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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: C-181/02 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EG-Vertrag, EG


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Vertrag Art. 92 Abs.3 e
EG Art. 88 Abs. 2
EG Art. 87
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Kvaerner Warnow Werft GmbH. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Entscheidungen der Kommission, mit denen die Gewährung von Beihilfen genehmigt wird - Voraussetzung - Einhaltung einer 'Kapazitätsgrenze' - Begriff. - Rechtssache C-181/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-181/02 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T-227/99 und T-134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II-1205) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kvaerner Warnow Werft GmbH, mit Sitz in Rostock-Warnemünde (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schütte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Mugica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 10. Juli 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

27. November 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz zum 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T227/99 und T134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II1205, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem die Entscheidung 1999/675/EG der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (ABl. L 274, S. 23) in der Fassung der Entscheidung 2000/416/EG der Kommission vom 29. März 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (1999) (ABl. L 156, S. 39) und die Entscheidung 2000/336/EG der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (ABl. L 120, S. 12) für nichtig erklärt worden sei.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG) bestimmt:

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

...

e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

3. Auf dieser Grundlage erließ der Rat die Richtlinie 90/684/EWG vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27). Diese sieht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Gewährung von staatlichen Betriebsbeihilfen, Investitionsbeihilfen, Schließungsbeihilfen sowie Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten von Schiffbaubetrieben vor.

4. Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 90/684 bestimmt:

(1) Investitionsbeihilfen ... dürfen für die Errichtung neuer Werften oder für Investitionen in bereits bestehende Werften nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan, der zu keiner Steigerung der Schiffbaukapazität dieser Werft führt, gebunden oder, im Falle einer Kapazitätsausweitung, mit einem entsprechenden endgültigen Abbau der Kapazität anderer Werften in dem gleichen Zeitraum in demselben Mitgliedstaat unmittelbar verbunden sind.

...

(3) ... Investitionsbeihilfen [dürfen] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern

- Höhe und Intensität derartiger Beihilfen durch den Umfang der betreffenden Umstrukturierungsbemühungen gerechtfertigt sind;

- sie auf einen Betrag zur Deckung der mit der Investition unmittelbar verbundenen Kosten beschränkt sind.

5. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 in ihrer Fassung aufgrund der Richtlinie 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 (ABl. L 219, S. 54) können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft der Werften, die am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestanden, bis zum 31. Dezember 1993 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545 000 cgt (compensated gross tonnage [gewichtete Bruttoraumzahl]), zu veranlassen.

6. In der ersten bis dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/68 heißt es hierzu:

Der Schiffbau ist wichtig für die Strukturentwicklung der Küstengebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Der Schiffbau, der dort bei der Eingliederung dieser Gebiete in die Gemeinschaft bestand, bedarf dringend einer umfassenden Umstrukturierung, wenn er wettbewerbsfähig werden soll. Dies ist aber nicht möglich, wenn die gemeinsamen Höchstgrenzen für Produktionsbeihilfen hier sofort wirksam werden; es müsste daher eine eigene Übergangsregelung getroffen werden, damit der Schiffbau dort während der schrittweisen Umstrukturierung weiterarbeiten kann, die ihn in die Lage versetzen soll, den in der gesamten Gemeinschaft geltenden Regeln für staatliche Beihilfen zu genügen.

Auf der anderen Seite muss der Schiffbau in den genannten Gebieten aus Wettbewerbsgründen auch einen echten Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten leisten, die immer noch weltweit einer Rückkehr zu normalen Marktbedingungen im Schiffbau im Wege stehen.

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

7. Aus den Randnummern 4 bis 14 des angefochtenen Urteils geht Folgendes hervor:

4 Die ostdeutsche Warnow Werft wurde 1992 von der Treuhandanstalt, einer mit der Umstrukturierung der ... Betriebe der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betrauten Anstalt des öffentlichen Rechts, an den norwegischen Kvaerner-Konzern verkauft. In dem Kaufvertrag, den die Bundesrepublik Deutschland der Kommission zusandte, verpflichtete sich der Käufer, die Neubaukapazität dieser Werft von jährlich 85 000 cgt bis zum 31. Dezember 2005 nicht zu überschreiten, sofern diese auf dem Gemeinschaftsrecht basierende Begrenzung nicht gelockert wird. Die Kapazität von jährlich 85 000 cgt wurde der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 zugeteilt.

5 Mit ihren der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993, 17. Januar 1994, 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995 mitgeteilten Entscheidungen (im Folgenden: Genehmigungsentscheidungen) genehmigte die Kommission nach Maßgabe der Richtlinien 90/684 und 92/68 die von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der genannten Werft geplanten Beihilfen in einer Gesamthöhe von 1 246,9 Mio. DM unter der Bedingung, dass eine Kapazitätsobergrenze von 85 000 cgt jährlich eingehalten wird. Die Beihilfen wurden gemäß folgender Aufschlüsselung genehmigt:

N 692/D/91 - Schreiben der Kommission vom 3. März 1993 (SG[93] D/4052)

- 45,5 Mio. DM Betriebsbeihilfe;

- 82,4 Mio. DM Betriebsbeihilfe in Form einer Befreiung von früheren Verbindlichkeiten;

- 127,5 Mio. DM Investitionsbeihilfe;

- 27,0 Mio. DM Schließungsbeihilfe;

N 692/J/91 - Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1994 (SG[94] D/567)

- 617,1 Mio. DM Betriebsbeihilfe;

N 1/95 - Schreiben der Kommission vom 20. Februar 1995 (SG[95] D/1818)

- 222,5 Mio. DM Investitionsbeihilfe;

N 637/95 - Schreiben der Kommission vom 18. Oktober 1995 (SG[95] D/12821)

- 66,9 Mio. DM Investitionsbeihilfe;

N 797/95 - Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 1995 (SG[95] D/15969)

- 58,0 Mio. DM Investitionsbeihilfe.

