise verletzt worden.

16 Zehntens sei die Fürsorgepflicht nicht beachtet worden, da die zu besetzende Stelle im wesentlichen Aufgaben umfasse, die sie bereits seit vielen Jahren verrichte, so daß die Gefahr bestehe, daß sie ihren Aufgabenbereich aufgrund der angefochtenen Rechtsakte verliere.

17 Schließlich seien, da die beanstandeten Akte rechtswidrig seien, auch alle späteren Handlungen im Rahmen des Auswahlverfahrens rechtswidrig.

18 Das Gericht hat diese Klage durch das angefochtene Urteil als unbegründet abgewiesen.

Das Rechtsmittel

19 Mit ihrem Rechtsmittel ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof erstens, das angefochtene Urteil aufzuheben, zweitens, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und die mit der vor dem Gericht erhobenen Klage angefochtenen Entscheidungen aufgrund der von ihr vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und der diesem vorgelegten Schriftstücke aufzuheben, drittens, die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 500 000 BFR zu zahlen, und viertens, der Rechtsmittelgegnerin die Kosten für die beiden Instanzen einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

20 Die Rechtsmittelführerin verweist zunächst auf die rechtswidrigen Ziele, die mit dem Einstellungsverfahren verfolgt worden seien (Ermessensmißbrauch oder zumindest mangelnde förmliche Unparteilichkeit des Einstellungsausschusses; Verfahrensmißbrauch), sodann auf die Rechtsverstösse beim Einstellungsverfahren, die sich aus der Rechtswidrigkeit dieser Ziele ergäben (Rechtswidrigkeit der internen Ausschreibung, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) und schließlich auf den offensichtlichen Beurteilungsfehler und die Verletzung der Fürsorgepflicht, die sich daraus ergeben hätten.

21 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

22 Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund geltend, daß die mit dem Einstellungsverfahren verfolgten Ziele rechtswidrig seien.

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

Die Rechtsmittelführerin beanstandet im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes Randnummer 107 des angefochtenen Urteils, wo es heisst:

"Ferner hat zwar die Verwaltung für eine Zusammensetzung des Einstellungsausschusses aus unparteilichen Mitgliedern Sorge zu tragen, jedoch sind die Bewertungen der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin durch Herrn N. W. in der oben in Randnummer 2 genannten Beurteilung, obwohl sie kritische Bemerkungen über die Klägerin enthalten, mit Gründen versehen, maßvoll und frei von allem, was eine Animosität erkennen lassen könnte, wie sie mit der Verpflichtung des Mitglieds eines Einstellungsausschusses zur Unparteilichkeit unvereinbar wäre."

23 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht seine Entscheidung nicht in rechtlich ausreichender Weise begründet, da es nicht erklärt habe, weshalb die tatsächlichen Indizien für den Ermessensmißbrauch, auf die sie in ihrem die mangelnde Unparteilichkeit des Einstellungsausschusses betreffenden Klagegrund hingewiesen habe, ihm nicht erheblich erschienen seien.

24 Dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf einer offensichtlich unrichtigen Auslegung des angefochtenen Urteils.

25 Das Gericht hat nämlich in Randnummer 106 des Urteils ausgeführt, daß es objektiv zweckmässig gewesen sei, daß Herr N. W. dem Einstellungsausschuß angehört habe, da er sowohl die fragliche Dienststelle geleitet habe als auch der unmittelbare Vorgesetzte des zukünftigen Inhabers der zu besetzenden Stelle sein würde. Sodann hat das Gericht in Randnummer 107 ausgeführt, daß die in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin durch Herrn N. W., obwohl sie kritische Bemerkungen über diese enthalten hätten, mit Gründen versehen, maßvoll und frei von allem gewesen seien, was eine Animosität hätte erkennen lassen können, wie sie mit der Verpflichtung des Mitglieds eines Einstellungsausschusses zur Unparteilichkeit unvereinbar wäre. Ausserdem hat das Gericht in Randnummer 108 darauf hingewiesen, daß die drei Mitglieder des Einstellungsausschusses ihre Stellungnahme einstimmig, also auch mit der Stimme des Vertreters des Personals, abgegeben hätten. Schließlich ist es in Randnummer 109 zu dem Ergebnis gekommen, daß unter diesen Umständen nicht zu erkennen sei, daß die Mitgliedschaft von Herrn N. W. im Einstellungsausschuß die Objektivität der Beschlüsse dieses Ausschusses beeinträchtigt haben könnte.

