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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: C-178/00
Rechtsgebiete: Entscheidung 2000/197/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 2000/197/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein muss, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.

( vgl. Randnrn. 6, 40, 48 )

2. Im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben können die entscheidungserheblichen Tatsachen in der Regel nur durch unparteiische Kontrollen festgestellt werden, die von unabhängigen Stellen durchgeführt werden. Nur wenn dem Mitgliedstaat der Nachweis gelingt, dass diese Feststellungen unzutreffend sind, können andere Beweismittel zugelassen werden.

( vgl. Randnr. 14 )

3. Da in Artikel 21 der Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Freigabe der Sicherheit grundsätzlich von der Erfuellung sämtlicher Hauptpflichten abhängig gemacht wird, kann die Verordnung Nr. 2668/94 zur Ermächtigung der italienischen Interventionsstelle zur Ausschreibung des Verkaufs von 148 000 Tonnen Hartweizen zur Ausfuhr in Form von Hartweizengrieß nach Algerien als besondere Verordnung nur ausdrücklich und mit besonderer Begründung von diesem Grundsatz abweichen. Dies ist jedoch bei Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in seiner ursprünglichen Fassung, nach dem die Freigabe der Sicherheit allein davon abhängt, ob die Ware in Algerien eingetroffen ist, nicht der Fall, da Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung die Zahlung des Verkaufspreises als Hauptpflicht bezeichnet und damit unzweifelhaft auf die Verordnung Nr. 2220/85 verweist.

( vgl. Randnr. 30 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2003. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Getreide - Hartweizen - Weichweizen, Gerste und Mais. - Rechtssache C-178/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-178/00

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/197/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (ABl. L 61, S. 15), soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen für bestimmte, vom klagenden Mitgliedstaat gemeldete Ausgaben vorgenommen wurden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 12. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/197/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (ABl. L 61, S. 15, nachfolgend: angefochtene Entscheidung), soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen für bestimmte, vom klagenden Mitgliedstaat gemeldete Ausgaben vorgenommen wurden.

2 Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung betrifft folgende, im Zusammenfassenden Bericht der Kommission vom 12. Januar 1999 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1995 (Dokument VI/6462/98, nachfolgend: Zusammenfassender Bericht) beschriebenen und begründeten Berichtigungen:

- negative Berichtigungen von 3 358 746 955 ITL und von 807 967 249 ITL sowie positive Berichtigungen von 22 116 046 015 ITL auf Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen (Punkt 4.5.1.2.1.11 des Zusammenfassenden Berichtes);

- negative Berichtigungen von 7 883 033 994 ITL, von 1 756 934 916 ITL und von 44 888 325 908 ITL auf Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen (Punkt 4.5.1.2.1.14 des Zusammenfassenden Berichtes);

- eine negative Berichtigung von 1 923 101 478 ITL entsprechend dem Betrag einer Sicherheit, die im Rahmen eines Verkaufs von zur Ausfuhr nach Algerien bestimmtem Hartweizen hätte einbehalten werden müssen (Punkt 4.5.1.2.1.16 des Zusammenfassenden Berichtes);

- negative Berichtigungen von 5 263 394 861 ITL und von 4 701 973 982 ITL entsprechend dem Wert der bei den Beständen von Weichweizen, Gerste und Mais zwischen dem Ende des Haushaltsjahres 1994 und dem Beginn des Haushaltsjahres 1995 festgestellten Differenzen (Punkte 4.5.1.3, 4.5.1.3.1.1 und 4.5.1.3.1.2 des Zusammenfassenden Berichtes);

- eine negative Berichtigung von 2 502 127 250 ITL entsprechend dem Saldo der von der Kommission in einer monatlichen Voraberklärung in Bezug auf Weichweizen, Gerste und Mais durchgeführten Berichtigungen (Punkt 4.5.1.3.5 des Zusammenfassenden Berichtes).

