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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: C-126/01
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 92
EG-Vertrag Art. 93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form - wie der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen - die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Insoweit unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) nicht nach den Gründen und Zielen staatlicher Interventionsmaßnahmen, sondern definiert sie nach ihren Wirkungen.

Die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ist ein Kostenpunkt, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, so dass das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, sie von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil ist, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen.

( vgl. Randnrn. 28-29, 31, 33-34 )

2. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gebietet es, festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen zu begünstigen. Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist.

Dass die von der fraglichen Maßnahme begünstigten Unternehmen verschiedenen Wirtschaftszweigen angehören, genügt allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen.

( vgl. Randnrn. 35, 39 )

3. Der innergemeinschaftliche Handel ist von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt.

( vgl. Randnr. 41 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. November 2003. - Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie gegen GEMO SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour administrative d'appel de Lyon - Frankreich. - Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von Fleisch - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG). - Rechtssache C-126/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-126/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour administrative d'appel Lyon (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

gegen

GEMO SA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der GEMO SA, vertreten durch M. Jacquot und O. Prost, avocats,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der GEMO SA, vertreten durch M. Jacquot und O. Prost, der französischen Regierung, vertreten durch F. Million, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, in der Sitzung vom 17. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour administrative d'appel Lyon hat mit Beschluss vom 13. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem vom Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie) angestrengten Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des Urteils des Tribunal administratif Dijon (Frankreich), das der Klage der GEMO SA auf Rückerstattung der Fleischkaufabgabe stattgab, die sie vom 1. Januar 1997 bis zum 31. August 1998 entrichtet hatte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

4 Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) bestimmt:

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

Nationales Recht

5 Artikel 1 Teil A der Loi n° 96-1139 relative à la collecte et à l'élimination des cadavres d'animaux et des déchets d'abattoirs et modifiant le Code rural (Gesetz über die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen und zur Änderung des Landwirtschaftskodex) vom 26. Dezember 1996 (JORF vom 27. Dezember 1996, S. 19184) hat in den Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) einen Artikel 203bis ZD mit folgendem Wortlaut eingefügt:

I. Ab dem 1. Januar 1997 wird eine Abgabe von jeder Person erhoben, die Einzelhandel mit Fleisch und den unter II aufgezählten Produkten betreibt.

II. Die Abgabe wird erhoben nach dem Wert vor Mehrwertsteuer von Ankäufen jeder Art von:

- Fleisch und Innereien, frisch oder gekocht, gekühlt oder gefroren, von Gefluegel, Kaninchen oder Wild oder von Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege, Schwein und der Gattungen Pferd, Esel und deren Kreuzungen;

- Pökelfleisch, Metzgereiprodukten, Schweineschmalz, Fleischkonserven und verarbeiteten Schlachtabfällen;

- Tierfutter auf der Basis von Fleisch und Innereien.

..."

6 Nach Artikel 302bis ZD Absatz V des genannten Gesetzes kann der Abgabensatz der Fleischkaufabgabe bei einer Monatstranche vor Mehrwertsteuer bis 125 000 FRF nicht höher als 0,6 %, über 125 000 FRF nicht höher als 1 % sein.

7 Nach Artikel 1 Teil B des Gesetzes Nr. 96-1139 fließt das Aufkommen der Fleischkaufabgabe in einen Fonds, dessen Zweck die Finanzierung der Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und von Abfall aus Schlachthöfen ist, die für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind. Der Fonds wird vom Centre national pour l'aménagement des structures des exploitations agricoles (Nationales Zentrum für Strukturplanung für landwirtschaftliche Betriebe) verwaltet.

8 Artikel 264 Absatz 1 des Code rural bestimmt:

Die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern sowie von Fleisch und Innereien, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden und für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die vom Staat wahrgenommen wird."

9 Nach Artikel 265 Absatz 1 des Code rural ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes vorgeschrieben für

- Eigentümer und Besitzer von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 40 kg;

- Schlachthöfe ohne Gewichtsbegrenzung, soweit es sich um Tierkörper von Tieren, deren Tod vor der Schlachtung eingetreten ist, und um Tierkörper von Schlachttieren handelt, die als Ganzes beschlagnahmt wurden und für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung untauglich sind.

