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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: C-172/97 OP
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 181
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. Oktober 2001. - SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Verfahren über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. - Rechtssache C-172/97 OP.

Parteien:

In der Rechtssache C-172/97 OP

SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, mit Sitz in La Canourgue (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: T. Vernhet, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Einspruchsführer,

wegen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-172/97, Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations (Slg. 1999, I-3363),

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch B. Wainwright und O. Couvert-Castéra, dann durch R. B. Wainwright und J.-F. Pasquier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Hydro-Réalisations SARL mit Sitz in Rodez (Frankreich),

MENTION QUI SUIT LA PARTIE DÉFENDERESSE

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Sitzungsberichts,

aufgrund der schriftlichen Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes, die am 18. Juli 2000 eingegangen sind,

aufgrund des Verzichts der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung und von deren Aufhebung,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2001,

aufgrund des Beschlusses vom 29. März 2001 über die Wiedereröffnung des Verfahrens, mit dem die Kanzlei angewiesen worden ist, dem SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot die schriftlichen Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes zu übermitteln,

aufgrund des Verzichts der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das SIVU (Syndicat intercommunal à vocation unique) du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot (im Folgenden: SIVU), hat mit Einspruchsschrift, die am 12. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 94 § 4 der Verfahrensordnung Einspruch gegen das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-172/97 (Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations, Slg. 1999, I-3363) eingelegt.

Sachverhalt

2 Am 6. Dezember 1990 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit dem SIVU und der Hydro-Réalisations SARL (im Folgenden: Hydro-Réalisations) als Gesamtschuldner den Vertrag Nr. HY 84/89 FR, der vorsah, dass die Gemeinschaft einen finanziellen Zuschuss für ein Vorhaben mit der Bezeichnung Plan d'eau sur le Lot. Intégration d'une microcentrale hydroélectrique basse chute dans le seuil" (Wasserstau am Fluss Lot - Einbau eines Kleinwasserkraftwerks mit niedriger Druckhöhe in die Staustufe) (im Folgenden: Vertrag) gewährte. In diesem Vertrag verpflichteten sich das SIVU und die Hydro-Réalisations (im Folgenden gemeinsam: Vertragspartner), eine Staustufe und ein darin eingebautes Kleinwasserkraftwerk am Fluss Lot zu errichten.

3 Nach Artikel 4.3.2 des Vertrages hatte der Vertragspartner binnen zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung und sodann halbjährlich einen detaillierten Bericht über den Fortgang der Arbeiten zu erstellen, der eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen enthält.

4 Artikel 9 bestimmt unter der Überschrift Kündigungsklausel":

Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsprogramms in Anhang I insbesondere wegen eines vorhersehbaren technischen oder wirtschaftlichen Fehlschlags des erwähnten Arbeitsprogramms oder einer als übermäßig erachteten Überschreitung der geschätzten Kosten des Vorhabens gegenstandslos geworden ist.

...

Ergibt die Prüfung der von der Kommission gezahlten Beträge, dass der Vertragspartner zu viel erhalten hat, zahlt dieser den überzahlten Betrag unverzüglich nebst Zinsen vom Zeitpunkt der Beendigung oder der Einstellung der Arbeiten, die Gegenstand dieses Vertrages sind, an die Kommission zurück.

Der anwendbare Zinssatz ist der Satz des Europäischen Fonds für die wirtschaftliche Zusammenarbeit für dessen Transaktionen in Ecu, der am ersten Werktag jedes Monats veröffentlicht wird."

5 In Artikel 13 des Vertrages vereinbarten die Parteien, alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Durchführung des Vertrages, der seinem Artikel 14 zufolge französischem Recht unterliegt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

6 Am 31. Dezember 1990 zahlte die Kommission gemäß Anhang II Abschnitt I Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages als Vorschuss auf ihren finanziellen Zuschuss einen Betrag von 83 928 ECU an den Vertragspartner, der bei diesem am 17. Januar 1991 einging.

7 Der Vertragspartner übermittelte der Kommission am 23. Mai 1991 einen ersten technischen Zwischenbericht und am 13. August 1991 auf Erinnerung der Kommission einen finanziellen Bericht für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1991, entsprechend dem Beginn der Arbeiten. Da die vom Vertragspartner getätigten Ausgaben im Zusammenhang mit den ersten beiden Abschnitten des Vorhabens standen, leistete die Kommission keine weitere Zahlung.

