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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-194/99 P
Rechtsgebiete: EGKSV, Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994


Vorschriften:

EGKSV Art. 65 § 1
EGKSV Art. 33
Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

( vgl. Randnr. 20 )

2. Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

3. Der Gemeinschaftsrichter nimmt zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags erfuellt sind, beschränkt seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

( vgl. Randnrn. 78-79 )

4. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem relevanten Markt nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt.

Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.

Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

( vgl. Randnrn. 81-84, 86 )

5. Wie aus den Artikeln 32d KS, 51 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Diesem Erfordernis genügt ein Rechtsmittel nicht, bei dem sich der Rechtsmittelführer nach seinen Angaben gegen die Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch das Gericht wendet, aber im Rahmen seines Rechtsmittelgrundes keine Einwände gegen die Randnummern des Urteils erhebt, in denen das Gericht die Ansicht vertritt, dass der genannte Begriff im Sinne dieser Vorschrift ebenso auszulegen sei wie der entsprechende Begriff in Artikel 85 EG-Vertrag, und daher zu dem Ergebnis kommt, dass die Kommission weder die Tragweite von Artikel 65 § 1 verkannt noch die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu Unrecht auf die fragliche Rechtssache angewandt habe.

( vgl. Randnrn. 101-102 )

6. Auch ohne wettbewerbswidrige Wirkungen kann eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag festgestellt und gemäß § 5 dieses Artikels eine Geldbuße festgesetzt werden. Die mögliche Auswirkung einer Vereinbarung oder einer verabredeten Praxis auf den normalen Wettbewerb ist daher bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention und damit den Zweck eines Verhaltens betreffen, können nämlich größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt.

( vgl. Randnr. 118 )

7. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.

Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf.

( vgl. Randnrn. 144, 149 )

8. Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt.

Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen.

Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Frist erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht.

( vgl. Randnrn. 154-156 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-194/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-194/99 P

Thyssen Stahl AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Montag, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Thyssen Stahl AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre u. a. auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission in Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzt.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung Eurofer angehörten, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission (im Folgenden: GD III). Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Am 8. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine u. a. auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

9 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

Anträge der Beteiligten

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in Punkt 2 des Tenors gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 4,4 Millionen Euro festgesetzt, in Punkt 3 des Tenors ihre Klage abgewiesen und sie in Punkt 4 des Tenors zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Hälfte der Kosten der Kommission verurteilt wird;

- die Artikel 1, 3 und 4 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie nicht schon durch das angefochtene Urteil für nichtig erklärt worden sind;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

11 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf acht Gründe:

1. Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsverfahren;

2. Verletzung der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15, im Folgenden: Geschäftsordnung von 1993);

3. Verletzung von Artikel 33 EGKS-Vertrag;

4. Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb";

5. Verletzung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag bei der Beurteilung des Verschuldens der Rechtsmittelführerin;

6. Verletzung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag hinsichtlich des Informationsaustauschs;

7. Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 15 EGKS-Vertrag;

8. Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Verfahren vor dem Gericht.

13 Die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich die einzelnen Rechtsmittelgründe richten, werden bei der Darstellung der Rechtsmittelgründe angegeben.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14 Mit ihrem aus zwei Teilen bestehenden ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Verfahrensgrundsätze. Im ersten Teil führt sie aus, das Gericht habe die Tragweite des von ihr als Amtsermittlungsgrundsatz bezeichneten Erfordernisses verkannt. Im zweiten Teil behauptet sie, das Gericht habe gegen die Grundsätze in Bezug auf die Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren verstoßen, als es ihr das Recht abgesprochen habe, zu den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten internen Untersuchung gehört zu werden. In Bezug auf beide Rügen trägt sie zudem vor, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Fehler im Verwaltungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden könnten.

15 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 92 bis 116 des angefochtenen Urteils. In den Randnummern 92 bis 97 dieses Urteils heißt es:

92 Die Klägerin wirft der Kommission zunächst vor, trotz ihrer im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge nicht im Einzelnen geprüft zu haben, inwieweit die Beamten der GD III die Unternehmen zu dem ihnen in der [streitigen] Entscheidung zur Last gelegten Verhalten veranlasst oder daran mitgewirkt hätten. Die Behauptung in Randnummer 312 der [streitigen] Entscheidung, dass die Kommission insoweit gründliche Ermittlungen angestellt habe, sei in Anbetracht der lapidaren Antwort, die sie in den Randnummern 312 und 315 der Entscheidung auf die eingehenden Ausführungen der Klägerin in ihren Anträgen gegeben habe, unglaubwürdig. Sie werde überdies durch den von der Kommission als Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegten internen Schriftverkehr zwischen der GD III und der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) widerlegt.

...

94 Außerdem wirft die Klägerin der Kommission vor, den Unternehmen die Ergebnisse ihrer Ermittlungen nicht zur Verfügung gestellt und ihnen nicht - wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete - Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu vor dem Erlass der [streitigen] Entscheidung entweder bei einer zweiten Anhörung oder in einer schriftlichen Stellungnahme zu äußern.

...

96 Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist festzustellen, dass die Kommission mit Behauptungen konfrontiert wurde, die - wie sie im Übrigen in Randnummer 312 der [streitigen] Entscheidung eingeräumt hat - für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung waren, und dass sie, da es um das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen ging, besser als die genannten Unternehmen klären konnte, ob die Behauptungen zutrafen.

97 Unter diesen Umständen folgt aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Waffengleichheit, dass die Kommission verpflichtet war, diesen Aspekt des Falles ernsthaft zu prüfen, um zu ermitteln, inwieweit die fraglichen Behauptungen begründet waren. Es war jedoch Sache der Kommission und nicht der Klägerinnen, über die Vorgehensweise bei diesen Ermittlungen zu entscheiden."

16 In den Randnummern 98 bis 106 des angefochtenen Urteils hat das Gericht einige Unterlagen aus der Akte über die Untersuchung des beanstandeten Verhaltens der GD III durch die GD IV geprüft. Die Randnummern 107 bis 116 dieses Urteils lauten:

107 Aus all diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Kommission die von den Unternehmen bei der Anhörung gemachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen, die der GD III zur Stellungnahme und Erläuterung übermittelt wurden, gebührend berücksichtigt hat. Darüber hinaus wurde die GD III von der GD IV erstmals während der verwaltungsinternen Untersuchung und ein zweites Mal nach der Anhörung offiziell aufgefordert, sich zu ihrer angeblichen ,Verwicklung in die fraglichen Praktiken zu äußern.

108 Es ist richtig, dass die mit der Bearbeitung der ,Träger-Fälle betrauten Beamten der GD IV offenbar keinen unmittelbaren Kontakt mit den Beamten der GD III aufnahmen, die an den Treffen mit den Herstellern teilgenommen hatten, und dass sie auch nicht verlangten, die auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Protokolle dieser Treffen und die übrigen in den Archiven der GD III befindlichen internen Vermerke prüfen zu können. Einer Dienststelle der Kommission kann jedoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den genauen und eingehenden Erläuterungen, die auf ihr Verlangen von einer anderen Dienststelle - die zu kontrollieren im Übrigen nicht ihre Aufgabe ist - abgegeben wurden, Glauben schenkt, ohne zu versuchen, sie auf andere Weise nachzuprüfen.

109 Die Klägerin hat folglich nicht nachgewiesen, dass im vorliegenden Fall keine hinreichend ernsthafte interne Untersuchung durchgeführt wurde. Ihr auf einen angeblichen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gestütztes Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

110 Zur Rüge einer Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin, die insbesondere darin bestehen soll, dass die Kommission die mündlichen Erörterungen nach dem Abschluss ihrer internen Untersuchung hätte wieder eröffnen müssen, ist festzustellen, dass der durch Artikel 36 Absatz 1 [EGKS-Vertrag] gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass die Kommission auf das gesamte Vorbringen des Betroffenen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7).

