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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: C-199/03
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2052/88, Verordnung Nr. 4253/88


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2052/88 Art. 4 Abs. 1
Verordnung Nr. 2052/88 Art. 13 Abs. 3
Verordnung Nr. 4253/88 Art. 9 Abs. 1
Verordnung Nr. 4253/88 Art. 17 Abs. 2
Verordnung Nr. 4253/88 Art. 24
Verordnung Nr. 4253/88 Art. 24 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. September 2005. - Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen. - Rechtssache C-199/03.

Parteien:

In der Rechtssache C199/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 13. Mai 2003,

Irland , vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gallagher, SC, und P. McGarry, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch L. Flynn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen, G. Arestis und J. Kluka,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit seiner Klageschrift beantragt Irland die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 99 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Kürzung der durch die Entscheidungen der Kommission C(94) 1972 vom 29. Juli 1994, C(94) 2613 vom 15. November 1994 und C(94) 3226 vom 29. November 1994 gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88

2. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88) lautet:

Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen und - nach Maßgabe der institutionellen Regeln und der Praxis des Mitgliedstaats - den Wirtschafts- und Sozialpartnern, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.

Die Partnerschaft gestaltet sich unter voller Wahrung der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der Partner.

3. Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung sieht vor, dass die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Strukturfonds bei Maßnahmen in den Regionen, die für Interventionen im Rahmen des Zieles 1 in Betracht kommen, höchstens 75 v. H. der Gesamtkosten und generell mindestens 50 v. H. der öffentlichen Ausgaben beträgt.

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88

4. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) dürfen die Mittel der Strukturfonds nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats in allen der im Rahmen eines Zieles förderungswürdigen Gebieten treten.

5. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung wird die finanzielle Beteiligung der Fonds im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtkosten oder im Verhältnis zu den öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben) für die einzelnen Aktionen (operationelles Programm, Beihilferegelung, Globalzuschuss, Vorhaben, technische Hilfe oder Untersuchung) berechnet.

6. Artikel 23 - Finanzkontrolle - der Verordnung Nr. 4253/88 sieht vor:

(1) Um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Aktionen die erforderlichen Maßnahmen, um

- regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Kommission finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

- Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden,

- infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder der Träger nicht den Nachweis erbringt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Fahrlässigkeit ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge verantwortlich....

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die wirksame Durchführung der Aktionen eingerichtet worden sind. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über den Verlauf administrativer und gerichtlicher Verfahren.

Die Mitgliedstaaten halten der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte zu den in den betreffenden Programmen oder Aktionen enthaltenen Maßnahmen zur Verfügung.

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach den Verfahren des Titels VIII fest und teilt sie dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung mit.

(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.

Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die die Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen.

(3) Die zuständige Stelle und die zuständigen Behörden halten der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Aktion drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen der Aktion getätigten Ausgaben und Kontrollen zur Verfügung.

7. Artikel 24 - Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung - der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen....

Sachverhalt

8. Mit der Entscheidung 94/626/EG vom 13. Juli 1994 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den irischen Ziel-1-Regionen, d. h. das gesamte Staatsgebiet (ABl. L 250, S. 12), genehmigte die Kommission dieses Förderkonzept für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1999.

9. Gestützt auf diese Entscheidung erließ die Kommission die Entscheidungen C(94) 1972 vom 29. Juli 1994, C(94) 2613 vom 15. November 1994 und C(94) 3226 vom 29. November 1994, mit denen sie für operationelle Programme, die den Tourismus, die industrielle Entwicklung bzw. die Entwicklung von Humanressourcen betrafen (im Folgenden: operationelle Programme), eine Beteiligung des Europäischen Sozialfonds in Höhe von 1 897 206 226 Euro gewährte.

10. Die von Irland mit der Durchführung dieser operationellen Programme beauftragte Verwaltungsbehörde war das Department of Enterprise, Trade and Employment (im Folgenden: DETE).

11. Vom 6. bis 10. November und vom 4. bis 6. Dezember 2000 führten die Dienststellen der Kommission in Dublin gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 Kontrollen vor Ort und Untersuchungen betreffend vom Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum 1994-1998 kofinanzierte Maßnahmen durch. Diese Maßnahmen waren vom National Training and Development Institute (im Folgenden: NTDI) und der Central Remedial Clinic unter der Aufsicht des National Rehabilitation Board durchgeführt worden. Die Dienststellen der Kommission kontrollierten auch den Prüfungsweg, den das DETE angegeben hatte, um die von der Kommission ausgezahlten Beträge mit den Beträgen abzugleichen, die die verschiedenen, an den operationellen Programmen beteiligten Endempfänger beantragt hatten.

