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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: C-125/01
Rechtsgebiete: AFG, SGB III, RL 80/987/EWG


Vorschriften:

AFG § 141b Abs. 1 S. 1 a.F.
AFG § 141e Abs. 1 AFG a.F.
SGB III § 430 Abs. 5
SGB III § 324 Abs. 3
RL 80/987/EWG Art. 3
RL 80/987/EWG Art. 5
RL 80/987/EWG Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers steht der Anwendung einer Ausschlussfrist nicht entgegen, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität).

( vgl. Randnr. 46 und Tenor 1 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. September 2003. - Peter Pflücke gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Leipzig - Deutschland. - Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieleistungen im Hinblick auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen - Nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Zahlungsantrag und die Möglichkeit eines Neubeginns dieser Frist vorsieht. - Rechtssache C-125/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-125/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Leipzig (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Peter Pfluecke

gegen

Bundesanstalt für Arbeit

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und A. Rosas,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 21. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Pfluecke (nachfolgend: Kläger) und der Bundesanstalt für Arbeit (nachfolgend: Beklagte) wegen der Zahlung von Konkursausfallgeld.

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 80/987 soll den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers einen auf Gemeinschaftsebene festgelegten Mindestschutz gewährleisten.

4 Artikel 3 der Richtlinie 80/987 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen. Artikel 4 dieser Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten bestimmte Begrenzungen der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen, sieht aber nicht die Möglichkeit vor, eine Ausschlussfrist zu bestimmen.

5 Artikel 5 der Richtlinie 80/987 lautet:

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:

a) Das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.

b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.

c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfuellung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen."

6 Artikel 9 der Richtlinie bestimmt:

Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen."

7 Artikel 10 der Richtlinie lautet:

Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,

a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;

b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfuellung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist."

Nationales Recht

8 Gemäß § 141 b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in der maßgeblichen Fassung (nachfolgend: AFG) hat ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, Anspruch auf Konkursausfallgeld.

9 § 141 e Absatz 1 AFG bestimmt:

Das Konkursausfallgeld wird vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Hat der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird das Konkursausfallgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlussfrist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat."

10 Das Arbeitsförderungsgesetz ist durch das die Arbeitsförderung betreffende Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) abgelöst worden. Nach § 430 Absatz 5 SGB III ist das Arbeitsförderungsgesetz aber auf die Zahlung von Konkursausfallgeld weiterhin anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist. Die Regelung des § 141 e Absatz 1 AFG über die zweimonatige Ausschlussfrist und ihre Verlängerung ist inhaltsgleich in § 324 Absatz 3 SGB III übernommen worden.

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen

11 Der Kläger war bis zu seiner Kündigung mit Wirkung zum 30. Juni 1997 als Maurer bei der G. & S. Bau GmbH in Pfaffenhofen (Deutschland) beschäftigt. Seine ehemalige Arbeitgeberin, von der er noch die Zahlung seines Arbeitsentgelts für den Monat Juni 1997 in Höhe von 3 502,80 DM fordert, stellte ihre Betriebstätigkeit am 31. Dezember 1997 vollständig ein. Am 2. Januar 1998 wurde ein Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

12 Nach deutschem Recht hätte sich der Kläger wegen dieses ausstehenden Arbeitsentgeltanspruchs nur an die zuständige Garantieeinrichtung, d. h. die Beklagte, halten können, wenn er die Zahlung von Konkursausfallgeld binnen zwei Monaten nach Konkurseröffnung, also in der Zeit vom 3. Januar bis zum 2. März 1998, beantragt hätte.

13 In diesem Zeitraum stellte der Kläger aber keinen entsprechenden Antrag. Vielmehr meldete sein damaliger Prozessbevollmächtigter nur am 2. Februar 1998 den ausstehenden Arbeitsentgeltanspruch des Klägers beim Konkursgericht an.

14 Der Konkursverwalter bescheinigte in der Folge offenes Arbeitsentgelt in Höhe von lediglich 3 132,65 DM. Die Bescheinigung, die er dem Kläger am 10. März 1999 übermittelte, wurde der Beklagten von diesem am 9. April 1999 zugesandt. Am 9. Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten ausdrücklich die Zahlung von Konkursausfallgeld.

