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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: C-13/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

(vgl. Randnr. 48)

2 Aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Denn für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.

(vgl. Randnr. 63)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Juni 2000. - TEAM Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - PHARE-Programm - Entscheidung, mit der eine Ausschreibung aufgehoben wird, und Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung - Schadensersatzklage - Bestimmung des zu ersetzenden Schadens - Kausalzusammenhang - Prozeßleitende Maßnahmen - Beweismittel. - Rechtssache C-13/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-13/99 P

TEAM Srl mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Tizzano und G. M. Roberti, Neapel, dann Rechtsanwalt F. Caruso, 39, via Santa Teresa a Chiaia, Neapel,

Rechtsmittelführerin,

"betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96 (TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberaterin M.-J. Jonczy und L. Gussetti, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer L. Sevón in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, P. Jann (Berichterstatter), H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 24. November 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 TEAM Srl hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96 (TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Schadensersatzklage abgewiesen hat, die sie wegen der in einem Schreiben vom 16. November 1995 enthaltenen Entscheidung der Kommission über die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe einer Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung einer Gleisverbindung in Warschau und wegen der beschränkten Ausschreibung vom 4. Dezember 1995 betreffend eine Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung eines Eisenbahnknotenpunkts in Warschau eingereicht hatte.

Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Das Gemeinschaftsprogramm PHARE beruht auf der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für einige mittel- und osteuropäische Länder (ABl. L 375, S. 11) in der Fassung, die sie u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 2698/90 des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Verordnung Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 257, S. 1) erhalten hat.

3 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3906/89 lautet:

"Bei der Auswahl der Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung finanziert werden, wird unter anderem den Präferenzen und Wünschen der Empfängerländer Rechnung getragen."

4 Artikel 23 der "General Regulations for Tenders and the Award of Service Contracts financed from PHARE/TACIS Funds" (Allgemeine Vorschriften für die Ausschreibung und die Vergabe der aus PHARE-TACIS-Mitteln finanzierten Dienstleistungsaufträge; im folgenden: Allgemeine Vorschriften) regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Ausschreibungsverfahren aufgehoben oder eingestellt werden kann. Das ist nach Absatz 2 Buchstabe d dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände eine normale Durchführung der Ausschreibung oder eine normale Ausführung des Auftrags unmöglich machen.

5 Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Allgemeinen Vorschriften werden, wenn eine Ausschreibung aufgehoben wird, die Bieter, die noch an ihr Angebot gebunden sind, vom Auftraggeber benachrichtigt. Diese Bieter haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.

6 Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß es sich bei der Rechtsmittelführerin um eine Engineering-Gesellschaft italienischen Rechts handelt, die auf dem Gebiet des Baus, der Verwaltung und der Instandhaltung von Wohn- und gewerblichen Bauten sowie von Infrastrukturen tätig ist.

7 Am 13. Juni 1995 gab die Kommission eine beschränkte Ausschreibung für die Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung einer Gleisverbindung in Warschau (im folgenden: Ausschreibung vom 13. Juni 1995) bekannt.

8 Diese Ausschreibung wurde u. a. der Rechtsmittelführerin und dem Centralne Biuro Projektowo-Badawcze Budownictwa Kolejowego (Kolprojekt), einer Gesellschaft polnischen Rechts mit öffentlicher Kapitalbeteiligung, die Engineering-Dienstleistungen im Bahnsektor erbringt, zugesandt. Diese beiden Unternehmen gründeten eine Arbeitsgemeinschaft und reichten ein Angebot ein.

9 Mit Fax vom 16. November 1995 teilte die Kommission den Bietern mit, daß die Ausschreibung wegen der Einführung neuer Ziele und der Änderung der Vergabevorschriften annulliert worden sei (im folgenden: streitige Entscheidung).

10 Am 4. Dezember 1995 schrieb die Kommission "im Namen der polnischen Regierung" ein neues Verfahren zur Vergabe des Auftrags aus (im folgenden: streitige Ausschreibung). In den Vergabevorschriften war angegeben, daß der Zuschlagsempfänger mit Kolprojekt zusammenarbeiten müsse und daß sich die für die Beteiligung des letztgenannten Unternehmens ausgesetzte Quote auf 25 % des Finanzierungsangebots belaufe.

