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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: C-174/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 96/59/EG


Vorschriften:

EGV Art. 226
Richtlinie 96/59/EG Art. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 18 )

2. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/59 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) schreibt den Mitgliedstaaten vor, einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der nach den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB zu erstellen.

Aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihrer zehnten und ihrer sechzehnten Begründungserwägung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Planes zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der nach den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB die Zahl der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und die darin enthaltenen PCB-Mengen, die zu beseitigen oder zu dekontaminieren sind, mit den zu diesem Zweck verfügbaren Beseitigungs- und Dekontaminierungskapazitäten vergleichen müssen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten aufgrund der Erstellung dieses Planes in der Lage sein, die Modalitäten für die Behandlung der verschiedenen Kategorien von Geräten sowie der darin enthaltenen PCB zu bestimmen.

Daher kann ein solcher Plan den Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie nur dann umfassend entsprechen, wenn er gemäß dem von der Richtlinie eingerichteten System der PCB-Beseitigung insgesamt spezifisch ist.

( vgl. Randnrn. 23-25 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzungsverfahren - Abfallbewirtschaftung - Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT). - Rechtssache C-174/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-174/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Falz als Bevollmächtigten,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) verstoßen hat, dass es keinen den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie entsprechenden Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB erstellt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann, S. von Bahr und A. Rosas,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es keinen den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie entsprechenden Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB erstellt hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie

2 Artikel 1 der Richtlinie lautet:

Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab."

3 Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um so bald wie möglich für die Beseitigung von PCB-Abfall sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB und PCB-haltiger Geräte zu sorgen. Für die Geräte und die darin enthaltenen PCB, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, ist die Dekontaminierung und/oder Beseitigung jedoch bis spätestens zum Jahresende 2010 durchzuführen."

4 Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:

(1) Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren.

(2) Geräte, bei denen die begründete Annahme besteht, dass die Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, dürfen ohne die erforderlichen Angaben nach Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich in das Bestandsverzeichnis aufgenommen und mit der Kennzeichnung ,PCB-kontaminiert >lt> 0,05 v. H. versehen werden. Ihre Dekontaminierung oder Beseitigung erfolgt im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2.

(3) Die Bestandsaufnahmen müssen mindestens Folgendes enthalten:

- Name und Anschrift des Besitzers,

- Aufstellungsort und Beschreibung des Geräts,

- Menge der in dem Gerät enthaltenen PCB,

- Daten und Arten der durchgeführten oder geplanten Behandlung oder Ersetzung,

- Datum der Meldung.

Hat ein Mitgliedstaat bereits eine ähnliche Bestandsaufnahme vorgenommen, kann eine erneute Bestandsaufnahme entfallen. Die Bestandsaufnahme[n] werden regelmäßig aktualisiert."

5 Artikel 11 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

- einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

- die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit."

6 Die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie sieht vor: Zur Anpassung der PCB-Beseitigungskapazitäten an den Bedarf müssen die vorhandenen PCB-Mengen ermittelt werden. Es ist daher eine Kennzeichnung der PCB enthaltenden Geräte und ihre Bestandaufnahme erforderlich. Diese Bestandsaufnahme ist regelmäßig zu aktualisieren."

7 In der sechzehnten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: Da die Anzahl der PCB-Beseitigungs- und Dekontaminierungsanlagen gering und ihre Kapazität begrenzt ist, muss die Beseitigung und/oder die Dekontaminierung der erfassten PCB systematisch geplant werden."

Nationales Recht

8 Die Richtlinie wurde mit der Großherzoglichen Verordnung vom 24. Februar 1998 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) und zur siebten Änderung des Anhangs 1 des Gesetzes vom 11. März 1981 in der geänderten Fassung zur Regelung der Vermarktung und des Gebrauchs bestimmter gefährlicher Substanzen und Präparate (Memorial A 1998, S. 400, im Folgenden: Umsetzungsverordnung) in die luxemburgische Rechtsordnung umgesetzt.

9 Artikel 3 der Umsetzungsverordnung sieht vor:

1. Die Verwendung von PCB-Abfall mit Ausnahme von Mischungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich ist verboten. PCB-Abfall ist so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.

2. Die Verwendung von Geräten, die PCB mit Ausnahme von Mischungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich enthalten, ist verboten. Diese Geräte sind so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.

