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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: C-204/00 P
Rechtsgebiete: EGV, EMRK, VO (EWG) 17


Vorschriften:

EGV Art. 81 Abs. 1
EMRK Art. 6
VO (EWG) 17 Art. 15 Abs. 2
VO (EWG) 17 Art. 11 Abs. 1
VO (EWG) 17 Art. 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Januar 2004. - Aalborg Portland A/S (C-204/00 P), Irish Cement Ltd (C-205/00 P), Ciments français SA (C-211/00 P), Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA (C-213/00 P), Buzzi Unicem SpA (C-217/00 P) und Cementir - Cementerie del Tirreno SpA (C-219/00 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zementmarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zuständigkeit des Gerichts - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis der Beteiligung an der allgemeinen Vereinbarung und an ihrer Umsetzung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe. - Verbundene Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P

Aalborg Portland A/S mit Sitz in Aalborg (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: K. Dyekjær-Hansen und K. Høegh, advokaterne (C-204/00 P),

Irish Cement Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: P. Sreenan, SC, beauftragt durch Solicitor J. Glackin, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-205/00 P),

Ciments français SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: A. Winckler, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-211/00 P),

Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA mit Sitz in Bergamo (Italien), Prozessbevollmächtigte: A. Predieri, M. Siragusa, M. Beretta, C. Lanciani und F. Moretti, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-213/00 P),

Buzzi Unicem SpA, vormals Unicem SpA, mit Sitz in Casale Monferrato (Italien), Prozessbevollmächtigte: C. Osti und A. Prastaro, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-217/00 P),

und

Cementir - Cementerie del Tirreno SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: G. M. Roberti und P. Criscuolo Gaito, avvocati (C-219/00 P),

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in der Rechtssache C-204/00 P durch R. Lyal sowie durch H. P. Hartvig als Bevollmächtigte und in den übrigen Rechtssachen durch R. Lyal im Beistand von N. Coutrelis, avocat (C-211/00 P), und von A. Dal Ferro, avvocato (C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und A. La Pergola,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 4. Juli 2002, in der die Aalborg Portland A/S durch K. Dyekjær-Hansen, die Irish Cement Ltd durch P. Sreenan, die Ciments français SA durch A. Winckler und durch F. Brunet, avocat, die Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA durch M. Siragusa, C. Lanciani und F. M. Moretti, die Buzzi Unicem SpA durch C. Osti, die Cementir - Cementerie del Tirreno SpA durch G. M. Roberti und durch G. Bellitti, avvocato, und die Kommission in der Rechtssache C-204/00 P durch R. Lyal sowie H. P. Hartvig und in den übrigen Rechtssachen durch R. Lyal im Beistand von N. Coutrelis (C-211/00 P) und A. Dal Ferro (C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P) vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Februar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. und dem 31. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Aalborg Portland A/S (im Folgenden: Aalborg), die Irish Cement Ltd (im Folgenden: Irish Cement), die Ciments français SA (im Folgenden: Ciments français), die Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA (im Folgenden: Italcementi), die aus der Fusion der Fratelli Buzzi SpA und der Unicem SpA (im Folgenden: Unicem) hervorgegangene Buzzi Unicem SpA (im Folgenden: Buzzi Unicem), die im vorliegenden Verfahren nur die Interessen von Unicem vertritt, sowie die Cementir - Cementerie del Tirreno SpA (im Folgenden: Cementir) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. das Vorliegen der meisten den Rechtsmittelführerinnen in der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1, im Folgenden: Zement-Entscheidung) zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) bestätigt hat, allerdings für einen kürzeren als den in der Zement-Entscheidung genannten Zeitraum.

I - Sachverhalt

2 Die Kommission führte von April 1989 bis Juli 1990 bei europäischen Zementherstellern und bei Unternehmensvereinigungen dieses Sektors Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte

3 Am 25. November 1991 übersandte die Kommission den 76 betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: MB) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268).

4 In der MB wird zwischen zwei Arten von Beschwerdepunkten unterschieden, und zwar zwischen Verhaltensweisen auf internationaler Ebene und Verhaltensweisen auf nationaler Ebene in bestimmten Mitgliedstaaten. Der in einem einzigen Vorgang enthaltene Text der MB wurde jedoch nicht allen von dem Verfahren betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in vollem Umfang übersandt. Sie erhielten jeweils nur den Teil der MB, in dem die ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen geschildert wurden. So wurden die Kapitel über die Verhaltensweisen auf internationaler Ebene nur 61 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen übermittelt. Die Kapitel über das Verhalten auf nationaler Ebene wurden nur den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat übersandt.