7 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Kapazitätsgrenze von jährlich 85 000 cgt 1998 überschritten worden sei, setzte sie die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 [EG] zu eröffnen. Dieses Schreiben war Gegenstand einer Mitteilung, die am 16. Februar 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 41, S. 23) veröffentlicht wurde.

8 Die deutschen Behörden nahmen am 18. Februar 1999 Stellung.

9 Am 14. Januar und 25. März 1999 statteten Vertreter der Kommission in Begleitung eines unabhängigen Sachverständigen der Werft einen Besuch ab.

10 Mit Entscheidung 1999/675 ... beschloss die Kommission Folgendes:

Artikel 1

Die Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in Höhe von 41,5 Mio. EUR (83,0 Mio. DEM) ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe in Höhe von 41,5 Mio. EUR (83,0 Mio. DEM) von dem Empfänger zurückzufordern.

...

(3) Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden.

...

11 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Kapazitätsgrenze von jährlich 85 000 cgt auch 1997 überschritten worden sei, setzte sie die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 20. Juli 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis, aus diesem Grund das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Dieses Schreiben war Gegenstand einer Mitteilung, die am 28. August 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 245, S. 24) veröffentlicht wurde.

12 Die deutschen Behörden nahmen am 4. Oktober 1999 Stellung.

13 Mit Entscheidung 2000/336 ... beschloss die Kommission Folgendes:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in Höhe von 6,3 Mio. EUR (12,6 Mio. DEM) gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe in Höhe von 6,3 Mio. EUR (12,6 Mio. DEM) von dem Empfänger zurückzufordern.

...

(3) Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

...

14 Mit Entscheidung 2000/416 ... beschloss die Kommission Folgendes:

Artikel 1

Die Kvaerner Warnow Werft GmbH (KWW) hat die Kapazitätsgrenze, deren Einhaltung gemäß der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 325/99, mitgeteilt mit Schreiben vom 5. August 1999, Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist, im Jahr 1999 eingehalten.

Artikel 2

Artikel 1 der Entscheidung 1999/675/EG erhält folgende Fassung:

Ž Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in Höhe von 41,1 Mio. EUR (82,2 Mio. DEM) gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.Ž

...

Verfahren vor dem Gericht

8. Die Kvaerner Warnow Werft GmbH (im Folgenden: KWW) erhob mit Klageschriften, die am 11. Oktober 1999 und am 18. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen 1999/675 und 2000/336, die unter den Nummern T227/99 bzw. T134/00 in das Register eingetragen wurden.

9. Nach dem während des Verfahrens vor dem Gericht erfolgten Erlass der Entscheidung 2000/416 zur Änderung der Entscheidung 1999/675 änderte sie mit besonderem Schriftsatz vom 22. Juni 2000 ihr Vorbringen und ihre Anträge in der Rechtssache T227/99.

10. Vor dem Gericht machte sie acht Nichtigkeitsgründe geltend; mit dem zweiten und dem dritten Nichtigkeitsgrund rügte sie Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Anwendung der Artikel 87 EG und 88 EG sowie der Richtlinie 90/684.

11. Im Einzelnen machte sie geltend, dass der in den Genehmigungsentscheidungen verwendete Begriff der Kapazitätsbegrenzung keine Begrenzung der tatsächlichen Produktion, sondern lediglich die Einhaltung einer Reihe von technischen Begrenzungen bezüglich der Produktionsanlagen vorsehe. Da davon ausgegangen worden sei, dass dieser Begriff so auszulegen sei, dass die Produktion von KWW die in den Genehmigungsentscheidungen festgelegte Grenze von 85 000 cgt jährlich nicht überschreiten dürfe, seien die Entscheidung 1999/675 in der Fassung der Entscheidung 2000/416 und die Entscheidung 2000/336 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) mit Sachverhaltsirrtümern und Rechtsfehlern behaftet.

Das angefochtene Urteil

12. Vorab wies das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Richtlinie 90/684 in der Fassung der Richtlinie 92/68 keine Definition des Begriffes der Kapazität enthalte und dass die Kommission daher bei der Auslegung dieses Begriffes ein gewisses Ermessen habe. Es stellte jedoch fest, dass KWW, statt die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Auslegung zu bestreiten, der Kommission hauptsächlich vorwerfe, sie habe den Begriff der Kapazität, wie sie ihn zuvor in den Genehmigungsentscheidungen vorgegeben habe, in den angefochtenen Entscheidungen missachtet.

13. Hierzu vertrat das Gericht in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils die Ansicht, es müsse den Grundsatz berücksichtigen, dass die Gemeinschaftsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte wahren müssten, um für die von diesen betroffenen Rechtssubjekte Rechtssicherheit zu gewährleisten.

14. Dabei ging es in zwei Schritten vor: Zunächst prüfte es den rechtlichen Rahmen, in dem die Genehmigungsentscheidungen stehen. Sodann prüfte es, ob die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen den Begriff der Kapazitätsgrenze nicht restriktiver als in den Genehmigungsentscheidungen ausgelegt hat.

15. Zum rechtlichen Rahmen der Genehmigungsentscheidungen heißt es in den Randnummern 94 bis 96 des angefochtenen Urteils wie folgt:

94 Zum rechtlichen Rahmen der Genehmigungsentscheidungen ist zunächst festzustellen, dass das Ziel des in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 festgelegten Kapazitätsabbaus (die deutsche Regierung ... erklärt [sich bereit], ... eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545 000 cgt, zu veranlassen), in den sich die der Klägerin auferlegte Kapazitätsgrenze von jährlich 85 000 cgt einfügt ..., darin besteht, durch einen Abbau der Überkapazitäten im Schiffbausektor eine normale Marktsituation und die Wettbewerbsfähigkeit der Werften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wiederherzustellen.