- Die Italienische Republik wendet sich außerdem gegen die Weigerung der Kommission, ihr im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1995 den Betrag von 11 952 457 079 ITL aufgrund der endgültigen Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von Getreide durch die Interventionsstellen zuzuerkennen.

Die negativen Berichtigungen von 3 358 746 955 ITL und von 807 967 249 ITL sowie die positive Berichtigung von 22 116 046 015 ITL in Bezug auf die Lagerung von Hartweizen

3 Den Akten und insbesondere Punkt 4.5.1.2.1.11 des Zusammenfassenden Berichtes ist zu entnehmen, dass die Kommission im Anschluss an die Feststellung von Differenzen zwischen der Jahreserklärung für das Haushaltsjahr 1995 und den tatsächlichen Interventionsbeständen von Hartweizen eine Berichtigung vornahm, die in einer Kürzung der unter dem Haushaltsposten 1011.003 gemeldeten Ausgaben um 3 358 746 955 ITL, einer Kürzung der unter dem Haushaltsposten 1012.003 gemeldeten Ausgaben um 807 967 249 ITL sowie einer Erhöhung der unter dem Haushaltsposten 1013.003 gemeldeten Ausgaben um 22 116 046 015 ITL bestand.

4 Die italienische Regierung beantragt in ihrer Klageschrift, die vorgeschlagene negative Berichtigung in Höhe von 26 282 760 219 ITL" - eine Summe, die offenbar durch die Addition der Beträge von 3 358 746 955 ITL, von 807 967 249 ITL und von 22 116 046 015 ITL zustande kommt - für nichtig zu erklären, und macht unter Vorlage ihrer eigenen Lagerbuchhaltung, aber ohne diesen Klageantrag rechtlich zu begründen, geltend, der EAGFL habe sich um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert.

5 Hierzu ist festzustellen, dass aus den Akten und insbesondere aus Punkt 4.5.1.2.1.11 des Zusammenfassenden Berichtes eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Berichtigung von 22 116 046 015 ITL in Bezug auf den Haushaltsposten 1013.003 um eine positive Berichtigung, d. h. eine Berichtigung zugunsten der Italienischen Republik handelt, und nur die Berichtigungen von 3 358 746 955 ITL und von 807 967 249 ITL negative Berichtigungen sind.

6 Das Vorbringen der italienischen Regierung, die die Nichtigerklärung einer negativen Berichtigung von insgesamt 26 282 760 219 ITL beantragt, weil sich der EAGFL um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert habe, ist daher unverständlich. Wie der Generalanwalt in den Nummern 6 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und der einschlägigen Rechtsprechung, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein muss, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.

7 Das einschlägige Vorbringen der italienischen Regierung genügt diesen Anforderungen nicht, da unverständlich ist, inwiefern sich der EAGFL um einen Betrag von 26 282 760 219 ITL, von dem 22 116 046 015 ITL unzweifelhaft eine Berichtigung zugunsten des klagenden Mitgliedstaats darstellen, bereichert haben soll.

8 Die Klage ist daher, soweit sie sich auf diesen Antrag bezieht, unzulässig und folglich abzuweisen.

Die negativen Berichtigungen von 7 883 033 994 ITL, von 1 756 934 916 ITL und von 44 888 325 908 ITL in Bezug auf die Lagerung von Hartweizen

9 Die italienische Regierung wendet sich gegen eine negative Berichtigung von insgesamt 54 528 294 818 ITL, die sich aus negativen Berichtigungen von 7 883 033 994 ITL, von 1 756 934 916 ITL und von 44 888 325 908 ITL zusammensetzt und die die Kommission vornahm, weil eine Kontrolle im März und April 1995 ergab, dass eine Menge von insgesamt 122 709,192 Tonnen Hartweizen, die in den Lagern der Coop. San Giorgio aufbewahrt wurde, von sehr schlechter Qualität war und nicht den Mindestanforderungen an die Intervention genügte.