5 Die Kommission legte der MB weder die Unterlagen, auf die ihre Folgerungen gestützt waren, noch die sonstigen von ihr als wesentlich angesehenen Unterlagen bei. Angesichts der Vielzahl der fraglichen Unterlagen stellte sie einen Dokumentenkasten mit den "wichtigsten Unterlagen über die internationalen Kartelle" (im Folgenden: Dokumentenkasten) zusammen, der allen Adressaten der MB Ende 1991 zur Verfügung gestellt wurde.

6 Die Kommission erstellte ein Verzeichnis aller unter den Aktenzeichen IV/33.126, IV/33.322 und IV/27.997 erfassten Unterlagen, in dem für jeden Adressaten der MB die ihm zugänglichen Unterlagen angegeben waren (im Folgenden: Verzeichnis). Was die Einsicht in die Akte des Verwaltungsverfahrens (im Folgenden: Ermittlungsakte) anbelangt, so hatte jedes Unternehmen bzw. jede Unternehmensvereinigung Zugang zu den Unterlagen, die die Kommission bei diesem Unternehmen oder dieser Vereinigung gesammelt hatte, sowie zu den Unterlagen betreffend die ihm bzw. ihr übermittelten Kapitel der MB. Die Adressaten hatten nur Zugang zur nationalen Akte für den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie niedergelassen waren.

7 Da die Kommission dem Antrag der Adressaten, ihnen die fehlenden Kapitel der MB zu übermitteln und ihnen Zugang zu sämtlichen Unterlagen der Ermittlungsakte mit Ausnahme interner oder vertraulicher Dokumente zu gewähren, nicht stattgab, erhoben einige Unternehmen und Unternehmensvereinigungen beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, ihnen die verlangten Unterlagen nicht zu übermitteln, und beantragten, das eingeleitete Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Die Anträge auf einstweilige Anordnung wurden mit Beschluss vom 23. März 1992 in den Rechtssachen T-10/92 R bis T-12/92 R, T-14/92 R und T-15/92 R (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1571) zurückgewiesen.

8 Alle betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gaben spätestens am 31. März 1992 Stellungnahmen zu der ihnen von der Kommission übermittelten MB ab. Sie wurden in der Zeit vom 1. März bis 1. April 1993 angehört. Die Anhörungen wurden in drei Sitzungsfolgen durchgeführt: eine Sitzungsfolge über den Zementmarkt, an der alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, eine Sitzungsfolge über den internationalen Teil der MB, an der nur diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, die diesen Teil der MB erhalten hatten, und eine Sitzungsfolge über die nationalen Teile, an der, gesondert für jeden Teil, die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen des jeweiligen Mitgliedstaats teilnehmen konnten.

9 Im Anschluss an die schriftlichen Antworten auf die MB und die mündlichen Erläuterungen bei den Anhörungen beschloss die Kommission am 23. September 1993, die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle fallen zu lassen (im Folgenden: Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen). Ferner beschloss sie, gegenüber zwölf deutschen und sechs spanischen Unternehmen die Beschwerdepunkte betreffend den internationalen Teil der MB fallen zu lassen und folglich das gegen sie eingeleitete Verfahren einzustellen.

10 Am 5. Oktober und am 23. November 1994 hörte die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen an.

Die Zement-Entscheidung

11 Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erließ die Kommission am 30. November 1994 die Zement-Entscheidung, mit der sie Geldbußen gegen 42 auf dem Grauzementmarkt tätige Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festsetzte. Die verhängten Geldbußen betrugen zwischen 40 000 ECU und 32 492 000 ECU und beliefen sich insgesamt auf 242 420 000 ECU. Ferner wurden in der Entscheidung sechs auf dem Weißzementmarkt tätige Unternehmen mit Geldbußen zwischen 554 000 ECU und 1 088 000 ECU und in einer Gesamthöhe von 5 546 000 ECU belegt.

12 In Bezug auf den Grauzementmarkt wird in Artikel 1 der Zement-Entscheidung festgestellt, dass es eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende allgemeine Vereinbarung (im Folgenden: Cembureau-Vereinbarung) gegeben habe, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Zementlieferungen bezweckt habe. Hinsichtlich der sechs Rechtsmittelführerinnen wurde der Beginn der Zuwiderhandlung von der Kommission auf den 14. Januar 1983 datiert, an dem ein Treffen der Delegationsleiter der europäischen Zementhersteller stattgefunden habe, die Mitglied von Cembureau - Association européenne du ciment (im Folgenden: Cembureau) gewesen seien. Mit Ausnahme von Ciments français waren alle Rechtsmittelführerinnen Mitglied dieser Vereinigung.

