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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.1996
Aktenzeichen: C-148/96 P(R)
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EuGH-Verfahrensordnung, EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 50 Abs.
EG-Satzung Art. 51
EG-Satzung Art. 51 Abs. 1
EuGH-Verfahrensordnung Art. 112 § 1 Buchst. c
EG-Vertrag Art. 168a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes, nach dem Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sind und jede Tatsachenwürdigung ausgeschlossen ist, gilt auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind.

2. Aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gestützt wird, genau bezeichnet sein müssen.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, zu der der Gerichtshof nach Artikel 49 der EG-Satzung nicht befugt ist.

3. Entscheidet das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so kann von ihm nicht verlangt werden, daß es ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe dieses Verfahrens erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und es dem Gerichtshof ermöglichen, diesen zu überprüfen.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996. - Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. - Rechtssache C-148/96 P(R).

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. Februar 1996 in der Rechtssache T-235/95 R (Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluß hatte es der Präsident des Gerichts abgelehnt, eine Anordnung zu erlassen, mit der der Kommission auferlegt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich bestimmte spezifische Vorschriften der European Specialist Medical Qualifications Order 1995 ° der neuen britischen Regelung zur Durchführung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) ° anwenden, bevor das Gericht über die Klage, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995 über die Ablehnung des Erlasses bestimmter einstweiliger Maßnahmen zugunsten des Rechtsmittelführers gerichtet ist, entschieden hat.

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in dem angefochtenen Beschluß folgendermassen dargestellt:

"1 Der Antragsteller, Anthony Goldstein, ist Arzt britischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Im Januar 1990 erhielt er nach Abschluß einer fachärztlichen Weiterbildung in Rheumatologie vom General Medical Council (GMC) das Certificate of specialist training gemäß der Medical Qualifications (EEC Recognition) Order 1977 (SI 1977 Nr. 827) in der Fassung der Medical, Nursing, Dental and Veterinary Qualifications (EEC Recognition) Order 1983 (SI 1982 Nr. 1076), mit der damals die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167, S. 1) sowie die Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167, S. 14) durchgeführt wurden. Diese Richtlinien wurden später durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) kodifiziert.

2 Der GMC ist ein durch Gesetz errichteter Berufsverband, für den gegenwärtig der Medical Act 1983 gilt. Die Mehrzahl seiner Mitglieder wird von den Ärzten gewählt. Er ist für die Regelung der ärztlichen Berufsausübung im Vereinigten Königreich und für die Durchführung von Disziplinarverfahren zuständig. Er ist verantwortlich für die jährliche Veröffentlichung des Ärzteregisters (' Medical Register' ), des offiziellen Verzeichnisses der eingetragenen Ärzte. Der Antragsteller wurde 1978 in dieses Verzeichnis eingetragen (Nr. 14 der Anlage des Schreibens der Kommission vom 9. Februar 1995, Anlage 11 der Klage).

3 Unstreitig wurde das Certificate of Specialist Training vom GMC denjenigen Personen erteilt, die die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 93/16 vorgeschriebenen Mindestzeiten der fachärztlichen Weiterbildung zurückgelegt hatten und die vom Antragsteller deshalb als 'Gemeinschaftsfachärzte' bezeichnet werden. Die Medical Qualifications (EEC Recognition) Order 1977 sah die Eintragung der Personen mit anerkannter Facharztqualifikation in ein Verzeichnis der Fachärzte (Specialist List) vor, das der GMC veröffentlichen konnte, wenn er dies für angebracht hielt. Nach Angaben des Antragstellers beschloß der GMC, dieses Verzeichnis nicht zu veröffentlichen. Der Antragsteller ist in diesem Verzeichnis der Fachärzte eingetragen.

4 Der im Vereinigten Königreich ausgestellte fachärztliche Befähigungsnachweis, der von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden muß, ist nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/16, der Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 75/362 entspricht, das Certificate of Completion of Specialist Training (Bescheinigung über den Abschluß der fachärztlichen Ausbildung), ausgestellt von der als dafür zuständig anerkannten Behörde.