95 Zur Begründung der Einfügung des neuen Artikels 10a in die Richtlinie 90/684 hat der Rat nämlich in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/68 ausgeführt, dass der Schiffbau in den ... Gebieten [der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik] aus Wettbewerbsgründen auch einen echten Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten leisten [muss], die immer noch weltweit einer Rückkehr zu normalen Marktbedingungen im Schiffbau im Wege stehen.

96 Der Wortlaut der Richtlinie 90/684 ist ebenfalls aufschlussreich für das Ziel, die strukturellen Überkapazitäten der Werften in der Europäischen Gemeinschaft zu beseitigen, um diese leistungs- und wettbewerbsfähiger zu machen. Dieses Ziel lässt sich insbesondere aus Artikel 6 der Richtlinie 90/684 ... sowie aus der dritten, der sechsten, der achten und der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie herleiten. Die dritte Begründungserwägung lautet: Seit 1989 hat sich die Lage auf dem Weltschiffbaumarkt zwar merklich entspannt; Angebot und Nachfrage stehen aber immer noch in keinem zufrieden stellenden Verhältnis zueinander, und der inzwischen eingetretene Anstieg der Preise reicht, weltweit gesehen, noch immer nicht aus, um im Schiffbausektor eine normale Marktsituation wiederherzustellen ... In der sechsten Begründungserwägung heißt es: [EineVereinbarung zwischen den größten Schiffbauländern der Welt] muss durch eine ausgewogene und angemessene Beseitigung aller bestehenden Hemmnisse für normale Wettbewerbsbedingungen einen lauteren Wettbewerb auf internationaler Ebene zwischen Werften sicherstellen ... Die achte Begründungserwägung lautet: Eine wettbewerbsfähige Werftindustrie ist für die Gemeinschaft von lebenswichtigem Interesse. ... Schließlich heißt es in der neunten Begründungserwägung: Gleichwohl wäre es notwendig, eine straffe und gezielte Beihilfepolitik fortzuführen, um den gegenwärtigen Trend zum Bau von Schiffen modernster Konstruktion zu unterstützen und dem innergemeinschaftlichen Wettbewerb gerechte und einheitliche Rahmenbedingungen zu sichern.

16. Zur Auslegung der Genehmigungsentscheidungen heißt es in den Randnummern 97 bis 104 des angefochtenen Urteils:

97 Sodann ist festzustellen, dass der Abbau von Überkapazitäten durch die Einführung einer Kapazitätsgrenze im Wesentlichen dadurch sichergestellt wird, dass technische Begrenzungen, so genannte technische Engpässe, festgelegt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Genehmigungsentscheidungen ...

98 Zunächst hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 3. März 1993, das die erste Genehmigungsentscheidung enthält, ausgeführt: Obgleich das von der Kommission in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten ergeben hat, dass die Neubaukapazität der Warnow Werft kaum über 85 000 cgt hinausgehen wird - diese Zahl war von der deutschen Regierung als Beitrag der Werft zu den insgesamt den ostdeutschen Werften zugebilligten 327 000 cgt genannt worden -, erscheint für die Zukunft und die Dauer des Investitionsprogramms eine Überwachung geboten, um sicherzustellen, dass wirklich Schiffbaukapazitäten abgebaut werden. Der Kapazitätsabbau wird dadurch bedingt, dass die Investitionen nach den Plänen und Entwürfen getätigt werden, die der Beraterfirma vorgelegt wurden. Kvaerner bestätigte, dass der Werftausbau mit den nachstehenden Beschränkungen durchzuführen ist:

- Die neue Stahlschneidehalle bleibt unverändert mit Ausnahme einer neuen Nahtvorbereitungsmaschine (mechanical edge preparation machine, vom Typ Fräsmaschine).

- Die Anzahl der Stationen auf der Montagestraße für große Flachbauteile (large panel line) und die Montagestraße für Doppelböden (double bottom line) ist - entsprechend den Entwürfen im Bericht der Beraterfirma EECI:0001A - auf 8 bzw. auf 6 festzusetzen.

- Eine Verlängerung dieser Montagestraßen ist nur zulässig, wenn die entsprechende Fläche von der Halle für 600 t Großeinheiten (Superunitshop) abgezogen wird. Ebenso gilt das umgekehrte Verhältnis, d. h. in Verbindung mit einem Kapazitätsabbau im Bereich der Montagestraße für große Flachbauteile/Doppelböden könnte der Bereich der Halle für Großeinheiten im gleichen Ausmaß vergrößert werden, wie der Bereich der Montagestraße für große Flachbauteile/Doppelböden eingeschränkt wird.

- Die Zahl der Stationen auf der Montagestraße für Volumenbauteile (curved panel line, verformte Sektionen) ist auf 6 zu begrenzen, wie in den Entwürfen des Berichts EECI:0001A der Beraterfirma festgelegt.

- Die Anzahl der Stationen auf der Montagestraße für kleine Flächenbauteile (small panel line) ist auf 3 zu begrenzen, wie im Bericht EECI:0001A der Beraterfirma festgelegt.

- Nur ein Kran mit einer Hebekapazität von 600 t darf über dem Dock errichtet werden. Die (zwei geplanten) Kaikräne sind vom Typ jib mit einer Hebekapazität von max. 50 t.

99 Aus diesem Text geht hervor, dass das darin dargestellte Ziel, nämlich der wirkliche Abbau der Kapazitäten, im Wesentlichen durch die Einhaltung einer Reihe von technischen Begrenzungen bezüglich der Produktionsanlagen der Werft erreicht werden musste.

