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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.1999
Aktenzeichen: C-126/97
Rechtsgebiete: EGV, New Yorker Übereinkommen


Vorschriften:

EGV Art.234
EGV Art. 81
New Yorker Übereinkommen Art. V Abs. 1 c
New Yorker Übereinkommen Art. V Abs. 1 e
New Yorker Übereinkommen Art. V Abs. 2 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Soweit ein staatliches Gericht nach seinen nationalen Verfahrensregeln einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung nationaler Bestimmungen, die zur öffentlichen Ordnung gehören, stattzugeben hat, muß es einer solchen Klage auch dann stattgeben, wenn es der Auffassung ist, daß der Schiedsspruch Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) widerspricht. Dieser Artikel stellt nämlich eine grundlegende Bestimmung dar, die für die Erfuellung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerläßlich ist; das Gemeinschaftsrecht verlangt, daß Fragen nach der Auslegung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch die nationalen Gerichte im Verfahren der Überprüfung der Wirksamkeit von Schiedssprüchen untersucht und gegebenenfalls dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

2 Das Gemeinschaftsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen, nach denen ein Zwischenschiedsspruch, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat und gegen den nicht fristgemäß Aufhebungsklage erhoben wurde, Rechtskraft erlangt und durch einen späteren Schiedsspruch selbst dann nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn ein Vertrag, der in dem Zwischenschiedsspruch für rechtswirksam erklärt wurde, gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) nichtig ist, soweit die für die Klage gesetzte Frist nicht dazu führt, daß die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte übermässig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.


Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999. - Eco Swiss China Time Ltd gegen Benetton International NV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande. - Wettbewerb - Anwendung des Artikels 81 EG (früher Artikel 85) von Amts wegen durch ein Schiedsgericht - Befugnis der staatlichen Gerichte zur Aufhebung von Schiedssprüchen. - Rechtssache C-126/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Beschluß vom 21. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens, das die Benetton International NV (im folgenden: Benetton) eingeleitet hat, um die Aussetzung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu erreichen, durch den sie verurteilt wurde, an die Eco Swiß China Time Ltd (im folgenden: Eco Swiß) Schadensersatz wegen Nichterfuellung eines mit dieser abgeschlossenen Lizenzvertrags zu zahlen. Zur Begründung trägt Benetton vor, der genannte Schiedsspruch widerspreche der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 1065 Absatz 1 Buchstabe e Wetbök van Burgerlijke Rechtsvordering (im folgenden: Zivilprozessordnung), weil der Lizenzvertrag gemäß Artikel 85 EG-Vertrag nichtig sei.

Das nationale Recht

3 Artikel 1050 Absatz 1 Zivilprozessordnung lautet:

"Gegen einen Schiedsspruch findet die Berufung zu einer zweiten Schiedsgerichtsinstanz nur statt, wenn die Parteien das vertraglich vorgesehen haben."

4 Artikel 1054 Absatz 1 Zivilprozessordnung bestimmt:

"Das Schiedsgericht entscheidet gemäß den Rechtsvorschriften."

5 Artikel 1059 Zivilprozessordnung enthält die folgende Regelung:

"1. Nur endgültige Teil- oder Schlußschiedssprüche können Rechtskraft erlangen. Die Rechtskraft tritt im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs ein.

2. Ist jedoch Berufung zu einer zweiten Schiedsgerichtsinstanz vorgesehen, so erlangt ein in erster Instanz ergangener endgültiger Teil- oder Schlußschiedsspruch von dem Tag an Rechtskraft, an dem die Berufungsfrist ungenutzt verstrichen ist, bzw. vom Tag der Entscheidung über die Berufung an, falls und insoweit der Schiedsspruch der ersten Instanz im Berufungsverfahren bestätigt worden ist."

