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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.1997
Aktenzeichen: C-153/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 926/80 vom 15.04.1980


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 926/80 vom 15.04.1980 Art. 8 Abs. 2 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund von zwischen Abschluß und Erfuellung eines Vertrages erfolgten Änderungen dieser Beträge zusätzlich belastet würde, ist so auszulegen, daß die darin vorgesehene Versagung der Befreiung unterschiedslos sowohl den Fall betrifft, daß die ausgeführte Ware innerhalb von sechs Monaten nach der Ausfuhr wieder eingeführt wird, als auch den Fall, daß sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ausfuhr eingeführt wurde.

In diesem letztgenannten Fall reicht es für die Versagung der Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge aus, daß ein und dieselbe Ware innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr wieder ausgeführt wird, unabhängig davon, ob die Einfuhr von demselben oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen wurde. Da das System der Währungsausgleichsbeträge auf die Bildung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse und nicht darauf abzielt, ungewöhnliche Verluste oder Gewinne der Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern, besteht der Zweck der Verordnung Nr. 926/80 nämlich nicht darin, Unternehmen, die bei der Durchführung ihrer Verträge durch im voraus festgesetzte Bedingungen gebunden sind, schlechthin gegen die Anwendung dieser Währungsausgleichsbeträge zu schützen, die auf eine Währungsmaßnahme zurückzuführen ist.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 23. Januar 1997. - ANDRE en Co. NV gegen Belgischer Staat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Belgien. - Währungsausgleichsbeträge - Befreiung. - Rechtssache C-153/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der belgische Raad van State hat mit Beschluß vom 7. Februar 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 1995, zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen (ABl. L 99, S. 15) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der ANDRE en Co. NV (nachstehend: ANDRE), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Belgien, und dem belgischen Staat über die Befreiung von Währungsausgleichsbeträgen (nachstehend: WAB), die ANDRE 1982 im Anschluß an die Ausfuhr von Getreidemengen gemäß der Verordnung Nr. 926/80 beantragt hatte.

3 Vor der Verordnung Nr. 926/80 hatte die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 vom 26. Juni 1974 über Sonderbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 170, S. 38) erlassen, die die Befreiung von der Erhebung der WAB für Einfuhren oder - je nach Fall - Ausfuhren vorsah, die nach der Einführung oder Erhöhung dieser Beträge, jedoch zur Erfuellung der vor dieser Einführung oder Erhöhung geschlossenen Verträge (nachstehend: Altverträge), erfolgten.

4 Da die Verordnung Nr. 1608/74 nur einen sehr allgemeinen Rahmen für die Befreiung von der Erhebung der WAB abgesteckt hatte, hielt es die Kommission für zweckmässig, anhand der gewonnenen Erfahrungen mehr ins Detail gehende Bestimmungen festzulegen. Sie ersetzte daher die Verordnung Nr. 1608/74 durch die Verordnung Nr. 926/80, die denselben Zweck verfolgte, nämlich die sich aus den Altverträgen ergebenden nachteiligen Folgen zu beseitigen. Die Verordnung Nr. 926/80 legt somit die Kriterien und Bedingungen fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Befreiung von der Erhebung der WAB gewähren dürfen.

5 Insbesondere bestimmt Artikel 8 der Verordnung Nr. 926/80:

"(1) Die Befreiung von der Erhebung kann nur insoweit gewährt werden, als der Antragsteller, oder die Vertragspartei, in deren Namen er handelt, durch die Erhebung des neuen Währungsausgleichsbetrags zusätzlich belastet wird und er dies auch bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht hat vermeiden können.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind jedoch insoweit nicht anwendbar,

a)...

b) als festgestellt wird, daß die Ware, für die der neue Währungsausgleichsbetrag gilt, je nach Fall innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr oder Ausfuhr wieder ausgeführt bzw. eingeführt wird.

(3)..."

6 Die Verordnung Nr. 926/80 wurde später durch die Verordnung (EWG) Nr. 1084/84 der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. L 106, S. 26) aufgehoben, ohne daß eine neue Verordnung erlassen wurde.

7 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß ANDRE mit acht Verträgen, die zwischen dem 15. Januar und 2. Februar 1982 geschlossen wurden, an Firmen mit Sitz in Frankreich und den Niederlanden Getreidemengen verkaufte, die zwischen März und Juli 1982 ausgeführt und geliefert wurden. Nach den Verträgen hatte der Verkäufer die gegebenenfalls bei der Ausfuhr anfallenden WAB zu tragen.

8 Um diese Lieferungen vornehmen zu können, erwarb ANDRE mit acht Verträgen, die im Januar und Anfang Februar 1982 geschlossen wurden, bei Firmen mit Sitz in Belgien die gleiche Art und Menge von Getreide ausländischen Ursprungs, das von diesen Firmen eingeführt wurde. Nach diesen Verträgen war die Lieferung des Getreides an ANDRE für Februar bis Juli 1982 vorgesehen.