111 Im vorliegenden Fall waren die betroffenen Unternehmen in der Lage, auf die in ihrem Besitz befindlichen angeblichen Entlastungsbeweise in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einzugehen. In der Anhörung am 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 hatten sie jedenfalls Gelegenheit, ihren Standpunkt eingehend darzulegen, und die Kommission bot ihnen überdies eine zusätzliche Gelegenheit zur schriftlichen Erläuterung ihrer Ansicht (vgl. Urteil Krupp/Kommission, Randnr. 8).

112 Unter diesen Umständen war die Tatsache, dass die Klägerinnen nach der Anhörung einige Unterlagen vorlegten und dass die Kommission im Anschluss an diese Anhörung entschied, eine interne Untersuchung einzuleiten, für sich allein nicht geeignet, die Kommission zur Wiedereröffnung der mündlichen Erörterungen nach dem Abschluss dieser Untersuchung zu verpflichten.

113 Im Übrigen hat die Beklagte dem Anspruch der betroffenen Unternehmen auf rechtliches Gehör dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Unternehmen über die Ergebnisse dieser Untersuchung durch ein Schreiben des Anhörungsbeauftragten vom 22. April 1993 informiert hat, in dem ausgeführt wird, dass die von ihnen im Anschluss an die Anhörung vorgelegten Unterlagen nicht den Schluss zuließen, dass der Kommission ihre Praktiken bekannt gewesen seien, und die Durchführung einer zweiten Anhörung nicht rechtfertigten.

114 Die Kommission war insbesondere nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens die internen Vermerke über ihre Untersuchung, die später ihren Klagebeantwortungen in den einzelnen Rechtssachen beigefügt wurden, zukommen zu lassen oder ihnen Gelegenheit zu geben, zu den Vermerken während des Verwaltungsverfahrens Stellung zu nehmen, da diese ihrem Wesen nach vertraulichen Unterlagen offensichtlich kein entlastendes Element enthielten.

115 In einem Fall wie dem vorliegenden ist davon auszugehen, dass die Verfahrensrechte der betroffenen Unternehmen dadurch hinreichend gewährleistet sind, dass sie die Möglichkeit haben, vor dem Gericht Klage zu erheben, dabei die Richtigkeit des von der Kommission in Randnummer 312 der [streitigen] Entscheidung gezogenen Schlusses in Frage zu stellen und das Gericht gegebenenfalls zu ersuchen, die zur Klärung dieses Aspekts des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. den Beschluss [des Gerichts] vom 10. Dezember 1997 [in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293]).

116 Das von der Klägerin auf eine Verletzung von Verfahrensrechten gestützte Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen."

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

17 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe mit der Behauptung in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils, dass die GD IV nicht verpflichtet gewesen sei, die Erläuterungen der GD III nachzuprüfen, die Tragweite des von ihm in Randnummer 97 seines Urteils definierten Amtsermittlungsgrundsatzes verkannt. Da die von der GD IV eingeholten schriftlichen Auskünfte keine ausreichende Klarheit über die Frage hätten verschaffen können, inwieweit die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Unternehmen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung seien, den Beamten der GD III bekannt gewesen oder von diesen objektiv veranlasst worden seien, hätte die Kommission die tatsächlich mit der Angelegenheit befassten Beamten befragen müssen. Das Gericht habe im Übrigen eine solche Befragung vorgenommen.

18 Die Kommission trägt vor, diese Rüge sei unzulässig, da sie keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht betreffe, sondern die von ihm in den Randnummern 108 und 109 des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsachen. Das Gericht habe den Umfang der Amtsermittlungspflicht in den Randnummern 96 und 97 seines Urteils festgelegt, die jedoch ihrerseits nicht in Frage gestellt worden seien.

19 Hilfsweise macht sie geltend, die Rüge sei unbegründet. Die Rechtsmittelführerin überspanne den Umfang der Amtsermittlungspflicht. Da die Erläuterungen der GD III nach den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils genau und eingehend gewesen seien, habe für weitere Nachprüfungen kein Anlass bestanden.

Würdigung durch den Gerichtshof

20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

21 In den Randnummern 96 und 97 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Waffengleichheit verpflichtet sei, in Wettbewerbssachen, die sich gegen Unternehmen richteten, eine ernsthafte Prüfung vorzunehmen, um zu ermitteln, inwieweit Behauptungen zuträfen, die für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung seien und das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen beträfen.

22 Das Gericht hat die relevanten Bestandteile der Akten in den Randnummern 98 bis 106 des angefochtenen Urteils geprüft. In Randnummer 107 des Urteils hat es entschieden, aus all diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Kommission die von den betroffenen Unternehmen bei ihrer Anhörung gemachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen, die der GD III zur Stellungnahme und Erläuterung übermittelt worden seien, gebührend berücksichtigt habe und dass die GD III zweimal aufgefordert worden sei, sich zu ihrer angeblichen Verwicklung" in die fraglichen Praktiken zu äußern.

23 Somit ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnummern 98 bis 107 des angefochtenen Urteils eine Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln vorgenommen hat.

24 Der von der Rechtsmittelführerin beanstandete Hinweis in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils, dass eine Dienststelle der Kommission nicht verpflichtet sei, die genauen und eingehenden Erläuterungen einer anderen Dienststelle auf andere Weise nachzuprüfen, stellt die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Ernsthaftigkeit der durchgeführten Untersuchung nicht in Frage.

25 Da der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist, braucht das Argument, das die Heilung eines angeblich im Verwaltungsverfahren begangenen Fehlers während des gerichtlichen Verfahrens betrifft, nicht geprüft zu werden.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

26 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, durch die Weigerung, ihr Unterlagen über die interne Untersuchung der Kommission zur Rolle der GD III zukommen zu lassen und sie hierzu im Verwaltungsverfahren anzuhören, seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden. Sie wendet sich insbesondere gegen die Randnummern 113 und 114 des angefochtenen Urteils.

27 Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittelführerin greife nicht die Feststellung des Gerichts in Randnummer 110 des angefochtenen Urteils an, dass die Kommission keine zusätzlichen Ermittlungen mehr habe anstellen müssen, da sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt gehalten habe. Diese Feststellung rechtfertige für sich genommen bereits die Zurückweisung der Rüge.

28 Wie das Gericht zudem in den Randnummern 113 bis 115 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, erstrecke sich die Pflicht, den betroffenen Unternehmen Schriftstücke zugänglich zu machen, nicht auf interne Schriftstücke der Kommission oder andere vertrauliche Informationen.

29 In ihrer Erwiderung bestreitet die Rechtsmittelführerin, dass das Verhalten der GD III durch die interne Untersuchung der Kommission hinreichend geklärt worden sei. Durch den Beschluss NMH Stahlwerke u. a./Kommission, mit dem das Gericht über die Anträge auf Zugang zu den von der Kommission als intern" eingestuften Schriftstücken entschieden habe, werde im Übrigen bestätigt, dass insoweit tatsächlich Aufklärungslücken bestehen geblieben seien. Aus dem Umstand, dass es sich um Sachverhaltsaspekte gehandelt habe, die möglicherweise für die betroffenen Unternehmen entlastende Elemente enthalten hätten, folge zwangsläufig, dass der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

30 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9).

31 Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26). Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 81, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318).

32 Im vorliegenden Fall steht dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils entgegen, dass die internen Vermerke der Kommission über ihre Untersuchung für die betroffenen Unternehmen offensichtlich kein entlastendes Element enthielten". Die Rechtsmittelführerin wendet sich in globaler Form gegen diese Ausführungen des Gerichts, bemüht sich aber in keiner Weise, darzulegen, inwiefern sie falsch sein sollen.

