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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1997
Aktenzeichen: C-13/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 83/189/EWG vom 28.03.1983, Gesetz vom 16.07.1993 zur Vervollständigung der föderativen Struktur des Staates


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
Richtlinie 83/189/EWG vom 28.03.1983 Art. 1 Nr. 1
Richtlinie 83/189/EWG vom 28.03.1983 Art. 1 Nr. 5
Gesetz vom 16.07.1993 zur Vervollständigung der föderativen Struktur des Staates Art. 391
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verpflichtung, bestimmte Kennzeichen auf Erzeugnissen anzubringen, die, weil sie als umweltbelastend angesehen werden, einer Steuer unterliegen, stellt eine technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182 dar, und die nationale Vorschrift, mit der diese Verpflichtung eingeführt wird, ist eine technische Vorschrift im Sinne dieser Richtlinie.

Zum einen schließt nämlich die Tatsache, daß eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt erlassen wurde, oder die Tatsache, daß sie keine technische Norm durchführt, die selbst eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellen kann, es nicht aus, daß die betreffende Maßnahme eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt.

Zum anderen kann diese Kennzeichnungspflicht - weil sie de jure eine technische Vorschrift ist, da ihre Beachtung für die Vermarktung des betroffenen Erzeugnisses verbindlich ist, und sie insbesondere bezweckt, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Erzeugnisse auf die Umwelt zu informieren - keineswegs ausschließlich als eine steuerliche Begleitmaßnahme und deshalb als ein Erfordernis angesehen werden, das im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 94/10 mit einer steuerlichen Maßnahme verbunden ist.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. März 1997. - Bic Benelux SA gegen Belgischer Staat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'Etat - Belgien. - Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gemäß der Richtlinie 83/189/EWG - Technische Vorschriften und Spezifikationen - Kennzeichnung der Erzeugnisse, die der Ökosteuer unterliegen. - Rechtssache C-13/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der belgische Conseil d'État hat mit Urteil vom 4. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75; im folgenden: Richtlinie 83/189) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem die Bic Benelux SA (im folgenden: Bic) u. a. die Nichtigerklärung der Ministerialverordnung vom 24. Dezember 1993 über die Regelung der mit der Ökosteuer belegten Erzeugnisse, die am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist (Moniteur belge vom 29. Dezember 1993, S. 28903; im folgenden: Ministerialverordnung), begehrt, soweit sie Wegwerfrasierer betrifft.

3 Durch die Artikel 369 bis 401 des Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vervollständigung der föderativen Struktur des Staates (Moniteur belge vom 20. Juli 1993, S. 17013; im folgenden: Gesetz) wurde in der belgischen Rechtsordnung eine Ökosteuerregelung eingeführt. Nach Artikel 369 des Gesetzes ist die Ökosteuer eine "den Verbrauchsteuern gleichgestellte Steuer, mit der ein in den freien Verkehr gebrachtes Erzeugnis belegt wird, weil es als umweltbelastend angesehen wird".

4 Der Ökosteuerregelung unterliegen u. a. Wegwerfprodukte, die in Artikel 369 Absatz 7 des Gesetzes definiert werden als jeder "zur einmaligen Verwendung oder für eine begrenzte Zahl von Verwendungen bestimmter Gegenstand, der seinen Gebrauchswert entweder nach einmaliger Verwendung oder nach einer begrenzten Zahl von Verwendungen oder deswegen verliert, weil einer seiner Bestandteile verbraucht, entleert oder entladen wurde und nicht ersetzt, nachgefuellt oder wiederaufgeladen werden kann".

5 Gemäß Artikel 376 Absatz 1 des Gesetzes unterliegen Wegwerfrasierer einer Ökosteuer von 10 BFR.

6 Artikel 391 des Gesetzes sieht für Erzeugnisse, die der Ökosteuer unterliegen, wie folgt eine Kennzeichnungspflicht vor:

"Zur Kontrolle der Erhebung der Ökosteuer und zur Information der Verbraucher sind alle Behältnisse oder Erzeugnisse, die mit einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Ökosteuern belegt sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das entweder die Tatsache, daß sie mit einer Ökosteuer belegt sind, und den Betrag der Ökosteuer oder den Grund der Steuerbefreiung oder den Pfandbetrag deutlich erkennen lässt. Der Finanzminister regelt die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels; er kann insbesondere die Anbringung eines Stempels, einer Banderole, einer Kapsel, eines Plättchens, eines Etiketts o. ä. an jedem Behältnis, Erzeugnis oder jeder Verpackung anordnen..."

7 Mit der Ministerialverordnung traf der Finanzminister verschiedene Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes.

8 Artikel 11 der Ministerialverordnung bestimmt:

"§ 1. Vor ihrer Entnahme zur Überführung in den freien Verkehr sind die Erzeugnisse mit dem in Anhang 1 dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichen zu versehen.

§ 2. Der Betrag der Ökosteuer ist anzugeben.

§ 3. Sind mehrere Erzeugnisse, die der Ökosteuer unterliegen, in ein und derselben Verpackung abgepackt, können das Kennzeichen und der Gesamtbetrag der anfallenden Ökosteuer auf der Verpackung angebracht werden."