5 Nach Angaben der Kommission wurde im Vereinigten Königreich bis zum 1. Januar 1991 nach Abschluß einer fachärztlichen Weiterbildung kein Prüfungszeugnis ausgestellt. Anstelle eines Prüfungszeugnisses erhielten die Fachärzte eine Anerkennung auf ihrem Fachgebiet in Form einer 'accreditation' der zuständigen Ausbildungsstelle, aufgrund deren sie zu 'consultants' ° der höchsten Stufe der Krankenhausärzte ° im National Health Service (NHS) ernannt werden konnten. Seit dem 1. Januar 1991 wird die Ausstellung eines (der 'accreditation' entsprechenden) Zeugnisses über den Abschluß einer fachärztlichen Weiterbildung dadurch angezeigt, daß dem Namen der betreffenden Person im Ärzteregister der Buchstabe T hinzugefügt wird.

6 Da die einzige formelle Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als praktischer Arzt oder Facharzt damals die nicht eingeschränkte Eintragung im Ärzteregister (full registration) war, waren nach Angaben der Kommission (siehe das Schreiben vom 20. Januar 1994 und die Anlage des Schreibens vom 9. Februar 1995 sowie die Anlagen 8 Nr. 14 und 11 Nr. 27 der Klage) die Personen, deren Namen im Verzeichnis der Fachärzte enthalten war, berechtigt, auf ihrem Fachgebiet im Vereinigten Königreich zu praktizieren, wenn sie im Ärzteregister eingetragen waren. Jedoch war nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien die 'accreditation' oder die Ernennung zum 'consultant' beim NHS in der Praxis Voraussetzung der erfolgreichen Ausübung einer freiberuflichen Facharzttätigkeit.

7 Da der Besitz des Certificate of Specialist Training für die Erteilung einer 'accreditation' oder für die Ernennung zum 'consultant' im Vereinigten Königreich nicht ausreichte, vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Ausstellung dieser Bescheinigungen nur die Ausübung einer Facharzttätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen sollte; sie widerspreche daher der Richtlinie 93/16 zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Durch die Bestimmungen über die Weiterbildung in den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie würden nämlich nur die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines fachärztlichen Diploms durch einen Mitgliedstaat festgelegt. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, eine längere Weiterbildungszeit vorzusehen, und in diesem Fall könnten sie das fachärztliche Diplom erst nach Abschluß dieser Weiterbildung ausstellen. Die Kommission leitete deshalb vor allem unter diesem Gesichtspunkt ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen Verstosses gegen die Richtlinie 93/16 ein. Daraufhin erließ das Vereinigte Königreich im Jahr 1995 eine neue Verordnung zur Durchführung der Richtlinie, nämlich die European Specialist Medical Qualifications Order 1995 (SI 1995 Nr. 3208), mit der die für Fachärzte im Vereinigten Königreich geltende Regelung geändert wurde. Die meisten Bestimmungen dieser Verordnung traten am 12. Januar 1996 in Kraft.

8 Nach dieser Neuregelung bleibt der GMC für die Registrierung und die Anerkennung der Qualifikationen verantwortlich; die Zuständigkeit für die fachärztliche Weiterbildung im Vereinigten Königreich wird einer neugegründeten Einrichtung, der Specialist Training Authority of the medical Royal Colleges (STA), übertragen. Die STA stellt den Personen, die eine anerkannte fachärztliche Weiterbildung abgeschlossen haben, ein Certificate of Completion of Specialist Training aus. Der GMC erstellt und veröffentlicht ein Register der Fachärzte (specialist register), das die Namen der Personen, die Inhaber eines Certificate of Completion of Specialist Training sind, sowie die Namen derjenigen enthält, die über eine Qualifikation verfügen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erworben und gemäß der Richtlinie 93/16 anerkannt wurde. Die Ärzte, die beim Inkrafttreten der Neuregelung bereits über eine Facharztqualifikation verfügten, haben nach dieser Regelung Anspruch auf die Eintragung ihres Namens in das Register der Fachärzte, wenn sie gegenüber dem Registrar des GMC den Nachweis erbringen, daß sie 1. auf einem anderen medizinischen Fachgebiet als der Allgemeinmedizin 'consultants' sind oder gewesen sind oder 2. eine 'accreditation' erhalten haben, oder 3. der STA nachgewiesen haben, daß sie (i) im Vereinigten Königreich eine Weiterbildung auf ihrem Fachgebiet absolviert haben und daß diese Weiterbildung zu ihrer Zeit den Weiterbildungsvoraussetzungen für dieses Fachgebiet im Vereinigten Königreich entsprochen hat oder (ii) auf diesem Fachgebiet im Vereinigten Königreich Diplome erhalten haben, die einem Certificate of Completion of Specialist Training dieses Fachgebiets gleichwertig sind. Die Medical Qualifications (EEC Recognition) Order 1977, die die Führung des Verzeichnisses der Fachärzte vorsah, wurde aufgehoben.

