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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: C-139/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/369/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 89/369/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage wird zwar durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen; dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Aufforderungsschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist.

Die Umformulierung einer Rüge in der Klageschrift, mit der die Kommission lediglich berücksichtigen wollte, dass gemäß ihren Ausführungen ein ergänzendes Beweismittel vorgelegt wurde, nachdem sie die mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, hatte im vorliegenden Fall keine Erweiterung, Änderung oder auch nur Beschränkung des in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bestimmten Streitgegenstands zur Folge.

( vgl. Randnrn. 18-21 )

2. Die Richtlinie 89/369 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll erlegt den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, damit ihre Verbrennungsanlagen innerhalb der festgesetzten Fristen detaillierten und genauen Anforderungen genügen. Ein Mitgliedstaat hat daher seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369 nur erfuellt und damit das ihm vorgegebene Ergebnis erreicht, wenn außer der korrekten Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht auch die Verbrennungsanlagen in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 89/369 in Betrieb genommen worden sind und betrieben werden. Folglich reicht die korrekte Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht aus, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.

( vgl. Randnr. 27 )

3. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG obliegt es der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen.

( vgl. Randnr. 45 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/369/EWG - Luftverunreinigung - Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll auf der Insel La Palma. - Rechtssache C-139/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-139/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163, S. 32) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anwendung folgender Bestimmungen auf die drei Verbrennungsöfen in Mazo und in Barlovento auf der Insel La Palma (Spanien) sicherzustellen:

Artikel 2 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen ohne irgendeine Genehmigung betrieben werden;

Artikel 6 der Richtlinie 89/369, da die zuständigen Behörden für diese Öfen

nicht die periodischen Messungen der in diesem Artikel genannten Kenngrößen vorgenommen haben,

nicht die Entnahme- und Messverfahren vorher genehmigt und nicht die Anordnung der Messpunkte festgelegt haben,

kein Messprogramm aufgestellt haben;

Artikel 7 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen über keine Zusatzbrenner verfügen, so dass die Verbrennungstemperatur von mindestens 850 ° C insbesondere in der Anlaufphase und beim Abschalten nicht gewährleistet ist;

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 29. November 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163, S. 32) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anwendung folgender Bestimmungen auf die drei Verbrennungsöfen in Mazo und in Barlovento auf der Insel La Palma (Spanien) sicherzustellen:

Artikel 2 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen ohne irgendeine Genehmigung betrieben werden;

Artikel 6 der Richtlinie 89/369, da die zuständigen Behörden für diese Öfen

nicht die periodischen Messungen der in diesem Artikel genannten Kenngrößen vorgenommen haben,

nicht die Entnahme- und Messverfahren vorher genehmigt und nicht die Anordnung der Messpunkte festgelegt haben,

kein Messprogramm aufgestellt haben;

Artikel 7 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen über keine Zusatzbrenner verfügen, so dass die Verbrennungstemperatur von mindestens 850 ° C insbesondere in der Anlaufphase und beim Abschalten nicht gewährleistet ist.

Gemeinschaftsregelung

2 Die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20) sieht Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung und/oder Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vor.

3 Die Richtlinie 89/369 hat die sich aus der Richtlinie 84/360 ergebenden Verpflichtungen für neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll durch die Regelung der Genehmigung, der Betriebsstätten und des Betriebes dieser Anlagen näher bestimmt.

4 Artikel 2 der Richtlinie 89/369 lautet:

Unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie 84/360/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mit der vorherigen Genehmigung, der der Betrieb neuer Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/360/EWG und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 75/442/EWG unterworfen ist, die in den Artikeln 3 bis 10 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen vorgeschrieben werden."

5 In Artikel 6 der Richtlinie 89/369 heißt es:

(1) In den neuen Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll werden folgende Messungen vorgenommen:

a) Messung des Gehalts an bestimmten Stoffen in den Verbrennungsgasen:

i) Der Gehalt an Staubteilen insgesamt, an CO, Sauerstoff und HCl ist bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 1 t/h fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen.

ii) Folgende Messungen sind periodisch vorzunehmen:

Gehalt an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schwermetallen, an HF und an SO2 bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 1 t/h;

Gehalt an Staubteilen insgesamt, an HCl, CO und an Sauerstoff bei Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als 1 t/h;

Gehalt an organischen Verbindungen (ausgedrückt in Gesamtmenge Kohlenstoff) im Allgemeinen.

b) Messung von Betriebskenngrößen

i) Die Temperatur der Gase in dem Bereich, in dem die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen herrschen, und der Wasserdampfgehalt der Verbrennungsgase sind fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen. Die fortlaufende Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, sofern das Verbrennungsgas vor der Analyse der Emissionen getrocknet wird.

ii) Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Mindesttemperatur von 850 ° C ist mindestens einmal bei der Inbetriebnahme einer Verbrennungsanlage unter den für ihren Betrieb angenommenen ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.

