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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: C-143/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine nationale Rechtsvorschrift ist als Kürzungsbestimmung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 und im Sinne der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b dieser Fassung der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung Nr. 1248/92, anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, daß der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält. Folglich ist eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, daß eine Zulage zur Altersrente um den Betrag einer Altersrente gekürzt wird, die der Betroffene nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beanspruchen kann, eine Kürzungsbestimmung im Sinne der genannten Vorschriften.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 22. Oktober 1998. - Office National des pensions (ONP) gegen Francesco Conti. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Liège - Belgien. - Soziale Sicherheit - Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Alters- und Todesfallversicherung - Nationale Antikumulierungsvorschriften. - Rechtssache C-143/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Lüttich hat mit Urteil vom 28. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Francesco Conti (nachstehend: Kläger) und dem Office national des pensions (staatliches Rentenamt; nachstehend: ONP) über die Gewährung einer Altersrente.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 bestimmte:

"Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt... werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden."

4 Dieser Artikel wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 geändert, die am 1. Juni 1992 in Kraft trat. Er lautet nun wie folgt:

"Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden."

5 Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 regelt, wie die Leistungen festzustellen sind; er bestimmte in Absatz 3:

"Die betreffende Person hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.

Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht."

6 Nach Änderung durch die Verordnung Nr. 1248/92 lautet Artikel 46 Absatz 3 wie folgt:

"Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.

Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge."

7 Ausserdem wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 in die Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 ein Artikel 46b eingefügt. Dieser neue Artikel enthält besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden. Er bestimmt folgendes:

"(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung.

(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich:

a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist, oder

b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. In diesem letzteren Fall finden die genannten Vorschriften Anwendung bei Zusammentreffen einer solchen Leistung

i) mit einer Leistung gleichen Typs, ausser wenn ein Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen wurde, oder

ii) mit einer Leistung der in Buchstabe a) genannten Art.

Die unter b) genannten Leistungen und Abkommen sind in Anhang IV Teil D aufgeführt."

Die belgischen Rechtsvorschriften

8 Durch das belgische Gesetz vom 20. Juli 1990 wurden eine flexible Altersgrenze für Arbeitnehmer eingeführt und die Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands angepasst (Moniteur belge vom 15. August 1990). Artikel 3 Absatz 2 sieht vor: "Der Arbeitnehmer, der während mindestens 20 Jahren regelmässig und hauptsächlich als Bergarbeiter beschäftigt war, hat für jedes Kalenderjahr seiner Beschäftigung als Bergarbeiter Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von einem Dreissigstel."

9 Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 bestimmt: "Der Betrag der Altersrente des Arbeitnehmers, der während weniger als 30, jedoch mindestens 25 Kalenderjahren regelmässig und hauptsächlich als Bergarbeiter im Gruben- oder Steinbruchbetrieb im Untertagebau beschäftigt war, erhöht sich um eine Zulage."

10 Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 lautet: "Diese Zulage entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Altersrente, die er beziehen würde, wenn er tatsächlich während 30 Kalenderjahren... beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Altersrenten oder der an ihre Stelle tretenden Leistungen, die er nach einer oder mehreren der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Regelungen beanspruchen kann." Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrifft sowohl die belgischen als auch ausländische Regelungen.

Der Ausgangsrechtsstreit

11 Der Kläger, der am 26. Oktober 1934 in Italien geboren wurde, arbeitete nacheinander in Italien, in Deutschland und in Belgien. In dem letztgenannten Staat war er 26 Jahre lang, von 1965 bis 1990, regelmässig und hauptsächlich als Bergarbeiter im Untertagebau beschäftigt.

12 Das ONP gewährte ihm am 23. August 1994 eine Altersrente als Bergarbeiter mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Höhe von jährlich 449 417 BFR bei einem Verbraucherpreisindex von 360,12; der Rentenberechnung lag eine Erwerbslaufbahn von 26/30 zugrunde.

