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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: C-14/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 77/93/EWG, Richtlinie 92/76/EWG, Richtlinie 95/40/EG, Richtlinie 96/14/EG, Richtlinie 96/15/EG


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Richtlinie 77/93/EWG
Richtlinie 92/76/EWG
Richtlinie 95/40/EG Art. 1
Richtlinie 96/14/EG Art. 2
Richtlinie 96/15/EG Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/93 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen in die Mitgliedstaaten aufgestellte Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Drittländern in das Schutzgebiet Italien ist in diesem Mitgliedstaat mit Wirkung vom 1. April 1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung Italiens als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/76 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken aufgrund der Richtlinien 95/40 und 96/15 entfallen ist, ausser Kraft getreten, selbst wenn die Richtlinie 77/93 zu diesem Zeitpunkt noch nicht geändert worden war. Diese Richtlinien stehen der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die ein solches Verbot über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhält.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 1. Juli 1999. - Battital Srl gegen Regione Piemonte. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Torino - Italien. - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93/EWG - Richtlinie 92/76/EWG - Verbot des Verbringens von Zitrusfrüchten aus Drittländern nach Italien - Zeitliche Begrenzung. - Rechtssache C-14/98.

Entscheidungsgründe:

1 Der Pretore von Turin hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. 1977, L 26, S. 20) in der u. a. durch die Richtlinien 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 29) und 96/14/EG der Kommission vom 12. März 1996 (ABl. L 68, S. 24) geänderten Fassung sowie der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. L 305, S. 12) in der durch die Richtlinien 95/40/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 (ABl. L 182, S. 14) und 96/15/EG der Kommission vom 14. März 1996 (ABl. L 70, S. 35) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Battital Srl (im folgenden: Klägerin), einer Gesellschaft italienischen Rechts, die Pflanzenerzeugnisse aus Drittstaaten einführt, und der Regione Piemonte (im folgenden: Region Piemont) über die von letzterer gegenüber der Klägerin verhängte Geldbusse wegen der von dieser durch die Einfuhr und das Feilhalten zum Verkauf von 250 kg Apfelsinen aus Südafrika und 680 kg Zitronen aus Argentinien im italienischen Hoheitsgebiet begangenen Ordnungswidrigkeit.

Der Rahmen des Gemeinschaftsrechts

3 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/93 in der durch die Richtlinie 91/683 geänderten Fassung bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Januar 1993 vor, daß die in Anhang III Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht in die betreffenden, in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Schutzgebiete verbracht werden dürfen."

4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/93 in der durch die Richtlinie 91/683 geänderten Fassung definiert das "Schutzgebiet" als

"ein in der Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem

- ein oder mehrere in dieser Richtlinie aufgeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder

- aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,

und das nach dem Verfahren des Artikels 16a... als Gebiet im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs anerkannt wurde".

5 Artikel 16a der Richtlinie 77/93, eingefügt durch die Richtlinie 89/439/EWG des Rates vom 26. Juni 1989 (ABl. L 212, S. 106), legt das Verfahren fest, durch das die Kommission zum Erlaß der Regelung über die Anerkennung der Schutzgebiete ermächtigt wird.

6 Anhang III der Richtlinie 77/93 in der durch die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung führt die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Erzeugnisse auf, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten (Teil A) bzw. in bestimmte Schutzgebiete (Teil B) verboten ist. Teil B enthält zwei Spalten.

7 Die linke Spalte, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse beschreibt, für die das Verbot gilt, nennt u. a.: "3. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Citrus paradisi Macf., mit Ursprung in Drittländern". Diese Früchte gehören zur Familie der Zitronen, Apfelsinen und Pampelmusen.

8 Die rechte Spalte, die die Schutzgebiete nennt, in denen das Verbot gilt, führt Italien auf.

9 Artikel 1 der Richtlinie 92/76 bestimmt:

"Die im Anhang aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft werden hinsichtlich der jeweils genannten Schadorganismen bis zum 31. Dezember 1994 als "Schutzgebiete" gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG anerkannt."