9 Artikel 18 §§ 1 und 2 der Ministerialverordnung bestimmt:

"§ 1. Der Ökosteuer unterliegende Erzeugnisse, die zur Lieferung im Rahmen der diplomatischen Befreiungen bestimmt sind, können ökosteuerfrei in den freien Verkehr gebracht werden.

§ 2. Vor ihrer Lieferung sind die in § 1 genannten Erzeugnisse mit dem in Anhang 2 vorgesehenen Kennzeichen zu versehen."

10 Bic, die in Belgien vor Inkrafttreten der Ökosteuerregelung aus einem Stück bestehende Wegwerfrasierer vermarktete, stützte ihre Nichtigkeitsklage vor dem Conseil d'État u. a. auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 83/189, den sie damit begründete, daß die Ministerialverordnung nicht vor ihrem Erlaß gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie der Kommission mitgeteilt worden sei.

11 Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm; ausserdem haben sie kurz die Gründe anzugeben, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen.

12 Der Begriff der technischen Vorschrift wird in Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 83/189 wie folgt definiert: "Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen." Unter dem Begriff der technischen Spezifikation ist gemäß Artikel 1 Nummer 1 eine "Spezifikation [zu verstehen], die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung sowie Produktionsmethoden und -verfahren".

13 Da die Artikel 11 und 18 der Ministerialverordnung die Anbringung von Kennzeichen auf der Ökosteuer unterliegenden Erzeugnissen vorschreiben, ist der Conseil d'État der Ansicht, daß die Stichhaltigkeit des Klagegrundes von Bic in bezug auf die Richtlinie 83/189 von der Frage abhänge, ob diese Artikel, in denen eindeutig und zwingend eine Kennzeichnungspflicht vorgesehen sei, als eine technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie anzusehen seien.

14 Unter diesen Umständen hat der Conseil d'État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Stellen die Verpflichtung, auf Erzeugnissen, die einer Steuer unterliegen, weil sie als umweltbelastend angesehen werden, vor ihrer Entnahme zur Überführung in den freien Verkehr ein bestimmtes Kennzeichen anzubringen, und die Verpflichtung, ein anderes Kennzeichen auf diesen Erzeugnissen anzubringen, falls sie im Rahmen der diplomatischen Befreiungen steuerfrei geliefert werden, "technische Spezifikationen" im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG vom 22. März 1988 oder "technische Vorschriften" im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 dieser Richtlinie dar?

15 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob eine Verpflichtung zur Anbringung bestimmter Kennzeichen auf Erzeugnissen, die, weil sie als umweltbelastend angesehen werden, einer Steuer wie der in den Artikeln 11 und 18 der Ministerialverordnung vorgesehenen unterliegen, eine technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt und ob die nationale Vorschrift, mit der diese Verpflichtung eingeführt wird, eine technische Vorschrift im Sinne dieser Richtlinie ist.

16 Nach Ansicht der belgischen Regierung und der Kommission ist diese Frage zu verneinen.

17 Die belgische Regierung trägt vor, der Begriff der technischen Spezifikation im Sinne der Richtlinie umfasse ungeachtet seiner Definition nicht jedes Erfordernis einer Kennzeichnung. Dieser Begriff sei nämlich im Hinblick auf die Ziele und die Tragweite der Richtlinie auszulegen, was bedeute, daß die Pflicht zur Unterrichtung nur für diejenigen Kennzeichnungserfordernisse gelte, die eine technische Norm durchführten, die selbst eine Beeinträchtigung des freien Verkehrs darstellen könne. Die Kennzeichnung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, solle aber die Öffentlichkeit darüber informieren, daß die Erzeugnisse Einfluß auf die Umwelt hätten, und sie dazu bewegen, sich anderen, weniger schädlichen Erzeugnissen zuzuwenden. Die Kennzeichnung gelte unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse und stelle keine unnötige Wiederholung einer im Ursprungsmitgliedstaat angebrachten Kennzeichnung gleichen Inhalts dar. Es handele sich um eine Maßnahme zum Schutz der Umwelt, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 83/189 falle, da diese sich auf nationale Maßnahmen beschränke, die auf Gemeinschaftsebene nur auf der Grundlage von Artikel 100a des Vertrages harmonisiert werden könnten.

18 Für diese Auslegung spricht nach Ansicht der belgischen Regierung auch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG (ABl. L 100, S. 30), durch die in Artikel 1 der Richtlinie 83/189 eine neue Nummer 3 eingefügt wird, die den Begriff der sonstigen Vorschrift wie folgt definiert: "eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz... der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft..." Die Hinzufügung dieses Begriffes durch die Richtlinie 94/10, die zeitlich im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, belege, daß Erfordernisse, die aus Gründen des Umweltschutzes für ein bestimmtes Erzeugnis aufgestellt würden, nicht vom Begriff der technischen Spezifikation im Sinne der Richtlinie 83/189 erfasst würden.

