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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: C-140/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 170/83, Verordnung (EWG) Nr. 3760/92, Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Verordnung Nr. 2241/87, Verordnung Nr. 2847/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 170/83 Art. 5 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 Art. 9 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 Art. 1 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 2
Verordnung Nr. 2241/87 Art. 1 Abs. 2
Verordnung Nr. 2241/87 Art. 11 Abs. 2
Verordnung Nr. 2847/93 Art. 21
Verordnung Nr. 2847/93 Art. 31
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission erbringt, ohne sich irgendeiner Vermutung zu bedienen, den Nachweis dafür, dass ein Mitgliedstaat keine geeigneten Kontrollmodalitäten in Bezug auf die Nutzung der ihm zugeteilten Fangquoten erlassen und gegen seine Kontrollpflichten verstoßen hat, wenn sie anhand der Daten, die nach dem von diesem Mitgliedstaat eingeführten System gesammelt werden können, wiederholte Fälle einer erheblichen Überfischung durch Schiffe anführen kann, die Zugang zu seinen Quoten haben.

( vgl. Randnrn. 36, 39-40 )

2. Dass gegen einen Mitgliedstaat, der ein Urteil des Gerichtshofes nicht durchführt, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, nach Artikel 228 Absatz 2 EG finanzielle Sanktionen verhängt werden können, ist für die Natur des von der Kommission zu erbringenden Beweises der Vertragsverletzung unerheblich.

( vgl. Randnr. 41 )

3. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit verpflichtet, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen. Nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik besteht für sie ab 1. Januar 1994 dieselbe Verpflichtung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Einhaltung der ihnen zum Schutz der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten gewährleistet ist.

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um zu rechtfertigen, dass er nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den Fischfang zu verbieten. Er ist vielmehr verpflichtet, diese Schwierigkeiten durch den Erlass solcher Maßnahmen zu überwinden. Daraus folgt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Anlandungen in Drittländern oder die Änderungen bei den in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern angelandeten Mengen berufen kann.

( vgl. Randnrn. 46, 49-50 )

4. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Fall eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsregelung im Bereich der Erhaltung und Kontrolle der Fischereiressourcen verpflichtet, gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Dieselbe Verpflichtung besteht für die Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1994 gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, nach dessen Absatz 2 diese Verfahren geeignet sein müssen, den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen oder Folgen zu haben, die der Schwere des Verstoßes angemessen sind und von weiteren Verstößen dieser Art abschrecken. Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen. Ein Mitgliedstaat kann sich insoweit nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 56-57, 60 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen - Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit. - Rechtssache C-140/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-140/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in jedem der Jahre 1991 bis 1996 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) oder vom 1. Januar 1993 an aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) sowie aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) oder vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1), aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 oder Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 und aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 oder Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, indem es

- nicht die geeigneten Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festgelegt hat,

- nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen erforderlichen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat,

- bei Ausschöpfung der Quoten nicht den Fischfang bis auf weiteres untersagt hat und

- keine Verwaltungs- oder Strafverfahren gegen die Kapitäne der gegen die Verordnungen verstoßenden Schiffe oder gegen jeden anderen für einen solchen Verstoß Verantwortlichen eingeleitet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in jedem der Jahre 1991 bis 1996 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) oder vom 1. Januar 1993 an aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) sowie aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) oder vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1), aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 oder Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 und aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 oder Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, indem es

- nicht die geeigneten Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festgelegt hat,

- nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen erforderlichen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat,

- bei Ausschöpfung der Quoten nicht den Fischfang bis auf weiteres untersagt hat und

- keine Verwaltungs- oder Strafverfahren gegen die Kapitäne der gegen die Verordnungen verstoßenden Schiffe oder gegen jeden anderen für einen solchen Verstoß Verantwortlichen eingeleitet hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung Nr. 170/83 sollte nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 dem Schutz der Fanggründe, [der] Erhaltung der biologischen Meeresschätze und [der] Gewährleistung ihrer ausgewogenen Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen" dienen.

3 Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 3 der Verordnung Nr. 170/83 konnten die im Rahmen dieser Regelung erlassenen Maßnahmen die Einschränkung des Fischereiaufwands, insbesondere durch Beschränkung der zulässigen Gesamtfangmenge" (im Folgenden: TAC), vorsehen. Werden TAC für erforderlich gehalten, werden sie jährlich durch Verordnungen des Rates, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird, festgelegt. Diese Verordnungen legen für das folgende Kalenderjahr die TAC für die gesamte Gemeinschaft und die jedem Mitgliedstaat zugeteilte Quote fest. Die TAC und die Quoten werden je Bestand festgelegt, d. h. je Art für ein bestimmtes Gebiet.