10 Aus Punkt 4.5.1.2.1.14 des Zusammenfassenden Berichtes geht hervor, dass für einen Teil dieser 122 709,192 Tonnen Hartweizen, nämlich 84 481,128 Tonnen, der Ankaufspreis und die zugehörigen technischen Kosten der italienischen Verwaltung angelastet wurden, weil das fragliche Getreide nach Ansicht der Dienststellen der Kommission schon zum Zeitpunkt der Anlieferung bei der Interventionsstelle nicht den Anforderungen genügte. Die Kommission beruft sich hierfür auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (ABl. L 350, S. 43), dem zufolge die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfuellen,... zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen zu buchen" sind.

11 Zum Rest der 122 709,192 Tonnen Hartweizen, also 38 228,064 Tonnen, führt die Kommission im Zusammenfassenden Bericht aus, sie habe Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3597/90 angewandt, wonach bei Qualitätsminderung oder Zerstörung des Erzeugnisses durch... schlechte Konservierungsbedingungen... der Wert der Erzeugnisse entsprechend Absatz 1 zu buchen" ist, d. h. in der Weise, dass [die Fehl]mengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis zuzüglich 5 % multipliziert werden".

Zur Menge von 84 481,128 Tonnen

12 Zur Menge von 84 481,128 Tonnen macht die italienische Regierung geltend, dass die Kommission gegen die Artikel 2 und 7 der Verordnung Nr. 3597/90 verstoßen habe. Denn diese Menge habe zum Zeitpunkt ihrer Anlieferung bei der Interventionsstelle allen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Zum Beweis legt sie 37 Analysezertifikate eines privaten Laboratoriums vor, die den einwandfreien Zustand des Erzeugnisses bei seiner Einlagerung belegen sollen. Außerdem hätte die Kommission nicht Artikel 7 der Verordnung Nr. 3597/90 anwenden dürfen, der sich auf Mengen beziehe, bei denen festgestellt [werde], dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht [erfuellten]", sondern Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung anwenden müssen, der schlechte Konservierungsbedingungen" erwähne.

13 Die Kommission weist diesen Vorwurf zurück. Die sehr schlechte Qualität der Menge von 84 481,128 Tonnen bereits zum Zeitpunkt ihrer Anlieferung bei der Interventionsstelle ergebe sich unzweifelhaft aus den Analysen, die anlässlich der amtlichen Kontrollen im März und April 1995 durch das Consorzio Controlli Integrati in Agricoltura (landwirtschaftliche Genossenschaft für integrierte Kontrollen, nachfolgend: CCIA) durchgeführt worden seien. Die Ergebnisse der Analysen eines privaten Laboratoriums, die die italienische Regierung nunmehr dem Gerichtshof vorlege, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie offensichtlich auf Stichproben beruhten, die vom Lagerhalter selbst und nicht von unabhängigen Personen entnommen worden seien.

14 Hierzu ist festzustellen, dass, wie aus den Nummern 22 bis 28 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben die entscheidungserheblichen Tatsachen in der Regel nur durch unparteiische Kontrollen festgestellt werden können, die von unabhängigen Stellen wie der CCIA durchgeführt werden. Nur wenn dem Mitgliedstaat der Nachweis gelingt, dass diese Feststellungen unzutreffend sind, können andere Beweismittel zugelassen werden. Wie der Generalanwalt dort weiter ausgeführt hat, können die von der italienischen Regierung im Verfahren vorgelegten 37 Analysezertifikate eines privaten Laboratoriums, das die Voraussetzung der Unparteilichkeit nicht erfuellt, die Feststellungen des CCIA nicht erschüttern.

15 Die italienische Regierung hat daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission gegen die Artikel 2 und 7 der Verordnung Nr. 3597/90 verstoßen hat.

