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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: C-2/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/655/EWG, Richtlinie 90/394/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 89/655/EWG
Richtlinie 90/394/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 4 der Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen, nicht vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

2 Artikel 5 der Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

3 Eine nationale Vorschrift, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, verstösst nicht gegen die Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, da sie eine Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt, die nach Artikel 118a Absatz 3 des Vertrages und nach der nur Mindestvorschriften in diesem Bereich festlegenden Richtlinie 90/394 zulässig ist.

Zum einen beeinträchtigt eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erhöht und zudem lediglich die Pflicht nach Artikel 5 dieser Richtlinie verstärkt, nicht die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Zum anderen wirkt eine nationale Vorschrift, die die Pflicht nach Artikel 5 der Richtlinie 90/394 dadurch verstärkt, daß sie dem Arbeitgeber die Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung auferlegt, nicht diskriminierend und behindert nicht die Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten.

4 Artikel 4 der Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit untersagt es einem Mitgliedstaat nicht, für die Anpassung der bestehenden Arbeitsmittel eine vor dem 31. Dezember 1996 - der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie vorgesehenen Maximalfrist - ablaufende Frist festzusetzen, solange diese Frist nicht so kurz ist, daß sie es den Arbeitgebern nicht ermöglicht, diese Anpassung vorzunehmen, oder daß sie Kosten verursacht, die im Vergleich zu den Kosten, die die Arbeitgeber bei einer längeren Frist hätten tragen müssen, eindeutig überhöht sind.


Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998. - Società italiana petroli SpA (IP) gegen Borsana Srl. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Genova - Italien. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen - Richtlinien 89/655/EWG und 90/394/EWG. - Rechtssache C-2/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Genua hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 13) und der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 196, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diesen Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Società italiana petroli (IP) SpA (im folgenden: Italiana petroli) und der Borsana Srl (im folgenden: Borsana) wegen der von letzterer auf der Grundlage der Richtlinien 89/655 und 90/394 verlangten Lieferung von Treibstoff mit einem möglichst niedrigen Benzolgehalt und von Vorrichtungen zum Auffangen der Gase und Dämpfe bei der Abgabe des Treibstoffs.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 89/655 wurde auf der Grundlage des Artikels 118a EWG-Vertrag erlassen. Sie bestimmt in Artikel 4 (Vorschriften für die Arbeitsmittel):

"(1) Unbeschadet des Artikels 3 hat der Arbeitgeber sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw. Arbeitsmittel zu benutzen, die,

a) sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden,

i) den Bestimmungen aller geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen;

ii) den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist;

b) sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen."

4 Die Richtlinie 90/394 wurde auf der Grundlage des Artikels 118a des Vertrages erlassen. Ihr Artikel 3 (Anwendungsbereich - Ermittlung und Bewertung der Gefahren) sieht folgendes vor:

"(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen ausgesetzt sind oder sein können.

(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.

Diese Bewertung muß in regelmässigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen auswirken können, erneut vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber muß den zuständigen Behörden auf Aufforderung die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.

..."

5 Artikel 4 der Richtlinie 90/394 (Verringerung und Ersatz) bestimmt:

"(1) Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

(2) Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behörde auf Anforderung das Ergebnis seiner Untersuchungen mit."

6 Artikel 5 der Richtlinie 90/394 (Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition) ergänzt:

"(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muß die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.

(2) Ist die Substitution des Karzinogens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfinden.

(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Exposition der Arbeitnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau gesenkt wird.

..."

7 Die Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. L 96, S. 25) wurde auf der Grundlage des Artikels 100 EG-Vertrag vor dem Inkrafttreten der Einheitlichen Akte erlassen. Sie bestimmt in Artikel 4 Absatz 1:

"Ab 1. Oktober 1989 beträgt der Benzolgehalt von verbleitem und unverbleitem Benzin nicht mehr als 5,0 % vol."

8 Artikel 7 der Richtlinie 85/210 bestimmt:

"(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Blei- oder Benzolgehalts den freien Verkehr und die freie Vermarktung von Benzin, das den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, nicht verhindern oder begrenzen.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 3 an, so wird der zulässige Hoechstgehalt an Blei des in seinem Hoheitsgebiet auf den Markt gebrachten Benzins auf 0,15 g Pb/1 festgesetzt."