11 Mit Fax vom 21. Dezember 1995 gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die Vergabebedingungen genauer zu fassen und einen neuen Termin für die Abgabe der Angebote festzulegen. Die Abgabe der Angebote werde bis dahin ausgesetzt.

12 Am 26. Januar 1996 erhoben die Rechtsmittelführerin und Kolprojekt beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung und der streitigen Ausschreibung sowie auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch beide angeblich entstanden war.

13 Mit Fax vom 28. Mai 1996 ersuchte die polnische Regierung die Kommission, die Studie über die Gleisverbindung in Warschau aus dem PHARE-Programm herauszunehmen und durch andere vordringliche Bahnprojekte zu ersetzen. Die polnische Regierung machte geltend, die Abgabe der Angebote sei seit mehreren Monaten ausgesetzt, es sei vorgesehen, die fragliche Verbindung zu modernisieren, und neue Aktivitäten an einer anderen Strecke seien vordringlich.

14 Mit Schreiben vom 3. Juni 1996 teilte die Kommission der polnischen Regierung mit, daß sie beschlossen habe, das gesamte Verfahren aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Vorschriften aufzuheben.

15 Die Kommission stellte mit Schriftsatz vom 10. Juni 1996 einen Antrag auf Erlaß einer Zwischenentscheidung und ersuchte das Gericht, die Nichtigkeitsklage für erledigt und die Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, hilfsweise, beide als unbegründet abzuweisen sowie der Rechtsmittelführerin und Kolprojekt die Kosten der Schadensersatzklage aufzuerlegen.

16 Das Gericht stellte mit Beschluß vom 13. Juni 1997 in der Rechtssache T-13/96 (TEAM und Kolprojekt/Kommission, Slg. 1997, II-983) fest, daß der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt sei, und behielt die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags dem Endurteil vor.

17 Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts strich mit Beschluß vom 8. Mai 1998 den Namen von Kolprojekt aus dem Register des Gerichts, weil diese ihre Klage zurückgenommen hatte.

18 Gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung forderte das Gericht die Kommission mit Schreiben vom 11. Mai 1998 auf, die Protokolle, dienstlichen Schreiben und Memoranden in bezug auf die streitige Entscheidung und die streitige Ausschreibung sowie den Schriftwechsel vorzulegen, den sie mit den polnischen Behörden über den Ablauf der beiden aufeinanderfolgenden Ausschreibungsverfahren geführt hatte.

19 Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 übermittelte die Kommission die Unterlagen, wobei sie jedoch darum bat, diese erst zu den Akten zu nehmen und der Rechtsmittelführerin zur Kenntnis zu bringen, nachdem das Gericht nach den im Beschluß des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293) genannten Kriterien über ihre Vertraulichkeit entschieden habe. Zur Begründung ihrer Bitte machte die Kommission geltend, diese Unterlagen bezögen sich auf Angebote mit der Rechtsmittelführerin konkurrierender Unternehmen und die Kenntnis dieser Unterlagen verschaffte der Rechtsmittelführerin einen unlauteren Vorteil.

20 Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 sandte das Gericht der Kommission die dem Schreiben vom 20. Mai beigefügten Unterlagen zurück und bat sie, eine nichtvertrauliche Fassung vorzulegen und diese der Rechtsmittelführerin in Abschrift zu übermitteln. Mit Schreiben vom selben Tag setzte das Gericht die Rechtsmittelführerin vom Schreiben der Kommission und seiner Reaktion darauf in Kenntnis.

21 Die Kommission schickte dem Gericht mit Schreiben vom 5. Juni 1998 eine nichtvertrauliche Fassung der genannten Unterlagen, wobei sie erklärte, sie könne über Unterlagen, die von der polnischen Regierung oder Verwaltung stammten, nicht frei verfügen. Das Gericht leitete dieses Schreiben sowie die fraglichen Unterlagen an die Rechtsmittelführerin weiter, die die Dokumente am 12. Juni 1998 erhielt.