100 Das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1994, das die zweite Genehmigungsentscheidung enthält, geht in die gleiche Richtung. Die Kommission führt darin aus: Die Kapazitätsgrenze hängt von den gemäß den dem Consultant vorgelegten Plänen und Entwürfen, insbesondere hinsichtlich der Nichtüberschreitung des höchstmöglichen Stahldurchsatzes von 73 000 t, sowie gemäß den in dem Bericht des Consultant enthaltenen Beschränkungen durchgeführten Investitionen ab. Dass die Kapazitätsgrenze von jährlich 85 000 cgt auf einer Gesamtheit genauer technischer Begrenzungen beruhte, wird ferner durch die Erläuterung in diesem Schreiben, dass die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsgrenzen die Rückzahlung der gesamten Beihilfe verlangen muss, und insbesondere durch die Verwendung des Plurals (Kapazitätsgrenzen) in diesem Satz bestätigt.

101 In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass die Kommission, wenn sie wirklich beabsichtigt hätte, der Klägerin im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen eine jährliche Obergrenze für die tatsächliche Produktion aufzuerlegen, diese nur als Produktionsgrenze zu formulieren oder auszuführen brauchte, dass die Kapazitätsgrenze im vorliegenden Fall auf die höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen verweise. Fehlen solche näheren Angaben, so kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, die Kapazitätsgrenze von jährlich 85 000 cgt nicht eingehalten zu haben, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sie während des gesamten überprüften Zeitraums alle technischen Begrenzungen eingehalten hat.

102 Eine Präzisierung der oben angesprochenen Art findet sich aber in den Genehmigungsentscheidungen nicht. Insbesondere lässt sich die Auslegung der in cgt pro Jahr ausgedrückten Kapazitätsbegrenzung als Begrenzung der tatsächlichen Produktion nicht aus den folgenden Sätzen herleiten, die in den Schreiben vom 20. Februar, 18. Oktober bzw. 11. Dezember 1995 (dritte, vierte bzw. fünfte Genehmigungsentscheidung) enthalten sind: Ferner hat der erste der Kommission übermittelte Produktionsüberwachungsbericht ergeben, dass auch die Einhaltung der Kapazitätsbeschränkung bei der Produktionsplanung und tatsächlichen Produktion überwacht werden muss. Wie die beiden bislang der Kommission übermittelten Produktionsüberwachungsberichte ergeben haben, ist weiterhin eine Überwachung notwendig, um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Wie die bislang der Kommission übermittelten Produktionsüberwachungsberichte ergeben haben, ist weiterhin eine Überwachung notwendig, um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Diese Sätze bedeuten lediglich, dass die Klägerin in den Phasen der Planung und der tatsächlichen Produktion die technische Kapazitätsbeschränkung einhalten muss. Wenn etwa die Klägerin zwei Aufträge erhält, die dazu führen würden, dass sie mehr als 85 000 cgt in einem einzigen Jahr produziert, steht es ihr frei, diese Aufträge innerhalb dieses Jahres anzunehmen und auszuführen, wenn ihr dies unter Einhaltung aller ihr auferlegten technischen Begrenzungen der Kapazität möglich ist (wie der oben in Randnummer 98 genannten, die u. a. die Zahl der auf der Montagestraße für Volumenbauteile zulässigen Stationen und die Existenz nur eines Krans mit einer Hebekapazität von 600 t über dem Dock betreffen).

103 Darüber hinaus zeigen einige Sätze in denselben Schreiben eindeutig, dass mit der Einhaltung der Kapazitätsgrenze von 85 000 cgt jährlich die Einhaltung der technischen Begrenzungen bezüglich der Anlagen gemeint ist. So erläutert die Kommission im Schreiben vom 20. Februar 1995 (dritte Genehmigungsentscheidung): [Es] empfiehlt sich während der weiteren Verwirklichung des Investitionsplans eine Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der für den Schiffbau geltenden Kapazitätsbeschränkung. Letztere ist nur gewährleistet, wenn der dem Beratungsunternehmen vorgelegte Investitionsplan genau eingehalten wird; dies gilt insbesondere für die höchstzulässige Durchsatzkapazität von 73 000 Tonnen Stahl, den Doppelhüllenmontagebereich und die beiden Flachpaneelanlagen. Die Bundesregierung hat zugesichert, dass die Werft die Kapazitätsbeschränkung einhalten wird. In ihren Schreiben vom 18. Oktober und 11. Dezember 1995 (vierte bzw. fünfte Genehmigungsentscheidung) bemerkt die Kommission wortgleich, dass der Doppelhüllenmontagebereich und die Flachpaneelanlage für große Paneele die Stahlverarbeitungskapazität der Werft begrenzten, was deren Produktionskapazität auf 85 000 cgt jährlich beschränke. Die Kommission fügt in diesen beiden Schreiben hinzu, dass es für die Dauer dieser Kapazitätsbeschränkung notwendig sei, dass die Auslegung der Werft nicht verändert werde und dass die noch nicht installierten optionalen Anlagenbestandteile den Spezifikationen entsprächen, die die Werft dem Berater zur Begutachtung vorgelegt habe.

104 Aus den Richtlinien 90/684 und 92/68 sowie den Genehmigungsentscheidungen geht daher übereinstimmend hervor, dass - entsprechend der Verwaltungspraxis der Kommission, wie sie sich aus einer anderen Rechtssache ergibt, auf die sich dieKlägerin berufen hat (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 177) - die in diesen Genehmigungsentscheidungen festgelegte Kapazitätsgrenze der Produktion entsprach, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann. Die Klägerin musste daher bei der Annahme und Ausführung von Schiffbauaufträgen die technischen Begrenzungen bezüglich ihrer Anlagen einhalten, die so berechnet und bestimmt worden waren, dass sie unter normal günstigen Umständen nicht mehr als 85 000 cgt jährlich produzieren würde. Die Genehmigungsentscheidungen untersagten der Klägerin jedoch nicht, bei Vorliegen außergewöhnlich günstiger Umstände wie sie sich aus dem Eingang rascher als gewöhnlich ausführbarer Aufträge ergeben können mehr als 85 000 cgt jährlich zu produzieren, sondern beschränkten sich darauf, ihr die Einhaltung der insbesondere in den Genehmigungsentscheidungen genannten technischen Begrenzungen aufzuerlegen, wie etwa, dass die Stationen auf der Montagestraße für Volumenbauteile auf sechs und die Stationen auf der Montagestraße für kleine Flächenbauteile auf drei zu begrenzen sind.