6 Die richterliche Kontrolle von Schiedssprüchen ist in Artikel 1064 Zivilprozessordnung wie folgt geregelt:

"1. Gegen einen endgültigen Teil- oder Schlußschiedsspruch, gegen den keine Berufung zu einer zweiten Schiedsgerichtsinstanz vorgesehen ist, oder gegen einen in der zweiten Schiedsgerichtsinstanz ergangenen endgültigen Teil- oder Schlußschiedsspruch sind nur die Rechtsbehelfe der Aufhebungs- oder Wiederaufnahmeklage in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abschnitts statthaft.

2. Die Aufhebungsklage ist bei der Rechtbank zu erheben, bei deren Geschäftsstelle das Original des Schiedsspruchs gemäß Artikel 1058 Absatz 1 niederzulegen ist.

3. Die Aufhebungsklage kann von jeder Partei erhoben werden, sobald der Schiedsspruch Rechtskraft erlangt hat. Das Recht zur Erhebung der Klage erlischt drei Monate nach dem Tag der Niederlegung des Schiedsspruchs bei der Geschäftsstelle der Rechtbank. Wird jedoch der mit der Vollstreckungsklausel versehene Schiedsspruch der gegnerischen Partei zugestellt, so kann diese, ungeachtet des Ablaufs der im vorangegangenen Satz genannten Frist von drei Monaten, innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung die Aufhebungsklage erheben.

4. Eine Aufhebungsklage gegen einen Zwischenschiedsspruch kann nur zusammen mit der Aufhebungsklage gegen den entsprechenden endgültigen Teil- oder Schlußschiedsspruch erhoben werden.

..."

7 Artikel 1065 Zivilprozessordnung regelt weiter:

"1. Die Aufhebung kann nur aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe erfolgen:

a) Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags;

b) das Schiedsgericht wurde unter Verletzung der einschlägigen Regeln bestellt;

c) das Schiedsgericht hat sich nicht an seinen Auftrag gehalten;

d) der Schiedsspruch trägt nicht die nach Artikel 1057 erforderlichen Unterschriften oder ist nicht mit Gründen versehen;

e) der Schiedsspruch oder die Art und Weise, in der er zustande gekommen ist, widerspricht der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten.

...

4. Der in Absatz 1 unter Buchstabe c genannte Grund führt nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn die Partei, die sich auf ihn beruft, am Verfahren teilgenommen hat, ohne eine entsprechende Rüge zu erheben, obwohl ihr bekannt war, daß das Schiedsgericht sich nicht an seinen Auftrag gehalten hat."

8 Artikel 1066 Absätze 1 und 2 Zivilprozessordnung bestimmt, daß die Aufhebungsklage nicht zur Aussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruchs führt. Das mit der Aufhebungsklage befasste Gericht kann jedoch auf Antrag einer der Parteien in begründeten Fällen die Aussetzung der Vollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über die Aufhebungsklage verfügen. Der Antrag auf Aussetzung wird dabei auf die Wahrscheinlichkeit der Aufhebung des Schiedsspruchs gestützt.

Ausgangsverfahren

9 Am 1. Juli 1986 schloß Benetton, eine Gesellschaft mit Sitz in Amsterdam, einen Lizenzvertrag für einen Zeitraum von acht Jahren mit Eco Swiß, deren Sitz sich in Kowloon (Hongkong) befindet, sowie der Bulova Watch Company Inc. (im folgenden: Bulova) mit Sitz in Wood Side (New York). In diesem Vertrag räumte Benetton Eco Swiß das Recht ein, Armbanduhren und sonstige Uhren mit der Aufschrift "Benetton by Bulova" herzustellen, die sodann durch Eco Swiß und Bulova verkauft werden konnten.

10 Der Lizenzvertrag bestimmt in Artikel 26 Punkt A, daß sämtliche Rechtsstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen zwischen den Parteien durch ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Regeln des Nederlandse Arbitrage Instituut (Niederländisches Institut für Schiedsgerichtsbarkeit) beizulegen sind, wobei die Schiedsrichter niederländisches Recht anzuwenden haben.