22 Die mündliche Verhandlung vor dem Gericht fand am 25. Juni 1998 statt.

23 In dieser mündlichen Verhandlung legte die Rechtsmittelführerin zwei Unterlagen vor, und zwar ein Schreiben des polnischen Ministeriums für Transport und Seewirtschaft an die Kommission vom 21. August 1995 und eine vertrauliche Fassung des Protokolls einer Sitzung von Vertretern der Kommission und des erwähnten Ministeriums, in der es um die Wertung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens vom 13. Juni 1995 vorgelegten Angebote ging. Die Kommission, die eine Abschrift dieser Unterlagen erhielt, machte gestützt auf Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend, ihre Vorlage sei unzulässig.

Das angefochtene Urteil

24 In den Randnummern 27 bis 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, obwohl die Rechtsmittelführerin die Höhe des Schadens, den sie erlitten zu haben behaupte, nicht beziffert habe, sei ihr Klageantrag auf Schadensersatz zulässig, weil sie eindeutig die Einzelheiten angegeben habe, die es erlaubten, Art und Umfang des geltend gemachten Schadens zu beurteilen.

25 Zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft hat das Gericht in den Randnummern 70 bis 72 festgestellt, die Bieter hätten im Fall der Aufhebung einer Ausschreibung grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts bei der Durchführung des Verfahrens hätte die Chancen eines Bieters beeinträchtigt, den Zuschlag zu erhalten.

26 In den Randnummern 73 und 74 hat das Gericht ausgeführt, selbst wenn die Rechtsmittelführerin dargetan hätte, daß die Kommission das Gemeinschaftsrecht bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens verletzt hätte, hätte dieser Verstoß nicht die Chancen der Arbeitsgemeinschaft beeinträchtigt, den Zuschlag zu erhalten. Denn das Schicksal des Angebots der Arbeitsgemeinschaft sei durch die Herausnahme der Studie, die Gegenstand der beiden Ausschreibungen gewesen sei, besiegelt worden. Die Rechtsmittelführerin habe aber weder dargetan, daß diese Herausnahme gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, noch, daß das von ihr behauptete Verhalten der Kommission der Grund für diese Herausnahme gewesen sei. Sie habe im Gegenteil selbst vorgetragen, daß die Herausnahme nur teilweise durch dieses Verhalten herbeigeführt worden sei.

27 Das Gericht hat sich insoweit auf ein Fax vom 28. Mai 1996 bezogen, aus dem hervorgehe, daß das polnische Ministerium für Transport und Seewirtschaft seinen Herausnahmeantrag auf zwei Gruppen von Gründen gestützt habe, von denen die eine äußere Faktoren betroffen habe. Die Rechtsmittelführerin habe selbst vorgetragen, daß die Herausnahme nur teilweise durch das Verhalten der Kommission herbeigeführt worden sei. Das Gericht hat daraus geschlossen, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten der Kommission und dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schaden nicht unmittelbar genug sei.

28 Im Hinblick auf einen Schaden wegen entgangenen Gewinns hat das Gericht in Randnummer 76 festgestellt, ein solcher Schaden setze voraus, daß die Rechtsmittelführerin Anspruch auf Erteilung des Zuschlags gehabt habe. Da die Kommission nicht an den Vorschlag des Bewertungsausschusses gebunden gewesen sei, sondern über einen weiten Spielraum in bezug auf die Beurteilung der bei der Auftragserteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verfügt habe, sei ein solcher Schaden nur zukünftig und hypothetisch gewesen.

29 Was die beiden von der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen angeht, hat das Gericht in Randnummer 79 ausgeführt, über die insoweit von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit brauche nicht entschieden zu werden, weil diese Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich seien. Folglich seien sie nicht zu den Akten genommen und nicht für die Zwecke des Urteils berücksichtigt worden.

30 Das Gericht hat daher die Klage abgewiesen und die Rechtsmittelführerin verurteilt, die gesamten Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Schadensersatz zu tragen.

