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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: C-121/01 P
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 27
EWG/EAGBeamtStat Art. 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Juni 2003. - Eoghan O'Hannrachain gegen Europäisches Parlament. - Rechtsmittel - Beamte - Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 - Artikel 29 Absatz 2 des Statuts - Stellenausschreibung - Nach der angefochtenen Entscheidung erstellte Schriftstücke. - Rechtssache C-121/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-121/01 P

Eoghan O'Hannrachain, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Cents (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden und L. Levi, avocats,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2001 in den Rechtssachen T-97/99 und T-99/99 (Chamier und O'Hannrachain/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-1 und II-1) wegen Teilaufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Schoo, H. von Hertzen und D. Moore als Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 16. Mai 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel wegen Teilaufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2001 in den Rechtssachen T-97/99 und T-99/99 (Chamier und O'Hannrachain/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-1 und II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die von ihm und Herrn Chamier erhobenen Klagen auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Juli 1998, mit der Herr Lopez Veiga auf die Stelle des Generaldirektors der Generaldirektion "Finanzen und Finanzkontrolle" (im Folgenden: fragliche Stelle) ernannt worden war, der Entscheidungen vom selben Tag, ihre Bewerbungen um diese Stelle nicht zu berücksichtigen, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen vom 21. Januar 1999, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden, sowie auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

"Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein."

3 Artikel 27 Absatz 1 des Statuts lautet:

"Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen."

4 Artikel 29 des Statuts sieht vor:

"1. Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

...

2. Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden."

Sachverhalt

5 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt.

"1 Am 28. Januar 1998 nahm das Präsidium des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Präsidium) den Vorschlag des Generalsekretärs an, die Generaldirektion "Personal, Haushalt und Finanzen" (GD V) in zwei neue Generaldirektionen - Generaldirektion "Finanzen und Finanzkontrolle" (GD VIII) und Generaldirektion "Personal" (GD V) - aufzuteilen.

2 Auf diese Entscheidung hin wurden die beiden Generaldirektorenstellen (Besoldungsgruppe A 1) dieser Generaldirektionen ausgeschrieben. Das Einstellungsverfahren für den Generaldirektor der GD VIII wurde auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts... eröffnet.

3 In der Ausschreibung vom 25. Juni 1998 der Stelle des Generaldirektors der GD VIII heißt es:

Der Präsident des Europäischen Parlaments hat beschlossen, das Verfahren zur Besetzung dieser Stelle gemäß den Bestimmungen des Statuts zu eröffnen und zunächst eine Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs vorzusehen.

1) Art der Tätigkeit

Der dem Generalsekretär unterstellte Beamte nimmt unbeschadet der Zuständigkeiten des Rechnungsführers und der in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen verankerten Unabhängigkeit des Finanzkontrolleurs folgende Aufgaben wahr:

- Leitung der für Finanzfragen zuständigen Verwaltungsdienste, namentlich der für die Vergütungen der Mitglieder, den Haushalt, Zahlungsverkehr und Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis sowie für die Finanzverwaltung und -kontrolle zuständigen Dienststellen;

- Koordinierung und Organisation der Dienststellen und Führung des Personals der Generaldirektion;

- Beziehungen zu den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften insbesondere im Rahmen des Haushaltsverfahrens.

2) Erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten

- Abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Wirtschaft oder Finanzen oder gleichwertige Berufserfahrung;

- gute Kenntnis der Struktur und der Arbeitsweise der Europäischen Union und ihrer Organe, insbesondere des Parlaments, sowie der Verträge und des Gemeinschaftsrechts;

- gründliche Kenntnis des für die Organe der Gemeinschaft insbesondere im Finanzbereich geltenden Regelungswerks;

- hervorragende organisatorische Fähigkeiten und nachweisliche Fähigkeit zur Leitung großer Teams und zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben;

- analytische Fähigkeiten und Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen;

- gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union und sehr gute Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache. Aus arbeitstechnischen Gründen wird die Kenntnis weiterer Amtssprachen berücksichtigt.

