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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: C-152/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung, Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85, Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3272/88 der Kommission vom 24. Oktober 1988 geänderten F,


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung Art. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung Art. 8
Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung Art. 10 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung Art. 15 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a
Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3272/88 der Kommission vom 24. Oktober 1988 geänderten F Art. 1 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85, der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3272/88 der Kommission vom 24. Oktober 1988 geänderten F Art. 4 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Grundsätzlich ist allen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift der gleiche Wert beizumessen; u. a. können keine Unterschiede nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten gemacht werden, die die betreffende Sprache gebraucht. Um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, muss dann, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

( vgl. Randnrn. 32-33 )

2. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung Nr. 220/85 geänderten Fassung, wonach der Ausschluss der im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlenden Zinsen aus dem Zollwert an das Erfordernis geknüpft ist, dass die Zinsen von dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesen sind, ist dahin auszulegen, dass Zinszahlungen auch dann getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sind, wenn den Zollbehörden im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettowarenpreis vorliegt und sich weder aus dieser Rechnung noch aus der Zollwertanmeldung ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, dass der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr Zinsen gezahlt hat oder zahlen muss.

( vgl. Randnrn. 30, 43 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. November 2003. - Kyocera Electronics Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Ermittlung des Transaktionswerts - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesene Zinsen - Anmeldung, in der die geschuldeten oder gezahlten Zinsen nicht erwähnt sind. - Rechtssache C-152/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-152/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kyocera Electronics Europe GmbH

gegen

Hauptzollamt Krefeld

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 (ABl. L 25, S. 7) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Kyocera Electronics Europe GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 1. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2001, nach Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 (ABl. L 25, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1495/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kyocera Electronics Europe GmbH (im Folgenden: Kyocera) und dem Hauptzollamt Krefeld (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der Einbeziehung der Zinsen, die Kyocera im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung beim Kauf von Waren, die sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt hat, gezahlt hat, in den Zollwert dieser Waren.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 1224/80

3 Nach ihrer sechsten Begründungserwägung hat die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1224/80) zum Ziel, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt". Im Hinblick darauf heißt es in dieser Begründungserwägung weiter, dass der Zollwert nach Kriterien festgelegt werden [muss], die mit der Handelspraxis vereinbar sind", und dass die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke in der Regel der in Artikel 3 dieser Verordnung definierte Transaktionswert sein" wird.

4 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 lautet:

Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der ,Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8 unter der Voraussetzung, dass

...

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind..."

5 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 bestimmt:

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind...."

6 Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung sieht vor:

Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:

a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;

b) Zölle und andere Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind."

7 Artikel 8 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1224/80 bestimmt:

(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

a) folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,

iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;

b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:

i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,

ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,

iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien,

iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet wurden;

c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen;

e) i) Beförderungskosten und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und

ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen,

bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.

(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist."

8 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 sieht vor:

Für die Ermittlung des Zollwerts stellen - unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter gehende Zuständigkeiten übertragen - alle Personen oder Unternehmen, die mit den betreffenden Einfuhren unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehen, diesen Behörden innerhalb der von diesen festgesetzten Fristen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung."

9 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 bestimmt:

Der Zollwert eingeführter Waren enthält nicht die Beförderungskosten nach der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, vorausgesetzt, dass diese Kosten getrennt von dem tatsächlich für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden."

Verordnung Nr. 1495/80

10 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1495/80 bestimmt:

(1) In den nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ermittelten Zollwert werden folgende Zahlungen nicht einbezogen, sofern sie von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesen sind:

a) Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft,

b) Einkaufsprovisionen.

(2) Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, werden nicht in den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 zu ermittelnden Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass:

a) die Zinsen getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sind;

b) die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde;

c) der Käufer auf Verlangen nachweist, dass

- solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet wurde, und

- der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde."

Verordnung (EWG) Nr. 1496/80

11 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen (ABl. L 154, S. 16) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3272/88 der Kommission vom 24. Oktober 1988 (ABl. L 291, S. 49) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1496/80) bestimmt:

Wenn es erforderlich ist, den Zollwert zu ermitteln, muss zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert die Zollanmeldung der eingeführten Waren begleiten. Die Anmeldung erfolgt auf einem Vordruck D.V.1, der dem Muster im Anhang I entspricht und gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke D.V.1 BIS, die dem Muster im Anhang II entsprechen, ergänzt wird."