12. Aufgrund dieser Ermittlungen erstellte die Kommission einen Prüfungsbericht, den sie Irland mit Schreiben vom 13. Februar 2001 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte. Nach diesem Prüfungsbericht wiesen die Anträge auf Kofinanzierung im Rahmen der operationellen Programme folgende Unregelmäßigkeiten auf:

- Das NTDI habe die zur Finanzierung der Vorhaben vorgesehenen nationalen Mittel nicht in ihrer vollen Höhe angegeben, sondern nur bis zu einer Höhe von 25 % der gesamten Finanzierungskosten, also des Prozentsatzes, zu dem nationale Mittel mindestens hätten einfließen müssen, um die Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Ziels 1 in Anspruch nehmen zu können;

- das DETE habe nach Anwendung des Umrechnungsmechanismus gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (ABl. L 170, S. 36) die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben hatten, geändert, indem es einen Teil der nicht kofinanzierten öffentlichen Ausgaben zu den kofinanzierten hinzugerechnet habe;

- die genannten Unregelmäßigkeiten hätten zu einer zu hohen Finanzierung der Gemeinschaft geführt und eine Beeinträchtigung des Prüfungswegs für die vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Maßnahmen hervorgerufen.

13. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 teilte das DETE der Kommission das Ergebnis seiner Ermittlungen zu diesen Unregelmäßigkeiten mit und antwortete auf die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts.

14. Da diese Ermittlungen nach Auffassung der Kommission keine neuen Tatsachen ergeben hatten, leitete sie mit Schreiben vom 28. Februar 2002 das Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ein und forderte Irland zur Äußerung auf.

15. In seiner Antwort vom 18. Juni 2002, die mit Schreiben vom 25. Juli 2002 ergänzt wurde, räumte Irland ein, dass die vom NTDI eingereichten Anträge auf Kofinanzierung nicht der ordnungsgemäßen Praxis des Europäischen Sozialfonds entsprochen hätten. Das NTDI habe hierzu nach Nachprüfungen für die Jahre 1997 und 1998 abgeänderte Anträge auf Kofinanzierung eingereicht. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, für die Jahre 1994 bis 1996 ebenso genaue Nachprüfungen durchzuführen, vor allem weil bei der Umstellung des EDV-Systems des NTDI Daten verloren gegangen seien.

16. Ferner räumte Irland ein, dass die vom DETE vorgenommenen Anpassungen der Anträge auf Kofinanzierung nicht angebracht gewesen seien. Dies habe jedoch nicht zu einer unzulässigen oder zu hohen Finanzierung durch die Gemeinschaft geführt, da die Anpassungen nur in Fällen vorgenommen worden seien, in denen ausreichende zuschussfähige Ausgaben vorgelegen hätten und die Anträge auf Kofinanzierung wegen einer Verkennung des Umrechnungsmechanismus unterbewertet worden seien.

17. Schließlich seien durch die Berichtigung und Nachprüfung der Anträge auf Kofinanzierung ausreichende zuschussfähige Ausgaben nachgewiesen, womit den unbeabsichtigten Beeinträchtigungen des Prüfungswegs abgeholfen sei.

18. Nach Prüfung der irischen Stellungnahme kürzte die Kommission durch die angefochtene Entscheidung den Gesamtbetrag des Zuschusses, der ursprünglich zu den operationellen Programmen gewährt worden war, um 15 614 261 Euro.

Zur Klage

19. Irland stützt seine Klage auf vier Klagegründe: erstens auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens auf eine Verletzung der bei der Anwendung des EG-Vertrags zu beachtenden Grundsätze, drittens auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und viertens auf eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Der erste Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

20. Mit seinem ersten Klagegrund rügt Irland, die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht begangen, dass sie die Berichtigungen der Anträge auf Kofinanzierung, mit denen habe gezeigt werden sollen, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht zu unrechtmäßigen oder überhöhten Zahlungen geführt hätten, nicht berücksichtigt und die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds gekürzt habe. Da es sich nämlich bei den von der Kommission beanstandeten Unregelmäßigkeiten in Wirklichkeit um Verfahrensfehler gehandelt habe, die rein technischer Natur gewesen seien und sich nicht auf den Haushalt der Gemeinschaft ausgewirkt hätten, sei die Weigerung der Kommission, die berichtigten Anträge auf Kofinanzierung zu berücksichtigen, ungerechtfertigt. Im Übrigen werde diese Weigerung auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Finanztabellen am 31. Dezember 1999 endgültig abgeschlossen worden seien.

