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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1998
Aktenzeichen: C-125/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/987/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 80/987/EWG Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, daß im Fall eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche sowohl für Beschäftigungszeiten hat, die vor dem Bezugszeitraum liegen, auf den sich diese Vorschrift bezieht, als auch für den Bezugszeitraum selbst, die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig den vorher entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.

Eine Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie, nach der ein Arbeitnehmer für die während des Bezugszeitraums tatsächlich erlittenen Arbeitsentgeltverluste keine Garantieleistungen erhalten könnte, würde nämlich dem sozialen Zweck der Richtlinie zuwiderlaufen, allen Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu garantieren.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 1998. - A.G.R. Regeling gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Alkmaar - Niederlande. - Sozialpolitik - Richtlinie 80/987/EWG - Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen - Nichterfüllte Ansprüche. - Rechtssache C-125/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Arrondissementsrechtbank Alkmaar hat mit Beschluß vom 18. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen A. G. R. Regeling (Kläger) und dem Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid (Vorstand des Verbands der metallverarbeitenden Industrie; im folgenden: Garantieeinrichtung) über die Berechnung einer nach der Richtlinie vorgesehenen Garantie.

3 Ziel der Richtlinie ist es, den Arbeitnehmern im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbeschadet in den Mitgliedstaaten bestehender günstigerer Vorschriften einen gemeinschaftlichen Mindestschutz zu gewährleisten.

4 Zu diesem Zweck sieht Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen; dieser Zeitpunkt ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (erster Gedankenstrich) oder der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit (zweiter Gedankenstrich), oder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (dritter Gedankenstrich).

5 Die Zahlung kann jedoch gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie auf nichterfuellte Ansprüche begrenzt werden, die sich auf das Arbeitsentgelt für bestimmte Zeiträume beziehen; diese Zeiträume sind nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 getroffenen Wahl:

- im Fall des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen (erster Gedankenstrich);

- im Fall des Artikels 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (zweiter Gedankenstrich);

- im Fall des Artikels 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich die achtzehn letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Zahlungspflicht auf das Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von acht Wochen oder für mehrere Zeiträume, die zusammengerechnet acht Wochen ergeben, begrenzen (dritter Gedankenstrich).

6 Die Mitgliedstaaten können ausserdem gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Hoechstgrenze festsetzen, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehen.

7 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 lässt die Richtlinie das einzelstaatliche Recht bezueglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "Arbeitsentgelt", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt.

8 Gemäß Artikel 9 der Richtlinie schließlich können die Mitgliedstaaten für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anwenden oder erlassen.

9 Die Richtlinie wurde in das niederländische Recht durch die Werkloosheidswet (Arbeitslosigkeitsgesetz; im folgenden: WW) umgesetzt. Kapitel IV dieses Gesetzes betrifft die Übernahme von Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Löhne und Gehälter zu bezahlen; danach hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in Konkurs gefallen ist und der einen Anspruch auf sein Arbeitsentgelt oder Urlaubsgeld hat, Anspruch auf folgende Leistungen:

- das Arbeitsentgelt für höchstens die dreizehn Wochen, die dem Tag der Kündigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgehen; dies entspricht dem Bezugszeitraum von drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Kündigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie;

- das Arbeitsentgelt für den Zeitraum der geltenden Kündigungsfrist (höchstens für den in Artikel 40 der Faillissementswet [Konkursgesetz] bezeichneten Zeitraum);

- Urlaubsgeld und Beträge, die der Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer schuldet, für höchstens ein Jahr (Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 64 WW).

10 Der Kläger war ab 29. Oktober 1990 bei Herrn Moojen als Schweisser beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 14. Juni 1991 zum 1. August 1991 gekündigt. Am 21. April 1992 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers der Konkurs eröffnet; einige Monate später wurde das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt.

11 Bis einschließlich Dezember 1990 erhielt der Kläger sein Arbeitsentgelt pünktlich. Zwischen dem 1. Januar und dem 1. August 1991 leistete ihm sein Arbeitgeber jedoch nur unregelmässige Abschlagszahlungen. Der Kläger meint, er hätte für den fraglichen Zeitraum Nettobezuege in Höhe von 21 892 HFL erhalten müssen, bestehend aus dem Grundgehalt, Überstundenzuschlägen und Urlaubsgeld; sein Arbeitgeber habe ihm während dieses Zeitraums jedoch insgesamt nur 18 136 HFL gezahlt. Er schulde ihm also noch 3 756 HFL an rückständigem Arbeitsentgelt zuzueglich Nebenforderungen.

12 Am 1. Juli 1992 forderte der Kläger die Garantieeinrichtung auf, die offenen Arbeitsentgeltforderungen nach Maßgabe des Kapitels IV der WW zu begleichen.

13 Mit Entscheidung vom 11. November 1993 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe für den Bezugszeitraum, d. h. für die Zeit vom 15. März bis zum 25. Juli 1991, keine offenen Arbeitsentgeltforderungen, da die vom Arbeitgeber während dieses Zeitraums geleisteten Zahlungen seine für denselben Zeitraum bestehenden Arbeitsentgeltforderungen überschritten.

