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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: C-12/00
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 73/241/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 30 (nach Änderung jetzt EG Art. 28)
Richtlinie 73/241/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der es verbietet, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festgelegten Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz dieser Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in seinem Hoheitsgebiet unter der Bezeichnung Schokolade" in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).

Eine solche Regelung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie notwendig wäre, um zwingenden Erfordernissen u. a. des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen ändert deren Zusammensetzung oder Charakter nämlich nicht wesentlich, so dass sie die Eigenschaften behalten, die die Verbraucher erwarten, wenn sie als Schokolade" bezeichnete Erzeugnisse kaufen. Eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthält, reicht aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten.

( vgl. Randnrn. 83, 87-88, 92-93, 98 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Richtlinie 73/241/EWG - Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere Fette als Kakaobutter enthalten - Im Herstellungsmitgliedstaat unter der Verkehrsbezeichnung.Schokolade' rechtmäßig hergestellte und vermarktete Erzeugnisse - Verbot der Vermarktung unter dieser Bezeichnung im Vermarktungsmitgliedstaat. - Rechtssache C-12/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-12/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass es verboten hat, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz dieser Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Spanien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass es verboten hat, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz dieser Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Spanien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 In der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABl. L 228, S. 23) wird in der vierten Begründungserwägung ausgeführt, dass es notwendig [ist], die Rechtsvorschriften für diese Erzeugnisse anzugleichen. Für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung und die Kennzeichnung müssen Definitionen und gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermöglichen."

3 Nach der fünften Begründungserwägung ist es nicht möglich, alle Bestimmungen über Lebensmittel, die den Warenverkehr mit Kakao- und Schokoladeerzeugnissen behindern könnten, in dieser Richtlinie zu harmonisieren. Jedoch wird sich die Zahl der Hemmnisse, die daher weiter bestehen bleiben, mit der fortschreitenden Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel nach und nach verringern."

4 In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 heißt es: Die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten zugelassen; von dieser Möglichkeit wird in großem Umfang Gebrauch gemacht. Allerdings kann nicht schon jetzt darüber entschieden werden, ob und wie die Möglichkeit einer Verwendung dieser Fette auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt werden kann, da es auf Grund der bisher verfügbaren wirtschaftlichen und technischen Informationen nicht möglich ist, einen endgültigen Standpunkt festzulegen. Die Lage muss folglich im Lichte der künftigen Entwicklung erneut geprüft werden."

5 Artikel 1 der Richtlinie 73/241 bestimmt:

Kakao- und Schokoladeerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind die in Anhang I definierten, zur Ernährung bestimmten Erzeugnisse."

6 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 73/241 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang I vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw. der Lebensmittel im Allgemeinen nicht behindert wird."

7 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 lautet:

Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,

a) auf Grund deren zur Zeit der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den verschiedenen im Anhang I definierten Schokoladeerzeugnissen zugelassen oder verboten ist. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über die Möglichkeiten und Einzelheiten in Bezug auf die Verwendung dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft".

8 Anhang I Nummer 1.16 definiert Schokolade als aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das - vorbehaltlich der Definitionen von Schokoladestreusel, Gianduja-Haselnussschokolade und Schokoladeüberzugmasse - mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse, und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthält; die Anteile werden nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet".

9 Anhang I Nummer 7 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 73/241 lautet:

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) können - mit Ausnahme von Mehl, Stärke sowie Fettstoffen und Zubereitungen daraus, die nicht ausschließlich aus Milch hergestellt werden - der Schokolade, Haushaltsschokolade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Milchschokoladeüberzugsmasse und der weißen Schokolade Lebensmittel zugesetzt werden."

10 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197, S. 19) wird die Richtlinie 73/241 zum 3. August 2003 aufgehoben.

11 Die fünfte, die sechste und die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 2000/36 lauten wie folgt:

(5) Der Zusatz anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten bis zu einem Anteil von höchstens 5 % zugelassen.