9 Unstreitig hat der Antragsteller keine 'accreditation' erhalten und wurde niemals zum 'consultant' ernannt. Er ist auch nicht Inhaber eines von der zuständigen Ausbildungsstelle ausgestellten Certificate of Completion of Specialist Training.

10 Nach Auffassung der Kommission können jedoch die Personen, die, wie der Antragsteller, über ein Certificate of Specialist Training verfügten, aufgrund der neuen Regelung ihre Eintragung in das Register der Fachärzte erreichen, wenn sie eine ausreichende zusätzliche Weiterbildung oder Erfahrung nachweisen.

11 Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsverfahren folgendermassen abgelaufen. Der Antragsteller, der bei der Ausübung einer Tätigkeit als Rheumatologe im Vereinigten Königreich auf Schwierigkeiten stieß, reichte am 10. August 1993 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), bei der Kommission eine Beschwerde gegen angeblich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ein, die der GMC und die anderen für die Weiterbildung und Qualifikation der Fachärzte zuständigen Behörden praktiziert hätten. Der GMC sei ein aus Ärzten bestehendes Unternehmen oder eine entsprechende Unternehmensvereinigung. Er nehme eine beherrschende Stellung ein, da er bei der Ausstellung und Registrierung der Befähigungsnachweise der 'Gemeinschaftsärzte' sowie bei der Kontrolle ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich über ein gesetzliches Monopol verfüge. Unstreitig legte der Antragsteller dem GMC, den Royal Colleges für Medizin und den anderen für die Weiterbildung zuständigen Behörden im wesentlichen zur Last, daß sie ihre Befugnisse dazu nutzten, zum Vorteil der Ärzte des NHS, insbesondere der 'consultants' , und zum Nachteil der 'Gemeinschaftsfachärzte' und der 'potentiellen Verbraucher' die Zahl der Fachärzte unter Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag künstlich niedrig zu halten. Insbesondere warf er dem GMC vor, daß er sich weigere, im Ärzteregister auf den Facharztstatus der Ärzte hinzuweisen, die über ein Certificate of Specialist Training verfügten. Ausserdem stellten die vom GMC aufgestellten Regeln, die den direkten Zugang zu Fachärzten behinderten und es diesen untersagten, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, eine Einschränkung des freien Wettbewerbs dar. Schließlich beanstandete er, daß die privaten Versicherungsgesellschaften die Honorare von Fachärzten nur erstatteten, wenn es sich bei ihnen um 'consultants' handele oder wenn sie eine 'accreditation' der zuständigen Ausbildungsstelle erhalten hätten.

12 Am 18. November 1994 forderte der Antragsteller die Kommission auf, zu seiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 (Anlage 11 der Klage) unterrichtete die Kommission den Antragsteller darüber, daß sie nicht die Absicht habe, dieser Beschwerde stattzugeben, und forderte ihn auf, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach den Artikeln 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, 127, S. 2268) seine Bemerkungen mitzuteilen. Der Antragsteller teilte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 12. September 1995 mit (Anlage 12 der Klage).

13 Unstreitig beantragte der Antragsteller gleichzeitig mit der Einreichung seiner Beschwerde, nämlich am 10. August 1993, den Erlaß einstweiliger Maßnahmen, die es den Ärzten, die über die in der Richtlinie aufgeführten Qualifikationen verfügten, ermöglichen sollten, auf ihrem Fachgebiet im Vereinigten Königreich zu praktizieren. Wie sich u. a. aus dem Schreiben der Kommission vom 20. Januar 1994 ergibt, mit dem dieser Antrag abgelehnt wurde (Anlage 8 der Klage), beantragte der Antragsteller insbesondere, daß die Kommission verlange, daß 1. dem Namen der Ärzte, die über eine nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/16 anerkannte Facharztqualifikation verfügten, im Ärzteregister ein besonderes Hinweiszeichen beigefügt werde, daß 2. eine separate Liste der Ärzte mit einer solchen Qualifikation veröffentlicht und an alle Mitgliedstaaten verteilt werde, daß 3. das Ärzteregister 1993 zurückgezogen werde und daß 4. die Ausübung einer Facharzttätigkeit und das Führen eines Facharzttitels den Ärzten mit dieser Qualifikation vorbehalten würden. Zum Nachweis der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen trug der Antragsteller vor, der Umstand, daß Ärzte ° die, wie er, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der genannten Gemeinschaftsrichtlinie eine Facharztausbildung abgeschlossen hätten ° daran gehindert würden, im Vereinigten Königreich auf ihrem Fachgebiet unter Bedingungen eines freien Wettbewerbs zu praktizieren, stelle eine unerträgliche Beeinträchtigung des Gemeinwohls dar. U. a. müsse der Gefahr begegnet werden, daß eine neue Regelung eingeführt werde, die den freien Wettbewerb behindere. Im übrigen seien die beanstandeten Praktiken geeignet, ihm einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen; insbesondere sei die Lage dringlich, weil er bald die verfügbaren nationalen Rechtswege erschöpft habe und die Kosten der erfolglosen Klage gegen den Gesundheitsminister tragen müsse.

14 Dieser Antrag wurde von der Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 1994 mit der Begründung abgelehnt, daß die Dringlichkeit, die den Erlaß der beantragten einstweiligen Maßnahmen gerechtfertigt hätte, nicht nachgewiesen worden sei. Die beanstandete Situation sei für die öffentliche Ordnung nicht unerträglich, da jedenfalls die 773 im Verzeichnis der Fachärzte eingetragenen Ärzte auf ihrem Fachgebiet praktizieren und die praktischen Ärzte darüber unterrichten könnten. Die Gefahr einer neuen Regelung stütze der Antragsteller lediglich auf einen dem Gesundheitsminister vorgelegten Bericht über die Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um die Regelung des Vereinigten Königreichs an die Richtlinie 93/16 anzugleichen. Der Gesundheitsminister habe aber noch nicht bekanntgegeben, welche Rechtsvorschriften die Regierung des Vereinigten Königreichs aufgrund dieses Berichts vorschlagen werde. Was die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller selbst angehe, so bestehe zwischen dem behaupteten Schaden und den beantragten Maßnahmen kein Zusammenhang.

15 Der Antragsteller stellte am 28. April 1994 einen zweiten Antrag auf einstweilige Maßnahmen, den die Kommission mit Schreiben vom 20. Juni 1994 ablehnte (Anlage 9 der Klage).

16 In seinen Schreiben vom 26. Mai, 4. Juli, 12. August und 28. September 1994 sowie vom 21. Juni und 3. Juli 1995 (Anlagen 1 bis 4, 6 und 7 der Klage) stellte der Antragsteller weitere Anträge auf einstweilige Maßnahmen und führte zusätzlich rechtliche und tatsächliche Argumente an, die sich zum einen auf den angeblich wettbewerbswidrigen Charakter der vom GMC im Rahmen der Medical Qualifications (EEC Recognition) Order 1977 praktizierten Verhaltensweisen und zum anderen auf die von ihm vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren bezogen. Nach einem dieser Anträge sollte die Kommission unter Berücksichtigung dieser neuen Argumente ihre dem Antragsteller mit dem genannten Schreiben vom 20. Januar 1994 mitgeteilte Weigerung, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, überprüfen. Ausserdem beantragte der Antragsteller den Erlaß verschiedener einstweiliger Maßnahmen, die im wesentlichen das Verfahren vor den nationalen Gerichten betrafen.