26 Das Gericht hat somit die Zurückweisung des die Objektivität der Beratungen des Einstellungsausschusses betreffenden Klagegrundes in rechtlich ausreichender Weise begründet.

27 Deshalb ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

28 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf Randnummer 118 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

"Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus den Akten noch aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Beklagte von Anfang an beabsichtigt hätte, einem externen Bewerber den Vorzug zu geben."

29 Die Rechtsmittelführerin steht auf dem Standpunkt, das Gericht habe die Zurückweisung des den Verfahrensmißbrauch betreffenden Klagegrundes nicht in rechtlich ausreichender Weise begründet. Sie habe in diesem Zusammenhang auf eine Reihe objektiver Indizien für diesen Verfahrensmißbrauch ° darunter den Vermerk des Direktors der Stiftung vom 19. August 1993 ° verwiesen, die vom Gericht nicht alle geprüft worden seien.

30 Auch dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf einer offensichtlich unrichtigen Auslegung des angefochtenen Urteils.

31 Das Gericht hat nämlich nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zum Ermessensmißbrauch in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils in Randnummer 118 ausdrücklich auf die "Akten" Bezug genommen und dann in Randnummer 119 ausgeführt, daß der Einstellungsausschuß entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführerin die aufgrund der Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens eingereichten externen Bewerbungen nicht vor den Bewerbungen geprüft habe, die von den Bediensteten der Stiftung eingereicht worden seien.

32 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß aufgrund der vorhergehenden Ausführungen, namentlich des Ergebnisses, zu dem es aufgrund seiner Prüfung des die mangelnde förmliche Unparteilichkeit des Einstellungsausschusses betreffenden Klagegrundes gekommen sei, nicht ersichtlich sei, daß die Bewerbung der Rechtsmittelführerin wegen der persönlichen Unstimmigkeiten zwischen ihr und Herrn N. W. abgelehnt worden wäre.

33 Somit hat das Gericht die Zurückweisung des den Klagegrund des Verfahrensmißbrauchs betreffenden Rechtsmittelgrundes in rechtlich ausreichender Weise begründet.

34 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

35 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, bei dem Einstellungsverfahren sei es zu verschiedenen Rechtsverstössen gekommen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Abschnitten.

Zum ersten Abschnitt des zweiten Rechtsmittelgrundes

36 Der erste Abschnitt des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die angebliche Rechtswidrigkeit der internen Ausschreibung betrifft, besteht aus vier Teilen.

37 Der erste Teil betrifft Randnummer 55 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

"Die Klägerin kann unabhängig davon, welche Rechtsnatur die interne Ausschreibung hatte, nicht die etwaige Ungenauigkeit dieser Ausschreibung geltend machen. Selbst wenn nämlich die behauptete Ungenauigkeit vorläge, wäre die Klägerin dadurch nicht beschwert, da sie sich um die freie Stelle bewerben konnte."

38 Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, auch wenn sie sich um die Stelle habe bewerben können, habe sie ein Interesse daran gehabt, daß die interne Ausschreibung unabhängig von ihrer Rechtsnatur eine möglichst genaue Angabe der für die Besetzung der streitigen Stelle zu erfuellenden Anforderungen an die Befähigung enthalte.

39 Der zweite Teil des ersten Abschnitts des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 56 und 57 des angefochtenen Urteils. Diese lauten:

"56 Ferner entspricht die interne Ausschreibung den nach der Rechtsprechung für Stellenausschreibungen und für Ausschreibungen von Auswahlverfahren geltenden Anforderungen (Urteile des Gerichts vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache T-16/94, Benecos/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-335, Randnr. 18, und in der Rechtssache Seghers/Rat, a. a. O., Randnr. 34), da die Klägerin durch sie tatsächlich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle informiert wurde und somit beurteilen konnte, ob eine Bewerbung für sie in Frage kommt.