13 Die Cembureau-Vereinbarung wurde von der Kommission als einzige und fortgesetzte Vereinbarung angesehen, da sie im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Kartellen umgesetzt worden sei, deren Bestehen in den Artikeln 2 bis 6 der Zement-Entscheidung festgestellt wird (im Folgenden: Umsetzungshandlungen). Diese Handlungen umfassten der genannten Entscheidung zufolge im Wesentlichen

- Vereinbarungen zwischen Cembureau und dessen Mitgliedern über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 1 der Zement-Entscheidung);

- abgestimmte Verhaltensweisen von Cembureau und dessen Mitgliedern zur Weitergabe von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der Cembureau-Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 der Zement-Entscheidung);

- abgestimmte Verhaltensweisen französischer Unternehmen und eines italienischen Unternehmens (Artikel 3 Absatz 1 der Zement-Entscheidung), eine Vereinbarung über den spanischen und den portugiesischen Markt (Artikel 3 Absatz 2 der Zement-Entscheidung) sowie Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf den französischen und den deutschen Markt (Artikel 3 Absatz 3 der Zement-Entscheidung);

- eine Abstimmung zwischen mehreren europäischen Herstellern als Reaktion auf die Einfuhren von griechischem Zement und Klinker in die Mitgliedstaaten Mitte der achtziger Jahre, die zur Errichtung der European Task Force (im Folgenden: ETF) (Artikel 4 Absatz 1 der Zement-Entscheidung), zur Gründung der Interciment SA (im Folgenden: Interciment) zwecks Durchführung von Überzeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegenüber den die Stabilität der Märkte gefährdenden Unternehmen (Artikel 4 Absatz 2 der Zement-Entscheidung) und zur Teilnahme an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zum Erlass von Maßnahmen zwecks Verhinderung und/oder Verringerung der Einfuhren von griechischem Zement und Klinker in die Mitgliedstaaten, insbesondere auf den italienischen Markt (Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Zement-Entscheidung), geführt habe;

- abgestimmte Verhaltensweisen im Rahmen von zwei Ausschüssen, dem European Cement Export Committee (im Folgenden: ECEC) (Artikel 5 der Zement-Entscheidung) und dem European Export Policy Committee (im Folgenden: EPC) (Artikel 6 der Zement-Entscheidung), die insbesondere den Austausch von Informationen über die Preise sowie die Angebots- und Nachfragesituation in den Import-Drittländern und auf den Inlandsmärkten umfasst hätten und mit denen der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft habe vermieden werden sollen.

14 In Bezug auf den Weißzementmarkt wird in Artikel 7 der Zement-Entscheidung festgestellt, dass sechs Unternehmen an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des White Cement Committee teilgenommen hätten, bei denen es insbesondere um die Respektierung der Inlandsmärkte gegangen sei.

15 Nach dem verfügenden Teil der Zement-Entscheidung nahmen alle Rechtsmittelführerinnen unmittelbar oder mittelbar an der Cembureau-Vereinbarung im Grauzementsektor teil. Im Einzelnen wird ihre Teilnahme an den Umsetzungshandlungen in der Entscheidung wie folgt beschrieben:

- Alle Rechtsmittelführerinnen mit Ausnahme von Ciments français hätten an dem in Artikel 2 der Entscheidung genannten Austausch von Preisinformationen teilgenommen.

- Ciments français habe an den in Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 Buchstabe a der Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen.

- Alle Rechtsmittelführerinnen hätten an der in Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung genannten Errichtung der ETF teilgenommen.

- Ciments français, Italcementi, Unicem und Cementir hätten an der in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung genannten Gründung von Italcementi teilgenommen.

- Alle Rechtsmittelführerinnen hätten an den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen, die dazu gedient hätten, den griechischen Herstellern die Calcestruzzi SpA (im Folgenden: Calcestruzzi) als Kunden zu entziehen, aber nur Italcementi, Unicem und Cementir hätten an der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung genannten Vereinbarung in Bezug auf die Verträge teilgenommen, mit denen habe verhindert werden sollen, dass Calcestruzzi griechischen Zement importiere.