19 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Richtlinie 83/189 enthält keine Basis für eine Auslegung, nach der sie sich auf nationale Maßnahmen beschränkt, die nur auf der Grundlage von Artikel 100a des Vertrages harmonisiert werden können. Das Ziel dieser Richtlinie besteht nämlich darin, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft ist. Diese Kontrolle ist insofern geboten, als die unter die Richtlinie fallenden technischen Vorschriften den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen können. Solche Beeinträchtigungen können sich aus dem Erlaß nationaler technischer Vorschriften ergeben, auch wenn diese keine unnötige Wiederholung einer im Ursprungsmitgliedstaat angebrachten Kennzeichnung verlangen, und zwar unabhängig von den Gründen für ihren Erlaß.

20 Daher schließt die Tatsache, daß eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt erlassen wurde, oder die Tatsache, daß sie keine technische Norm durchführt, die selbst eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellen kann, es nicht aus, daß die betreffende Maßnahme eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt.

21 Ausserdem ist festzustellen, daß die durch die Richtlinie 94/10 eingefügte Definition des Begriffes der sonstigen Vorschrift und die darin enthaltene Verweisung auf den Umweltschutz für die Auslegung des Begriffes der technischen Spezifikation ohne Bedeutung sind. Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß die neue Bestimmung nur Vorschriften betrifft, die keine technischen Spezifikationen sind.

22 Nach Ansicht der Kommission ist die Pflicht zur Kennzeichnung der mit der Ökosteuer belegten Erzeugnisse, mit der die Kontrolle der Erhebung dieser Steuer gewährleistet werden solle, als eine steuerliche Begleitmaßnahme und damit ebenso wie die nationalen Vorschriften, die die Anbringung von Steuerbanderolen auf den mit Verbrauchsteuern belegten Erzeugnissen anordneten, als eine steuerliche Maßnahme anzusehen. Mangels ausdrücklicher Vorschriften könne die Richtlinie 83/189 in der zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung nicht für steuerliche Maßnahmen gelten. Für die vor dem 1. Juli 1995 erlassenen nationalen Maßnahmen ergebe sich die Unanwendbarkeit der Richtlinie 83/189 aus dem durch die Richtlinie 94/10 eingefügten neuen Artikel 1 Nummer 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 83/189; dieser bestimme: "Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: - die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften fördern..." Diese Vorschrift erfasse die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kennzeichnungspflicht, und das bedeute, daß für das vor dem 1. Juli 1995 eingeführte Kennzeichnungserfordernis keine Pflicht zur Unterrichtung bestanden habe.

23 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kennzeichnungspflicht nach der Definition in Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 83/189 de jure eine technische Vorschrift ist, da ihre "Beachtung... für die Vermarktung... [des betroffenen Erzeugnisses] verbindlich ist", und daß es sich bei ihr nach der Definition in Artikel 1 Nummer 1 um eine technische Spezifikation handelt, da sie "Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie... Festlegungen über... Kennzeichnung oder Beschriftung".

24 Sodann ist zu bemerken, daß die betreffende Kennzeichnung insbesondere bezweckt, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Erzeugnisse auf die Umwelt zu informieren, und daß die belgische Regierung die Bedeutung bestätigt hat, die diesem Aspekt der Vorschriften über die Kennzeichnung beizumessen sei. Das Ziel der Ökosteuer, der Schutz der Umwelt, wird somit durch die Kennzeichnung verstärkt, die ebenso wie andere ökologische Zeichen, gleichgültig, ob sie mit einer Ökosteuer verbunden sind, die Verbraucher auf die schädlichen Auswirkungen der betreffenden Erzeugnisse auf die Umwelt hinweist.

25 Da die fragliche Kennzeichnungspflicht keineswegs ausschließlich als eine steuerliche Begleitmaßnahme angesehen werden kann, stellt sie kein Erfordernis dar, das im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 94/10 mit einer steuerlichen Maßnahme verbunden ist.

26 Aufgrund dieser Erwägungen ist zu antworten, daß die Verpflichtung, bestimmte Kennzeichen auf Erzeugnissen anzubringen, die, weil sie als umweltbelastend angesehen werden, einer Steuer wie der in den Artikeln 11 und 18 der Ministerialverordnung vorgesehenen unterliegen, eine technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt und daß die nationale Vorschrift, mit der diese Verpflichtung eingeführt wird, eine technische Vorschrift im Sinne dieser Richtlinie ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der belgischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom belgischen Conseil d'État mit Urteil vom 4. Dezember 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verpflichtung, bestimmte Kennzeichen auf Erzeugnissen anzubringen, die, weil sie als umweltbelastend angesehen werden, einer Steuer wie der in den Artikeln 11 und 18 der Ministerialverordnung vom 24. Dezember 1993 über die Regelung der mit der Ökosteuer belegten Erzeugnisse vorgesehenen unterliegen, stellt eine technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 dar, und die nationale Vorschrift, mit der diese Verpflichtung eingeführt wird, ist eine technische Vorschrift im Sinne dieser Richtlinie.

Ende der Entscheidung

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