21. Die Kommission betont zunächst, dass Irland nicht bestreite, dass die Anträge auf Kofinanzierung Unregelmäßigkeiten aufgewiesen hätten.

22. Sodann seien die Berichtigungen der Anträge auf Kofinanzierung unzulässig gewesen, da sie nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren bescheinigt und da sie nach dem endgültigen Abschluss der Finanztabellen eingereicht worden seien.

23. Überdies genügten die an den Anträgen auf Kofinanzierung für die Jahre 1994 bis 1996 vorgenommenen Berichtigungen nicht dem Erfordernis des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88, da sie auf Extrapolationen beruhten und ihnen keine Belege beilägen.

24. Schließlich beträfen die Unregelmäßigkeiten, die der Grund für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gewesen seien, nicht die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, sondern die Quelle ihrer Finanzierung, und sie hätten sich im Übrigen auf die Finanztabellen und die Programmplanung der Mittel ausgewirkt.

25. Nach Artikel 274 EG führt die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus; die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

26. Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass die Finanzierung der Ausgaben der nationalen Stellen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nach dem Grundsatz erfolgt, dass allein die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I4813, Randnr. 67). Dieser Grundsatz gilt auch für die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds.

27. Insbesondere kann die Kommission, sofern sich bei der Prüfung einer Aktion oder Maßnahme, für die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt worden ist, ergibt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 diese Beteiligung kürzen, aussetzen oder streichen.

28. Irland hat in seinen Erklärungen im Prüfungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 und im Verfahren vor dem Gerichtshof weder das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten bestritten noch etwas vorgetragen, was deren Richtigkeit in Frage stellen könnte.

29. Im Übrigen kann dem Vorbringen Irlands, diese Unregelmäßigkeiten seien technischer Natur und für den Gemeinschaftshaushalt unschädlich, nicht gefolgt werden.

30. Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 unterscheidet nämlich weder quantitativ noch qualitativ zwischen den Unregelmäßigkeiten, die zur Kürzung einer Beteiligung führen können.

31. Zudem können, wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch Unregelmäßigkeiten, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen haben, die finanziellen Belange der Union und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ernsthaft beeinträchtigen und damit die Anwendung finanzieller Korrekturen durch die Kommission rechtfertigen.

32. Folglich war die Kommission berechtigt, die ursprünglich für die operationellen Programme gewährte Beteiligung zu kürzen.

33. Was im Übrigen den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Finanztabellen angeht, ergibt sich sowohl aus dem gemeinschaftlichen Förderkonzept für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den irischen Ziel-1-Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 als auch aus den Entscheidungen C(94) 1972, C(94) 2613 und C(94) 3226, dass nach dem 31. Dezember 1999 die Finanzpläne nicht geändert werden durften und keine Mittelbindung eingegangen werden durfte.

34. Die Kommission war daher berechtigt, diese Anträge für unzulässig zu erklären, da die berichtigten Anträge auf Kofinanzierung, die von Irland nach diesem Tag eingereicht wurden, eine Änderung der Verpflichtungen des Europäischen Sozialfonds für den betreffenden Zeitraum bedeutet hätten.

35. Der von Irland vorgetragene erste Klagegrund ist daher nicht begründet und zurückzuweisen.

Der zweite Klagegrund: Verletzung der bei der Anwendung des EG-Vertrags zu beachtenden Grundsätze

36. Mit seinem zweiten Klagegrund rügt Irland, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen, dass sie zum einen die ausführlichen Durchführungsvorschriften für die Finanzkontrolle nicht vor 1997 erlassen und zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 4253/88 hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 290, S. 1) rückwirkend auf eine Situation angewandt habe, die im Rahmen der Irland für die Jahre 1994 bis 1997 gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Sozialfonds eingetreten sei.

37. Weiter macht Irland einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 geltend. Sie habe nämlich die Sache nicht angemessen geprüft, und die im Laufe dieser Prüfung beanstandeten Unregelmäßigkeiten seien nicht schwerwiegend genug, um eine Kürzung der finanziellen Beihilfe zu rechtfertigen.

38. Schließlich habe die Kommission noch den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 aufgestellten Grundsatz der Partnerschaft verletzt.