(2) Die Ergebnisse der in Absatz 1 vorgeschriebenen Messungen beziehen sich auf die nachstehenden Betriebsbedingungen:

Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, 11 % Sauerstoff oder 9 % CO2 (wasserfrei).

Sofern Artikel 3 Absatz 2 angewandt wird, können sie jedoch auf die folgenden Betriebsbedingungen bezogen werden:

Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, 17 % Sauerstoff (wasserfrei).

(3) Die Messergebnisse sind in einer Form aufzuzeichnen, aufzubereiten und darzustellen, dass sie von den zuständigen Behörden gemäß den von ihnen festgelegten Verfahren auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen hin überprüft werden können.

(4) Die Entnahme- und Messverfahren, durch die die Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gewährleistet werden soll, sowie die Anordnung der Entnahme- oder Messpunkte sind von den zuständigen Behörden vorher zu genehmigen.

(5) Im Falle periodischer Messungen stellen die zuständigen Behörden geeignete Messprogramme auf, um für den normalen Emissionswert der betreffenden Stoffe repräsentative Ergebnisse zu gewährleisten.

Die gewonnenen Ergebnisse müssen im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Grenzwerte signifikant sein."

6 In Artikel 7 der Richtlinie 89/369 bestimmt:

Neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind mit Zusatzbrennern auszustatten. Diese Brenner werden automatisch in Gang gesetzt, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase unter 850 ° C absinkt. Diese Zusatzbrenner werden auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt, damit sichergestellt ist, dass die vorstehend genannte Mindesttemperatur während dieser Vorgänge und während der Verweilzeit der Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird."

Vorprozessuales Verfahren

7 1993 erhielt die Kommission eine Beschwerde, mit der die vom Inselrat von La Palma gewährte Genehmigung zur Errichtung von fünf Verbrennungsöfen an verschiedenen Stellen der Insel (zwei in El Paso, zwei in Mazo und einer in Barlovento) wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Erteilung dieser Genehmigung und den Betrieb der genannten Öfen beanstandet wurde.

8 Auf diese Beschwerde hin fand zwischen der Kommission und der spanischen Regierung ein Briefwechsel und ein Informationsaustausch statt. Am 26. Juni 1995 richtete die Kommission ein erstes Mahnschreiben an das Königreich Spanien. Da dieses Schreiben zum einen bestimmte Äußerungen der spanischen Regierung und zum anderen den Schriftverkehr im weiteren Verlauf unberücksichtigt ließ, forderte die Kommission diesen Mitgliedstaat am 23. September 1997 mit einem zusätzlichen Schreiben auf, sich zu den Rügen bezüglich der Verbrennungsöfen von Mazo und Barlovento zu äußern.

9 In ihren Antwortschreiben vom 24. November 1997 und vom 28. November 1998 zählten die spanischen Behörden verschiedene Maßnahmen auf, die zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung auf der Insel La Palma getroffen worden seien.

10 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Spanien bestimmten Verpflichtungen aus den Richtlinien 84/360 und 89/369 nicht nachgekommen sei, gab sie am 24. Juli 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe nachzukommen.

11 Mit Schreiben vom 6. August 1998 baten die spanischen Behörden darum, diese Frist um einen Monat zu verlängern. Die erbetene Verlängerung wurde von der Kommission gewährt, so dass die Frist für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme am 24. Oktober 1998 endete. Mit Schreiben vom 20. November 1998 gab Spanien eine erste Antwort, der ein Vermerk des Inselrates von La Palma beigefügt war, in dem dieser über den Stand der Behandlung des Entwurfes für den Plan der integrierten Abfallbewirtschaftung der Insel und die verschiedenen Maßnahmen informierte, die auf dem Gebiet der Sammlung und Behandlung von Abfällen ergriffen worden seien. Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 übermittelte die spanische Regierung der Kommission zusätzliche Informationen.