Das italienische Recht

9 Das Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 (GURI Nr. 265 vom 12. November 1994, supplemento ordinario; im folgenden: Decreto legislativo Nr. 626/94) bestimmt in Artikel 6 Absatz 1:

"1. Die Planer von Arbeitsplätzen, -stellen oder -anlagen beachten bei den planerischen und technischen Entscheidungen die allgemeinen Verhütungsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und Gesundheit und wählen Maschinen und Schutzvorrichtungen, die den wesentlichen in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Sicherheitsanforderungen entsprechen."

10 Artikel 62 (Ersatz und Verringerung) des Decreto legislativo Nr. 626/94 sieht vor:

"1. Der Arbeitgeber vermeidet oder verringert die Verwendung eines Karzinogens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung nicht oder weniger schädlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

2. Ist die Substitution des Karzinogens technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfinden.

3. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Exposition der Arbeitnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau gesenkt wird."

11 Artikel 63 (Bewertung der Gefahr) des Decreto legislativo Nr. 626/94 bestimmt:

"1. Vorbehaltlich des Artikels 62 nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung der Exposition gegenüber Karzinogenen vor, deren Ergebnisse in dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Dokument festgehalten werden.

2. Diese Bewertung berücksichtigt insbesondere die Merkmale, Dauer und Häufigkeit der Arbeiten sowie die Mengen und Konzentration der hergestellten oder verwendeten Karzinogene und deren Eignung, durch verschiedene Arten der Absorption in den Organismus einzudringen, wobei auch zu berücksichtigen ist, in welchem Aggregatzustand sie sich befinden und, wenn dieser fest ist, ob sie eine kompakte Masse bilden oder flockig oder pulvrig sind und ob sie sich in einer ihren Austritt beschränkenden oder verhindernden festen Matrix befinden oder nicht.

3. Der Arbeitgeber trifft aufgrund der Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 die im vorliegenden Titel genannten Verhütungs- und Schutzmaßnahmen und passt sie den Besonderheiten der Arbeitssituationen an.

..."

12 Die Artikel 89 und 90 des Decreto legislativo Nr. 626/94 sehen bei Nichtbeachtung der in den Artikeln 62 und 63 festgelegten Verpflichtungen Strafen bis zu Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten vor.

13 Artikel 36 Absatz 7 des Decreto legislativo Nr. 626/94 hat darüber hinaus Artikel 20 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 303 vom 19. März 1956 um folgenden Absatz ergänzt:

"Arbeitsmittel, die aufgrund des Ausströmens von Gas, Dämpfen oder Flüssigkeiten oder aufgrund der Emission von Staub Gefahren verursachen, sind mit geeigneten Auffang- oder Extraktionsvorrichtungen nahe bei der Gefahrenquelle zu versehen."

14 Artikel 36 des Decreto legislativo Nr. 626/94 trat gemäß seinem Absatz 8 drei Monate nach der Bekanntmachung des Dekrets in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana in Kraft.

15 Im übrigen bestimmt Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Decreto-legge Nr. 294 vom 27. Mai 1996 (GURI Nr. 123 vom 28. Mai 1996 ; im folgenden: Decreto-legge Nr. 294/96):

"1. Vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1999 beträgt der zulässige Benzolgehalt von Benzin maximal 1,4 Vol.-%.

2. Ab 1. Juli 1999 beträgt der zulässige Benzolgehalt von Benzin maximal 1 Vol.-%."

Das Ausgangsverfahren

16 Am 19. Juli 1991 schloß Italiana petroli mit Borsana mehrere Verträge über die Lieferung von Treibstoff für Kraftfahrzeuge sowie über die unentgeltliche Überlassung der für den Weiterverkauf des Treibstoffs nötigen Anlagen und Einrichtungen.

17 Mit Schreiben vom 3. Juni 1996 forderte Borsana die Italiana petroli gemäß den Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 626/94 und der Richtlinien 89/655 und 90/394 auf, ihr Treibstoff mit einem möglichst niedrigen Benzolgehalt und Vorrichtungen zum Auffangen der Gase und Dämpfe bei der Abgabe des Treibstoffes zur Verfügung zu stellen, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen.