57 Im übrigen hat die Klägerin selbst eingeräumt, daß die interne Ausschreibung ihre Funktion erfuellt hat, denn sie hat im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend gemacht, daß sie aufgrund ihrer Berufserfahrung und ihrer akademischen Qualifikationen alle für die zu besetzende Stelle verlangten Fähigkeiten, wie sie in der internen Ausschreibung beschrieben seien, besitze."

40 Die Rechtsmittelführerin rügt, daß das Gericht seine Pflicht zur Berücksichtigung ihrer Verfahrenshandlungen verletzt habe, da der Klagegrund, den sie auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt habe, nur hilfsweise zu den Klagegründen vorgebracht worden sei, die sie aus dem Fehlen von Anforderungen an die Befähigung in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens hergeleitet habe. Denn selbst wenn sie sich für befähigt gehalten hätte, die zu besetzende Stelle auszufuellen, hätte sie insoweit dadurch irregeführt werden können, daß die Ausschreibung keine Angabe über die Anforderungen an die Befähigung oder zumindest keine hinreichend genauen Angaben hierüber enthalten habe.

41 Der dritte Teil des ersten Abschnitts des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 61 und 62 des angefochtenen Urteils, wo es heisst:

"61 Aus den Akten (siehe oben Randnr. 13 und unten Randnr. 84) ergibt sich, daß die Beklagte die Klägerin als nicht hinreichend qualifiziert und erfahren in den einzelnen in der internen Ausschreibung beschriebenen Tätigkeitsbereichen eingestuft hat.

62 Insoweit hat sie die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin nicht auf Voraussetzungen gestützt. die in dieser Ausschreibung nicht ausdrücklich angeführt waren."

42 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin geht aus diesen Randnummern hervor, daß das Gericht der Auffassung gewesen ist, die interne Ausschreibung enthalte eine Anforderung an die Befähigung, wonach der Bewerber in den einzelnen in der internen Ausschreibung beschriebenen Tätigkeitsbereichen hinreichend qualifiziert und erfahren sein musste. Diese Anforderung sei allein aus der Beschreibung der Aufgaben hergeleitet worden, obwohl diese Beschreibung und die Anforderungen an die Befähigung zu ihrer Wahrnehmung zwei verschiedene Dinge seien, die nicht verwechselt werden dürften.

43 Der vierte Teil des ersten Abschnitts des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 91, 93, 94, 96 und 97 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat zunächst auf die ständige Rechtsprechung zur Begründung einer beschwerenden Entscheidung hingewiesen (Randnr. 90) und dann in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

"Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß schon die Begründung der ablehnenden Entscheidung über ihre Bewerbung es der Klägerin ermöglichte, die Begründetheit dieser Entscheidung in Frage zu stellen, da sie schon am 28. Dezember 1993, d. h. vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung der Stiftung vom 25. März 1994 über ihre Beschwerde, in zweckdienlicher Weise Klage hat erheben können, indem sie zur Stützung des aus dem offensichtlichen Beurteilungsfehler hergeleiteten Klagegrundes geltend gemacht hat, daß die zu besetzende Stelle sehr weitgehend den Aufgaben entspreche, die sie bereits seit vielen Jahren in der Stiftung wahrnehme."

44 In Randnummer 93 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß es ebenfalls schon anhand der Begründung der ablehnenden Entscheidung über die Bewerbung der Rechtsmittelführerin in der Lage gewesen sei, festzustellen, daß der Beklagten kein offensichtlicher Beurteilungsfehler anzulasten sei. Sodann hat es in Randnummer 94 ausgeführt, da die Begründung der ablehnenden Entscheidung im wesentlichen der Begründung der Stellungnahme des Einstellungsausschusses folge, sei auch diese als hinreichend begründet anzusehen. In Randnummer 96 hat das Gericht ausgeführt, die Prüfung des fünften Klagegrundes habe ergeben, daß die Rechtsmittelführerin durchaus gewusst habe, daß sie zumindest nicht im Hinblick auf alle mit den zu besetzenden Stellen verbundenen Tätigkeiten hinreichend erfahren und qualifiziert gewesen sei. Schließlich hat das Gericht in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß jedenfalls in der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde der Rechtsmittelführerin hinreichend klar und genau dargelegt sei, welche Unterschiede im Hinblick auf Art und Niveau zwischen der Stelle der Rechtsmittelführerin und der zu besetzenden Stelle bestuenden.