4 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest..."

5 Entsprechende Vorschriften sind in der Verordnung Nr. 3760/92 enthalten, die die Verordnung Nr. 170/83 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben hat.

6 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 lautet:

Die Mitgliedstaaten teilen in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und der Gemeinsamen Fischereipolitik der Kommission jedes Jahr die von ihnen festgelegten Kriterien für die Aufteilung und die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Fangrechte mit."

7 Die Artikel 1 und 11 der Verordnung Nr. 2241/87 erlegten den Mitgliedstaaten spezifische Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kontrolle der Fischereitätigkeit und der Bewirtschaftung der Quoten auf.

8 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 lautete:

(1) Im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden Vorschriften bezüglich Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen überwacht jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet und in den Meeresgewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit die Ausübung des Fischfangs und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Er kontrolliert die Fischereifahrzeuge und alle Tätigkeiten, durch deren Überwachung die Durchführung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs und der Einlagerung von Fisch sowie der Registrierung von Anlandung und Verkäufen.

(2) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats als Ergebnis einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Überwachung oder Kontrolle fest, dass die bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen nicht eingehalten worden sind, so leiten sie gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren ein."

9 Artikel 11 Absätze 1 bis 3 dieser Verordnung bestimmte:

(1) Alle Fänge von Beständen oder Bestandsgruppen, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, werden unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den jeweiligen Bestand oder die jeweilige Bestandsgruppe zugeteilt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, an dem aufgrund der Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die diesem für den Bestand oder die Bestandsgruppe zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe durch diese Fischereifahrzeuge sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und die Anlandung von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt gemacht worden sind, und legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem das Umladen und die Anlandungen oder die letzten Mitteilungen über die Fänge noch möglich sind. Diese Maßnahme wird unverzüglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

(3) Die Kommission setzt anhand der vorliegenden Angaben nach dem Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 2 oder von sich aus den Zeitpunkt fest, zu dem aufgrund der Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC, einer Quote oder einer sonstigen mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, durch die Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die diesem Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Gemeinschaft zugewiesenen Quoten, Zuteilungsmengen oder Anteile als ausgeschöpft gelten.

Bei der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beurteilung der Lage unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten über die bevorstehende Einstellung einer Fangtätigkeit infolge der Ausschöpfung einer TAC.

Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, dürfen eine Art eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, die einer Quotenregelung unterliegen, von dem Zeitpunkt an nicht mehr befischen, zu dem die Quote dieses Mitgliedstaats für die Art des betreffenden Bestandes oder der betreffenden Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt; sie dürfen solche Fänge nicht mehr an Bord haben, umladen oder anlanden oder umladen oder anlanden lassen, soweit sie nach dem genannten Zeitpunkt gefischt worden sind."

10 Die Verordnung Nr. 2241/87 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1994 durch die Verordnung Nr. 2847/93 ersetzt.

11 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2847/93 lautet:

(1) Im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden Vorschriften bezüglich Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen überwacht jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und in den Meeresgewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit die Ausübung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten. Er kontrolliert die Fischereifahrzeuge und überprüft alle Tätigkeiten in der Weise, dass die Anwendung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs, der Beförderung und der Einlagerung von Fisch sowie der Registrierung von Anlandungen und Verkäufen.

(2) Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes, die Fangtätigkeiten ausüben dürfen und in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern eingesetzt sind, unterliegen einer Regelung der Meldung aller Schiffsbewegungen sowie der an Bord befindlichen Fänge.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Durchführungsmaßnahmen sie getroffen haben, um die Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen.

(3) Jeder Mitgliedstaat überwacht, soweit erforderlich, die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft, um die Einhaltung der in diesen Gewässern anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen.

(4) Im Interesse einer möglichst wirksamen und gleichzeitig wirtschaftlichen Kontrolle koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Überwachungstätigkeit. Sie können zu diesem Zweck gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es ihnen gestatten, Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den in Absatz 1 und 3 genannten Gewässern zu kontrollieren. Sie treffen Maßnahmen, die einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen ihren zuständigen Stellen und mit der Kommission ermöglichen."