(6) Der Zusatz bestimmter anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen bis zu einem Anteil von höchstens 5 % sollte in allen Mitgliedstaaten erlaubt werden. Diese pflanzlichen Fette sollten Kakaobutteräquivalente sein und daher nach technischen und wissenschaftlichen Kriterien bestimmt werden.

(7) Um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass alle Schokoladeerzeugnisse, die unter diese Richtlinie fallen, innerhalb der Gemeinschaft unter den Verkehrsbezeichnungen des Anhangs I dieser Richtlinie gehandelt werden können."

12 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/36 sieht vor:

(1) Neben Kakaobutter dürfen die in Anhang II beschriebenen und dort aufgeführten pflanzlichen Fette den in Anhang I unter Abschnitt A Nummern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen zugesetzt werden. Der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Abschnitt B des Anhangs I gegebenenfalls verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.

(2) Die Schokoladeerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, dürfen in allen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sofern die Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 3 durch den ins Auge fallenden und deutlich lesbaren Hinweis ,enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ergänzt werden. Dieser Hinweis erscheint im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste, in mindestens genauso großer Schrift und in Fettdruck und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen."

13 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/36 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 3. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Diese Vorschriften werden so angewandt, dass

- die Vermarktung der in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse, sofern sie den in dieser Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 3. August 2003 zugelassen ist;

- die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 3. August 2003 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 3. August 2003 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 73/241/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet."

14 Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet".

15 Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 wurde durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112 (ABl. L 43, S. 21) gestrichen.

16 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 79/112 in der Fassung der Richtlinie 97/4 bestimmt:

Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.

...

b) Die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, im Vermarktungsmitgliedstaat ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere derjenigen des Artikels 3, es dem Verbraucher im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen sind.

c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten."

17 Die Richtlinie 79/112 wurde durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) aufgehoben. Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13 lauten:

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, bei denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Information des Verbrauchers ist durch andere Maßnahmen für eine oder mehrere Angaben auf dem Etikett effektiv sichergestellt; diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis vermarktet wird, kann in seinem Hoheitsgebiet unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags vorschreiben, dass diese Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren von ihm bestimmten Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind."

Nationales Recht

18 Mit dem Real Decreto Nr. 822/1990 vom 22. Juni 1990 (BOE Nr. 154 vom 28. Juni 1990, S. 3399, im Folgenden: Königliches Dekret 822/1990) wurde die Reglementación Técnico-Sanitaria para la elaboración, circulación y comercio del cacao y chocolate (Gesundheitstechnische Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb von sowie den Handel mit Kakao und Schokolade) genehmigt.

19 Artikel 2 - Definitionen und Bezeichnungen - dieser Vorschriften, definiert in Nummer 2.16 Schokolade als ein aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fettarmem und magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das - vorbehaltlich der Definitionen von Schokoladestreusel, Gianduja-Haselnussschokolade und Schokoladeüberzugmasse - mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthält...".

20 Artikel 4 - Verbotene Behandlungen - Absatz 1 dieser Vorschriften, sieht ferner vor:

Bei den Erzeugnissen Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaopresskuchen und Kakaopulver ist es verboten:

- andere Fette als Kakaobutter zu verwenden;

..."

21 Mit dem Real Decreto Nr. 823/1990 vom 22. Juni 1990 (BOE Nr. 154 vom 28. Juni 1990, S. 3407, im Folgenden: Königliches Dekret 823/1990) wurde die Reglementación Técnico-Sanitaria para la elaboración, circulación y comercio de productos derivados de cacao, derivados de chocolate y sucedáneos de chocolate (Gesundheitstechnische Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb von sowie den Handel mit aus Kakao oder aus Schokolade hergestellten Erzeugnissen und Schokoladeersatz) genehmigt.