17. Zur Stützung dieser Argumentation und zur Ergänzung führte das Gericht in den Randnummern 105 bis 106 des angefochtenen Urteils mehrere Urteile an:

105 Außerdem ist vom Gerichtshof und vom Gericht bereits festgestellt worden, dass die Neubaukapazität - hier 85 000 cgt jährlich - zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion darstellt, dass dieser Begriff als solcher jedoch nicht identisch ist mit dem Begriff tatsächliche Produktion (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 22; Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 311/81 und 30/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1549, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 138) oder mit dem Begriff höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).

106 Nach dieser Rechtsprechung ist es möglich, dass eine Kapazitätsgrenze - wie dies im vorliegenden Fall aus dem Wortlaut der Genehmigungsentscheidungen hervorgeht - die Produktion, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann, betrifft und nicht eine höchstmögliche tatsächliche Produktion ausdrückt, die selbst im Fall außergewöhnlich günstiger Umstände nicht überschritten werden kann. Insoweit ist das Argument der Kommission, dass die der Klägerin auferlegte Kapazitätsbegrenzung, auch wenn sie die Produktion, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann, betreffe, dennoch die höchstmögliche tatsächliche Produktion angebe, die auf keinen Fall überschritten werden dürfe ..., nicht überzeugend. Denn wenn die Kapazitätsbegrenzung die Produktion ausdrückt, die unter normal günstigen Umständen erzielt werden kann, setzt dies bereits voraus, dass die durch diese Begrenzung angegebene Zahl in Zeiten optimaler Bedingungen überschritten werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist diese Feststellung nicht mit dem Ziel der Richtlinie 90/684 unvereinbar. Denn dieses Ziel, also der Abbau von Überkapazitäten, wird durch die Begrenzung der Kapazität der Klägerin auf der Ebene ihrer Anlagen erreicht, da diese Begrenzung sicherstellt, dass unter normalen Umständen die 85 000 cgt jährlich nicht überschritten werden.

18. In den Randnummern 107 bis 109 des angefochtenen Urteils stützte sich das Gericht auf von KWW vorgelegte Unterlagen:

107 Hinzu kommt schließlich, dass mehrere, von der Klägerin vorgelegte Dokumente bestätigen, dass die der Klägerin auferlegte Kapazitätsgrenze die Produktion betrifft, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann.

108 So wird in dem Protokoll einer Sitzung vom 1. Juni 1993 zur Privatisierung der Werften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Folgendes erklärt: The Danish, Italian and UK delegates were expressing their worry that the actual production would exceed the assigned capacity after the investments would be implemented. The Commission was confident that future production would not exceed the agreed capacity limits because of the technical bottlenecks in the investment plans, because of the present and future monitoring of the investment plans together with the contractual capacity limits in the privatisation contracts, because of the German Government's undertaking to respect the limits and because all aid payments are conditional on respect of the capacity limits. (Die dänischen, die italienischen und die Delegierten des Vereinigten Königreichs brachten ihre Besorgnis zum Ausdruck, dass die tatsächliche Produktion die zugeteilte Kapazität überschreiten könnte, sobald die Investitionen durchgeführt seien. Die Kommission zeigte sich zuversichtlich, dass die künftige Produktion die vereinbarten Kapazitätsgrenzen nicht überschreiten werde, wobei sie auf die technischen Engpässe in den Investitionsplänen, die derzeitige und zukünftige Überwachung der Investitionspläne verbunden mit den Kapazitätsgrenzen in den Privatisierungsverträgen sowie die Zusicherung der deutschen Regierung der Einhaltung der Grenzen und die Knüpfung jeglicher Beihilfezahlung an die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen verwies.) Diese Diskussion zwischen der dänischen, der italienischen und der Delegation des Vereinigten Königreichs einerseits und der Kommission andererseits hätte keinen Sinn, wenn die Kapazitätsgrenze von 85 000 cgt jährlich als eine absolute Grenze für die tatsächliche Produktion zu verstehen wäre. Denn in diesem Fall hätte die Kommission lediglich erläutern müssen, dass die Grenze von 85 000 cgt jährlich eine Obergrenze für die tatsächliche Produktion darstelle und dass es der Klägerin daher schlicht untersagt sei, über diese Obergrenze hinaus zu produzieren. Die Haltung der Kommission in dieser Sitzung weist stattdessen darauf hin, dass ihr Vertrauen in eine künftige Produktion von jährlich 85 000 cgt oder weniger sich nur auf die Erwartung gründete, dass die technischen Begrenzungen bezüglich der Anlagen der Klägerin diese normalerweise daran hindern müssten, jährlich mehr als diese Tonnage zu produzieren.

109 Außerdem zeigt der Bericht der Kommission über die Überwachung der Privatisierung der Werften in den neuen Bundesländern, der dem Schreiben vom 6. Mai 1993 an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beigefügt ist, dass die Kapazitätsbegrenzung für die Kommission durch die Gesamtheit der auferlegten technischen Begrenzungen gebildet wurde:

([D]ie in den Investitionsplänen enthaltenen erheblichen technischen Einschränkungen [gewährleisten], dass die für jede Werft festgesetzten Kapazitätsgrenzen eingehalten werden, obgleich eine weitere detaillierte Überwachung bei der Durchführung der Investitionen erforderlich erscheint. Die ... technischen Engpässe und Planungsbedingungen [sichern] die ... Kapazitätsbegrenzung ...).

