Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: C-160/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 80/987/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 141
Richtlinie 80/987/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

Die genannten Artikel sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung nationalen Rechts entgegenstehen, in der der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht als der Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags definiert wird.

( vgl. Randnrn. 30, 48, Tenor 1 )

2. Da der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein notwendiger Faktor zur Bestimmung des Zeitraums der gemeinschaftlichen Mindestgarantie für die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche ist, ist er auf Gemeinschaftsebene einheitlich und dahin auszulegen, dass nur Zeiträume, die ihrer Natur nach zu nicht erfuellten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können, erfasst werden. Ausgeschlossen ist daher ein Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis wegen eines Erziehungsurlaubs ruht und in dem aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

( vgl. Randnrn. 41, 44, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Mai 2003. - Karen Mau gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Leipzig - Deutschland. - Richtlinie 80/987/EWG des Rates - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung endet, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht - Artikel 141 EG - Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden - Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. - Rechtssache C-160/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-160/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Leipzig (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Karin Mau

gegen

Bundesanstalt für Arbeit

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) sowie des Artikels 141 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Mau, vertreten durch Rechtsanwalt K. Schurig, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, und der Kommission, vertreten durch J. Sack, in der Sitzung vom 2. Mai 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 30. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2001, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) sowie des Artikels 141 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Mau (im Folgenden: Klägerin) und der Bundesanstalt für Arbeit über die Zahlung von Insolvenzgeld.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Regelung

3 Die Richtlinie 80/987 soll den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz gewährleisten. Zu diesem Zweck sieht sie insbesondere spezifische Garantien für die Befriedigung nicht erfuellter Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt vor.

4 Artikel 2 der Richtlinie 80/987 lautet:

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,

a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und

b) wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde

- entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat

- oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.

(2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte ,Arbeitnehmer, ,Arbeitgeber, ,Arbeitsentgelt, ,erworbenes Recht und ,Anwartschaftsrecht unberührt."

5 Artikel 3 der Richtlinie 80/987 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt ist nach Wahl der Mitgliedstaaten

- entweder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

- oder der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

- oder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers."

6 Artikel 4 der Richtlinie 80/987 sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit des Absatzes 1 Gebrauch, so müssen sie Folgendes sicherstellen:

- in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfuellten Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen;

- in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfuellten Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers;

- in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfuellten Ansprüche für die achtzehn letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Zahlungspflicht auf das Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von acht Wochen oder für mehrere Zeiträume, die zusammengerechnet acht Wochen ergeben, begrenzen.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie hinausgehen, für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Hoechstgrenze festsetzen.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welchen Methoden sie die Hoechstgrenze festsetzen."

Nationale Regelung

7 In Deutschland dient § 183 Sozialgesetzbuch III vom 24. März 1997 (BGBl. 1997 I S. 594, im Folgenden: SGB III) der Umsetzung der Richtlinie 80/987. Diese Vorschrift trägt die Überschrift Anspruch" und bestimmt in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB III vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I S. 2970) in ihren Absätzen 1 und 2 Folgendes:

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,

2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.

(2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Das Ausgangsverfahren betrifft die Zahlung von Insolvenzgeld.

9 Die Klägerin nahm am 1. November 1997 bei der Firma Planungsbüro Franz-Josef Holschbach GmbH mit Sitz in Böhlitz-Ehrenberg (Deutschland) eine Beschäftigung als Diplomingenieurin für Landschaftsarchitektur mit einem Monatsbruttogehalt von 3 200 DM auf. Vom 1. Januar 1999 an erhielt die Klägerin kein Arbeitsentgelt mehr von ihrer Arbeitgeberin.

10 Vom 16. September bis 29. Dezember 1999 unterfiel die Klägerin den Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes. Sie erhielt während dieser Zeit von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 25 DM kalendertäglich, insgesamt 1 575 DM. Am 3. November 1999 brachte sie ein Kind zur Welt.

11 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die Klägerin in dieser Zeit nach deutschem Recht den Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts durch ihre Arbeitgeberin behielt, wobei der Betrag des Arbeitsentgelts allerdings um das oben erwähnte Mutterschaftsgeld verringert wurde.

12 Seit dem 30. Dezember 1999 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub und erhielt Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Sie beabsichtigte, für insgesamt drei Jahre Erziehungsurlaub zu nehmen. Nach deutschem Recht bestand ihr Beschäftigungsverhältnis während dieser Zeit fort, jedoch ruhten die sich aus diesem Verhältnis ergebenden Hauptpflichten (Arbeits- und Vergütungspflicht).

