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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: C-133/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/104/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/104/EWG Art. 1 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

( vgl. Randnr. 44 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2001. - J.R. Bowden, J.L. Chapman und J.J. Doyle gegen Tuffnells Parcels Express Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Employment Appeal Tribunal - Vereinigtes Königreich. - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 93/104/EG - Artikel 1 Absatz 3 - Anwendungsbereich - Straßenverkehr. - Rechtssache C-133/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-133/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Employment Appeal Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

J. R. Bowden,

J. L. Chapman,

J. J. Doyle

gegen

Tuffnells Parcels Express Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Klägerinnen Bowden, Chapman und Doyle, vertreten durch T. Linden, Barrister, im Auftrag von Pattinson & Brewer, Solicitors,

- der Tuffnells Parcels Express Ltd, vertreten durch D. Brown, Barrister, im Auftrag von Chapman & Chubb, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo, Treasury Solicitor's Department, im Beistand von C. Lewis, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerinnen Bowden, Chapman und Doyle, der Tuffnells Parcels Express Ltd, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 15. Februar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Employment Appeal Tribunal, London, hat mit Beschluss vom 6. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen zur Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen Bowden, Chapman und Doyle und der beklagten Firma Tuffnells Parcels Express Ltd, bei der die Klägerinnen teilzeitbeschäftigt sind, über die Weigerung der Beklagten, den Klägerinnen bezahlten Jahresurlaub zu gewähren.

Rechtslage

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie enthält nach Artikel 1 Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

4 Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 7 der Richtlinie zum Jahresurlaub Folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."

5 Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie lautet wie folgt:

Diese Richtlinie findet unbeschadet des Artikels 17 Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung."

6 Nach Artikel 2 der Richtlinie 89/391 findet diese generell Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.)".

7 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von mehreren Bestimmungen der Richtlinie abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann". Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) betrifft spezifisch Hafen- und Flughafenpersonal". Diese Befugnis zur Abweichung betrifft jedoch nicht das Recht auf Jahresurlaub nach Artikel 7 der Richtlinie.

8 Die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104 (ABl. L 195, S. 41) hat Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie folgende Fassung gegeben:

Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14 und 17 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG."

9 In der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 2000/34 heißt es:

Die Bereiche des Straßenverkehrs... sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104/EG des Rates ausgenommen."

10 In der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 2000/34 heißt es:

Die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sollte nicht aufgrund der Arbeit in einem bestimmten Sektor oder Tätigkeitsbereich geschützt werden, sondern aufgrund ihrer Stellung als Arbeitnehmer."

11 In der elften Begründungserwägung der Richtlinie 2000/34 heißt es u. a., dass alle Arbeitnehmer... angemessene Ruhezeiten erhalten [sollten]".

12 Artikel 17a der Richtlinie, eingefügt durch die Richtlinie 2000/34, enthält Sonder- und Ausnahmevorschriften für mobile Arbeitnehmer. Nach Artikel 2 Nr. 7 der Richtlinie, angefügt durch die Richtlinie 2000/34, ist ,mobiler Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der Binnenschifffahrt befördert."

13 Nach Artikel 5 der Richtlinie 2000/34 tritt diese am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, also am 1. August 2000. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/34 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens am 1. August 2003 nachzukommen. In Bezug auf Ärzte in Ausbildung wird dieser Zeitpunkt auf den 1. August 2004 festgelegt.

Nationales Recht

14 Die Working Time Regulations 1998 (Arbeitszeitverordnung; im Folgenden: WTR), die die Richtlinie in die nationale Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland umsetzen sollen, sind am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten.

15 Die Regulations 13 und 16 WTR gewähren einen Anspruch auf Jahresurlaub und regeln dessen Ausübung.

16 Nach Regulation 18 WTR gelten die Regulations 13 und 16 jedoch nicht für:

a) die folgenden Tätigkeitsbereiche

i) Luft-, Schienen-, Straßen-, Seeverkehr und Binnenschifffahrt".

17 Der Begriff Tätigkeitsbereich" ist in den Working Time Regulations nicht definiert. In Regulation 2 WTR heißt es jedoch:

Sofern diese Regulations keine Definition enthalten, haben Wörter und Ausdrücke in Bestimmungen, die auch in entsprechenden Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie... verwendet werden, dieselbe Bedeutung wie in diesen entsprechenden Bestimmungen."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

18 Die Beklagte betreibt einen bedeutenden Paketzustellungsdienst im Vereinigten Königreich. Die Klägerinnen arbeiten als Büroangestellte Teilzeit in einem der zahlreichen Depots der Beklagten. Die Klägerin Bowden nimmt in einem Büro über einer Beladungsstelle Frachtbriefe entgegen und sortiert sie. Die Klägerinnen Chapman und Doyle geben Daten in den Computer ein, die sich in diesen Frachtbriefen befinden. Die Fahrer dürfen die Büros nicht betreten; die Klägerinnen haben mit ihnen keine Berührungspunkte. Sie sind vertraglich nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Güterverkehr zu arbeiten.