15 Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 1999 ab. Sie machte geltend, dem Kläger könne kein Konkursausfallgeld bewilligt werden, da er es nicht fristgemäß beantragt habe. Ihm könne auch keine Nachfrist nach § 141 e Absatz 1 Satz 3 AFG eingeräumt werden, weil sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Insolvenzereignis gehabt habe.

16 Am 16. August 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Er machte geltend, da der Konkursverwalter die Forderung zunächst der Höhe nach bestritten habe, habe er zuerst das Arbeitsgericht München (Deutschland) mit der Sache befassen müssen und dann nach dem von diesem Gericht am 6. April 1999 erlassenen Versäumnisurteil sogleich, nämlich am 9. April 1999, das Konkursausfallgeld bei der Beklagten beantragt. Der Antrag sei bei dieser somit fristgemäß gestellt worden.

17 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 zurück. Der Kläger erhob am 22. November 1999 beim Sozialgericht Leipzig dagegen Klage.

18 Das vorlegende Gericht teilt im Wesentlichen die Auffassung der Beklagten und ist der Ansicht, dass die Klage nach deutschem Recht abzuweisen wäre.

19 Es führt aus, dass die Vorgehensweise des Klägers auf einer offenkundig falschen Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften beruht habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte nämlich, als er den ausstehenden Arbeitsentgeltanspruch beim Konkursgericht angemeldet habe, zugleich oder spätestens bis Ablauf der Ausschlussfrist bei der Beklagten das Konkursausfallgeld beantragen müssen. Ein solcher Antrag könne vorsorglich und ohne Kosten für den Betroffenen gestellt werden, und die Garantieeinrichtung müsse darauf feststellen, ob die Zahlungsforderung begründet sei oder nicht; die Beklagte hätte also einen entsprechenden Antrag des Klägers nicht ablehnen können. Die verspätete Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld durch seinen Prozessbevollmächtigten könne dem Kläger somit entgegengehalten werden.

20 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausschlussfrist nach deutschem Recht mit der Richtlinie 80/987, insbesondere mit deren Artikel 9. Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Befriedigung von offenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt durch die Garantieeinrichtung mit Artikel 9 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vereinbar?

2. Teilt der Gerichtshof die Ansicht der Kammer, dass eine solche Ausschlussfrist keine für den Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschrift im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 80/987/EWG ist?

3. Ist die Kammer verpflichtet, die Vorschrift über die Ausschlussfrist im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht anzuwenden?

Zur ersten und zur zweiten Frage

21 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 80/987 der Anwendung einer Ausschlussfrist entgegensteht, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

22 Die deutsche, die dänische und die finnische Regierung sind der Ansicht, dass eine Ausschlussfrist von zwei Monaten wie die im Ausgangsverfahren fragliche sowohl mit der Richtlinie 80/987 als auch allgemein mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe.

23 Die deutsche Regierung macht des Näheren geltend, dass eine solche Ausschlussfrist unabdingbar sei, um die unabhängige Mittelaufbringung für die Garantieeinrichtung sicherzustellen, die nach der Richtlinie 80/987 erforderlich sei.

24 Die dänische Regierung bringt vor, nach der ständigen Rechtsprechung zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten könnten diese die Frist bestimmen, innerhalb deren ein Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld bei der Garantieeinrichtung gestellt werden müsse.

25 Dafür sprächen auch weitere Gründe. Zunächst diene eine solche Frist verschiedenen verfahrens- und verwaltungstechnischen Zwecken. Die Prüfung der von einem Arbeitnehmer geltend gemachten ausstehenden Forderungen durch die Garantieeinrichtung werde mit der Zeit immer schwieriger, vor allem, wenn das Unternehmen, das Schuldner dieser Forderungen sei, nicht mehr existiere. Zudem sei es wirkungsvoller, wenn solche Forderungen unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei der Garantieeinrichtung angemeldet würden. Dies gestatte es der Garantieeinrichtung, sich schnell einen Überblick über den endgültigen Umfang der Liquidation zu verschaffen, und sichere eine einheitliche Behandlung der angemeldeten Forderungen.