12 Im entscheidungserheblichen Zeitraum enthielt der in Anhang I der Verordnung Nr. 1496/80 vorgesehene Vordruck D.V.1 im Wesentlichen drei Teile. In Teil A Grundlage der Berechnung" sollte der Anmelder den Nettopreis der eingeführten Waren in der Rechnungswährung und in der nationalen Währung sowie etwaige mittelbare Zahlungen angeben (Rubriken 11 und 12 des Vordrucks D.V.1). In Teil B Hinzurechnungen" sollte der Anmelder die etwaigen Kosten angeben, die nicht in Teil A enthalten waren, z. B. Provisionen und Maklerlöhne, Lizenzgebühren oder Lieferungskosten bis zum Ort des Verbringens der Waren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft (Rubriken 13 bis 18 des Vordrucks D.V.1). In Teil C Abzüge" sollte der Anmelder schließlich bestimmte Kosten, die in Teil A enthalten sind, angeben, z. B. Beförderungskosten nach der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder technische Unterstützung nach dieser Einfuhr, Zölle und Steuern, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind, oder die anderen Zahlungen" (Rubriken 19 bis 23 des Vordrucks D.V.1). Der angemeldete Zollwert ergab sich nach Abzug der in Teil C aufgeführten Positionen von der Summe der in den Teilen A und B angegebenen Positionen.

13 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1496/80 lautet:

Der Zollwertanmelder muss der Zollstelle eine Ausfertigung der der Zollwertanmeldung zugrunde liegenden Rechnung über die eingeführten Waren vorlegen. Wird der Zollwert schriftlich angemeldet, verbleibt diese Ausfertigung bei der Zollstelle."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Kyocera ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, die in diesen Mitgliedstaat verschiedene elektronische Waren einführt, die sie von ihrer japanischen Muttergesellschaft Kyocera Corporation (im Folgenden: KC) bezieht. Hinsichtlich der Preise, die Kyocera von KC in Rechnung gestellt worden waren und auf die laut dem Vorlagebeschluss die Verbundenheit der beiden Unternehmen keinen Einfluss hatte, war Kyocera zunächst ein Zahlungsziel von 120 Tagen ab Verschiffung der Waren eingeräumt worden. Später vereinbarte Kyocera jedoch mit KC - ohne dass dieses Zahlungsziel geändert wurde - Zinszahlungen für 90 Tage in Höhe von 4,5 % p. a., die monatlich abgerechnet werden sollten. Entsprechend dieser Vereinbarung erstellte KC zusätzlich zu den Rechnungen über den Warenkauf im eigentlichen Sinne getrennte monatliche Rechnungen, in denen für die einzelnen Lieferungen die von Kyocera ihrer Muttergesellschaft geschuldeten Zinsen berechnet wurden.

15 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft acht Einfuhren aus den Jahren 1990 und 1991. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass in diesen Fällen die eingeführten Waren zwar bei der zuständigen Zollstelle von einer Spedition im Namen von Kyocera zur Abfertigung in ein zugelassenes Zolllager angemeldet wurden - aus dem sie später von derselben Spedition zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entnommen wurden -, dass aber die von Kyocera an KC gezahlten oder geschuldeten Zinsen weder in den Anmeldungen zum Zolllager noch in den Anmeldungen der Lagerentnahmen oder in sonstiger Weise erwähnt wurden. Da das Hauptzollamt unter diesen Umständen der Ansicht war, dass diese Anmeldungen unvollständig seien, erließ es am 17. Februar 1994 einen - am 2. August 1994 geänderten - Änderungsbescheid, mit dem es Kyocera aufforderte, den Zoll zu entrichten, der auf die von dieser Gesellschaft tatsächlich gezahlten Zinsen nachzuerheben war.