3. Geräte mit einem Volumen von mehr als 5 dm3, bei denen die begründete Annahme besteht, dass die Fluide mehr als 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, sowie die darin enthaltenen PCB werden in das Bestandsverzeichnis nach Artikel 4 aufgenommen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren. Ihre Verwendung ist zulässig bis spätestens

- zum 31. Dezember 2005 bei mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB;

- zum 31. Dezember 2010 bei nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB.

Ihre Beseitigung oder Dekontaminierung muss spätestens zu diesen Daten erfolgt sein."

Vorverfahren

10 Die luxemburgischen Behörden übermittelten der Kommission mit Schreiben vom 3. Januar 2000 ein Bestandsverzeichnis und verschiedene Verordnungstexte, die einem zusammenfassenden Papier mit dem Titel Mitteilung an die Kommission über die Modalitäten der Durchführung der Richtlinie 96/59/EG im Großherzogtum Luxemburg" als Anlagen beigefügt waren. Die Nummern 3 und 4 des zusammenfassenden Papiers betreffen das Programm zur Beseitigung der PCB in Luxemburg" und die Einsammlung und Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht unterliegen".

11 Die Kommission gelangte aufgrund dieser Dokumentation zu der Ansicht, dass das Großherzogtum Luxemburg seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4 und 11 der Richtlinie nicht nachgekommen sei, und leitete deshalb das Vertragsverletzungsverfahren ein. Sie forderte Luxemburg zunächst zur Äußerung und dann in einer mit Schreiben vom 25. Juli 2000 übersandten mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser nachzukommen.

12 Aufgrund der neuen Informationen, die ihr die luxemburgische Regierung nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme übermittelte, hat die Kommission die vorliegende Klage auf den Vorwurf beschränkt, dass der in Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehene Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB noch nicht erstellt worden sei.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

13 Die Kommission trägt vor, die Programme zur Beseitigung von PCB, die vom Großherzogtum Luxemburg vor dem Erlass der Richtlinie angenommen worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie auf einer 1984 durchgeführten Bestandsaufnahme beruhten, die den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie nicht entspreche, da - wie aus der von Luxemburg selbst vorgelegten Dokumentation hervorgehe - in dieser Bestandsaufnahme allein die Geräte erfasst worden seien, die mit reinen PCB betrieben würden.

14 Der Kommission zufolge stellt die Umsetzungsverordnung keinen Plan im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit der zehnten und der sechzehnten Begründungserwägung der Richtlinie dar, da sie zum einen vor der Annahme eines den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie entsprechenden Bestandsverzeichnisses erlassen worden sei und sich zum anderen auf die Bestimmung von Fristen für die Verwendung PCB-haltiger Einrichtungen beschränke, ohne die Modalitäten der Beseitigung und/oder Dekontaminierung dieser Einrichtungen zu festzulegen.

15 Die luxemburgische Regierung bestreitet die gerügte Vertragsverletzung. Sie macht erstens geltend, nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten, die bereits eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB vorgenommen hätten, von der Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Bestandsaufnahme befreit. Das Großherzogtum Luxemburg habe jedoch seit 1986 auf der Grundlage einer ersten, 1984 vorgenommenen Bestandsaufnahme Programme zur PCB-Beseitigung aufgestellt. Diese Maßnahmen, die auch schon vor dem Erlass der Richtlinie durchgeführt worden seien, hätten es erlaubt, 99,9 % der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen PCB zu beseitigen.

16 Mit den Programmen zur Beseitigung der in den Bestandsaufnahmen erfassten Geräte würden die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie beachtet, auch wenn diese Programme aus der Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie stammten, da die damals vorgenommenen Bestandsaufnahmen sich nicht wesentlich von den nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie erforderlichen unterschieden.

17 Die luxemburgische Regierung macht zweitens geltend, dass die Umsetzungsverordnung Fristen für die Verwendung von PCB-haltigen Einrichtungen festlege, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden seien. Die in dieser Verordnung festgelegte Frist für die Beseitigung von Geräten mit mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB sei gegenüber der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist sogar um fünf Jahre verkürzt worden. Zudem seien diese Fristen im nationalen Abfallbewirtschaftungsplan, der am 15. Dezember 2000 verabschiedet und der Kommission am 15. Januar 2001 übermittelt worden sei, in einem detaillierteren Kapitel über die PCB-Beseitigung wieder aufgenommen worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 Zunächst in darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-177/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5137, Randnr. 13).