13 Am 14. Dezember 1999 erhob die Klägerin wegen der in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Dezember 1999 aufgelaufenen Vergütungsrückstände in Höhe von 22 669,73 DM brutto Klage vor dem Arbeitsgericht Leipzig (Deutschland). Mit Versäumnisurteil vom 7. Januar 2000, das am 24. Februar 2000 berichtigt wurde, gab das Arbeitsgericht dieser Klage statt.

14 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999, das am 27. Dezember 1999 beim Amtsgericht Leipzig (Deutschland) einging, beantragte die Deutsche Angestelltenkrankenkasse als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin. Mit Beschluss vom 23. Juni 2000 wies das Amtsgericht diesen Antrag mangels Masse ab.

15 Wie sich aus der Verfahrensakte ergibt, beantragte die Klägerin zunächst vorsorglich bei der Bundesanstalt für Arbeit, konkret beim Arbeitsamt Leipzig, die Zahlung von Insolvenzgeld, ohne zu wissen, ob ein Insolvenzverfahren anhängig war oder nicht. Erst auf wiederholte Anfragen informierte das Amtsgericht Leipzig die Klägerin über seinen Beschluss vom 23. Juni 2000. Auf Nachfrage teilte diese am 21. August 2000 mit, dass sie die Zahlung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1999 begehre.

16 Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28. August 2000 abgelehnt, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte, der jedoch ebenfalls zurückgewiesen wurde. Daraufhin rief die Klägerin das Sozialgericht Leipzig an.

17 Das Sozialgericht Leipzig hat Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 80/987, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bestimmt § 183 Absatz 1 SGB III einen Zeitpunkt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers?

2. Hat die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit wirksam beschränkt nach Artikel 4 der Richtlinie 80/987?

3. Ist die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 80/987?

4. Hält der Gerichtshof an seiner Ansicht fest, dass auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrags abzustellen ist bei der Ermittlung des Referenzzeitraums?

5. Ist die in § 183 Absatz 1 SGB III vorgesehene Berechnung des Insolvenzgeld-Zeitraums mit Artikel 141 des EG-Vertrags vereinbar?

6. Ist bei Antragstellern, die sich im Erziehungsurlaub befinden, der Tag vor dessen Inanspruchnahme der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 80/987?

Zu den Vorlagefragen

18 Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen betreffen zum Teil die Auslegung des nationalen Rechts und die Beurteilung seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N° 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 17, und vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98, Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 36) ist der Gerichtshof zur Beantwortung solcher Fragen nicht zuständig, so dass zunächst der Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zu präzisieren ist.

19 Aus den Akten ergibt sich, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen zwei Problemen gegenübersteht. Das erste Problem betrifft die Modalitäten für die Berechnung des Zeitraums, in dem die Mitgliedstaaten die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen müssen (im Folgenden: Garantiezeitraum). Das zweite bezieht sich auf die rechtlichen Folgen des Umstands, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung dieses Zeitraums nicht den vom Gemeinschaftsrecht geforderten entsprechen.

20 Diese beiden Probleme sind vor der spezifischen Beantwortung der vorgelegten Fragen zu untersuchen.

Zu den Modalitäten für die Berechnung des Garantiezeitraums

21 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 80/987 liegt der Garantiezeitraum vor einem bestimmten Endzeitpunkt, den die Mitgliedstaaten unter den drei in Absatz 2 dieser Vorschrift aufgeführten Zeitpunkten auswählen können. Aus den deutschen Rechtsvorschriften ergibt sich, wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung der Richtlinie 80/987 in nationales Recht den ersten der vorgeschlagenen Endzeitpunkte gewählt hat, d. h. den des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

22 Hinsichtlich der Frage, wann die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eintritt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass dafür der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung maßgebend ist (Urteile vom 10. Juli 1997 in den Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-3969, Randnrn. 42 und 44, sowie in der Rechtssache C-373/95, Maso u. a., Slg. 1997, I-4051, Randnrn. 52 und 54).

23 Nach Artikel 4 der Richtlinie 80/987 können die Mitgliedstaaten den Garantiezeitraum und damit die entsprechende Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen, wobei jedoch eine Mindestgarantie, deren Modalitäten von dem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie gewählten Zeitpunkt abhängen, gewährleistet bleiben muss.

24 So verlangt Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/987, dass die Mitgliedstaaten, die den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als Endzeitpunkt gewählt haben, vor dem der Garantiezeitraum liegt, die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfuellten Ansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses sicherstellen, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem oben erwähnten Zeitpunkt liegen.

25 In einer Situation wie der, in der sich die Klägerin befand, verlangt die Richtlinie 80/987 daher, dass die Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Garantiezeitraum im deutschen Recht nach Artikel 4 der Richtlinie 80/987 wirksam begrenzt wurde, mindestens die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Betroffenen für die letzten drei Monate innerhalb der sechs Monate ihres Arbeitsverhältnisses sicherzustellen hat, die dem 27. Dezember 1999, dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und demnach dem des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin der Klägerin im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 80/987, vorausgehen.