22 Artikel 2 - Definitionen und Bezeichnungen - dieser Vorschriften, enthält in Absatz 7 folgende Definition:

Schokoladeersatz: Zubereitungen in einem besonderen Format oder Guss, die durch ihre Aufmachung oder ihr Aussehen oder bei ihrem Verzehr mit Schokolade verwechselt werden können und die die in den Vorschriften über die Herstellung und den Vertrieb von sowie den Handel mit Kakao und Schokolade [genehmigt durch das Königliche Dekret 822/1990] gestellten besonderen Anforderungen an diese Zubereitungen mit Ausnahme... der vollständigen oder teilweisen Ersetzung der Kakaobutter durch andere essbare pflanzliche Fette oder ihre hydrierten oder nicht hydrierten Fraktionen und einer deutlichen Unterscheidung des Etiketts erfuellen."

Vorverfahren

23 Die spanische Regierung übermittelte der Kommission am 9. Oktober 1989 gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) die Entwürfe der später erlassenen Königlichen Erlasse 822/1990 und 823/1990.

24 Die Treffen und der Schriftwechsel, die dieser Mitteilung folgten, ergaben, dass Spanien das Königliche Dekret 822/1990 dahin auslegte, dass Erzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz dieser Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt wurden, in Spanien nicht unter der Bezeichnung Schokolade", unter der sie in den Herstellungsmitgliedstaaten vertrieben werden, sondern nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" vermarktet werden können.

25 Die Kommission war der Ansicht, dass dies eine Beschränkung des freien Verkehrs von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen darstelle, forderte das Königreich Spanien auf, sich dazu zu äußern, und richtete dann am 29. Juli 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme seinen Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag nachzukommen.

26 Die spanische Regierung teilte in ihrem Antwortschreiben vom 9. November 1998 mit, dass das Königliche Dekret 822/1990 mit der Richtlinie 73/241 vereinbar sei und sich das in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeworfene Problem durch die damals gerade in Angriff genommene Änderung der Richtlinie erledigen werde.

27 Die Kommission beschloss daher, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

28 Die Kommission weist einleitend darauf hin, dass sich ihre Klage gegen die Bestimmungen des Königlichen Dekretes 822/1990 richte, wie sie von Spanien ausgelegt werde, nämlich als ein Verbot der Vermarktung unter der Bezeichnung Schokolade" von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen in Spanien, wenn sie andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten.

29 Schokolade, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zu einem Anteil von 5 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses enthalte, werde unter der Bezeichnung Schokolade" in sechs Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Portugal, Schweden, Finnland und Vereinigtes Königreich) hergestellt, in allen Mitgliedstaaten außer Spanien und Italien unter dieser Bezeichnung akzeptiert und sei in der Richtlinie 73/241 unter dieser Bezeichnung aufgeführt.

30 Ein solches Erzeugnis erfuelle, was die Bestandteile auf Kakaobasis betreffe, die in der Richtlinie 73/241 festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung von Schokolade", da der Zusatz anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter keine Verringerung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestgehalte bedeute.

31 Die von der spanischen Regierung vertretene Auslegung habe eine Aufteilung der Mitgliedstaaten in zwei Gruppen zur Folge, nämlich in das Gebiet des freien Verkehrs von Schokolade, das die Mitgliedstaaten bildeten, die die Vermarktung von Schokolade, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalte, unter der Bezeichnung Schokolade" akzeptierten, und das Gebiet des Reinheitsgebots" für Schokolade, das die Mitgliedstaaten bildeten, die nicht nur die Herstellung von Schokolade mit anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter nicht gestatteten, sondern auch deren Vermarktung unter der Bezeichnung Schokolade" verböten.

32 Das Problem beruhe auf der von der spanischen Regierung vertretenen Auslegung der Richtlinie 73/241 und nicht auf der Richtlinie selbst. Da die Richtlinie 73/241 die Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nämlich nicht endgültig für die gesamte Gemeinschaft geregelt habe, komme eine Auslegung dieser Richtlinie in dem Sinne, dass diese nationale Vorschriften rechtfertige, die die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen behinderten, die solche Fette enthielten und rechtmäßig im Herstellungsmitgliedstaat unter Einhaltung der Richtlinie hergestellt und vertrieben würden, nicht in Frage. Diese nationalen Vorschriften seien folglich an Artikel 30 EG-Vertrag zu messen.