- Alle Rechtsmittelführerinnen mit Ausnahme von Ciments français hätten an den in Artikel 5 der Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC teilgenommen.

- Ciments français habe an den in Artikel 6 der Entscheidung genannten abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des EPC teilgenommen.

16 In der Zement-Entscheidung wurde gegen jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Rolle beim Abschluss der Cembureau-Vereinbarung oder bei der Vornahme der Umsetzungshandlungen sowie der Dauer der Zuwiderhandlungen eine globale Geldbuße festgesetzt.

17 In Artikel 9 der Zement-Entscheidung werden gegen die Rechtsmittelführerinnen "wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die insbesondere durch das in den Artikeln 2 bis 6 beschriebene Verhalten umgesetzt wurde", in Bezug auf den Grauzementmarkt folgende Geldbußen festgesetzt:

- gegen Aalborg 4 008 000 ECU,

- gegen Irish Cement 3 524 000 ECU,

- gegen Ciments français 24 716 000 ECU,

- gegen Italcementi 32 492 000 ECU,

- gegen Unicem 11 652 000 ECU,

- gegen Cementir 8 248 000 ECU.

18 In Bezug auf den Weißzementmarkt wurden gegen Ciments français und Italcementi wegen ihrer Teilnahme an den in Artikel 7 der Zement-Entscheidung genannten Kartellen Geldbußen von 1 052 000 ECU und 1 088 000 ECU festgesetzt.

II - Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19 Mit Klageschriften, die zwischen dem 14. Februar und dem 12. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben 41 der von der Zement-Entscheidung betroffenen Unternehmen und Vereinigungen einschließlich der Rechtsmittelführerinnen Klagen vor dem Gericht.

20 Sie beantragten insbesondere, die Zement-Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, und hilfsweise die in dieser Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen.

21 1996 und 1997 ordnete das Gericht im Anschluss an Beschwerden wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Verwaltungsverfahren verschiedene prozessleitende Maßnahmen an (im Folgenden: prozessleitende Maßnahmen), um es den Klägern zu ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, welche Stellen der MB und welche Schriftstücke ihnen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden waren.

22 Im Einzelnen forderte das Gericht die Parteien zu Folgendem auf:

- die Kommission zur Vorlage verschiedener Unterlagen einschließlich der MB in der den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen zugestellten Fassung, des Protokolls ihrer Anhörung, des Dokumentenkastens und des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen im Verwaltungsverfahren (im Folgenden: Maßnahmen vom 19. Januar bis 2. Februar 1996);

- die Kommission, in ihren Räumen den Klägern die Einsichtnahme in die nationalen Kapitel der MB zu ermöglichen und ihnen in gleicher Weise Einsicht in die nationale Akte zu gewähren, wie sie sie den im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Adressaten der MB im Verwaltungsverfahren gewährt hatte (im Folgenden: Maßnahme vom 2. Oktober 1996);

- die Kläger, anzugeben, welche Stellen der MB und welche Schriftstücke ihnen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden waren, und zu erläutern, aus welchen Gründen das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn ihnen dieses Material im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden wäre;

- die Kommission mit Beschluss vom 27. Februar 1997, durch Kennzeichnung im Verzeichnis genau anzugeben, welche Schriftstücke den Klägern nach Erlass der Maßnahme vom 2. Oktober 1996 zugänglich gemacht wurden, wobei insoweit aus der Antwort der Kommission vom 8. und 17. April 1997 hervorgeht, dass sie ihnen nur etwa ein Viertel aller Unterlagen der Akten IV/33.126 und IV/33.322 zugänglich gemacht hatte;

- die Kommission mit Beschlüssen, die am 18. und 19. Juni 1997 zugestellt wurden, bei der Kanzlei des Gerichts bis spätestens 30. September 1997 die Originalfassungen aller im Verzeichnis erfassten Unterlagen der Akten IV/33.126 und IV/33.322 einzureichen, ausgenommen Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthielten, und interne Unterlagen der Kommission, sowie für jede im Verzeichnis aufgeführte interne Unterlage anzugeben, um welche Art von Unterlage es sich handelt, und in die Ermittlungsakte anstelle der vertraulichen Unterlagen nichtvertrauliche Fassungen oder nichtvertrauliche Zusammenfassungen einzuordnen;

- die 39 betroffenen Kläger, die Originalfassung und die nichtvertrauliche Fassung der von der Kommission eingereichten Unterlagen bei der Kanzlei des Gerichts einzusehen, wobei ihnen gestattet wurde, einen Schriftsatz einreichen, in dem lediglich jedes Schriftstück, das ihnen im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemacht worden war und das ihre Verteidigung hätte beeinträchtigen können, genau bezeichnet und kurz erläutert werden sollte, aus welchen Gründen das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn ihnen das fragliche Schriftstück zugänglich gemacht worden wäre. Die Kommission wurde aufgefordert, in den betreffenden Rechtssachen einen Antwortschriftsatz einzureichen.