45 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, da die Stellenausschreibung keine oder zumindest keine hinreichend genauen Angaben über die Anforderungen an die Befähigung enthalten habe, sei es der Rechtsmittelgegnerin nicht möglich gewesen, ihre Entscheidungen den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprechend so zu begründen, daß sie die Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung genau hätte beurteilen und das Gericht diese Entscheidung hätte überprüfen können.

46 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der erste, der zweite, der dritte und der vierte Teil des ersten Abschnitts des zweiten Rechtsmittelgrundes auf der Annahme beruhen, daß die interne Ausschreibung bezueglich der Befähigung ungenau gewesen sei.

47 Dazu ist zu bemerken, daß die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der Anforderungen für die fragliche Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 255/78, Anselme und Constant/Kommission, Slg. 1979, 2323, Randnr. 9, und vom 18. Februar 1982 in der Rechtssache 67/81, Ruske/Kommission, Slg. 1982, 661, Randnr. 9; siehe auch Urteile des Gerichts vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache T-16/94, Benecos/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-335, Randnr. 18, und vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache T-69/92, Seghers/Rat, Slg. 1993, II-651, Randnr. 34).

48 Das Gericht hat in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin durch die interne Ausschreibung tatsächlich über die Art der Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle informiert worden sei und somit habe beurteilen können, ob eine Bewerbung für sie in Frage komme.

49 Aus dieser Tatsachenfeststellung, die vorzunehmen Sache des Gerichts ist (siehe insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12), hat dieses zu Recht hergeleitet, daß die interne Ausschreibung den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügte.

50 Aus diesen Erwägungen folgt, daß der erste Abschnitt des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Abschnitt des zweiten Rechtsmittelgrundes

51 Der zweite Abschnitt des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf eine angebliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bezieht, besteht aus zwei Teilen.

52 Der erste Teil betrifft Randnummer 41 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

"Da sich die Klägerin um die zu besetzende Stelle bewerben konnte, kann sie jedenfalls nicht geltend machen, daß die Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens anders als die interne Ausschreibung genaue Voraussetzungen hinsichtlich der Befähigung enthalten habe, durch die es Bediensteten der anderen Gemeinschaftsorgane ermöglicht worden sei, die Zweckmässigkeit ihrer Bewerbung zu beurteilen."

53 Die Rechtsmittelführerin trägt zu diesem Punkt lediglich vor, sie habe im ersten Teil des ersten Abschnitts ihres zweiten Rechtsmittelgrundes dargetan, daß sie ein rechtliches Interesse daran gehabt habe, die Zweckmässigkeit ihrer Bewerbung so genau wie möglich beurteilen zu können, selbst wenn sie trotz der Ungenauigkeit der internen Ausschreibung ihre Bewerbung habe einreichen können.

54 Dazu genügt es, festzustellen, daß das Vorbringen, auf das sich die Rechtsmittelführerin bezieht, in Randnummer 50 dieses Urteils als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden ist.

55 Der zweite Teil des zweiten Abschnitts des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft Randnummer 43 des angefochtenen Urteils. Dort hat das Gericht ausgeführt:

"Zum einen ergibt sich aus Randnummer 9, daß die Ausschreibung eines beschränkten Auswahlverfahrens im wesentlichen nur die Zusammenfassung der verschiedenen Voraussetzungen hinsichtlich der in der internen Ausschreibung geforderten Berufserfahrung bildet."

56 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, da die Beschreibung der Aufgaben nicht in der Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens im eigentlichen Sinn, sondern in einem anderen Dokument enthalten gewesen sei, das den externen Bewerbern nur auf Antrag übermittelt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß diese Beschreibung es den Bewerbern ermöglicht habe, ihre Befähigung für die fragliche Stelle zu beurteilen.

