Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-179/99 P
Rechtsgebiete: EGKSV, Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994


Vorschriften:

EGKSV Art. 65 § 1
EGKSV Art. 15 Abs. 1
Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sind insbesondere Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen verboten, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Er gilt daher auch für Verbände, soweit deren eigene Tätigkeit oder die der ihnen angehörenden Unternehmen die Wirkungen, die er unterbinden will, zu erzeugen geeignet ist.

( vgl. Randnrn. 22-23 )

2. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt.

Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.

Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

( vgl. Randnrn. 41-43, 60 )

3. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

( vgl. Randnr. 46 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Eurofer ASBL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-179/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-179/99 P

Eurofer ASBL mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Koch,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-136/94 (Eurofer/Kommission, Slg. 1999, II-263) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Eurofer ASBL hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-136/94 (Eurofer/Kommission, Slg. 1999, II-263, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen habe, und gab ihr auf, den Verstoß unverzüglich abzustellen.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung angehörten, um die es sich bei der Rechtsmittelführerin handelt, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission. Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und der Rechtsmittelführerin an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

8 In Bezug auf die Rechtsmittelführerin heißt es in Randnummer 317 der streitigen Entscheidung:

Entgegen der Argumentation einiger Parteien ist es sehr wohl möglich, dass Unternehmensverbände gegen die Wettbewerbsvorschriften des EGKS-Vertrags verstoßen (siehe Artikel 48 Absatz 1). Artikel 65 Absatz 1 enthält ein Verbot, das sich auf Beschlüsse von Unternehmensverbänden bezieht. Während Artikel 65 Absatz 5 nur die Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen vorsieht, setzt eine von einem Unternehmensverband begangene Zuwiderhandlung die dem Verband angehörenden Unternehmen der Gefahr einer Geldbuße aus. Außer bei besonderen Umständen haften die Unternehmen für die Handlungen eines von ihnen kontrollierten Unternehmensverbandes im Verhältnis zu dem Einfluss, den sie auf den Verband haben.

Im vorliegenden Fall erleichterte Eurofer Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag seitens ihrer Mitglieder, indem sie den Austausch einiger der notwendigen vertraulichen Informationen organisierte. Da gegen diese Mitglieder jedoch bereits wegen der Zuwiderhandlungen - einschließlich des Austauschs vertraulicher Informationen in Zusammenhang mit Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsmaßnahmen - Geldbußen festgesetzt werden, hält es die Kommission nicht für erforderlich, gegen sie wegen des Verhaltens ihres Verbandes zusätzliche Geldbußen festzusetzen."

9 Die Artikel 2 und 3 der streitigen Entscheidung lauten:

Artikel 2

Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen nach Artikel 1 organisierte.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Unternehmen und Unternehmensverbände stellen die in den Artikeln 1 und 2 genannten Verstöße, soweit noch nicht bereits geschehen, ab. Zu diesem Zweck unterlassen sie es, die in Artikel 1 bzw. 2 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10 Am 1. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

11 Im angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin ab.

Anträge der Beteiligten

12 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- unter Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug gestellten Anträge, Artikel 2 der streitigen Entscheidung und den die Rechtsmittelführerin betreffenden Teil von Artikel 3 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen,

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

14 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

1. Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch falsche Auslegung des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffes Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen";

2. Verletzung von Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag durch falsche, in sich widersprüchliche und die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts überschreitende Begründung hinsichtlich der Feststellung in Artikel 2 der streitigen Entscheidung, dass die Rechtsmittelführerin den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen organisiert habe;

3. Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sowie der Grenzen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts durch falsche Auslegung des Tatbestandsmerkmals die darauf abzielen würden" in dieser Bestimmung bei seiner Anwendung auf angeblich wettbewerbswidrige Folgen des von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustauschs;

4. Verletzung der Artikel 15 Absatz 1 und 65 § 1 EGKS-Vertrag durch falsche Auslegung des Tatbestandsmerkmals normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen" in der letztgenannten Bestimmung und durch widersprüchliche Begründung bei seiner Anwendung auf den von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustausch.

15 Die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich die einzelnen Rechtsmittelgründe richten, werden bei der Darstellung der Rechtsmittelgründe angegeben.