10 Nach derselben Bestimmung ist es verboten, Tierkörper oder Teile von Tierkörpern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 40 kg und ohne Gewichtsbeschränkung Tierkörper von Tieren, deren Tod vor der Schlachtung eingetreten ist, sowie Fleisch und Innereien, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden und für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung untauglich sind, zu vergraben, an irgendeinem Ort wegzuwerfen oder zu verbrennen.

11 Das Décret n° 96-1229 relatif au service public de l'écarrissage et modifiant le code rural (Dekret über den öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienst und zur Änderung des Landwirtschaftskodex) vom 27. Dezember 1996 (JORF vom 31. Dezember 1996, S. 19697) hat in diesen Kodex Bestimmungen eingefügt, die einerseits vorsehen, dass der Präfekt zur Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gemäß den im Code des marchés publics (Kodex über das öffentliche Vergabewesen) festgelegten Regeln öffentliche Aufträge für eine Hoechstdauer von fünf Jahren vergibt (Artikel 264 Absatz 1 des Code rural), und andererseits, dass das mit der Vergabe verbundene Pflichtenheft insbesondere die Art der Vergütung der dem Beauftragten anvertrauten Dienstleistung bestimmt, die jede Bezahlung durch denjenigen ausschließt, der diese öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt (Artikel 264 Absatz 2 des Code rural).

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12 Die Klägerin betreibt mittelgroße Supermärkte und vertreibt in Frankreich Fleisch und Fleischerzeugnisse. Hierfür hat sie die Fleischkaufabgabe zu entrichten, die durch das Gesetz Nr. 96-1139 eingeführt wurde.

13 Die Klägerin machte geltend, dass diese Abgabe gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, verstoße, und verlangte von der französischen Steuerverwaltung die Rückerstattung der gezahlten Abgabe.

14 Die Verwaltung lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Tribunal administratif Dijon, das mit Urteil vom 25. Mai 2000 feststellte, dass die durch das Gesetz Nr. 96-1139 eingeführte Regelung eine unerlaubte staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag sei. Dementsprechend sprach das Gericht der Klägerin die Erstattung der Fleischkaufabgabe, die sie zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. August 1998 entrichtet hatte, in Höhe von 106 178 FRF zu.

15 Der Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie legte hiergegen Berufung bei der Cour administrative d'appel Lyon mit dem Antrag ein, das Urteil des Tribunal administratif Lyon aufzuheben und die Klägerin wieder mit dieser Abgabe zu belasten.

16 In ihrem Vorlagebeschluss vertritt die Cour administrative d'appel Lyon die Ansicht, dass die Regelung des Gesetzes Nr. 96-1139 nicht als eine Beihilfe für die Tierkörperbeseitigungsunternehmen angesehen werden könne, da ihre Vergütung durch den Staat den Preis der von ihnen ausgeführten Dienstleistungen darstelle. Da der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Abfällen aus den Schlachthöfen für die Viehzüchter und Schlachthöfe kostenlos übernehme, könne er jedoch als geeignet angesehen werden, einen Wirtschaftszweig von einer Belastung zu befreien, die er sonst zu tragen hätte, und deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellen.

17 Die Cour d'appel Lyon hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die in Artikel 302bis ZD des Code général des impôts geregelte Abgabe auf den Kauf von Fleisch Teil einer Regelung, die als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden kann?

Zur Vorlagefrage

18 Mit Blick auf das Vorlageurteil ist die vorgelegte Frage dahin zu verstehen, dass danach gefragt wird, ob nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe eine Regelung wie die im Ausgangsfall streitige anzusehen ist, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht.

19 Mit der Einrichtung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes verfolgte Frankreich das Ziel, sicherzustellen, dass die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Abfall von Schlachthöfen, die für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, für die Benutzer dieses Dienstes vorgeschrieben, aber kostenlos ist.

20 Einerseits müssen die Benutzer, d. h. die Eigentümer und Besitzer von Tierkörpern und Teilen von Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr als 40 kg sowie Schlachthöfe, den Tierkörperbeseitigungsdienst in Anspruch nehmen, da es ihnen verboten ist, diese Tierkörper oder Abfälle von Schlachthöfen zu vergraben, an irgendeinem Ort wegzuwerfen oder zu verbrennen. Andererseits ergibt sich aus Artikel 264-2 Absatz 2, 2. Spiegelstrich des Code rural, dass die mit der Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes beauftragten Unternehmen von den Benutzern kein Entgelt verlangen dürfen.