11 Mit Schreiben vom 24. Juni 1991 kündigte Benetton den Vertrag mit Wirkung zum 24. September 1991, d. h. drei Jahre vor dem Ende der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit. Benetton, Eco Swiß und Bulova leiteten wegen dieser Kündigung ein Schiedsverfahren ein.

12 In einem als "Partial Final Award" bezeichneten Schiedsspruch vom 4. Februar 1993 (im folgenden: PFA), der am selben Tag bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Den Haag niedergelegt wurde, gaben die Schiedsrichter Benetton u. a. auf, Eco Swiß und Bulova den Schaden zu ersetzen, den diese infolge der Kündigung des Lizenzvertrags durch Benetton erlitten hatten.

13 Nachdem die Parteien sich nicht über die Höhe des von Benetton an Eco Swiß und Bulova zu zahlenden Schadensersatzes verständigen konnten, gab das Schiedsgericht Benetton in einem als "Final Arbitral Award" bezeichneten Schiedsspruch vom 23. Juni 1995 (im folgenden: FAA), der am 26. Juni 1995 bei der Geschäftsstelle der Rechtbank niedergelegt wurde, auf, als Ersatz für den entstandenen Schaden einen Betrag von 23 750 000 USD an Eco Swiß und einen Betrag von 2 800 000 USD an Bulova zu bezahlen. Mit Beschluß vom 17. Juli 1995 erklärte der Präsident der Rechtbank den FAA für vollstreckbar.

14 Am 14. Juli 1995 stellte Benneton bei der Rechtbank einen Antrag auf Aufhebung des PFA und des FAA, in dem unter anderem geltend gemacht wurde, die Schiedssprüche widersprächen der öffentlichen Ordnung, da der Lizenzvertrag nach Artikel 85 EG nichtig sei. Im Rahmen des Schiedsverfahres hatten dagegen weder die Parteien noch die Schiedsrichter die Möglichkeit eines Verstosses des Schiedsvertrages gegen die genannte Bestimmung angesprochen.

15 Mit Entscheidung vom 2. Oktober 1996 wies die Rechtbank diesen Antrag zurück. Benetton legte daraufhin Berufung beim Gerechtshof Den Haag ein, wo die Sache nach wie vor anhängig ist.

16 Mit einer am 24. Juli 1995 bei der Geschäftsstelle der Rechtbank eingegangenen Antragsschrift beantragte Benetton ausserdem, die Vollstreckung des FAA auszusetzen, hilfsweise, Eco Swiß zur Sicherheitsleistung zu verpflichten.

17 Mit Beschluß vom 19. September 1995 gab die Rechtbank lediglich dem Hilfsantrag statt.

18 Benetton legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Mit Beschluß vom 28. März 1996 gab der Gerechtshof daraufhin dem Hauptantrag im wesentlichen statt.

19 Der Gerechtshof vertrat die Auffassung, daß Artikel 85 EG-Vertrag eine Vorschrift sei, die zur öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 1065 Absatz 1 Buchstabe e Zivilprozessordnung gehöre und deren Verletzung zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen könne.

20 Der Gerechtshof hielt sich jedoch im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens auf Aussetzung der Vollstreckung nicht für befugt, die Vereinbarkeit eines endgültigen Teilschiedsspruchs wie des PFA mit Artikel 1065 Absatz 1 Buchstabe e zu überprüfen, da Benetton insoweit nicht, wie es Artikel 1064 Absatz 3 Zivilprozessordnung verlange, innerhalb von drei Monaten nach der Niederlegung des Schiedsspruchs Aufhebungsklage erhoben habe.