Zum Rechtsmittel

16 Zu prüfen sind zunächst der erste Rechtsmittelgrund, dann gemeinsam der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund und schließlich der dritte Rechtsmittelgrund.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

17 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe durch falsche Auslegung des in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verwendeten Begriffes Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen" diese Bestimmung verletzt.

18 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in den Randnummern 109 bis 120 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorliegen eines Beschlusses eines Unternehmensverbands festgestellt, obwohl ihre Organe keinen förmlichen Beschluss gefasst hätten. Dabei habe es den Begriff Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen" in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verkannt, der sich nur auf Maßnahmen beziehe, die auch für diejenigen Mitglieder des Verbandes bindend seien, die gegen sie gestimmt, sich der Stimme enthalten oder an der Beschlussfassung nicht teilgenommen hätten. Dieser Begriff sei nur ein Unterfall der Vereinbarung zwischen Unternehmen, so dass es bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung überfluessig sei, noch nach einem Verbandsbeschluss zu suchen.

19 Überdies habe das Gericht in Randnummer 130 des angefochtenen Urteils fälschlich die Anwendbarkeit von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag auf Aktivitäten im Rahmen eines Unternehmensverbands bejaht und in den Randnummern 137 bis 139 des Urteils bestätigt, dass die Kommission zum Erlass von Artikel 2 der streitigen Entscheidung befugt gewesen sei, obwohl ein Verband nur dann gegen das Kartellverbot verstoßen könne, wenn er sich wie ein Unternehmen verhalte.

20 Die Kommission hält die erste Rüge für unbegründet, da das Gericht aufgrund einer Reihe tatsächlicher Anhaltspunkte, deren Vorliegen die Rechtsmittelführerin nicht bestreite, in den Randnummern 110 bis 118 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es einen Beschluss der Rechtsmittelführerin gegeben habe. Ferner habe das Gericht in den Randnummern 112 und 204 des Urteils festgestellt, dass es neben dem Informationsaustausch durch die Unternehmen in der so genannten Träger-Kommission einen von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustausch gegeben habe. Das Gericht sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sowohl einen Verbandsbeschluss als auch eine Vereinbarung zwischen Unternehmen gegeben habe. Artikel 65 EGKS-Vertrag könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Verbandsbeschluss nur in Fällen verbiete, in denen es keine Vereinbarung zwischen Unternehmen gebe, denn sonst könnten nur Beschlüsse, die nicht einstimmig von allen dem Verband angehörenden Unternehmen gefasst worden seien, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sein.

21 Zudem gelte Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, wie das Gericht in Randnummer 131 des angefochtenen Urteils entschieden habe, für die speziellen Aktivitäten von Unternehmensverbänden und nicht nur für ihre unternehmerischen Aktivitäten, denn andernfalls wäre die ausdrückliche Nennung der Verbände in dieser Bestimmung überfluessig.

Würdigung durch den Gerichtshof

22 Nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sind insbesondere Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen verboten, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

23 Er gilt daher auch für Verbände, soweit deren eigene Tätigkeit oder die der ihnen angehörenden Unternehmen die Wirkungen, die er unterbinden will, zu erzeugen geeignet ist (Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 67/63, Sorema/Hohe Behörde, Slg. 1964, 323, 347).

24 Diese Bestimmung enthält kein Indiz dafür, dass das darin in Bezug auf Unternehmensverbände vorgesehene Verbot nur hilfsweise gilt, wenn keine Vereinbarung zwischen Unternehmen festgestellt werden konnte.

25 Ebenso wenig geht aus Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag hervor, dass er die Tätigkeit eines Unternehmensverbands nur insoweit erfasst, als sich dieser Verband wie ein Unternehmen verhält. Wenn sich ein Unternehmensverband wie ein Unternehmen verhielte, würde er jedenfalls im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung als solches behandelt, so dass ein speziell an die Unternehmensverbände gerichtetes Verbot unnötig wäre.

26 Folglich hat das Gericht zu Recht in den Randnummern 130 bis 133 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmensverband unter das Verbot in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag fallen könne, und in den Randnummern 137 bis 139 des Urteils das Argument der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die Kommission zum Erlass von Artikel 2 der Entscheidung nicht befugt gewesen sei.