16 Nachdem der gegen diesen Änderungsbescheid eingelegte Einspruch mit Entscheidung des Hauptzollamts Krefeld vom 15. September 1994 zurückgewiesen wurde, erhob Kyocera Klage beim Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland). Mit Urteil vom 17. Februar 1999 wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung ab, dass die von Kyocera an KC gezahlten Zinsen in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fällen zum Zollwert der aus dem Lager in den zollrechtlich freien Verkehr entnommenen Waren gehörten. Diese Zinsen seien nämlich eine Bedingung für diese Warenkaufgeschäfte und gehörten daher zum Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80. Anderes würde nur gelten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 erfuellt wären, u. a. die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Voraussetzung, dass die geschuldeten oder gezahlten Zinsen getrennt ausgewiesen seien. Obwohl im Ausgangsverfahren Kyocera im Besitz der monatlichen Rechnungen über diese Zinsen gewesen sei, habe sie diese Rechnungen weder den Zollstellen vorgelegt noch diese Zinsen in den Zollanmeldungen getrennt ausgewiesen, so dass das Hauptzollamt zutreffend davon ausgegangen sei, dass diese Zinszahlungen zum Zollwert gehörten, und den darauf entfallenden Zoll somit zu Recht nacherhoben habe.

17 Kyocera war der Ansicht, dass das Finanzgericht Düsseldorf gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 verstoßen habe, indem es aus dieser Vorschrift ein dort nicht vorgesehenes Tatbestandsmerkmal herausgelesen habe, nämlich dass den Zollstellen die Zinsrechnungen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen müssten, und legte gegen dieses Urteil Revision zum Bundesfinanzhof ein. In diesem Rahmen macht sie u. a. geltend, dass es für den getrennten Ausweis im Sinne dieser Vorschrift genüge, wenn die Zinsen in irgendeiner Weise vom Kaufpreis der eingeführten Waren unterscheidbar seien. Das sei u. a. dann der Fall, wenn den Zollstellen im Augenblick der Verzollung lediglich die Rechnung mit dem Nettowarenpreis ohne jeglichen Einbezug von Zinsen vorliege, sofern der getrennte Ausweis in einem von dieser Rechnung getrennten Schriftstück erfolge.

18 Das Hauptzollamt Krefeld meint demgegenüber, dass die bloße Angabe des Nettopreises der eingeführten Waren keinesfalls den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 genügen könne, da sie es den Zollstellen nicht ermögliche, zu erkennen, ob im Zusammenhang mit diesen Waren Zinsen gezahlt worden seien, und, wenn ja, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss dieser Zinsen aus dem Zollwert erfuellt seien. Wie alle vom Kaufpreis getrennt ausweisbaren Elemente müssten die Zinsen daher bei der Annahme der Zollanmeldung getrennt ausgewiesen sein, und die Zollstellen müssten neben dieser Anmeldung auch über einen Beleg für das getrennt auszuweisende Element verfügen. Nur die Zollstellen könnten in Kenntnis aller maßgeblichen Elemente entscheiden, ob getrennt ausgewiesene und geltend gemachte Kosten in den Zollwert einzubeziehen seien.

19 Der Bundesfinanzhof räumt in seinem Vorlagebeschluss zwar ein, dass das gemeinschaftliche Zollrecht eine ganze Reihe von Kosten oder Elementen vorsehe, die bei von dem Kaufpreis der eingeführten Waren getrenntem Ausweis nicht in den Zollwert dieser Waren einbezogen werden dürften, und dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1124/80 und 1495/80 befasst habe - u. a. in den Urteilen vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909), vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I-1853), vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-340/93 (Thierschmidt, Slg. 1994, I-3905) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-93/96 (ICT, Slg. 1997, I-2881) -, weist aber darauf hin, dass die Prüfung der Gemeinschaftsregelung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu keiner unmittelbaren Lösung der Frage führe, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis getrennt ausgewiesen" seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich - wie auch der Zollwertanmeldung selbst - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe. Diese Frage sei im neueren deutschen Schrifttum noch offen, und das Gemeinschaftsrecht enthalte sowohl den Standpunkt von Kyocera als auch den des Hauptzollamts stützende Elemente.

20 So spreche für den Standpunkt von Kyocera eindeutig der Umstand, dass sie den materiell zutreffenden Zollwert angemeldet habe und damit sowohl der Verordnung Nr. 1224/80, die ein gerechtes, einheitliches und neutrales System der Bewertung von Waren für Zollzwecke einführen solle, als auch den Vorgaben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), an denen sich die Verfasser der genannten Verordnung orientiert hätten, Genüge getan habe.