Das Rechtsmittel

31 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe. Der erste betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der "Waffengleichheit" in bezug auf den Ablauf des Verfahrens und insbesondere die vom Gericht am 11. Mai 1998 getroffene Maßnahme der Sachaufklärung; der zweite ist auf die Verletzung der Verfahrensvorschriften bei der Beweiserhebung und auf die Verfälschung der betreffenden Beweismittel gestützt; und mit dem dritten rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Grundsätze der außervertraglichen Haftung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

32 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.

33 In Anbetracht dessen, daß das Gericht die Kommission erst am 11. Mai 1998 aufgefordert habe, Unterlagen über die streitige Ausschreibung vorzulegen, obwohl um deren Vorlage schon in der mehr als zwei Jahre vorher eingereichten Klageschrift gebeten worden sei, sei sie, da die mündliche Verhandlung am 25. Juni 1998 stattgefunden habe, an der Abgabe schriftlicher Erklärungen zu diesen Unterlagen gehindert worden, obwohl die betreffenden Unterlagen entscheidungserheblich gewesen seien. Die prozeßleitende Maßnahme sei daher - ohne Grund - mit übermäßiger Verspätung getroffen worden.

34 Außerdem habe das Gericht bei der Entscheidung über die Erheblichkeit und die Vertraulichkeit dieser Unterlagen nur die Kommission zu Rate gezogen, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei.

35 Erstens ist festzustellen, daß gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Nach der letztgenannten Vorschrift kann es nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. auch Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 18, und in der Rechtssache C-8/95 P, Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 22).

36 Der Gerichtshof kann somit nachprüfen, ob es vor dem Gericht zu Verfahrensfehlern gekommen ist, durch die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt werden, und er muß sich vergewissern, daß die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind (u. a. Beschluß vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 19).

37 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der die von der Rechtsmittelführerin behauptete übermäßige Verzögerung des Verfahrensablaufs insbesondere in bezug auf die vom Gericht getroffene Maßnahme der Sachaufklärung betrifft, ist erstens festzustellen, daß das Gericht über einen Zwischenstreit zu befinden hatte, den es mit Beschluß vom 13. Juni 1997 entschied. Erst danach konnte das schriftliche Verfahren bezüglich der Schadensersatzklage ablaufen. Anschließend mußte das Gericht die Verfahrensstellung von Kolprojekt klären, von der es erst durch die am 8. Oktober 1997 eingereichte Erwiderung der Rechtsmittelführerin vollständige Kenntnis erhielt. Nachdem das Gericht am 8. Mai 1998 die Streichung des Namens von Kolprojekt aus seinem Register beschlossen hatte, forderte es am 11. Mai 1998 die Kommission auf, ihm die Unterlagen zu übermitteln, deren Vorlage von der Rechtsmittelführerin verlangt wurde.

38 Zweitens ist der Akte zu entnehmen, daß die Rechtsmittelführerin die nichtvertrauliche Fassung der von der Kommission eingereichten Unterlagen am 12. Juni 1998 erhielt, d. h. fast zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung. Die Rechtsmittelführerin verfügte daher über genügend Zeit, um die erwähnten Unterlagen zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ihnen Stellung zu nehmen.

39 Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine prozeßleitende Maßnahme verspätet und zu kurz vor der mündlichen Verhandlung beschlossen habe, unbegründet.

40 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der die Behandlung der Unterlagen betrifft, die die Kommission im Anschluß an die am 11. Mai 1998 getroffene Maßnahme der Sachaufklärung vorgelegt hat, ist festzustellen, daß das Gericht nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung prozeßleitende Maßnahmen wie z. B. die "Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache" beschließen kann.

41 Artikel 64 § 4 der Verfahrensordnung sieht insoweit vor:

"Jede Partei kann in jedem Verfahrensstadium den Erlaß oder die Abänderung prozeßleitender Maßnahmen vorschlagen. In diesem Fall werden die anderen Parteien angehört, bevor diese Maßnahmen angeordnet werden.

Wenn die Umstände des Verfahrens dies erfordern, unterrichtet das Gericht die Parteien von den geplanten Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen."