17 Die Kommission lehnte alle diese Anträge auf einstweilige Maßnahmen mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 ab (Anlage 10 der Klage)."

3 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995, mit der die Ablehnung der beantragten einstweiligen Maßnahmen bestätigt wurde, beantragt.

4 Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Januar 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 186 EG-Vertrag einen Antrag auf einstweilige Anordnungen mit dem Ziel gestellt, der Kommission aufzugeben, unverzueglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine berechtigten Interessen während des Verfahrens zur Hauptsache zu schützen und zu verhindern, daß dem Urteil zur Hauptsache jede praktische Wirkung genommen würde, da sein Ausscheiden aus dem Markt drohe. Die zu erlassenden Maßnahmen sollten also gewährleisten, daß der Rechtsmittelführer während dieses Zeitraums den "gemeinschaftsrechtlichen Status" eines Facharztes für Rheumatologie hätte. Der Rechtsmittelführer hat im Hinblick hierauf insbesondere beantragt, der Kommission aufzugeben, der durch die neue britische Regelung von 1995 geschaffenen Stelle, der Specialist Training Authority of the Medical Royal Colleges, zu verbieten, die ihr durch diese Regelung auf dem Gebiet der fachärztlichen Weiterbildung übertragenen Befugnisse auszuüben.

5 Durch den angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen.

6 Nach dem angefochtenen Beschluß hält sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der die Durchführung der 1995 erlassenen britischen Neuregelung für die Fachärzte betreffe, nicht im Rahmen der Endentscheidung, die das Gericht hinsichtlich der Nichtigkeitsklage erlassen könnte. Mit dieser Entscheidung könnte allenfalls die Weigerung der Kommission für nichtig erklärt werden, bestimmte einstweilige Maßnahmen im Hinblick auf Verhaltensweisen der zuständigen Behörden im Rahmen der früheren britischen Regelung zu erlassen.

7 Da sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ferner auf Maßnahmen beziehe, zu deren Erlaß die Kommission nicht zuvor aufgefordert worden sei, falle er auch nicht in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, dessen Rolle in der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle des Vorgehens der Kommission in Wettbewerbssachen bestehe und nicht darin, die der Kommission eingeräumten Befugnisse an deren Stelle auszuüben.

8 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

9 Zudem seien im vorliegenden Fall die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Dringlichkeit und der Begründetheit der Klage dem ersten Anschein nach nicht erfuellt. Im Hinblick auf die Dringlichkeit beschränke sich der Rechtsmittelführer auf die Angabe, daß er Gefahr laufe, seinen Facharzttitel zu verlieren, ohne jedoch nachzuweisen, daß diese Gefahr unvermeidlich sei. Auch wenn unterstellt würde, daß der Rechtsmittelführer seinen Titel für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache verlöre, würde der Beweis dafür fehlen, daß dieser Schaden nicht wiedergutzumachen wäre. Was die Begründetheit dem ersten Anschein nach angehe, so betreffe das Vorbringen des Rechtsmittelführers, es liege ein Begründungsmangel der Kommission vor, weil diese nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141) Bezug genommen habe, die materiell-rechtliche Frage der Rechtmässigkeit der vom Rechtsmittelführer beanstandeten nationalen Maßnahmen und sei damit nicht erheblich, da die angefochtene Entscheidung ausschließlich mit dem Fehlen der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen begründet worden sei.

10 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt der Rechtsmittelführer, daß der Präsident des Gerichtshofes den angefochtenen Beschluß aufhebt, der Kommission aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine berechtigten Interessen zu schützen, und ihr die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegt.

11 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 31. Mai 1996 bei der Kanzlei eingegangen ist, schriftliche Erklärungen eingereicht.

12 Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Angaben enthalten, braucht eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt zu werden.

Vorbringen des Rechtsmittelführers

13 Der Rechtsmittelführer führt als einzigen Rechtsmittelgrund an, daß der angefochtene Beschluß nicht ausreichend begründet sei.