39. Die Kommission trägt vor, der verspätete Erlass der Durchführungsvorschriften für die Finanzkontrolle habe mit der angefochtenen Entscheidung nichts zu tun; Irland hätte ohnehin eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG oder binnen zwei Monaten nach ihrem Erlass eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG erheben müssen.

40. Die Verordnung Nr. 2064/97 sei nur formaler Ausdruck der früheren Praxis auf dem Gebiet der Prüfung und der Finanzkontrolle; ein Verstoß gegen den Prüfungsweg habe bereits vor 1997 die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 2052/88 und 4253/88 verletzt.

41. Hinsichtlich des Verstoßes gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 wiederhole Irland lediglich die Rügen, die es bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragen habe. Jedenfalls bestreitet die Kommission, gegen diese Bestimmung verstoßen zu haben. Zum einen seien nämlich die Untersuchung, die sie durchgeführt habe, und der Dialog, in den sie mit Irland getreten sei, angemessen gewesen. Zum anderen seien die festgestellten Unregelmäßigkeiten besonders schwerwiegend und rechtfertigten somit ihre Entscheidung, die gewährte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den operationellen Programmen zu kürzen.

42. Schließlich hält die Kommission die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 für unzulässig, da Irland sich auf diese Bestimmung lediglich berufe, ohne anzugeben, worin der Verstoß bestehe.

43. Dem Vorbringen Irlands betreffend einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 kann nicht gefolgt werden.

44. Zum einen ist die Erhebung einer Klage nach Artikel 230 EG auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nicht der richtige Weg, um den verspäteten Erlass der ausführlichen Durchführungsvorschriften für die Finanzkontrolle im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 anzugreifen. Irland hätte hierzu vor Erlass der Verordnung Nr. 2064/97 die Untätigkeit der Kommission im Wege einer Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG angreifen oder nach Erlass dieser Verordnung binnen zwei Monaten deren Gültigkeit im Wege einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG anfechten können.

45. Zum anderen enthält die angefochtene Entscheidung, was die angeblich rückwirkende Anwendung der Verordnung Nr. 2064/97 angeht, keinerlei Bezug auf diese Verordnung; vielmehr ist sie auf die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen gestützt, nämlich insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2052/88 sowie die Artikel 9 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88.

46. Zudem hatten, wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft aus den Strukturfonds erhielten, bereits vor dem Erlass der Verordnung Nr. 2064/97 nach den geltenden einschlägigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit alle Garantien zu leisten, die es ermöglichten, die im Rahmen von kofinanzierten Vorhaben tatsächlich übernommenen Ausgaben mit den entsprechenden Anträgen auf Gemeinschaftszuschüsse abzugleichen. Daher reichten diese Bestimmungen bereits für die Ahndung der irischen Unregelmäßigkeiten aus. Insbesondere verpflichtete die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 2064/97, nämlich Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88, die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Kommission finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden und um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern.

47. Auch dem Vorbringen Irlands betreffend einen Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 durch die Kommission kann nicht gefolgt werden.

48. Aus den Akten geht nämlich klar hervor, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. So führte die Kommission, nachdem ihre Dienststellen im November und Dezember 2000 vor Ort Kontrollen durchgeführt hatten, in einem Prüfungsbericht, den sie Irland am 13. Februar 2001 übermittelte, mehrere Unregelmäßigkeiten auf, die bei diesen Kontrollen aufgefallen waren. Auf der Grundlage dieser Feststellungen teilte sie Irland mit Schreiben vom 28. Februar 2002 mit, sie beabsichtige, die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds hinsichtlich der von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Anträge auf Kofinanzierung zu kürzen, und forderte es gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

49. Im Übrigen stellt dieses Vorbringen, soweit damit geltend gemacht wird, dass die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht schwerwiegend genug seien, um eine Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Sozialfonds zu rechtfertigen, eine Wiederholung des ersten im Rahmen dieser Klage geprüften Klagegrundes dar.

50. Was schließlich die von Irland gerügte Verletzung des Grundsatzes der Partnerschaft angeht, ist daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein müssen, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I303, Randnr. 6, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C55/03, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

51. Dies ist beim Vortrag Irlands betreffend eine Verletzung des Grundsatzes der Partnerschaft durch die Kommission nicht der Fall. Irland hat nämlich in seiner Klageschrift nur eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend gemacht, ohne anzugeben, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es diese Behauptung stützt.

52. Folglich ist der zweite Klagegrund, soweit damit eine Verletzung des Grundsatzes der Partnerschaft gerügt wird, unzulässig und zurückzuweisen.