33 Die Rechtsmittelführerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Anhörung zu den Ergebnissen der Untersuchung einige Aufklärungslücken hätte beseitigen können. Damit wird nämlich die Feststellung des Gerichts in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt, dass die GD III der GD IV genaue und eingehende Erläuterungen" gegeben habe. Da diese Feststellung auf einer Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln beruht, unterliegt sie grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels.

34 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht in Randnummer 116 des angefochtenen Urteils das auf eine Verletzung von Verfahrensrechten im Verwaltungsverfahren gestützte Vorbringen zu Recht als unbegründet angesehen.

35 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren gerügt wird, zurückzuweisen.

36 Daher braucht auch in Bezug auf diesen Teil des Rechtsmittelgrundes das Argument, das die Heilung eines angeblich im Verwaltungsverfahren begangenen Fehlers während des gerichtlichen Verfahrens betrifft, nicht geprüft zu werden.

37 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

38 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil stützt sich auf die Verletzung der Artikel 5 und 6 der Geschäftsordnung von 1993 und der zweite Teil auf die Verletzung von Artikel 16 dieser Geschäftsordnung.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

39 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Artikel 5 und 6 der Geschäftsordnung von 1993 verletzt, die das Quorum und die erforderliche Stimmenzahl für einen ordnungsgemäßen Beschluss der Kommission festlegten. In Randnummer 142 des angefochtenen Urteils habe es das Protokoll der Sitzung der Kommission, in der die streitige Entscheidung erlassen worden sei (im Folgenden: Protokoll), falsch ausgelegt und sei deshalb fälschlich zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Erlass der Entscheidung diese Bestimmungen beachtet worden seien.

40 Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittelführerin wende sich gegen die Feststellung von Tatsachen und die Beweiswürdigung, so dass diese Rüge unzulässig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Die Rechtsmittelführerin macht nicht geltend, dass das Gericht den Inhalt des Protokolls verfälscht habe, sondern wendet sich lediglich gegen dessen vom Gericht in Randnummer 142 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung.

42 Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

43 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe den die Feststellung von Entscheidungen der Kommission und ihre formale Gestaltung betreffenden Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 falsch angewandt. Es sei nämlich zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die ihr von der Kommission notifizierte Fassung der streitigen Entscheidung am 23. Februar 1994 festgestellt worden sei. Erstens habe das Gericht weder geklärt, dass die ihr notifizierte Fassung der streitigen Entscheidung mit den - dem Protokoll im Übrigen nicht ordnungsgemäß beigefügten - Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dieser Entscheidung identisch gewesen sei, noch dass die notifizierte Fassung selbst dem Protokoll ordnungsgemäß beigefügt gewesen sei. Zweitens sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, das Protokoll mit den Originalunterschriften ihres Präsidenten und ihres Generalsekretärs vorzulegen, und auf dem Protokoll habe das Datum seiner Unterzeichnung gefehlt. Das Gericht habe zudem die Tragweite der Gültigkeitsvermutung von Gemeinschaftshandlungen verkannt.

44 Die Kommission führt aus, die Rüge der fehlenden Identität der Fassungen der streitigen Entscheidung sei unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihrer Kritik an den Ausführungen des Gerichts insoweit nichts vortrage und weil diese Rüge die Feststellung von Tatsachen betreffe, für die allein das Gericht zuständig sei. Auch die den Beweis für die Feststellung der streitigen Entscheidung betreffende Rüge sei unzulässig, da für eine solche Frage, sofern die Beweismittel nicht verfälscht worden seien, allein das Gericht zuständig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

45 Mit diesem Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin erneut gegen die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln durch das Gericht im angefochtenen Urteil, und zwar gegen die Feststellungen

- in Randnummer 162, wonach davon auszugehen sei, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll beigefügt gewesen seien,

- in Randnummer 163, wonach nicht dargetan sei, dass zwischen der notifizierten Fassung der streitigen Entscheidung und der dem Protokoll beigefügten Fassung ein sachlicher Unterschied bestehe,

- in Randnummer 164, wonach davon auszugehen sei, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt worden seien,

- in Randnummer 165, wonach die Beglaubigung der Ausfertigung durch den derzeitigen Generalsekretär der Kommission als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen sei, dass das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trage, und

- in Randnummer 167, wonach das Protokoll vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission am 23. Februar 1994 ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.

46 Zu der Bezugnahme in Randnummer 164 des angefochtenen Urteils auf die Gültigkeitsvermutung für Handlungen der Gemeinschaftsorgane (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48) genügt die Feststellung, dass das Gericht daraus keine tatsächliche oder rechtliche Konsequenz gezogen, sondern seine Schlussfolgerung, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß festgestellt worden sei, ausschließlich auf seine eigene Würdigung der Tatsachen und Beweismittel gestützt hat.

47 Soweit sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gegen diese Ausführungen richtet, ist er folglich gegenstandslos und daher unbegründet.

48 Somit ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes teils unzulässig und teils unbegründet.

49 Im Ergebnis ist der zweite Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

50 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Artikel 33 EGKS-Vertrag durch das Gericht gerügt, die darin bestehen soll, dass es seine Befugnisse bei der Nachprüfung der streitigen Entscheidung überschritten habe.

51 Die Absätze 1 und 2 von Artikel 33 EGKS-Vertrag lauten:

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.

Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmissbrauch ihnen gegenüber darstellen."

52 Der Klagegrund betrifft Randnummer 392 des angefochtenen Urteils, die lautet:

Im Ergebnis wurden die streitigen Informationsaustauschsysteme somit in den Randnummern 263 bis 272 der [streitigen] Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] angesehen. Das Vorbringen der Kommission in ihrer Antwort vom 19. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen, soweit es auf die Änderung dieser rechtlichen Würdigung abzielt."

53 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht seine Befugnis aufgrund von Artikel 33 EGKS-Vertrag überschritten, indem es in Randnummer 392 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung korrigiert und in einer Weise ausgelegt habe, die nach der ausdrücklichen Erklärung der Kommission und dem Wortlaut der Entscheidung deren Inhalt nicht entspreche. Das Gericht habe nämlich festgestellt, dass die Kommission den Informationsaustausch als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen habe, obwohl die Kommission selbst auf Frage des Gerichts erklärt habe, sie sei davon ausgegangen, dass der Informationsaustausch Teil umfassenderer Verstöße gewesen sei, die insbesondere in Preis- und Marktaufteilungsabsprachen bestanden hätten, und die Durchführung dieser Absprachen erleichtert habe.

54 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Qualifizierung des Informationsaustauschs durch sie keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage sei, die der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen sei. Hilfsweise trägt sie vor, der Rechtsmittelgrund sei unbegründet. Die Klage habe sich nämlich gegen die streitige Entscheidung und nicht gegen Erklärungen der Vertreter der Kommission im gerichtlichen Verfahren gerichtet, an die das Gericht im Übrigen nicht gebunden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

55 Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargetan - und auch nicht darzutun versucht -, in welcher Weise das Gericht gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag verstoßen und seine Befugnisse überschritten haben soll, als es die streitige Entscheidung selbst auslegte, statt den Erklärungen zu folgen, die die Vertreter der Kommission in der Antwort vom 19. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung abgaben.

56 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht, wenn es über eine Nichtigkeitsklage gegen eine Gemeinschaftshandlung entscheidet, diese Handlung selbst auszulegen hat.

57 Folglich hat das Gericht durch die Auslegung der streitigen Entscheidung seine Befugnisse nicht überschritten, so dass der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

58 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch das Gericht gerügt. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Informationsaustausch zu Unrecht als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen zu haben, und mit dem zweiten Teil rügt sie eine falsche Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb".

Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

59 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe dadurch Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verletzt, dass es - unterstellt, der im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes bestrittene Charakter des Informationsaustauschs als eigenständige Zuwiderhandlung sei gegeben - die angebliche Auswirkung dieses Informationsaustauschs auf den Wettbewerb nicht begründet und nicht dargelegt habe.

60 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 393 bis 412 des angefochtenen Urteils und speziell die Randnummern 401 und 406.

61 In Randnummer 393 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag]... auf dem Grundgedanken [beruht], dass jeder Wirtschaftsteilnehmer die Politik, die er auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen möchte, eigenständig zu bestimmen hat".

62 In den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils hat es Feststellungen zur Detailliertheit der weitergegebenen Angaben (Randnr. 394), zu ihrer Aktualität und zur Häufigkeit ihrer Übermittlung (Randnrn. 395 bis 397), zu der Tatsache, dass die Angaben nur einigen Herstellern unter Ausschluss der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten übermittelt worden seien (Randnr. 398), zur Homogenität der betroffenen Produkte (Randnr. 399) und zur oligopolistischen Struktur des Marktes, die selbst schon den Wettbewerb verringern könne (Randnr. 400), getroffen.

63 Es hat daher in Randnummer 401 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

Die in den Randnummern 49 bis 60 der [streitigen] Entscheidung genannten Anhaltspunkte bestätigen, dass die streitigen Systeme in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Aktualität und der Aufschlüsselung der allein für die Hersteller bestimmten Daten, der Produktmerkmale und des Konzentrationsgrads des Marktes, die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflussten."

64 Ferner hat das Gericht in Randnummer 402 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die verbreiteten Informationen Gegenstand regelmäßiger Erörterungen in der Träger-Kommission von Eurofer (im Folgenden: Träger-Kommission) gewesen seien, bei denen einige Unternehmen kritisiert worden seien. Es hat daraus in Randnummer 403 des Urteils geschlossen, dass die im Rahmen der streitigen Systeme erhaltenen Informationen geeignet gewesen seien, das Verhalten der Unternehmen spürbar zu beeinflussen.

65 In Randnummer 404 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass die mit diesem Informationsaustausch verbundene gegenseitige Kontrolle unter Bezugnahme auf eine frühere Politik der Kommission stattgefunden habe, die auf die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme" gerichtet gewesen sei.

66 In Randnummer 406 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu folgendem Ergebnis gekommen:

Folglich verringerten die streitigen Informationsaustauschsysteme spürbar die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Hersteller, indem sie an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit der Hersteller setzten."

67 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, im vorliegenden Fall habe sich der fragliche Informationsaustausch nicht auf die Preise, sondern auf die Sammlung statistischer Angaben zu Bestell- und Liefermengen bezogen. Ein solcher Austausch habe grundsätzlich eine den Wettbewerb stimulierende Wirkung.

68 Das Gericht habe nicht klar unterschieden zwischen den Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag in Form von Kartellen und einem autonomen Informationsaustauschsystem. Diene ein Informationsaustauschsystem zur Durchsetzung oder Kontrolle eines rechtswidrigen Kartells, so stelle es keine eigenständige Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung dar und bedürfe keiner separaten rechtlichen Bewertung. Damit ein Informationsaustauschsystem als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen werden könne, wie es das Gericht in Randnummer 392 des angefochtenen Urteils getan habe, müsse sich die wettbewerbsbeschränkende Wirkung dieses Systems aus ihm selbst und gegebenenfalls aus der allgemeinen Marktstruktur ergeben, nicht aber aus der Verbindung des Informationsaustauschsystems mit einem angeblichen Preiskartell.

69 Das Gericht habe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung zum Traktormarkt (Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, und T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, sowie des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, und C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175) berufen und angenommen, die Struktur des Trägermarkts sei wie im Fall des Traktormarkts durch ein enges Oligopol geprägt, um damit die Bewertung zu rechtfertigen, dass die Informationsaustauschsysteme auch isoliert betrachtet einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellten. Wie das Gericht in Randnummer 400 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt habe, verfügten die zehn größten an diesem Austausch beteiligten Unternehmen nur über zwei Drittel der Anteile am Trägermarkt, was für einen starken Wettbewerb zwischen zahlreichen Unternehmen kennzeichnend sei. Ausgeschlossen werde dadurch jedenfalls die Annahme, dass eine einfache oligopolistische Struktur oder gar ein hochgradig konzentrierter Markt vorliege.

70 Die Kommission trägt vor, die Kritik an den Randnummern 401 ff. des angefochtenen Urteils sei unbegründet, da das Gericht dort entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin den wettbewerbswidrigen Charakter der Informationsaustauschsysteme aus ihnen selbst heraus begründet habe.

71 Die Kritik der Rechtsmittelführerin an den Ausführungen des Gerichts zur Struktur des Trägermarkts sei unzulässig, da sie sich gegen die Würdigung von Tatsachen richte. Darüber hinaus habe die Rechtsmittelführerin selbst in Punkt 80 der Klageschrift vom 8. April 1994, mit der sie ihre Klage erhoben habe, den Trägermarkt als oligopolistischen Markt bezeichnet.

72 Zurückzuweisen sei auch die Kritik der Rechtsmittelführerin an der Bezugnahme auf die Entscheidungen zum Traktormarkt. Das Gericht habe in diesen in Randnummer 69 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidungen die wettbewerbsfördernde Wirkung von Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich von einer Zersplitterung des Angebots auf dem Markt abhängig gemacht, die auf dem Trägermarkt nicht bestanden habe.

73 Außerdem greife die Rechtsmittelführerin lediglich ein Element heraus, während das Gericht den wettbewerbswidrigen Charakter des Informationsaustauschs mit vielen Umständen begründet habe. Der Trägermarkt unterscheide sich vom Traktormarkt dadurch, dass Träger homogenere Produkte seien, so dass der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte begrenzt sei.

74 Zudem handele es sich bei der Untersuchung der Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, deren Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte sich notwendigerweise auf die Prüfung beschränken müsse, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob die Begründung ausreiche, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorlägen. Die Rechtsmittelführerin habe aber in keiner Weise dargelegt, dass das Gericht bei der Kontrolle der Prüfung des fraglichen Informationsaustauschs durch die Kommission diese Kriterien verletzt habe.

75 In ihrer Erwiderung hebt die Rechtsmittelführerin hervor, sie greife die aus der festgestellten Marktstruktur abgeleiteten Rechtsfolgen an. Es handele sich also um eine Rechtsfrage, die der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliege.

76 Der Trägermarkt sei nicht mit dem Traktormarkt zu vergleichen, und das Kriterium der Produkthomogenität sei im vorliegenden Fall irrelevant. In der Entscheidung, die den in Randnummer 69 des vorliegenden Urteils angeführten Urteilen zugrunde liege, habe die Kommission nämlich Traktoren als homogene Produkte betrachtet, weil sie dieselben Funktionen erfuellten und auf den Anschluss der gleichen Zusatzgeräte abgestimmt seien. Die besondere Struktur des Marktes, der Gegenstand dieser Urteile gewesen sei, sei in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

77 Zunächst ist festzustellen, dass mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes die vom Gericht getroffene und im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes geprüfte Feststellung, dass der Informationsaustausch in der streitigen Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen werde, auch nicht mittelbar in Frage gestellt werden kann.

78 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags erfuellt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (in diesem Sinne auch zu Artikel 85 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 EG] Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62).

79 Eine solche Vorschrift ist im EGKS-Vertrag zu finden, dessen Artikel 33 Absatz 1 Folgendes vorsieht: Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich... nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt."