21 Für die Beantwortung der vorgelegten Frage sind die verschiedenen Tatbestandsmerkmale der staatlichen Beihilfe in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle dort genannten Merkmale erfuellt sind (Urteile vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

22 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag definiert als grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen solche staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

23 Erstens darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099).

24 Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 24).

25 Im Ausgangsverfahren ist der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst den Unternehmen übertragen, die einen öffentlichen Vertrag mit dem Präfekten des jeweiligen Departements geschlossen haben.

26 Dass die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die den Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute kommt, von privaten Unternehmen ausgeführt wird, steht ihrer möglichen Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht entgegen, da die Regelung dieser Tätigkeit vom Staat ausgeht. Sie ist damit dem Staat zuzurechnen.

27 Im Übrigen bestreitet die französische Regierung nicht, dass die Finanzierung des in Frage stehenden gemeinwirtschaftlichen Dienstes aus Staatsmitteln erfolgt.

28 Zweitens erfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (siehe insbesondere die Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

29 Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-793, Randnr. 10, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 62).

30 Da im vorliegenden Fall die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachthofabfällen für die Tierzüchter und Schlachthöfe unentgeltlich erfolgt, ist also zu entscheiden, ob diese Vergünstigung die Unternehmen von einer Belastung befreit, die sie sonst zu tragen hätten.

31 Die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ist ein Kostenpunkt, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist.

32 Denn durch die von diesen Betrieben ausgeübten Tätigkeiten entstehen nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliegt.

33 Daher ist das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Viehzüchter und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen.

34 Die französische Regierung bringt vor, die in Frage stehende Maßnahme verfolge ein gesundheitspolitisches Ziel. Jedoch unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen und Zielen staatlicher Interventionsmaßnahmen, sondern definiert sie nach ihren Wirkungen (Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 61).

35 Drittens gebietet es Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen zu begünstigen. Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 34, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47).

36 Nach Artikel 265 Absatz 1 des Code rural kommt der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst den Eigentümern und Besitzern von Tierkörpern und von Teilen von Tierkörpern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 40 kg und den Schlachthöfen zugute.

37 Nach Meinung der französischen Regierung handelt es sich um eine allgemeine Maßnahme, da Viehzüchter und Schlachthöfe nicht die einzigen Benutzer des Tierkörperbeseitigungsdienstes seien. Diese Tätigkeit erfasse auch die Sammlung und Beseitigung von toten Haustieren bei Privatleuten und von Tierkörpern von Wildtieren im Staatsforst.

38 Jedoch kommt das Gesetz Nr. 96-1139 im Wesentlichen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute, selbst wenn es auch auf die Eigentümer von Haustieren anwendbar ist und es auch manchen Unternehmen wie Zoologischen Gärten sowie manchen Behörden gelegentlich zugute kommt.

39 Dass die von der fraglichen Maßnahme begünstigten Unternehmen verschiedenen Wirtschaftszweigen angehören, genügt allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48).

40 Viertens kann die fragliche Maßnahme nur als Beihilfe angesehen werden, wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

41 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der innergemeinschaftliche Handel von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt ist, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, I-2671, Randnr. 11, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84).

42 Dass die Kosten der Tierkörperbeseitigung in Frankreich weder von den Viehzüchtern noch von den Schlachthöfen getragen werden, wirkt sich im vorliegenden Fall zwangsläufig positiv auf den Preis von Fleisch aus und erhöht so die Wettbewerbsfähigkeit dieses Produktes in den Märkten der Mitgliedstaaten, in denen diese Kosten die konkurrierenden Marktteilnehmer belasten.

43 Daher begünstigt diese Maßnahme offensichtlich die französischen Ausfuhren von Fleisch und beeinträchtigt den innergemeinschaftlichen Handel.

44 Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige als staatliche Beihilfe anzusehen ist, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm von der Cour administrative d'appel Lyon mit Urteil vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige als staatliche Beihilfe anzusehen, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht.

Ende der Entscheidung

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