12 Mit Schreiben vom 28. Mai 1999 forderte die Kommission die spanische Regierung auf, ihr eine Kopie des Plans der integrierten Abfallbewirtschaftung der Insel La Palma vorzulegen, den Zeitplan für die Schließung der Verbrennungsöfen zu bestätigen und Angaben zu den Maßnahmen zu machen, die ergriffen worden seien, um einem Beschluss nachzukommen, den das kanarische Ministerium für Handel und Industrie in dieser Hinsicht erlassen habe; vor allem sollten die Messergebnisse und die von diesem Beschluss verlangten Schätzungen vorgelegt werden.

13 In Beantwortung dieses Schreibens legte die spanische Regierung mit Schreiben vom 21. Juni 1999 der Kommission die Kopie des am 2. Oktober 1998 genehmigten Plans der integrierten Abfallbewirtschaftung der Insel La Palma und eine vorbereitende Studie der Universität von La Laguna vom 10. Juni 1999 vor, die einen Arbeitsplan für die Umsetzung von Kontrollmaßnahmen für die von den Verbrennungsöfen ausgehenden Emissionen und Immissionen vorschlägt.

14 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Vertragsverletzungen, die Spanien in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Last gelegt worden waren, gemäß den von der spanischen Regierung vorgelegten Informationen nicht abgestellt worden seien, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Zulässigkeit

15 Die spanische Regierung trägt vor, dass die Kommission während des vorprozessualen Verfahrens immer vom Bestehen einer Genehmigung für die Errichtung der Verbrennungsöfen von Mazo und Barlovento ausgegangen sei und dazu ausgeführt habe, dass die für die Errichtung der Öfen erteilte Genehmigung nicht die in der Richtlinie vorgesehenen Betriebsvoraussetzungen festgelegt habe". Im Rahmen der vorliegenden Klage mache sie jedoch geltend, dass für die Errichtung dieser Öfen gar keine Genehmigung nach Artikel 2 der Richtlinie 89/369 erteilt worden sei. Die spanische Regierung bringt insofern vor, dass die Kommission ihre Rüge bezüglich dieser Bestimmung abgeändert und damit gegen das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot verstoßen habe, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission auf dieselben Rügen gestützt werden müssten. Die vorliegende Klage sei daher unzulässig.

16 Die Kommission macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung könne das Erfordernis, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klageschrift der Kommission auf dieselben Rügen gestützt werden müssen, nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine vollkommene Übereinstimmung zwischen der Darlegung des Streitgegenstands in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift verlangt werde. Der Gerichtshof habe so zugelassen, dass die Anträge in der Klageschrift oder der Erwiderung umformuliert würden, um Argumente zu berücksichtigen, die vom Mitgliedstaat in der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme oder in der Klagebeantwortung vorgebracht worden seien. Diese Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall anzuwenden, da das Vorbringen der spanischen Regierung aus ihrer Antwort vom 3. Februar 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme in ihrer Klageschrift berücksichtigt worden sei. Da die spanische Regierung in ihrer Klagebeantwortung selbst eingeräumt habe, dass die drei Verbrennungsöfen von Mazo und Barlovento ihren Betrieb aufgenommen hätten, ohne dass zuvor die Betriebsgenehmigung vorgelegen habe, könne sie der Kommission schwerlich vorwerfen, dass sie ihre Verteidigungsrechte verletze.

17 Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme und des Verfahrens, das ihr voranging, im vorliegenden Fall nicht bestritten werden. Die spanische Regierung macht jedoch geltend, dass die in der Klageschrift ausgesprochene Rüge bezüglich Artikel 2 der Richtlinie 89/369 nicht der entspreche, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten sei.

18 Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen (vgl. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-11/95, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4115, Randnr. 73, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 24).

19 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist (vgl. Urteile in der oben genannten Rechtssache Kommission/Italien, Randnr. 25, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 56).

20 Die Umformulierung der Rüge bezüglich Artikel 2 der Richtlinie 89/369 in der Klageschrift hatte keine Erweiterung, Änderung oder auch nur Beschränkung des in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bestimmten Streitgegenstands zur Folge.

21 Die Vertragsverletzung, die die Kommission dem Königreich Spanien vorwirft, betrifft sowohl im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klageschrift die Unvereinbarkeit der drei Verbrennungsöfen in Mazo und Barlovento mit Artikel 2 der Richtlinie 89/369. Mit der in der Klageschrift vorgenommenen Umformulierung der Rüge bezüglich dieser Bestimmung wollte die Kommission lediglich berücksichtigen, dass gemäß ihren Ausführungen ein ergänzendes Beweismittel vorgelegt wurde, nachdem sie die mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte.