Zur Menge von 38 228,064 Tonnen

16 In Bezug auf die Menge von 38 228,064 Tonnen trägt die italienische Regierung vor, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Menge der streitigen Erzeugnisse begangen. Bei ihren Kontrollen habe die CCIA festgestellt, dass sich der Weizenbestand der Coop. San Giorgio nur auf 37 042,795 Tonnen belaufen habe, d. h. auf 1 185,269 Tonnen weniger, als von der Kommission für die Berechnung der fraglichen Berichtigung zugrunde gelegt worden seien.

17 Die Kommission entgegnet, die CCIA habe zwar festgestellt, dass nur 37 042,795 Tonnen Hartweizen aufgrund schlechter Konservierungsbedingungen von schlechter Qualität" gewesen seien, aber gleichzeitig konstatiert, dass weitere 1 185,269 Tonnen fehlten. Da der Wert einer Menge unabhängig davon, ob ihr die Anerkennung wegen mangelnder Qualität oder wegen Fehlens versagt werde, der gleiche sei, komme dem Vorbringen der italienischen Regierung keine Bedeutung zu.

18 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die italienische Regierung, die lediglich erklärt, die CCIA habe bei ihren Kontrollen in den Lagern der Coop. San Giorgio festgestellt, dass sich die Lagerbestände auf 121 523,923 Tonnen Hartweizen (84 481,128 Tonnen + 37 042,795 Tonnen) beschränkten, den Ausführungen der Kommission, dass die CCIA außerdem festgestellt habe, dass ein Lagerbestand von 1 185,269 Tonnen fehle, nicht widerspricht.

19 Zum anderen folgt aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3597/90, dass im Rahmen der Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den EAGFL der zugrunde zu legende Wert für Fehlmengen, die über die für Konservierung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen[,] oder... aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen", auf die gleiche Weise berechnet wird wie derjenige für durch... schlechte Konservierungsbedingungen" in der Qualität geminderte oder zerstörte Mengen.

20 Somit hat die Kommission keinen Fehler begangen, durch den der Italienischen Republik ein finanzieller Nachteil entstanden sein könnte. Folglich ist die Klage, soweit sie sich auf die negative Berichtigung von insgesamt 54 528 294 818 ITL bezieht, als unbegründet abzuweisen.

Die negative Berichtigung von 1 923 101 478 ITL in Bezug auf die Einbehaltung einer im Hinblick auf die Ausfuhr nach Algerien gestellten Sicherheit

Rechtlicher Rahmen

21 Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) sieht in Bezug auf die Freigabe der Sicherheiten in Artikel 21 vor:

Eine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfuellt sind."

22 Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2220/85 ist eine Hauptpflicht... eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist".

23 Nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2220/85 gilt diese für eine Vielzahl gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, darunter Getreide.

24 Im Hinblick auf die Ausfuhr von Interventionsbeständen von Hartweizen nach Algerien erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2668/94 vom 31. Oktober 1994 zur Ermächtigung der italienischen Interventionsstelle zur Ausschreibung des Verkaufs von 148 000 Tonnen Hartweizen zur Ausfuhr in Form von Hartweizengrieß nach Algerien (ABl. L 284, S. 45). Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmt:

Als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission gelten die Zahlung des Verkaufspreises für den Hartweizen sowie die fristgerechte Ausfuhr des Hartweizengrießes mit der Ausfuhrlizenz nach Artikel 4 Absatz 3."

25 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 sah in der maßgeblichen Fassung vor:

Die Verpflichtung zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft und zur Einfuhr nach Algerien wird durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50 ECU/Tonne Hartweizen gedeckt, wobei 25 ECU/Tonne bei Erteilung der Lizenz für die Ausfuhr des Grießes für die entsprechende Hartweizenmenge und 25 ECU/Tonne vor Abnahme des Getreides gezahlt werden.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission wird der Betrag von 50 ECU/Tonne Hartweizen, der dem Verarbeitungsprodukt Grieß entspricht, innerhalb von 15 Arbeitstagen freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, dass der Grieß in Algerien eingetroffen ist."

