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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: C-142/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/51/EWG, Rahmengesetz für den Beruf des Skilehrers und für ergänzende Bestimmungen zur Regelung des Berufes des Bergführers


Vorschriften:

Richtlinie 92/51/EWG
Rahmengesetz für den Beruf des Skilehrers und für ergänzende Bestimmungen zur Regelung des Berufes des Bergführers Art. 12 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Erfuellung der Verpflichtungen, die der EG-Vertrag und das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, kann nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden.

( vgl. Randnr. 7 )

2. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48, dass er eine Regelung, die die Anerkennung des Skilehrer-Diploms von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig macht, aufrechterhält.

( vgl. Randnr. 11 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG - Regelung der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Skilehrer. - Rechtssache C-142/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-142/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und A. Aresu als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) verstoßen hat, dass sie Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 81, Legge-quadro per la professione di maestro di sci e ulteriori disposizioni in materia di ordinamento della professione di guida alpina (Rahmengesetz für den Beruf des Skilehrers und für ergänzende Bestimmungen zur Regelung des Berufes des Bergführers), vom 8. März 1991 (GURI Nr. 64 vom 16. März 1991, S. 3), der die Anerkennung des Skilehrer-Diploms von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig macht, aufrechterhalten hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) verstoßen hat, dass sie Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 81, Legge-quadro per la professione di maestro di sci e ulteriori disposizioni in materia di ordinamento della professione di guida alpina (Rahmengesetz für den Beruf des Skilehrers und für ergänzende Bestimmungen zur Regelung des Berufes des Bergführers), vom 8. März 1991 (GURI Nr. 64 vom 16. März 1991, S. 3), der die Anerkennung des Skilehrer-Diploms von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig macht, aufrechterhalten hat.

2 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 bestimmt:

"Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde..."

3 Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 81 sieht vor:

"Die Regionen regeln die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der ausländischen Skilehrer, die nicht in den regionalen Berufsverzeichnissen eingetragen sind, in ihrem Gebiet. Die Genehmigung der Ausübung dieses Berufes hängt von der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome sowie der Gegenseitigkeit durch den italienischen Wintersportverband im Einvernehmen mit dem in Artikel 15 genannten nationalen Gremium ab."

4 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Gesetz Nr. 81 ein Gegenseitigkeitserfordernis aufstelle, das in der Richtlinie 92/51 nicht enthalten sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Italienischen Republik zweimal Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 21. Juni 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 24. Mai und 26. Juni 2000 antworteten die italienischen Behörden auf die genannten Aufforderungsschreiben. Da diese Antworten die Kommission nicht zufrieden stellten, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben. Sie hat dabei jedoch das zweite Antwortschreiben dieser Behörden berücksichtigt und ihre Klage allein auf den Vorwurf hinsichtlich des Gegenseitigkeitserfordernisses für die Anerkennung des Skilehrer-Diploms beschränkt.

6 In ihrer Erwiderung hat die italienische Regierung erklärt, das Gegenseitigkeitserfordernis, das Gegenstand der Klage sei, niemals angewandt zu haben.

7 Nach ständiger Rechtsprechung kann zum einen die Erfuellung der Verpflichtungen, die der EG-Vertrag und das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden (vgl. Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22) und zum anderen eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30).

8 Außerdem ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, zu beurteilen ist (Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16).

9 Die Italienische Republik räumt ein, dass die Rechtslage in Italien mit Ausnahme der Region Veneto sowohl bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Klagebeantwortung verfasst habe, unverändert gewesen sei. Sie beschränkt sich insoweit darauf, geltend zu machen, dass ein Gesetzentwurf zur Aufhebung des Gegenseitigkeitserfordernisses für die Anerkennung des Skilehrer-Diploms auf den Weg gebracht worden sei.

10 Somit ist die Klage der Kommission begründet.

11 Folglich ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51 verstoßen hat, dass sie Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 81, der die Anerkennung des Skilehrer-Diploms von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig macht, aufrechterhalten hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG verstoßen, dass sie Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 81, Legge-quadro per la professione di maestro di sci e ulteriori disposizioni in materia di ordinamento della professione di guida alpina (Rahmengesetz für den Beruf des Skilehrers und für ergänzende Bestimmungen zur Regelung des Berufes des Bergführers), vom 8. März 1991, der die Anerkennung des Skilehrer-Diploms von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig macht, aufrechterhalten hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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