21 Der Gerechtshof hielt sich dagegen für befugt, den FAA auf seine Vereinbarkeit mit Artikel 1065 Absatz 1 Buchstabe e, insbesondere im Hinblick auf den Einfluß des Artikels 85 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag auf die Feststellung des Schadens, zu überprüfen, da nach seiner Auffassung die Gewährung von Schadensersatzansprüchen zum Ausgleich der durch den schuldhaften Bruch des Lizenzvertrags entstandenen Nachteile darauf hinausliefe, diesem Vertrag Wirkungen zuzuerkennen, obwohl er zumindest teilweise nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag nichtig sei. Der Lizenzvertrag habe nämlich den Parteien eine Marktaufteilung ermöglicht, da Eco Swiß danach keine Uhrmacherwaren mehr in Italien und Bulova keine solchen Waren mehr in den anderen damaligen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hätten verkaufen dürfen. Wie Benetton und Eco Swiß selbst einräumten, war der Lizenzvertrag, der nicht von einer Gruppenfreistellung gedeckt sei, nicht bei der Kommission angemeldet worden.

22 Da der Gerechtshof der Ansicht war, daß der FAA möglicherweise im Rahmen des Aufhebungsverfahrens als der öffentlichen Ordnung widersprechend beurteilt werde, gab er dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung insoweit statt, als er sich auf den FAA bezog.

23 Eco Swiß legte gegen die Entscheidung des Gerechtshof Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein, Benetton legte Anschlußkassationsbeschwerde ein.

24 Der Hoge Raad führt aus, daß ein Schiedsspruch nur dann der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 1065 Absatz 1 Buchstabe e Zivilprozessordnung widerspreche, wenn sein Inhalt oder seine Vollstreckung eine zwingende Vorschrift verletze, die von so grundlegendem Charakter sei, daß ihre Durchsetzung nicht durch Beschränkungen verfahrensrechtlicher Art verhindert werden dürfe. Nach niederländischem Recht werde der Umstand allein, daß aufgrund des Inhalts oder der Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Verbotsbestimmung des Wettbewerbsrechts unangewendet bleibe, im allgemeinen nicht als Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung angesehen.

25 Unter Verweis auf das Urteil vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen Van Schijndel und Van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705) wirft der Hoge Raad die Frage auf, ob dies auch dann gelte, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung geht. Der Hoge Raad schließt aus dem genannten Urteil, daß Artikel 85 EG-Vertrag nicht als zwingende Vorschrift von so grundlegendem Charakter anzusehen sei, daß ihre Durchsetzung nicht durch Beschränkungen verfahrensrechtlicher Art verhindert werden dürfe.

26 Der Hoge Raad ist ausserdem der Ansicht, daß die Schiedsrichter, da nicht bestritten sei, daß die Frage der möglichen Nichtigkeit des Lizenzvertrags gemäß Artikel 85 EG-Vertrag im Schiedsverfahren nicht aufgeworfen worden sei, die Grenzen des Rechtsstreits überschritten hätten, wenn sie diese Frage dennoch untersucht und entschieden hätten. In diesem Fall hätte der Schiedsspruch nach Artikel 1065 Absatz 1 Buchstabe c Zivilprozessordnung mit der Begründung aufgehoben werden können, daß die Schiedsrichter sich nicht an ihren Auftrag gehalten hätten. Nach Auffassung des Hoge Raad konnten die Prozessparteien sich auch nicht erstmals im Rahmen des Aufhebungsverfahrens auf die mögliche Nichtigkeit des Lizenzvertrags berufen.

27 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß derartige verfahrensrechtliche Regelungen durch das Allgemeininteresse an einem effektiv funktionierenden Schiedsgerichtsverfahren gerechtfertigt seien und für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht ungünstiger seien als für die des nationalen Rechts.

28 Der Hoge Raad stellt sich jedoch die Frage, ob die vom Gerichtshof im Urteil Van Schijndel und Van Veen entwickelten Grundsätze auch auf Schiedsgerichte anzuwenden seien, denn wie sich aus dem Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 102/81 (Nordsee, Slg. 1982, 1095) ergebe, sei ein Schiedsgericht, das ohne das Eingreifen der öffentlichen Gewalt durch eine privatrechtliche Vereinbarung eingesetzt worden sei, nicht als ein nationales Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag anzusehen und könne deshalb nicht aufgrund dieses Artikels Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.