12 Artikel 21 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2847/93 stimmt mit Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2241/87 wörtlich überein. Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93, der an die Stelle von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 getreten ist, lautet wie folgt:

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen getroffen werden, falls - insbesondere als Ergebnis einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrolle oder Inspektion - festgestellt wird, dass die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten worden sind.

(2) Die gemäß Absatz 1 eingeleiteten Verfahren müssen geeignet sein, in Übereinstimmung mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen oder Folgen zu haben, die der Schwere des Verstoßes angemessen sind und von weiteren Verstößen dieser Art abschrecken.

(3) Die Sanktionen aufgrund der Verfahren nach Absatz 2 können - je nach Schwere des Verstoßes - Folgendes einschließen:

- Geldbußen,

- Beschlagnahme der verbotenen Fanggeräte und der rechtswidrig getätigten Fänge,

- Sicherungsbeschlagnahme des Fischereifahrzeugs,

- vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs,

- Aussetzung der Lizenz,

- Entzug der Lizenz.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, dass der Staat der Anlandung oder der Umladung die Verfolgung eines Verstoßes auf die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Registrierung übertragen kann, sofern dieser damit einverstanden ist und sofern sich hierdurch das gemäß Absatz 2 angestrebte Ergebnis leichter erreichen lässt. Der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung teilt der Kommission eine solche Übertragung mit."

Vorverfahren

13 Die Kommission richtete gemäß dem Vertragsverletzungsverfahren zwei schriftliche Aufforderungen zur Äußerung an das Vereinigte Königreich, und zwar am 19. März 1998 bezüglich der Überfischung bestimmter Bestände zwischen 1991 und 1994 sowie am 19. Februar 1999 bezüglich der Überfischung bestimmter Bestände in den Jahren 1995 und 1996.

14 Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantwortete das erste dieser Mahnschreiben am 20. Mai 1998 und das zweite am 4. Mai 1999.

15 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hätten, um die von ihr beanstandeten Überfischungsprobleme zu lösen, gab sie am 26. August 1999 zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen zur Überfischung zwischen 1991 und 1994 sowie in den Jahren 1995 und 1996 ab und forderte diesen Staat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Stellungnahmen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe nachzukommen.

16 Die Behörden des Vereinigten Königreichs antworteten auf diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen mit Schreiben vom 2. Dezember 1999, in denen sie die gesamten Rügen der Kommission hinsichtlich mehrerer Fälle von Überfischung zwischen 1991 und 1996 unter Bezugnahme auf die diesem Mitgliedstaat für verschiedene Fischbestände zugeteilten Quoten zurückwiesen.

17 In diesen Antwortschreiben teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass die Gesamtfangzahlen für jeden Bestand, auf deren Grundlage die Kommission eine Überschreitung der Quoten angenommen habe, eine Reihe von Fehlern enthielten. Insbesondere seien die Makrelenfänge im Gebiet IV in den Jahren 1991, 1993 und 1994 sowie die Kabeljaufänge in den Gebieten I und II b im Jahr 1996 geringer gewesen, als von der Kommission behauptet. Daraus folge, dass in diesen vier Jahren keine Überfischung der in Rede stehenden Bestände stattgefunden habe.

18 Das Vereinigte Königreich trug vor, die Differenzen, die zwischen den Zahlen für Makrelen in den Jahren 1991, 1993 und 1994 und den Daten der Kommission bestuenden, seien der fehlerhaften Zuordnung der im Fischereigebiet IV a gefangenen Makrelen zuzuschreiben, wie sie vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) in den Unterlagen, die der Kommission von den Behörden dieses Mitgliedstaats ursprünglich mitgeteilt worden seien, festgelegt worden sei (Nordseemakrelen). Bei den Zahlen von 1996 für Kabeljau erkläre sich die Differenz zu den Daten der Kommission daraus, dass die nördlich von Norwegen erfolgten Fänge von den Behörden des Vereinigten Königreichs ursprünglich fälschlicherweise den Meeresgewässern des Archipels Svalbard angerechnet worden seien.

19 Zu dieser Differenzen bei den Fangzahlen machte die Kommission geltend, sie könne nicht akzeptieren, dass nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ohne entsprechende Nachweise eine Änderung der Fangzahlen beantragt werde. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trug dagegen vor, sie habe der Kommission sowohl vor als auch während des vorprozessualen Verfahrens mitgeteilt, dass sie bestimmte Zahlen, auf die sich die Kommission gestützt habe, nicht akzeptiere.

