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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1993
Aktenzeichen: C-121/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1430/79, Verordnung Nr. 1575/80, Verordnung Nr. 3799/86


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 174
EWG-Vertrag Art. 190
Verordnung Nr. 1430/79 Art. 13
Verordnung Nr. 1575/80 Art. 7
Verordnung Nr. 3799/86 Art. 8 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Verfahrensvorschriften sind im allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verfahren anwendbar, während materiellrechtliche Vorschriften gewöhnlich nicht auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechtsstellungen anwendbar sind.

2. Die nach Artikel 190 EWG-Vertrag erforderliche Begründung muß die Überlegungen ihres Verfassers so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen und ihre Rechte wahrnehmen können und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß alle Einzelpunkte, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind, aufgeführt werden. Für die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diese Voraussetzungen erfuellt, ist nämlich nicht allein ihr Text in Betracht zu ziehen, sondern auch der Kontext, in dem sie erlassen wurde, sowie die Gesamtheit der auf dem betroffenen Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.

3. Die allgemeine Billigkeitsklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 hat nur das Ziel, bei Vorliegen besonderer Umstände und unter der Voraussetzung, daß nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung geschuldeter Abgaben freizustellen; sie erlaubt jedoch nicht, die Schuld im Grundsatz in Zweifel zu ziehen. Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, die Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Erlaß oder eine Erstattung nach Artikel 13 versagt wird, mit Rügen anzugreifen, die die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der nationalen Behörden dartun sollen, aufgrund derer der Wirtschaftsteilnehmer Schuldner ist; diese unterliegt der Prüfung durch das nationale Gericht.

4. Im Rahmen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 umfasst das Verfahren, das dem Erlaß von Entscheidungen der Kommission über Erstattung oder Erlaß von Eingangsabgaben vorausgeht, verschiedene Stadien, von denen sich einige auf innerstaatlicher (Einreichung das Antrags durch das betroffene Unternehmen, erste Prüfung durch die Zollbehörden) und andere auf Gemeinschaftsebene abspielen (Vorlegung des Antrags an die Kommission, Untersuchung der Vorlage durch den Ausschuß für Zollfreistellungen, Anhörung einer Gruppe von Sachverständigen, Entscheidung der Kommission, Bekanntgabe an den beteiligten Mitgliedstaat). Wenn dieses Verfahren gemäß dem Gemeinschaftsrecht abläuft, bietet es den Betroffenen alle erforderlichen Rechtsgarantien, namentlich die Garantie des rechtlichen Gehörs.

5. Nach Artikel 173 EWG-Vertrag, der die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage regelt, überwacht der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der Handlungen des Rates und der Kommission. Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung nach Artikel 174 EWG-Vertrag für nichtig. Zu möglichen Verpflichtungen nationaler Behörden kann er sich selbst dann nicht äussern, wenn diese zur Durchführung der für nichtig erklärten Gemeinschaftshandlung gehandelt haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 6. JULI 1993. - CT CONTROL (ROTTERDAM) BV UND JCT BENELUX BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - NICHTIGKEITSKLAGE - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE ERSTATTUNG VON EINGANGSABGABEN ABGELEHNT WORDEN IST. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-121/91 UND C-122/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die CT Control (Rotterdam) BV, Klägerin in der Rechtssache C-121/91, und die JCT Benelux BV, Klägerin in der Rechtssache 122/91 (im folgenden: Klägerinnen), haben mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 26. April 1991 eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission C (90) 1333 endg.: REM 1/90 vom 5. Juli 1990 und C (90) 3021 endg.: REM 8/90 vom 18. Dezember 1990 (Rechtssache C-121/91) sowie C (90) 3024 endg.: REM 7/90 vom 18. Dezember 1990 (Rechtssache C-122/91) sowie auf Feststellung, daß den Anträgen der Klägerinnen aufgrund des Gemeinschaftsrechts stattzugeben ist bzw. daß sie günstig zu bescheiden sind.