8 Nachdem die Kommission vom Vertragspartner vergeblich die technischen und finanziellen Berichte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 angefordert hatte, setzte sie dem SIVU mit Mahnschreiben vom 7. Oktober 1992 hierfür eine Frist von einem Monat, andernfalls sie die geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Weiterführung des Vertrages ergreifen werde.

9 Am 6. November 1992 teilte das SIVU der Kommission mit, das Vorhaben eines Wasserstaus am Lot sei geändert worden, um Stellungnahmen insbesondere von Umweltschutzorganisationen zu berücksichtigen, und die Errichtung des Kleinwasserkraftwerks sei zugunsten eines Wehrs aufgegeben worden. Das SIVU verzichtete daher auf die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft und bot an, den bereits erhaltenen Vorschuss zurückzuzahlen.

10 Die Kommission teilte dem SIVU mit Schreiben vom 18. November 1992 mit, sie kündige den Vertrag gemäß Artikel 9, und verlangte die Rückzahlung des Vorschusses von 83 928 ECU zuzüglich der seit dem Zeitpunkt des Empfangs dieses Betrages angefallenen Zinsen. Am 8. Dezember 1992 erließ sie gegen das SIVU einen Leistungsbescheid in Höhe des Vorschusses zuzüglich Zinsen, der am 28. Februar 1993 fällig sein sollte.

11 Nachdem das SIVU weder dieser noch den späteren Aufforderungen zur Rückzahlung des Vorschusses nachgekommen war, die die Kommission am 27. Januar 1994, 1. Juni 1994, 31. Oktober 1994 und 12. Oktober 1995 an es gerichtet hatte, hat diese die vorliegende Klage erhoben.

Das Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations

12 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 2. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) vereinbarten Schiedsklausel eine Klage gegen das SIVU und die Hydro-Réalisations SARL erhoben auf Zahlung von 83 928 ECU zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen zu dem vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in Ecu angewandten, am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Satz seit dem 17. Januar 1991 und gesetzlicher Zinsen zu dem jedes Jahr durch im Journal officiel de la République française veröffentlichte Verordnung festgesetzten Satz seit dem 28. Februar 1993.

13 Da weder das SIVU noch die Hydro-Réalisations innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine Klagebeantwortung eingereicht haben, hat der Gerichtshof durch Versäumnisurteil entschieden.

14 Er hat im Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations der Klage der Kommission teilweise stattgegeben. Der Tenor dieses Urteils lautet wie folgt:

1. Das SIVU und die Hydro-Réalisations SARL werden verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner 83 928 Euro nebst vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 31. Mai 1991 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das SIVU und die Hydro-Réalisations SARL tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner."

Der Sachverhalt, soweit er dem Gerichtshof in dem Verfahren, das zu dem Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations geführt hat, noch nicht vorgetragen worden war, und der Einspruch

15 Am 11. Juni 1997 richtete das SIVU ein Schreiben an die Kommission und teilte ihr mit, es habe zunächst ein neues technisches Gutachten über die Machbarkeit eines Kleinkraftwerks an der vorgesehenen Stelle in Auftrag gegeben und beschlossen, den von der Kommission gezahlten Vorschuss für den Fall einzubehalten, dass das ursprüngliche Vorhaben schließlich verwirklicht würde. Man sei aber jetzt in der Lage, sich gegen den Bau zu entscheiden, und verpflichte sich, den Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen, wobei man dem Wunsch Ausdruck gebe, dass mit der Rückzahlung keine weiteren nachteiligen Folgen verbunden sein mögen.

16 Am 8. Oktober 1998, acht Monate vor der Verkündung des Urteils Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations, stellte der Anweisungsberechtigte des SIVU eine Zahlungsanweisung in Höhe von 587 496 FRF auf ein Konto der Kommission bei der Bank Bruxelles Lambert aus. Über diesen Betrag erteilte diese Bank zwei Gutschriften, die erste mit dem Datum des 23. Oktober 1998 über 554 889,97 FRF, die zweite mit dem Datum des 30. Oktober 1998 über 32 606,03 FRF, also nach der von der Kommission vorgenommenen, nicht gerügten Umrechnung 83 928 ECU und 4 973,81 ECU.