19 Anders als ihre ganzzeitbeschäftigten Kollegen haben die Klägerinnen keinen vertraglichen Anspruch auf bezahlten Urlaub; sie können jedoch unbezahlten Urlaub nehmen.

20 Nach dem Inkrafttreten der Working Time Regulations verlangten die Klägerinnen bezahlten Jahresurlaub. Die Beklagte versagte ihnen diesen. Auf ihre Klage hin entschied das Employment Tribunal mit am 31. März 1999 zugestellter Entscheidung, dass sie sich nicht auf Regulation 13 WTR berufen könnten, da sie im Tätigkeitsbereich Straßenverkehr beschäftigt seien, der durch Regulation 18 WTR vom Anwendungsbereich der Regulation 13 ausgeschlossen sei.

21 Die Klägerinnen haben daraufhin Berufung zum vorlegenden Gericht eingelegt.

22 In seinem Vorlagebeschluss hebt das Employment Appeal Tribunal, London, die Schwierigkeiten hervor, die ihm die Auslegung des Begriffs Tätigkeitsbereiche" im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie insbesondere im Hinblick auf den Straßenverkehr mache.

23 Insbesondere heiße es in der sechzehnten Begründungserwägung der Richtlinie, in bestimmten Sektoren... [könne] es aufgrund der besonderen Art der Arbeit erforderlich sein, getrennte Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung zu treffen", ohne dass sich daraus Hinweise auf die Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie entnehmen ließen. Eine Wortlautauslegung dieser Bestimmung könne zum Ausschluss aller Arbeitnehmer des fraglichen Tätigkeitsbereichs von der Richtlinie führen, womit eine beträchtliche Zahl von Arbeitnehmern u. a. kein Recht auf den dort vorgesehenen bezahlten Jahresurlaub hätten. Dieser Ausschluss widerspreche dem allgemeinen Ziel der Richtlinie. In ihrer vierten Begründungserwägung werde nämlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer zitiert, die am 9. Dezember 1989 verabschiedet worden sei, und namentlich deren Punkte 8 und 19 Absatz 1, die wie folgt lauteten:

8. Jeder Arbeitnehmer der Europäischen Gemeinschaft hat Anspruch auf die wöchentliche Ruhezeit und auf einen bezahlten Jahresurlaub, deren Dauer gemäß den einzelstaatlichen Gepflogenheiten auf dem Wege des Fortschritts in den einzelnen Staaten einander anzunähern ist.

...

19. Jeder Arbeitnehmer muss in seiner Arbeitsumwelt zufrieden stellende Bedingungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit vorfinden. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Harmonisierung der auf diesem Gebiet bestehenden Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts weiterzuführen."

24 Zudem ließen sich für diesen Ausschluss keine wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, politischen oder sozialen Gründe finden.

25 Andererseits gebe es eine Reihe von Gemeinschaftspapieren, die jünger seien als die Richtlinie - insbesondere das Weißbuch der Kommission vom 15. Juli 1997 zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Arbeitszeitrichtlinie ausgeschlossen sind (KOM[97] 334 endg.), eine Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. März 1998 und eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 1998 -, die einhellig bedauerten, dass die Richtlinie alle Arbeitnehmer im Bereich Straßenverkehr ohne Unterschied ausschließe. In der sechsten Begründungserwägung des Richtlinienvorschlags 1999/C 43/01 des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104 (ABl. 1999, C 43, S. 1), der zum Erlass der Richtlinie 2000/34 geführt habe, habe die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinie auf nicht-mobile Arbeitnehmer in den derzeit ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeiten" zu erstrecken. Im gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 33/1999, angenommen am 12. Juli 1999, im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2000/34 (ABl. C 249, S. 17) habe der Rat in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie jeden Hinweis auf den Bereich Straßenverkehr beseitigt.

26 Diesen Papieren lasse sich entnehmen, dass die nicht-mobilen" Arbeitnehmer des Tätigkeitsbereichs Straßenverkehr zur maßgeblichen Zeit von der Richtlinie ausgeschlossen gewesen seien und dass deren förmliche Änderung erforderlich gewesen sei, damit diese Arbeitnehmer unter die Richtlinie fielen.

