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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: C-186/01 R
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 234
EGV Art. 243
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof ist im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung zuständig. Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG sowie Artikel 83 seiner Verfahrensordnung ist der Gerichtshof im Verfahren der einstweiligen Anordnung für die Entscheidung über Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen, die durch Klage bei ihm angefochten worden sind, sowie über Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen, die von einer Partei eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen, zuständig. Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht; dieser ist nur für Entscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen zuständig, um deren Anwendung es in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit geht, wobei die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fällt.

Wegen des wesentlichen Unterschieds zwischen dem streitigen Verfahren und dem in Artikel 234 EG vorgesehenen Zwischenverfahren können daher die allein für das streitige Verfahren vorgesehenen Bestimmungen mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren ausgedehnt werden.

( vgl. Randnrn. 6-8, 10 )

2. Die nationalen Gerichte haben gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Mitwirkungsgrundsatz den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt. Insbesondere muss das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit haben, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es mit auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen befasst ist, und der vorläufige Rechtsschutz, den das Gemeinschaftsrecht den Einzelnen vor den nationalen Gerichten gewährt, kann sich nicht danach richten, ob sie die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder die Gültigkeit von Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts bestreiten.

( vgl. Randnrn. 11-12 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001. - Alexander Dory gegen Bundesrepublik Deutschland. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart - Deutschland. - Vorläufiger Rechtsschutz - Vorabentscheidungsverfahren - Unzuständigkeit des Gerichtshofes. - Rechtssache C-186/01 R.

Parteien:

In der Rechtssache C-186/01 R

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Stuttgart in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Alexander Dory

gegen

Bundesrepublik Deutschland

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 4. April 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Dory und der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger begehrt mit seiner Klage vor dem nationalen Gericht die Feststellung, dass er nicht zur Ableistung des Wehrdienstes gezwungen werden könne. Er macht unter Berufung auf das Urteil vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98 (Kreil, Slg. 2000, I-69) geltend, die in Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes vorgesehene Wehrpflicht für Männer verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, und stelle eine rechtswidrige Diskriminierung von Männern dar.

3 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Stuttgart beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht der deutschen Wehrpflicht nur für Männer Europarecht entgegen?

4 Mit Schreiben, das am 28. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Herr Dory beantragt, nach Artikel 243 EG eine Anordnung zu erlassen, mit der der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, den Vollzug des Bescheides des Kreiswehrersatzamts Schwäbisch Gmünd vom 24. September 2001, mit dem er zur Ableistung seines Wehrdienstes ab 5. November 2001 einberufen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid), bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.

5 Für den Fall, dass sich der Gerichtshof für eine solche Anordnung nicht für zuständig hält, beantragt Herr Dory, auf die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Bescheides hinzuwirken.

6 Gleich zu Beginn ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung zuständig ist.

7 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG und Artikel 83 seiner Verfahrensordnung ist der Gerichtshof im Verfahren der einstweiligen Anordnung für die Entscheidung über Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen, die durch Klage bei ihm angefochten worden sind, sowie über Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen, die von einer Partei eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen, zuständig.

8 Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht; dieser ist nur für Entscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen zuständig, um deren Anwendung es in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit geht, wobei die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fällt (vgl. Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnrn. 5 und 7, sowie in Bezug auf einen Streithilfeantrag im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Beschluss vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache C-181/95, Biogen, Slg. 1996, I-717, Randnr. 5).

9 Artikel 234 EG führt nämlich eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275, vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).

10 Wegen des wesentlichen Unterschieds zwischen dem streitigen Verfahren und dem in Artikel 234 EG vorgesehenen Zwischenverfahren können daher die allein für das streitige Verfahren vorgesehenen Bestimmungen mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren ausgedehnt werden (vgl. hinsichtlich der Kosten Urteil Bollmann, Randnr. 5).

11 In Bezug auf einstweilige Anordnungen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Mitwirkungsgrundsatz den Rechtsschutz zu gewähren haben, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).

12 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich insbesondere, dass das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit haben muss, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es mit auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen befasst ist, und dass sich der vorläufige Rechtsschutz, den das Gemeinschaftsrecht den Einzelnen vor den nationalen Gerichten gewährt, nicht danach richten kann, ob sie die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder die Gültigkeit von Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts bestreiten (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn. 19 und 20).

13 Der Gerichtshof ist demnach für die Entscheidung über den Antrag von Herrn Dory auf einstweilige Anordnung offensichtlich unzuständig. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Ende der Entscheidung

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