53. Der zweite Klagegrund Irlands ist daher teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

Der dritte Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

54. Mit seinem dritten Klagegrund rügt Irland, die Entscheidung, die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds zu kürzen, sei unverhältnismäßig. Die Kommission habe nämlich das angestrebte Ziel durch andere Lösungen erreichen können. So hätte sie u. a. die irischen Erläuterungen und Berichtigungen berücksichtigen können.

55. Hilfsweise trägt Irland vor, der zurückgeforderte Betrag sei unverhältnismäßig.

56. Die Kommission trägt vor, sie habe angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Unregelmäßigkeiten und aufgrund des von ihr nach Artikel 274 EG zu beachtenden Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung keine andere Wahl gehabt, als die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft mindestens um den diesen Unregelmäßigkeiten entsprechenden Betrag zu kürzen. Daher werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt.

57. Im Bereich der Strukturfonds ist Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die einzige Rechtsgrundlage für Rückzahlungsaufforderungen der Kommission (Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I867, Randnr. 88).

58. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission insbesondere die finanzielle Beteiligung kürzen, wenn sich bei der Prüfung des Falles herausstellt, dass sie aufgrund einer Unregelmäßigkeit teilweise ungerechtfertigt ist.

59. In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Kommission die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds durch die angefochtene Entscheidung um den Betrag, der den festgestellten Unregelmäßigkeiten entspricht, zu dem alleinigen Zweck gekürzt hat, unrechtmäßige oder ungerechtfertigte Ausgaben von der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen.

60. Folglich entspricht die vorgenommene Kürzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

61. Der von Irland vorgetragene dritte Klagegrund ist daher unbegründet.

Der vierte Klagegrund: Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

62. Mit seinem vierten Klagegrund rügt Irland, die Kommission habe dadurch, dass sie Irland während des Schriftwechsels nach der von ihren Dienststellen vor Ort vorgenommenen Kontrolle zur Überprüfung und Berichtigung der Anträge auf Kofinanzierung aufgefordert habe, ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, dass diese berichtigten Anträge auf Kofinanzierung berücksichtigt würden. Dieses berechtigte Vertrauen sei zudem dadurch bestärkt worden, dass die Kommission in ihrer früheren Praxis eine Revision solcher Anträge zugelassen habe, wenn nichtzuschussfähige Ausgaben festgestellt worden seien.

63. Indem die Kommission dieses Vertrauen enttäuscht und die angefochtene Entscheidung auf Regeln gestützt habe, die der im maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren Regelung fremd oder unklar gewesen seien, habe sie den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.

64. Die Kommission trägt vor, dass Irland angesichts der festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt habe, dass die beantragte Kofinanzierung bewilligt werde. Zum einen erlösche nämlich das berechtigte Vertrauen, das ein Zuschussempfänger etwa in die Auszahlung der Beihilfe gesetzt habe, sobald er eine Unregelmäßigkeit begehe. Zum anderen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Irland versichert worden sei, dass die Anträge auf Kofinanzierung keine Unregelmäßigkeiten enthielten oder dass diese Unregelmäßigkeiten nicht zu einer Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Sozialfonds führen würden.

65. Der Grundsatz der Rechtssicherheit sei beachtet worden, da die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung lediglich die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt habe, nach denen die Rückzahlung der vom Europäischen Sozialfonds zu Unrecht ausgezahlten Beträge verlangt werden könne, wenn eine Unregelmäßigkeit nachgewiesen worden sei.

66. In der vorliegenden Rechtssache enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission gegenüber Irland präzise Versicherungen abgegeben hätte, die bei diesem Mitgliedstaat berechtigte Erwartungen darauf hätten wecken können, dass sie die berichtigten Anträge auf Kofinanzierung berücksichtigen und die finanzielle Beteiligung hinsichtlich der festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht kürzen würde.

67. Daher lässt sich nicht vertreten, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe.

68. Im Übrigen erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung daraus, dass die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahrs zu fordern (Urteile vom 6. Oktober 1993, Italien/Kommission, Randnr. 67, und vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I9619, Randnr. 56).

69. Ebenso wenig ist die Auffassung vertretbar, dass durch die angefochtene Entscheidung der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach dem Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I569, Randnr. 20), verletzt worden sei, da nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Regelung die Kommission berechtigt war, die finanzielle Beteiligung im Fall erwiesener Unregelmäßigkeit zu kürzen.

70. Folglich ist der von Irland vorgetragene vierte Klagegrund nicht begründet.

71. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

72. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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