21 Eher für den Standpunkt des Hauptzollamts spreche dagegen die Tatsache, dass die in der deutschen Fassung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 verwendeten Worte getrennt ausgewiesen sind" voraussetzten, dass man den fraglichen Betrag unterscheiden" könne, d. h., dass er, wie es die Kommission in ihren Erklärungen in der Rechtssache Mainfrucht Obstverwertung ausgedrückt habe, als getrennter Bestandteil der Gesamtkosten erkennbar sei. Wäre es zulässig, den bloßen Nettopreis der eingeführten Waren anzumelden, so könnte dies zu einem Mangel an Kontrolle führen, weil die Zollstellen dann nicht in der Lage wären, zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Nichteinbeziehung eines bestimmten Elements in den Zollwert erfuellt seien. Im Hinblick auf die mit einer Nacherhebung der Zollabgaben verbundenen Unsicherheiten würde dies die Gefahr eines erheblichen Verlustes für den Gemeinschaftshaushalt bedeuten, wenn sich herausstellen sollte, dass der Importeur den Abzug zu Unrecht vorgenommen habe.

22 Da der Bundesfinanzhof unter diesen Umständen der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung... Nr. 1495/80... dahin gehend auszulegen, dass Zinszahlungen getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sind, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Zollstelle lediglich die Rechnung über den Nettowarenpreis vorliegt, aus der sich - wie im Übrigen auch aus der Zollwertanmeldung - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lässt, dass im Rahmen des zu bewertenden Kaufgeschäfts auch Zinsen vom Käufer an den Verkäufer gezahlt worden sind?

2. Falls die Frage 1 zu verneinen ist: Gehören die Zinszahlungen dann zum Zollwert der Waren?

Zur ersten Frage

23 Mit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Tragweite der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 genannten Voraussetzung. Es möchte wissen, ob die Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung beim Kauf eingeführter Waren gezahlt werden, als von dem für diese Waren gezahlten Preis getrennt ausgewiesen" angesehen werden können, wenn sowohl die Zollwertanmeldung als auch die beigefügte Rechnung lediglich den Nettopreis dieser Waren angeben, ohne die Zinsen zu erwähnen, die dieser Käufer dem Verkäufer als Gegenleistung für das ihm eingeräumte Zahlungsziel zahlt.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

24 Die Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, stimmen zwar darin überein, dass die erste Frage zu bejahen sei, begründen dies aber zum Teil unterschiedlich.

25 Kyocera ist der Meinung, dass die Zinsen in der Zollwertanmeldung nicht aufgeführt sein müssten, zum einen weil sie nicht zu den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80 genannten Kosten - um die sich der Preis der Waren erhöhen könnte - gehörten und zum anderen weil die Zinsen, wie der Gerichtshof im Urteil Wünsche festgestellt habe, kein Entgelt des Käufers für die eingeführte Ware, sondern für eine sonstige Leistung des Verkäufers, im vorliegenden Fall für die Gewährung eines Zahlungsziels, sei. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Nichteinbeziehung der Zinsen in den Zollwert vorlägen, betreffe somit eher den Nachweis des tatsächlichen Preises der eingeführten Waren als den getrennten Ausweis der Zinsen, und es sei ohne weiteres möglich, dass letztere Voraussetzung erfuellt sei, wenn wie im Ausgangsverfahren in der Zollwertanmeldung nur der Nettopreis der eingeführten Waren angegeben sei. Eine gesonderte Angabe in dieser Anmeldung sei nur gerechtfertigt, wenn der angemeldete Gesamtbetrag sowohl in den Zollwert einbezogene Posten enthalte, wie die Kosten des Transports außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, als auch Posten, die nicht in diesen Wert einbezogen seien, wie die Kosten des Transports innerhalb dieses Gebietes.

