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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: C-153/99 P
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 233
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen.

Daher ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, dessen einziger Rechtsmittelgrund letztlich dagegen gerichtet ist, daß das Gericht tatsächliche Anhaltspunkte als objektiv, stichhaltig und übereinstimmend gewürdigt und aufgrund dessen die streitigen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) und Ermessensmißbrauchs aufgehoben hat. (vgl. Randnrn. 15-16)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. April 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Antonio Giannini. - Rechtsmittel - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Ermessensmißbrauch. - Rechtssache C-153/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-153/99 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Valsesia und Rechtsberater J. Currall als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Rechtsmittelführerin,

" betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen T-282/97 und T-57/98 (Giannini/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-33 und II-151) wegen Aufhebung dieses Urteils, soweit es in bezug auf den Ermessensmißbrauch und den Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG), die die Kommission begangen haben soll, rechtsfehlerhaft ist, anderer Verfahrensbeteiligter: Antonio Giannini, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dallemagne und C. Locchi, Brüssel, 85, rue du Prince royal, B-1050 Brüssel, Kläger im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen T-282/97 und T-57/98 (Giannini/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-33 und II-151; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, das auf Aufhebung dieses Urteils gerichtet ist, soweit es in bezug auf den Ermessensmißbrauch und den Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG), die die Kommission begangen haben soll, rechtsfehlerhaft ist.

2 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt, die dem Rechtsmittel zugrunde liegen, sind im angefochtenen Urteil wie folgt geschildert:

"1 Am 15. Dezember 1994 veröffentlichte die Kommission eine Stellenausschreibung COM/151/94 (nachstehend: Ausschreibung COM/151/94 oder erste Ausschreibung) für die Stelle des Leiters des Referats 1 "Aushandlung und Verwaltung der Textilübereinkommen; Schuhe; Verschiedenes" in der Direktion D "Sektorbezogene Handelsfragen" der Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen (GD I) (nachstehend: streitiger Dienstposten). Die Ausschreibung lautete wie folgt:

"COM/151/94 A 3/A 4/A 5 I/D/I Referatsleiter, verantwortlich für die Aushandlung und Verwaltung der Textilübereinkommen; Schuhe."

2 Die erforderlichen Mindestanforderungen für die Bewerbung um eine Versetzung/Beförderung waren:

"- Zugehörigkeit zur selben Laufbahngruppe/Sonderlaufbahn/Laufbahn des COM (Versetzung);

- Zugehörigkeit zur Laufbahn unterhalb der des COM (Beförderung nach Artikel 45 des Statuts);

- Kenntnisse und Erfahrung/Befähigung in Verbindung mit den zu übernehmenden Aufgaben;

- für die mit besonderen Qualifikationen verbundenen Dienstposten: gründliche Kenntnisse und Erfahrung im/in Verbindung mit dem betreffenden Tätigkeitsbereich".

3 Der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4, bewarb sich mit sechs weiteren Personen um die betreffende Stelle. Die Anstellungsbehörde ernannte Herrn X auf diesen Dienstposten. Mit Vermerk vom 28. April 1995 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei. Nachdem seine am 25. Juli 1995 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden war, reichte er am 21. Februar 1996 eine Klage ein, die auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen seine Bewerbung abgelehnt und Herr X auf den streitigen Dienstposten ernannt worden war, sowie auf Ersatz des ihm durch diese Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens gerichtet war. Durch Urteil vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-21/96 (Giannini/Kommission, Slg. ÖD 1997, [I-A-69 und] II-211; nachstehend: Urteil vom 19. März 1997) gab das Gericht seinem Aufhebungsantrag statt und wies den Schadensersatzantrag zurück.