14 Die Erklärungen des Rechtsmittelführers enthalten im wesentlichen eine erschöpfende Wiedergabe der gesamten materiell-rechtlichen Ausführungen, die er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Kommission und sodann im Rahmen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Präsidenten des Gerichts vorgebracht hatte.

15 Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses macht der Rechtsmittelführer zunächst geltend, entgegen den dort getroffenen Feststellungen hätten die Klage und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz den gleichen Gegenstand, nämlich den Erlaß von einstweiligen Maßnahmen, die es ihm ermöglichten, eine einträgliche Tätigkeit als "Gemeinschaftsfacharzt" auszuüben, indem er im Einklang mit der Richtlinie 93/16 für Patienten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vom Vereinigten Königreich aus ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Rheumatologie erbringe. Zwar beziehe sich die streitige Entscheidung der Kommission auf bestimmte vom GMC im Rahmen der früheren britischen Regelung praktizierte Verhaltensweisen, jedoch könne sie so ausgelegt werden, daß sie sich im Kern auch auf die beim Gericht beantragten einstweiligen Maßnahmen beziehe.

16 Ferner seien die Feststellungen zum Fehlen der Dringlichkeit im angefochtenen Beschluß nicht zutreffend begründet. Der Rechtsmittelführer habe das Vorliegen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens hinreichend bewiesen. Er könne einer Krankenversicherung angeschlossene Patienten nicht behandeln, da die meisten privaten Versicherungsgesellschaften die Honorare von Fachärzten nicht erstatteten, sofern diese keine Consultants seien oder kein Diplom über "higher specialist training" besässen. Ferner dürfe er sich nach den vom GMC für die Werbung aufgestellten Regeln nicht unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden. Schließlich überwiesen praktische Ärzte ihre Patienten gewöhnlich an Consultants, und der GMC empfehle den Fachärzten, Patienten, die sich unmittelbar an sie wendeten, nicht anzunehmen, ohne dies allerdings zu verbieten. Dieser Schaden sei nicht wiedergutzumachen, da unter diesen Umständen für ihn keine andere Möglichkeit bestehe, die Tätigkeit eines Facharztes für Rheumatologie im Sinne der Richtlinie 93/16 auszuüben.

17 Zur Begründetheit der Klage dem ersten Anschein nach macht der Rechtsmittelführer geltend, die im Urteil Alpine Investments (a. a. O.) aufgestellten Grundsätze könnten die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung a priori rechtfertigen, da die im Vereinigten Königreich für die Werbung für Facharztleistungen geltenden Regeln es ihm dadurch, daß sie eine telefonische Kundenwerbung verböten, unmöglich machten, eine einträgliche Tätigkeit auszuüben.

Vorbringen der Kommission

18 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift für die Beurteilung der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses grösstenteils nicht erheblich seien.

19 Was die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen anlange, habe es der Präsident des Gerichts zu Recht abgelehnt, dem Rechtsmittelführer die Möglichkeit zu geben, durch einen ° im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995 gestellten ° Antrag auf einstweilige Anordnungen mittelbar die neue britische Regelung in Frage zu stellen.

20 Zudem habe der Rechtsmittelführer die Feststellung des Präsidenten des Gerichts, daß der geltend gemachte Schaden jedenfalls nicht irreparabel sei, dadurch bestätigt, daß er eingeräumt habe, daß er seine Facharzttätigkeit, falls seine Klage Erfolg habe, wiederaufnehmen könne.

21 Schließlich würden mit dem Rechtsmittel die Gründe nicht beanstandet, aus denen in dem angefochtenen Beschluß die Begründetheit der Klage dem ersten Anschein nach verneint werde.

Rechtliche Würdigung

22 Gemäß Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt; es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Da die genannten Bestimmungen auch für Rechtsmittel gelten, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt werden, muß sich der vorliegende Rechtsbehelf auf Rechtsfragen beschränken; die Tatsachenwürdigung, auf die der Richter der einstweiligen Anordnung seine Weigerung gestützt hat, solche Anordnungen zu erlassen, kann in keiner Weise in Frage gestellt werden (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 18).