17 Der Prozessbevollmächtigte des SIVU teilte der Kommission mit Schreiben vom 9. Juni 1999, das am selben Tag per Telefax übertragen wurde, mit, er sei davon unterrichtet worden, dass die Rückzahlung des Vorschusses in Höhe des Hauptbetrags durch die Zahlungsanweisung vom 8. Oktober 1998 über 587 496 FRF erfolgt sei. Er ersuchte daher die Kommission, größtmögliche Nachsicht zu üben, damit vermieden werde, dass das SIVU Verzugszinsen zu zahlen habe.

18 Das SIVU hat dieses Schreiben mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, dem Tag vor der Verkündung des Urteils Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations, deren Termin den Parteien von der Kanzlei des Gerichtshofes am 30. April 1999 mitgeteilt worden war, dem Gerichtshof übermittelt.

19 Unter diesen Umständen hat das SIVU Einspruch gegen das Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations des Gerichtshofes eingelegt.

20 Die Kommission hat ihre Stellungnahme zum Einspruch mit Schriftsatz, der am 15. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, abgegeben.

21 Am 26. November 1999 hat die Kommission bei der Kanzlei ein Korrigendum zu ihrer Stellungnahme eingereicht.

22 Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch beschlossen, der Kommission Fragen zu stellen.

23 Die schriftlichen Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes sind am 18. Juli 2000 bei der Kanzlei eingegangen.

24 Da die Parteien auf eine Sitzung zur Anhörung ihrer mündlichen Ausführungen verzichtet haben, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, ohne eine solche zu entscheiden. Nachdem der Generalanwalt seine Schlussanträge am 15. Februar 2001 vorgetragen hat, ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

25 Wegen eines Versehens sind jedoch die schriftlichen Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes dem SIVU nicht übermittelt worden. Daher hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 29. März 2001 gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, um dem SIVU Gelegenheit zu geben, zu diesen Antworten in einer Sitzung Stellung zu nehmen.

26 Da das SIVU nicht den Wunsch geäußert hat, gehört zu werden, und die Kommission auf eine Sitzung, in der mündliche Ausführungen gemacht werden, verzichtet hat, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, ohne eine derartige Sitzung zu entscheiden.

27 Das SIVU beantragt mit seiner Klageschrift,

- den Einspruch für zulässig und begründet zu erklären und dementsprechend das Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations aufzuheben;

- festzustellen, dass der Betrag von 587 496 FRF der Kommission am 8. Oktober 1998 zurückgezahlt worden ist;

- die Klage der Kommission vom 2. Mai 1997 abzuweisen;

- festzustellen, dass Zinsen erst ab 11. Juni 1997 zu zahlen sind, hilfsweise, ab 31. Mai 1991 und nur bis zum 8. Oktober 1998;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt in ihrer Stellungnahme, den Einspruch zurückzuweisen und dem SIVU die Kosten des Einspruchsverfahren aufzuerlegen.

Prüfung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten

29 Das SIVU rügt zunächst, dass das Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations dem Klageantrag der Kommission auf Rückzahlung des Vorschusses von 83 928 ECU stattgegeben habe. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils sei dieser Betrag bereits zurückgezahlt gewesen, so dass die Klage der Kommission gegenstandslos geworden sei.

30 Die Kommission erwidert, dass der Gerichtshof kein anders lautendes Urteil erlassen hätte, selbst wenn er Kenntnis von der Zahlung durch das SIVU gehabt hätte. Denn er hätte ebenso entschieden, dass die Kommission den Vertrag zu Recht gekündigt und Anspruch auf Rückzahlung des gesamten dem Vertragspartner gewährten Vorschusses habe. Die Zahlung durch das SIVU berühre nicht das Urteil selbst, sondern die Voraussetzungen seiner Vollstreckung.

31 Zwar ist nicht bestritten, dass die Kommission bereits vor der Verkündung des Urteils Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations vom SIVU am 23. Oktober 1998 einen Betrag von 554 889,97 FRF oder 83 928 ECU, entsprechend dem Betrag des von der Kommission gewährten Vorschusses, und sodann am 30. Oktober 1998 einen Betrag von 32 606,03 FRF oder 4 973,81 ECU erhalten hat.