18 Italiana petroli hielt es wegen der Divergenzen, die zwischen den Vorschriften des Decreto legislativo Nr. 626/94, insbesondere seinen Artikeln 62 und 63, und denen der Richtlinien 90/394 und 89/655 im Hinblick auf die Bewertung der Gefährdung durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und die den Arbeitgebern für die Anpassung der Arbeitsmittel gewährten Fristen bestuenden, nicht für möglich, der Forderung von Borsana zu entsprechen. Sie bezweifelte zudem, ob die Richtlinie 90/394 und das Decreto legislativo Nr. 626/94 mit den Artikeln 30, 36 und 100a EG-Vertrag vereinbar seien, soweit sie die Arbeitgeber zusätzlich dazu verpflichteten, nach Maßgabe der durch den technischen Fortschritt eröffneten Möglichkeiten die Exposition gegenüber Karzinogenen und somit gegenüber in Treibstoff enthaltenem Benzol auf ein Niveau unterhalb des in der Richtlinie 85/210 festgesetzten Grenzwertes und sogar der noch niedrigeren Grenzwerte des Decreto-legge Nr. 294/96 zu senken.

19 Italiana petroli erhob daher am 25. Juni 1996 beim Tribunale Genua Klage gegen Borsana auf Feststellung, daß sie weder verpflichtet ist, Borsana Treibstoff mit einem niedrigeren Benzolgehalt als in der Richtlinie 85/210 und dem Decreto-legge Nr. 294/96 festgelegt zu liefern, noch, ihr vor Ablauf der in der Richtlinie 89/655 und dem Decreto-legge Nr. 294/96 festgesetzten Fristen Gas- und Dampfauffangvorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

20 In seinem Vorlagebeschluß weist das nationale Gericht zunächst darauf hin, daß im italienischen Vertriebssystem der Unternehmer oder sein Personal alle die Treibstoffabgabe und Dienstleistungen für Kraftfahrer betreffenden Verrichtungen selbst ausführten und Kraftfahrer nur an sehr wenigen Tankstellen und meist nur an Feiertagen oder während der Schließzeiten über automatische Zahlungsvorrichtungen direkten Zugang zu den Zapfsäulen hätten. Aufgrund dieser Situation sei der Arbeitnehmer den Treibstoffgasen und -dämpfen in erhöhtem Masse ausgesetzt.

21 Was die Frage angehe, ob die dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung zur Verringerung und Substitution von Karzinogenen von einer vorherigen Bewertung der Gefährdung durch die Exposition gegenüber diesen Stoffen abhänge, so scheine das Decreto legislativo Nr. 626/94 "umgekehrt" aufgebaut zu sein als die von ihm umgesetzte Richtlinie 90/394. Nach Artikel 62 dieses Decreto legislativo sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Verwendung von Karzinogenen zu vermeiden, zu ersetzen oder zu verringern und die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber diesen Stoffen "auf das geringste technisch mögliche Niveau" zu senken, während Artikel 63 des Decreto legislativo den Arbeitgeber "vorbehaltlich des Artikels 62" dazu verpflichte, die Gefährdung durch die Exposition gegenüber Karzinogenen zu bewerten und aufgrund der Ergebnisse dieser Bewertung Verhütungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Die in Artikel 62 des Decreto legislativo vorgesehene Pflicht, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen "auf das geringste technisch mögliche Niveau" zu senken, treffe den Arbeitgeber also unabhängig von der Gefahrenbewertung, während die Richtlinie 90/394 die Pflicht, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis einer solchen Bewertung abhängig mache.

22 Zur Frage der Anpassung der Arbeitsmittel führt das vorlegende Gericht aus, daß Artikel 36 Absatz 8 des Decreto legislativo Nr. 626/94 im Gegensatz zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/655 vorgesehenen Übergangszeitraum von vier Jahren bestimme, daß die Vorschriften über die Arbeitsmittel drei Monate nach der Bekanntmachung des Dekrets in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana in Kraft träten. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es weder angemessen noch verhältnismässig, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, der neuen Regelung innerhalb von drei Monaten nachzukommen, zumal unter Androhung von Strafen bis zu Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten.