23 Die mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht fanden am 16., 18., 23., 25. und 30. September 1998 sowie am 2., 7., 9., 14., 16. und 21. Oktober 1998 statt.

24 Am 15. März 2000 erließ das Gericht das angefochtene Urteil, wobei alle die Zement-Entscheidung betreffenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden.

25 In der Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 12 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass

"-... Artikel 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 17. Februar 1989 hinaus teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin durch die Teilnahme an der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b behandelten Zuwiderhandlung die im Rahmen von Cembureau... geschlossene Vereinbarung durchführte;

-... Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin über den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-... Artikel 4 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... Artikel 6 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 teilgenommen zu haben;

-... die Höhe der in Artikel 9 der [Zement-Entscheidung] gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 12 519 000 EUR festgesetzt [wird];

-... die Höhe der in Artikel 10 der [Zement-Entscheidung] gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 1 051 000 EUR festgesetzt [wird];

-... die Klage im Übrigen abgewiesen [wird];

-... die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission [trägt];

-... die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten [trägt]".

26 In der Rechtssache T-44/95, Aalborg Portland/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 15 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass

"-... Artikel 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau... Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau... und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-... Artikel 4 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-... Artikel 5 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... die Höhe der in Artikel 9 der [Zement-Entscheidung] gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 2 349 000 EUR festgesetzt [wird];

-... die Klage im Übrigen abgewiesen [wird];

-... die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission [trägt];

-... die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten [trägt]".

27 In der Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 19 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass

"-... Artikel 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 3. April 1992 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... Artikel 2 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau... und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-... Artikel 5 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... die Höhe der in Artikel 9 der [Zement-Entscheidung] gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 6 399 000 EUR festgesetzt [wird];

-... die Klage im Übrigen abgewiesen [wird];

-... die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission [trägt];

-... die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten [trägt]".

28 In der Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 29 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass

"-... Artikel 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau... Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau... und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-... Artikel 4 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-... Artikel 5 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... die Höhe der in Artikel 9 der [Zement-Entscheidung] gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 2 065 000 EUR festgesetzt [wird];

-... die Klage im Übrigen abgewiesen [wird];

-... die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission [trägt];

-... die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten [trägt]".

29 In der Rechtssache T-65/95, Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 34 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass

"-... Artikel 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 19. März 1984 und über den 3. April 1992 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau... Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 19. März 1984 und über diesen Tag hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau... und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 19. März 1984 teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 4 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 5 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... die Höhe der in Artikel 9 der [Zement-Entscheidung] gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 25 701 000 EUR festgesetzt [wird];

-... die Klage im Übrigen abgewiesen [wird];

-... die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission [trägt];

-... die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten [trägt]".

30 In der Rechtssache T-87/95, Cementir - Cementerie del Tirreno/Kommission, erkannte das Gericht in Punkt 39 des Tenors des angefochtenen Urteils für Recht und entschied, dass

"-... Artikel 1 der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 3. April 1992 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 1 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau... Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 14. Januar 1983 hinaus teilgenommen zu haben;

-... Artikel 2 Absatz 2 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird], soweit darin festgestellt wird, dass sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau... und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-... Artikel 4 Absätze 1 und 2 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der [Zement-Entscheidung] für nichtig erklärt [wird], soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-... Artikel 5 der [Zement-Entscheidung] in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt [wird];

-... die Höhe der in Artikel 9 der [Zement-Entscheidung] gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 7 471 000 EUR festgesetzt [wird];

-... die Klage im Übrigen abgewiesen [wird];

-... die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission [trägt];

-... die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten [trägt]".