22 Diese Umformulierung hat sich nicht auf die Verteidigungsrechte der spanischen Regierung ausgewirkt. Diese hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre Argumente zur Erteilung der vorherigen Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/369 für die Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento voll und ganz geltend machen können. Der Gerichtshof hat deren Stichhaltigkeit nun im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beurteilen.

Zur Begründetheit

Zu Artikel 2 der Richtlinie 89/369

23 Die Kommission trägt vor, dass für die Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento keine Genehmigung nach Artikel 2 der Richtlinie 89/369 erteilt worden sei; die spanische Regierung habe dies in ihrem Schreiben vom 3. Februar 1999, mit dem sie den Bericht des kanarischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 30. November 1998 (nachstehend: Bericht) übermittelte, eingeräumt. Die spanische Regierung sei daher ihren Verpflichtungen aus der genannten Vorschrift nicht nachgekommen.

24 Die spanische Regierung macht erstens geltend, dass Artikel 2 der Richtlinie 89/369 die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit mit der vorherigen Betriebsgenehmigung für jede Verbrennungsanlage die in den Artikeln 3 bis 10 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auferlegt würden. Dieser Verpflichtung sei man mit dem Real Decreto 1088/1992 de normas sobre limitación de emisiones a la atmósfera de determinados agentes contaminentes procedentes de instalaciones de incineración de residuos municipales (Königliches Dekret zur Beschränkung der von Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll ausgehenden Emissionen bestimmter Schadstoffe in die Luft) vom 11. September 1992 (BOE Nr. 235 vom 30. September 1992, S. 33 356) nachgekommen.

25 Da die Verpflichtung nach Artikel 2 der Richtlinie 89/369 normativ und diese Vorschrift nur verletzt sei, wenn keine Regel zu ihrer Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erlassen worden sei, könne die Kommission dem Königreich Spanien nicht dadurch eine solche Verletzung vorwerfen, dass sie geltend mache, für die fraglichen Öfen bestehe keine Betriebsgenehmigung.

26 Im vorliegenden Fall wirft die Kommission der spanischen Regierung nicht vor, die Vorschriften der Richtlinie 89/369 nicht oder nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben. Die Kommission rügt vielmehr, dass bestimmte Verpflichtungen aus dieser Richtlinie in konkreten Fällen, nämlich bei der Errichtung der Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento, nicht erfuellt worden seien.

27 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) die Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Wie sich insbesondere aus dem Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 33) ergibt, erlegt die Richtlinie 89/369 den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, damit ihre Verbrennungsanlagen innerhalb der festgesetzten Fristen detaillierten und genauen Anforderungen genügen. Ein Mitgliedstaat hat daher seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369 nur erfuellt und damit das ihm vorgegebene Ergebnis erreicht, wenn außer der korrekten Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht auch die Verbrennungsanlagen in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 89/369 in Betrieb genommen worden sind und betrieben werden. Folglich reicht entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung die korrekte Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht aus, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.

28 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der spanischen Regierung, das auf korrekte Umsetzung der Richtlinie 89/369 in innerstaatliches Recht gestützt ist, im Hinblick auf die von der Kommission im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren vorgebrachten Rügen unerheblich und daher zurückzuweisen.

29 Zweitens macht die spanische Regierung geltend, sie habe in ihren Antworten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nie eingeräumt, dass die Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento ohne Betriebsgenehmigungen in Betrieb genommen worden seien. Für diese Anlagen lägen vielmehr zwei Genehmigungen vor. Zum einen sei für sie am 24. April 1990 eine Bodennutzungsgenehmigung" (nachstehend: Genehmigungen vom 24. April 1990) erteilt worden. Zum anderen seien bei ihnen vorschriftsgemäß die Tätigkeit qualifiziert und die Korrekturmaßnahmen beurteilt worden, was der Inselrat von La Palma am 9. Januar 1992 getan habe (nachstehend: Genehmigungen vom 9. Januar 1992).

30 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission, die spanische Regierung habe in ihrem Antwortschreiben vom 3. Februar 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, mit dem sie den Bericht übermittelte, eingeräumt, dass keine Genehmigung für die fraglichen Anlagen erteilt worden sei, auf einem falschen Verständnis dieses Berichts beruht.