27 Zum Vorliegen eines der Rechtsmittelführerin zuzurechnenden Beschlusses eines Unternehmensverbands ist festzustellen, dass das Gericht zu diesem Ergebnis kam, nachdem es im angefochtenen Urteil die satzungsmäßigen Ziele der Rechtsmittelführerin (Randnr. 111) sowie ihre Tätigkeit bei der Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung der fraglichen Angaben (Randnr. 112) geprüft hatte, aus der Tätigkeit ihres Personals geschlossen hatte, dass die Genehmigung der dafür zuständigen Organe oder zumindest die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung ihrer Mitglieder vorgelegen habe (Randnr. 113), und auf die Zugehörigkeit der am streitigen Informationsaustausch beteiligten Unternehmen zur Rechtsmittelführerin hingewiesen hatte (Randnr. 114).

28 In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte hat das Gericht in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung zu der Folgerung berechtigt gewesen sei, dass der fragliche Informationsaustausch ohne einen Beschluss" der Rechtsmittelführerin nicht hätte durchgeführt werden können.

29 Folglich greift der erste Rechtsmittelgrund nicht durch.

Zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund

30 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird die Verletzung von Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag durch eine falsche, in sich widersprüchliche und die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts überschreitende Begründung hinsichtlich der Feststellung in Artikel 2 der streitigen Entscheidung gerügt, dass die Rechtsmittelführerin den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen organisiert habe.

31 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird die Verletzung der Artikel 15 Absatz 1 und 65 § 1 EGKS-Vertrag durch falsche Auslegung des Tatbestandsmerkmals normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen" in der letztgenannten Bestimmung und durch widersprüchliche Begründung bei seiner Anwendung auf den von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustausch gerügt.

32 Diese Rechtsmittelgründe sind gemeinsam zu prüfen.

33 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 169 bis 208 des angefochtenen Urteils und speziell Randnummer 191, die lautet:

Die Tatsache, dass das streitige System spätestens 1986 im Rahmen des damals von der Klägerin verwalteten Quotensystems eingeführt wurde, zeigt, dass es ursprünglich dazu diente, die Einhaltung der jedem teilnehmenden Unternehmen zugeteilten Quoten in einem Zusammenhang zu überwachen, in dem die Kommission eine Politik der traditionellen Handelsströme" verfolgte... Die Fortsetzung des streitigen Austauschs nach dem Ende des Quotensystems am 30. Juni 1988 (vgl. S. 3482 und 3483 der Akten) ermöglichte es den Unternehmen zu überwachen, in welchem Umfang jedes von ihnen weiterhin die Heimatmärkte respektierte, die als Grundlage für das Quotensystem dienten. Ein solcher Informationsaustausch zielte naturgemäß darauf ab, die Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten."

34 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, in dieser Randnummer 191 des angefochtenen Urteils die Grenzen seiner sachlichen Zuständigkeit überschritten zu haben, indem es neue Tatsachen herangezogen und insbesondere festgestellt habe, dass das Quotensystem fortgeführt worden sei, obwohl es am 30. Juni 1988 geendet habe und diese Feststellung durch die Schilderung des Sachverhalts in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil selbst nicht gestützt werde.

35 Außerdem habe sich das Gericht widersprochen, indem es in den Randnummern 179 und 202 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der von ihr organisierte Informationsaustausch eine eigenständige Zuwiderhandlung sei, und in Randnummer 191 des Urteils, dass der Informationsaustausch dazu gedient habe, die Einhaltung der Quoten zu überwachen.

36 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der die Randnummern 185 bis 196 des angefochtenen Urteils betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erneut vor, den von ihr organisierten Informationsaustausch in Randnummer 202 des Urteils als eigenständige Zuwiderhandlung qualifiziert, aber in Randnummer 191 des Urteils zur Begründung des Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung auf die Nutzung dieses Informationsaustauschs zur Überwachung eines die Respektierung der Heimatmärkte betreffenden Kartells abgestellt und damit die unselbständige, dienende Rolle des Austauschs anerkannt zu haben.

37 Überdies bestreitet sie, dass der Informationsaustausch für sich genommen den Wettbewerb habe beschränken können. Die ausgetauschten Daten seien nämlich insbesondere in Bezug auf die betroffenen Produkte und Abnehmer weder hinreichend aktuell noch detailliert genug gewesen, um die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen beschränken zu können.