33 Die Verpflichtung, die fraglichen Produkte unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" zu vermarkten, wie sie sich aus den spanischen Vorschriften ergebe, behindere den Zugang zum spanischem Markt erheblich und stelle somit eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, die gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoße.

34 Der Zwang, die Verkehrsbezeichnung zu ändern, bedeute nämlich zum einen zusätzlichen Umverpackungs- und Etikettierungsaufwand, der zu höheren Vertriebskosten in Spanien führe. Zum anderen sei der Begriff Ersatz" abwertend, da er immer ein Produkt bezeichne, das ein anderes zu ersetzen vorgebe, ohne alle Eigenschaften zu besitzen, die den Wert des Produktes, das es vertrete, ausmachten.

35 Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/112 in der Fassung der Richtlinie 97/4 macht die Kommission geltend, dass ein Verbot der Verwendung der im Herstellungsmitgliedstaat zugelassenen Verkehrsbezeichnung nur dann gerechtfertigt sei, wenn das fragliche Erzeugnis im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von den Eigenschaften der unter dieser Bezeichnung in der Gemeinschaft bekannten Waren derart abweiche, dass es nicht mehr als in die gleiche Kategorie gehörend betrachtet werden könne.

36 Nun lasse sich aber nicht behaupten, dass der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu einem Schokoladeerzeugnis, das die von der Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen Mindestgehalte aufweise, die Natur des Produktes so wesentlich verändere, dass die Verwendung der Bezeichnung Schokolade" zu Missverständnissen in Bezug auf die wesentlichen Eigenschaften dieses Produktes führe.

37 Die spanischen Vorschriften seien auch nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, da es im vorliegenden Fall Maßnahmen gebe, die den freien Verkehr von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen weniger einschränkten und den Schutz der Verbraucherinteressen gewährleisteten, wie z. B. eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher darüber informiere, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalte.

38 Die spanische Regierung weist darauf hin, dass sie mit der Kommission zwar darin übereinstimme, dass die Richtlinie 73/241 die Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen in der Gemeinschaft nicht geregelt habe, sie der Definition der Schokolade in Anhang I Nummer 1.16 dieser Richtlinie jedoch entnehme, dass die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Zusammensetzung der Erzeugnisse, die unter der Bezeichnung Schokolade" vermarktet werden könnten, bewirkt habe und Erzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, nicht den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie entsprächen.

39 Erzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, seien folglich zwar im Einklang mit den nationalen Vorschriften des Herstellungsmitgliedstaats, nicht aber im Einklang mit der Richtlinie 73/241 hergestellt worden. Diese Auslegung stelle die Einheit des Binnenmarktes nicht in Frage. Da die Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in die Kompetenz der Mitgliedstaaten falle, könne man eben nicht von einem Binnenmarkt für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die diese anderen Fette enthielten, sprechen. Es stehe den Mitgliedstaaten demnach frei, gegebenenfalls für ihr Gebiet ein Verbot der Vermarktung von solchen Erzeugnissen unter der Bezeichnung Schokolade" zu erlassen, wenn diese den entsprechenden nationalen Vorschriften nicht entsprächen.

40 Diese Auslegung werde darüber hinaus dadurch bestätigt, dass eine Reform der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen sei, damit der Schokolade in der ganzen Gemeinschaft andere pflanzliche Fette als Kakaobutter hinzugefügt werden könnten und so das Ergebnis erreicht werde, das die Kommission dem Königreich Spanien durch die vorliegende Vertragsverletzungsklage aufzwingen wolle.

41 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass vor oder nach einer Richtlinie erlassene nationale Vorschriften im Licht dieser Richtlinie auszulegen seien und jedes nationale Gericht bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts davon auszugehen habe, dass der Mitgliedstaat die Absicht gehabt habe, den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, macht die spanische Regierung geltend, dass davon auszugehen sei, dass sie die Absicht gehabt habe, der Richtlinie 73/241 nachzukommen, und dass sie die nationalen Vorschriften im Einklang mit dieser Richtlinie auslege. Sollte die Richtlinie Bestimmungen enthalten, die dem freien Warenverkehr widersprächen, so sei die Verantwortung dafür dem Rat als Urheber der Richtlinie anzulasten.