31 Im zweiten und im dritten Absatz des Berichts haben die spanischen Behörden lediglich angegeben, dass es gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 des Gesetzes 21/1992 über die Industrie" insofern keiner Genehmigung des kanarischen Ministeriums für Handel und Industrie bedürfe, ohne damit jedoch geltend zu machen, dass keine andere vorherige Betriebsgenehmigung für die fraglichen Anlagen erforderlich sei. Überdies haben sie im vierten Absatz des Berichts ausgeführt, dass das Ministerium für Handel und Industrie bezüglich der industriellen Verschmutzung im Laufe des Genehmigungsverfahrens für die Inbetriebnahme hätte tätig werden müssen", ohne jedoch einzuräumen, dass es für die Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento kein Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme gegeben habe.

32 Da die spanischen Behörden im Bericht nicht eingeräumt haben, dass keine vorherige Betriebsgenehmigung, die die Voraussetzungen von Artikel 2 der Richtlinie 89/369 erfuellt, für die Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento erteilt worden ist, kann die Kommission den Bericht auch nicht als rechtlich hinreichenden Beweis für die angebliche Verletzung der genannten Bestimmung anführen.

33 Angesichts der Tatsache, dass die spanische Regierung vorbringt, sie sei dieser Vorschrift dadurch nachgekommen, dass sie die Genehmigungen vom 24. April 1990 und 9. Januar 1992 erteilt habe, ist zu prüfen, ob der Verstoß gegen Artikel 2 der Richtlinie 89/369 nicht aufgrund von anderen Gesichtspunkten nachgewiesen werden kann.

34 Bezüglich der Genehmigungen vom 24. April 1990 macht die Kommission geltend, sie fielen in den Bereich der Kontrolle der Raumordnung. Solche Genehmigungen seien im vorliegenden Fall deshalb erforderlich gewesen, weil das für den Bau der Verbrennungsöfen von Mazo und Barlovento vorgesehene Gelände als ländliches Gebiet qualifizert gewesen sei und es daher ohne diese Genehmigungen nicht möglich gewesen wäre, dort Anlagen zu bauen. Die Genehmigungen vom 24. April 1990 könnten also nicht als Artikel 2 der Richtlinie 89/369 genügende vorherige Betriebsgenehmigungen angesehen werden.

35 Dazu genügt der Hinweis, dass die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich im vorliegenden Fall bei den ihrer Ansicht nach mit Artikel 2 der Richtlinie 89/369 vereinbaren vorherigen Betriebsgenehmigungen um die Genehmigungen handele, die der Inselrat von La Palma am 9. Januar 1992 für die fraglichen Anlagen gemäß dem durch das Dekret Nr. 2414 vom 30. November 1961 genehmigte Reglamento de Actividades Molestas, Insalubres, Nocivas et Peligrosas von 1961 (Verordnung über störende, ungesunde, schädliche und gefährliche Tätigkeiten, BOE Nr. 292 vom 7. Dezember 1961, S. 2198, nachstehend: Verordnung von 1961) erteilt habe. Die spanische Regierung hat so selbst darauf hingewiesen, dass die Genehmigungen vom 24. April 1990 nicht den Voraussetzungen von Artikel 2 der Richtlinie 89/369 entsprachen.

36 Aus alledem folgt überdies, dass das Vorbringen der spanischen Regierung, die fraglichen Anlagen seien nicht neu, so dass die Richtlinie 89/369 nicht anzuwenden sei, ebenfalls zurückzuweisen ist. Eine neue Anlage im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 ist eine Verbrennungsanlage, deren Betrieb nach dem 1. Dezember 1990 genehmigt worden ist. Da die spanische Regierung vorbringt, dass die Genehmigungen vom 9. Januar 1992 als vorherige Betriebsgenehmigungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/369 anzusehen seien, sind die fraglichen Anlagen folglich neu im Sinne dieser Richtlinie, die daher auf diese Anlagen anwendbar ist.

37 Für einen Verstoß gegen Artikel 2 der Richtlinie 89/369 muss jedoch noch nachgewiesen werden, dass die Genehmigungen vom 9. Januar 1992 nicht als den Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechende vorherige Betriebsgenehmigungen betrachtet werden können.