14 Hierzu ergibt sich aus den Akten, daß in dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 43 des 6. Buches des Burgerlijk Wetbök (Bürgerliches Gesetzbuch; im folgenden: BW), dessen Inhalt den Artikeln 1432 und 1435 des alten BW entspricht, folgendes bestimmt ist: Führt ein Schuldner eine Zahlung aus, die auf zwei oder mehr Forderungen angerechnet werden kann, so wird zunächst die vom Schuldner bestimmte Schuld getilgt; fehlt es an einer solchen Bestimmung, so wird an zweiter Stelle die zunächst fällige Schuld, an dritter Stelle unter mehreren fälligen Schulden die dem Schuldner lästigere und schließlich, wenn alle fälligen Schulden gleich lästig sind, die ältere Schuld getilgt. Nach diesen Vorschriften hätten die vom Arbeitgeber im Laufe des Bezugszeitraums geleisteten Zahlungen zunächst auf die ältesten Schulden angerechnet werden müssen, so daß der Kläger nichterfuellte Ansprüche hätte, die ihm einen Garantieanspruch im Sinne der Richtlinie gäben.

15 Nach der Rechtsprechung der niederländischen Verwaltungsgerichte und insbesondere des Centrale Raad van Beroep ist jedoch jede im Laufe des Bezugszeitraums geleistete Arbeitsentgeltzahlung auf das Arbeitsentgelt anzurechnen, das auf diesen Zeitraum entfällt, so daß die Vorschriften des BW nicht für Ansprüche gelten, die auf den Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruhen. Nach dieser Rechtsprechung hätte der Kläger aufgrund der während des Bezugszeitraums geleisteten Zahlungen keine nichterfuellten Ansprüche im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie und demnach keinen Anspruch auf die Garantie.

16 Aus diesen Gründen hat das vorlegende Gericht beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wird den Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/987 in vollem Umfang durch nationale Rechtsvorschriften genügt, die dazu führen können, daß die in dieser Richtlinie vorgeschriebene Erfuellung eines Arbeitsentgeltanspruchs nur erfolgt, wenn und soweit dieser Anspruch auf Arbeitsentgelt für den in der Richtlinie angegebenen Zeitraum einen höheren als den Arbeitsentgeltbetrag betrifft, den der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erhalten hat, der jedoch nach innerstaatlichem Bürgerlichem Recht auf einen Arbeitsentgeltanspruch anzurechnen ist, der vor diesem Zeitraum entstanden ist?

17 Das vorlegende Gericht möchte mit dieser Frage wissen, ob Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß im Fall eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche sowohl für Beschäftigungszeiten hat, die vor dem Bezugszeitraum liegen, auf den sich diese Vorschrift bezieht, als auch für den Bezugszeitraum selbst, die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen ausschließlich auf die während dieses Zeitraums entstandenen Ansprüche des Arbeitnehmers oder vorrangig auf vorher entstandene Ansprüche anzurechnen sind.

18 Die Garantieeinrichtung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Auffassung, daß die Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften teilweise harmonisiere und den Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich die Befugnis einräume, den Begriff "Arbeitsentgelt" zu definieren; daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, bei nacheinander entstandenen Ansprüchen die Methode der Anrechnung von Zahlungen zu bestimmen und zu entscheiden, ob vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleistete Zahlungen auf Ansprüche des Arbeitnehmers, die während dieses Zeitraums entstanden seien, oder auf ältere Ansprüche anzurechnen seien.

19 Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, daß die Richtlinie nur eine Teilharmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zum Ziel hat, doch betrifft die Frage des vorlegenden Gerichts die Auslegung der in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich enthaltenen Worte "Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nichterfuellten Ansprüche für die drei letzten Monate" des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Kündigung. Da sich diese Worte auf die Bestimmung der gemeinschaftlichen Mindestgarantie selbst beziehen, müssen sie einheitlich ausgelegt werden, damit die auf Gemeinschaftsebene angestrebte - und sei es partielle - Harmonisierung nicht wirkungslos wird.

20 Die Garantieeinrichtungen sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie gehalten, die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche sicherzustellen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 nur ausnahmsweise die Möglichkeit, diese Zahlungspflicht auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, der sich nach Artikel 4 Absatz 2 bestimmt. Diese Bestimmung ist, wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, restriktiv und im Einklang mit dem sozialen Zweck der Richtlinie auszulegen, der darin besteht, allen Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu gewährleisten.

21 Hat ein Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall Ansprüche für vor dem Bezugszeitraum liegende Beschäftigungszeiten und werden die vom Arbeitgeber während dieses Zeitraums geleisteten Zahlungen trotz des Bestehens nichterfuellter älterer Ansprüche auf die während dieses Zeitraums entstandenen Ansprüche angerechnet, so führt dies zu einer Verletzung des von der Richtlinie garantierten Mindestschutzes; dessen Gewährung hinge dann nämlich von der zufälligen oder bewussten Entscheidung des Arbeitgebers ab, bestimmte Zahlungen während des Bezugszeitraums zu leisten oder nicht zu leisten.

22 Eine Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie, nach der ein Arbeitnehmer im letztgenannten Fall für die während des Bezugszeitraums tatsächlich erlittenen Arbeitsentgeltverluste keine Garantieleistungen erhalten könnte, würde also dem Zweck der Richtlinie zuwiderlaufen.

23 Deshalb ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß im Fall eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche sowohl für Beschäftigungszeiten hat, die vor dem Bezugszeitraum liegen, auf den sich diese Vorschrift bezieht, als auch für den Bezugszeitraum selbst, die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig auf vorher entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Alkmaar am 18. März 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, daß im Fall eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche sowohl für Beschäftigungszeiten hat, die vor dem Bezugszeitraum liegen, auf den sich diese Vorschrift bezieht, als auch für den Bezugszeitraum selbst, die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig auf vorher entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen sind.

Ende der Entscheidung

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