32 Trotz der Schreiben der SIVU vom 11. Juni 1997, mit dem der Kommission die Rückzahlung des Vorschusses mitgeteilt und der Wunsch zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese ohne nachteilige Folgen für das SIVU erfolgen könne, und vom 9. Juni 1999, mit dem mitgeteilt wurde, dass der Hauptbetrag des Vorschusses zurückgezahlt worden sei, kann nicht festgestellt werden, dass das SIVU seine gesamte Schuld beglichen hätte.

33 Artikel 1254 des französischen Code civil bestimmt:

Der Schuldner einer Schuld, die zu verzinsen ist oder bei der Zinsrückstände bestehen, kann nicht ohne Zustimmung des Gläubigers eine von ihm getätigte Zahlung auf den Hauptbetrag anstatt auf die rückständigen Zinsen oder die Zinsen anrechnen; eine Zahlung, die auf den Hauptbetrag und Zinsen geleistet wird, jedoch nicht vollständig ist, wird zunächst auf die Zinsen angerechnet."

34 Nach den Akten hat die Kommission einer vorrangigen Anrechnung der erstatteten Beträge auf den Hauptbetrag der Schuld nicht zugestimmt.

35 Zunächst hat die Kommission das Schreiben des SIVU vom 11. Juni 1997, das gegebenenfalls mit der Zustimmung zu einer vorrangigen Anrechnung auf den Hauptbetrag hätte beantwortet werden können, nicht beantwortet.

36 Zwar geht aus den Erklärungen, die die Kommission in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes abgegeben hat, hervor, dass der für die Buchhaltung zuständige Beamte dieses Organs den Betrag von 83 928 ECU, den das SIVU am 23. Oktober 1998 gezahlt hatte, auf einen Erstattungsbescheid angerechnet hat, in dem der geschuldete Hauptbetrag nicht genau angegeben war und der darüber hinaus nur den Vermerk + Zinsen" trug. Dieser rein interne Vorgang einer Anrechnung in einem Erstattungsbescheid, dessen Wortlaut damit zu erklären ist, dass der als Zinsen geschuldete Betrag zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides nicht festgesetzt worden war, kann jedoch nicht als Zustimmung zu einem Antrag auf vorrangige Anrechnung einer Teilzahlung auf den Hauptbetrag betrachtet werden.

37 Schließlich hat die Kommission im Korrigendum zu ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Einspruch gegen das Versäumnisurteil zwar Angaben gemacht, die darauf hindeuten konnten, dass sie einer vorrangigen Anrechnung der erstatteten Beträge auf den Hauptbetrag zustimmte. In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission jedoch eindeutig ihren ursprünglichen Standpunkt bekräftigt, wonach die Teilzahlung vorrangig auf die Zinsen und nicht auf den Hauptbetrag der Schuld anzurechnen ist.

38 Das SIVU hat jedoch diese abschließende Stellungnahme der Kommission nicht beantwortet.

39 Daher ist davon auszugehen, dass der im Korrigendum zum Ausdruck gebrachte Standpunkt auf einem bloßen Versehen beruhte und keine Einigung zum Ausdruck brachte.

40 Somit hat das SIVU mit seinen Zahlungen vom 23. und 30. Oktober 1998 vorrangig die zu diesen Zeitpunkten fälligen Zinsen entrichtet und erst dann den Hauptbetrag seiner Schuld beglichen; der gegebenenfalls nicht beglichene Teil des Hauptbetrags ist daher bis zum vollständigen Erlöschen der Schuld zu verzinsen.

41 In Bezug auf den Betrag der Zinsen, die zum Zeitpunkt der vom SIVU getätigten Zahlungen fällig waren, enthält die Einspruchsschrift nichts, was zu einer Änderung der Beurteilung in den Randnummern 22 bis 26 des Urteils Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations, wonach die vertraglich vereinbarten Zinsen ab 31. Mai 1991 zu entrichten sind, führen könnte.

42 Das SIVU führt hierzu aus, dass die in Rede stehenden Zinsen erst ab dem Zeitpunkt zu entrichten sein könnten, zu dem das Vorhaben des Kleinkraftwerks endgültig fallen gelassen worden sei, also ab 11. Juni 1997.