4 In diesem Urteil erinnerte das Gericht zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Ausübung des Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen verfügt, eine sehr sorgfältige Prüfung der Bewerbungsunterlagen und eine gewissenhafte Beachtung der in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen verlangt, so daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diese Voraussetzungen nicht erfuellt. Im vorliegenden Fall bestand eine dieser Voraussetzungen darin, daß der Bewerber über "Kenntnisse und Erfahrung/Befähigung in Verbindung mit den zu übernehmenden Aufgaben" verfügt (dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen); diese Voraussetzung ist anhand der Beschreibung des Dienstpostens, nämlich "Referatsleiter, verantwortlich für die Aushandlung und Verwaltung der Textilübereinkommen; Schuhe" zu beurteilen.

5 Sodann stellte das Gericht fest, daß Herr X diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfuellte, da er im Zeitpunkt seiner Bewerbung weder im Bereich Textil oder Schuhe noch im allgemeinen Aufgabenbereich des streitigen Dienstpostens, d. h. dem der allgemeinen Handelspolitik, über Erfahrung verfügte. Außerdem bezog sich das Gericht auf die Bestätigung durch die Kommission, daß der Kläger, der etwa zehn Jahre lang Verhandlungsführer und Verwalter für bilaterale und multilaterale Textilübereinkommen der Gemeinschaft und während fünf weiterer Jahre Hauptverhandlungsführer für diese Übereinkommen war, über gute Qualifikationen für diesen Dienstposten verfügt habe.

6 Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, daß die Kommission dadurch, daß sie Herrn X auf den streitigen Dienstposten ernannte, obwohl er keine der Mindestanforderungen der Ausschreibung erfuellte, und die Bewerbung des Klägers ablehnte, angesichts der vergleichenden Betrachtung, die für sie bei ihrer Beurteilung maßgebend hätte sein können, ihre Befugnis offensichtlich fehlerhaft ausübte und das dienstliche Interesse im Sinne des Artikels 7 des Statuts mißachtete. Es hob daher die angefochtenen Entscheidungen der Anstellungsbehörde auf.

7 Am 10. April 1997 veröffentlichte die Kommission ein weiteres Dokument über die Aufhebung der Ausschreibung COM/151/94 und die Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung des streitigen Dienstpostens (nachstehend: Ausschreibung COM/062/97 [oder neue Ausschreibung]) mit folgendem Wortlaut:

"COM/062/97 A 3 I/D/I Referatsleiter, verantwortlich für die Aushandlung und Verwaltung der Textilübereinkommen; Schuhe; Verschiedenes. Bei der Auswahl des Bewerbers wird eine nachgewiesene Erfahrung auf dem Gebiet der internationalen Verhandlungsführung sowie eine nachgewiesene Erfahrung in der Verwaltung eines Referats besonders berücksichtigt."

8 Die Ausschreibung COM/062/97 sah die gleichen Mindestanforderungen wie die Ausschreibung COM/151/94 (siehe oben, Randnr. 2) vor.

9 Am 7. Mai 1997 reichte der Kläger eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Ausschreibung COM/151/94 und gegen die neue Ausschreibung sowie einen Antrag auf Schadensersatz ein.

10 Durch Entscheidung vom 30. Mai 1997 ernannte die Beklagte erneut Herrn X auf den streitigen Dienstposten.

11 Die vom Kläger am 7. Mai 1997 eingereichte Beschwerde wurde am 24. Juli 1997 durch ausdrückliche Entscheidung, die ihm am 30. Juli 1997 zugestellt wurde, zurückgewiesen.

12 Am 21. August 1997 reichte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Beklagten vom 30. Mai 1997 über die Ernennung von Herrn X auf den streitigen Dienstposten ein. Diese Beschwerde wurde ebenfalls durch eine von der Beklagten am 18. Dezember 1997 erlassene und dem Kläger am 6. Januar 1998 zugestellte ausdrückliche Entscheidung zurückgewiesen."

3 Herr Giannini erhob beim Gericht zwei Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 19. März 1997, mit denen die erste Ausschreibung durch eine neue Stellenausschreibung ersetzt und eine erneute Ernennung von Herrn X auf den streitigen Dienstposten vorgenommen worden war (nachstehend: streitige Entscheidungen). Zur Begründung seiner Klagen stützte er sich auf zwei Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag und Ermessensmißbrauch sowie Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Anwartschaft von Beamten auf eine Karriere sowie Mißachtung des dienstlichen Interesses.

Das angefochtene Urteil

4 In Randnummer 29 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht fest, es sei zu prüfen, ob in den angeblich zur Durchführung des Urteils vom 19. März 1997 erlassenen Entscheidungen der Kommission, mit denen die erste Ausschreibung durch die neue Ausschreibung ersetzt und insbesondere auf deren Grundlage derselbe Beamte ernannt wurde, der auf der Grundlage der ersten Ausschreibung ernannt worden war, nicht eine Absicht der Beklagten zum Ausdruck komme, einen der Stellenbewerber zu Lasten der anderen Bewerber unter Mißachtung des dienstlichen Interesses zu begünstigen.

5 In den Randnummern 30 bis 33 des angefochtenen Urteils nennt das Gericht drei Anhaltspunkte, die belegen sollen, daß die Kommission gegen Artikel 176 EG-Vertrag verstoßen und einen Ermessensmißbrauch begangen habe. Es handelt sich um folgende Anhaltspunkte:

- Die Kommission habe die erste Ausschreibung aufgehoben und damit den ersten Bewerbungen die Grundlage entzogen, obwohl das Gericht im Urteil vom 19. März 1997 nicht diese Ausschreibung beanstandet habe, sondern zu dem Ergebnis gelangt sei, daß Herr X keine der in dieser Ausschreibung aufgestellten Mindestanforderungen für eine Ernennung auf den Dienstposten erfuellt habe;

- der einzige wesentliche Unterschied zwischen der neuen und der ersten Ausschreibung habe in der Hinzufügung von zwei Bedingungen für eine Bevorzugung bei der Auswahl des Bewerbers gelegen, die genau den Qualifikationen entsprochen hätten, die das Gericht bei Herrn X als gegeben angesehen habe;

- Herr X sei erneut ernannt worden, obwohl sich weitere Beamte für den streitigen Dienstposten beworben hätten.

6 In Randnummer 30 des angefochtenen Urteils hebt das Gericht überdies hervor, daß die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, welche Gründe die Ersetzung der ersten Ausschreibung rechtfertigten, im wesentlichen nur ihr weites Ermessen auf diesem Gebiet angeführt habe.

7 Aufgrund dieser Überlegungen gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, daß objektive, stichhaltige und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß mit den streitigen Entscheidungen ein anderer Zweck als die redliche Durchführung des Urteils vom 19. März 1997 habe erreicht werden sollen, und daß diese Entscheidungen jedenfalls, anstatt der Zielsetzung des Artikels 176 EG-Vertrag zu dienen, die Durchführung eines Urteils des Gerichts beeinträchtigt hätten. Es stellt daher fest, daß die Kommission dadurch, daß sie die erste Ausschreibung durch die neue Ausschreibung ersetzt, dabei für die Bewerbung von Herrn X günstige Vorzugsbedingungen aufgestellt und diesen auf den streitigen Dienstposten ernannt habe, gegen Artikel 176 EG-Vertrag verstoßen und ermessensmißbräuchlich gehandelt habe.

Das Rechtsmittel

8 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, das angefochtene Urteil aufzuheben und Herrn Giannini die Kosten aufzuerlegen.

9 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Kommission als einzigen Grund an, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, daß die Aufhebung der ersten Ausschreibung und die Einleitung eines neuen Einstellungsverfahrens im Anschluß an das Urteil vom 19. März 1997 gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 176 EG-Vertrag verstießen; das Gericht habe also keinen Ermessensmißbrauch feststellen können.