57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils die Randnummer 42 präzisiert, in der es festgestellt hat, daß der zweite Klagegrund aus tatsächlichen Gründen insofern fehlgehe, als die Klägerin behauptet habe, daß die Bedingungen für den Zugang zu der zu besetzenden Stelle für das Personal der Stiftung strenger gewesen seien als für das Personal der anderen Gemeinschaftsorgane.

58 Somit ist der zweite Teil des zweiten Abschnitts des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er Tatsachen betrifft, deren Beurteilung allein Sache des Gerichts ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

59 Der dritte Rechtsmittelgrund ist zum einen auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und zum anderen auf die Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt.

Zum ersten Teil des ersten Abschnitts des dritten Rechtsmittelgrundes

60 Der erste Teil des ersten Abschnitts des dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wird, betrifft die Randnummern 76 bis 78 des angefochtenen Urteils. Diese lauten:

"76 Aus den Akten, aus der Beschreibung des Aufgabenbereichs der Klägerin in den Randnummern 2 und 3, die von dieser nicht bestritten wird, und aus ihrer vorgenannten Note vom 11. März 1991 ergibt sich, daß sie für die Verwaltung der Veröffentlichungen der Stiftung verantwortlich ist und die Verantwortung für jede Etappe des Produktionsprozesses und für die allgemeine Kontrolle der Präsentation der Veröffentlichungen der Stiftung trägt.

77 Dagegen ergibt sich aus der internen Ausschreibung, daß die mit der zu besetzenden Stelle eines Programmleiters Publikationen verbundenen Aufgaben im Bereich der Konzeption und der Leitung der Veröffentlichungsstrategie der Stiftung liegen. Diese Aufgaben umfassen nämlich die Definition, die Entwicklung und die Koordinierung der gesamten Veröffentlichungspolitik der Stiftung.

78 Insoweit umfassen sie namentlich die Kontrolle des Inhalts der Veröffentlichungen und die Ermittlung neuer Veröffentlichungen, durch die Lücken des Programms der Stiftung geschlossen werden können, sowie des Bedarfs an bestimmten neuen, insbesondere elektronischen Publikationstechniken."

61 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe in ihrer Erwiderung anhand verschiedener von ihr eingereichter Dokumente dargelegt, worin ihrer Meinung nach die Entsprechung zwischen den beiden Stellen bestehe. Das Gericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, zu entscheiden, daß diese Entsprechung nicht gegeben sei und daß sie lediglich Aufgaben in den Bereichen der Verwaltung, der Erstellung und der Präsentation der zu den Publikationsprogrammen gehörenden Dokumente wahrnehme, ohne auf ihre genauen Argumente einzugehen, mit denen sie das Gegenteil darzutun versucht habe.

62 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Bereits eine einfache Lektüre der Randnummern 76 bis 78 des angefochtenen Urteils ergibt, daß das Gericht alle erheblichen Tatsachen berücksichtigt und das Ergebnis, zu dem es gekommen ist, in rechtlich ausreichender Weise begründet hat. Folglich ist der erste Teil des ersten Abschnitts des dritten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.

Zum zweiten Teil des ersten Abschnitts des dritten Rechtsmittelgrundes

63 Der zweite Teil des ersten Abschnitts des dritten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf die Randnummern 83 und 84 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ausgeführt hat, daß die beweispflichtige Rechtsmittelführerin den Beweis für die behauptete Entsprechung zwischen den mit ihrer Stelle und den mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben nicht in rechtlich ausreichender Weise habe erbringen können (Randnr. 83) und daß die Stiftung insoweit ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler die Rechtsmittelführerin als nicht hinreichend qualifiziert und erfahren in den einzelnen in der internen Ausschreibung beschriebenen Tätigkeitsbereichen habe einstufen können (Randnr. 84).