43 Die Kommission macht dagegen geltend, der Zeitpunkt der Beendigung oder der Einstellung der Arbeiten" im Sinne von Artikel 9 des Vertrages stelle auf einen objektiven Sachverhalt ab, dessen Bestimmung nicht der einseitigen Beurteilung einer der Vertragsparteien überlassen werden könne. Im Übrigen fielen weiterhin Vertragszinsen an, da der Gerichtshof das SIVU zur Zahlung dieser Zinsen bis zur vollständigen Begleichung der Schuld verurteilt und dieses nur einen Teil davon entrichtet habe.

44 Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations ausgeführt, dass nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages die von der Kommission geforderten vertraglich vereinbarten Zinsen nicht ab Eingang des Vorschusses beim Vertragspartner, sondern ab Einstellung der Arbeiten durch diesen zu entrichten sind. Da die Kommission in ihrer Klageschrift ausgeführt hatte, dass die in Rede stehenden Arbeiten bis zum 31. Mai 1991 fortgeführt worden seien, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie Anspruch auf die in Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Zinsen nur von diesem Zeitpunkt an hatte.

45 Entgegen dem Vorbringen der SIVU bezeichnet die Wendung Zeitpunkt... der Einstellung der Arbeiten" in Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages den Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten tatsächlich eingestellt worden sind. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Arbeiten nicht über den 31. Mai 1991 hinaus fortgeführt worden sind, ist der Einspruch des SIVU, soweit er sich auf den Zeitpunkt des Beginns der vertraglich vereinbarten Verzinsung bezieht, zurückzuweisen.

46 Am 23. Oktober 1998 hatte das SIVU somit eine Schuld von 83 928 ECU (Hauptbetrag) + 40 347,64 ECU (Zinsen). Nach Berücksichtigung der Zahlung von 83 928 ECU, vorrangig auf die fälligen Zinsen angerechnet, belief sich die Schuld des SIVU noch auf einen Hauptbetrag von 40 347,64 ECU. Bis zum 30. Oktober 1998, dem Zeitpunkt der zweiten Zahlung des SIVU, erbrachte dieser Hauptbetrag bei einem vom Anspruchsführer nicht bestrittenen Zinssatz von 4 % Zinsen in Höhe von 30,95 ECU. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Gesamtschuld somit 40 378,59 ECU, wovon die Zahlung von 4 973,81 ECU abzuziehen ist, die vorrangig auf die Zinsen angerechnet wird. Nach dieser Zahlung belief sich die Schuld somit noch auf 35 404,78 ECU als Hauptbetrag zuzüglich Zinsen.

47 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) wird die Bezugnahme auf den Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für ein 1 Ecu ersetzt.

48 Somit ist Nummer 1 des Tenors des Urteils Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations aufzuheben, und das SIVU sowie die Hydro-Réalisations SARL sind zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kommission 35 404,78 Euro nebst vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 30. Oktober 1998 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

50 Was die im Urteil Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations ausgesprochene Verurteilung des SIVU und der Hydro-Réalisations SARL zur Tragung der Kosten als Gesamtschuldner angeht, hat der Tenor dieses Urteils Bestand. Denn da das SIVU und die Hydro-Réalisations SARL den von der Kommission gewährten Vorschuss nicht zurückgezahlt hatten, musste diese beim Gerichtshof Klage erheben. Der Umstand, dass das SIVU im Laufe des Verfahrens einen Teil des der Kommission geschuldeten Betrages zurückgezahlt hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

51 Das vorliegende Einspruchsverfahren beruht weitgehend darauf, dass diese Zahlung dem Gerichtshof nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden ist, so dass dieser sie in seinem Urteil nicht berücksichtigen konnte. Da die Kommission und das SIVU dies in gleichem Umfang zu vertreten haben, erachtet es der Gerichtshof in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles für billig, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Nummer 1 des Tenors des Versäumisurteils vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-172/97 (Kommission/SIVU und Hydro-Réalisations) wird aufgehoben.

2. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, und die Hydro-Réalisations SARL werden verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner 35 404,78 Euro nebst vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 30. Oktober 1998 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3. Im Übrigen wird der Einspruch des SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, zurückgewiesen.

4. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren.

Ende der Entscheidung

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