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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.1998
Aktenzeichen: C-163/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/74/EWG, Richtlinie 81/851/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/74/EWG
Richtlinie 81/851/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. März 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/74/EWG. - Rechtssache C-163/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel (ABl. L 297, S. 12; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, indem es die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht mitgeteilt oder nicht getroffen hat.

2 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die zu deren Umsetzung spätestens am 31. Dezember 1993 erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen verfügte, anhand deren sie hätte überprüfen können, ob das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen war, übermittelte sie der belgischen Regierung am 10. Februar 1994 gemäß dem in Artikel 169 des Vertrages vorgesehenen Verfahren ein Schreiben, mit dem sie sie aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

4 Das Königreich Belgien antwortete am 12. Juni 1995, die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen seien in dem Entwurf einer königlichen Verordnung vorgesehen, der dem Kabinett des Gesundheitsministers vorliege.

5 Als die Kommission feststellte, daß das Königreich Belgien nicht innerhalb der festgelegten Frist die für die Erfuellung seiner Verpflichtungen aus der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, übermittelte sie ihm am 22. Mai 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie es aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Das Königreich Belgien bestreitet nicht die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung. Es macht jedoch geltend, daß dem Conseil d'Etat der Entwurf einer königlichen Verordnung vorliege, durch die die Richtlinie umgesetzt werden solle.

8 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die deswegen von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

9 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem es innerhalb der festgesetzten Frist keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel verstossen, indem es innerhalb der festgesetzten Frist keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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