38 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Genehmigungen vom 9. Januar 1992 diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Insbesondere aus der Verordnung von 1961 ergebe sich, dass es Zweck dieser Genehmigungen sei, die Auswirkungen einer Tätigkeit auf die Hygiene, die Umweltsicherheit und die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer allgemein zu kontrollieren. Die Genehmigungen vom 9. Januar 1992 schrieben nur drei Korrekturmaßnahmen vor, nämlich periodische Messungen der Rauch-, Gas- und Ascheemissionen sowie des Grades der Lufttrübung, eine Rattenvernichtungskampagne und die Überwachung der Einhaltung der nationalen Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherheit und -hygiene.

39 Überdies sei eine Genehmigung nach Artikel 2 der Richtlinie 89/369 jedem Betreiber einer Anlage, die die in den Artikel 3 bis 10 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfuelle, zu erteilen, wohingegen Genehmigungen wie die vom 9. Januar 1992 nach freiem Ermessen erteilt werden könnten. Im Übrigen sei die Richtlinie 89/369 durch das Königliche Dekret 1088/1992 in spanisches Recht umgesetzt worden. Dieses Dekret beziehe sich jedoch nicht auf die Genehmigungen, die, wie die Genehmigungen vom 9. Januar 1992, auf die Verordnung von 1961 gestützt seien. Vielmehr nehme es Bezug auf andere Genehmigungsarten, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento im Januar 1992 im spanischen Recht bereits bestanden hätten, für diese Anlagen aber nie erteilt worden seien.

40 Die spanische Regierung macht geltend, die Kommission übersehe, dass die Richtlinie 89/369 bei der Erteilung der Genehmigungen vom 9. Januar 1992 noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt gewesen sei, wenn sie behaupte, dass diese Genehmigungen nicht mit den von den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in spanisches Recht vorgesehenen Genehmigungen gleichgesetzt werden könnten. Überdies sähen diese Vorschriften Korrekturmaßnahmen für die Umwelt vor, und daher könne ihr Zweck dem in der elften Begründungserwägung der Richtlinie 89/369 genannten wirksamen Umweltschutz" zugeordnet werden.

41 Vorab ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/369 die Erteilung der bereits aufgrund anderer Richtlinien erforderlichen vorherigen Genehmigung für den Betrieb einer neuen Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll voraussetzt, dass alle in den Artikeln 3 bis 10 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind. Geht man davon aus, dass die auf der Grundlage der Verordnung von 1961 erteilten Genehmigungen einen Zweck haben, der dem der in Artikel 2 der Richtlinie genannten Genehmigungen gleichgesetzt werden kann, so müssen sie daher darüber hinaus die Verpflichtungen aus dieser Vorschrift erfuellen.

42 Aus dem Inhalt der Genehmigungen vom 9. Januar 1992 ergibt sich, dass die Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento Korrekturmaßnahmen, wie etwa periodische Kontrollen der Rauch-, Gas- und Ascheemissonen durch die zuständigen Behörden, unterworfen worden sind, um zu überprüfen, ob sie den Voraussetzungen entsprechen, die das geltende nationale Recht auf diesem Gebiet vorsieht. Aus den genannten Genehmigungen ergibt sich auch, dass die zuständigen Behörden die fraglichen Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme besichtigen müssen, um zu überprüfen, ob die Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden.

43 Daher ist festzustellen, dass aufgrund des Inhalts der Genehmigungen vom 9. Januar 1992 nicht auszuschließen ist, dass unter Berücksichtigung der Korrekturmaßnahmen, die darin zur Auflage gemacht wurden, zumindest einige der in den Artikeln 3 bis 10 der Richtlinie 89/369 festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall erfuellt sind.

44 Um dies überprüfen zu können, hätte zum einen der Inhalt der nationalen Normen, auf die in den Genehmigungen vom 9. Januar 1992 Bezug genommen wird, und zum anderen die Übereinstimmung der durch diese Normen vorgeschriebenen Anforderungen mit den in den Artikeln 3 bis 10 der Richtlinie 89/369 festgelegten Bedingungen untersucht werden müssen.

45 In dieser Hinsischt ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1997, I-2649, Randnr. 31, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-408/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6417, Randnr. 15).