10 Artikel 2 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Verlängerung der Anerkennung über das in Artikel 1 genannte Datum hinaus und jegliche Änderung des Verzeichnisses der Schutzgebiete gemäß Artikel 1 erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG..."

11 In Buchstabe a Nummer 17, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 5 und Buchstabe d Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 92/76 wird Italien im Hinblick auf "Alle unbekannten aussereuropäischen Schadorganismen der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden" als Schutzgebiet aufgeführt, ungeachtet dessen, ob diese Früchte von Insekten, Milben und Nematoden, von Bakterien, von Pilzen oder von Viren und virusähnlichen Organismen befallen sind.

12 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 92/76 ergibt, hatte die Anerkennung der in ihr genannten Schutzgebiete nur vorläufigen Charakter. Ursprünglich war die vorläufige Anerkennung der Gebiete bis zum 31. Dezember 1994 befristet. Diese Frist wurde durch die Richtlinie 94/61/EG der Kommission vom 15. Dezember 1994 zur Verlängerung der vorläufigen Anerkennung bestimmter Schutzgebiete gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/76 (ABl. L 330, S. 63) bis zum 1. Juli 1995 verlängert; hiernach hatte auch diese Verlängerung vorläufigen Charakter. Die Frist wurde sodann u. a. in bezug auf die Anerkennung Italiens als Schutzgebiet hinsichtlich der Schadorganismen durch die Richtlinie 95/40 bis zum 1. April 1996 verlängert; hiernach hatte die Verlängerung des Anerkennungszeitraums vorläufigen Charakter.

13 Artikel 1 der Richtlinie 96/15 änderte den Zeitpunkt für das Ende der Gültigkeit der Anerkennung bestimmter Schutzgebiete. Was den Status Italiens als Schutzgebiet hinsichtlich von Schadorganismen angeht, bestätigte diese Richtlinie den Schlusstermin 1. April 1996 jedoch in Artikel 1 Absatz 1 durch folgende Regelung:

"1. Die Richtlinie 92/76/EWG wird wie folgt geändet:

Artikel 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

Die im Anhang aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft werden hinsichtlich der in diesem Anhang an entsprechender Stelle namentlich aufgeführten Schadorganismen als 'Schutzgebiete' gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG anerkannt. Im Fall von Buchstabe a) Nummer 17, Buchstabe b) Nummer 3, Buchstabe c) Nummer 5 und Buchstabe d) Nummer 3 werden die genannten Gebiete bis zum 1. April 1996 anerkannt..."

14 Die siebte und achte Begründungserwägung der Richtlinie 96/15 lauten:

"Es sollte festgelegt werden, daß die Verlängerung der Anerkennung über die in Artikel 1 genannten Daten hinaus und jede Änderung des Verzeichnisses der Schutzgebiete gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG erfolgen muß...

Wurde die Anerkennung über die in Artikel 1 genannten Daten hinaus nicht verlängert, so gelten die entsprechenden Schutzgebiete ab diesen Daten nicht mehr als "Schutzgebiet" im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG und ihrer Anhänge."

15 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 musste die Richtlinie 96/15 in den Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. April 1996 umgesetzt sein.

Der Rahmen des nationalen Rechts

16 Artikel 8 des Decreto legislativo Nr. 536 vom 30. Dezember 1992 bestimmt:

"Der Minister für Landwirtschaft und Forsten [nunmehr Minister für Agrarpolitik] erkennt durch Dekret die Schutzgebiete auf der Grundlage der Gemeinschaftsmerkmale an..."

17 Nach Artikel 9 des Decreto legislativo wird gegen denjenigen, der Pflanzen in das italienische Hoheitsgebiet verbringt, deren Einfuhr verboten ist, eine Geldbusse in Höhe von 10 bis 60 Millionen LIT verhängt.