13 In diesem Bescheid wird dem Betroffenen ausserdem ein Anspruch auf eine jährliche Zulage von 40 591 BFR zum selben Index mit folgender Maßgabe zuerkannt: "Diese Zulage mindert sich um den Betrag der anderen Altersrenten oder der an ihre Stelle tretenden Leistungen, die Sie nach einer belgischen oder ausländischen Regelung noch beanspruchen können..."

14 Diese Zulage wurde auf Null herabgesetzt, da der Kläger anderweitig zwei Altersrenten als Arbeitnehmer erhielt, die eine seit dem 1. November 1989 in Höhe von 101 619 LIT monatlich in Italien, die andere seit dem 1. Januar 1991 in Höhe von 3 208,80 DM jährlich in Deutschland.

15 Mit Klageschrift vom 22. September 1994 erhob der Kläger beim Tribunal du travail Lüttich gegen diesen Bescheid Klage, die er in erster Linie damit begründete, daß das ONP "die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht beachtet" habe. Dieses Gericht gab der Klage mit der Begründung statt, daß Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes von 20. Juli 1990 als eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei.

16 Das ONP legte am 26. April 1996 Berufung gegen diese Entscheidung bei der Cour du travail Lüttich ein, wobei es geltend machte, daß für die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug einer Leistung im Fall des Zusammentreffens mit einer Leistung eines anderen Mitgliedstaats zunächst die erste Leistung nach den belgischen Rechtsvorschriften zu bestimmen sei und daß die Kürzungsvorschriften des Artikels 46b der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung eine vorher gewährte Leistung beträfen.

Die Vorlagefrage

17 Die Cour du travail Lüttich hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung; sie hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff der Kürzungsbestimmung in den Artikeln 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so auszulegen, daß er eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats umfasst, die vorsieht, daß der Betrag der Altersrente eines Arbeitnehmers, der während weniger als 30, jedoch mindestens 25 Kalenderjahren beschäftigt gewesen ist, um eine Zulage erhöht wird, und die bestimmt, daß diese Zulage der Differenz zwischen dem Betrag der Altersrente, die der Arbeitnehmer beziehen würde, wenn er tatsächlich 30 Jahre beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Altersrenten entspricht, die er nach einer nationalen Regelung oder nach einer Regelung eines andern Mitgliedstaats beanspruchen könnte?

18 Diese Vorlagefrage geht ausschließlich dahin, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, daß eine Zulage zur Altersrente eines Bergarbeiters im Untertagebau um den Betrag einer Altersrente gekürzt wird, die der Betroffene nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beanspruchen kann, eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung darstellt.

19 Der Begriff der "Rechtsvorschriften[, nach denen] die Leistung gekürzt... wird" in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 ist durch die Verordnung Nr. 1248/92 nicht geändert worden. Die Änderungen dieser Bestimmung durch die letztgenannte Verordnung betrafen die Grenzen der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften, ließen aber die Regelung im Grundsatz unberührt (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-366/96, Cordelle, Slg. 1998, I-583, Randnr. 12). Somit ist für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zwischen der Zeit vor dem 1. Juni 1992 und der Zeit danach zu unterscheiden.

20 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 4. Juni 1985 in der Rechtssache 58/84 (Romano, Slg. 1985, 1679) für Recht erkannt hat, daß eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsbestimmung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist.

21 Das ONP macht geltend, die im Ausgangsfall anwendbare nationale Rechtsvorschrift unterscheide sich grundlegend von der zur Zeit der Rechtssache Romano anwendbaren Vorschrift, da sie nicht eine vorher bestimmte Leistung mindere, sondern den Rentenbetrag um eine Zulage erhöhe. Ausserdem ergebe sich aus dieser Vorschrift, daß die Berechnung des Zulagebetrags, der vom Gesamtbetrag der belgischen sowie der ausländischen Altersrenten abhänge, vor Anwendung einer eventuellen Kürzungsbestimmung erfolge. Es handele sich also um eine Vorschrift über die Berechnung der Leistung und nicht um eine Bestimmung über die Kürzung einer nationalen Leistung. Hingegen bewirkten die Kürzungsbestimmungen, auf die sich Artikel 46b der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung beziehe, daß vorher gewährte Leistungen gekürzt würden.

22 Die schwedische Regierung schließt sich dieser Auslegung an und fügt hinzu, die Berücksichtigung anderer Altersrenten bei der Bestimmung der Zulage sei ein notwendiger Schritt bei deren Berechnung. Hilfsweise, für den Fall, daß die belgische Rechtsvorschrift als Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung anzusehen sei, macht die schwedische Regierung geltend, daß die in dieser Verordnung vorgesehene Koordinierungsregelung hinsichtlich der belgischen Zulagen zu so negativen Ergebnissen führen würde, daß das Gemeinschaftsrecht es erlaube, sie auf diese Art von Leistungen nicht anzuwenden.

23 Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, die Rechtslage zur Zeit der Rechtssache Romano sei die gleiche wie die im Ausgangsrechtsstreit. Sie widerspricht dem Argument, Artikel 46b der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung betreffe Bestimmungen über die Kürzung einer vorher gewährten Leistung. Artikel 46 Absatz 3 sehe nämlich ausdrücklich vor, daß die Feststellung der Leistung, die sich aus dem Vergleich der nach dem Verfahren des Artikels 46 Absätze 1 und 2 ermittelten Beträge ergebe, "nach Anwendung dieser Bestimmungen" erfolge. Das ONP müsse die Berechnung der Leistung also nach dem in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren vornehmen.

24 Die nationalen Kürzungsbestimmungen können nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden, daß man sie als Berechnungsvorschriften qualifiziert.

25 Eine nationale Vorschrift ist als Kürzungsbestimmung anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, daß der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält.

26 Eine Regelung wie die belgische über die Rente der Bergarbeiter - sowohl in der zur Zeit der Rechtssache Romano geltenden Fassung als auch in der auf den Ausgangsfall anwendbaren Fassung - sieht für die Arbeitnehmer dieses Sektors besondere Vergünstigungen vor. Nach einer Zeit tatsächlicher Beschäftigung von mindestens 25 Jahren wird nämlich der Rentenbetrag auf das Niveau einer aufgrund einer Beschäftigungszeit von 30 Jahren berechneten Rente angehoben. Die so angehobene Rente wird später nach Maßgabe der Rentenleistungen gekürzt, die der Betroffene nach anderen Regelungen beanspruchen kann.

27 Während nach den zur Zeit der Rechtssache Romano anwendbaren Vorschriften die tatsächlichen Beschäftigungszeiten durch die Gewährung fiktiver Zeiten vervollständigt wurden, die wiederum um die Zahl der Jahre gekürzt wurden, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf eine andere Rente hatte, sieht die neue Regelung die Gewährung einer Zulage vor, die ebenfalls nach Maßgabe anderer Rentenleistungen gekürzt wird.

28 Die beiden Regelungen führen also zum selben Ergebnis; wie der Generalanwalt in den Nummern 22 und 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist allein die Technik der Anhebung der Renten unterschiedlich.

29 Aus alledem folgt, daß eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsfall streitige ebenso wie in der Rechtssache Romano eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung darstellt.

30 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, daß eine Zulage zur Altersrente eines Bergarbeiters im Untertagebau um den Betrag einer Altersrente gekürzt wird, die der Betroffene nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beanspruchen kann, eine Kürzungsbestimmung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 und im Sinne der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b dieser Fassung der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung Nr. 1248/92, darstellt.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der schwedischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 28. März 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, daß eine Zulage zur Altersrente eines Bergarbeiters im Untertagebau um den Betrag einer Altersrente gekürzt wird, die der Betroffene nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beanspruchen kann, stellt eine Kürzungsbestimmung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 und im Sinne der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b dieser Fassung der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, dar.

Ende der Entscheidung

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