Die unter Punkt 1) beschriebenen Tätigkeiten erfordern ein Hoechstmaß an Kompetenz, Leistung und Integrität, sehr gutes Urteilsvermögen und die Fähigkeit, Entscheidungen auf höchster Ebene zu treffen, sowie Geschick im Umgang mit Menschen."

4 Am 2. Juli 1998 bewarb sich Herr Lopez Veiga, als Kabinettschef des Präsidenten zum Parlament abgeordneter Beamter der Kommission, um die streitige Stelle:

"Hiermit bewerbe ich mich für den Fall, dass die Anstellungsbehörde beschließen sollte, das Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu eröffnen, um die Stelle des Generaldirektors der Generaldirektion "Finanzen und Finanzkontrolle"."

5 Die Kläger O'Hannrachain und Chamier, Beamte des Parlaments, bewarben sich am 9. bzw. 10. Juli 1998 um diese Stelle. Die Herren B., V. und C. bewarben sich ebenfalls um diese Stelle. Es wurden jedoch nur die Bewerbungen der beiden Kläger sowie von Herrn B. und Herrn V. als nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zulässig angesehen. Da Herr C. und Herr Lopez Veiga Beamte der Kommission waren, waren ihre Bewerbungen unzulässig.

6 In der Sitzung des Präsidiums vom 13. Juli 1998 stellte der Generalsekretär die vier Bewerber nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts sowie die zwei Bewerber, die nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts in Betracht gezogen werden könnten, vor und empfahl dem Präsidium, angesichts der Art der zu besetzenden Stelle auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen. Das Präsidium beschloss in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde am selben Tag, dieses Verfahren anzuwenden und die Bewerbungen von Herrn C. und Herrn Lopez Veiga zu berücksichtigen. Im Protokoll dieser Präsidiumssitzung heißt es insoweit:

3. Besetzung von A 1- und A 2-Stellen (nichtöffentlich):

"Das Präsidium

- hört den Generalsekretär, der die für die drei zu besetzenden A 1-Stellen (Generaldirektor Personal - GD V; Generaldirektor Finanzen und Finanzkontrolle - GD VIII, Generaldirektor Verwaltung - GD VI) und für die zu besetzende A 2-Stelle (Direktor Präsidialdienst - GD I) eingegangenen Bewerbungen vorstellt und aufgrund der in seinem Vermerk vom 13. Juli 1998 angeführten Erwägungen die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf die Stelle des Generaldirektors Finanzen und Finanzkontrolle - GD VIII (Stelle Nr. VIII/A/3942) vorschlägt, um eine größere Auswahl an entsprechenden Bewerbern zu erreichen;

- hört den Präsidenten, der eine erneute Prüfung der Bewerbungen um die fraglichen vier Stellen für Donnerstag, den 16. Juli 1998, 8.30 Uhr anhand der den Mitgliedern des Präsidiums am 13. Juli 1998 ausgehändigten Unterlagen vorschlägt;

- beschließt, das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf die Stelle des Generaldirektors Finanzen und Finanzkontrolle zu eröffnen."

7 Am 15. Juli 1998 wurde dem Generalsekretär mitgeteilt, dass Herr V. und Herr C. ihre Bewerbungen um die fragliche Stelle zurückgezogen hatten. Am selben Tag schlug er dem Präsidium vor, Herrn Lopez Veiga auf die Stelle des Generaldirektors der GD VIII zu ernennen.

8 In seiner Sitzung vom 16. Juli 1998 hörte das Präsidium "den Präsidenten, Frau Fontaine, Vizepräsidenten Cot, den Generalsekretär, den Rechtsberater, Herrn Imbeni, Frau Hoff, Herrn Martin, Herrn Anastassopoulos, Herrn Gutiérrez Díaz, Frau Schleicher, Herrn Verde i Aldea, Herrn Haarder und Vizepräsidenten Collins" und beschloss nach Abstimmung, Herrn Lopez Veiga in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts auf die fragliche Generaldirektorenstelle zu ernennen.

9 Am 16. September 1998 erhielten die Kläger ein Schreiben des Leiters der Personalabteilung, in dem es hieß:

"Auf die Sitzung des Präsidiums des Parlaments vom 16. Juli 1998 hin muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Bewerbung um die oben genannte Stelle abgelehnt worden ist.