18 Artikel 10 des Dekrets des Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 18. Juni 1993 bestimmt:

"Es ist verboten, die in Anhang III Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse in die betreffenden Schutzgebiete einzuführen."

19 Anhang III Teil B Nummer 3 verbietet die Einfuhr von "Früchten von Citrus, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Citrus paradisi Macf., mit Ursprung in Drittländern". Als Schutzgebiet wird in diesem Teil des Anhangs III "Italien" genannt.

20 Artikel 10 des Dekrets des italienischen Ministers für Agrarressourcen vom 31. Januar 1996 bestimmt:

"Es ist verboten, die in Anhang III Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse in die betreffenden Schutzgebiete einzuführen, sie dort in den Verkehr zu bringen und aufzubewahren."

21 Gemäß einer Stellungnahme der Generaldirektion Agrar- und Agrarindustriepolitik des Ministeriums für Agrarressourcen war es nach italienischem Recht aufgrund des Dekrets vom 31. Januar 1996 bis zum Erlaß neuer Gemeinschaftsvorschriften durch die Kommission weiterhin verboten, die streitigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Italien einzuführen und sie dort in den Verkehr zu bringen.

22 Anhang VI des Dekrets vom 31. Januar 1996 entspricht dem Anhang der Richtlinie 92/76 und bezeichnet die Gebiete, die hinsichtlich der besonderen Schadorganismen geschützt sind. Buchstabe a Nummer 17, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 5 und Buchstabe d Nummer 3, in denen Italien hinsichtlich der Schadorganismen als Schutzgebiet aufgeführt war, wurden mit Wirkung vom 4. Januar 1998 durch das Ministerialdekret vom 27. November 1997 aufgehoben, durch das die Richtlinien 96/14 und 96/15 umgesetzt wurden.

Der Ausgangsrechtsstreit

23 Am 4. Oktober 1996 errichtete die Turiner Kriminalpolizei auf dem Obst- und Gemüsemarkt von Turin gegen die Klägerin ein Protokoll wegen eines Verwaltungsvergehens, da diese in Italien, einem gegen Einfuhren von Zitruspflanzenerzeugnissen aus Drittländern geschützten Gebiet, 250 kg Apfelsinen aus Südafrika und 680 kg Zitronen aus Argentinien zum Verkauf feilhielt. Die Früchte wurden daraufhin beschlagnahmt und vernichtet, und der Präsident der Region Piemont verhängte gegen die Klägerin eine Geldbusse von 20 Millionen LIT.

24 Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage beim vorlegenden Gericht und machte geltend, aus den Richtlinien 95/40, 96/14 und 96/15 ergebe sich, daß die gegen Einfuhren von Zitrusfrüchten aus Drittländern geschützten Gebiete mit Wirkung vom 1. April 1996 aufgehoben worden seien, so daß die Apfelsinen und Zitronen, um die es gehe, nach Italien eingeführt und dort verkauft werden könnten.

25 Die Region Piemont machte demgegenüber geltend, Italien sei ein im Hinblick auf die genannten Zitrusfrüchte Schutzgebiet geblieben.

Die Vorabentscheidungsfragen

26 Aufgrund dessen hat der Pretore von Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Besteht unter Berücksichtigung des Artikels 1 der Richtlinie 95/40/EG vom 19. Juli 1995, des Artikels 2 der Richtlinie 96/14/EG vom 12. März 1996 und des Artikels 1 der Richtlinie 96/15/EG vom 14. März 1996 das Verbot der Verbringung von Organismen der Art Citrus nach Italien (und gegebenenfalls in welche italienische Region) fort?