80 Im Licht dieser Gesichtspunkte ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

81 Nach der in Randnummer 69 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung zum Traktormarkt, in der das Gericht und der Gerichtshof erstmals eine Vereinbarung über den Informationsaustausch im Rahmen des EG-Vertrags geprüft haben und deren allgemeine Erwägungen auf den EGKS-Vertrag übertragbar sind, verstößt eine solche Vereinbarung gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. speziell Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 90).

82 Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 86 und die dort genannte Rechtsprechung).

83 Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 87 und die dort genannte Rechtsprechung).

84 In den Randnummern 88 bis 90 des Urteils Deere/Kommission hat der Gerichtshof die vom Gericht bei seinen Erwägungen herangezogene allgemeine Prämisse bestätigt, wonach

- auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu verstärken, da in einer solchen Situation der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Marktgeschehen, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfüge, berücksichtige, um sein Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet sei, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Ungewissheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu verringern oder zu beseitigen,

- der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt dagegen geeignet sei, den Unternehmen Aufschluss über die Marktposition ihrer Wettbewerber und deren Geschäftsstrategie zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

85 Wie der Gerichtshof in Randnummer 89 des Urteils Deere/Kommission ferner festgestellt hat, berücksichtigte das Gericht, dass vertrauliche und eingehende Informationen ausgetauscht wurden, dass dies regelmäßig geschah und dass sie nur für die am Austausch beteiligten Unternehmen unter Ausschluss ihrer Wettbewerber und der Verbraucher bestimmt waren.

86 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann ein Informationsaustauschsystem auch dann gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, wenn es sich bei dem relevanten Markt nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt. Im Urteil Deere/Kommission des Gerichts, insoweit bestätigt durch das Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, wird zwar festgestellt, dass der Traktormarkt diesen Charakter hatte. In den genannten Urteilen wird dabei jedoch eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigt, wobei der einzige die Marktstruktur betreffende allgemeine Grundsatz lautet, dass das Angebot nicht zersplittert sein darf.

87 Folglich hat das Gericht, als es als eines der Beurteilungskriterien die oligopolistische Struktur des relevanten Marktes heranzog, ohne zu klären, ob ein hochgradig konzentrierter Markt vorlag, nicht gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nach dessen Auslegung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Informationsaustausch verstoßen.

88 Bei der Feststellung, dass im vorliegenden Fall der Trägermarkt eine oligopolistische Struktur aufwies, handelt es sich um eine Würdigung von Tatsachen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Das Gleiche gilt für die Feststellung zum homogenen Charakter der Produkte.

89 Aus der in den Randnummern 81 bis 85 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung und den verschiedenen vom Gericht in den Randnummern 394 bis 400 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, wonach die fraglichen Informationsaustauschsysteme den Grad der Ungewissheit über das Marktgeschehen verringerten, hat das Gericht in Randnummer 401 seines Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass diese Systeme die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflusst hätten. Ebenso hat es aus den in den Randnummern 402 bis 404 seines Urteils getroffenen Feststellungen in Randnummer 406 des Urteils zu Recht geschlossen, dass diese Systeme die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Unternehmen spürbar verringert hätten.

90 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

91 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen, dass es den Begriff normaler Wettbewerb" falsch ausgelegt habe. Infolgedessen sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Vorschrift durch den Informationsaustausch und die beanstandeten Verhaltensweisen im Bereich der Preisfestsetzung und der Harmonisierung von Aufpreisen verletzt worden sei.

92 Unter normalem Wettbewerb im Sinne des EGKS-Vertrags müsse eine Wettbewerbssituation verstanden werden, die sich aus der Gesamtheit der vor dem Hintergrund des EGKS-Vertrags bestehenden besonderen Rahmenbedingungen im konkreten Fall ergebe.

93 Der normale Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sei zwischen Juli 1988 und Juni 1990 durch ein von der Kommission eingeführtes Überwachungssystem geprägt gewesen, das den Austausch individueller mengenbezogener Daten zwischen den beteiligten Unternehmen vorausgesetzt habe. Durch die Einstufung des Informationsaustauschs über Aufträge und Lieferungen als Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht habe das Gericht daher einen Rechtsfehler begangen.

94 Hinsichtlich der beanstandeten Verhaltensweisen zur Preisfestsetzung habe das Gericht außer Acht gelassen, dass eine von der Kommission gebilligte und geförderte Situation als Teil des normalen Wettbewerbs" zu betrachten sei. Es hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass den Unternehmen im Rahmen des normalen Wettbewerbs ein auch die fraglichen Verhaltensweisen umfassender Spielraum eingeräumt sei.

95 Falsch sei auch die Feststellung des Gerichts in Randnummer 262 des angefochtenen Urteils, dass es eine Vereinbarung über die Preise im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag gegeben habe, da die den betroffenen Unternehmen vorgeworfene Willensübereinstimmung nicht über die vom Gericht letztlich als zulässig erachteten Verhaltensweisen hinausgegangen sei, mit denen ein gewisser Konsens über die künftigen Markttendenzen habe erreicht werden sollen.

96 Zudem widerspreche sich das Gericht. Einerseits habe es in Randnummer 318 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass keine Bestimmung des EGKS-Vertrags verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung erlaube. Andererseits habe es in Randnummer 645 dieses Urteils den von Herrn Kutscher, einem vom Gericht als Zeugen gehörten ehemaligen Beamten der GD III, als zulässig erachteten Austausch von Preisprognosen als verabredete Praxis betrachtet, aber u. a. in Randnummer 534 des Urteils festgestellt, dass die Kommission nichts von den Verstößen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag gewusst habe.

97 Diese Erwägungen gälten auch für die Vereinbarungen über Aufpreise. Indem das Gericht sie in Randnummer 330 des angefochtenen Urteils als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag eingestuft habe, habe es diese Bestimmung auch insoweit verletzt.

98 Die Kommission weist darauf hin, dass die im EGKS-Vertrag festgelegte Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb" nicht von ihr bestimmt werde. Daher komme es nicht darauf an, ob der Austausch individueller Informationen für die Zusammenarbeit mit der Kommission, wie sie im vorliegenden Fall von der GD III ausgestaltet worden sei, erforderlich gewesen sei.

99 Insoweit sei es nicht widersprüchlich, wenn bei der Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung die von der GD III gebilligte Lage zugrunde gelegt worden sei, ohne jedoch den Begriff normaler Wettbewerb" im Sinne des EGKS-Vertrags in Frage zu stellen.

100 Dies gelte auch für die Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung. Soweit sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung in Randnummer 262 des angefochtenen Urteils wende, dass es zwischen den Unternehmen Preisvereinbarungen gegeben habe, sei dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig, da er sich auf die Feststellung von Tatsachen und die Würdigung von Beweismitteln durch das Gericht beziehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

101 Wie aus den Artikeln 32d KS, 51 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68).

102 Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Schwierigkeit für das Verständnis des Rechtsmittels daraus, dass sich die Rechtsmittelführerin nach ihren Angaben gegen die Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch das Gericht wendet, aber im Rahmen ihres Rechtsmittelgrundes keine Einwände gegen die Randnummern 300 bis 320 des angefochtenen Urteils erhebt, in denen das Gericht die Ansicht vertritt, dass der genannte Begriff im Sinne dieser Vorschrift ebenso auszulegen sei wie der entsprechende Begriff in Artikel 85 EG-Vertrag, und daher zu dem Ergebnis kommt, dass die Kommission weder die Tragweite von Artikel 65 § 1 verkannt noch die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewandt habe.