38 Die Kommission trägt zunächst vor, die Rechtsmittelführerin habe Randnummer 191 des angefochtenen Urteils falsch verstanden. Darin heiße es nicht, dass die Unternehmen das Quotensystem über den 30. Juni 1988 hinaus fortgeführt hätten. Es werde lediglich ausgeführt, dass die Unternehmen mit dem streitigen Informationsaustausch hätten überwachen können, in welchem Umfang jedes von ihnen weiterhin die Heimatmärkte respektiert habe, die als Grundlage für das Quotensystem gedient hätten.

39 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht den streitigen Informationsaustausch fälschlich als eigenständige Zuwiderhandlung eingestuft habe, sei unzulässig, da mit ihm die Feststellung und Würdigung von Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der Homogenität der Produkte, in Frage gestellt werde, auf die das Gericht in den Randnummern 185 bis 194 des angefochtenen Urteils die Aussage gestützt habe, dass die ausgetauschten Informationen geeignet gewesen seien, das Verhalten der Beteiligten spürbar zu beeinflussen.

40 Die Rechtsmittelführerin rüge eine widersprüchliche Begründung nur in Bezug auf die von ihr falsch verstandene Randnummer 191 des angefochtenen Urteils. Unabhängig von der Existenz eines Kartells in Bezug auf die Preise und die Aufteilung von Märkten sei der streitige Informationsaustausch für sich genommen geeignet gewesen, das Marktverhalten der Unternehmen spürbar zu beeinflussen.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Nach der Rechtsprechung zum Traktormarkt (Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, und T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, sowie des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, und C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175), in der das Gericht und der Gerichtshof erstmals eine Vereinbarung über den Informationsaustausch im Rahmen des EG-Vertrags geprüft haben und deren allgemeine Erwägungen auf den EGKS-Vertrag übertragbar sind, verstößt eine solche Vereinbarung gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. speziell Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 90).

42 Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 86 und die dort genannte Rechtsprechung).

43 Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 87 und die dort genannte Rechtsprechung).

44 Bei der Prüfung, ob das im vorliegenden Fall von der Rechtsmittelführerin organisierte Informationsaustauschsystem zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führte, hat das Gericht verschiedene Gesichtspunkte herangezogen. So hat es im angefochtenen Urteil Feststellungen zur Vertraulichkeit der gemachten Angaben (Randnr. 186), zu der Tatsache, dass diese Angaben nur einigen Herstellern übermittelt worden seien (Randnr. 187), zur Homogenität der betroffenen Produkte (Randnr. 188), zur oligopolistischen Struktur des Marktes (Randnr. 189), zu der Tatsache, dass die streitigen Informationen es erlaubt hätten, die genauen Marktanteile jedes Konkurrenten herauszufinden (Randnr. 190), und somit eine Überwachung ihrer Aktivitäten ermöglicht hätten (Randnr. 191), zu der Tatsache, dass diese Angaben zu Erörterungen und Kritik geführt hätten (Randnr. 192), sowie zur Aktualität der Angaben (Randnr. 194) getroffen.

45 Es hat aus diesen Gesichtspunkten in Randnummer 195 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen des streitigen Informationsaustauschsystems erhalten hätten, geeignet gewesen seien, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen.

46 Die Feststellungen in den Randnummern 186 bis 195 des angefochtenen Urteils beruhen auf der Würdigung von Tatsachen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

47 Aus diesen Tatsachenwürdigungen hat das Gericht in Randnummer 196 des angefochtenen Urteils zu Recht geschlossen, dass das streitige Informationsaustauschsystem darauf abgezielt habe, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, indem es den teilnehmenden Herstellern erlaubt habe, an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen zu setzen.

48 Insbesondere kann Randnummer 191 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht entnommen werden, dass das Gericht dort die Fortführung des Quotensystems über den 30. Juni 1988 hinaus festgestellt hätte. Das Gericht führt lediglich aus, der streitige Informationsaustausch habe es den Unternehmen ermöglicht, sich gegenseitig zu überwachen, und habe naturgemäß darauf abgezielt, die Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten.

49 Da in dieser Randnummer von einer Vereinbarung über Quoten keine Rede ist und nur die Auswirkungen des Informationsaustauschs an sich behandelt werden, hat sich das Gericht nicht widersprochen, als es in Randnummer 202 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass der streitige Informationsaustausch eine eigenständige Zuwiderhandlung dargestellt habe.