23 Ferner ergibt sich aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gestützt wird, genau bezeichnet sein müssen.

24 Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, zu der der Gerichtshof nach Artikel 49 der EG-Satzung nicht befugt ist (vgl. u. a. Beschluß vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1995, I-3177, Randnr. 17).

25 Was ferner das Erfordernis der Begründung von Beschlüssen in Verfahren der einstweiligen Anordnung angeht, so kann vom Richter der einstweiligen Anordnung nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe dieses Verfahrens erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und es dem Gerichtshof ermöglichen, diesen zu überprüfen (vgl. Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., a. a. O., Randnr. 58).

26 Die vom Rechtsmittelführer zur Begründung des vorliegenden Rechtsmittels gemachten Ausführungen bestehen im wesentlichen aus einer blossen Wiederholung der Erklärungen, die er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission und anschließend vor dem Präsidenten des Gerichts abgegeben hat. Diese Ausführungen, die sich auf das Funktionieren des Marktes für ärztliche Leistungen im Vereinigten Königreich, die Anwendung der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag sowie die Auslegung und die Umsetzung der Richtlinie 93/16 in diesem Mitgliedstaat beziehen, sind im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht erheblich. Sie betreffen nämlich nicht die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellungen, daß der Streitgegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit dem Streitgegenstand der Klage übereinstimmt und daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden sowie die Begründetheit der Klage dem ersten Anschein nach nicht nachgewiesen wurden, und können folglich keine Zweifel an deren Richtigkeit begründen.

27 Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die wenigen Argumente, die in der Rechtsmittelschrift speziell gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses angeführt werden, erkennen lassen, daß der Beschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet ist.

28 Zur Voraussetzung der Dringlichkeit, für die ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden nachgewiesen werden muß, wird im Beschluß festgestellt, der Rechtsmittelführer beschränke sich auf die Angabe, daß er Gefahr laufe, seinen Facharzttitel zu verlieren, und lasse die Möglichkeit einer Eintragung in das "Register der Fachärzte" unberücksichtigt, die ihm nach der neuen Regelung unter bestimmten Umständen offenstehe; ferner habe er nicht deutlich gemacht, inwiefern sich für ihn aus dem vorübergehenden Verlust seines Facharzttitels ein nicht wiedergutzumachender Schaden ergeben würde.

29 Der Rechtsmittelführer macht in bezug auf den angefochtenen Beschluß lediglich geltend, sein Schaden sei nicht wiedergutzumachen, da für ihn, falls einstweilige Anordnungen nicht erlassen würden, keine andere Möglichkeit bestehe, Facharztleistungen im Sinne der Richtlinie 93/16 zu erbringen.

30 Insoweit genügt die Feststellung, daß ° selbst wenn erwiesen wäre, daß der Rechtsmittelführer seine Facharzttätigkeit wegen der neuen Regelung nicht auf einträgliche Weise ausüben kann ° im angefochtenen Beschluß endgültig festgestellt worden ist, daß er diese Tätigkeit, sofern seine Klage Erfolg hat, wiederaufnehmen könnte; dies wird im übrigen im Rahmen des Rechtsmittels nicht bestritten. Zudem bringt der Rechtsmittelführer nichts vor, was die im angefochtenen Beschluß angestellte Erwägung in Frage stellen könnte, daß er nichts dafür vorgetragen habe, daß eine vorübergehende Unterbrechung seiner Tätigkeit ihm unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles einen schwer wiedergutzumachen Schaden verursachen würde, auch wenn er später mit seiner Klage Erfolg hätte.

31 Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel in diesem Punkt zurückzuweisen, da die Erwägung in dem angefochtenen Beschluß, daß der Rechtsmittelführer nichts für das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Schadens vorgetragen habe, nicht in Frage gestellt wird.

32 Da die Feststellung des Fehlens der Dringlichkeit im angefochtenen Beschluß ordnungsgemäß und hinreichend begründet worden ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen des Klägers zur Zulässigkeit seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und zur Begründetheit der Klage dem ersten Anschein nach eingegangen zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 11. Juli 1996

Ende der Entscheidung

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