103 Soweit dieser Teil des Rechtsmittelgrundes so zu verstehen sein sollte, dass er die Verwicklung der GD III in die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen betrifft, ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin kein Argument anführt, mit dem die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 490 bis 556 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden. In diesen Randnummern hat das Gericht dargelegt, dass die betroffenen Unternehmen der Kommission die Existenz und den Inhalt ihrer den Wettbewerb beeinträchtigenden Gespräche und der von ihnen getroffenen Vereinbarungen verheimlicht hätten. In Randnummer 554 des angefochtenen Urteils hat es klargestellt, dass Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag jedenfalls einen objektiven Inhalt habe und sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission verbindlich sei, die die Unternehmen davon nicht freistellen könne.

104 Folglich könnte die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht bei der Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag einen Rechtsfehler begangen habe, da es die von der Kommission gebilligte und geförderte Wettbewerbssituation außer Acht gelassen habe.

105 Überdies werden mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes eine Reihe über das angefochtene Urteil verstreuter Feststellungen des Gerichts angegriffen, ohne dass er eine Darlegung schlüssiger rechtlicher Argumente enthält, die sich konkret dagegen wenden, wie das Gericht den Begriff normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag bei der Auslegung der Rechtsvorschrift oder bei ihrer Anwendung im vorliegenden Fall in Anbetracht des Verhaltens der GD III gewürdigt hat.

106 Da der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zu unbestimmt ist, als dass über ihn entschieden werden könnte, ist er für unzulässig zu erklären.

107 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

108 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag, der die Kommission zur Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen ermächtige, und das Schuldprinzip verletzt, indem es das Ausmaß ihres Verschuldens überbewertet habe. Insbesondere habe das Gericht die Auswirkungen der festgestellten Unklarheit hinsichtlich des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht berücksichtigt und sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin sich der Rechtswidrigkeit ihrer Verhaltensweise in vollem Umfang bewusst gewesen sei.

109 Die vom Gericht in den Randnummern 411, 504, 514, 589 und 590 des angefochtenen Urteils vertretene Auffassung, dass es sich um offensichtliche Verstöße gehandelt habe, stehe im Widerspruch zu seiner Feststellung in Randnummer 643 des Urteils, dass durch das Verhalten der GD III im Rahmen des von der Kommission von Mitte 1988 bis Ende 1990 angewandten Überwachungssystems eine gewisse Unklarheit" hinsichtlich der Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne des EGKS-Vertrags entstanden sei.

110 Zudem hätten die allgemein gehaltenen Ermahnungen der GD III an die Unternehmen, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, vor dem Hintergrund der zur Zeit der beanstandeten Handlungen bestehenden Rechtsunsicherheit nicht dazu beitragen können, ein Unrechtsbewusstsein der Rechtsmittelführerin zu wecken.

111 Überdies unterstelle das Gericht ihr in den Randnummern 552 f. des angefochtenen Urteils fälschlich eine Verheimlichungsabsicht". Im Rahmen des von der Kommission geschaffenen Überwachungssystems sei es unerlässlich gewesen, dass die Unternehmen die von ihr angeforderten Informationen zusammenfassten und aufbereiteten. Die zwischen den Unternehmen ausgetauschten Informationen seien nicht mit den der GD III gelieferten Informationen identisch gewesen, weil es sich bei Letzteren um globalisierte Daten handele, die definitionsgemäß allgemeiner und ungenauer gewesen seien.

112 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellungen des Gerichts zum Vorliegen klarer und offensichtlicher Zuwiderhandlungen sowie echter Vereinbarungen über die Preisfestsetzung, zur Anwendung eines Systems zum Austausch von Lieferinformationen und zur Verheimlichungsabsicht wende und damit die Feststellung und Würdigung von Tatsachen angreife, die allein dem Gericht vorbehalten sei. Der Rechtsmittelgrund sei jedenfalls unbegründet, da der Rechtsmittelführerin keine Verhaltensweisen zur Last gelegt worden seien, deren Rechtmäßigkeit fraglich sei, sondern schwere Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot, über das sie sich nicht habe irren können.

Würdigung durch den Gerichtshof

113 Das Gericht hat die Feststellung in Randnummer 553 des angefochtenen Urteils, dass die betroffenen Unternehmen die Wettbewerbsregeln verletzt hätten und zugleich Vorkehrungen [trafen], um sich vor der Wachsamkeit der mit der Marktüberwachung betrauten Beamten der GD III zu schützen", erst nach eingehender Prüfung einer ganzen Reihe von tatsächlichen Umständen und Beweismitteln in den Randnummern 491 bis 551 des Urteils getroffen.

114 Das Gericht hat insbesondere in Randnummer 516 des angefochtenen Urteils ausgeführt: Weder die Aktenstücke, die dem Gericht von den Parteien vorgelegt wurden, noch die von ihm angeordneten Beweisaufnahmen und prozessleitenden Maßnahmen haben den Nachweis erbracht, dass die GD III von den der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 [EGKS-Vertrag] wusste oder sie gar veranlasste, unterstützte oder duldete."

115 Ferner hat es in Randnummer 552 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Stahlunternehmen und ihre Wirtschaftsvereinigung Eurofer den Beamten der Kommission Existenz und Inhalt bestimmter Gespräche verheimlicht hätten.

116 Angesichts all dieser tatsächlichen Umstände und Beweismittel ist das Gericht in Randnummer 553 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Unternehmen von ihrer Pflicht zur Einhaltung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht unter Berufung darauf entlasten könnten, dass die Beamten der GD III von ihren Praktiken gewusst hätten oder hätten wissen müssen.

117 Zu Randnummer 643 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausführt, dass die GD III durch ihr Verhalten eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffs ,normaler Wettbewerb im Sinne des EGKS-Vertrags geschaffen" habe, ist festzustellen, dass sie zu dem Teil des Urteils gehört, in dem das Gericht die wirtschaftliche Auswirkung der Zuwiderhandlungen prüft, um zu ermitteln, ob eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße festgesetzt wurde (Randnrn. 632 bis 646 des Urteils).

118 Dabei hat das Gericht in diesem Teil des angefochtenen Urteils eines der gewöhnlich zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung herangezogenen Kriterien geprüft und in Randnummer 635 des Urteils hervorgehoben, dass auch ohne wettbewerbswidrige Wirkungen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag festgestellt und gemäß § 5 dieses Artikels eine Geldbuße festgesetzt werden könne. Wie es in Randnummer 636 des Urteils ausführt, ist die Auswirkung einer wettbewerbswidrigen Praxis daher bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens beträfen, könnten größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen beträfen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handele.

119 Der von der Rechtsmittelführerin angeführte Satz aus Randnummer 643 des angefochtenen Urteils kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist als Glied der Argumentationskette des Gerichts zu sehen. Dieses hat aber in derselben Randnummer hinzugefügt, angesichts des Verhaltens der Kommission seien die Auswirkungen der vorliegend begangenen Zuwiderhandlungen nicht durch einen schlichten Vergleich zwischen der Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen eingetreten sei, und der Lage, die ohne jede Kontaktaufnahme zwischen den Unternehmen bestanden hätte, zu ermitteln. Es sei sachdienlicher, die Lage, die aufgrund der genannten Vereinbarungen eingetreten sei, mit der von der GD III angestrebten und gebilligten Lage zu vergleichen, die darin bestanden habe, dass die Unternehmen hätten zusammenkommen und allgemeine Gespräche, insbesondere über ihre Prognosen der künftigen Preise, führen sollen.

120 Das Gericht hat sich somit nicht widersprüchlich verhalten, als es das Verhalten der Kommission bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen berücksichtigte und zugleich feststellte, dass dieses Verhalten nichts daran geändert habe, dass den betroffenen Unternehmen der wettbewerbswidrige Charakter der beanstandeten Praktiken voll und ganz bewusst gewesen sei.