50 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet sind.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

51 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird die Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sowie der Grenzen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts durch falsche Auslegung des Tatbestandsmerkmals die darauf abzielen würden" in dieser Bestimmung bei seiner Anwendung auf angeblich wettbewerbswidrige Folgen des von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustauschs gerügt.

52 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Wirkungen des Informationsaustauschs auf den Wettbewerb berücksichtigt habe (Randnrn. 191, 195 und 196 des angefochtenen Urteils), obwohl Artikel 65 EGKS-Vertrag nur Vereinbarungen erfasse, die darauf abzielen würden", den Wettbewerb einzuschränken, was sowohl in der deutschen als auch in der französischen Fassung dieses Vertrages (tendraient... à") die Verfolgung eines Zieles voraussetze. Das Gericht habe damit Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verletzt.

53 Außerdem habe das Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten, indem es den in Randnummer 283 der streitigen Entscheidung verwendeten Begriff der Wirkungen des Informationsaustauschs durch eine Formulierung ersetzt habe, wonach der Informationsaustausch darauf abgezielt" habe, den normalen Wettbewerb zu beeinträchtigen; dadurch habe es die rechtliche Subsumtion geändert.

54 Die Kommission macht geltend, das Gericht würdige in den Randnummern 191 und 196 des angefochtenen Urteils die zuvor festgestellten Tatsachen.

55 Das Gericht habe Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht verletzt. Der dort verwendete Ausdruck tendraient... à" (darauf abzielen würden) entspreche den in Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verwendeten Worten ont pour objet ou pour effet" (bezwecken oder bewirken). Zudem bedeute das Verb tendre à" auch avoir tendance à" oder évoluer de façon à". Es genüge daher, dass ein Verhalten objektiv darauf abziele, den Wettbewerb einzuschränken, um diese Bestimmung des EGKS-Vertrags zur Anwendung zu bringen.

56 Es sei nicht zu beanstanden, dass das Gericht sich nicht mit der Feststellung einer bloßen Eignung des streitigen Informationsaustauschs zur spürbaren Beeinflussung des Verhaltens der Unternehmen begnügt habe, sondern in seiner Analyse einen Schritt weitergegangen sei und aus den festgestellten Umständen den Schluss gezogen habe, dass der Informationsaustausch speziell auf eine Abschottung der Märkte (Randnr. 191 des angefochtenen Urteils) und allgemein auf eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des normalen Wettbewerbs (Randnr. 196 des Urteils) abgezielt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

57 Wie aus Randnummer 145 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat die Rechtsmittelführerin gegenüber dem Gericht geltend gemacht, dass der beanstandete Beschluss des Unternehmensverbands den Zweck gehabt habe, durch einen Informationsaustausch eine größere Markttransparenz herbeizuführen, und dass dieser Zweck nicht als wettbewerbswidrig eingestuft werden könne.

58 Die von der Rechtsmittelführerin vertretene Definition der Worte die darauf abzielen würden" in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag ist jedoch zu restriktiv. Sowohl der französische Ausdruck tendraient... à" als auch der entsprechende Ausdruck in der deutschen Fassung dieser Bestimmung können verwendet werden, um die Verfolgung eines bestimmten Zieles auszudrücken, aber auch um die objektive Situation eines Elements zu beschreiben, das in eine bestimmte Richtung geht, sei diese angestrebt oder nicht.

59 Wie sich aus der in den Randnummern 41 und 42 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ergibt, entgeht der angebliche Zweck, eine größere Markttransparenz herbeizuführen, nicht der Einstufung als wettbewerbswidriger Zweck, wenn das beanstandete Verhalten den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und Bedingungen schafft, bei denen ein Wirtschaftsteilnehmer nicht selbständig bestimmt, welche Politik er auf dem betreffenden Markt betreiben will.

60 Folglich hat das Gericht zu Recht und ohne Überschreitung seiner Befugnisse in den Randnummern 191 und 195 des angefochtenen Urteils die Auswirkungen des fraglichen Informationsaustauschs auf das Verhalten der daran beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geprüft und daraus in Randnummer 196 des Urteils den Schluss gezogen, dass das Informationsaustauschsystem darauf abgezielt habe, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

61 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet.

62 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Eurofer ASBL trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück