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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.1998
Aktenzeichen: C-155/98 P-I (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Bei einem Streithilfeantrag eines Beamten im Rahmen einer von einem anderen Beamten erhobenen Nichtigkeitsklage ist unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen, die speziell die Handlung betreffen, deren Aufhebung beantragt wird.

Daher ist der Streithilfeantrag eines Beamten im Rahmen einer von einem anderen Beamten gegen die Entscheidung über die Einstufung dieses Beamten erhobenen Klage unzulässig.

4 Ein Antragsteller, der selbst Partei einer beim Gericht anhängigen Rechtssache ist, in der das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache, in der er seine Zulassung als Streithelfer beantragt, ausgesetzt ist, wird durch seine Nichtzulassung als Streithelfer in dieser Rechtssache, in der es um einen ähnlichen Sachverhalt und um ähnliche Auffassungen wie in der von ihm selbst anhängig gemachten Rechtssache geht, nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Entscheidung des Gerichtshofes in dem Rechtsstreit, mit dem er befasst ist, beeinträchtigt nämlich nicht die Rechte, die der Antragsteller in dem Rechtsstreit geltend machen kann, in dem er Kläger ist und in dem er die Argumente anführen kann, die er für seinen in der Klageschrift angeführten Klagegrund als zweckdienlich ansieht.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Juli 1998. - Spyridoula Celia Alexopoulou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe. - Rechtssache C-155/98 P-I.

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