26 Der zweite Unterabsatz dieser Bestimmung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 545/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2668/94 (ABl. L 55, S. 27) geändert. Der betreffende Unterabsatz sieht seitdem vor, dass der Betrag von 50 ECU innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben [wird], an dem der Zuschlagsempfänger die Erfuellung der Hauptforderung gemäß Absatz 4 nachgewiesen hat".

Zur streitigen Berichtigung

27 Aus den Akten, und zwar aus Punkt 4.5.1.2.1.16 des Zusammenfassenden Berichtes, geht hervor, dass sich im Rahmen der von der Verordnung Nr. 2668/94 vorgesehenen Ausfuhr von Hartweizen nach Algerien die italienische Firma Italgrani SpA an der Ausschreibung beteiligte und hinsichtlich eines Auftrages über 32 873,951 Tonnen eine der in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 genannten Pflichten, nämlich die Pflicht zur Zahlung des Verkaufspreises, nicht erfuellte. Die italienischen Behörden gaben dennoch die gestellte Sicherheit von 50 ECU/Tonne frei. Die Kommission war der Ansicht, die betreffende Sicherheit sei verfallen und nahm deshalb eine negative Berichtigung in Höhe von 1 923 101 478 ITL vor.

28 Die italienische Regierung beanstandet nicht die Höhe der Berichtigung und bestreitet auch nicht, dass die Italgrani SpA die Pflicht zur Zahlung des Verkaufspreises nicht erfuellt hat. Sie trägt vielmehr vor, die Kommission hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zahlung des Verkaufspreises eine Bedingung für die Freigabe der Sicherheit sei, da Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in der maßgeblichen Fassung als Bedingung für die Freigabe lediglich den Nachweis vorgesehen habe, dass der aus dem Hartweizen gewonnene Grieß in Algerien eingetroffen sei. Erst später, nach der Änderung dieser Bestimmung durch die Verordnung Nr. 545/95 sei die Erfuellung der in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 genannten Hauptpflichten als Vorbedingung für die Freigabe der Sicherheit eingeführt worden. Diese Änderung habe jedoch den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasst. Die Kommission habe daher einen Rechtsfehler begangen, als sie die Verordnung Nr. 545/95 rückwirkend und damit rechtswidrig angewandt habe.

29 Hierzu ist festzustellen, dass sich aus einer Gesamtschau der anwendbaren Regelungen ergibt, dass die Bedingungen für die Freigabe der Sicherheit nicht ausschließlich in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in der ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung festgelegt waren, dass diese Bestimmung vielmehr in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 sowie mit der Verordnung Nr. 2220/85 als der einschlägigen Grundverordnung zu lesen war, die auf die Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 im Übrigen ausdrücklich verweist.

30 Da in Artikel 21 der Verordnung Nr. 2220/85 die Freigabe der Sicherheit grundsätzlich von der Erfuellung sämtlicher Hauptpflichten abhängig gemacht wird, könnte die Verordnung Nr. 2668/94 als besondere Verordnung nur ausdrücklich und mit besonderer Begründung von diesem Grundsatz abweichen. Dies ist jedoch bei Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in seiner ursprünglichen Fassung nicht der Fall, da Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung die Zahlung des Verkaufspreises als Hauptpflicht bezeichnet und damit unzweifelhaft auf die Verordnung Nr. 2220/85 verweist.

31 Daher war Bedingung für die Freigabe der Sicherheit nicht nur nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 das Eintreffen der Ware in Algerien, sondern nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 der Verordnung Nr. 2220/85 auch die Zahlung des Verkaufspreises. Die spätere Änderung des Artikels 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 durch die Verordnung Nr. 545/95, die die zuletzt genannte Bedingung ausdrücklich erwähnt, bestätigt somit lediglich, was schon nach früherem Recht galt. Dieser Befund wird dadurch erhärtet, dass in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 545/95, in denen die Gründe für die anderen Änderungen der Verordnung Nr. 2668/94 erläutert werden, die Änderung des Artikels 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 nicht einmal erwähnt wird.