19. In den Randnummern 110 und 111 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht zu folgendem Ergebnis:

110 Nach alledem hat die Klägerin hinreichend nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie in den angefochtenen Entscheidungen im Widerspruch zu ihrem Vorgehen in den Genehmigungsentscheidungen den Begriff der Kapazitätsbegrenzung einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion gleichgestellt hat. Da die Kommission die angefochtenen Entscheidungen allein auf den Umstand gestützt hat, dass die tatsächliche Produktion der Klägerin 1997 und 1998 über 85 000 cgt hinausging (vgl. hierzu die Begründungserwägungen 60 und 108 der Entscheidung 1999/675 und die Begründungserwägungen 47 und 84 der Entscheidung 2000/336), sind die verfügenden Teile dieser Entscheidungen insgesamt mit dem oben festgestellten Ermessensfehler behaftet.

111 Die bloße Tatsache, dass die tatsächliche Produktion 85 000 cgt jährlich überschritten hat, bildet die einzige Grundlage für die angefochtenen Entscheidungen. Die Kommission hat weder geprüft, ob die Überschreitungen in den betroffenen Jahren aus einer Nichteinhaltung der durch die Genehmigungsentscheidungen auferlegten einschränkenden Bedingungen resultieren, noch hat sie dies behauptet.

20. Aufgrund dessen hat das Gericht die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

21. Die Kommission beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen.

22. KWW beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

23. Mit Schriftsatz, der am 23. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat KWW beantragt, gemäß den Artikeln 61 und 118 der Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

24. Zur Begründung dieses Antrags macht sie geltend, dass der Gerichtshof, wenn er den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen würde, gezwungen sei, von den Grundsätzen abzuweichen, die er im Urteil vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C57/00 P und C61/00 P (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 2003, I0000) aufgestellt habe und nach denen die Auslegung einer Entscheidung durch das Gericht eine Frage der Tatsachenwürdigung und keine Rechtsfrage sei und daher nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könne.

25. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I665, Randnr. 18; Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I1577, Randnr. 42, vom 13. November 2003 in der Rechtssache C209/01, Schilling und FleckSchilling, Slg. 2003, I0000, Randnr. 19, und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C147/02, Alabaster, Slg. 2004, I0000, Randnr. 35).

26. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass er über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, deren er für die Entscheidung über das Rechtsmittel bedarf, und dass diese Informationen Gegenstand der vor ihm geführten Erörterungen gewesen sind. Daher ist der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27. Die Kommission rügt, dass das Gericht den rechtlichen Rahmen der Genehmigungsentscheidungen unvollständig gewürdigt und diese fehlerhaft ausgelegt habe, so dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei. So habe das Gericht unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Kapazitätsbegrenzung, von dem die Genehmigungen der Gewährung von Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland an KWW abhängig gewesen sei, sich allein auf die technische Kapazität der Anlagen und nicht auf die tatsächliche Produktion der betroffenen Werft bezogen habe.

28. Die Kommission beanstandet zunächst, dass das Gericht in den Randnummern 94 bis 96 des angefochtenen Urteils den rechtlichen Rahmen der Genehmigungsentscheidungen nicht richtig festgelegt habe. Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 regele die von der Bundesrepublik Deutschland gemachte Zusage, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 %, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Kapazität von 545 000 cgt, zu veranlassen, in rechtlich verbindlicher Form. Diese Bestimmung verfolge zwei Ziele. Sie diene sowohl dem Abbau von Überkapazitäten auf dem Schiffbausektor in der Gemeinschaft als auch der Kompensation der wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im Zuge der Umstrukturierung der ostdeutschen Werften gewährten Beihilfen. Zwar könne das erste dieser Ziele durch eine Begrenzung der technischen Kapazität der Anlagen erreicht werden, doch sei dies beim zweiten Ziel nur durch eine Begrenzung der tatsächlichen Produktion der Werften möglich.

29. Sodann rügt die Kommission, dass das Gericht in den Randnummern 97 bis 104 des angefochtenen Urteils den Begriff der Kapazitätsbegrenzung ausschließlich unter Heranziehung des Wortlauts der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung ausgelegt habe, während die fünf Genehmigungsentscheidungen insgesamt betrachtet darauf hindeuteten, dass dieser Begriff sowohl eine anlagentechnische Kapazitätsbegrenzung als auch eine Begrenzung der tatsächlichen Erzeugung der betreffenden Werft umfasse. Im Unterschied zu anderen Sektoren gebe es im Bereich des Schiffbaus kein singuläres anlagentechnisches bottleneck, mit dem man über eine Kapazitätsreduzierung die Produktion regulieren könne. Deshalb hätte in den Genehmigungsentscheidungen neben den anlagentechnischen Begrenzungen eine Begrenzung der tatsächlichen Produktion verfügt werden müssen. Zwar sei es bei der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung, die ausschließlich die Investitionsphase betroffen hätten, noch nicht erforderlich gewesen, auf die Produktionsbeschränkung im Einzelnen hinzuweisen, doch sei der Hinweis auf die Begrenzung in der dritten, vierten und fünften Entscheidung, die die am 1. Januar 1996 beginnende Produktionsphase betroffen hätten, besonders wichtig gewesen. Diese letzten drei Entscheidungen enthielten eine Überwachungsklausel, wonach trotz der von KWW eingeführten technischen Begrenzungen weiterhin eine Überwachung notwendig sei, um sicherzustellen, dass bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Diese Klausel werde jedes vernünftigen Sinns beraubt, wenn sie, wie das Gericht dies getan habe, so ausgelegt werde, dass die anlagentechnischen Beschränkungen auch in der Produktionsphase eingehalten werden müssten.