10 Sie sei im Anschluß an die teilweise Aufhebung des ersten Einstellungsverfahrens zu solchen Maßnahmen befugt gewesen, da die Entscheidung, so vorzugehen, eine ordnungsgemäße Ausübung ihres Ermessens darstelle, wie aus der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere dem Urteil vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-56/94 (De Santis/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-473 und II-1325), hervorgehe. Es sei Sache der Anstellungsbehörde, in der Ausschreibung eines freien Dienstpostens die Spezifikationen anzugeben, die sie mit Rücksicht auf die dienstlichen Erfordernisse für die Ernennung auf den Dienstposten für notwendig halte. Angesichts der wesentlichen Funktion einer Stellenausschreibung könne allein die Anstellungsbehörde beschließen, das Ernennungsverfahren durch Rücknahme der ersten Ausschreibung und Ersetzung durch eine berichtigte Ausschreibung wiederaufzunehmen, wenn sie zu spät bemerke, daß der Wortlaut dieser spezifischen Voraussetzungen im dienstlichen Interesse einer Korrektur bedürfe.

11 Daß die in die neue Ausschreibung aufgenommenen Vorzugsbedingungen den Qualifikationen entsprächen, die Herrn X durch das Urteil vom 19. März 1997 zuerkannt worden seien, sei kein stichhaltiger Beweis für einen Ermessensmißbrauch zum Zweck der Umgehung der Wirkungen dieses Urteils. Hierzu hätte es des Nachweises bedurft, daß diese Bedingungen für den zu besetzenden Dienstposten ohne Belang wären. Außerdem könne ihr durch dieses Urteil nicht vorgeschrieben werden, wie sie sich nach der durch das Urteil erfolgten Aufhebung der damals vor dem Gericht streitigen Entscheidungen zu verhalten habe. Eine dahin gehende Anordnung hätte gegen die Verteilung der Zuständigkeiten, wie sie sich aus Artikel 176 EG-Vertrag ergebe, verstoßen und sie daran gehindert, im dienstlichen Interesse zu handeln.

12 Das angefochtene Urteil sei daher insbesondere deshalb zu beanstanden, weil das Gericht offensichtlich von der Annahme ausgegangen sei, daß der Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils vom 19. März 1997 in Wirklichkeit nichts anderes übriggeblieben sei, als das erste Einstellungsverfahren in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es sich befunden habe, als die durch dieses Urteil aufgehobenen Entscheidungen ergangen seien, so daß das Verfahren auf der Grundlage der ersten Ausschreibung fortgesetzt worden wäre und die Kommission nicht auf der Grundlage einer neuen Ausschreibung ein neues Einstellungsverfahren hätte einleiten können.

13 Dieser Behauptung eines Rechtsfehlers liegt jedoch eine falsche Beurteilung des angefochtenen Urteils zugrunde.

14 Zwar ist der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, an die Organe Anordnungen zu richten, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. insbesondere Beschluß vom 26. Oktober 1995 in den Rechtssachen C-199/94 P und C-200/94 P, Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1995, I-3709, Randnr. 24), und in einem Fall wie dem vorliegenden hat die Kommission nach Beurteilung des dienstlichen Interesses hinsichtlich jeder zu besetzenden Stelle die angemessenen Maßnahmen zu erlassen, zu denen die Einleitung eines neuen Einstellungsverfahrens auf der Grundlage einer möglicherweise geänderten Stellenausschreibung gehört (vgl. Nrn. 30 bis 45 der Schlußanträge des Generalanwalts); doch hat das Gericht diese Grundsätze nicht mißachtet.

15 Das Gericht hat sich nämlich zur Aufhebung der streitigen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag und Ermessensmißbrauchs auf eine Reihe tatsächlicher, in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils wiedergegebener Anhaltspunkte gestützt, die es für objektiv, stichhaltig und übereinstimmend in dem Sinne gehalten hat, daß mit diesen Entscheidungen ein anderer Zweck als die redliche Durchführung des Urteils vom 19. März 1997 erreicht werden sollte.

16 Da mit dem Vorbringen der Kommission im Rahmen ihres einzigen Rechtsmittelgrundes letztlich die Würdigung der Sachverhalts durch das Gericht in Frage gestellt wird, genügt insoweit der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25).

17 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr Giannini die Verurteilung der Kommission in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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