III - Rechtsmittelanträge

31 Aalborg beantragt,

- das angefochtene Urteil in Bezug auf sie aufzuheben, soweit darin die Zement-Entscheidung ihr gegenüber bestätigt wird, und die Rechtssache zur erneuten Behandlung an das Gericht zurückzuverweisen,

- hilfsweise, das angefochtene Urteil in Bezug auf sie teilweise aufzuheben, soweit darin die Zement-Entscheidung ihr gegenüber bestätigt wird, und die Rechtssache zur erneuten Behandlung an das Gericht zurückzuverweisen,

- die Geldbuße in vollem Umfang, hilfsweise zum Teil, für nichtig zu erklären und

- die Kommission zu verurteilen, die ihr in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu erstatten.

32 Irish Cement beantragt,

- das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit darin die Zement-Entscheidung ihr gegenüber bestätigt wird,

- hilfsweise, die Zement-Entscheidung für nichtig zu erklären und/oder die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen, und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33 Ciments français beantragt,

- das angefochtene Urteil gemäß den Artikeln 225 EG und 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes teilweise aufzuheben,

- die Zement-Entscheidung gemäß Artikel 230 EG für nichtig zu erklären,

- hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße gemäß den Artikeln 229 EG und 17 der Verordnung Nr. 17 herabzusetzen, und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34 Italcementi beantragt,

- das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben,

- hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben,

- die Zement-Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit dem Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil stattgegeben wird,

- die Geldbuße um einen vom Gerichtshof für angemessen gehaltenen Betrag herabzusetzen,

- die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, falls sie nach Auffassung des Gerichtshofes ganz oder teilweise nicht zu einer endgültigen Entscheidung reif ist, und

- der Kommission die vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

35 Buzzi Unicem beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, die Zement-Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

- hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof beschließt, das angefochtene Urteil nicht aufzuheben, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, und

- jedenfalls jegliche sonstige Anordnung zu treffen, die geboten ist oder die dem Gerichtshof angemessen oder billig erscheint.

36 Cementir beantragt,

- das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und infolgedessen die Zement-Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und/oder die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen,

- hilfsweise, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und die Sache zur Entscheidung im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Hinweise an das Gericht zurückzuverweisen, und

- die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof der Kommission aufzuerlegen.

37 Die Kommission beantragt,

- im Fall des von Ciments français eingelegten Rechtsmittels den Antrag auf Nichtigerklärung der Zement-Entscheidung für unzulässig zu erklären und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise das Rechtsmittel in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen;

- die übrigen Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, soweit die geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht im Rahmen eines Rechtsmittels geprüft werden können, und sie im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- allen Rechtsmittelführerinnen die ihr in den Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

IV - Verfahren vor dem Gerichtshof und Rechtsmittelgründe

38 Durch mit Gründen versehene Beschlüsse vom 5. Juni 2002 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung bestimmte Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen vorab als offensichtlich unzulässig und/oder offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

39 Die Rechtsmittelgründe von Aalborg, die nicht vorab mit Beschluss vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-204/00 P (Aalborg Portland/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zurückgewiesen wurden, sind gestützt auf

- eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil Unterlagen, die entlastende Elemente enthalten könnten, nicht zugänglich gemacht worden seien;

- eine unzutreffende Auferlegung der Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EG-Vertrag;

- einen Verstoß gegen tragende Grundsätze zur Festsetzung von Geldbußen;

- eine Verletzung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1).

40 Die Rechtsmittelgründe von Irish Cement, die nicht vorab mit Beschluss vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-205/00 P (Irish Cement/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) in vollem Umfang zurückgewiesen wurden, betreffen

- die fehlende Zuständigkeit des Gerichts;

- einen Verfahrensfehler;

- eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts und offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Verfahrensregeln zum Schutz der Verteidigungsrechte und der Relevanz bestimmter Urkundenbeweise;

- eine unzureichende Begründung und die Nichtbeantwortung von Argumenten der Rechtsmittelführerin.

41 Die einzigen Rechtsmittelgründe von Ciments français, die nicht vorab mit Beschluss vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-211/00 P (Ciments français/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zurückgewiesen wurden, beziehen sich auf

- einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Umsatzes, der zur Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße herangezogen wurde;

- einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe dieser Geldbuße.