42 Die spanische Regierung bestreitet, dass die spanischen Vorschriften eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellten. Es handele sich lediglich um eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097). Die in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfuellt, da die spanische Regelung über die Bezeichnung Schokoladeersatz", unter der die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, vermarktet werden könnten, die inländischen und ausländischen Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos betreffe und den Absatz der einheimischen Erzeugnisse und der eingeführten Erzeugnisse in gleicher Weise berühre.

43 Jedenfalls werde der Zugang für die fraglichen Erzeugnisse zum spanischen Markt durch die nationale Regelung nicht erschwert.

44 Erstens sei der Begriff Schokoladeersatz" neutral, da er nur eine objektive Begebenheit wiedergebe, nämlich dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, und solche, bei denen das nicht der Fall sei, sich unterschieden. In Spanien sei dieser Begriff eine herkömmliche Bezeichnung und die Kommission müsse gemäß dem Gleichheitsgrundsatz traditionelle Bezeichnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten achten, wenn es in dem jeweiligen Bereich keine harmonisierte Regelung gebe.

45 Zweitens erhöhe die Verpflichtung zur Änderung der Verkehrsbezeichnung der Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, die Kosten des Vertriebs dieser Erzeugnisse in Spanien nicht, da es sich um Kosten handele, die den Einführern schon dadurch entstuenden, dass die Etikettierung in einer den Käufern leicht verständlichen Sprache erfolgen müsse.

46 Artikel 16 der Richtlinie 2000/13 überlasse es dem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis vermarktet werde (wie dies schon die Änderung der Richtlinie 79/112 durch die Richtlinie 97/4 vorgesehen habe), in seinem Hoheitsgebiet unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags vorzuschreiben, dass die zwingenden Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren von ihm bestimmten Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst seien. Dementsprechend sei bei der Umsetzung der Richtlinie 97/4 in spanisches Recht vorgeschrieben worden, dass in Spanien vermarktete Lebensmittel mit Etiketten versehen sein müssten, auf denen die vorgeschriebenen Angaben in spanischer Sprache gehalten seien.

47 Wenn also bei der ohnehin erforderlichen Umverpackung der Begriff Schokolade" durch den Ausdruck Schokoladeersatz" ersetzt werde, verursache das keine zusätzlichen Kosten für den Vertrieb dieser Erzeugnisse.

48 Die spanische Regelung finde ihren Grund im Verbraucherschutz, da sie die Qualität des Erzeugnisses gewährleisten solle, wie es die spanischen Verbraucher kennten und wie es der Definition in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 entspreche, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter nicht erwähne. Zum einen würde ein Hinweis auf dem Etikett, dass andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten seien, den spanischen Verbrauchern nichts sagen, während sie durch die traditionelle Bezeichnung Schokoladeersatz" ausreichend informiert würden; zum anderen verändere der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter das Erzeugnis insbesondere im Hinblick auf seine Qualität, seinen Geschmack, seine Konsistenz und seine Haltbarkeit.

49 Es sei darüber hinaus im Rahmen des derzeit geltenden Gemeinschaftsrechts nicht zulässig, eine in den nationalen Rechtsordnungen von lediglich sechs Mitgliedstaaten vorgesehene Ausnahme auf die gesamte Gemeinschaft auszudehnen, da die Richtlinie 73/241 es den Mitgliedstaaten freigestellt habe, den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zuzulassen oder zu verbieten.

50 Die spanische Regierung trägt abschließend vor, dass Artikel 8 der Richtlinie 2000/36, selbst wenn sie die nationale Regelung unverzüglich ändern würde, um die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, unter der Bezeichnung Schokolade" in ihrem Gebiet zu erlauben, verhindern würde, dass die neue Regelung vor dem 3. August 2003 in Kraft träte.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum Umfang der mit der Richtlinie 73/241 bewirkten Harmonisierung

51 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der Kommission, die spanische Regelung sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, da sie den freien Verkehr mit Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, behindere, die Frage nach dem Umfang der mit der Richtlinie 73/241 bewirkten Harmonisierung aufwirft.