29 Der Hoge Raad führt ferner aus, nach niederländischem Verfahrensrecht erlange ein Zwischenschiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht einen Teil des Rechtsstreits abschließe und der insoweit den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs habe, Rechtskraft; werde nicht fristgemäß Klage auf Aufhebung eines solchen Zwischenschiedsspruchs erhoben, so sei die Möglichkeit, später Klage auf Aufhebung eines weiteren, auf dem Zwischenschiedsspruch beruhenden Schiedsspruchs zu erheben, durch die Rechtskraft beschränkt. Fraglich sei jedoch, ob das Gemeinschaftsrecht es dem Gerechtshof verbiete, eine solche Verfahrensregel in einer Situation wie der vorliegenden anzuwenden, in der der spätere Schiedsspruch, gegen den rechtzeitig Aufhebungsklage erhoben worden sei, auf einem früheren Schiedsspruch beruhe.

30 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Inwieweit sind die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen Van Schijndel und Van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1993, I-4705) getroffenen Feststellungen entsprechend anwendbar, wenn in einem Rechtsstreit über einen privatrechtlichen Vertrag, der nicht durch ein nationales Gericht, sondern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist, die Parteien sich nicht auf Artikel 85 EG-Vertrag berufen und die Schiedsrichter nach den für sie geltenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht befugt sind, diese Bestimmung von Amts wegen anzuwenden?

2. Muß das Gericht entgegen den unter 4.2 und 4.4 beschriebenen Vorschriften des niederländischen Verfahrensrechts [nach denen die Parteien die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur bei Vorliegen bestimmter, zahlenmässig beschränkter Gründe erwirken können, zu denen der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung zählt, wobei jedoch der Umstand allein, daß aufgrund des Inhalts oder der Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Verbotsbestimmung des Wettbewerbsrechts unangewendet bleibt, grundsätzlich nicht als Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung anzusehen ist] einer - im übrigen den gesetzlichen Vorschriften genügenden - Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstosses des Schiedsspruchs gegen Artikel 85 EG-Vertrag stattgeben, wenn es der Auffassung ist, daß der geltend gemachte Verstoß tatsächlich vorliegt?

3. Ist das Gericht entgegen den oben unter 4.5 beschriebenen Vorschriften des niederländischen Verfahrensrechts [nach denen die Schiedsrichter verpflichtet sind, sich an ihren Auftrag zu halten und die Grenzen des Rechtsstreits nicht zu überschreiten] hierzu auch dann verpflichtet, wenn die Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag in dem Schiedsverfahren ausserhalb der Grenzen des Rechtsstreits lag und die Schiedsrichter darüber deshalb keine Entscheidung getroffen haben?

4. Muß aufgrund des Gemeinschaftsrechts die oben unter 5.3 beschriebene Vorschrift des niederländischen Verfahrensrechts [nach der ein Zwischenschiedsspruch, soweit er den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat, Rechtskraft erlangt und grundsätzlich nur innerhalb von drei Monaten nach seiner Niederlegung bei der Geschäftsstelle der Rechtbank mit der Aufhebungsklage angefochten werden kann] unangewendet bleiben, wenn dies erforderlich ist, um in einem gegen einen späteren Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsverfahren prüfen zu können, ob ein Vertrag, der in einem rechtskräftigen Zwischenschiedsspruch für rechtswirksam erklärt wurde, möglicherweise doch wegen Verstosses gegen Artikel 85 EG-Vertrag nichtig ist?

5. Oder muß in dem in Frage 4 beschriebenen Fall die Vorschrift unangewendet bleiben, nach der die Aufhebung eines Zwischenschiedsspruchs, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat, nicht gleichzeitig mit der des späteren Schiedsspruchs beantragt werden kann?