32 Folglich war die Kommission berechtigt, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2668/94 in ihrer ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung zu verlangen, dass die Freigabe der Sicherheit von der Zahlung des Verkaufspreises abhängig gemacht wurde. Somit hat sie die Verordnung Nr. 545/94 nicht rückwirkend angewandt und demnach keinen Rechtsfehler begangen.

33 Daher ist die Klage, soweit sie sich auf die negative Berichtigung von 1 923 101 478 ITL bezieht, als unbegründet zurückzuweisen.

Die negativen Berichtigungen von 5 263 394 861 ITL und von 4 701 973 982 ITL entsprechend den Differenzen bei den Beständen von Weichweizen, Gerste und Mais

34 Aus den Akten, und zwar aus den Punkten 4.5.1.3, 4.5.1.3.1.1 und 4.5.1.3.1.2 des Zusammenfassenden Berichtes, geht hervor, dass die Kommission aufgrund von Differenzen, die bei den Kontrollen der CCIA bei den Beständen von Mais, Weichweizen und Gerste am 1. Oktober 1994 (Beginn des Haushaltsjahres 1995) gegenüber den Beständen laut EAGFL-Tabellen am 30. September 1994 (Ende des Haushaltsjahres 1994) festgestellt wurden, negative Berichtigungen von 5 263 394 861 ITL und von 4 701 973 982 ITL, d. h. insgesamt 9 965 368 843 ITL, vornahm. Folgende Differenzen wurden festgestellt:

Mais: + 35 446,263 Tonnen

Weichweizen: + 275,000 Tonnen

Gerste: - 27 844,600 Tonnen

35 Mit den betreffenden Berichtigungen wollte die Kommission nach eigenen Angaben der Italienischen Republik den Wert des Übertrags der überschüssigen Mengen von Weichweizen und Mais sowie den Wert der Fehlmengen von Gerste anlasten. Die am 1. Oktober 1994 gemeldeten Überträge für Weichweizen und Mais hätten mit denen, die zum 30. September 1994 festgestellt worden seien, übereinstimmen müssen, so dass die fraglichen Berichtigungen vorzunehmen seien. Was die Fehlmengen von Gerste angehe, so seien sie als Verlust anzusehen und ihr Wert daher dem EAGFL gutzuschreiben.

36 In ihrer Klageschrift führt die italienische Regierung aus, die negativen Berichtigungen seien unberechtigt und ohne Begründung erfolgt. Die Berichtigungen von Beständen ergäben sich daraus, dass die italienische Verwaltung im Oktober 1994 die Anpassung der Buchbestände an die bei den Kontrollen der CCIA ermittelten tatsächlichen Bestände vorgeschrieben habe.

37 Der Ansatz der Kommission sei opportunistisch, denn er ziehe wirtschaftliche Vorteile daraus, dass die italienische Verwaltung zu Recht die Buchbestände den tatsächlichen Lagerbeständen angeglichen habe. Die Kommission profitiere nämlich zum einen vom Wert des Übertrags aufgrund der Erhöhung der Weichweizen- und Maisbestände, ohne zugunsten des italienischen Staates bei Gerste das Gleiche zu tun, und zum anderen von dem anhand der Verordnung Nr. 3597/90 berechneten Wert infolge der Verringerung des Gerstebestands, die nicht auf einen tatsächlichen Verlust der Erzeugnisse zurückgehe.