Ich danke für Ihr Interesse an dieser Stelle."

10 Am 13. Oktober 1998 legten die Kläger jeweils Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16. Juli 1998, Herrn Lopez Veiga auf die fragliche Stelle zu ernennen, und gegen die Entscheidung vom 16. September 1998, mit der ihre Bewerbungen abgelehnt worden waren, ein. Diese Beschwerden wurden mit Entscheidungen vom 21. Januar 1999, den Klägern bekanntgegeben am 25. Januar 1999, zurückgewiesen.

Die Klagen vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

6 Mit am 20. und 22. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-97/99 und T-99/99 eingetragenen Klageschriften erhoben Herr Chamier und Herr O'Hannrachain die in Randnummer 1 des vorliegenden Urteils genannten Klagen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2000 ordnete der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-97/99 und T-99/99 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung an.

7 Ihre Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde (im Folgenden: streitige Entscheidungen) stützten die Kläger auf sechs Gründe: Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts, Verstoß gegen die Stellenausschreibung, offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der durch die Anstellungsbehörde getroffenen Auswahl, Verstoß gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts und das Diskriminierungsverbot, Ermessensmissbrauch, Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die Begründungspflicht. Ferner stellten sie Anträge auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres schutzwürdigen Vertrauens.

8 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle von den Klägern vorgetragenen Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen und die beiden Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

Rechtsmittel und Anträge

9 Der Rechtsmittelführer hat ein Rechtsmittel gegen das ihm am 16. Januar 2001 zugestellte Urteil eingelegt, soweit es ihn betrifft.

10 Er beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß

- die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Juli 1998 über die Ernennung von Herrn L. V. auf die Stelle des Generaldirektors der Generaldirektion "Finanzen und Finanzkontrolle" und die Entscheidung vom selben Tag, seine Bewerbung um diese Stelle nicht zu berücksichtigen, sowie, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 21. Januar 1999 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

- das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro zu veranschlagen ist;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Das Parlament beantragt,

- das Rechtsmittel als zum Teil unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- hilfsweise, für den ganz unwahrscheinlichen Fall, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufheben sollte, das Verfahren an das Gericht erster Instanz zur erneuten Entscheidung über die Klage zurückzuverweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe

12 Sein Rechtsmittel stützt der Rechtsmittelführer auf sechs Gründe, mit denen er rügt, das Gericht habe

- Artikel 29 des Statuts,

- das Rechtmäßigkeitsgebot, das Begründungsgebot und den Anspruch auf rechtliches Gehör,

- die Begründungspflicht und die mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen,

- den Begriff des Ermessensmissbrauchs,

- die Artikel 7 und 27 des Statuts und das Diskriminierungsverbot,

- den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Begründungspflicht

verkannt.

Zum Rechtsmittel Zum Aufhebungsantrag

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 29 des Statuts

13 Der Rechtsmittelführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Randnummern 33 bis 37 sowie 39 und 40 gegen Artikel 29 des Statuts verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die Anstellungsbehörde nach Eröffnung eines Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 habe zurückgreifen können, ohne zuvor die Verdienste der gemäß Artikel 29 Absatz 1 in Betracht kommenden Bewerber abzuwägen, um zu klären, ob sie den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprächen. So habe die Anstellungsbehörde nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall das Verfahren der Beförderung oder Versetzung gemäß Artikel 29 des Statuts zur Ernennung einer Person hätte führen können, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genüge.

14 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnummern 33 bis 35 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Vorbringen, die Anstellungsbehörde habe nicht beschließen dürfen, zu einer anderen Phase des Einstellungsverfahrens überzugehen, da ihr am Ende der ersten Phase geeignete Bewerbungen vorgelegen hätten, unbegründet sei. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde nämlich bei der Suche nach Bewerbern, die in Bezug auf Befähigung, Integrität und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. insbesondere Urteile vom 31. März 1965 in den Rechtssachen 12/64 und 29/64, Ley/Kommission, Slg. 1965, 148, 166, vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, Randnr. 23, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-174/99 P, Parlament/Richard, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 37).