Zur zweiten Frage

31 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu untersuchen ist, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob ein nationales Gericht, das mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst ist, dieser Klage stattgeben muß, wenn es der Auffassung ist, daß der Schiedsspruch tatsächlich Artikel 85 EG widerspricht, obwohl das Gericht nach seinem nationalen Verfahrensrecht einer solchen Klage nur bei Vorliegen bestimmter, zahlenmässig beschränkter Gründe stattgeben darf, zu denen der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung zählt, wobei allerdings der Umstand allein, daß aufgrund des Inhalts oder der Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Verbotsbestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts unangewendet bliebe, nach dem einschlägigen nationalen Recht grundsätzlich nicht als Widerspruch gegen die öffentlichen Ordnung anzusehen ist.

32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in Fällen, in denen sich in einem vertraglichen Schiedsverfahren Fragen des Gemeinschaftsrechts stellen, die ordentlichen Gerichte in die Lage kommen können, diese Fragen zu prüfen, insbesondere im Rahmen der je nach Lage des Falles mehr oder weniger weit gehenden Überprüfung des Schiedsspruchs, die ihnen obliegt, wenn sie im Wege der Aufhebungsklage, durch einen Einspruch, zwecks Vollstreckbarerklärung oder mit irgendeinem anderen durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eröffneten Rechtsbehelf befasst werden (vgl. Urteil Nordsee, Randnr. 14).

33 Wie der Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils Nordsee weiter ausgeführt hat, ist es Sache dieser nationalen Gerichte, zu prüfen, ob sie den Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag anrufen müssen, um eine Auslegung oder eine Beurteilung der Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu erhalten, zu deren Anwendung sie im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Schiedsspruchs veranlasst sein könnten.

34 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in den Randnummern 10 bis 12 desselben Urteils festgestellt, daß ein vertragliches Schiedsgericht nicht als "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag anzusehen ist, da für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen und die öffentliche Gewalt des betroffenen Mitgliedstaats weder in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, einbezogen ist noch von Amts wegen in den Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter eingreifen kann.

35 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in aussergewöhnlichen Fällen vorzusehen.

36 Artikel 85 EG-Vertrag stellt jedoch, wie sich aus Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG) ergibt, eine grundlegende Bestimmung dar, die für die Erfuellung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerläßlich ist. Die Bedeutung dieser Bestimmung hat die Verfasser des Vertrages dazu veranlasst, in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich anzuordnen, daß die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind.

37 Daraus folgt, daß ein staatliches Gericht, soweit es nach seinen nationalen Verfahrensregeln einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung nationaler Bestimmungen, die zur öffentlichen Ordnung gehören, stattgeben muß, verpflichtet ist, einem solchen Antrag auch dann stattzugeben, wenn er auf die Verletzung des Verbots aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gestützt ist.

38 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das von sämtlichen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, nur bestimmte Mängel die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs rechtfertigen können, nämlich die Verletzung oder Überschreitung der Schiedsklausel durch den Schiedsspruch, die mangelnde Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für die Parteien oder ein sich aus der Anerkennung oder Vollstreckung ergebender Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung des Landes, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung nachgesucht wird (Artikel V Absatz 1 Buchstaben c und e und Absatz 2 Buchstabe b des New Yorker Übereinkommens).

39 Artikel 85 EG-Vertrag kann nämlich aus den in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen als Vorschrift betrachtet werden, die der öffentlichen Ordnung im Sinne des erwähnten Übereinkommens zuzurechnen ist.

40 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Schiedsrichter, wie in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Unterschied zu den staatlichen Gerichten dem Gerichtshof keine Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorlegen können. Für die Gemeinschaftsrechtsordnung besteht jedoch ein offensichtliches Interesse daran, daß jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden (Urteil vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 7). Daraus ergibt sich, daß das Gemeinschaftsrecht bei der hier gegebenen Situation, anders als im Urteil Van Schijndel und Van Veen, verlangt, daß Fragen nach der Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag durch die für die Überprüfung der Wirksamkeit von Schiedssprüchen zuständigen staatlichen Gerichte untersucht und gegebenenfalls dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden können.