2 Mit Beschluß vom 15. September 1992 hat der Gerichtshof beide Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. In beiden Rechtssachen wurde das Königreich der Niederlande jeweils mit Beschluß vom 17. Oktober 1991 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

3 Bei der Einfuhr mehrerer Partien Honig in den Jahren 1982 bis 1984 legten beide Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als in den Niederlanden tätige Zollagenturen in der Zeit vom 17. Dezember 1982 zum 5. Oktober 1984 Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 nach Artikel 6 des dem am 31. Oktober 1979 in Lomé unterzeichneten Zweiten AKP°EWG-Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 1 (ABl. 1980, L 347, S. 73) vor. Aus diesen Bescheinigungen ging hervor, daß der Honig aus einem AKP-Staat stammte, nämlich aus Jamaika. Nach dem Zweiten Abkommen von Lomé konnten die betroffenen Waren ohne Entrichtung des gewöhnlichen Zolls eingeführt werden.

4 Bei einer von der Kommission vom 29. Oktober bis zum 10. November 1984 in Jamaika durchgeführten Untersuchung stellte sich heraus, daß in der Zeit von 1979 bis 1984 zahlreiche EUR-1-Bescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden waren. Nachdem die jamaikanischen Behörden eine eigene Untersuchung durchgeführt hatten, teilten sie der Kommission am 5. Dezember 1984 mit, daß bestimmte EUR-1-Bescheinigungen, darunter diejenigen, die die Klägerinnen bei ihren Zollanmeldungen vorgelegt hatten, tatsächlich zu Unrecht ausgestellt und deshalb zurückgezogen worden waren.

5 Aufgrund dieser Information, die ihnen die Kommission am 14. März 1985 zur Kenntnis gebracht hatte, beschlossen die niederländischen Zollbehörden, die nicht erhobenen Beträge nachzuerheben, und ließen den Klägerinnen zu diesem Zweck am 25. Oktober 1985 Nacherhebungsbescheide zugehen. CT Control (Rotterdam) BV erhielt für ihre gesamten, in der Zeit von Dezember 1982 bis Oktober 1984 getätigten Einfuhren von Naturhonig mit Ursprung in Jamaika sechs Nacherhebungsbescheide (Nrn. 252 bis 257 AWDA) über einen Gesamtbetrag von 231 698,60 HFL; JCT Benelux BV erhielt für eine im Dezember 1982 getätigte Einfuhr dieses Erzeugnisses einen Nacherhebungsbescheid (Nr. 261) über 24 498,50 HFL.

6 Mit Schreiben vom 28. bzw. 31. Oktober 1985 beantragten beide Klägerinnen bei den niederländischen Zollbehörden den Erlaß von Eingangsabgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1).

7 Beide Anträge wurden mit Verfügungen vom 10. April 1986 abgelehnt, ohne daß sie gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 der Kommission vorgelegt worden wären. Die gegen die Verfügungen eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiesen. Daraufhin erhoben beide Klägerinnen Klage bei der Tariefcommissie Amsterdam, die mit Urteilen vom 20. November 1989 die Verfügungen der Zollbehörden für nichtig erklärte und entschied, daß die Anträge zuvor der Kommission vorzulegen seien.

8 Die niederländischen Behörden legten hierauf die Anträge vor, und zwar mit Schreiben vom 12. Januar und 13. Juli 1990, bei der Kommission am 15. Januar bzw. am 17. Juli 1990 eingegangen und dort unter den Nummern REM 1/90 und 8/90 eingetragen (Rechtssache C-121/91), sowie mit Schreiben vom 13. Juli 1990, eingegangen am 17. Juli 1990 und eingetragen unter der Nummer REM 7/90 (Rechtssache C-122/91).

9 Die Kommission entschied in den Artikeln 1 der streitigen Entscheidungen, daß ein Erlaß der Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt sei.

10 Nachdem die Klägerinnen am 20. Februar 1991 durch die niederländischen Behörden vom Inhalt der Entscheidungen in Kenntnis gesetzt worden waren, haben sie die vorliegenden Klagen erhoben.