26 Dagegen gehört nach Ansicht der Kommission der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 verwendete Ausdruck eher zu den materiellen Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts als zu den einschlägigen Form- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, so dass die Nichteinhaltung von Verwaltungsförmlichkeiten bei der Zollanmeldung oder die Nichteintragung der Zinsen in den dafür vorgesehenen Vordruck keine grundlegende Änderung der Rechtsposition des Anmelders bewirke. Bestimmte Posten könnten mit anderen Worten als von dem für die eingeführten Waren gezahlten Preis getrennt ausgewiesen" angesehen werden, auch wenn sie in der Zollwertanmeldung nicht gesondert angegeben seien.

27 Hierfür stützt sich die Kommission erstens auf die englische, die französische, die spanische und die italienische Fassung der Verordnung Nr. 1495/80, die im Unterschied zur deutschen Fassung dieser Verordnung, wonach die Zinsen gesondert ausgewiesen" sein müssten, nur verlangten, dass sich diese Zinsen von dem für die Waren gezahlten Preis unterschieden (distincts"). Demnach seien die Zinsen schon dann nicht Teil des Zollwerts der Waren, auf die sie sich bezögen, wenn sie in der einen oder anderen Form vom Preis dieser Waren getrennt seien, ohne dass es insoweit eines zusätzlichen, unaufgeforderten Nachweises gegenüber den Zollstellen bedürfe.

28 Zweitens verweist die Kommission auf das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über die Ermittlung des Zollwerts, ein gerechtes, einheitliches und neutrales System zur Festsetzung des Zollwerts zu errichten, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließe. Die Erreichung dieses Zieles setze nicht voraus, dass die Zinsen, die der Käufer im Rahmen einer mit dem Verkäufer geschlossenen Finanzierungsvereinbarung zahle, gegenüber der Zollstelle ausdrücklich und separat genannt würden. Missbräuche seien nämlich schon dann ausgeschlossen, wenn diese Zinsen vom und beim Anmelder separat erwähnt seien; der Anmelder müsse selbstverständlich immer in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Nichteinbeziehung der Zinsen in den Zollwert vorlägen.

Antwort des Gerichtshofes

29 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung beim Kauf von Waren, die er in die Gemeinschaft einführt, gezahlt werden, grundsätzlich nicht zum Zollwert dieser Waren gehören. Aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 ergibt sich nämlich, dass der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert dieser Waren ist, d. h. der für diese Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8". Artikel 8 zählt zwar verschiedene Posten auf, die dem Preis der eingeführten Waren hinzuzurechnen sind, wie Provisionen und Maklerlöhne oder Lizenzgebühren, erwähnt aber nicht im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung geschuldete oder gezahlte Zinsen. Da die Aufzählung der in Artikel 8 erwähnten Posten, wie sich aus seinem Absatz 3 ergibt, abschließend ist (vgl. insoweit Urteil Thierschmidt, Randnr. 18), dürfen somit solche Zinsen nicht dem Preis der eingeführten Waren bei der Ermittlung ihres Zollwerts hinzugerechnet werden.

30 Dieses Ergebnis wird zwar im Grundsatz durch die Verordnung Nr. 1495/80 bestätigt, die die Kommission zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 erlassen hat, der Ausschluss der Zinsen aus dem Zollwert wird dort jedoch praktisch an die Einhaltung einer Reihe von Voraussetzungen geknüpft, zu denen u. a. - in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung - das Erfordernis gehört, dass die Zinsen von dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesen" sind. Da dieses Erfordernis in diesem Artikel nicht näher konkretisiert ist, fragt sich das vorlegende Gericht, in welcher Form und auf welche Weise dieser getrennte Ausweis vorzunehmen ist und in welchem Schriftstück. So ergibt sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass es sich insbesondere fragt, ob dieses Erfordernis eine gesonderte Angabe der Zinsen auf der Rechnung über den Kaufpreis der Waren oder sogar in der Zollwertanmeldung voraussetzt oder ob sich die Zollstellen mit einer summarischen Anmeldung zufrieden geben müssen und die Unterscheidung gegebenenfalls auf irgendeinem Schriftstück im Besitz des Anmelders vorgenommen werden kann.