64 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das Gericht bei seinen Überlegungen zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie eine vollkommene Entsprechung zwischen ihren Aufgaben und den mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben habe beweisen wollen oder daß es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Rechtsmittelgegnerin nur feststellen könne, wenn eine solche Entsprechung dargetan wäre. Dazu führt die Rechtsmittelführerin aus, die Ansicht des Gerichts, daß keine vollständige Entsprechung zwischen den Aufgabenbereichen gegeben sei, rechtfertige nicht seine Schlußfolgerung, daß der Rechtsmittelgegnerin kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

65 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf eine offensichtlich unrichtige Auslegung des angefochtenen Urteils.

66 Das Gericht gibt in Randnummer 65 das Vorbringen der Rechtsmittelführerin wieder, die zu besetzende Stelle entspreche so, wie sie in der am 28. September 1993 veröffentlichten Ausschreibung beschrieben sei, sehr weitgehend den Aufgaben, die sie seit vielen Jahren in der Stiftung wahrnehme, und umfasse jedenfalls ihre derzeitigen Aufgaben. Indem das Gericht in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, daß die Rechtsmittelführerin keinen rechtlich ausreichenden Beweis für die behauptete Entsprechung zwischen den mit ihrer Stelle und den mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben erbracht habe, ist es auf das in Randnummer 65 wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen.

67 Folglich ist der zweite Teil des ersten Abschnitts des dritten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.

Zum zweiten Abschnitt des dritten Rechtsmittelgrundes

68 Der zweite Abschnitt des dritten Rechtsmittelgrundes, der den Verstoß gegen die Fürsorgepflicht betrifft, richtet sich gegen Randnummer 131 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht ausgeführt hat, die Rechtsmittelführerin könne sich nicht auf die Fürsorgepflicht berufen, da sie die behauptete Entsprechung zwischen den mit ihrer Stelle und den mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben nicht in rechtlich ausreichender Weise dargetan habe.

69 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, sie habe in erster Linie vorgetragen, daß ihre Aufgaben den mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben entsprächen, und nur hilfsweise, daß ihre Aufgaben jedenfalls von jenen umfasst würden, so daß sie in beiden Fällen wegfielen, wenn sie nicht auf der zu besetzenden Stelle ernannt würde. Daraus würden sich für sie schwere und offensichtliche Nachteile ergeben, da die Änderung eine seit vielen Jahren bestehende Struktur berühre. Das Gericht habe dadurch, daß es dieses Hilfsvorbringen nicht berücksichtigt habe, seine Pflicht zur Berücksichtigung ihrer Schriftsätze verletzt und seine Entscheidung nicht in rechtlich ausreichender Weise begründet.

70 Dieser Teil beruht auf einer offensichtlich unrichtigen Auslegung des angefochtenen Urteils.

71 Wie sich aus den Randnummern 76 und 77 des angefochtenen Urteils, die in Randnummer 60 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, ergibt, hat das Gericht zwischen den Aufgaben der Rechtsmittelführerin und den mit der zu besetzenden Stelle eines "Programmleiters Publikationen" verbundenen Aufgaben einen klaren Unterschied gesehen. Ausserdem hat es in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß sich aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 1994 im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ergeben habe, daß zumindest keine vollständige Entsprechung zwischen den derzeitigen Aufgaben der Klägerin und den mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben bestehe, da letztere in bestimmten Richtungen eine Entwicklung der Publikationspolitik der Stiftung, namentlich die Ermittlung neuer elektronischer Publikationsmittel, umfassten. Darüber hinaus hat das Gericht bemerkt, daß sich dieser Aufgabenbereich so rapide entwickle, daß der Prozeßbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin in dieser mündlichen Verhandlung erklärt habe, dafür sei "noch niemand qualifiziert, weil es zu neu ist".

72 Deshalb hat das Gericht zu Recht entschieden, daß die Rechtsmittelführerin sich nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht berufen kann.

73 Somit ist der zweite Abschnitt des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

74 Nach alledem sind die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet; sie sind somit gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Diese Vorschrift ist jedoch nach Artikel 122 nicht anwendbar, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter eines Organs ein Rechtsmittel einlegt. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 28. November 1996

Ende der Entscheidung

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