23 Zur Frage der Senkung des Benzolgehalts in Treibstoff auf Werte unterhalb der in der Richtlinie 85/210 und dem Decreto-legge Nr. 294/96 vorgesehenen Grenzwerte hebt das vorlegende Gericht hervor, daß die italienische Regierung in dem genannten Decreto-legge niedrigere Werte als die in der Richtlinie 85/210 enthaltenen festgelegt habe. Die italienische Regierung habe zu diesem Zweck von dem in Artikel 100a Absatz 4 des Vertrages vorgesehenen Mechanismus Gebrauch gemacht und das Decreto-legge entsprechend der Kommission mitgeteilt. Ausserdem erlege Artikel 6 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 626/94 den "Planern von Arbeitsplätzen, -stellen oder -anlagen" bezueglich der Planung die Verpflichtungen auf, die den Arbeitgebern gemäß der Richtlinie 90/394 oblägen. Eine solche Ausdehnung der in der Richtlinie 90/394 vorgesehenen Verpflichtungen sei als Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das Tribunale di Genova ist sich jedoch nicht sicher, ob die Richtlinie 90/394, die die Verpflichtung vorsieht, die technisch möglichen Maßnahmen zur Gefahrverringerung zu treffen, zur Senkung des Benzolgehalts von Treibstoff auf ein Niveau unterhalb des in der Richtlinie 85/210 und dem Decreto-lei Nr. 294/96 festgelegten Niveaus verpflichtet.

24 Das Tribunale Genua hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/394 vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie) dahin auszulegen, daß sie die Verpflichtung zum Erlaß der Maßnahmen zur Verringerung und Ersetzung der Gefahr und der Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Karzinogenexposition vom Ergebnis der "Risikobewertung" nach Artikel 3 abhängig machen?

Wenn ja, verstösst dann eine nationale Umsetzungsregelung gegen die Richtlinie, wenn sie für den Arbeitgeber unabhängig von der vorherigen konkreten Bewertung der Gefahr und den Feststellungen nach Artikel 3 der Richtlinie Interventionspflichten vorsieht, um im Rahmen des "technisch Möglichen" die Verwendung des Karzinogens zu ersetzen oder zu verringern, und/oder Interventionspflichten, um die Exposition der Arbeitnehmer "auf das geringste technisch mögliche Niveau" zu senken, und wenn sie bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen Strafen, auch Freiheitsstrafen, vorsieht, die sich in ihrer gesetzlichen Form nicht von den Strafen unterscheiden, die für den Fall vorgesehen sind, daß der Arbeitgeber nach der konkreten Bewertung und Ermittlung des Vorliegens und Ausmasses der Gefahr nicht im gesetzlich festgelegten Sinne tätig wird?

2. Verstösst es gegen die Gemeinschaftsregelung des Artikels 4 der Richtlinie 89/655 (soweit diese bei den Fristen für die Anpassung der Arbeitsmittel zwischen Arbeitsmitteln, die den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 bereits zur Verfügung standen, und solchen unterscheidet, die den Arbeitnehmern erst später zur Verfügung gestellt werden), wenn die nationale Umsetzungsregelung - möglicherweise im Widerspruch zu den Grundsätzen der Angemessenheit und Verhältnismässigkeit - keinerlei Unterscheidung trifft und einen einheitlichen Zeitraum von drei Monaten für ihr Inkrafttreten mit allen Wirkungen festsetzt (verbunden mit einem System schwerwiegender Strafen für den Arbeitgeber)?

3. Sind die Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/394 (und die entsprechenden Artikel des sie umsetzenden Decreto legislativo Nr. 626/94) dahin auszulegen, daß sie den Arbeitgebern und den sonstigen in Artikel 6 des Decreto legislativo Nr. 626/94 genannten Rechtssubjekten in bezug auf die Verringerung des Benzolgehalts von Benzin Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten auferlegen, die über die Grenzwerte der Richtlinie 85/210 und die noch niedrigeren Grenzwerte des Decreto legge Nr. 294/96 hinausgehen und im Vergleich zu diesen unbestimmt sind?

25 Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48) kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen, im vorliegenden Fall einen privaten Arbeitgeber, begründen und daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden.