42 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Rechtsmittelführerin die Vorlage einer Reihe von Unterlagen beantragt hat und daß das Gericht diesem Antrag nach Anhörung der Kommission stattgegeben, die von ihr vorgelegten Unterlagen begutachtet und zu dem Einwand Stellung genommen hat, den die Kommission in ihrem Schreiben vom 20. Mai 1998 in bezug auf die Vertraulichkeit dieser Unterlagen erhoben hatte.

43 Desgleichen steht fest, daß die Schreiben der Kommission vom 20. Mai und 5. Juni 1998, in denen die Einwände im Hinblick auf die Vertraulichkeit der betreffenden Unterlagen erhoben wurden, sowie die erste Stellungnahme des Gerichts vom 4. Juni 1998 der Rechtsmittelführerin zur Kenntnis gebracht worden sind.

44 Indessen ist weder der Akte zum Verfahren vor dem Gericht zu entnehmen, daß die Rechtsmittelführerin die von der Kommission erhobenen Einwände schriftlich bestritten hat, noch geht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1998 hervor, daß sie insoweit eine Rüge erhoben hat.

45 Daher ist der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit ergangen, unbegründet.

46 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

47 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils zu Unrecht und ohne Grund die Erheblichkeit der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen verneint und es abgelehnt, sie zu den Akten zu nehmen. Da diese Unterlagen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission und die entscheidende Rolle, die diese bei der Änderung im Ablauf des Ausschreibungsverfahrens gespielt habe, bestätigten, habe das Gericht die Beweismittel verfälscht; das angefochtene Urteil enthalte insoweit eine unzureichende Begründung und müsse daher aufgehoben werden.

48 Hierzu ist festzustellen, daß der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist somit, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 24).

49 Die Frage jedoch, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 25).

50 Im vorliegenden Fall hat das Gericht durch den Verweis auf seine vorangehenden Ausführungen, aus denen sich ergebe, daß die von der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung unerheblich seien, seine Entscheidung, die Unterlagen nicht zu den Akten zu nehmen, rechtlich hinreichend begründet.

51 Außerdem ist nicht ersichtlich, daß das Gericht dadurch das von der Rechtsmittelführerin angebotene Beweismittel verfälscht hätte.

52 Demzufolge ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

53 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin dem Gericht den Vorwurf, den Schaden, dessen Ersatz sie verlangt habe, falsch bestimmt zu haben. Denn dieser Schaden sei nicht die Folge des nicht erhaltenen Zuschlags, sondern des Verlusts von Chancen.

54 Im Bereich des öffentlichen Vergabewesens sei es unstreitig, daß im Fall eines Fehlers des Ausschreibungsverfahrens der Bieter, der die entsprechenden Teilnahmebedingungen eingehalten habe, den Schaden ersetzt verlangen könne, den er sowohl durch den "Verlust von Chancen" auf den Zuschlag als auch durch die ihm im Rahmen seiner Teilnahme an diesem Verfahren entstandenen Kosten erlitten habe.

55 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, im vorliegenden Fall habe sie besonders hohe Chancen auf den Zuschlag in der Ausschreibung vom 13. Juni 1995 gehabt. Indem das Gericht gegen die in der vorangehenden Randnummer wiedergegebenen Entschädigungsgrundsätze verstoßen habe, habe es einen Rechtsfehler begangen. Außerdem enthalte das angefochtene Urteil insoweit eine unzureichende Begründung.

56 Aus den Randnummern 71 bis 75 des angefochtenen Urteils ist eindeutig zu entnehmen, daß das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerin, soweit er sich auf den Verlust der Chancen auf den Zuschlag in der Ausschreibung vom 13. Juni 1995 stützte, tatsächlich untersucht hat.

57 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

58 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Ansicht des Gerichts, daß der Schaden nicht auf rechtswidrige Handlungen und Verhaltensweisen der Kommission, sondern vielmehr auf die von den polnischen Behörden selbständig beschlossene Herausnahme der geplanten Durchführbarkeitsstudie zurückzuführen sei, beruhe auf einer unzulänglichen Untersuchung des Kausalzusammenhangs.