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

12 Zur Stützung dieser Anträge machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

° Verkennung der Verfahrensvorschriften über die Frist, innerhalb der die Kommission ihre Entscheidungen zu erlassen hat;

° unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidungen;

° Verkennung des Verfahrens zur nachträglichen Kontrolle der Gültigkeit von EUR-1-Bescheinigungen;

° Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Zum Klagegrund der Verkennung der Verfahrensvorschriften über die Frist, innerhalb derer die Kommission ihre Entscheidungen zu erlassen hat

13 Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Klagegrundes sind die maßgebenden Rechtsvorschriften in Erinnerung zu rufen.

14 Zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerinnen bei den niederländischen Behörden ihre Anträge auf Erlaß der Eingangsabgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 stellten, fanden sich die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel in der Verordnung (EWG) Nr. 1575/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 (ABl. L 161, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 945/83 der Kommission vom 21. April 1983 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1575/80 (ABl. L 104, S. 14) (im folgenden: Durchführungsverordnung von 1980).

15 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung hatte die Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung von Erstattung oder Erlaß

"innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Vorlage nach Artikel 3 Absatz 1 bei der Kommission zu treffen".

Gemeint sind hier die von dem beteiligten Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen, die alle Angaben enthalten, um der Kommission eine vollständige Prüfung des von dem Betroffenen gestellten Antrags auf Erstattung oder Erlaß zu ermöglichen.

16 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1575/80 bestimmt folgendes:

"Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 5 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so gibt die Entscheidungsbehörde dem Antrag des Beteiligten statt."

17 Zu der Zeit, als die Anträge auf Erstattung der Eingangsabgaben der Kommission vorgelegt wurden, nämlich am 15. Januar bzw. am 17. Juli 1990, war die Durchführungsverordnung von 1980 bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1987 aufgehoben und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (ABl. L 352, S. 19; im folgenden: Durchführungsverordnung von 1986) ersetzt worden. Die Artikel 5 bis 10 dieser Verordnung änderten die bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften in einer Reihe von Punkten ab.

18 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3799/86 ist die Entscheidung der Kommission über die Gewährung der Erstattung oder des Erlasses von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

"innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Vorlage nach Artikel 6 Absatz 1 bei der Kommission zu treffen",

d. h. der Vorlage, auf die sich Randnummer 15 des vorliegenden Urteils bezieht.

19 Artikel 10 der Verordnung verpflichtet die innerstaatlichen Behörden, dem Antrag des Beteiligten stattzugeben, wenn die Kommission ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 8 festgesetzten Sechsmonatsfrist getroffen hat.

20 Die Klägerinnen machen unter Berufung auf diese Bestimmungen geltend, die Kommission sei gehalten gewesen, die klägerischen Anträge auf Erlaß der Eingangsabgaben unter Beachtung der Fristenregelung zu prüfen, die am 25. Oktober 1985 in Kraft gewesen sei, als die innerstaatlichen Behörden die Nacherhebung in die Wege geleitet hätten; für diese Prüfung habe sie lediglich über die in der Durchführungsverordnung von 1980 vorgesehene Frist von vier Monaten verfügt. Da die Kommission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen habe, hätten die niederländischen Behörden gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung von 1980 den in Rede stehenden Anträgen stattgeben müssen. Die streitigen Entscheidungen der Kommission, die später ergangen seien, müssten daher für nichtig erklärt werden.

21 Demgegenüber vertreten die Kommission und die niederländische Regierung die Auffassung, vorliegend seien die Verfahrensvorschriften der Durchführungsverordnung von 1986 anzuwenden, da die Anträge auf Erstattung der Eingangsabgaben der Kommission erst am 12. Januar bzw. am 13. Juli 1990 vorgelegt worden seien, also nach dem 1. Januar 1987, dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung. Im übrigen seien die angefochtenen Entscheidungen innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Frist von sechs Monaten ergangen.

22 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verfahren anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich nicht auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechtsstellungen anwendbar sind (siehe namentlich das Urteil vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi II, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9).

23 Die streitigen Durchführungsbestimmungen sind Verfahrensvorschriften, die die Behandlung der Erstattungs- oder Erlassanträge durch die Kommission betreffen. Nach dem Grundsatz über die zeitliche Wirkung von Verfahrensvorschriften ist deshalb vorliegend die Durchführungsverordnung von 1986 und nicht, wie die Klägerinnen vorbringen, diejenige von 1980 anwendbar; dies bedeutet, daß die Kommission für den Erlaß der angefochtenen Entscheidungen über eine Frist von sechs Monaten verfügte, die sie auch eingehalten hat.