9 Es steht fest, daß die vorgenannten Ein- und Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten erfolgten und der Zeitraum zwischen Ein- und Ausfuhr des Getreides weniger als sechs Monate betrug.

10 Am 21. Februar 1982 wurde der belgische Franc abgewertet. Infolgedessen wurde ein WAB von 8,6 % eingeführt, der auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Belgien gewährt werden musste; ein entsprechender WAB von 8,6 % musste bei der Ausfuhr aus Belgien erhoben werden.

11 ANDRE stellte, gestützt auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 926/80, zunächst beim Centrale Dienst voor Contingenten en Vergunningen (CDCV - Zentralstelle für Kontingente und Lizenzen) einen Antrag auf Befreiung von der Erhebung der WAB. Da diesem Antrag nicht entsprochen wurde, legte die Firma beim CDCV Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 24. November 1986 ebenfalls zurückgewiesen wurde, weil die ausgeführten Waren "in Belgien zollabgefertigt" erworben worden seien, um dann wieder ausgeführt zu werden. Gegen diese Entscheidung erhob ANDRE Anfechtungsklage beim Raad van State.

12 Im Rahmen dieser Klage trug ANDRE vor, die Entscheidung des CDCV verstosse gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80. Mit ihrem ersten Klagegrund macht ANDRE geltend, daß die Befreiung nach dieser Vorschrift nicht im Fall der Wiederausfuhr eingeführter Waren - der hier vorliege - zu versagen sei, sondern nur dann, wenn die Waren nach der Ausfuhr, für die eine Befreiung beantragt werde, wieder eingeführt würden. Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt sie vor, selbst wenn die Befreiung von den WAB nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 auch im Fall einer Wiederausfuhr von Waren versagt werden könne, für die bei einer vorherigen Einfuhr ein WAB gewährt worden sei, gelte diese Vorschrift nur, wenn derjenige, dem die Befreiung gewährt werde, mit der Person identisch sei, der bei der vorherigen Einfuhr bereits WAB gewährt worden seien. Der Grund hierfür sei, daß die Verordnung Nr. 926/80 bezwecke, demjenigen eine Befreiung von den WAB zu gewähren, der selbst zusätzlich belastet werde und dies auch bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht habe vermeiden können. Daher könne vorliegend ein Nachteil für den Exporteur nicht durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der einem anderen Importeur zugute gekommen sei, auch wenn dieser die Einfuhr innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ausfuhr vorgenommen habe.

13 In Anbetracht dieser Klagegründe und seiner eigenen Erwägungen hat der Raad van State, der Zweifel hinsichtlich der Auslegung der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 926/80 hatte, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 so auszulegen, daß die Anwendung dieser Verordnung auf ein Ausfuhrgeschäft versagt werden muß, wenn die Waren, für die der neue Währungsausgleichsbetrag gilt, weniger als sechs Monate vor diesem Ausfuhrgeschäft eingeführt wurden?

2. Ist Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 so auszulegen, daß die Anwendung dieser Verordnung auf ein Ausfuhrgeschäft, für das Währungsausgleichsbeträge zu entrichten sind, auch dann versagt werden muß, wenn diesem Ausfuhrgeschäft weniger als sechs Monate zuvor ein Einfuhrgeschäft vorausging, für das eine andere Person als diejenige, die die Ware ausführte, Währungsausgleichsbeträge erhalten hat?

Zur ersten Frage

14 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 so auszulegen ist, daß er nur den Fall betrifft, daß die ausgeführte Ware innerhalb von sechs Monaten nach der Ausfuhr wieder eingeführt wird, oder auch den Fall, daß sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ausfuhr eingeführt wurde.

15 Artikel 1 der Verordnung Nr. 926/80 bezieht sich auf die Befreiung der Ein- und Ausfuhren von der Erhebung neuer WAB, ohne daß danach unterschieden wird, ob die Einfuhr vor oder nach der Ausfuhr und die Ausfuhr vor oder nach der Einfuhr erfolgt.

16 Nach der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung "[bezweckt] die Regelung..., aus Billigkeitsgründen bei sogenannten "Altvertrags"-Geschäften von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge zu befreien". Demnach erfasst die Verordnung unterschiedslos sowohl die Ausfuhren, denen die Einfuhr der Ware vorausgegangen ist, als auch die Ausfuhren, auf die innerhalb von sechs Monaten die Wiedereinfuhr folgt.

17 Indem Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b die Befreiung von der Erhebung der WAB für den Fall versagt, daß eine Ware die Grenzen eines Mitgliedstaats zweimal überschreitet, stellt er einen Korrekturmechanismus bereit, der verhindern soll, daß der Wirtschaftsteilnehmer, zu dessen Gunsten die Befreiung erfolgt, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Denn in allen Fällen, in denen es zu einer doppelten Überschreitung der Grenzen unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 kommt, gleichen sich die WAB aus, so daß die in der Verordnung vorgesehene Befreiung nicht mehr gerechtfertigt ist.