59 Für die späteren Entscheidungen der polnischen Regierung sei das rechtswidrige Verhalten der Kommission ursächlich oder wenigstens mitursächlich gewesen.

60 Im vorliegenden Fall sei unstreitig, daß der Bewertungsausschuß sie als Zuschlagsempfängerin empfohlen habe, daß die Kommission erklärt habe, die Beurteilung dieses Ausschusses nicht teilen zu können und keine neue Ausschreibung, sondern eine erneute Prüfung der schon im ersten Verfahren vorgelegten Angebote durchführen zu wollen, daß der Berater des polnischen Ministeriums für Transport und Seewirtschaft die Auswahl der Kommission für nicht gerechtfertigt gehalten und die Rechtmäßigkeit des von der Kommission vorgeschlagenen Verfahrens bezweifelt habe und daß sich, wie dem Protokoll der Sitzung des Bewertungsausschusses vom 13. September 1995 zu entnehmen sei, Herr Kozuchowski, der Vertreter der Republik Polen in diesem Ausschuß, geweigert habe, dem neuen Verfahren zuzustimmen und das von der Kommission vorbereitete Protokoll zu unterschreiben.

61 Unter diesen Umständen sei der Beschluß der polnischen Regierung, die Durchführbarkeitsstudie über die Gleisverbindung in Warschau aus dem PHARE-Programm herauszunehmen, daher nicht das Ergebnis einer selbständigen Entscheidung dieser Regierung, sondern die logische Folge der Versäumnisse und willkürlichen Eingriffe der Kommission gewesen. Die polnischen Behörden hätten im Gegenteil die Erteilung des Zuschlags an das Unternehmen befürwortet, das nach Einschätzung des Beurteilungsausschusses das beste Angebot abgegeben habe. Die Verzögerung des Zuschlags, die ausschließlich dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission zuzuschreiben sei, sei ein wesentlicher Grund für die Entscheidung gewesen, das Vorhaben herauszunehmen.

62 Das Gericht habe daher bei der Bewertung des Kausalzusammenhangs einen Rechtsfehler begangen, weil es weder die Tatsache berücksichtigt habe, daß der hier geltend gemachte Schaden die Folge von Fehlern der Kommission bei der Durchführung des Vergabeverfahrens sei, noch den Umstand, daß dieser Schaden eingetreten sei, bevor die erwähnte Entscheidung für die Herausnahme gefallen sei. Außerdem habe das Gericht die Bedeutung des Schutzes der Unternehmen verkannt, deren berechtigte Interessen durch die fehlerhafte Durchführung eines Vergabeverfahrens beeinträchtigt würden. Darüber hinaus sei das angefochtene Urteil auch insoweit unzureichend begründet.

63 Aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Denn für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (u. a. Urteile Deere/Kommission, Randnr. 21, und New Holland Ford/Kommission, Randnr. 25).

64 Außerdem muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 37).

65 Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, daß ihr Schaden die Folge verschiedener rechtswidriger Handlungen und Verhaltensweisen der Kommission sei, greift sie die Tatsachenwürdigung des Gerichts an; so verstanden ist der Rechtsmittelgrund unzulässig.

66 Soweit die Argumentation der Rechtsmittelführerin aber dahin zu verstehen sein sollte, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, indem es ausgeführt hat, der Kausalzusammenhang zwischen dem von der Rechtsmittelführerin behaupteten Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Kommission sei nicht unmittelbar genug, da dieses Verhalten nur einer der Gründe für die Entscheidung der polnischen Regierung gewesen sei, um die Herausnahme der Studie über die Gleisverbindung in Warschau aus dem PHARE-Programm zu bitten, stützt die Rechtsmittelführerin ihre Argumentation nicht auf ein spezielles rechtliches Vorbringen; es steht dem Gerichtshof nicht zu, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen einen solchen Rechtsmittelgrund zu prüfen.

67 Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls zurückzuweisen.

68 Nach alldem ist keiner der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe stichhaltig, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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