24 Die Klägerinnen machen indessen unter Berufung auf das Urteil in der Rechtssache Salumi II und das Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 113/81 (Reichelt, Slg. 1982, 1957) geltend, dieser Grundsatz über die zeitliche Wirkung von Verfahrensvorschriften sei hier nicht anwendbar, da die vorliegend maßgebenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften ein untrennbares Ganzes bildeten und daher, was ihren zeitlichen Geltungsbereich betreffe, nicht isoliert betrachtet werden dürften.

25 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

26 Zum einen hat sich der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen Salumi II und Reichelt mit der Feststellung begnügt, die Gemeinschaftsregelung über die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (Urteil Salumi II) und die Gemeinschaftsregelung über die Erstattung oder den Erlaß der Eingangsabgaben (Urteil Reichelt) seien ohne rückwirkende Kraft an die Stelle der verschiedenen entsprechenden innerstaatlichen Regelungen getreten, sowohl was die geltenden verfahrens- als auch was die geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften betreffe.

27 Zum anderen konnte die Kommission, gleichgültig welche materiell-rechtlichen Vorschriften auf die ihr 1990 vorgelegten Anträge auf Erstattung oder Erlaß von Eingangsabgaben anwendbar waren, bei der Bearbeitung dieser Anträge nicht anders handeln als nach Maßgabe der Verfahrensregeln, die ihre Befugnisse und Pflichten abgrenzten und die seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung von 1986 anwendbar waren, also bereits bevor ihr die Anträge auf Erstattung oder Erlaß vorgelegt worden waren. Vor dieser Befassung der Kommission hatten die Betroffenen jedenfalls keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchführungsverordnung von 1980 erworben, die am 1. Januar 1987, d. h. noch bevor ihre Anträge der Kommission vorgelegt worden waren, ausser Kraft getreten war.

28 Nach alledem ist die erste Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung

29 Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtenen Entscheidungen genügten nicht den Begründungsanforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag, da die Begründungserwägungen sich darauf beschränkten, auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98/83 und 230/83 (Van Gend & Loos und Bosman/Kommission, Slg. 1984, 3763) zu verweisen, ohne die besonderen Tatsachen und Umstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen.

30 In diesem Zusammenhang bringen sie drei Beanstandungen vor:

° die Gründe, aus denen das Urteil in der Rechtssache Van Gend & Loos und Bosman vorliegend herangezogen werden könne, würden nicht genannt;

° die Begründung stütze sich zu Unrecht auf dieses Urteil;

° es sei nicht nachgewiesen, daß der eingeführte Honig nicht aus Jamaika oder einem anderen AKP-Staat stamme.

31 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. das Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache 323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 38) muß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß alle Einzelpunkte, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind, aufgeführt werden. Für die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diese Voraussetzungen erfuellt, ist nämlich nicht allein ihr Text in Betracht zu ziehen, sondern auch der Kontext, in dem sie erlassen wurde, sowie die Gesamtheit der auf dem betroffenen Gebiet geltenden Rechtsvorschriften (siehe hierzu das Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit Groningen, Slg. 1984, 3623, Randnr. 38).

32 Die Begründung der angefochtenen Entscheidungen genügt diesen Anforderungen. Sie nennt alle tatsächlichen und rechtlichen Kriterien, auf die die Entscheidungen über die Anträge auf Erlaß gestützt sind. So wird dargelegt, es sei für den Erlaß von Eingangsabgaben nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Anmelder Zollagent sei (vierte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidungen), daß er "sowohl für die Entrichtung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmässigkeit der Dokumente verantwortlich ist, die er den Zollbehörden zur Stützung seiner Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt hat" (fünfte Begründungserwägung), und daß in Übereinstimmung mit dem Urteil in der Rechtssache Van Gend & Loos und Bosman "die Ausstellung von Bescheinigungen oder Dokumenten, die von den zuständigen Behörden später für ungültig erklärt wurden, nicht als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 angesehen werden kann, der einen Erlaß der rechtmässig geschuldeten Eingangsabgaben rechtfertigen könnte, da der gute Glaube an die Gültigkeit dieser Bescheinigungen und die Richtigkeit ihres Inhalts in der Regel nicht geschützt sind" (sechste Begründungserwägung).