19 Der am 15. Dezember 2000 angenommene Abfallbewirtschaftungsplan wurde vom Großherzogtum Luxemburg erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen und der Kommission übermittelt; er kann daher für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, nicht herangezogen werden.

20 Hinsichtlich der Maßnahmen, die das Großherzogtum Luxemburg vor dem Erlass der Richtlinie getroffen hat, ist darauf zu verweisen, dass die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 insbesondere der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte... [dient] und... auf ihre vollständige Beseitigung [abzielt]". Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten Bestandsverzeichnisse der PCB-haltigen Geräte erstellen.

21 Dazu legt Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie fest, dass der Bestand aller Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB aufgenommen werden muss. Artikel 4 Absatz 2 bestimmt, dass Geräte, bei denen die begründete Annahme besteht, dass die Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, ohne die erforderlichen Angaben nach Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter und vierter Gedankenstrich in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden dürfen. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie legt den Inhalt der genannten Bestandsverzeichnisse fest. Schließlich sieht Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie vor, dass eine erneute Bestandsaufnahme entfallen kann, wenn ein Mitgliedstaat bereits eine Bestandsaufnahme vorgenommen hat, die mit der vergleichbar ist, deren Inhalt in Unterabsatz 1 festgelegt wird.

22 Eine erneute Bestandsaufnahme kann also nur entfallen, wenn ein Mitgliedstaat bereits eine Bestandsaufnahme vorgenommen hat, die Artikel 4 der Richtlinie entspricht.

23 In diesem Zusammenhang schreibt Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie den Mitgliedstaaten vor, einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der nach den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB zu erstellen.

24 Zudem ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Verbindung mit ihrer zehnten und ihrer sechzehnten Begründungserwägung, dass die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Planes die Zahl der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und die darin enthaltenen PCB-Mengen, die zu beseitigen oder zu dekontaminieren sind, mit den zu diesem Zweck verfügbaren Beseitigungs- und Dekontaminierungskapazitäten vergleichen müssen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten aufgrund der Erstellung dieses Planes in der Lage sein, die Modalitäten für die Behandlung der verschiedenen Kategorien von Geräten sowie der darin enthaltenen PCB zu bestimmen.

25 Daher kann ein solcher Plan den Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie nur dann umfassend entsprechen, wenn er gemäß dem von der Richtlinie eingerichteten System der PCB-Beseitigung insgesamt spezifisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnrn. 34 bis 36, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39).

26 Dazu ist erstens festzustellen, dass das Bestandsverzeichnis und die Programme, die das Großherzogtum Luxemburg vor Inkrafttreten der Richtlinie erstellt hat, unvollständig sind. Zum einen bezweckten sie nämlich, wie die luxemburgische Regierung in ihrer Klagebeantwortung anerkannt hat, nur die Beseitigung reiner PCB. Zum anderen musste das Großherzogtum Luxemburg, wie sich aus dem Vorverfahren ergibt, zeitlich nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme ein neues Bestandsverzeichnis erstellen, um den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie nachzukommen, was bedeutet, dass Luxemburg einen neuen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung auf der Grundlage dieses neuen Bestandsverzeichnisses hätte erlassen müssen, um den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie nachzukommen.

27 In Bezug auf die Umsetzungsverordnung ist zweitens festzustellen, dass sie ungeachtet der wörtlichen Übernahme der Begriffe der Richtlinie in diese Verordnung und der Festlegung von Fristen für die Beseitigung der PCB in ihrem Artikel 3 nicht als Plan im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie qualifiziert werden kann, da darin die im Inland verfügbaren Beseitigungs- und Dekontaminierungskapazitäten nicht bewertet werden und die dort bestimmten Fristen nicht auf einem Vergleich der Zahl der zu behandelnden Geräte mit den tatsächlichen Behandlungskapazitäten beruhen.

28 Daher ist festzustellen, dass die Umsetzungsverordnung und die vom Großherzogtum Luxemburg vor Erlass der Richtlinie getroffenen Maßnahmen unabhängig von ihrer tatsächlichen Wirksamkeit den Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie nicht umfassend entsprechen.

29 Demnach ist die Klage der Kommission begründet.

30 Folglich ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es keinen den Anforderungen des Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie entsprechenden Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB erstellt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, das Großherzogtum Luxemburg in die Kosten zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen, dass es keinen den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie entsprechenden Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB erstellt hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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