26 Die deutsche Regierung macht allerdings geltend, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 entsprechend der Definition dieses Begriffes in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegt werden müsse. Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers trete demnach nicht zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ein, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag.

27 Die Richtlinie 80/987 gehe nämlich von dem Grundsatz aus, dass ein einheitlicher Begriff des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit" bestehe, der in Artikel 2 dieser Richtlinie definiert und demnach auch im Rahmen des Artikels 3 der Richtlinie anwendbar sei.

28 Dazu ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 42 des Urteils Bonifaci u. a. und Berto u. a. sowie in Randnummer 52 des Urteils Maso u. a. die Gründe dargelegt hat, aus denen der Begriff des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers" im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 nicht unter Rückgriff auf den Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach Artikel 2 der Richtlinie auszulegen ist.

29 Die deutsche Regierung trägt allerdings vor, dass die genannten Urteile im Zusammenhang mit den Verfahren der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung nach italienischen Recht ergangen seien. Da nach italienischem Recht der Garantiezeitraum innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Referenzzeitpunkt liegen müsse, während das deutsche Recht keine solche Begrenzung vorsehe, gehe es um unterschiedliche Zusammenhänge und Rechtsordnungen, für die nicht dieselbe Auslegung der Richtlinie 80/987 gelten könne.

30 Dazu ist festzustellen, dass sich in der Richtlinie 80/987 keinerlei Hinweis findet, der den Schluss zuließe, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von einem bestimmten nationalen rechtlichen Kontext abhängt. Es handelt sich vielmehr um einen Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Dass der Gerichtshof in den angeführten Urteilen Bonifaci u. a. und Berto u. a. sowie Maso u. a. auf die Umstände des jeweiligen Falles Bezug genommen hat, bedeutet nicht, dass sich die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, zu der der Gerichtshof in diesen Urteilen gelangt ist, nicht auf vergleichbare Situationen in anderen Mitgliedstaaten übertragen ließe.

31 Schließlich trägt die deutsche Regierung vor, die Auslegung, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit" den Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung bezeichne, hätte in Deutschland nachteilige Folgen für die Sozialpartner und darüber hinaus für die wirtschaftliche Lage im Allgemeinen. Wenn die Ansprüche der Arbeitnehmer nur bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert wären, wären diese nämlich nicht länger bereit, nach der Stellung eines solchen Antrags zu arbeiten. Im Übrigen würden die Handlungsmöglichkeiten der Insolvenzverwalter stark eingeschränkt, und die Sanierung eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens würde fast unmöglich, obwohl dies eines der Ziele des deutschen Insolvenzrechts darstelle.

32 Dazu genügt die Feststellung, dass die Richtlinie 80/987, wie es in ihrem Artikel 9 heißt, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Es ist Sache der Bundesrepublik Deutschland, den Garantiezeitraum entsprechend zu verlängern, wenn sie dies für angemessen hält.

Zu den rechtlichen Folgen des Umstands, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung des Garantiezeitraums nicht den vom Gemeinschaftsrecht geforderten entsprechen

33 Dem Vorlagebeschluss zufolge ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die im deutschen Recht vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung des Garantiezeitraums von den vom Gemeinschaftsrecht geforderten abwichen und diesem daher zuwiderliefen, da der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in einer Weise festgelegt worden sei, die mit der Richtlinie 80/987 nicht im Einklang stehe. Nach § 183 SGB III, wonach der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers darstelle, erstrecke sich der Garantiezeitraum im Ausgangsverfahren nämlich vom 23. März bis 22. Juni 2000, während er nach der Richtlinie 80/987, die auf den Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als Ausgangspunkt für den genannten Zeitraum abstelle, vom 27. September bis 26. Dezember 1999 laufe.

34 In einer derartigen Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet.

35 Nach ständiger Rechtsprechung obliegen nämlich die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97, Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 48).

36 Ein nationales Gericht, das nationales Recht auszulegen hat - gleich, ob es sich um vor oder nach der betreffenden Richtlinie erlassene Vorschriften handelt -, muss seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, sowie vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 62).

37 Hier ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass sich § 183 SGB III nach Ansicht des nationalen Gerichts in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht so auslegen lässt, dass er mit der Richtlinie 80/987 im Einklang steht. Es ist allerdings der Auffassung, dass der Garantiezeitraum die letzten drei Monate vor dem 30. Dezember 1999, dem Zeitpunkt, von dem an die Klägerin im Erziehungsurlaub war, dann abdecke, wenn der Begriff des Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Richtlinie 80/987 so auszulegen sei, dass Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis wegen eines solchen Urlaubs ruhe, ausgeschlossen seien. Auf diese Weise könne es im Sinne der Klägerin entscheiden, ohne dass die Frage einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 80/987 oder die der Staatshaftung zu prüfen wären.