33 Dem stehen die drei vorstehend wiedergegebenen Beanstandungen nicht entgegen, auf die die Klägerinnen die Rüge der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidungen stützen.

34 Entgegen der Behauptung der Klägerinnen in der ersten Beanstandung benennt die Begründung der angefochtenen Entscheidungen die Gründe, aus denen auf das Urteil in der Rechtssache Van Gend & Loos und Bosman verwiesen wird. Nach der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidungen soll die Bezugnahme auf dieses Urteil dartun, daß die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 genannten besonderen Umstände bei einem Sachverhalt, wie er jenem Urteil zugrunde lag, nicht vorliegen. Die Beanstandung geht daher fehl.

35 Im Rahmen ihrer zweiten Beanstandung machen die Klägerinnen geltend, angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen dem Sachverhalt in der Rechtssache Van Gend & Loos und Bosman und dem vorliegenden Sachverhalt könne das Urteil in jener Rechtssache nicht herangezogen werden, um darzutun, daß vorliegend keine "besonderen Umstände" im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen.

36 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

37 Das vorgenannte Urteil gibt eine Auslegung des Begriffs "besondere Umstände" im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79. Es stellt nämlich klar, daß ein Zollagent bereits dadurch, daß er seine Tätigkeit ausübt, die Haftung sowohl für die Entrichtung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmässigkeit der Dokumente übernimmt, die er den Zollbehörden vorlegt. Stellt sich heraus, daß die Bescheinigungen später von den zuständigen Zollbehörden zurückgenommen wurden, so ist dies daher nicht als "besonderer Umstand" anzusehen, sondern als ein betriebliches Risiko, dem jeder Zollagent ausgesetzt ist, auch wenn er gutgläubig ist. Was diesen letzten Punkt betrifft, so stellt das Urteil eindeutig fest, daß der gute Glaube des Beteiligten bezueglich der Angaben in den Ursprungsbescheinigungen nicht als "besonderer Umstand" angesehen werden kann.

38 Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß sie als Zollagenten tätig waren, daß sie die Haftung auch für die Ordnungsmässigkeit der Zolldokumente übernommen haben und daß sich nachträglich die Ungültigkeit der von ihnen vorgelegten Dokumente herausgestellt hat. Diese Tatsachen stimmen vollständig mit den Erwägungen überein, die den Gerichtshof in seinem vorerwähnten Urteil zu dem Schluß geführt haben, daß keine "besonderen Umstände" im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 gegeben waren. Zu Recht hat daher die Kommission die Begründung der streitigen Entscheidungen auf dieses Urteil gestützt.

39 Die dritte Beanstandung der Klägerinnen geht dahin, daß die Kommission in den streitigen Entscheidungen nicht den Nachweis dafür erbringe, daß der eingeführte Honig nicht aus Jamaika oder einem anderen AKP-Staat stamme. Es obliegt jedoch dem Importeur, der die Erstattung der Einfuhrabgaben erreichen will, und nicht der Kommission, den Beweis dafür zu erbringen, daß das eingeführte Erzeugnis aus einem AKP-Staat stammt. Überdies geht es bei dieser Beanstandung um die Rechtmässigkeit der Rücknahme der Ursprungsbescheinigungen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85 (Italgrani, Slg. 1987, 1303) entschieden hat, kann eine solche Beanstandung nicht als Argument dafür vorgebracht werden, daß die Entscheidungen der Kommission über die Anträge auf Erlaß von Einfuhrabgaben rechtswidrig seien. Diese Beanstandung ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

40 Nach alledem konnten die Klägerinnen die Gründe kennen, aus denen die Kommission angenommen hat, daß ein Erlaß der Eingangsabgaben vorliegend nicht gerechtfertigt war, und ihre Rechte in voller Kenntnis des Sachverhalts wahrnehmen.