38 Wenn dem Gedankengang der Kommission zu folgen wäre, müssten zugunsten der italienischen Regierung auch folgende positive Berichtigungen vorgenommen werden:

- Erstattung der Verringerung des Übertragswertes, die dem italienischen Staat für das Haushaltsjahr 1994 in Höhe von 27 844,600 Tonnen Gerste angelastet worden sei, an ihn;

- für das Haushaltsjahr 1994 geschuldete technische Lagerkosten (Haushaltsposten 1011.03) für die 35 446,263 Tonnen Mais, die zusätzlich gemeldet und nach Auswertung der von der CCIA durchgeführten Inventarkontrollen wiedergefunden worden seien, also nur deswegen zu einer Erhöhung geführt hätten, weil diese Menge in den Tabellen des EAGFL für das Haushaltsjahr 1994 nicht berücksichtigt worden sei;

- für die Haushaltsjahre 1992, 1993 und 1994 geschuldete technische Lagerkosten (Haushaltsposten 1011.03) für 275 Tonnen Weichweizen, die gelagert worden seien, weil nicht die gesamten 5 000 Tonnen des im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Albanien im Dezember 1992 bereitzustellenden Weichweizens geliefert worden seien.

39 Andernfalls liege eine ungerechtfertigte Bereicherung des EAGFL auf Kosten der Italienischen Republik vor.

40 Das Vorbringen der italienischen Regierung lässt nicht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände erkennen, auf die dieser Klageantrag gestützt wird. Wie aus den Nummern 7 und 47 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, ist es nämlich aufgrund von Artikel 38 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach der Streitgegenstand und die Klagegründe in der Klageschrift dargelegt werden müssen, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Das ist beim Vorbringen der italienischen Regierung zum Streitgegenstand in Bezug auf die fraglichen Berichtigungen nicht der Fall.

41 Daher ist die Klage, soweit sie sich auf die negativen Berichtigungen von 5 263 394 861 ITL und von 4 701 973 982 ITL bezieht, für unzulässig zu erklären.

Die negative Berichtigung von 2 502 127 250 ITL entsprechend dem Saldo der in einer monatlichen Voraberklärung in Bezug auf Weichweizen, Gerste und Mais durchgeführten Berichtigungen

42 Wie aus den Akten, und zwar aus Punkt 4.5.1.3.5 des Zusammenfassenden Berichtes, hervorgeht, nahm die Kommission eine negative Berichtigung in Höhe von 2 502 127 250 ITL (467 306 950 ITL + 146 883 900 ITL - 3 116 318 100 ITL) vor, um einen Fehler der italienischen Verwaltung bei der Aufstellung der EAGFL-Jahrestabellen für das Haushaltsjahr 1995 zu beheben.

43 Der Fehler bestehe darin, dass sie in Zeile 110 von Tabelle 5 ihrer Jahreserklärung nicht die Berichtigungen berücksichtigt habe, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission vom 7. September 1988 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), finanzierten Ausgaben (ABl. L 249, S. 9) in einer Monatserklärung vorgenommen worden seien. Nach dieser Bestimmung sind die Berichtigungen, die die Kommission an den Angaben gemäß Artikel 6 für das gesamte Haushaltsjahr vornimmt und die im Anhang der Vorschussentscheidung erwähnt sind, Grundlage für Entnahmen oder Einzahlungen durch die Dienststellen oder Einrichtungen vor Ende des Monats, in welchem diese Entscheidung getroffen wurde".

44 In ihrer Klageschrift macht die italienische Regierung geltend, mit dieser Berichtigung habe die Kommission sie zweimal bestraft. In der 12. Monatserklärung für das Haushaltsjahr 1995 habe die italienische Verwaltung nämlich in den Tabellen 8, Zeile 1, und 52, Zeile 30, folgende Angaben gemacht:

- Maisbestände am 1. Oktober 1994: 27 371,061 Tonnen;

- technische Kosten (Haushaltsposten 1011.006): 472 481 200 ITL;

- finanzielle Kosten (Haushaltsposten 1012.006): 141 376 660 ITL;

- andere Kosten (Haushaltsposten 1013.006): 2 946 864 571 ITL;

45 Die Kommission habe Italien mitgeteilt, für das Haushaltsjahr 1995 müssten die in der Verordnung Nr. 2776/88 vorgesehenen Berichtigungen vorgenommen werden, die sich daraus ergäben, dass die Kommission die oben angegebenen Kosten der Intervention wegen der Qualitätsminderung der betreffenden Maisbestände infolge einer Naturkatastrophe, von der die Lager der Fa. Cavalli betroffen gewesen seien, nicht anerkannt habe.