15 Ferner bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Verwendung des Begriffes "Möglichkeiten" in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eindeutig, dass die Anstellungsbehörde nicht schlechthin verpflichtet ist, eine freie Planstelle im Wege der Beförderung oder Versetzung zu besetzen, sondern dass sie nur in jedem Fall prüfen muss, ob diese Maßnahmen zur Ernennung einer Person führen können, die in Bezug auf Befähigung, Integrität und Leistung höchsten Ansprüchen genügt (vgl. insbesondere Urteile Ley/Kommission, 166, und Parlament/Richard, Randnr. 38).

16 Demnach kann die Anstellungsbehörde zu einer späteren Phase des Einstellungsverfahrens übergehen, selbst wenn es einen oder mehrere Bewerber gibt, die alle in der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle genannten Voraussetzungen und Anforderungen erfuellen (Urteil Parlament/Richard, Randnr. 40).

17 Das Gericht hat in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils auch zu Recht festgestellt, dass die Entscheidung, während eines bereits eingeleiteten Einstellungsverfahrens auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen, nicht unbedingt im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Stellenausschreibung vorliegen müsse und nicht veröffentlicht zu werden brauche (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1975 in den Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco u. a./Kommission, Slg. 1975, 1247, Randnrn. 21 und 23, vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 289/81, Mavridis/Parlament, Slg. 1983, 1731, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-331/87, Exarchos/Parlament, Slg. 1989, 4185). Daraus durfte es in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils den Schluss ziehen, dass die Anstellungsbehörde beschließen durfte, auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen.

18 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht sodann vor, verkannt zu haben, dass die Kürze des Zeitraums, in dem die Ernennung von Herrn Lopez Veiga erfolgt sei, zwar nicht an sich, aber doch angesichts des Kontextes der Ernennung zu mißbilligen sei; dieser sei gekennzeichnet durch die Wiederhereinnahme der Bewerbung von Herrn Lopez Veiga, die missbräuchliche Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu diesem Zweck, die fehlende Abwägung der Verdienste der Beamten, deren Bewerbungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts für zulässig erklärt worden seien, die überstürzte Entscheidung des Präsidiums aufgrund eines kaum begründeten Vorschlags des Generalsekretärs des Parlaments sowie die unterlassene Erörterung der letztlich in Betracht gezogenen Bewerbungen und das Fehlen einer Begründung, aus der sich ergebe, weshalb die Bewerbung von Herrn Lopez Veiga seiner Bewerbung vorgezogen worden sei.

19 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach Maßgabe der in den Randnummern 14 und 17 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze, ist das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die im Verhältnis zum Kontext der Ernennung gebührend berücksichtigte Kürze des Zeitraums keinen Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts darstelle. Insoweit hat das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Präsidium angesichts des Fehlens einer Verpflichtung der Anstellungsbehörde, die Entscheidung für das Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts zu veröffentlichen, die Kürze des Zeitraums, innerhalb dessen es dieses Verfahren abgeschlossen hatte, nicht vorgeworfen werden könne, da seine Auswahlmöglichkeit tatsächlich erweitert worden sei. Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils schließlich darauf verwiesen, dass es auch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstellen könne, dass die Kläger nicht über die Absicht des Präsidiums, auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 zurückzugreifen, informiert worden seien, da die Anstellungsbehörde die Bewerber, die sich im Rahmen des internen Einstellungsverfahrens beworben hätten, im Rahmen des für externe Bewerber offenen Einstellungsverfahrens berücksichtigt habe, ohne die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen zu verändern. Das Gericht hat daher bei der Auslegung des Artikel 29 des Statuts keinen Rechtsfehler begangen.

20 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht schließlich vor, in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass an den nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingereichten Bewerbungen a priori Interesse bestanden habe, ohne dies näher zu begründen oder zu rechtfertigen. Eine solche Feststellung laufe auf das Anerkenntnis hinaus, dass eine vorgefasste Absicht des Parlaments bestanden habe, Herrn Lopez Veiga - sogar unter Missachtung der dafür vorgesehenen Verfahren - zu ernennen.