27 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Employment Appeal Tribunal, London, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Nach der wohlerwogenen Ansicht zuständiger Stellen ist die Änderung einer gesetzlichen Bestimmung erforderlich, wenn diese ein bestimmtes Ziel erreichen soll. Diese Ansicht ist vermutlich nur mit der Auffassung vereinbar, dass diese Bestimmung vor ihrer Änderung diese Wirkung nicht hat. Die bisherigen Äußerungen des WSA, des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Gemeinsamen Standpunkts des Rates zu den Ausnahmen in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG legen die Annahme nahe, dass derzeit alle Arbeitnehmer des Tätigkeitsbereichs Straßenverkehr vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, dass diese Ausnahme aber nach wie vor ohne jede Rechtfertigung ist. Kann das vorlegende Gericht aus diesen außerrechtlichen Unterlagen schließen,

(a) dass Artikel 1 Absatz 3 derzeit dahin auszulegen ist, dass er alle diese Arbeitnehmer ausschließt, oder

(b) dass ein solches Verständnis keine billige, zweckgerichtete Auslegung des Artikels darstellt?

2. Unabhängig von der Antwort auf Frage 1: Kann das vorlegende Gericht, wenn es im Rahmen der Auslegung seines inländischen Rechts im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auf deren umfassenden Zweck (jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft hat Anspruch... auf einen bezahlten Jahresurlaub"), zugleich aber - und in derselben Bestimmung ebenso hervorgehoben - auf einen Passus (findet... Anwendung auf alle... Tätigkeitsbereiche... mit Ausnahme des Straßen-... verkehrs") trifft, der den umfassenden Zweck - jedenfalls beim vorliegenden Sachverhalt - in erheblichem Umfang zunichte macht, sein inländisches Recht auf den vorliegenden Sachverhalt so anwenden, dass der umfassende Zweck ungeachtet des klaren Wortlauts des Passus erreicht wird, der den Zweck für diesen Sachverhalt ausschaltet, und gegebenenfalls nach welchen Grundsätzen?

3. Konkreter: Sind alle Arbeitnehmer, die in dem in Artikel 1 Absatz 3 in Bezug genommenen Tätigkeitsbereich Straßenverkehr beschäftigt sind, notwendig vom Geltungsbereich der Richtlinie 23/104 ausgeschlossen?

4. Nach welchem Maßstab soll das nationale Gericht entscheiden, welche im Tätigkeitsbereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer von Artikel 1 Absatz 3 ausgeschlossen sind, wenn nicht alle solchen Arbeitnehmer notwendig ausgeschlossen sind?

28 Diese Vorabentscheidungsfragen betreffen ausschließlich den Anwendungsbereich der Richtlinie. Namentlich befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht zur Bedeutung des Verbots indirekter Diskriminierung zwischen Männern und Frauen bei den Arbeitsbedingungen, wie es sich aus der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) ergibt, im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren festgestellte unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten, die keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, und Vollzeitbeschäftigten, die einen solchen Anspruch haben, wenn sich herausstellen sollte, dass ein wesentlich geringerer Anteil an Frauen als an Männern vollzeitbeschäftigt ist (vgl. hierzu Urteil vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93 Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 28).

29 Die gestellten Fragen, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind und nach welchen Kriterien verneinendenfalls zu bestimmen ist, welche Arbeitnehmer von der Richtlinie ausgeschlossen sind.

30 Die Klägerinnen bringen vor, die Richtlinie sei im Licht ihrer sozialen Zielsetzung auszulegen, was es verbiete, allen Arbeitnehmern des Bereichs Straßenverkehr den von der Richtlinie gewährleisteten Schutz zu entziehen. Die Änderungen, die die Richtlinie 2000/34 nach der entscheidungserheblichen Zeit bewirkt habe, und die Materialien zu dieser Richtlinie seien für die Auslegung der Richtlinie nicht entscheidend, da sie auch auf dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers beruhen könnten, die Bedeutung dieser Bestimmungen klarzustellen, nicht sie zu ändern.

31 Um festzustellen, was der Ausschluss des Bereichs Straßenverkehr erfasse, sei auf das Wesen der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer, nicht des Arbeitgebers abzustellen. Hierfür spreche der Wortlaut zu Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie, da dieser den Ausdruck Tätigkeitsbereiche" und nicht den Ausdruck Bereiche" verwende, was die Betonung eher auf die erbrachten Tätigkeiten lege als auf den Bereich, in dem der Arbeitgeber tätig sei.

32 Daher seien nur diejenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Straßenverkehr zusammenhänge, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Büropersonal falle nicht darunter.