20 Die Kommission erwiderte, dass die Beurteilungen, auf denen ihre Schlussfolgerungen beruhten, nur im Licht der Maßnahmen abgegeben werden könnten, die nach der von der Regierung des Vereinigten Königreichs eingeführten Regelung in den fraglichen Jahren, in denen nach den Zahlen über die Nutzung der Quoten ein Tätigwerden geboten gewesen sei, um Überfischungen zu verhindern, hätten ergriffen werden können, und dass für die Feststellung, ob die Regierung auf der Grundlage der Zahlen, über die sie damals verfügt habe, geeignete Maßnahmen ergriffen habe, eine Revision dieser Daten nicht zulässig sein könne.

Zur Klage

21 Die Kommission führt in ihrer Klageschrift in tabellarischen Übersichten die Bestände auf, bei denen es zu 31 Fällen von Überfischung oder von Fischerei in Gebieten gekommen sei, für die das Vereinigte Königreich über keine Quote verfügt habe (ein einziger Fall im Jahr 1995). In den Übersichten sind für jedes der betreffenden Jahre die Gebiete und die von der Überfischung betroffenen Bestände sowie die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten und der Umfang der Überfischung verzeichnet.

22 Die Kommission hat gegenüber dem Vereinigten Königreich für jedes der Jahre 1991 bis 1996 vier Rügen geltend gemacht:

- Fehlen geeigneter Einzelheiten für die Nutzung der Quoten unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 und ab 1. Januar 1993 gegen Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92,

- Fehlen von Inspektions- und Kontrollmaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 und ab 1. Januar 1994 gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2847/93,

- verspätetes Fischfangverbot unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und ab 1. Januar 1994 gegen Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 sowie

- Fehlen von Straf- oder Verwaltungssanktionen unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und ab 1. Januar 1994 gegen Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93.

23 Die erste und die zweite Rüge sind gemeinsam zu prüfen.

Zum Fehlen geeigneter Einzelheiten für die Nutzung der Quoten sowie zum Fehlen von Inspektions- und Kontrollmaßnahmen

Vorbringen der Parteien

24 Nach Ansicht der Kommission war es nach der im Vereinigten Königreich geltenden Regelung nicht möglich, die Einhaltung der Quoten, die rechtzeitige Registrierung der Anlandungen durch die Fischer und die unverzügliche Bearbeitung der Erklärungen über die angelandeten Mengen oder der in den Fischereilogbüchern enthaltenen Informationen zu garantieren und zu gewährleisten, dass das Fischfangverbot früh genug angeordnet werde, um den bereits gefangenen, aber noch nicht angelandeten Mengen und der Zeitspanne zwischen Erlass und Inkrafttreten der Einstellungsentscheidung Rechnung zu tragen.

25 Das Vereinigte Königreich habe nicht für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen gesorgt. Die in Anwendung dieser Regelung getroffenen Maßnahmen hätten, um wirksam zu sein, gewährleisten müssen, dass die Fischer ihre gesamten Fänge den zuständigen Behörden meldeten, und sie hätten es ermöglichen müssen, diese Informationen rasch zu analysieren, um rechtzeitig das vorläufige Verbot der Fischereitätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Bestand anzuordnen, damit eine Überschreitung der Quoten für diesen Bestand verhindert werde. Das vom Vereinigten Königreich von 1991 bis 1996 angewandte System habe es nicht ermöglicht, rechtzeitig genaue Informationen über die Fangquoten zu liefern.

26 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht erstens geltend, der Vortrag der Kommission reiche nicht aus, um der dieser obliegenden Verpflichtung zu genügen, die Überfischungen für jedes einzelne in der Klageschrift genannte Jahr zu beweisen. Dieser Einwand wiege umso schwerer, als ein in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 226 EG ergangenes Urteil des Gerichtshofes dazu führen könne, dass diesem Mitgliedstaat nach Artikel 228 Absatz 2 EG finanzielle Sanktionen auferlegt würden.

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Kommission nicht berechtigt, sich auf eine wie auch immer geartete Vermutung zu stützen, um zu beweisen, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber noch nicht einmal den Versuch unternommen, das System, das das Vereinigte Königreich von 1991 bis 1996 angewandt habe, zu untersuchen.