42 Die Rechtsmittelgründe von Italcementi, die nicht vorab mit Beschluss vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-213/00 P (Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zurückgewiesen wurden, sind gestützt auf

- Verletzungen der Verteidigungsrechte wegen des unvollständigen Zugangs zu den Unterlagen in der Ermittlungsakte;

- eine Verletzung der Verteidigungsrechte, eine unzureichende Begründung und einen Widerspruch zu einer vorangegangenen Entscheidung in Bezug auf den Verzicht auf die nationalen Beschwerdepunkte;

- eine falsche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und eine widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Beurteilung des rechtswidrigen Charakters der Vereinbarung über die im April 1987 mit Calcestruzzi abgeschlossenen Verträge;

- einen Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Unantastbarkeit der Geldbuße;

- eine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sowie eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der Italcementi zur Last gelegten Zuwiderhandlung;

- eine Verletzung der genannten Bestimmung hinsichtlich der Beurteilung der Dauer der Italcementi zur Last gelegten Zuwiderhandlung.

43 Die Rechtsmittelgründe von Buzzi Unicem, die nicht vorab mit Beschluss vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-217/00 P (Buzzi Unicem/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) in vollem Umfang zurückgewiesen wurden, betreffen

- eine Verletzung der Verteidigungsrechte, eine falsche Anwendung von Rechtsnormen sowie eine falsche und widersprüchliche Begründung in Bezug auf

- die Weigerung, Einsicht in die MB und die Unterlagen in der Ermittlungsakte zu gewähren,

- das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte,

- die Verträge zwischen Calcestruzzi und den italienischen Herstellern,

- die Teilnahme von Unicem an der ETF und

- die Verbindung zwischen der ETF und der Cembureau-Vereinbarung;

- einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Gleichbehandlung;

- eine Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten;

- einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Beweisunterlagen;

- einen Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bezeichnung von Unicem als "direktes Mitglied" von Cembureau;

- eine Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG), von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf

- die Verhängung einer einzigen Geldbuße für alle auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen,

- die Beurteilung der jeweiligen Verantwortung für die Zuwiderhandlung hinsichtlich der Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung und

- die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung.

44 Die Rechtsmittelgründe von Cementir, die nicht vorab mit Beschluss vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-219/00 P (Cementir - Cementerie del Tirreno/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) in vollem Umfang zurückgewiesen wurden, beziehen sich auf

- eine Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der Einsicht in die Ermittlungsakte;

- einen Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich

- der Existenz der Cembureau-Vereinbarung,

- des Austauschs von Preisinformationen und

- der in Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Zement-Entscheidung genannten Maßnahmen;

- einen Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung hinsichtlich des Begriffes der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung;

- einen Rechtsfehler und eine falsche Beurteilung der Kriterien für die Berechnung der gegen Cementir verhängten Sanktion.

45 Die vorliegenden Rechtssachen sind gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

V - Zu der vom Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel ausgeübten Kontrolle

46 Einleitend sind Ausführungen zur gerichtlichen Kontrolle von Rechtsmitteln sowie zum rechtlichen und tatsächlichen Kontext der Ermittlung und Ahndung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu machen. Diese Bemerkungen dienen zur Klarstellung des rechtlichen Rahmens, in dem der Gerichtshof die vorliegenden Rechtsmittel prüft.

Die Rolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels

47 Die Aufgabe des Gerichtshofes beschränkt sich im Rahmen eines Rechtsmittels darauf, zu prüfen, ob das Gericht bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis einen Rechtsfehler begangen hat. Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen zu beschränken und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

48 Das Rechtsmittel kann somit nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 31).

49 Folglich stellt die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).

50 Nach den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, insbesondere genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben.

51 Den Anforderungen dieser Bestimmungen entspricht ein Rechtsmittel nicht, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das Urteil des Gerichts behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35).

52 Vor allem aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof bestimmte Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen vorab als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen (vgl. Randnr. 38 des vorliegenden Urteils).

Der rechtliche und tatsächliche Kontext der Kontrolle wettbewerbswidriger Verhaltensweisen und Vereinbarungen

53 Die Teilnahme eines Unternehmens an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen stellt ein Wirtschaftsdelikt dar, das darauf abzielt, die Gewinne des Unternehmens durch, im Allgemeinen, eine freiwillige Angebotsbeschränkung, eine künstliche Marktaufteilung und eine künstliche Preisanhebung zu maximieren. Die Wirkung solcher Vereinbarungen oder Verhaltensweisen besteht darin, den freien Wettbewerb einzuschränken und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes insbesondere durch eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels zu verhindern. Solche nachteiligen Wirkungen haben unmittelbare Folgen für die Verbraucher in Form von höheren Preisen und einer geringeren Angebotsvielfalt. Im Fall wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen im Zementsektor sind die gesamte Bau- und Wohnungswirtschaft sowie der Immobilienmarkt von derartigen Wirkungen betroffen.