26 Ferner verfolge eine solche Frist ein Ziel im Zusammenhang mit der Finanzierung der Garantieeinrichtung. Es sei nämlich von Bedeutung, dass diese - nach ihrem Eintritt in die Ansprüche der Arbeitnehmer - an einer etwaigen Verteilung der Konkursmasse teilhaben könne, was die Anmeldefrist für die Arbeitnehmer ermögliche.

27 Schließlich gestatte es eine solche Frist der Garantieeinrichtung, die Fälle, bei denen es um die Zahlungsunfähigkeit oder die Schließung eines Unternehmens gehe, endgültig abzuschließen. Somit verfolge die Frist das Ziel der Rechtssicherheit, dessen Bedeutung vom Gerichtshof in ähnlichen Fällen anerkannt worden sei.

28 Die finnische Regierung macht geltend, da die Richtlinie 80/987 keinerlei Angaben zum Verfahren der Zahlung von Konkursausfallgeld enthalte, müssten die Mitgliedstaaten die für eine wirkungsvolle Arbeit der Garantieeinrichtung erforderlichen nationalen Vorschriften erlassen. Die Frist für die Stellung des Antrags auf Zahlung von Konkursausfallgeld zwinge zu unverzüglichem Handeln, was zum einen die Rechtssicherheit erhöhe und zum anderen die Möglichkeiten eines Missbrauchs zu Lasten der Garantieeinrichtung verringere.

29 Die Kommission ist der Ansicht, dass im Fall des Ausgangsverfahrens die Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung des Konkursausfallgelds durch die Ausschlussfrist weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert worden sei. Außerdem sei diese Ausschlussfrist im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Verfahrensvorschriften, nach dem die Modalitäten für allein auf dem nationalen Recht beruhende Ansprüche nicht günstiger sein dürften als für gleichartige, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Forderungen.

Antwort des Gerichtshofes

30 Die Richtlinie 80/987 enthält keine Bestimmung darüber, ob die Mitgliedstaaten eine Ausschlussfrist vorsehen dürfen, binnen deren ein Arbeitnehmer den Antrag auf Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss.

31 Die Artikel 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987, nach denen die Mitgliedstaaten nicht nur die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtung festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit der Richtlinie bezweckten Schutz der Arbeitnehmer einschränken können, sehen nämlich weder eine zeitliche Begrenzung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus dieser Richtlinie, vor noch begrenzen sie die Befugnis der Mitgliedstaaten, eine Ausschlussfrist vorzusehen.

32 Dass die Mitgliedstaaten nach dem vom vorlegenden Gericht in seinen ersten beiden Fragen genannten Artikel 9 der Richtlinie 80/987 einen höheren Schutz vorsehen können, als er von der Richtlinie vorgeschrieben ist, erklärt sich im Übrigen dadurch, dass die Richtlinie den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nur einen auf Gemeinschaftsebene festgelegten Mindestschutz gewährleistet. Dieser Artikel schließt deshalb die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einführung einer Ausschlussfrist nicht aus.

33 Damit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen vorzusehen, die eine Ausschlussfrist vorsehen, binnen deren ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe der Richtlinie 80/987 stellen muss, solange diese Bestimmungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten.

34 Was diese Grundsätze anbelangt, so dürfen nach ständiger Rechtsprechung solche Ausschlussfristen nach nationalem Recht nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-159/00, Sapod Audic, Slg. 2002, I-5031, Randnr. 52).

35 Was insbesondere den Grundsatz der Effektivität angeht, kann nicht, wie es das vorlegende Gericht zu tun scheint, davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung einer Ausschlussfrist als solche mit diesem Grundsatz allein deswegen unvereinbar ist, weil sie zwangsläufig zur Folge hat, dass Arbeitnehmer, die diese Frist nicht beachten, den mit der Richtlinie 80/987 eingeführten Schutz effektiv nicht genießen (siehe in diesem Sinn Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 34).

36 Ferner genügt nach dieser Rechtsprechung die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich dem Grundsatz der Effektivität, soweit sie der Rechtssicherheit dient (siehe u. a. Urteil Preston u. a., Randnr. 33). In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens wird es, je mehr Zeit nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstreicht, immer schwieriger, das tatsächliche Bestehen von Arbeitsentgeltansprüchen festzustellen, was der Rechtssicherheit abträglich ist.