41 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß ein nationales Gericht, das mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst ist, dieser Klage stattgeben muß, wenn es der Auffassung ist, daß der Schiedsspruch Artikel 85 EG-Vertrag widerspricht, sofern es nach seinem nationalen Verfahrensrecht im Fall der Verletzung nationaler Rechtsvorschriften, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind, einer Aufhebungsklage stattzugeben hätte.

Zur ersten und zur dritten Frage

42 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage brauchen die erste und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur vierten und zur fünften Frage

43 Mit seiner vierten und fünften Frage, die zusammen zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob das Gemeinschaftsrecht es den nationalen Gerichten gebietet, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen, nach denen ein Zwischenschiedsspruch, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat und gegen den nicht fristgemäß Aufhebungsklage erhoben wurde, Rechtskraft erlangt und durch einen späteren Schiedsspruch nicht mehr in Frage gestellt werden kann, selbst wenn das erforderlich wäre, um im Rahmen eines gegen den späteren Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsverfahrens zu überprüfen, ob ein Vertrag, der in dem Zwischenschiedsspruch für rechtswirksam erklärt wurde, gemäß Artikel 85 EG-Vertrag nichtig ist.

44 Nach den im Ausgangsverfahren maßgeblichen nationalen Verfahrensvorschriften kann die Aufhebung eines Zwischenschiedsspruchs, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Niederlegung des Schiedsspruchs bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts beantragt werden.

45 Eine derartige Frist, die gemessen an den in den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten vorgesehenen Fristen nicht unangemessen kurz erscheint, führt nicht dazu, daß die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte übermässig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.

46 Im übrigen ist zu beachten, daß nationale Verfahrensvorschriften, die nach dem Ablauf der genannten Frist die Möglichkeit der Aufhebung späterer Schiedssprüche, die auf einem Zwischenschiedsspruch beruhen, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat, infolge der Rechtskraftwirkung eines solchen Zwischenschiedsspruchs beschränken, durch grundlegende Prinzipien des nationalen Rechtssystems, wie das der Rechtssicherheit und das daraus abgeleitete Prinzip der Beachtung der Rechtskraft, gerechtfertigt sind.

47 Unter diesen Umständen gebietet das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung derartiger Regeln abzusehen, selbst wenn das erforderlich wäre, um im Rahmen eines gegen einen späteren Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsverfahrens zu überprüfen, ob ein Vertrag, den der Zwischenschiedsspruch als rechtswirksam erklärt hat, gemäß Artikel 85 EG-Vertrag nichtig ist.

48 Auf die vierte und die fünfte Frage ist somit zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen, nach denen ein Zwischenschiedsspruch, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat und gegen den nicht fristgemäß Aufhebungsklage erhoben wurde, Rechtskraft erlangt und durch einen späteren Schiedsspruch auch dann nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn das erforderlich wäre, um im Rahmen eines gegen den späteren Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsverfahrens zu überprüfen, ob ein Vertrag, der in dem Zwischenschiedsspruch für rechtswirksam erklärt wurde, gemäß Artikel 85 EG-Vertrag nichtig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Die Auslagen der niederländischen, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Beschluß vom 21. März 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein nationales Gericht, das mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst ist, muß dieser Klage stattgeben, wenn es der Auffassung ist, daß der Schiedsspruch Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) widerspricht, sofern es nach seinem nationalen Verfahrensrecht im Fall der Verletzung nationaler Rechtsvorschriften, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind, einer Aufhebungsklage stattzugeben hätte.

2. Das Gemeinschaftsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen, nach denen ein Zwischenschiedsspruch, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat und gegen den nicht fristgemäß Aufhebungsklage erhoben wurde, Rechtskraft erlangt und durch einen späteren Schiedsspruch auch dann nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn das erforderlich wäre, um im Rahmen eines gegen den späteren Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsverfahrens zu überprüfen, ob ein Vertrag, der in dem Zwischenschiedsspruch für rechtswirksam erklärt wurde, gemäß Artikel 85 EG-Vertrag nichtig ist.

Ende der Entscheidung

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