28 Die Kommission entgegnet hierauf, dass alle in ihrer Klageschrift genannten gemeinschaftlichen Vorschriften gewährleisten sollten, dass die Maßnahmen getroffen würden, die für die Einhaltung der den Mitgliedstaaten im Quotenbereich obliegenden Verpflichtungen unerlässlich seien, und dass die Mitgliedstaaten eher als die Kommission über die erforderlichen Detailkenntnisse und Mittel verfügten, um die wirksamste Form der Kontrollen genau zu bestimmen. Aus diesem Grund verfügten diese Staaten bei der Konzeption dieser Kontrollen über einen erheblichen Spielraum. Die Kommission habe daher für den Nachweis, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Einführung eines Quotenkontrollsystems verstoßen habe, lediglich darzutun, dass die von den Behörden dieses Staates getroffenen Maßnahmen nicht ihren Zweck erreicht hätten und dass dies nicht auf unvorhersehbaren Gründen beruhe.

29 Das Vereinigte Königreich trägt zweitens vor, die Kommission mache nur eine geringe Zahl von Überfischungsfällen für jedes betroffene Jahr geltend. Da die festgestellten Überfischungsfälle eher isolierte Vorfälle in einem von Grund auf zweckmäßigen System seien, gebe es keinen Anhaltspunkt für das Vorhandensein allgemeiner Funktionsstörungen des Kontrollsystems des Vereinigten Königreichs. Das Vereinigte Königreich habe gemäß der betreffenden Gemeinschaftsregelung ein System gewählt, das es ermöglicht habe, dafür zu sorgen, dass die Fischerei so gesteuert werde, dass die Überschreitung der Quoten weitgehend verhindert werde. Die bloße Tatsache, dass in isolierten Fällen Ungenauigkeiten entdeckt worden seien, stelle keine rechtlich tragfähige Grundlage für die sehr allgemeinen Schlussfolgerungen der Kommission dar.

30 Außerdem überschreite die Überfischung in bestimmten, von der Kommission angeführten Fällen nicht 5 % der anwendbaren Quote. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115, S. 3) dürften die Mitgliedstaaten aber Fänge vornehmen, die die zulässigen Anlandungen um bis zu 5 % überschritten, wobei diese Fänge sodann von den Quoten der Folgejahre abgezogen würden.

31 Berücksichtige man die vom Vereinigten Königreich berichtigten Zahlen für vier Fälle von Überfischung und die vier Fälle, in denen die anwendbaren Quoten um weniger als 5 % überschritten worden seien, so seien die Vorwürfe der Kommission folglich nur in 23 Fällen begründet, in denen die Überfischung in Bezug auf die Gesamtheit der Bestände, die in den betreffenden Jahren einer Quotenregelung unterlegen hätten, erheblich gewesen sei.

32 Selbst wenn man die Fälle vernachlässige, in denen das Vereinigte Königreich die von der Kommission vorgelegten Zahlen und damit die Überschreitung der Quoten bestreite, beträfen die Vorwürfe der Kommission nur 7,65 % der von diesem Mitgliedstaat bewirtschafteten Quoten. Diese Zahl stehe im Widerspruch zu der Behauptung, dass die individuellen Überfischungsfälle Funktionsstörungen erkennen ließen, die dem vom Vereinigten Königreich eingeführten System immanent seien.

33 Die Kommission macht insoweit geltend, der betroffene Zeitraum liege vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 847/96. Außerdem habe das Vereinigte Königreich nicht bestritten, dass es in dieser Zeit zu erheblichen Überfischungen gekommen sei, und es habe nicht versucht, die Gründe für diese Fälle von Überfischung zu erläutern.

Würdigung durch den Gerichtshof

34 Zunächst ist zu bemerken, dass die Kommission nach Artikel 226 EG stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste, da ein solches Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen beruht, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen (Urteile vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 13, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnrn. 32 und 33).

35 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 und - für die Zeit ab 1. Januar 1993 - nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 haben die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und der Gemeinsamen Fischereipolitik... die... Kriterien für die Aufteilung und die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Fangrechte" festzulegen. In diesem Kontext sehen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 und - vom 1. Januar 1994 an - Artikel 2 der Verordnung Nr. 2847/93 für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vor, geeignete Kontrollmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Einhaltung aller Vorschriften gesichert werden kann, die im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ergehen. Der Erlass dieser Maßnahmen ist somit erforderlich, um das Funktionieren dieser Regelung und insbesondere die Einhaltung der den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten zu gewährleisten.