121 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

122 Der sechste, ebenfalls auf eine Verletzung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag gestützte Rechtsmittelgrund betrifft die Beurteilung des Verschuldens in Bezug auf den Informationsaustausch. Er zielt auf die Randnummern 644 und 649 des angefochtenen Urteils ab, die wie folgt lauten:

644 Insoweit lässt sich nicht ausschließen, dass ein Meinungsaustausch der Unternehmen über ihre ,Preisprognosen, wie er von der GD III als zulässig angesehen wurde, auch ohne Vereinbarungen der im vorliegenden Fall in der Träger-Kommission getroffenen Art ein abgestimmtes Marktverhalten der betreffenden Unternehmen hätte erleichtern können. Unterstellt man, dass sich die Unternehmen auf einen allgemeinen und unverbindlichen Meinungsaustausch über die von ihnen erwarteten Preise beschränkt hätten, der nur zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission gedient hätte, und dass sie der Kommission den genauen Inhalt ihrer Vorbereitungstreffen offenbart hätten, so ist es durchaus möglich, dass solche von der GD III gebilligten Kontakte zwischen den Unternehmen eine gewisse Parallelität des Marktverhaltens - insbesondere hinsichtlich der Preiserhöhungen, die zumindest teilweise durch die günstige Wirtschaftskonjunktur im Jahr 1989 ausgelöst wurden - hätten verstärken können.

...

649 Aus den oben in den Randnummern 385 ff. dargelegten Gründen hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Teilnahme der Klägerin an den Informationsaustauschsystemen, die in den Randnummern 263 bis 272 der [streitigen] Entscheidung beschrieben sind, als eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] anzusehen ist. Folglich hat die Kommission diese Zuwiderhandlung bei der Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße zu Recht gesondert berücksichtigt."

123 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe bei der Würdigung der Höhe der festgesetzten Geldbuße seine Erwägungen zu den Auswirkungen des von der Kommission geschaffenen Überwachungssystems auf den normalen Wettbewerb zu Unrecht allein auf die Preisfestsetzungsvereinbarungen beschränkt. Diese Erwägungen hätten auch auf den Informationsaustausch angewandt werden müssen.

124 Zweitens macht sie geltend, das Gericht habe dadurch Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag verletzt, dass es den Informationsaustausch in Randnummer 649 des angefochtenen Urteils als eigenständigen Verstoß bewertet und die Berücksichtigung dieses eigenständigen Verstoßes bei der Bemessung der Geldbuße für zulässig erklärt habe, obwohl der Informationsaustausch gegenüber den anderen Verstößen nur akzessorischen Charakter gehabt habe.

125 Die Kommission trägt vor, die Gründe, aus denen das Gericht die Geldbuße für die Preisfestsetzungsvereinbarungen herabgesetzt habe, gälten nicht für den beanstandeten Informationsaustausch. An keiner Stelle des angefochtenen Urteils sei davon die Rede, dass der Austausch individueller Daten im Rahmen des Überwachungssystems erforderlich gewesen sei. Die Unternehmen hätten sich darauf beschränken können, ihre individuellen Daten einer zur Vertraulichkeit verpflichteten zentralen Sammelstelle zur Weitergabe allein in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen.

Würdigung durch den Gerichtshof

126 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin auch gegen die Erwägungen des Gerichts in dem Teil des angefochtenen Urteils, in dem die wirtschaftliche Auswirkung der Zuwiderhandlungen geprüft wird, um zu ermitteln, ob eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße festgesetzt wurde. Sie wirft dem Gericht vor, in Bezug auf den Informationsaustausch anders als bei den Preisfestsetzungsvereinbarungen nicht berücksichtigt zu haben, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung und die Auswirkungen eines von der Kommission angestrebten und gebilligten Verhaltens übereinstimmten.

127 In Randnummer 644 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, es könne wirtschaftlich gerechtfertigt sein, zur Beurteilung der Auswirkungen einer Preisfestsetzungsvereinbarung einen von der GD III als zulässig angesehenen Meinungsaustausch der Unternehmen über ihre Preisprognosen zu berücksichtigen, wenn ein solcher Meinungsaustausch zu einem Parallelverhalten habe führen können, das die gleiche wirtschaftliche Wirkung wie eine derartige Vereinbarung habe, aber nicht in einer gegen den EGKS-Vertrag verstoßenden wettbewerbswidrigen Praxis bestehe.

128 Die Rechtsmittelführerin hat jedoch nicht dargetan, dass es einen von der Kommission als zulässig angesehenen Informationsaustausch gab oder dass ein solcher Austausch zu einem Parallelverhalten mit der gleichen wirtschaftlichen Wirkung wie die beanstandeten Informationsaustauschsysteme hätte führen können.

129 Wie sich aus Randnummer 544 des angefochtenen Urteils ergibt, betraf der einzige der Kommission bekannte Informationsaustausch über Aufträge und Lieferungen vielmehr Schnellstatistiken auf Unternehmensebene..., [die] nach Produkten und nationalen Zielmärkten aufgeschlüsselt waren, so dass kein Unternehmen den Marktanteil seiner Konkurrenten ermitteln konnte".

130 Die vom Gericht in Randnummer 407 des angefochtenen Urteils vertretene Auffassung, dass die streitigen Informationsaustauschsysteme nicht zu den von der Kommission im Bereich des Informationsaustauschs als zulässig angesehenen Maßnahmen gehört hätten, beruht gerade darauf, dass sie eine andere wirtschaftliche Wirkung als Informationen wie die Schnellstatistiken hatten, da die streitigen Systeme... die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflussten" (Randnr. 401 des Urteils), was jede Möglichkeit parallel getroffener eigenständiger individueller Entscheidungen zwangsläufig ausschließt.

131 Folglich ist der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

132 Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes, der die Berücksichtigung der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den Informationsaustauschsystemen bei der Beurteilung der Sanktion betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Systeme, wie das Gericht in Randnummer 392 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, als eigenständige Zuwiderhandlungen angesehen wurden. In den Randnummern 393 bis 412 des Urteils hat es geprüft, dass sie tatsächlich als solche wettbewerbswidrigen Charakter hatten.

133 Somit hat das Gericht in Randnummer 649 des angefochtenen Urteils die gesonderte Berücksichtigung dieser Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Geldbuße durch die Kommission zu Recht gebilligt.

134 Folglich ist auch der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

135 Somit ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

136 Der siebte Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag gestützt, die darin bestehen soll, dass das Gericht die unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Bemessung der Geldbußen nicht beanstandet habe. Mit diesem Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung des Gerichts in Randnummer 606 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Entscheidung eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren enthalte, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen festgestellten Zuwiderhandlungen herangezogen worden seien.

137 Sie trägt vor, die Begründung für die Bemessung der Geldbußen in einer Entscheidung der Kommission müsse den Parteien für sich genommen die Feststellung erlauben, welche konkreten Kriterien in ihrem Fall für die Bemessung der Geldbuße auf welche Weise herangezogen worden seien. Dies sei hier nicht der Fall.

138 Die streitige Entscheidung lasse insbesondere nicht erkennen, auf welche Weise die Dauer der Zuwiderhandlungen berücksichtigt worden sei. Nach Randnummer 612 des angefochtenen Urteils geht aus der Analyse des Sachverhalts durch das Gericht hervor, dass die Kommission mit der Bezugnahme auf die Handlungen der Betroffenen oder die Zeiträume, auf die sich diese Handlungen bezogen, die den Zuwiderhandlungen in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung zugeordnete Dauer ordnungsgemäß gerechtfertigt hat". Auch ein gründliches Studium dieser Entscheidung erlaube jedoch nur Vermutungen, keinesfalls aber klare Erkenntnisse über den genauen Zeitraum, in dem die Kommission die gerügten Zuwiderhandlungen ansetze.