31 In dieser Hinsicht lässt sich aus dem Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 keine eindeutige Antwort auf die erste Frage des Bundesfinanzhofs herleiten. Während die deutsche (getrennt ausgewiesen sind") und die dänische (saerskilt angivet") Fassung dieser Vorschrift von einer gesonderten Angabe der Zinsen sprechen - was möglicherweise für das Bestehen einer Verpflichtung spricht, diese Zinsen in der Zollwertanmeldung oder in der ihr beigefügten Rechnung anzugeben - scheinen die spanische (se distingan"), die griechische (v"), die englische (are distinguished"), die französische (sont distincts"), die italienische (siano distinti"), die niederländische (onderscheiden zijn") und die portugiesische (sejam distintos") Fassung dieser Vorschrift hinsichtlich der Form der fraglichen Unterscheidung und des Schriftstücks, in dem sie vorzunehmen ist, neutral zu sein. Sie enthalten jedenfalls keinen Hinweis auf eine etwaige gesonderte Angabe" der Zinsen in den vom Anmelder bei den Zollstellen eingereichten Unterlagen.

32 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, u. a. in den Urteilen vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36) und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-257/00 (Givane u. a., Slg. 2003, I-345, Randnr. 36) entschieden hat, ist grundsätzlich allen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift der gleiche Wert beizumessen; u. a. können keine Unterschiede nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten gemacht werden, die die betreffende Sprache gebraucht.

33 Um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, muss dann, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 26, vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und Givane u. a., Randnr. 37).

34 Außerdem hat sich der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Verordnungen bereits mehrfach sowohl zum Zweck dieser Verordnungen als auch zur Tragweite der streitigen Voraussetzung des getrennten Ausweises", die auch in anderen Vorschriften dieser Verordnungen enthalten ist, geäußert (vgl. u. a. die in Randnr. 19 dieses Urteils zitierten Urteile).

35 Wie sich schon aus ihrem Titel ergibt, soll die Verordnung, zu der die Vorschrift gehört, die Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, einige Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 durchführen, die laut ihrer sechsten Begründungserwägung zum Ziel hat, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt. Nach dem Wortlaut dieser Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1224/80 ist ein solches Ziel in der Regel dadurch zu erreichen, dass als Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke der Transaktionswert der eingeführten Waren herangezogen wird, der in den Artikeln 3 und 8 dieser Verordnung definiert wird als der für diese Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis unter Ausschluss aller sonstigen Posten mit Ausnahme jener, die in diesem Artikel 8 ausdrücklich erwähnt sind.

36 Folglich sind die Zinsen - die, wie in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht zu den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80 aufgezählten Posten gehören - nicht Teil des Zollwerts der eingeführten Waren und müssen daher nicht in der Zollwertanmeldung angegeben sein. Solche Zinsen stellen nämlich, wie sich aus Randnummer 16 des Urteils Wünsche ergibt, keinen Bestandteil des für diese Waren gezahlten oder zu zahlenden Preises dar, sondern das Entgelt für eine Leistung, die dem Käufer bei deren Kauf erbracht wird und die im Ausgangsverfahren darin besteht, dass dem Käufer ein Zahlungsziel eingeräumt wird.

37 In einem solchen Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 eine Abweichung von der Verordnung Nr. 1224/80 darstellt. Ebenso wie die - in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1495/80 genannte - Voraussetzung betreffend das Vorliegen einer schriftlich abgeschlossenen" Finanzierungsvereinbarung ist das Erfordernis, dass die Zinsen von dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesen" sind, als Formvoraussetzung anzusehen, die es diesen Zollbehörden ermöglicht, sich Gewissheit über den Zollwert dieser Waren zu verschaffen und dadurch sicherzustellen, dass die anfallenden Zölle ordnungsgemäß erhoben werden.

38 Insoweit lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mainfrucht Obstverwertung, Randnrn. 34 bis 37, und Wünsche, Randnr. 20), der Kampf gegen fiktive Kosten oder Kosten, die einen verborgenen Bestandteil des Warenpreises darstellen, ein Hauptziel der Gemeinschaftsregelung über die Ermittlung des Zollwerts darstellt. Jedoch folgt aus dieser Regelung und aus dieser Rechtsprechung nicht, dass die Voraussetzung, wonach die aus dem Zollwert der Waren ausgeschlossenen Kosten getrennt vom Preis dieser Waren ausgewiesen sein müssen, auf jeden Fall bedeutet, dass diese Unterscheidung in der Zollwertanmeldung selbst oder in einem ihr beigefügten Schriftstück vorzunehmen ist. Diese Voraussetzung kann auch erfuellt sein, wenn die genannten Kosten in den im Besitz des Anmelders befindlichen Unterlagen gesondert angegeben sind und der Anmelder bei der Zollstelle nur den Nettopreis der eingeführten Waren anmeldet.