46 Daraufhin sei beim Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1994 nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens in Bezug auf den Umfang der bei der Fa. Cavalli gelagerten Maisbestände beschlossen worden, Italien zwei negative Berichtigungen von 448 148 256 ITL und von 123 262 537 ITL sowie eine positive Berichtigung von 8 132 491 172 ITL anzulasten, die in Punkt 4.5.1.3.2 des Zusammenfassenden Berichts aufgeführt worden seien.

47 Folglich sei die vorgeschlagene negative Berichtigung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 2776/88 unbegründet, weil sie den im Schlichtungsverfahren für das Haushaltsjahr 1994 getroffenen Entscheidungen widerspräche und eine doppelte Bestrafung Italiens mit sich brächte, die sich auf folgende Beträge belaufe:

- 472 481 200 ITL für den Haushaltsposten 1011.006;

- 141 376 660 ITL für den Haushaltsposten 1012.006 und

- 2 946 864 571 ITL für den Haushaltsposten 1013.006.

48 Wie Nummer 50 der Schlussanträge des Generalanwalts zu entnehmen ist, lässt das Vorbringen der italienischen Regierung zu diesem Punkt ebenfalls nicht erkennen, um welchen Streitgegenstand es hier geht, d. h., auf welche tatsächlichen und rechtlichen Umständen die Klage gestützt wird. Es genügt daher nicht den Anforderungen aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung.

49 Daher ist die Klage, soweit sie sich auf die negative Berichtigung von 2 502 127 250 ITL bezieht, für unzulässig zu erklären.

Zur Weigerung, den Betrag von 11 952 457 079 ITL aufgrund der endgültigen Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von Interventionsbeständen von Getreide anzuerkennen

50 In ihrer Klageschrift macht die italienische Regierung einen letzten Klagegrund geltend, der sich nach ihren eigenen Angaben nicht auf die Berichtigungen bezieht, die die Kommission im Rahmen der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat, sondern auf die Weigerung, dem Antrag Italiens auf Anerkennung des Betrages von 11 952 457 079 ITL wegen der endgültigen Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von Interventionsbeständen von Getreide im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1995 zu entsprechen.

51 Die italienische Regierung legt ausführlich dar, dass es sich um ein Problem handele, das mit den Fehlmengen zusammenhänge, die in den EAGFL-Tabellen als identifizierbare Verluste" bezeichnet seien und deren Wert Italien zu Unrecht angelastet worden sei.

52 Die Kommission führt hierzu aus, die Vorgänge, auf die die italienische Regierung Bezug nehme, beträfen Verkäufe ab dem Haushaltsjahr 1993. Einen Antrag auf Berichtigung hätten die italienischen Behörden jedoch erst im Februar 1999 gestellt. Die Frage der Berichtigung dieser Verkaufsrechnungen falle daher nicht in den Rahmen des Rechtsstreits über die angefochtene Entscheidung, die im Oktober 1998 abgeschlossene Sachverhalte betreffe.

53 Hierzu genügt die Feststellung, dass dieser Klageantrag keinen Bezug zu der Entscheidung aufweist, die mit der vorliegenden Klage angefochten wird. Die italienische Regierung erwähnt auch keinen anderen Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung sie begehrte und auf den sich das betreffende Vorbringen bezöge. Daher genügen die Ausführungen, die die Klageschrift hierzu enthält, insofern nicht den Anforderungen an Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, als sie sich offensichtlich nicht im Rahmen des Rechtsstreits bewegen.

54 Soweit sich die Klage auf den letzten Klagegrund bezieht, ist sie folglich unzulässig.

55 Da sich die Klage der italienischen Regierung teils als unzulässig, teils als unbegründet erwiesen hat, ist sie insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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