36 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission zur Begründung ihrer Klage substanziiert Tatsachen vor, die die Bestände nach Fischarten und die jeweiligen Gebiete sowie die zugeteilten Quoten und die festgestellten Tonnagen an Überfischungen oder nicht genehmigtem Fischfang betreffen. Diese Tatsachen ermöglichen die Feststellung von sieben Überfischungsfällen mit insgesamt 9 222 t im Jahr 1991, vier Überfischungsfällen mit insgesamt 1 486 t im Jahr 1992, sechs Überfischungsfällen mit insgesamt 4 404 t im Jahr 1993, drei Überfischungsfällen mit insgesamt 5 009 t im Jahr 1994, sechs Überfischungsfällen mit insgesamt 424 t im Jahr 1995 und fünf Überfischungsfällen mit insgesamt 971 t im Jahr 1996.

37 Erstens ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich von diesen 31 Überfischungsfällen 23 Fälle erheblicher Überfischungen in den fraglichen fünf Jahren nicht in Frage stellt. Mit Ausnahme von vier Fällen werden die von der Kommission in der Klageschrift genannten Zahlen nicht bestritten.

38 Was zweitens die vier Fälle anbelangt, in denen die Überfischung nach Ansicht des Vereinigten Königreichs unberücksichtigt bleiben solle, da sie 5 % nicht überschritten habe, so genügt die Feststellung, dass der Hinweis dieses Mitgliedstaats auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 847/96 im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden kann, da diese Verordnung am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist und jedenfalls auf die fraglichen Fischereijahre keine Anwendung findet.

39 Drittens ist zu den vier Fällen, bei denen das Vereinigte Königreich die Daten der Kommission bestritten hat, festzustellen, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinschaftlichen Systems der TAC und der Fangquoten in erster Linie von der Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten abhängt, die eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, auch die Erfuellung der Kontrollaufgaben der Kommission zu gewährleisten. Die Kommission macht daher zu Recht geltend, dass die Beurteilungen, auf denen ihre Schlussfolgerungen beruhen, nur im Licht der Maßnahmen abgegeben werden konnten, die nach der vom Vereinigten Königreich eingeführten Regelung in den fraglichen Jahren hätten ergriffen werden können, als nach den Zahlen über die Nutzung der Quoten ein Tätigwerden geboten gewesen sei, um Überfischungen zu verhindern. Die spätere Berichtigung der Daten durch diesen Mitgliedstaat kann somit an der Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Einhaltung der sich aus dieser Regelung ergebenden Verpflichtungen nichts ändern.

40 Demnach ergibt sich aus der Höhe der von der Kommission vorgelegten Zahlen und der Wiederholung der durch diese Zahlen beschriebenen Situation, dass es zu den Überfischungsfällen nur wegen des Fehlens geeigneter Einzelheiten für die Nutzung der Fangquoten und aufgrund eines Verstoßes gegen die Kontrollpflichten des betreffenden Mitgliedstaats kommen konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

41 Das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission stütze sich auf eine bloße Vermutung und auf eine begrenzte Zahl von Überfischungsfällen, geht daher fehl. Dass gegen einen Mitgliedstaat, der ein Urteil des Gerichtshofes nicht durchführt, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, nach Artikel 228 Absatz 2 EG finanzielle Sanktionen verhängt werden können, ist für die Natur des von der Kommission zu erbringenden Beweises der Vertragsverletzung unerheblich und kann daher die Feststellung nicht in Frage stellen, dass das Vereinigte Königreich im vorliegenden Fall eine Vertragsverletzung begangen hat.

42 Somit ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich in jedem der Jahre 1991 bis 1996 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 und ab 1. Januar 1993 aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 sowie aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 und ab 1. Januar 1994 aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, indem es nicht die geeigneten Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festgelegt und nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen erforderlichen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat.

Zur verspäteten Einstellung des Fischfangs

Vorbringen der Parteien

43 Die Kommission trägt vor, das Vereinigte Königreich sei in allen in der Klageschrift erwähnten Überfischungsfällen nicht der Verpflichtung aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und - für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 - aus Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2847/93 nachgekommen, den Fischfang bis auf weiteres einzustellen, sobald aufgrund der Fänge die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugeteilte Quote als ausgeschöpft gelte. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der Quoten zu verhindern, und dass sie nicht auf praktische Schwierigkeiten verweisen könnten, um die Nichterfuellung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen. Vorliegend sei die Einstellung der Fangtätigkeit in bestimmten Fällen aber erst mehrere Wochen nach Ausschöpfung der Quoten in Kraft getreten, was zeige, dass diese Maßnahmen jedenfalls nicht rechtzeitig getroffen worden seien.