52 Die Kommission geht nämlich davon aus, dass die Frage der Verwendung dieser pflanzlichen Fette in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nicht harmonisiert worden sei, und leitet daraus ab, dass Maßnahmen, die den freien Verkehr der Erzeugnisse, die solche Fette enthielten, beschränken könnten, an Artikel 30 EG-Vertrag zu messen seien.

53 Die spanische Regierung ist hingegen der Auffassung, die Richtlinie 73/241 habe eine erschöpfende Harmonisierung eben dieser Frage bewirkt, da sie den Grundsatz des Verbotes der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen aufstelle und es den Mitgliedstaaten lediglich freistelle, von diesem Grundsatz abzuweichen und Vorschriften beizubehalten, die die Herstellung und Vermarktung unter der Bezeichnung Schokolade" von Erzeugnissen, die solche Fette enthielten, in ihrem Gebiet zuließen.

54 Daher seien nur die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthielten, von der Richtlinie 73/241 erfasst, und nur ihnen komme damit die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie verankerte Warenverkehrsfreiheit zugute.

55 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-191/99, Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30).

56 Zu den mit den betreffenden Vorschriften verfolgten Zielen und ihrem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 73/241 die Frage der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in den von ihr erfassten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nicht endgültig regeln sollte.

57 Diese Richtlinie wurde vom Rat einstimmig auf der Grundlage des Artikels 100 des EWG-Vertrags (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) über die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, erlassen.

58 Wie sich der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 entnehmen lässt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber Definitionen und gemeinsame Bestimmungen für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung und die Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festlegen, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

59 In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber allerdings klar angegeben, dass er in Anbetracht der Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen Regelungen und der Unzulänglichkeit der ihm zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen und technischen Informationen zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie nicht in der Lage sei, in der Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen einen endgültigen Standpunkt festzulegen.

60 Wie aus den Akten hervorgeht, bezieht sich der Hinweis in dieser Begründungserwägung auf bestimmte Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung dieser anderen Fette damals nicht nur zugelassen, sondern sogar weit verbreitet war, auf drei der Gemeinschaft kurz vor dem Erlass der Richtlinie 73/241 beigetretene Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, die den Zusatz dieser anderen pflanzlichen Fette zu in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen in Höhe von 5 % des Gesamtgewichts traditionell erlaubten.

61 Der Rat hat daher bezüglich der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter lediglich eine provisorische Regelung getroffen, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 der Richtlinie 73/241 nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft werden sollte.

62 Der Wortlaut und Ziel und Zweck der Bestimmungen der Richtlinie 73/241 über die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in den von ihr betroffenen Kakao- und Schokoladeerzeugnissen sind also im Licht dieser Gesichtspunkte zu würdigen.

63 Zunächst ist zu bemerken, dass das in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 vorgesehene Verbot des Zusatzes von Fettstoffen und Zubereitungen daraus, die nicht ausschließlich aus Milch hergestellt werden, zu den verschiedenen im Anhang I der Richtlinie definierten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a)" gilt.

64 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt ausdrücklich, dass die Richtlinie 73/241 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zulassen oder verbieten, nicht berührt.

65 Aus dieser Bestimmung geht somit klar hervor, dass die Richtlinie 73/241 bezüglich der Verwendung dieser anderen pflanzlichen Fette keine vollständige Harmonisierung - bei der die gemeinsame Regelung die in diesem Bereich bestehenden nationalen Regelungen vollständig ersetzt - bewirken sollte, da es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet ist, von der gemeinsamen Regelung der Richtlinie abweichende nationale Regelungen vorzusehen.

66 In Anbetracht ihres Wortlauts kann diese Bestimmung überdies nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz des in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 genannten Verbotes des Zusatzes von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den erfassten Erzeugnissen vorsehe.