39 Wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird der Anmelder dann den Zollbehörden auf Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen vorlegen können, wie dies im Übrigen sowohl Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 als auch Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1495/80 vorschreiben. Die Zollbehörden werden ihrerseits in der Lage sein, im Einzelfall sowohl den Betrag als auch den Satz der geschuldeten Zinsen zu kontrollieren. Zudem könnte der Gemeinschaftsgesetzgeber jederzeit die in diesem Bereich geltenden Vorschriften ändern, wenn sich solche Kontrollen in der Praxis als besonders schwierig erweisen sollten.

40 Das Urteil Wünsche ist insoweit von besonderer Bedeutung. Auch wenn das Problem, das in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache aufgeworfen wurde, eher die Frage des Vorliegens einer Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1495/80 an sich als den getrennten Ausweis der im Rahmen einer solchen Vereinbarung gezahlten Zinsen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung betraf, hat der Gerichtshof in Randnummer 19 dieses Urteils doch entschieden, dass das Zahlungsziel nicht Gegenstand einer besonderen, vom Kaufvertrag über die eingeführten Waren getrennten Vereinbarung zu sein braucht. In derselben Randnummer hat er ausgeführt, dass dann, wenn die als Gegenleistung für die Einräumung eines Zahlungsziels durch den Verkäufer geschuldeten Zinsen auf der für den Käufer bestimmten Rechnung getrennt ausgewiesen sind, mangels gegenteiliger Behauptungen des Käufers davon auszugehen ist, dass dieser tatsächlich den diesem Zahlungsziel entsprechenden Zinsen zugestimmt hat. Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof ungeachtet des Umstands gelangt, dass der Käufer in jener Rechtssache ebenso wie im Ausgangsverfahren die Zinsen nicht in der Zollwertanmeldung angegeben hatte.

41 Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-299/90 (Hepp, Slg. 1991, I-4301, Randnr. 20), in der die Zollbehörden in den Zollwert der eingeführten Waren die Einkaufsprovision einbezogen hatten, die der Einführer auf der Grundlage einer gesonderten, in der Zollwertanmeldung nicht erwähnten Rechnung gezahlt hatte, entschieden, dass der Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 nur der vom Einführer angemeldete Nettopreis ist und dass die Einkaufsprovision nicht in diesen Wert einzubeziehen ist.

42 Da die von einem Einführer an seinen Vertreter gezahlten Einkaufsprovisionen, sollen sie nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen werden, nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1495/80 derselben Voraussetzung des getrennten Ausweises" wie die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung gezahlten Zinsen unterliegen, besteht kein Grund, in der vorliegenden Rechtssache anders als im Urteil Hepp zu entscheiden. Folglich ist dann, wenn ein Käufer auf der Grundlage einer gesonderten Rechnung als Gegenleistung für die Frist, die ihm für die Bezahlung bestimmter eingeführter Waren eingeräumt ist, Zinsen zahlen muss, in der Zollwertanmeldung aber nur den Nettopreis dieser Waren angibt, allein dieser Nettopreis für die Ermittlung des Zollwerts dieser Waren heranzuziehen.

43 Nach alledem ist somit auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 dahin auszulegen ist, dass Zinszahlungen auch dann getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sind, wenn den Zollbehörden im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettowarenpreis vorliegt und sich weder aus dieser Rechnung noch aus der Zollwertanmeldung ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, dass der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr Zinsen gezahlt hat oder zahlen muss.

Zur zweiten Frage

44 Da die zweite Frage nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden ist, ist sie nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 1. März 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Zinszahlungen auch dann getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sind, wenn den Zollbehörden im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettowarenpreis vorliegt und sich weder aus dieser Rechnung noch aus der Zollwertanmeldung ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, dass der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr Zinsen gezahlt hat oder zahlen muss.

Ende der Entscheidung

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