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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: C-168/02
Rechtsgebiete: des Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978


Vorschriften:

des Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 Art. 2 Abs. 1
des Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 Art. 5 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2004. - Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist. - Rechtssache C-168/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-168/02

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Rudolf Kronhofer

gegen

Marianne Maier,

Christian Möller,

Wirich Hofius und

Zeki Karan

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Kronhofer, vertreten durch Rechtsanwalt M. Brandauer,

- von Frau Maier, vertreten durch Rechtsanwältin M. Scherbantie,

- von Herrn Karan, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ender,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von T. Ward, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kronhofer, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Brandauer und R. Bickel, von Herrn Karan, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ender, und der Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud und W. Bogensberger, in der Sitzung vom 20. November 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

15. Januar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit Beschluss vom 9. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 2002, hat der Oberste Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Kronhofer, der in Österreich wohnhaft ist, einerseits und Frau Maier, Herrn Möller, Herrn Hofius und Herrn Karan (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens) andererseits, deren Wohnsitz jeweils in Deutschland liegt; in diesem Rechtsstreit beansprucht Herr Kronhofer Schadensersatz für Vermögensschäden, die ihm die Beklagten des Ausgangsverfahrens als Geschäftsführer oder Anlageberater der Gesellschaft Protectas Vermögensverwaltung GmbH (im Folgenden: Protectas), deren Sitz sich ebenfalls in Deutschland befindet, angeblich durch unerlaubte Handlung zugefügt haben.

Rechtlicher Rahmen

3. Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

4. Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens bestimmt:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

...

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

5. Herr Kronhofer verklagte die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Landesgericht Feldkirch (Österreich) auf Schadensersatz für Vermögensschäden, die diese ihm durch unerlaubte Handlung zugefügt haben sollen.

6. Sie hätten ihn telefonisch dazu verleitet, Call-Options-Geschäfte auf Aktieneinzeltitel abzuschließen, ohne ihn über die Risiken eines solchen Geschäfts aufzuklären. Daraufhin habe er im November und Dezember 1997 insgesamt 82 500 USD auf ein Anlegerkonto bei der Protectas in Deutschland überwiesen, die in der Folge dazu verwendet worden seien, an der Londoner Börse hochspekulative Call-Options-Geschäfte durchzuführen. Die fraglichen Geschäfte hätten zum Verlust eines Teils des überwiesenen Betrags geführt, und er habe sein eingesetztes Kapital nur teilweise zurückerhalten.

7. Die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch als Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, hier der Wohnsitz von Herrn Kronhofer, folge aus Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens.

8. Gegen die Zurückweisung seiner Klage legte Herr Kronhofer ein Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Innsbruck (Österreich) ein, das sich für unzuständig erklärte, weil das Gericht am Wohnsitz des Klägers nicht das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sei; weder der Handlungs- noch der Erfolgsort lägen in Österreich.

9. Der mit dem Revisionsrekurs befasste Oberste Gerichtshof führt aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch nicht entschieden habe, ob die Wendung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist so weit auszulegen sei, dass sie im Fall eines reinen Vermögensschadens, der einen in einem anderen Vertragsstaat angelegten Vermögensteil des Geschädigten geschmälert habe, auch den Ort umfasse, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten und damit der Mittelpunkt seines Vermögens befinde.

10. Da der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Übereinkommens erfordert, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens enthaltene Wendung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist so auszulegen, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, jedenfalls auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten befindet, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft erfolgte?

Zur Vorlagefrage

11. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - beziehen kann, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.

12. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die gemeinsame Zuständigkeitsordnung in Titel II des Übereinkommens auf der in Artikel 2 Absatz 1 niedergelegten Grundregel beruht, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.

13. Nur in Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz sieht Titel II Abschnitt 2 des Übereinkommens eine Anzahl besonderer Zuständigkeiten vor, zu denen auch Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens gehört.

14. Diesen besonderen Zuständigkeitsregeln ist eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-433/01, Blijdenstein, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

15. Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Mines de potasse d'Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46).

16. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer einer solchen gleichgestellten Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. insbesondere Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, und Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

17. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der Oberste Gerichtshof der Auffassung ist, dass im Ausgangsverfahren sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens in Deutschland liegen. Die Besonderheit des Falles bestehe darin, dass sich der finanzielle Schaden, den der Kläger in einem anderen Vertragsstaat erlitten zu haben behaupte, gleichzeitig auf dessen Gesamtvermögen ausgewirkt habe.

18. Wie der Generalanwalt in Nummer 46 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, rechtfertigt in einem solchen Fall nichts die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats als desjenigen, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden hat und der Schaden eingetreten ist, d. h. sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung sich verwirklicht haben. Für eine derartige Zuständigkeit besteht unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung kein Bedürfnis.

19. Die Wendung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (vgl. Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 14).

20. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens würde eine solche Auslegung die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn. 25 und 26, und DFDS Torline, Randnr. 36). Außerdem würde eine solche Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Klägerwohnsitzes begründen können, der, wie der Gerichtshof in Randnummer 14 dieses Urteils festgestellt hat, das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenübersteht.

21. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

22. Die Auslagen der österreichischen und der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 9. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Ende der Entscheidung

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