67 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 bezieht sich nämlich zum einen nicht nur auf nationale Regelungen, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zulassen, sondern auch auf solche, die diesen Zusatz verbieten.

68 Zum anderen heißt es in dieser Bestimmung auch, dass der Rat über die Möglichkeiten und Einzelheiten in Bezug auf die Verwendung dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden sollte. Dies belegt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Möglichkeit ins Auge fasste, eine solche Erstreckung zuzulassen oder abzulehnen, nicht aber, die Verwendung in der gesamten Gemeinschaft zu verbieten.

69 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Ziel und Zweck der Richtlinie 73/241 ergibt sich somit, dass sie eine gemeinsame Regelung trifft, nämlich das in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a genannte Verbot, und in Artikel 10 Absatz 1 den freien Verkehr mit dieser Regelung entsprechenden Erzeugnissen vorsieht, zugleich aber in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, durch nationale Regelungen den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu in ihrem Gebiet hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen zuzulassen.

Zur Anwendbarkeit von Artikel 30 EG-Vertrag

70 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die zwar Fettstoffe enthalten, die nicht unter Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie fallen, deren Herstellung und Vermarktung unter der Bezeichnung Schokolade" unter Beachtung dieser Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch zulässig sind, entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung nicht schon deshalb von dem durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr ausgeschlossen werden, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nach der in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie enthaltenen gemeinsamen Zusammensetzungsregelung vorschreiben (vgl. analog Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Ruwet, Slg. 2000, I-8749, Randnr. 44).

71 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Artikel 30 EG-Vertrag nämlich das Verbot jeder Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

72 In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30 EG-Vertrag nach dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) namentlich Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12, und Ruwet, Randnr. 46).

73 Daraus folgt, dass dieses Verbot auch für Behinderungen der Vermarktung von Erzeugnissen gilt, deren Herstellung nicht Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung war, die jedoch im Einklang mit von der Harmonisierungsrichtlinie ausdrücklich zugelassenen nationalen Vorschriften hergestellt wurden. Eine andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten nämlich gestatten, ihren nationalen Markt entgegen dem vom EG-Vertrag verfolgten Ziel des freien Warenverkehrs gegen die Erzeugnisse abzuschotten, die nicht von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsvorschriften erfasst werden (vgl. analog Urteil Ruwet, Randnr. 47).

74 Der Einwand der spanischen Regierung, die spanische Regelung stelle eine Verkaufsmodalität dar, so dass Artikel 30 EG-Vertrag gemäß dem Urteil Keck und Mithouard nicht anwendbar sei, ist ebenfalls zurückzuweisen.

75 In Randnummer 16 des Urteils Keck und Mithouard hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

76 Es handelt sich aber nicht um Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard, wenn die Verpackung oder Kennzeichnung eingeführter Erzeugnisse geändert werden muss (Urteil vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache C-33/97, Colim, Slg. 1999, I-3175, Randnr. 37).

77 Die Anforderungen, die die spanischen Vorschriften an die Kennzeichnung und die Verpackung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen stellen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, fallen demnach nicht unter die im Urteil Keck und Mithouard genannte Ausnahme.

78 Es ist somit zu prüfen, ob und inwiefern Artikel 30 EG-Vertrag der spanischen Regelung entgegensteht, die die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, unter der Bezeichnung Schokolade", unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet werden, in Spanien verbietet.

79 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, schließt ein Verbot wie das spanische, das zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung als der im Herstellungsmitgliedstaat verwendeten zwingt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12, vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86, Ministère public/Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 12, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 26).

80 Im vorliegenden Fall kann das Verbot der Verwendung der Verkehrsbezeichnung Schokolade", unter der die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nämlich dazu zwingen, das Erzeugnis je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu verpacken, und sie dadurch mit zusätzlichen Verpackungskosten belasten. Es ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Mars, Randnr. 13, und Ruwet, Randnr. 48).