139 Hinsichtlich der Zahlenangaben über die Bemessung der Geldbuße bestehe ein Widerspruch zwischen den Randnummern 608 und 609 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung verweise, und den Randnummern 610 und 611, in denen es die von der Kommission im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zahlenangaben für ausreichend erkläre. Die Begründung müsse in der Bußgeldentscheidung enthalten sein. Andernfalls müssten die betroffenen Unternehmen, um die Methode zur Berechnung der Geldbuße zu erfahren, gerichtlich vorgehen.

140 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe die Anwendung der verschiedenen Kriterien für die Bemessung der Geldbuße auf jedes Unternehmen ordnungsgemäß geprüft. So habe es sich in den Randnummern 607, 614 und 626 des angefochtenen Urteils mit der Dauer jeder Zuwiderhandlung, dem Vorliegen einer Wiederholungstat und dem Gesellschaftskapital der Rechtsmittelführerin befasst. Der Rechtsmittelgrund sei daher insoweit unbegründet.

141 Die gegen die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung durch das Gericht vorgebrachte Rüge sei unzulässig, da sie sich gegen die Würdigung von Tatsachen richte, die allein dem Gericht vorbehalten sei.

142 Was die Berechnung der Geldbuße angehe, so habe das Gericht eine Offenlegung der mathematischen Berechnungsweise der Geldbuße in der Bußgeldentscheidung als wünschenswert bezeichnet, aber nicht verlangt. Es habe ferner die Auffassung vertreten, dass die der Bemessung der Geldbuße zugrunde gelegten Kriterien aus der streitigen Entscheidung ersichtlich seien. Auch dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei folglich unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

143 Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet: Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen."

144 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8).

145 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 606 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass die streitige Entscheidung in den Randnummern 300 bis 312, 314 und 315 eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren enthalte, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen gerügten Zuwiderhandlungen herangezogen worden seien, und in Randnummer 607 des Urteils zu Recht festgestellt, dass in Artikel 1 der streitigen Entscheidung für jede Zuwiderhandlung angegeben werde, wie lange sie gedauert haben solle.

146 In Randnummer 300 der streitigen Entscheidung wird auf die Schwere der Zuwiderhandlungen hingewiesen, und es werden die bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogenen Gesichtspunkte aufgeführt. So werden in Randnummer 301 die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie, in den Randnummern 302 bis 304 die wirtschaftliche Auswirkung der Verstöße, in den Randnummern 305 bis 307 der Umstand, dass zumindest einigen Unternehmen bewusst war, dass ihr Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstellte oder darstellen könnte, in den Randnummern 308 bis 312 die möglichen Missverständnisse in der Zeit der Krisenregelung und in Randnummer 316 die Dauer der Verstöße berücksichtigt. In der streitigen Entscheidung wird überdies die Beteiligung jedes Unternehmens an jeder Zuwiderhandlung im Einzelnen geschildert.

147 Zu dem Umstand, dass der Zeitraum, in dem jede Zuwiderhandlung begangen wurde, in Artikel 1 der streitigen Entscheidung nicht mit Anfangs- und Enddatum, sondern nur in Monaten angegeben ist, hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese Angaben angesichts der bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigenden Kriterien eine ausreichende Begründung darstellten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsschilderung in der streitigen Entscheidung zahlreiche Daten enthält, die es erlauben, die Zeiträume der Zuwiderhandlungen zu ermitteln, und dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls keinen Beleg dafür liefert, dass die in Monaten angegebene Dauer der Zuwiderhandlungen in Bezug auf sie unzutreffend wäre.

148 Die Angaben in der streitigen Entscheidung erlaubten es dem betroffenen Unternehmen, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erfahren, so dass es seine Rechte geltend machen konnte, und ermöglichten dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin. Folglich hat das Gericht nicht gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag verstoßen, als es die Ansicht vertrat, dass die Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Geldbußen hinreichend begründet sei.

149 Was die Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar sind, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 75 bis 77, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 464).

150 Das Gericht hat daher zu Recht und ohne sich zu widersprechen in den Randnummern 608 und 609 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Zahlenangaben zur Berechnung der Geldbußen wünschenswert seien, gleichwohl aber in Randnummer 607 des Urteils die Ansicht vertreten, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung für die Höhe der Geldbußen ausreichend sei.

151 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der siebte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

Zum achten Rechtsmittelgrund

152 Im Rahmen ihres achten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe durch eine übermäßig lange Verfahrensdauer von fast fünf Jahren ihren Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist verletzt.

153 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet, da das Verfahren vor dem Gericht angesichts der Umstände der Rechtssache nicht übermäßig lang gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätten erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel gestanden. Die Rechtssache sei komplex gewesen, habe elf Klagen in vier verschiedenen Sprachen umfasst und eine eingehende Prüfung umfangreicher Dokumente durch das Gericht erfordert. Im Übrigen sei das Verfahren dadurch verzögert worden, dass über Fragen im Zusammenhang mit der Beibringung von Unterlagen habe entschieden werden müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

154 Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 21, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 179).

155 Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 187).

156 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste dieser Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit der Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 188).

157 Im vorliegenden Fall begann das Verfahren vor dem Gericht am 8. April 1994 mit der Einreichung der Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und endete am 11. März 1999, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils. Es dauerte somit fast fünf Jahre.

158 Eine solche Verfahrensdauer erscheint auf den ersten Blick erheblich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass elf Unternehmen in vier verschiedenen Verfahrenssprachen Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben.

159 Wie in den Randnummern 50 bis 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, hatte das Gericht über verschiedene Einwände in Bezug auf die Einsicht in Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Nachdem die Kommission am 24. November 1994 etwa 11 000 die streitige Entscheidung betreffende Schriftstücke eingereicht und dabei geltend gemacht hatte, dass Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, sowie ihre eigenen internen Unterlagen den betroffenen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden sollten, musste das Gericht die Parteien dazu hören, alle Unterlagen prüfen und entscheiden, in welche Unterlagen jede Klägerin Einsicht erhalten durfte.

160 Durch Beschluss vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537) entschied das Gericht über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die Aktenstücke der Kommission, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den Verfahren beteiligten Dritten stammten und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft worden waren.

161 Durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen NMH Stahlwerke u. a./Kommission entschied das Gericht über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als intern" eingestuften Unterlagen.

162 Die verschiedenen Klagen der von der streitigen Entscheidung betroffenen Unternehmen wurden zu gemeinsamer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung verbunden. Wie in den Randnummern 57 bis 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, ordnete das Gericht im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Erhebung zahlreicher Beweise an. Dabei stellte es den Parteien verschiedene schriftliche Fragen und ordnete die Vorlage von Schriftstücken sowie die Vernehmung von Zeugen an.

163 Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen.

164 Das angefochtene Urteil erging am 11. März 1999, am gleichen Tag wie die zehn übrigen Urteile über die Klagen gegen die streitige Entscheidung.

165 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Dauer des Verfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Urteils insbesondere durch die Zahl der Unternehmen zu erklären ist, die an dem gerügten Kartell beteiligt waren und gegen die streitige Entscheidung Klage erhoben, was eine parallele Prüfung dieser verschiedenen Klagen erforderlich machte, durch die mit der Einsichtnahme in die umfangreichen Akten der Kommission verbundenen Rechtsfragen, durch die eingehende Prüfung der Akten seitens des Gerichts und durch die Sprachenregelung, die sich aus der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt.

166 Folglich ist die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht angesichts der besonderen Komplexität der Rechtssache gerechtfertigt.

167 Der achte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

168 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

169 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Thyssen Stahl AG trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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