44 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die Tatsache, dass es einzelne Fälle von Überfischung bestimmter Quoten gegeben habe, ermächtige die Kommission nicht, ein völlig allgemein begründetes Vertragsverletzungsverfahren für die betreffenden Jahren einzuleiten. Das Vereinigte Königreich habe wirksam für die Einhaltung der großen Mehrzahl der Quoten im fraglichen Zeitraum gesorgt, und es habe konkrete Maßnahmen getroffen, um die Einstellung der Fänge zu einem festgesetzten Zeitpunkt zu gewährleisten, um die Überfischung zu verhindern.

45 Außerdem entspreche die Situation, die in den in den Unterlagen der Kommission enthaltenen monatlichen Aufstellungen der kumulierten Fänge verzeichnet sei, nicht notwendig den Zahlen, über die das Vereinigte Königreich in dem in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich verfügt habe. Diese Divergenz der Daten beruhe darauf, dass die zuständigen Dienste des Vereinigte Königreichs Daten in Echtzeit" verwendeten (Erklärungen über Anlandungen von unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fahrenden Schiffen, die in diesem Mitgliedstaat und im Ausland anlandeten, binnen 48 Stunden nach Abschluss des Anlandungsvorgangs) und dass die der Kommission von anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern mitgeteilten Angaben über Anlandungen möglicherweise nicht mit den Zahlen übereinstimmten, die den Behörden des Vereinigten Königreichs von den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen mitgeteilt würden, die ihre Fänge in anderen Staaten anlandeten.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet sind, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen. Nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 besteht für sie ab 1. Januar 1994 dieselbe Verpflichtung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Einhaltung der ihnen zum Schutz der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 17, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn. 29 und 30, sowie vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 58).

47 Insoweit genügt in Anbetracht der Randnummer 34 des vorliegenden Urteils die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich nicht bestreitet, dass es in den von der Kommission angeführten Fällen von Überfischung entweder kein Fischfangverbot angeordnet hat oder dass die Quoten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Verbotsanordnungen bereits überschritten waren.

48 Daher kann dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs nicht gefolgt werden, dass die von der Kommission beantragte Feststellung einer Vertragsverletzung zu allgemein formuliert sei und das Vereinigte Königreich wirksam für die Einhaltung der großen Mehrzahl der Quoten im fraglichen Zeitraum gesorgt habe.

49 Zweitens kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um zu rechtfertigen, dass er nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den Fischfang zu verbieten. Er ist vielmehr verpflichtet, diese Schwierigkeiten durch den Erlass solcher Maßnahmen zu überwinden (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 44).

50 Daraus folgt, dass die praktischen Schwierigkeiten, die das Vereinigte Königreich angeführt hat, um die Divergenzen zwischen den ihm zur Verfügung stehenden Daten und denen, auf die sich die Kommission stützt, zu erklären - wie die Anlandungen in Drittländern oder die Änderungen bei den in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern angelandeten Mengen -, nicht berücksichtigt werden können.

51 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich in jedem der Jahre 1991 bis 1996 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und ab 1. Januar 1994 aus Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, indem es den Fischfang nicht schon bei Ausschöpfung der Quoten bis auf weiteres untersagt hat.

Zum Fehlen von Straf- oder Verwaltungssanktionen

Vorbringen der Parteien

52 Die Kommission macht in ihrer Klageschrift geltend, auch wenn in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 nicht ausdrücklich verlangt werde, dass die Mitgliedstaaten gegen den Kapitän des Schiffes, das gegen die Gemeinschaftsregelung im Fischereibereich verstoßen habe, oder gegen jeden anderen für einen solchen Verstoß Verantwortlichen Straf- oder Verwaltungsverfahren einleiteten, seien sie nach Artikel 10 EG bei schweren Verstößen gegen diese Regelung doch verpflichtet, solche Maßnahmen zu ergreifen. Um die Erfuellung der Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsverordnungen über Fischerei zu sichern, sei es unerlässlich, Verfahren gegen diese Personen einzuleiten. Eine solche Verpflichtung ergebe sich noch offenkundiger aus Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2847/93, wonach die Sanktionen geeignet sein müssten, den wirtschaftlichen Gewinn aus den Verstößen den Verantwortlichen, die ihn erzielt hätten, zu entziehen, und der Schwere der Verstöße angemessen sein müssten, so dass von ihnen eine abschreckende Wirkung ausgehe.