26 Seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colsen und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) entscheidet der Gerichtshof jedoch ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, daß die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EG-Vertrag, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Wie aus den Urteilen vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20) folgt, muß das nationale Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um speziell zur Durchführung der Richtlinie erlassene Regelungen handelt oder nicht - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

27 Vorbehaltlich dieser Ausführungen sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten.

Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen,

- ob die Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/394 dahin auszulegen sind, daß die Verpflichtungen des Arbeitgebers, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen und die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängen,

- und, wenn ja, ob eine nationale Regelung, die den Arbeitgeber unabhängig von der Gefahrenbewertung dazu verpflichtet, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen und/oder die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen zu vermeiden oder zu verringern, gegen die Richtlinie 90/394 verstösst.

29 Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/394 müssen für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen auftreten kann, die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.

30 Wird gemäß Artikel 3 eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer festgestellt, so muß der Arbeitgeber nach Artikel 5 der Richtlinie 90/394 die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen vermeiden oder auf das geringste technisch mögliche Niveau senken.

31 Die in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen zu vermeiden oder zu verringern, wird ausdrücklich von den Ergebnissen der Bewertung nach Artikel 3 abhängig gemacht.

32 Anders verhält es sich dagegen bei der in Artikel 4 der Richtlinie 90/394 festgelegten Verpflichtung. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Verwendung des Karzinogens am Arbeitsplatz zu verringern oder das Karzinogen, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe zu ersetzen, die nicht oder weniger gefährlich sind, ohne daß diese Verpflichtung an die Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 3 geknüpft wird.

33 Aus dem Wortlaut der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/304 ergibt sich also, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Artikel 5, die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, im Gegensatz zur Verpflichtung nach Artikel 4, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 abhängig gemacht wird.

34 Aus dem Vorlagebeschluß geht aber hervor, daß der Arbeitgeber nach Artikel 62 des Decreto legislativo Nr. 626/94 auf jeden Fall und unabhängig von der Gefahrenbewertung verpflichtet ist, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen "auf das geringste technisch mögliche Niveau" zu senken. Eine solche Vorschrift erlegt dem Arbeitgeber somit eine weitergehende Verpflichtung auf als Artikel 5 der Richtlinie 90/394, soweit sie die Pflicht, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen zu vermeiden oder zu verringern, nicht ausdrücklich vom Ergebnis der Gefahrenbewertung abhängig macht.

35 Insoweit ist festzustellen, daß die Richtlinie 90/394 auf der Grundlage von Artikel 118a des Vertrages erlassen wurde und "Mindestvorschriften" im Bereich des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit festlegt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 17) festgestellt hat, bedeutet der Ausdruck "Mindestvorschriften" in Artikel 118a, der in Artikel 1 der Richtlinie 90/394 wiederholt wird, daß die Mitgliedstaaten weitergehende Maßnahmen treffen können, als sie das Gemeinschaftsrecht vorsieht. Artikel 118a des Vertrages bestätigt übrigens in Absatz 3, daß die Mitgliedstaaten, wenn solche Mindestvorschriften nach diesem Artikel erlassen werden, weiterhin Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen erlassen können.

36 Daher ist zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift wie Artikel 62 des Decreto legislativo Nr. 626/94, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, eine nach Artikel 118a Absatz 3 des Vertrages und nach der Richtlinie 90/394 zulässige Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt.

37 Zum einen erhöht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Ausserdem verstärkt eine solche Pflicht lediglich diejenige nach Artikel 5 der Richtlinie 90/394. Sie beeinträchtigt daher nicht die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer.

38 Zum anderen wirkt eine nationale Vorschrift, die die Verpflichtung nach Artikel 5 der Richtlinie 90/394 dadurch verstärkt, daß sie dem Arbeitgeber die Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung auferlegt, nicht diskriminierend und behindert nicht die Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten.

39 Daher ist festzustellen, daß eine nationale Vorschrift wie Artikel 62 des Decreto legislativo Nr. 626/94, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, eine nach Artikel 118a Absatz 3 des Vertrages und nach der Richtlinie 90/394 zulässige Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt.