30. Schließlich rügt die Kommission, dass das Gericht in den Randnummern 105 bis 109 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung und die bei den Akten befindlichen Unterlagen unrichtig ausgelegt habe. Diese erlaubten entgegen der Ansicht des Gerichts nicht den Schluss, dass die Kapazitätsbegrenzung nur die technischen Anlagen der Werften betreffe.

31. Für KWW, die der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel teilweise unzulässig sei, hat das Gericht die Ziele der Richtlinie 90/684 nicht verkannt. Diese regele keine Produktionsbegrenzung. Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c diene der Wiederherstellung einer normalen Marktsituation und der Wettbewerbsfähigkeit der ehemaligen DDRWerften durch Abbau der Überkapazitäten im Schiffbau. Die Wettbewerbsverzerrungen im Zusammenhang mit den Beihilfen würden durch diesen Abbau und durch die den Werften auferlegten anlagentechnischen Kapazitätsbegrenzungen kompensiert.

32. Eine eingehende Untersuchung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie von Sinn und Zweck der Richtlinie 90/684 ergebe, dass der in den Genehmigungsentscheidungen verwendete Begriff der Kapazitätsbegrenzung gerade nicht einer Produktionsbeschränkung gleichgesetzt werden könne. Im Übrigen habe die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis, die in die Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen übernommen worden sei, eine Auslegung der Kapazitätsbegrenzung vorgenommen, die sich nicht auf die tatsächliche Produktion bezogen habe. Das Gericht, das den logischen Zusammenhang zwischen den fünf Genehmigungsentscheidungen eingehend geprüft habe, sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die verfügte Kapazitätsbegrenzung nicht als solche Begrenzung der tatsächlichen Produktion betrachtet werden könne. Eine solche Begrenzung hätte im Übrigen nur aufgrund eines förmlichen Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG vorgeschrieben werden dürfen.

33. Die Produktionsüberwachung aufgrund der ersten drei Genehmigungsentscheidungen sei nur ein Mittel, um die Einhaltung der Kapazitätsgrenze zu gewährleisten. Sie erlaube die Feststellung von Umgehungen anlagentechnischer Begrenzungen, wie die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen bestätigten. Daher habe das Gericht eine mit der Rechtsprechung in Einklang stehende Auslegung des Begriffes der Kapazitätsbegrenzung vorgenommen (Urteil des Gerichts Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).

Würdigung durch den Gerichtshof

34. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit den fünf Genehmigungsentscheidungen gemäß den Richtlinien 90/684 und 92/68 die Beihilfen genehmigt hat, die die Bundesrepublik Deutschland KWW in Höhe von insgesamt 1 246,9 Millionen DM unter der Voraussetzung gewähren wollte, dass die Kapazitätsgrenze von 85 000 cgt eingehalten werde. Diese Grenze entsprach dem cgtAnteil, der dieser Werft von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 zugeteilt worden war. Nach dieser Bestimmung können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft der Werften, die am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestanden, bis zum 31. Dezember 1993 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545 000 cgt, zu veranlassen.

35. Im Übrigen steht fest, dass in den Jahren 1997 und 1998, auf die sich die angefochtenen Entscheidungen beziehen, die verfügten anlagentechnischen Begrenzungen für die Werft nicht überschritten wurden und dass die Kommission nur deren tatsächliche Produktion zur Begründung dieser Entscheidungen herangezogen hatte.

36. Daher hat der Gerichtshof nur zu prüfen, ob das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es zu der Ansicht gelangt ist, die Genehmigungsentscheidungen, die eine Kapazitätsgrenze festlegten, könnten nicht so ausgelegt werden, dass sie eine Voraussetzung in Bezug auf eine Begrenzung der tatsächlichen Produktion enthalten.

37. Zum einen enthält weder die Richtlinie 90/684 noch die Richtlinie 92/68 eine Definition des Begriffes der Kapazität oder der Kapazitätsbegrenzung. Zum anderen unterscheidet sich der Begriff der tatsächlichen Produktion eines Unternehmens von dem der Produktionskapazität (vgl. Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1451, Randnrn. 22 und 23).

38. Der Rat hat zwar, um die Einfügung des neuen Artikels 10a in die Richtlinie 90/684 zu rechtfertigen, in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/68 ausgeführt, dass der Schiffbau in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus Wettbewerbsgründen auch einen echten Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten leisten müsse, die immer noch weltweit einer Rückkehr zu normalen Marktbedingungen im Schiffbau im Wege stünden. Von diesem Ziel des Abbaus von Überkapazitäten, die die Produktionsmittel, deren sich die Werften bedienen können, und nicht ihre Produktion selbst betreffen, lässt sich nicht herleiten, dass eine in den auf der Grundlage dieser Richtlinien getroffenen Entscheidungen festgesetzte Kapazitätsgrenze als solche eine Produktionsbeschränkung bedeutete.

39. Im Übrigen kann, wie die Kommission geltend macht, davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er der Bundesrepublik Deutschland eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität, auferlegt hat, eine Gegenleistung für die erheblichen staatlichen Beihilfen, die den Werften der neuen Bundesländer gewährt wurden, erhalten wollte, um, wie es in der neunten Begründungserwägung der Richtlinie 90/684 heißt, dem innergemeinschaftlichen Wettbewerb gerechte und einheitliche Rahmenbedingungen zu sichern. Denn die Beihilfen ermöglichten es diesen Werften, schnell über leistungsfähige technische Anlagen zu verfügen, die den Weg für eine erhebliche Produktion öffneten. Dieses Produktionsniveau war geeignet, spürbare Verzerrungen des Wettbewerbs für die anderen Werften herbeizuführen, die dieses technische Niveau erst nach langer Zeit und nur mit ihren eigenen Mitteln erreichen konnten. Weder Artikel 10a noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 90/684 sieht jedoch vor, dass die auf diese Weise geforderte Verringerung der Gesamtkapazität der in den neuen Bundesländern tätigen Werften die Form einer Beschränkung der tatsächlichen Produktion jeder dieser Werften annehmen muss.

40. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat somit in dieser Richtlinie davon abgesehen, selbst die Einzelheiten zur Bestimmung des Begriffes der Schiffbaukapazität und die Modalitäten für die Erreichung des Zieles des Abbaus des Kapazitätsüberschusses der Werften festzulegen. Die Kommission verfügte daher über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen die beabsichtigten Beihilfen gewährt wurden, damit diese mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen der durch die Richtlinie 90/684 zugunsten der Werften eingeführten Ausnahmeregelung vereinbar blieben und das durch Artikel 10a dieser Richtlinie angestrebte Ziel nicht gefährdeten.

41. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Kommission im Rahmen ihres Ermessensspielraums die Ansicht vertreten konnte, zur Beachtung der in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/684 festgesetzten Anforderung müsse die Genehmigung von Beihilfen von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass nicht nur die technische Kapazität der Werft, sondern auch ihre tatsächliche Produktion 85 000 cgt pro Jahr nicht überstiegen, hätte sie dies jedoch in ihren Genehmigungsentscheidungen klar und eindeutig angeben müssen.

42. Zum einen steht aber fest, dass in keiner der fünf Genehmigungsentscheidungen die Rede davon ist, dass die Kapazitätsgrenze von 85 000 cgt eine jährliche Höchstgrenze für die tatsächliche Produktion darstellte.

43. Zum anderen bestreitet die Kommission nicht, dass sie mit ihren ersten beiden Genehmigungsentscheidungen Bedingungen nur für die gegen KWW verfügten technischen Begrenzungen aufgestellt hatte, wie das Gericht in den Randnummern 97 bis 100 und 103 des angefochtenen Urteils und der Generalanwalt in Nummer 51 seiner Schlussanträge ausgeführt haben.

44. Schließlich konnte das Gericht, was die dritte, die vierte und die fünfte Genehmigungsentscheidung angeht, ohne Rechtsfehler in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils feststellen, dass sich den in dieser Randnummer angeführten Passagen dieser Entscheidungen nicht entnehmen lasse, dass die in cgt pro Jahr ausgedrückte Kapazitätsbegrenzung als Begrenzung der tatsächlichen Produktion auszulegen sei.

45. Denn da die Kommission in diesen Passagen die Ansicht vertrat, die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen sei nicht nur zum Zeitpunkt der Aufstellung der Investitionspläne, sondern auch bei der Produktionsplanung und der tatsächlichen Produktion zu überwachen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission, die auf diese Weise die Einzelheiten und insbesondere die Phasen der Überwachung festgelegt hat, die die Einhaltung dieser Kapazitätsbegrenzungen erforderte, die Erteilung ihrer Genehmigungen ausdrücklich von der Bedingung einer Produktionsbeschränkung abhängig gemacht hätte. Wie das Gericht in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat die Kommission in ihrer vierten und fünften Genehmigungsentscheidung insbesondere klargestellt, dass es für die Dauer der Kapazitätsbeschränkung unerlässlich sei, dass die Auslegung der Werft nicht verändert werde. Daraus lässt sich vernünftigerweise herleiten, dass die Überwachung der Anlagen im Rahmen der technischen Kapazitätsbegrenzung - entgegen dem Vorbringen der Kommission in Nummer 28 ihrer Rechtsmittelschrift - auch noch während der Produktion sinnvoll sein konnte, ohne dass eine solche Überwachung während der Produktion bedeutete, dass die Genehmigungen der Bedingung einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion unterlagen.

46. Daher erlauben weder der Wortlaut noch die Systematik der Genehmigungsentscheidungen den Schluss, dass sich die Kapazitätsgrenze von 85 000 cgt auf die tatsächliche Produktion von KWW bezog.

47. Selbst unterstellt, die in den Genehmigungsentscheidungen vorgesehenen technischen Begrenzungen hätten sich als zur Erreichung des Zieles, Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen Werften zu vermeiden, ungeeignet erwiesen, so erlaubt im Übrigen dieser Umstand, der nach Erlass der Genehmigungsentscheidungen eingetreten ist und der nur die mangelnde Eignung der gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zieles aufzeigt, als solcher nicht den Schluss, dass die in diesen Entscheidungen enthaltene Kapazitätsbegrenzung in Wirklichkeit eine Produktionsbegrenzung darstellt.

48. Nach allem hat das Gericht ohne Rechtsfehler die Ansicht vertreten, dass der Begriff der Kapazitätsbegrenzung in den Genehmigungsentscheidungen nicht als Begrenzung der Produktion von KWW ausgelegt werden konnte.

49. In den Randnummern 105 bis 109 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Übrigen seine Auslegung dieser Entscheidungen dadurch untermauert, dass es seine Rechtsprechung und diejenige des Gerichtshofes angeführt und sich auf weitere in den ihm vorliegenden Akten enthaltene Unterlagen gestützt hat. Allerdings ist die Begründung dieses Teils des Urteils nur vorsorglich neben der Begründung gegeben worden, auf die diese Auslegung in den Randnummern 91 bis 104 gestützt wird. Daher und da das Gericht mit dieser Auslegung keinen Rechtsfehler begangen hat, gehen die Rügen der Kommission gegenüber der in den Randnummern 105 bis 109 des Urteils enthaltenen Begründung fehl. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Rügen, die nicht zur Aufhebung des Urteils des Gerichts führen können, zurückzuweisen (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1993 in der Rechtssache C35/92 P, Parlament/Frederiksen, Slg. 1993, I991, Randnr. 31, vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I6965, Randnr. 25, und vom 11. März 1997 in der Rechtssache C264/95 P, Kommission/UIC, Slg. 1997, I1287, Randnr. 48).

50. Nach allem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

51. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da KWW die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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