2. Ist das genannte Verbot zum 1. April 1996 aufgehoben worden?

3. Ist das Dekret des italienischen Ministers für Agrarressourcen vom 31. Januar 1996, durch das die Richtlinie 95/40/EG umgesetzt wurde, in dem in Rede stehenden Teil unvereinbar mit der Aufhebung des Verbotes der Einfuhren von pflanzlichen Organismen der Art Citrus in das italienische Hoheitsgebiet (oder einen Teil davon), die möglicherweise durch die Richtlinie 95/40/EG vom 19. Juli 1995 in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie 96/14/EG vom 12. März 1996 und Artikel 1 der Richtlinie 96/15/EG vom 14. März 1996 angeordnet wurde?

27 Vorab ist festzustellen, daß die dritte Frage, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die Vereinbarkeit der italienischen Regelung zur Umsetzung der Richtlinien, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft.

28 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1251, 1268, vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 13/78, Eggers, Slg. 1978, 1935, Randnr. 19, und vom 1. April 1982 in den verbundenen Rechtssachen 141/81 bis 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 8) hat der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden. Der Gerichtshof kann jedoch dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung zu befinden.

29 Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen ist zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt die Richtlinie 77/93 in der durch die Richtlinie 96/14 geänderten Fassung und die Richtlinie 92/76 in der durch die Richtlinien 95/40 und 96/15 geänderten Fassung das Verbringen von Zitrusfrüchten (Citrus L., Poncirus Raf., Fortunella Swingle und ihre Hybriden) nach Italien verboten haben; ferner ist festzustellen, ob das Gemeinschaftsrecht es den nationalen Behörden verbietet, das Verbot der Einfuhr solcher Früchte nach diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.

30 Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten im wesentlichen über das Verhältnis zwischen der Richtlinie 77/93, die das ursprüngliche Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten nach Italien aufgestellt hat, einerseits und der Richtlinie 92/76, die Italien hinsichtlich bestimmter Schadorganismen bis zum 1. April 1996 den Status eines Schutzgebiets zuerkannt hatte, andererseits.

31 So vertritt die Region Piemont die Auffassung, diese beiden Richtlinien und ihre jeweiligen Änderungen hätten unterschiedliche Anwendungsbereiche, so daß die Richtlinie 92/76 keine Änderung der Richtlinie 77/93 bewirkt habe. Das Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Drittländern sei somit auch nach dem 1. April 1996, dem Zeitpunkt, ab dem Italien nicht mehr der Status eines Schutzgebiets nach der Richtlinie 92/76 in der durch die Richtlinien 95/40 und 96/15 geänderten Fassung zuerkannt worden sei, in Kraft geblieben.

32 Die Klägerin und die Kommission sind demgegenüber der Auffassung, das Verbot der Einfuhr von Früchten, die potentielle Träger von Schadorganismen seien, sei lediglich eine Nebenfolge des Verbotes der Einfuhr dieses Organismus selbst, so daß das Ausserkrafttreten des letztgenannten Verbotes zwangsläufig das Ende des erstgenannten bedeute. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Italien kein gegen Schadorganismen geschütztes Gebiet mehr gewesen sei, sei dieser Mitgliedstaat daher auch nicht mehr berechtigt gewesen, die Einfuhr von Zitrusfrüchten zu verbieten.

33 Wie der Generalanwalt in den Nummern 28 bis 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zeigen die aufeinanderfolgenden Änderungen der Richtlinien 77/93 und 92/76, daß ihre jeweiligen Vorschriften eng miteinander verbunden sind, in dem Sinne, daß die Richtlinie 92/76 die Richtlinie 77/93 ergänzen sollte.

34 Der Begriff des Schutzgebiets wurde nämlich durch die Richtlinie 91/683 in die Richtlinie 77/93 eingefügt, und im Anschluß an diese Änderung wurde durch die Richtlinie 92/76 eine Liste der Gebiete aufgestellt, die als Schutzgebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/93 anerkannt wurden. Das Einfuhrverbot nach Anhang III Teil B der Richtlinie 77/93 hängt somit unmittelbar von der Anerkennung eines Schutzgebiets aufgrund der Richtlinie 92/76 ab.