40 Da es sich um eine mit dem Vertrag vereinbare Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen und damit um die Ausübung der nach Artikel 118a Absatz 3 des Vertrages behaltenen Kompetenzen durch einen Mitgliedstaat handelt, ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sich dazu zu äussern, ob eine solche Regelung und die Sanktionen, mit denen sie bewehrt ist, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahren.

41 Auf die erste Frage ist daher wie folgt zu antworten:

- Artikel 4 der Richtlinie 90/394 ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen, nicht vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

- Artikel 5 der Richtlinie 90/394 ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

- Eine nationale Vorschrift, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, verstösst nicht gegen die Richtlinie 90/394, da sie eine nach Artikel 118a Absatz 3 des Vertrages und nach der Richtlinie 90/394 zulässige Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt.

Zur zweiten Frage

42 Mit seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht im wesentlichen Aufschluß darüber, ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und Artikel 4 der Richtlinie 89/655 es einem Mitgliedstaat verbieten, für die Anpassung der vorhandenen Arbeitsmittel eine Frist von drei Monaten festzusetzen und für Arbeitgeber, die diese Frist nicht einhalten, Strafen bis zu Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten vorzusehen.

43 Die den Mitgliedstaaten gewährte Frist für die Umsetzung der Richtlinie 89/655 ist gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie am 31. Dezember 1992 abgelaufen.

44 Eine Umsetzung der Richtlinie nach diesem Zeitpunkt, wie sie durch das Decreto legislativo Nr. 626/94 vom 19. Dezember 1994 erfolgt ist, ist daher verspätet.

45 Des weiteren müssen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655 Arbeitsmittel, sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs dieser Richtlinie entsprechen.

46 Durch die Festsetzung einer vor dem 31. Dezember 1996 ablaufenden Frist für die Anpassung vorhandener Arbeitsmittel werden daher die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655 inhaltlich respektiert.

47 Die in diesem Artikel festgesetzte Frist von vier Jahren stellt nämlich eine Maximalfrist dar. Nichts hindert die Mitgliedstaaten daran, die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen für vorhandene Arbeitsmittel vorzuverlegen.

48 Jedoch müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie gemäß Artikel 5 des Vertrages alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Erfuellung der Verpflichtungen aus einer Richtlinie sicherzustellen, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachten (in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnrn. 17 bis 19).

49 Beim Erlaß von Maßnahmen wie der Festsetzung einer Frist für die Anpassung vorhandener Arbeitsmittel, die die Berücksichtigung komplexer wirtschaftlicher und technischer Umstände verlangen, verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 19).

50 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung eines solchen Ermessensspielraums und insbesondere der Eigenheiten des italienischen Vertriebssystems für Treibstoff eine Frist von drei Monaten für die Anpassung der vorhandenen Arbeitsmittel den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahrt, indem sie es den Arbeitgebern ermöglicht, eine derartige Anpassung vorzunehmen, ohne daß ihnen Kosten entstehen, die im Vergleich zu den Kosten, die sie bei einer längeren Frist hätten tragen müssen, eindeutig überhöht sind.

51 Zur Frage, ob die bei Nichteinhaltung der Frist vorgesehenen Strafen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahren, ist darauf hinzuweisen, daß das - zivilrechtliche - Ausgangsverfahren einen Antrag der Borsana betrifft, ihr Treibstoff mit einem möglichst schwachen Benzolgehalt zu liefern und Vorrichtungen zum Auffangen der Gase und Dämpfe bei der Abgabe zur Verfügung zu stellen, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen.

52 Unter diesen Umständen kann eine Beantwortung dieser Frage dem vorlegenden Gericht eindeutig nicht beim Erlaß seiner Entscheidung dienlich sein.

53 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 4 der Richtlinie 89/655 es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, für die Anpassung der vorhandenen Arbeitsmittel eine vor dem 31. Dezember 1996 ablaufende Frist festzusetzen, solange diese Frist nicht so kurz ist, daß sie es den Arbeitgebern nicht ermöglicht, diese Anpassung vorzunehmen, oder daß sie Kosten verursacht, die im Vergleich zu den Kosten, die die Arbeitgeber bei einer längeren Frist hätten tragen müssen, eindeutig überhöht sind.