41 Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidungen kann daher nicht unter Berufung auf die Anforderungen in Zweifel gezogen werden, die Artikel 190 EWG-Vertrag an die Begründung stellt. Die hierauf zielende Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verkennung des Verfahrens zur nachträglichen Kontrolle der Gültigkeit von EUR-1-Bescheinigungen

42 Hierzu machen die Klägerinnen geltend, das in Artikel 25 des dem Zweiten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 1 vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit von EUR-1-Bescheinigungen sei nicht eingehalten worden, weswegen die Entscheidung der niederländischen Behörden, Eingangsabgaben nachzuerheben, rechtswidrig sei. Unter diesen Umständen hätten die Anträge, die zu den streitigen Entscheidungen geführt hätten, der Kommission nicht vorgelegt werden dürfen; diese Entscheidungen müssten daher für nichtig erklärt werden.

43 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 bietet lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, daß nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaubt jedoch nicht, die Schuld im Grundsatz in Zweifel zu ziehen (siehe das Urteil in der Rechtssache Italgrani, a. a. O., Randnr. 11).

44 Hieraus folgt, daß die Klägerinnen gegen die streitigen Entscheidungen nur Angriffsmittel vorbringen können, mit denen bewiesen werden soll, daß besondere Umstände gegeben seien und weder Fahrlässigkeit noch betrügerische Absicht vorliege, nicht aber Angriffsmittel, die dartun sollen, daß die Entscheidungen der zuständigen innerstaatlichen Behörden, mit denen die Zahlung der streitigen Abgaben verlangt wird, rechtswidrig seien.

45 Wie die Klägerinnen selbst einräumen, zielt ihre Rüge, das Verfahren zur nachträglichen Kontrolle der Gültigkeit von EUR-1-Bescheinigungen sei missachtet worden, auf die Rechtmässigkeit der Entscheidungen, mit denen die niederländischen Behörden die Eingangsabgaben nacherhoben haben. Die Rechtmässigkeit dieser Entscheidungen kann indessen nur im Rahmen einer vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht erhobenen Klage zur Sprache gebracht werden.

46 Die dritte Rüge kann daher ebenfalls keinen Erfolg haben.

Zum Klagegrund der Verletzung der Verfahrensrechte

47 Die Klägerinnen machen geltend, das Verfahren, in dem die streitigen Entscheidungen zustandegekommen seien, entspreche nicht den in diesem Punkt dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmenden Verbürgungen. Sie behaupten, keine Gelegenheit gehabt zu haben, ihre Auffassung unmittelbar der Kommission zur Kenntnis zu bringen, und nicht über alle Informationen verfügt zu haben, die zum Erlaß der streitigen Entscheidungen geführt hätten.

48 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81 (Control Data, Slg. 1983, 911, Randnr. 17) sowie in seinem Urteil in der Rechtssache Van Gend & Loos und Bosman (a. a. O., Randnr. 9) diese Rüge bereits im selben rechtlichen Zusammenhang zurückgewiesen. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ausgeführt, das dem Erlaß der streitigen Entscheidungen vorausgegangene Verfahren, das verschiedene Stadien umfasse, von denen sich einige auf innerstaatlicher (Einreichung des Antrags durch das betroffene Unternehmen, erste Prüfung durch die Zollbehörden) und andere auf Gemeinschaftsebene abspielten (Vorlegung des Antrags an die Kommission, Untersuchung der Vorlage durch den Ausschuß für Zollfreistellungen, Anhörung einer Gruppe von Sachverständigen, Entscheidung der Kommission, Bekanntgabe an den beteiligten Mitgliedstaat), biete den Betroffenen alle erforderlichen Rechtsgarantien.