33 Diese Auslegung werde auch durch Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie bestätigt, nach dem die Mitgliedstaaten wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit von mehreren Bestimmungen der Richtlinie abweichen könnten, sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, soweit dies aus objektiven Gründen nicht möglich sein, einen angemessenen Schutz erhielten. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii führe unter den Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichneten seien, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein müsse, Hafen- und Flughafenpersonal" auf. Das belege, dass die Richtlinie Personen erfasse, die an diesen Orten arbeiteten, obwohl sie im Bereich des See- oder Luftverkehrs beschäftigt seien, die unter Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie fielen. Daher sei innerhalb des fraglichen Bereichs nach den spezifischen Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten zu unterscheiden.

34 Die Beklagte, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission halten dem entgegen, dass alle Arbeitnehmer des Bereichs Straßenverkehr vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen seien.

35 Sie berufen sich für diese Auslegung auf den Wortlaut des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie in Verbindung mit deren sechzehnter Begründungserwägung, die auf den möglichen Erlass ergänzender Gemeinschaftsbestimmungen verweise, die sich in bestimmten Sektoren als nötig erweisen könnten, sowie auf die Materialien zur Richtlinie. Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie 90/C 254/05 des Rates vom 3. August 1990 (ABl. C 254, S. 4) habe nicht den Ausschluss von Bereichen, sondern nur Ausnahmen nach dem Wesen der betroffenen Tätigkeiten vorgesehen. Bei der Prüfung des Vorschlags durch den Rat sei vorgeschlagen worden, zwischen mobilen Arbeitnehmern des Bereichs Verkehr, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie hätten ausgeschlossen sein, und nicht mobilen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die unter die Richtlinie hätten fallen sollen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe sich jedoch bewusst gegen dieses auf das Wesen der Tätigkeiten gestützte Vorgehen entschieden und ganze Tätigkeitsbereiche vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. In einer Protokollerklärung zur Sitzung des Rates vom 23. November 1993 habe die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, so bald wie möglich Vorschläge für die einzelnen ausgeschlossenen Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Merkmale vorzulegen. In ihrem Weißbuch vom 15. Juli 1997, insbesondere in Punkt 91, habe sie zunächst die spezifischen Merkmale und Probleme der einzelnen Tätigkeitsbereiche gewürdigt und dann diese Absicht wiederholt.

36 Die Wortlautauslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie werde dadurch bestätigt, dass der in ihr vorgesehene Schutz durch die Richtlinie 2000/34 vorbehaltlich der Sonderregelung für mobile Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 der Richtlinie, angefügt durch die Richtlinie 2000/34, auf alle Arbeitnehmer erstreckt worden sei, die den zuvor ausgeschlossenen Bereichen angehörten.

37 Nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 15 der Richtlinie enthält diese nur Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung, lässt aber das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden.

38 Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie findet diese auf alle... Tätigkeitsbereiche... mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung" Anwendung.

39 Mit der Bezugnahme auf Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehr [sowie die] Binnenschifffahrt" wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber offenkundig diese Tätigkeitsbereiche umfassend berücksichtigen, während er sich bei den anderen Tätigkeiten auf See" sowie den Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung" auf diese spezifischen Tätigkeiten als solche beziehen wollte. Spezifisch der Ausschluss des Bereichs Straßenverkehr erfasst somit alle Arbeitnehmer dieses Bereichs.

40 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen steht Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie dieser Auslegung nicht entgegen. Wie der Generalanwalt in Nummer 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, soll diese Bestimmung den Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er in Artikel 1 Absatz 3 definiert ist, nicht erweitern; sie betrifft vielmehr gerade die Arbeitnehmer, die zwar in Häfen oder Flughäfen beschäftigt sind, aber nicht eigentlich zum Bereich des See- oder Flugverkehrs gehören, etwa die Wirte, die Zeitschriftenverkäufer, die Träger oder die Hafenarbeiter.

41 Im Übrigen war sich der Gemeinschaftsgesetzgeber der Grenzen der 1993 geschaffenen Schutzregelung bewusst; deshalb heißt es in der sechszehnten Begründungserwägung der Richtlinie: In bestimmten Sektoren, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, kann es aufgrund der besonderen Art der Arbeit erforderlich sein, getrennte Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung zu treffen."

42 Die Materialien zur Richtlinie, auf die in Randnummer 35 Bezug genommen ist, belegen, dass der Rat bewusst unter Verwerfung alternativer Vorschläge der Kommission alle Arbeitnehmer der fraglichen Bereiche umfassend vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen hat.

43 Daher sind die Änderungen, die die Richtlinie 2000/34 an der Richtlinie, insbesondere an ihrem Anwendungsbereich bewirkt hat, wie sich auch der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 2000/34 entnehmen lässt, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht rein deklaratorisch.

44 Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Employment Appeal Tribunal, London, mit Beschluss vom 6. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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