Zur dritten Frage

54 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/394 und die entsprechenden Artikel des Decreto legislativo Nr. 626/94 dahin auszulegen sind, daß sie für den Arbeitgeber und die sonstigen in Artikel 6 des Dekrets genannten Personen die Verpflichtung vorsehen, den Benzolgehalt von Treibstoff auf ein Niveau unterhalb des Grenzwertes der Richtlinie 85/210 und der noch niedrigeren Grenzwerte des Decreto-legge Nr. 294/96 zu senken, soweit das technisch möglich ist.

55 Artikel 4 der Richtlinie 90/394 sieht für den Arbeitgeber die Verpflichtung vor, die Verwendung des Karzinogens am Arbeitsplatz, zu verringern, insbesondere indem er es, "soweit dies technisch möglich ist", durch Stoffe ersetzt, die nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

56 Wie der Generalanwalt in den Nummern 57 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es einem Arbeitgeber wie Borsana, der Tankstellen betreibt, jedoch technisch nicht möglich, das Benzol in dem von ihm vertriebenen Treibstoff durch Stoffe zu ersetzen, die nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

57 Wie in Randnummer 23 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, vertritt das nationale Gericht ausserdem die Auffassung, daß Artikel 6 des Decreto legislativo Nr. 626/94 den "Planern von Arbeitsplätzen, -stellen oder -anlagen" hinsichtlich der Planung die Pflichten auferlegt, die den Arbeitgebern bezueglich der Konformität der Arbeitswelt durch die Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/394 auferlegt seien. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die zitierten Vorschriften im Hinblick auf die in Artikel 6 des Dekrets Nr. 626/94 genannten Personen dahin auszulegen sind, daß sie sie dazu verpflichten, den Benzolgehalt von Treibstoff auf einen Wert unterhalb des in der Richtlinie 85/210 festgesetzten Grenzwertes von 5 Vol.-% zu senken, wenn eine solche Senkung technisch möglich ist.

58 Das vorlegende Gericht hält daher eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof für erforderlich, um eine Frage des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden.

59 Der Gerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 177 EG-Vertrag für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, wenn dieses den fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regelt, aber der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, gleichzubehandeln, und seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften deshalb an das Gemeinschaftsrecht angepasst hat (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95, Leur-Blöm, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34).

60 Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn für den Benzolgehalt von Treibstoff verweist das Decreto legislativo Nr. 626/94 nicht auf eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, sondern auf das innerstaatliche italienische Recht. Dieses setzt aber, wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, den Benzolgehalt von Treibstoff ab dem 1. Juli 1997 auf maximal 1,4 Vol.-% und ab dem 1. Juli 1999 auf maximal 1 Vol.-% fest.

61 Unter diesen Umständen kann das Gemeinschaftsrecht, unabhängig davon wie es vom Gerichtshof ausgelegt wird, keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der nach innerstaatlichem italienischen Recht festgesetzten Grenzwerte für in Treibstoff enthaltenes Benzol auf die in Artikel 6 des Decreto legislativo genannten Personen haben.

62 Der Gerichtshof ist daher für eine Entscheidung über die dritte Vorabentscheidungsfrage nicht zuständig.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschluß vom 14. Dezember 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Artikel 4 der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen, nicht vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

Artikel 5 der Richtlinie 90/394 ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.

Eine nationale Vorschrift, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen unabhängig von der Gefahrenbewertung zu verringern, verstösst nicht gegen die Richtlinie 90/394, da sie eine nach Artikel 118a Absatz 3 EG-Vertrag und nach der Richtlinie 90/394 zulässige Maßnahme zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen darstellt.

2. Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) untersagt es einem Mitgliedstaat nicht, für die Anpassung der vorhandenen Arbeitsmittel eine vor dem 31. Dezember 1996 ablaufende Frist festzusetzen, solange diese Frist nicht so kurz ist, daß sie es den Arbeitgebern nicht ermöglicht, diese Anpassung vorzunehmen, oder daß sie Kosten verursacht, die im Vergleich zu den Kosten, die die Arbeitgeber bei einer längeren Frist hätten tragen müssen, eindeutig überhöht sind.

Ende der Entscheidung

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