81 Selbst wenn man im Übrigen mit der spanischen Regierung davon ausginge, dass der Zwang zur Änderung der Verkehrsbezeichnung nicht zwangsläufig zusätzliche Verpackungskosten verursacht, lässt sich doch nicht leugnen, dass die Bezeichnung Schokoladeersatz", die im vorliegenden Fall vorgeschrieben ist, die Wahrnehmung der betreffenden Erzeugnisse durch den Verbraucher negativ beeinflussen kann, da sie impliziert, dass es sich um Ersatzerzeugnisse handelt, und sie somit letztlich herabsetzt.

82 Nach ständiger Rechtsprechung kann es die Vermarktung von Erzeugnissen erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern, wenn die Erzeuger unbekannte oder von den Verbrauchern weniger geschätzte Bezeichnungen verwenden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Miro, Randnr. 22, Smanor, Randnrn. 12 und 13, und Guimont, Randnr. 26).

83 Gleichwohl können solche Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel, die sich aus Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, hingenommen werden, soweit solche Bestimmungen unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten und notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen u. a. des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).

84 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen des Verbraucherschutzes darauf achten darf, dass die Verbraucher über die ihnen angebotenen Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, sich nach Maßgabe dieser Informationen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 11, und Smanor, Randnr. 18).

85 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels zu ändern ist, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteile Deserbais, Randnr. 13, vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-366/98, Geffroy, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 22, und Guimont, Randnr. 30).

86 Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, Randnr. 15, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 24, Geffroy, Randnr. 23, und Guimont, Randnr. 31).

87 Zu prüfen ist demnach, ob der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen deren Zusammensetzung so wesentlich ändert, dass sie nicht mehr die Eigenschaften aufweisen, die die Verbraucher erwarten, wenn sie als Schokolade" bezeichnete Erzeugnisse kaufen, und eine Etikettierung, die angemessen über deren Zusammensetzung informiert, nicht ausreicht, den Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen.

88 Hierzu ist festzustellen, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 73/241 dadurch gekennzeichnet sind, dass sie bestimmte Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufweisen.

89 So müssen die unter die Definition der Schokolade fallenden Erzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthalten.

90 Diese in der Richtlinie 73/241 festgelegten Prozentsätze stellen nämlich Mindestgehalte dar, die alle in der Gemeinschaft unter der Bezeichnung Schokolade" hergestellten und vermarkteten Erzeugnisse unabhängig davon, ob der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter nach den Vorschriften des Herstellungsmitgliedstaats zulässig ist, einhalten müssen.

91 Da die Richtlinie 73/241 den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen zuzulassen, lässt sich ferner nicht sagen, dass Erzeugnisse, denen diese Stoffe unter Beachtung der Richtlinie zugesetzt wurden, so verfälscht sind, dass sie nicht mehr derselben Kategorie angehören wie die Erzeugnisse, die solche Stoffe nicht enthalten.

92 Der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die die von der Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen Mindestgehalte aufweisen, bewirkt somit keine so wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse, dass sie zu anderen Erzeugnissen würden.

93 Daraus folgt, dass eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthält, ausreicht, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten.

94 Der aus der spanischen Regelung folgende Zwang, die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse zu ändern, erscheint demnach nicht notwendig, um zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

95 Damit verstößt diese Regelung, die zur Änderung der Verkehrsbezeichnung für Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung Schokolade" rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht werden, allein deshalb zwingt, weil diese andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, gegen Artikel 30 EG-Vertrag.

96 Das Vorbringen der spanischen Regierung schließlich, es sei ihr jedenfalls nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 nicht gestattet, vor dem 3. August 2003 eine neue Regelung in Kraft zu setzen, die die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, in ihrem Gebiet zuließe, liegt neben der Sache.

97 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Regelung des abgeleiteten Rechts wie Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize et Le Lion, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 26, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 27).

98 Nach alledem ist daher festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen hat, dass es verboten hat, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 festgelegten Mindestgehalte aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz dieser Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Spanien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

99 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spaniens beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen, dass es verboten hat, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festgelegten Mindestgehalte aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz dieser Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Spanien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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