21 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da es auf einer unzutreffenden Auslegung des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat in Randnummer 37 nämlich lediglich ausgeführt, dass der Generalsekretär des Parlaments in einem für die Sitzung des Präsidiums vom 13. Juli 1998 verfassten Vermerk alle eingegangenen Bewerbungen vorgestellt und den - im Lauf der Sitzung gebilligten - Vorschlag gemacht habe, auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen, und dass diese Entscheidung offensichtlich dadurch motiviert gewesen sei, dass diese beiden Bewerbungen für die Besetzung der fraglichen Stelle a priori von Interesse gewesen seien. Mit dieser Formulierung hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die beiden fraglichen Bewerbungen dem ersten Anschein nach im Hinblick auf eine geeignete Besetzung dieser Stelle interessant waren.

22 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund einer Verkennung des Rechtmäßigkeitsgebots, des Begründungsgebots und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

23 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 58, 61 und 66 des angefochtenen Urteils das Rechtmäßigkeitsgebot, das Begründungsgebot und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verkannt zu haben, indem es die Vorlage von Schriftstücken durch das Parlament zugelassen habe, die nach Erlass der Entscheidung über die Ernennung von Herrn Lopez Veiga auf die fragliche Stelle erstellt worden seien. Nach dem Begründungsgebot müsse eine Verwaltungsentscheidung auf nachprüfbaren Gründen beruhen. Wenn diese Gründe keinen förmlichen Ausdruck gefunden hätten, müssten sie sich aus der im Zuge des Verfahrens, das zu dem Rechtsakt geführt habe, erstellten Akte ergeben. Die Gründe des angefochtenen Rechtsakts könnten nur durch Schriftstücke nachgewiesen werden, die in tempore non suspecto (vor oder gleichzeitig mit dem Rechtsakt) erstellt worden seien. Hier müssten die Gründe daher auf Gesichtspunkte gestützt werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung bereits vorgelegen und das Parlament bei der Entscheidung geleitet hätten. Nach dem Rechtmäßigkeitsgebot sei die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nämlich im Zeitpunkt ihres Erlasses unter Außerachtlassung später eingetretener Ereignisse zu beurteilen, da diese der Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung nicht hätten bekannt sein können. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens könne die Entscheidung des Gerichts, Schriftstücke zuzulassen, die nach Erlass dieser Entscheidung erstellt worden seien, nicht rechtfertigen.

24 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Vorlage der Schriftstücke zum Lebenslauf von Herrn Lopez Veiga, die das Parlament seiner Klagebeantwortung als Anhänge 8.2 bis 8.5 beigefügt hatte, vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst werde, da der Beklagte mit seinen Unterlagen auf die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Ausbildung und Berufserfahrung von Herrn Lopez Veiga eingehe. Obwohl diese Schriftstücke erst nach dessen Bewerbung erstellt worden seien, könnten sie nicht mit nach Erlass der Ernennungsentscheidung eingetretenen Ereignissen gleichgesetzt werden, da mit ihnen nachgewiesen werden solle, über welche Informationen der Urheber der Entscheidung verfügt habe.

25 In Randnummer 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt:

"Zum Vorbringen der Kläger, Herr Lopez Veiga verfüge nicht über einen Hochschulabschluss der Fachrichtung Wirtschaft oder Finanzen oder eine gleichwertige Berufserfahrung, ist zu bemerken, dass er Inhaber des Diploms eines "Bachelor of administration" der Universität Südafrika ist. Hierzu hat das Parlament auf Verlangen des Gerichts eine amtliche Abschrift des von Herrn Lopez Veiga erworbenen Diploms sowie eine Liste der für den Erwerb dieses Diploms belegten Fächer vorgelegt. Aus diesen Schriftstücken ergibt sich, dass Herr Lopez Veiga im Rahmen dieser universitären Ausbildung im Hauptfach Wirtschaft studiert hat. Die Kläger machen also zu Unrecht geltend, dass Herr Lopez Veiga keinen Hochschulabschluss der Fachrichtung Wirtschaft vorweisen könne."