49 Da dieses Verfahren vorliegend eingehalten wurde, was die Klägerinnen nicht bestreiten, ist die auf eine Verletzung der Verfahrensrechte gestützte Rüge nicht begründet. Dieses Verfahren hat den Klägerinnen die Möglichkeit geboten, den niederländischen Behörden alle ihre Argumente vorzutragen; die Akten lagen sowohl dem Ausschuß für Zollfreistellungen als auch der Kommission vor. Im übrigen haben die Klägerinnen eingeräumt, daß alle Erwägungen, die sie im Hinblick auf den Erlaß der Einfuhrabgaben geltend machen konnten, in ihren Anträgen aufgeführt waren, und daß es keinen neuen Gesichtspunkt gab, den sie in ihr Vorbringen nicht hätten einarbeiten können. Jedenfalls wussten sie, daß ihre Anträge der Kommission vorgelegt worden waren, und hätten die in diesen Anträgen enthaltenen Ausführungen ergänzen können, wenn sie dies gewünscht hätten.

50 Die Klägerinnen vertreten jedoch die Auffassung, angesichts der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verfahrensrechten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Antidumpingzölle sowie mit Rücksicht auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention müsse die Beachtung jenes Anspruchs nach strengeren Maßstäben gesichert werden, als dies in den Rechtssachen der Fall gewesen sei, die zu den Urteilen in den Rechtssachen Control Data und Van Gend & Loos und Bosman geführt hätten.

51 Dem kann nicht gefolgt werden.

52 Zunächst unterscheiden sich, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die Verfahren im Wettbewerbsrecht und auf dem Gebiet der Antidumpingzölle erheblich von dem vorliegenden Verfahren. In diesem Verfahren beantragen die Wirtschaftsteilnehmer selbst den Erlaß von Eingangsabgaben, während es in Wettbewerbs- und Antidumpingsachen die Gemeinschaftsorgane sind, die die Einleitung eines Verfahrens zu dem Zweck beschließen, den Wirtschaftsteilnehmer, der gegen die Bestimmungen des EWG-Vertrags verstösst, gegebenenfalls mit Bußgeld zu belegen. Im letzteren Fall kommt dem rechtlichen Gehör, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das wesentliche Element der Verfahrensrechte darstellt, besondere Bedeutung zu. In Fällen wie dem vorliegenden ist dagegen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auf Gemeinschaftsebene gewahrt, wenn die in den Urteilen in den Rechtssachen Control Data und Van Gend & Loos und Bosman dargelegten Voraussetzungen erfuellt sind.

53 Weiterhin haben die Klägerinnen nichts angeführt, was zum Beweis dafür dienen könnte, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wie er im Verfahren für den Erlaß der streitigen Entscheidungen gewährleistet ist, nicht den Anforderungen von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention genügte.

54 Die Rüge der Verletzung der Verfahrensrechte und folglich auch die Anträge auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen sind daher zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Feststellung, daß den bei den innerstaatlichen Behörden eingereichten Anträgen aufgrund des Gemeinschaftsrechts stattzugeben ist bzw. daß sie günstig zu bescheiden sind

55 Dieser Antrag zielt praktisch auf die Feststellung, daß die niederländischen Zollbehörden gehalten sind, die Anträge der Klägerinnen auf Erlaß der Eingangsabgaben günstig zu bescheiden.

56 Nach Artikel 173 EWG-Vertrag, der die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen regelt, ist der Gerichtshof befugt, die Rechtmässigkeit des Handelns des Rates und der Kommission zu überprüfen. Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof gemäß Artikel 174 EWG-Vertrag die angefochtene Handlung für nichtig.

57 Hieraus folgt, daß der Gerichtshof im Rahmen derartiger Klagen nicht befugt ist, sich über die etwaigen Verpflichtungen innerstaatlicher Behörden auszusprechen, selbst wenn eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt wurde.

58 Die vorliegenden Klageanträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

59 Nach alledem sind die Klagen als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihnen die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission C (90) 1333 endg.: REM 1/90 vom 5. Juli 1990 und C (90) 3021 endg.: REM 8/90 vom 18. Dezember 1990 sowie C (90) 3024 endg.: REM 7/90 vom 18. Dezember 1990 begehrt wird; sie sind als unzulässig abzuweisen, soweit mit ihnen die Feststellung beantragt wird, den bei den innerstaatlichen Behörden eingereichten Anträgen auf Erstattung von Eingangsabgaben sei stattzugeben bzw. sie seien günstig zu bescheiden.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen, der einen Antrag in diesem Sinne gestellt hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Ende der Entscheidung

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