35 Im übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie 77/93, daß Schutzgebiete nach einem bestimmten Verfahren, wie es der durch die Richtlinie 89/439 in diese Richtlinie eingefügte Artikel 16a vorsieht, anerkannt werden müssen, so daß eine solche Anerkennung nicht implizit aus anderen Vorschriften abgeleitet werden kann.

36 Demzufolge ist das sich aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und dem Anhang III Teil B der Richtlinie 77/93 ergebende Einfuhrverbot seit dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung eines Schutzgebiets nach dem Anhang der Richtlinie 92/76 in Anwendung der Richtlinien 95/40 und 96/15 ausser Kraft getreten ist, gegenstandslos, selbst wenn die Richtlinie 77/93 zu diesem Zeitpunkt noch nicht geändert worden war.

37 Überdies ergibt sich aus dem mit der Richtlinie 77/93 verfolgten Zweck, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber das Schwergewicht auf den Schutz vor der Verbringung von Schadorganismen in die Schutzgebiete oder ihrer Verbreitung in diesen gelegt hat, während Früchte und Pflanzen nur insoweit betroffen sind, als sie Träger dieser Schadorganismen sein können.

38 Somit stellen die Einfuhrverbote für Pflanzen, wie die Klägerin und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, lediglich akzessorische Verbote dar, die ihre Daseinsberechtigung verlieren, wenn die vorübergehende Anerkennung als Schutzgebiet hinsichtlich von Schadorganismen, die sich auf Pflanzen auswirken können, wegfällt.

39 Daraus folgt, daß der Wegfall des Status eines gegen die Einfuhr von Schadorganismen geschützten Gebietes zwangsläufig zum Wegfall des Verbotes der Einfuhr von Zitrusfrüchten führt.

40 Im konkreten Zusammenhang mit einem Rechtsstreit wie demjenigen des Ausgangsverfahrens bewirken die Vorschriften der Richtlinie 77/93 in Verbindung mit denjenigen der Richtlinie 92/76 in ihrer jeweiligen geänderten Fassung, daß das Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten nach Italien am 1. April 1996 ausser Kraft trat.

41 Nach alledem kann eine nationale Regelung, die das Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhält, keine Stütze in der Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft finden.

42 Abgesehen vom Sonderfall des Artikels 15 der Richtlinie 77/93 in der durch die Richtlinie 90/168/EWG des Rates vom 26. März 1990 (ABl. L 92, S. 49) und durch die Richtlinie 91/683 geänderten Fassung, der im Ausgangsrechtsstreit jedoch nicht einschlägig ist, sind die Mitgliedstaaten im übrigen nicht befugt, einseitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr von Zitrusfrüchten in ihr Hoheitsgebiet zu verbieten.

43 Schließlich begründen die im Ausgangsverfahren relevanten Vorschriften der Richtlinien 77/93 und 92/76 in ihrer jeweiligen Fassung Rechte, auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann. Diese Vorschriften sind nämlich hinreichend genau und unbedingt abgefasst, um von den einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber den gegen diese Richtlinien verstossenden Vorschriften des nationalen Rechts geltend gemacht werden zu können.

44 Aufgrund all dessen sind die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/93 aufgestellte Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten in das Schutzgebiet Italien ist in diesem Mitgliedstaat mit Wirkung vom 1. April 1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung Italiens als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/76 aufgrund der Richtlinien 95/40 und 96/15 entfallen ist, ausser Kraft getreten.

Diese Richtlinien stehen der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die ein solches Verbot über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhält.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Pretore von Turin mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten aufgestellte Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten in das Schutzgebiet Italien ist in diesem Mitgliedstaat mit Wirkung vom 1. April 1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung Italiens als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken aufgrund der Richtlinien 95/40/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 und 96/15/EWG der Kommission vom 14. März 1996 entfallen ist, ausser Kraft getreten.

Diese Richtlinien stehen der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die ein solches Verbot über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhält.

Ende der Entscheidung

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