37 In Bezug auf die Erfuellung von Arbeitsentgeltansprüchen, die naturgemäß für den Betroffenen von sehr großer Bedeutung sind, darf die Ausschlussfrist jedoch nicht so kurz sein, dass es dem Betroffenen in der Praxis nicht gelingt, die Frist einzuhalten, und er damit den Schutz verliert, den ihm die Richtlinie 80/987 garantieren soll.

38 Auch wenn in anderen Mitgliedstaaten noch kürzere Fristen gleicher Art als die Zweimonatsfrist nach deutschem Recht gelten, sehen doch mehrere andere Mitgliedstaaten wesentlich längere oder gar keine Fristen vor.

39 Das vorlegende Gericht muss daher prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Ausschlussfrist hinsichtlich ihrer Länge durch zwingende Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Garantieeinrichtung, gerechtfertigt ist.

40 Dazu bringt die deutsche Regierung vor, dass die Garantieeinrichtung beim Konkursgericht die ausstehenden Arbeitsentgeltansprüche anmelden müsse, in die sie eingetreten sei. Angesichts der sehr kurzen Anmeldungsfristen müsse sie schnell handeln, was voraussetze, dass die Empfänger des Konkursausfallgelds sie dazu in die Lage versetzten.

41 Es ist zwar richtig, dass es zu einer wenig befriedigenden Rechtslage führen würde, wenn die Anmeldung der Arbeitsentgeltansprüche bei der Garantieeinrichtung nicht an eine angemessene Ausschlussfrist geknüpft werden könnte: Dann müsste diese Einrichtung in vollem Umfang für die Arbeitsentgeltansprüche aufkommen, die gegebenenfalls ganz oder teilweise aus der Konkursmasse hätten befriedigt werden können, wenn der betroffene Arbeitnehmer sie früher bei der Garantieeinrichtung angemeldet hätte.

42 Das rechtfertigt es jedoch nicht, für die Stellung des Antrags auf Zahlung von Konkursausfallgeld eine Ausschlussfrist festzulegen, die beträchtlich kürzer ist als die Frist, binnen deren die Garantieeinrichtung ihre Ansprüche aus dem Forderungsübergang beim Konkursgericht geltend machen muss.

43 Die deutsche Regierung weist außerdem darauf hin, dass nach § 141 e Absatz 1 Satz 3 AFG einem Arbeitnehmer, der die Zweimonatsfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt habe, dennoch das Konkursausfallgeld gewährt werde, wenn er es innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantrage.

44 Eine solche Ausnahmeklausel kann die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 80/987 gewährten Schutzes nur dann gewährleisten, wenn die zuständigen Stellen nicht übermäßig streng beurteilen, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.

45 Hierzu geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner Interessen eines Prozessbevollmächtigten bedient hat und der Antrag auf Konkursausfallgeld von der Beklagten abgelehnt wurde, weil der Prozessbevollmächtigte ihn zu spät gestellt hatte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob sich der Kläger damit mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.

46 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 80/987 der Anwendung einer Ausschlussfrist nicht entgegensteht, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität).

Zur dritten Frage

47 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist für die Stellung von Anträgen auf Zahlung von Konkursausfallgeld vorsieht, unangewendet lassen muss.

48 Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht die innerstaatliche Vorschrift, die die Ausschlussfrist vorsieht, unangewendet lassen, wenn es feststellt, dass sie nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann (siehe in diesem Sinn Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 69).

49 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das nationale Gericht die innerstaatliche Vorschrift, die die Ausschlussfrist vorsieht, unangewendet lassen muss, wenn es feststellt, dass sie nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Die Auslagen der deutschen, der dänischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Leipzig mit Beschluss vom 21. Februar 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers steht der Anwendung einer Ausschlussfrist nicht entgegen, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität).

2. Das nationale Gericht muss die innerstaatliche Vorschrift, die die Ausschlussfrist vorsieht, unangewendet lassen, wenn es feststellt, dass sie nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann.

Ende der Entscheidung

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