46 Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit dem bloßen Vorbringen, dass die Genehmigungen vom 9. Januar 1992 von anderer Art und auf einen anderen Zweck gerichtet seien als die in Artikel 2 der Richtlinie 89/369 genannten, dem Gerichtshof nicht die Anhaltspunkte geliefert, anhand deren er die in Randnummer 44 dieses Urteils beschriebene Überprüfung vornehmen könnte. Der Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, festzustellen, ob die Genehmigungen vom 9. Januar 1992, deren Zweck dem der in Artikel 2 der Richtlinie 89/369 vorgesehenen Genehmigungen entsprechen könnte, einer, mehreren oder gar allen der in den Artikeln 3 bis 10 der Richtlinie festgelegten Bedingungen genügen.

47 Folglich hat die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die spanische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 89/369 verstoßen hat.

Zu den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 89/369

48 Die Kommission macht geltend, die spanische Regierung habe in ihrem Antwortscheiben vom 3. Februar 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme eingeräumt, dass sie entgegen Artikel 6 der Richtlinie 89/369 weder periodische Messungen der Verbrennungsgase aus den Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento durchgeführt noch die Entnahme- und Messverfahren genehmigt, noch Messprogramme für diese Anlagen aufgestellt habe. Überdies habe die spanische Regierung in diesem Antwortschreiben auch zugegeben, dass die Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie mit Zusatzbrennern ausgestattet seien.

49 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die spanische Regierung auf diese Behauptungen der Kommission nicht reagiert. Daraus ist zu schließen, dass sie sie nicht bestreitet. Im Übrigen deutet nichts in den Akten darauf hin, dass die Inbetriebnahme und der Betrieb der Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento den in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 89/369 festgelegten Bedingungen entsprachen.

50 Zu dem zur Rechtfertigung der Vertragsverletzung bestimmten Vorbringen der spanischen Regierung, dass der Betrieb der fraglichen Öfen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt habe, ist im Übrigen festzustellen, dass die spanische Regierung selbst dann nicht davon befreit wäre, die in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 89/369 festgelegten Bedingungen zu erfuellen, wenn man davon ausginge, dass der Einfluss dieser Anlagen auf die Umwelt nur noch ein umweltverträgliches Niveau hat. Wie in Randnummer 27 dieses Urteils festgestellt worden ist, kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369 nur nach und erreicht das ihm vorgegebene Ergebnis, wenn die Verbrennungsanlagen in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie in Betrieb genommen worden sind und betrieben werden.

51 Zu dem Vorbringen der spanischen Regierung, das sich auf den Abriss der fraglichen Öfen und ihre Schließung im September 2000 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35). Da der Abriss und die Schließung der Verbrennungsanlagen von Mazo und Barlovento nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. nach dem 24. Oktober 1998, erfolgten, ist das genannte Vorbringen zurückzuweisen.

52 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anwendung folgender Bestimmungen auf die drei Verbrennungsöfen in Mazo und in Barlovento auf der Insel La Palma sicherzustellen:

Artikel 6 der Richtlinie 89/369, da die zuständigen Behörden für diese Öfen

nicht die periodischen Messungen der in diesem Artikel genannten Kenngrößen vorgenommen haben,

nicht die Entnahme- und Messverfahren vorher genehmigt und nicht die Anordnung der Messpunkte festgelegt haben,

kein Messprogramm aufgestellt haben;

Artikel 7 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen über keine Zusatzbrenner verfügen, so dass die Verbrennungstemperatur von mindestens 850 ° C insbesondere in der Anlaufphase und beim Abschalten nicht gewährleistet ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof insbesondere die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission teils obsiegt hat und teils unterlegen ist, hat sie ein Drittel und das Königreich Spanien zwei Drittel der Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anwendung folgender Bestimmungen auf die drei Verbrennungsöfen in Mazo und in Barlovento auf der Insel La Palma (Spanien) sicherzustellen:

Artikel 6 der Richtlinie 89/369, da die zuständigen Behörden für diese Öfen

nicht die periodischen Messungen der in diesem Artikel genannten Kenngrößen vorgenommen haben,

nicht die Entnahme- und Messverfahren vorher genehmigt und nicht die Anordnung der Messpunkte festgelegt haben,

kein Messprogramm aufgestellt haben;

Artikel 7 der Richtlinie 89/369, da die drei Öfen über keine Zusatzbrenner verfügen, so dass die Verbrennungstemperatur von mindestens 850 ° C insbesondere in der Anlaufphase und beim Abschalten nicht gewährleistet ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission hat ein Drittel und das Königreich Spanien zwei Drittel der Kosten zu tragen.

Ende der Entscheidung

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