26 In Randnummer 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf den Lebenslauf von Herr Lopez Veiga verwiesen und ihm entnommen, dass die von ihm zuvor wahrgenommenen Aufgaben zwar keinen Bezug zu den Gemeinschaftsorganen gehabt hätten, aber so geartet gewesen seien, dass sie als Beleg für eine gesicherte Erfahrung im Haushaltswesen dienen könnten.

27 Diese Erwägungen sind rechtsfehlerfrei.

28 Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der Personaleinstellung ist zwar anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Anstellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügte. Artikel 29 Absatz 2 des Statuts schreibt jedoch im Rahmen der dort vorgesehenen Einstellungsverfahren weder vor, dass die Bewerber Nachweise für ihre Titel oder andere Belege vorzulegen haben, noch, dass die Anstellungsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung in der Akte über die Schriftstücke verfügen muss, die ihre Informationen bestätigen.

29 Der Rechtsmittelführer wirft der Anstellungsbehörde nicht vor, im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Ernennung von Herrn Lopez Veiga auf die fragliche Stelle nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt zu haben. Er legt dem Gericht lediglich zur Last, die Vorlage von Schriftstücken zugelassen zu haben, die erst nach dieser Entscheidung erstellt wurden. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht die im Lauf des Verfahrens im Rahmen der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte durch das Parlament - die eine der Ausprägungen des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sind - vorgelegten Schriftstücke zu Recht berücksichtigt hat.

30 Das Gericht hat daher in den Randnummern 58, 61 und 66 des angefochtenen Urteils weder das Rechtmäßigkeitsgebot noch das Gebot der Begründung von Verwaltungsentscheidungen, noch den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verkannt.

Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, einer Verkennung der mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen sowie eines Verstoßes gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts und gegen das Diskriminierungsverbot

31 Der dritte und der fünfte Rechtsmittelgrund sind gemeinsam zu prüfen, da mit beiden gerügt wird, der erfolgreiche Bewerber sei für die fragliche Stelle gemessen an den Anforderungen der Stellenausschreibung ungeeignet.

32 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Beurteilung der Qualifikationen und der Erfahrung von Herr Lopez Veiga durch das Gericht in den Randnummern 62 bis 66 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sei, da sie ihm den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprechende Qualifikationen zuerkenne. In Randnummer 67 des Urteils habe das Gericht daher die mit einer Stellenausschreibung verbundenen Wirkungen verkannt.

33 So müsse die Entscheidung, die frühere GD V in zwei neue Generaldirektionen aufzuteilen, berücksichtigt werden. Eine Prüfung der mit der fraglichen Stelle verbundenen Aufgaben ergebe, dass ihr Inhaber zwangsläufig über ein hohes Maß an Fachkenntnissen und Erfahrung im Hinblick auf die verschiedenen Aspekte der Direktion Finanzen verfügen müsse. Das Gericht habe jedoch der Bedeutung, die das Parlament dem fachspezifischen Charakter dieser Stelle - in Abgrenzung zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben - selbst zugemessen habe, nicht Rechnung getragen. Das Gericht habe verkannt, dass Herr Lopez Veiga zwei in der Stellenausschreibung aufgeführte Voraussetzungen offenkundig nicht erfuelle, nämlich:

- abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Wirtschaft oder Finanzen oder gleichwertige Berufserfahrung und

- gründliche Kenntnis des für die Organe der Gemeinschaft insbesondere im Finanzbereich geltenden Regelungswerks.

34 Mit dieser Rüge wendet sich der Rechtsmittelführer in Wirklichkeit gegen die Tatsachenwürdigung durch das Gericht.

35 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht zuständig ist, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. insbesondere Urteile vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C-449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I-6733, Randnr. 44, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-184/01 P, Hirschfeldt, Slg. 2002, I-10173, Randnr. 40).

36 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Gericht die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht hätte. Diese Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

37 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht ebenfalls vor, in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils die Beurteilung seitens der Anstellungsbehörde durch seine eigene ersetzt zu haben. Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht die in Randnummer 57 des Urteils zutreffend erläuterten Grenzen der ihm obliegenden Nachprüfung beachtet hat.