38 Unter diesen Umständen ist zu untersuchen, wie der Begriff des Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987 auszulegen ist.

Zum Begriff des Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987

39 Es handelt sich um einen Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

40 Er ist nämlich nicht in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 genannt, wo bestimmte Begriffe aufgeführt sind, deren Bestimmung im nationalen Recht von der Richtlinie nicht berührt wird.

41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen zudem Begriffe, die sich auf die Bestimmung der gemeinschaftlichen Mindestgarantie selbst beziehen, einheitlich ausgelegt werden, damit die auf Gemeinschaftsebene angestrebte - und sei es partielle - Harmonisierung nicht wirkungslos wird (Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-125/97, Regeling, Slg. 1998, I-4493, Randnr. 19). Da der Begriff des Arbeitsverhältnisses ein notwendiger Faktor zur Bestimmung des Garantiezeitraums ist, ist er auf Gemeinschaftsebene einheitlich auszulegen.

42 Bei der Auslegung des Begriffes des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere der soziale Zweck der Richtlinie 80/987 zu berücksichtigen, der darin besteht, allen Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu gewährleisten (vgl. Urteil Regeling, Randnr. 20). Es verbietet sich daher, diesen Begriff so auszulegen, dass er es zuließe, die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestgarantien auf Null zu reduzieren.

43 Genau das wäre aber, wie der Generalanwalt in Nummer 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bei einer nationalen Regelung der Fall, die es zuließe, dass die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/987 mit einem Zeitraum zusammenfallen, in dem das Arbeitsverhältnis ruht und keinerlei Arbeitsentgelt geschuldet wird.

44 Der Begriff des Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987 ist daher dahin auszulegen, dass nur Zeiträume, die ihrem Wesen nach zu nicht erfuellten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können, erfasst werden. Ausgeschlossen sind daher Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis wegen eines Erziehungsurlaubs ruht, da während dieser Zeiträume kein Arbeitsentgelt geschuldet wird.

45 Die vorgelegten Fragen sind auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zu beantworten.

Zur ersten und zur vierten Frage

46 Mit diesen Fragen, die zusammen zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung nationalen Rechts wie § 183 Absatz 1 SGB III entgegenstehen, in der der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht als der Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags definiert wird.

47 Aus Randnummer 22 dieses Urteils ergibt sich, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers" im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 als der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung auszulegen ist.

48 Folglich sind die Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung nationalen Rechts wie § 183 Absatz 1 SGB III entgegenstehen, in der der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht als der Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags definiert wird.

Zur zweiten Frage

49 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungsverpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit nach Artikel 4 der Richtlinie 80/987 wirksam begrenzt hat.

50 Dazu ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat, auch wenn er diese Zahlungsverpflichtung wirksam begrenzt hat, die Absicherung der Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfuellten Ansprüche für einen Mindestgarantiezeitraum sicherstellen muss. Im Rahmen der von der Bundesrepublik Deutschland gewählten Option nach Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/987 handelt es sich um die letzten drei Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung liegen.

51 Da die Klägerin nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 Insolvenzgeld beantragt hat, d. h. für einen Zeitraum, der nicht vor dem Beginn des von der Richtlinie 80/987 verlangten Mindestgarantiezeitraums anfängt, stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungsverpflichtung wirksam begrenzt hat, im vorliegenden Fall nicht, so dass die zweite Frage nicht zu beantworten ist.

Zur sechsten Frage

52 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff des Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen ist, dass Zeiträume, die wie die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen eines Erziehungsurlaubs ruht und in der aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, schon ihrer Natur nach nicht zu nicht erfuellten Ansprüchen führen können, ausgeschlossen sind.

53 Aus den Randnummern 39 bis 44 dieses Urteils ergibt sich, dass diese Frage zu bejahen ist.

Zur dritten und zur fünften Frage

54 Angesichts der Antworten auf die erste, die vierte und die sechste Frage sind die dritte und die fünfte Frage nicht zu beantworten. Wie in Randnummer 37 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass es die Auslegung des Begriffes des Arbeitsverhältnisses", so wie sie in Randnummer 53 dieses Urteils vorgenommen wurde, dem vorlegenden Gericht erlaubt, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Leipzig mit Beschluss vom 30. März 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung nationalen Rechts wie § 183 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches III entgegenstehen, in der der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht als der Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags definiert wird.

2. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987 ist dahin auszulegen, dass nur Zeiträume, die ihrer Natur nach zu nicht erfuellten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können, erfasst werden. Ausgeschlossen ist daher ein Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis wegen eines Erziehungsurlaubs ruht und in dem aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

Ende der Entscheidung

Zurück