53 Aus den von ihr aufgedeckten Fällen von Überfischung ergebe sich, dass in zahlreichen Fällen nach Einstellung der betreffenden Fischerei noch eine Zeit lang Fänge gemeldet worden seien. Dies seien ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Verbotsanordnungen verstoßen worden sei und dass diese Verstöße nicht verfolgt worden seien. Praktische Schwierigkeiten könnten eine solche Untätigkeit nicht rechtfertigen.

54 Das Vereinigte Königreich macht geltend, während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums sei es sein allgemeiner Grundsatz gewesen, Verfahren in allen Fällen einzuleiten, in denen die Beweislage für eine strafrechtliche Verurteilung ausgereicht habe. Dies werde durch die der Klagebeantwortung beigefügte Liste bestätigt, in der die eingeleiteten Verfahren und die zugestellten offiziellen Verwarnungen in Bezug auf Schiffe erfasst seien, die nach dem Fangverbot oder in einem Gebiet gefischt hätten, für das das Vereinigte Königreich über keine Quote verfügt habe.

55 Das Vereinigte Königreich bezieht sich außerdem auf die von der Kommission konkret angeführten Überfischungsfälle. Insoweit sei eine Verurteilung in bestimmten Fällen daran gescheitert, dass vor dem angerufenen Gericht nicht mit Sicherheit habe nachgewiesen werden können, dass eine Überfischung vorgelegen habe. In anderen Fällen seien Verwaltungsverfahren eingeleitet worden. In wieder anderen Fällen sei es in Anbetracht der Umstände für unzweckmäßig gehalten worden, Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Zudem habe das Vereinigte Königreich in einer Reihe von Fällen auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet, weil die nationalen Behörden die Fortführung der Fischereitätigkeiten im Hinblick auf den geplanten Quotenaustausch mit der Bundesrepublik Deutschland genehmigt hätten, der später nicht zustande gekommen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Fall eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsregelung im Bereich der Erhaltung und Kontrolle der Fischereiressourcen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet sind, gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Dieselbe Verpflichtung besteht für die Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1994 gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93, nach dessen Absatz 2 diese Verfahren geeignet sein [müssen],... den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen oder Folgen zu haben, die der Schwere des Verstoßes angemessen sind und von weiteren Verstößen dieser Art abschrecken".

57 Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen (Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

58 Daraus folgt, dass von den Zeitpunkten an, die die Kommission für das Verbot der Fangtätigkeit in den fraglichen Jahren festgesetzt hatte, das Vereinigte Königreich verpflichtet war, gegen diejenigen, die für die Fortsetzung der unter eine Verbotsmaßnahme fallenden Fischereitätigkeiten verantwortlich waren, Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten.

59 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich auch unter Berücksichtigung der von ihm mit seiner Klagebeantwortung vorgelegten Informationen nur in einigen Fällen gegen die für Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung Verantwortlichen Verfahren eingeleitet hat, obwohl in den fraglichen Jahren eine große Zahl von Fällen illegaler Fischerei festgestellt wurde. Unter diesen Umständen geht das Vorbringen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die für die Kommission bestehende Notwendigkeit, spezifische Beweise zu erbringen, fehl (in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

60 Zweitens ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, und vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 59). Die spezifischen Argumente, mit denen das Vereinigte Königreich die Nichteinleitung von Straf- oder Verwaltungsverfahren in bestimmten Fällen rechtfertigen will, können daher nicht berücksichtigt werden.

61 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich in jedem der Jahre 1991 bis 1996 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und ab 1. Januar 1994 aus Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, indem es keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die Kapitäne der gegen die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen verstoßenden Schiffe oder gegen jeden anderen für einen solchen Verstoß Verantwortlichen eingeleitet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs in die Kosten beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in jedem der Jahre 1991 bis 1996 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und vom 1. Januar 1993 an aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur sowie aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit und vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 sowie aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen, indem es

- nicht die geeigneten Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festgelegt und nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen erforderlichen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat,

- den Fischfang nicht schon bei Ausschöpfung der Quoten bis auf weiteres untersagt hat und

- keine Straf- oder Verwaltungverfahren gegen die Kapitäne der gegen diese Verordnungen verstoßenden Schiffe oder gegen jeden anderen für einen solchen Verstoß Verantwortlichen eingeleitet hat.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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