18 Daraus folgt, daß der Zweck der Verordnung Nr. 926/80 immer dann erreicht ist, wenn eine doppelte Überschreitung der Grenze unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt; diese doppelte Überschreitung führt so zur Aufhebung der Belastung. Eine solche Aufhebung würde aber nicht eintreten, wenn die Befreiung von der Erhebung der bei der Ausfuhr anfallenden WAB gewährt würde, obwohl bei der innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ausfuhr erfolgten Einfuhr der Ware ein entsprechender WAB erhoben wurde.

19 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 so auszulegen ist, daß er auch den Fall betrifft, daß die ausgeführte Ware innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ausfuhr eingeführt wurde.

Zur zweiten Frage

20 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 so auszulegen ist, daß es für die Versagung der Befreiung von der Erhebung der WAB ausreicht, daß ein und dieselbe Ware innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr wieder ausgeführt wird, unabhängig davon, ob die Einfuhr von demselben oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt wurde, oder ob diese Vorschrift so auszulegen ist, daß es für die Versagung der Befreiung erforderlich ist, daß die Einfuhr und die vorherige oder nachfolgende Ausfuhr von ein und demselben Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen werden.

21 Die Verordnung Nr. 926/80 ist Teil des Systems der WAB, dessen Zweck objektiv darin besteht, die Preise der im Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu regulieren und soweit wie möglich zu verhindern, daß das Preisgefüge dieser Erzeugnisse infolge einer Abwertung oder Überbewertung der Währung eines Mitgliedstaats gestört wird. Die WAB zielen also auf die Bildung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse ab und nicht darauf, ungewöhnliche Verluste oder Gewinne der Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern.

22 Zur Erreichung dieses Zweckes wird in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 im Hinblick auf die Versagung der Befreiung von der Erhebung der WAB nur die Ware selbst genannt, ohne daß weitere Voraussetzungen in bezug auf die Wirtschaftsteilnehmer aufgestellt werden, die die WAB erhalten oder entrichten müssen. Daraus folgt, daß es gegen den Zweck des Systems der WAB und der Gewährung oder Versagung der vorgesehenen Befreiungen verstossen würde, wenn für die Versagung der Befreiung von der Erhebung der WAB als zusätzliche Voraussetzung verlangt würde, daß die Einfuhr von derselben Person vorgenommen wird.

23 Der Zweck der Verordnung Nr. 926/80 besteht zudem nicht darin, die Wirtschaftsteilnehmer generell vor dem eventuell aus Altverträgen folgenden Schaden zu schützen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Mai 1981 in der Rechtssache 152/80 (Debayser u. a., Slg. 1981, 1291, Randnr. 12) in bezug auf die Verordnung Nr. 1608/74, die durch die Verordnung Nr. 926/80 ersetzt wurde, ausgeführt hat, bezweckte diese Verordnung nicht, Unternehmen, die bei der Durchführung ihrer Verträge durch im voraus festgesetzte Bedingungen gebunden sind, schlechthin gegen die Anwendung der WAB zu schützen, die auf eine Währungsmaßnahme zurückzuführen ist.

24 Ausserdem ergibt sich aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 926/80, daß diese gewisse Grenzen festlegt, um neben dem Beitrag zu einer verwaltungstechnischen Vereinfachung Mißbräuche zu verhindern. Könnte also eine Befreiung von den WAB für die Ware ungeachtet der Tatsache, daß kurz zuvor entsprechende WAB gewährt wurden, allein deshalb gewährt werden, weil ein anderer Wirtschaftsteilnehmer diese WAB erhalten hat, so würde dies die Wirtschaftsteilnehmer, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, dazu verleiten, Vereinbarungen zu treffen, um den Zweck der Verordnung dadurch zu umgehen, daß sie für eine Ware bei der Einfuhr WAB erhalten, ohne diese - infolge einer Befreiung - bei der Wiederausfuhr der Ware entrichten zu müssen.

25 Aus alledem folgt, daß die Befreiung zu versagen ist, wenn feststeht, daß die Ausfuhr dieselbe Ware betrifft, die zuvor unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 eingeführt wurde, unabhängig davon, ob die Einfuhr von demselben oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen wurde.

26 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 so auszulegen ist, daß es für die Versagung der Befreiung von der Erhebung der WAB ausreicht, daß ein und dieselbe Ware innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr wieder ausgeführt wird, unabhängig davon, ob die Einfuhr von demselben oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom belgischen Raad van State mit Beschluß vom 7. Februar 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen ist so auszulegen, daß er auch den Fall betrifft, daß die ausgeführte Ware innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ausfuhr eingeführt wurde.

2. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 ist so auszulegen, daß es für die Versagung der Befreiung von der Erhebung der WAB ausreicht, daß ein und dieselbe Ware innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr wieder ausgeführt wird, unabhängig davon, ob die Einfuhr von demselben oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen wurde.

Ende der Entscheidung

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