38 Der Rechtsmittelführer macht ferner geltend, die Entscheidung, mit der Herr Lopez Veiga auf die fragliche Stelle ernannt worden sei, enthalte keine Begründung, aus der sich ergebe, ob er tatsächlich die in der Ausschreibung gestellten Anforderungen erfuelle.

39 Diese Rüge, die auf die Begründungspflicht des Parlaments abzielt, ist vor dem Gericht nicht erhoben worden. Sie wurde zwar in der Beschwerde des Rechtsmittelführers vorgetragen, aber nicht als solche in die Klageschrift übernommen. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, dessen Gegenstand umfassender wäre als derjenige des Rechtsstreits, den das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-155/98 P, Alexopoulou/Kommission, Slg. 1999, I-4069, Randnr. 41). Auch diese Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

40 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

41 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Randnummern 84 bis 87 des angefochtenen Urteils gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts sowie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen zu haben, indem es abgelehnt habe, die Ernennung eines Bewerbers in Frage zu stellen, der nicht alle Anforderungen der Stellenausschreibung erfuelle, während er selbst diesen in jeder Hinsicht genüge.

42 Das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, als es in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Anstellungsbehörde, als sie die Bewerbung von Herrn Lopez Veiga als den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprechend beurteilt habe, kein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei. Dieser verfüge nicht über die in der Stellenausschreibung verlangte "Fachkompetenz" im Haushalts- und Finanzwesen. In Randnummer 87 des Urteils habe das Gericht den Begriff "dienstliches Interesse" unzutreffend ausgelegt, weil Verantwortlichkeiten allgemeiner und politischer Art nicht die Fachkenntnisse ersetzen könnten, die eng zur Ausübung der mit der fraglichen Stelle zusammenhängenden Aufgaben gehörten.

43 Mit diesen Rügen stellt der Rechtsmittelführer erneut die freie Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage. Sie sind daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

44 Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund einer Verkennung des Begriffes des Ermessensmissbrauchs

45 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Randnummern 109, 111, 112 und 116 bis 121 des angefochtenen Urteils den Begriff des Ermessensmissbrauchs verkannt, indem es die zahlreichen von ihm vorgetragenen objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien nicht als Beweis für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs angesehen habe.

46 Wie sich aus Randnummer 104 des angefochtenen Urteils ergibt, hat der Begriff des Ermessensmissbrauchs eine präzise Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).

47 Das Gericht hat diese Rechtsprechung im angefochtenen Urteil nicht verkannt.

48 Der Rechtsmittelführer rügt insbesondere, das Gericht habe die Indizien, die die Kläger zur Stützung ihres Vorbringens angeführt hätten, dass Herr Lopez Veiga der von der Anstellungsbehörde vorab ausgewählte Bewerber gewesen sei und seine Ernennung auf einem fehlerhaften Verfahren beruhe, getrennt und nicht in ihrer Gesamtheit geprüft.

49 In den Randnummern 106 bis 121 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die tatsächlichen Umstände der Ernennung von Herrn Lopez Veiga, die nach Ansicht der Kläger geeignet sind, als Beweis für einen Ermessensmissbrauch zu dienen, im Einzelnen geprüft. Den genannten Randnummern lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Gericht die zur Stützung des Rechtsmittelgrundes eines Ermessensmissbrauchs vorgetragenen Indizien getrennt und nicht in ihrer Gesamtheit geprüft hat. Zwar hat das Gericht in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den sehr kurzen Zeitraum zwischen der Entscheidung des Präsidiums, auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen, und der Entscheidung über die Ernennung von Herrn Lopez Veiga auf die fragliche Stelle entschieden, dass "[d]ieser Umstand... für sich genommen nicht als Beweis für einen Ermessensmissbrauch seitens des Präsidiums des Parlaments dienen [kann]". Eine Prüfung der Randnummern 106 bis 121 des angefochtenen Urteils insgesamt ergibt jedoch, dass das Gericht die ihm zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Indizien tatsächlich in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat.

