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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-186/98
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2950/83


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234)
EGV Art. 5
Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Gemeinschaftsrecht qualifiziert die nicht ordnungsgemässe Verwendung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds nicht als Straftat.

Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds sind nämlich die Folgen, die eine Verwendung des Zuschusses des Fonds nach sich zieht, die nicht den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung entspricht, nicht strafrechtlicher Natur.

2 Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Sie müssen daher alle wirksamen Maßnahmen ergreifen, um Verhaltensweisen zu ahnden, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzen, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift enthält, die für einen Verstoß gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist. Dies gilt auch, wenn eine Gemeinschaftsregelung für einen Verstoß bestimmte Sanktionen vorsieht, ohne die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen können, abschließend festzulegen. In diesem Fall können die nationalen Maßnahmen strafrechtliche Sanktionen einschließen, auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung nur zivilrechtliche Sanktionen vorsieht.

Die von den nationalen Behörden vorgesehene Sanktion muß derjenigen entsprechen, die für einen nach Art und Schwere gleichartigen Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften gilt, und wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Strafverfahren gegen Maria Amélia Nunes und Evangelina de Matos. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de Círculo do Porto - Portugal. - Zuschuß des Europäischen Sozialfonds - Nicht ordnungsgemäße Verwendung - Sanktionen im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht. - Rechtssache C-186/98.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de Círculo Porto hat mit Beschluß vom 21. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 1998, gemäß 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die nicht ordnungsgemässe Verwendung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds (im folgenden: ESF) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Strafverfahren gegen die Angeklagten Nunes und de Matos wegen - nach Artikel 228 Absätze 1 und 3 des portugiesischen Strafgesetzbuchs strafbarer - Urkundenfälschung, die sie im Rahmen von 1986 durchgeführten Bildungsmaßnahmen und eines 1987 erteilten Kurses begangen haben sollen. Die Angeklagte Nunes wird darüber hinaus wegen - nach Artikel 424 des portugiesischen Strafgesetzbuchs strafbarer - Bestechung strafrechtlich verfolgt. Für die verschiedenen Bildungsmaßnahmen wurden vom ESF finanzielle Zuschüsse gewährt.

3 Zur Zeit des Ausgangsverfahrens bestimmte die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1) in Artikel 6 Absatz 1:

"Wird ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat."

4 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge zu erstatten.

5 Bei ihrer Verteidigung vor dem nationalen Gericht hat die Angeklagte Nunes geltend gemacht, daß das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die nicht ordnungsgemässe Verwendung von Gemeinschaftsmitteln einzelne Sanktionen vorsehe, die zivilrechtlicher Natur und ausreichend seien, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren. Sie folgert daraus, daß weder der nationale Gesetzgeber noch das Gericht ein Verhalten wie das ihr vorgeworfene als Straftat qualifizieren könnten.

6 Das Tribunal de Círculo hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

- Sahen die im Zeitpunkt der der Angeklagten vorgeworfenen Vorfälle anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens vor?

- Ist ein Mitgliedstaat befugt, die Strafbarkeit von Verhaltensweisen vorzusehen, die nur gemeinschaftliche Vermögensinteressen verletzen und für die die Gemeinschaftsvorschriften nur eine zivilrechtliche Sanktion vorsehen?

Zur ersten Frage

7 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2950/83 sind die Folgen, die eine Verwendung des Zuschusses des ESF nach sich zieht, die nicht den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung entspricht, nicht strafrechtlicher Natur.

8 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht die nicht ordnungsgemässe Verwendung des Zuschusses des ESF nicht als Straftat qualifiziert.

Zur zweiten Frage

9 Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstosses gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 23).

10 Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen die Wahl zwischen möglichen Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24).

11 Ausserdem müssen die nationalen Stellen gegen Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht mit derselben Sorgfalt vorgehen wie bei der Anwendung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 25).

12 Die gleichen Überlegungen gelten, wenn eine Gemeinschaftsregelung für einen Verstoß bestimmte Sanktionen vorsieht, ohne die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen können, abschließend festzulegen. So verhält es sich bei der Regelung über den ESF.

13 Welche Verpflichtung aus Artikel 5 EG-Vertrag folgt, wird im übrigen - wie der Generalanwalt unter Nummer 9 seiner Schlussanträge festgestellt hat - durch Artikel 209a Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 280 Absatz 2 EG) klargestellt, wonach die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

14 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 5 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen zu ahnden, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzen. Solche Maßnahmen können strafrechtliche Sanktionen einschließen, auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung nur zivilrechtliche Sanktionen vorsieht. Die vorgesehene Sanktion muß derjenigen entsprechen, die für einen nach Art und Schwere gleichartigen Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften gilt, und wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Die Auslagen der portugiesischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de Círculo Porto mit Beschluß vom 21. April 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht qualifiziert die nicht ordnungsgemässe Verwendung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds nicht als Straftat.

2. Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen zu ahnden, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzen. Solche Maßnahmen können strafrechtliche Sanktionen einschließen, auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung nur zivilrechtliche Sanktionen vorsieht. Die vorgesehene Sanktion muß derjenigen entsprechen, die für einen nach Art und Schwere gleichartigen Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften gilt, und wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.

Ende der Entscheidung

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