50 Der Rechtsmittelführer rügt ferner, dass das Gericht eine Auswahl unter den Schriftstücken, die ihm die Kläger vorgelegt hätten, getroffen und von sich aus, durch richterliches Machtwort, diejenigen, die nicht im Sinne der Ernennung von Herrn Lopez Veiga gewesen seien, insbesondere den Presseartikel "Liberals and Greens oppose political patronage" und den Auszug aus dem Werk "Babilonia y babel: el Parlamento Europeo desde dentro" zurückgewiesen habe. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 118 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass diese Schriftstücke, die von Dritten stammten und nach der Entscheidung des Präsidiums über die Ernennung von Herrn Lopez Veiga verfasst wurden, keine schlüssigen und objektiven Indizien für einen Ermessensmissbrauch darstellen können.

51 Schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, die Feststellung in Randnummer 120 des angefochtenen Urteils, dass Herr Lopez Veiga an der Vorbereitung des Einstellungsverfahrens für die Stelle, auf die er ernannt worden sei, beteiligt gewesen sei, belege schon für sich allein das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs.

52 Es trifft zu, dass Herr Lopez Veiga im Rahmen seiner Aufgaben als Kabinettschef des Parlamentspräsidenten dem Generalsekretär des Parlaments die Modalitäten der Abfassung der Stellenausschreibung mitzuteilen hatte. Dieser Umstand allein kann jedoch insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich Herr Lopez Veiga auf diese Stellenausschreibung nicht bewerben konnte, nicht belegen, dass die Wahl, die die Anstellungsbehörde schließlich unter den in Randnummer 8 des angefochtenen Urteils dargestellten Umständen getroffen hat, von Erwägungen bestimmt gewesen wäre, die nicht im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Organs waren. Der Rechtsmittelführer kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht habe den Klagegrund, dass die streitigen Entscheidungen ermessensmissbräuchlich seien, zu Unrecht zurückgewiesen. Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die Begründungspflicht

53 Der Rechtsmittelführer trägt im Wesentlichen vor, das Gericht habe mit der Bestätigung der Ernennung von Herrn Lopez Veiga gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Im Übrigen habe das Gericht das Begründungsgebot verletzt, indem es die Auffassung vertreten habe, die Ernennung habe auf triftigen Gründen beruht.

54 Das Gericht habe den Sachverhalt und das Recht falsch ausgelegt, als es sich in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt habe, festzustellen, dass sich das Parlament mit seiner Entscheidung über die Ernennung von Herrn Lopez Veiga "innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und... keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen [hat]". Es sei im Gegenteil dargetan, dass das Parlament in einem fehlerhaften und zu diesem Zweck verstümmelten Verfahren eine politische Ernennung zugunsten einer Person vorgenommen habe, die nicht über die für die fragliche Stelle verlangten besonderen Qualifikationen verfügt habe.

55 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung der Rügen ergeben habe, dass das Präsidium sich mit seiner Entscheidung, Herrn Lopez Veiga zu ernennen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Insoweit ist zu beachten, dass das Parlament bei der Wahl der Mittel, die zur Deckung seines Personalbedarfs am besten geeignet sind, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 28. Februar 1989 in den Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Van der Stijl und Cullington/Kommission, Slg. 1989, 511, Randnr. 11). Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass die Anstellungsbehörde gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat.

56 Schließlich greift auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nicht durch. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 128 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass das Vorbringen, auf das diese Rüge gestützt werde, die Frage betreffe, ob die Begründung in Bezug darauf, ob die Fähigkeiten von Herrn Lopez Veiga den in der Stellenausschreibung verlangten entsprächen, sachlich zutreffend sei, und nicht, ob sie ausreichend sei.

57 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

58 Da das Gericht die auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen gerichteten Anträge zurückgewiesen hat, hat es in den Randnummern 136 bis 138 des angefochtenen Urteils die Anträge der Kläger auf Ersatz des von ihnen geltend gemachten immateriellen Schadens zu Recht zurückgewiesen, weil sie dem Parlament kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen haben. Da der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen hat, was diese Überlegungen in Frage stellen könnte, ist seine vor dem Gerichtshof geltend gemachte Schadensersatzforderung unbegründet.

59 Das Rechtsmittel ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt werden. Da das Parlament die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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