54 Die Kommission soll mit den ihr in der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnissen in die Lage versetzt werden, die ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) übertragene Aufgabe zu erfuellen, für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu sorgen. Wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, liegt es im Allgemeininteresse, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden.

55 Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden.

56 Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die - wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft - eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren.

57 In den meisten Fällen muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können.

58 Zudem kann die Kommission auf Schwierigkeiten stoßen, die mit der komplexen Struktur bestimmter Wirtschaftsteilnehmer, mit Umstrukturierungen und mit Änderungen der Rechtspersönlichkeit der Unternehmen zusammenhängen.

59 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 85 EG-Vertrag die Tätigkeit von "Unternehmen" betrifft. Im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung hat die Änderung der Rechtsform und des Namens eines Unternehmens nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Unternehmen wirtschaftlich gesehen identisch sind (in diesem Sinne auch Urteil vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 9).

60 In einer Mitteilung der Beschwerdepunkte muss jedoch eindeutig angegeben werden, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie muss an diese gerichtet werden (Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-176/99 P, ARBED/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

61 Um die praktische Wirksamkeit der ihr durch Artikel 11 Absätze 1 und 5 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Untersuchungsbefugnis zu sichern, darf die Kommission ein Unternehmen, gegebenenfalls durch eine Entscheidung, verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die einschlägigen im Besitz des fraglichen Unternehmens befindlichen Schriftstücke zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen.

62 Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet ein Unternehmen, auf das sich eine Untersuchungsmaßnahme bezieht, zur aktiven Mitwirkung; dies bedeutet, dass es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muss (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 27).

63 Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben muss die Kommission aber darüber wachen, dass die Verteidigungsrechte in Voruntersuchungsverfahren nicht beeinträchtigt werden, da diese Verfahren für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15).

64 Die Verteidigungsrechte gehören als Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (in diesem Sinne auch Urteil vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnrn. 25 und 26), wobei er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten lässt, die völkerrechtliche Verträge wie die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnrn. 37 und 38).

65 Daher darf die Kommission einem Unternehmen bei einem Auskunftsverlangen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (vgl. Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 35).

66 Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es ferner, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. Urteile vom 7 Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 21).

67 In diesem Sinne sieht die Verordnung Nr. 17 vor, dass den Beteiligten eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angegeben werden müssen. Diese Darstellung kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 14), da es sich bei dieser Mitteilung um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (in diesem Sinne auch Urteil vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 70). Aus diesem Grund kann die Kommission die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen - und muss dies sogar -, um u. a. Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 14).

Das Recht auf Akteneinsicht

68 Als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 81, und des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-199/99 P, Corus UK/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 125 bis 128). Zu ihnen gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11, vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 315).

69 Es ist nämlich möglich, dass das Unternehmen die Kommission auf Unterlagen aufmerksam machen kann, die geeignet sind, eine von der wirtschaftlichen Gesamtbeurteilung durch die Kommission abweichende wirtschaftliche Erklärung zu liefern, indem sie insbesondere Aufschluss über den fraglichen Markt sowie über die Bedeutung und das Verhalten der auf diesem Markt tätigen Unternehmen geben (in diesem Sinne auch Urteil Solvay/Kommission, Randnrn. 76 und 77).

70 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch klargestellt, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ebenso wie die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verankerten Verfahrensgarantien nur im Verfahren vor einem "Gericht" zu beachten ist und keinen allgemeinen und abstrakten Grundsatz darstellt, wonach die Verfahrensbeteiligten stets die Möglichkeit haben müssen, Unterredungen beizuwohnen oder alle beigezogenen Schriftstücke, die andere Personen betreffen, übermittelt zu bekommen (vgl. dazu EGMR, Urteile Kerojärvi/Finnland vom 19. Juli 1995, Serie A, Nr. 322, § 42, und Mantovanelli/Frankreich vom 18. März 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-II, § 33).

71 Die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks stellt nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat (in diesem Sinne auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 7 und 9) und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 24 bis 30, und Solvay/Kommission, Randnr. 58).

72 Gibt es andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen (in diesem Sinne auch Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 30, und Solvay/Kommission, Randnr. 58).

73 Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste.

74 Wurde dagegen ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass das Unterbleiben seiner Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte (vgl. Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 68).

75 Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (vgl. Urteile Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 81, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318), und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können (in diesem Sinne auch Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 98).

76 Die Möglichkeit, dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, kann nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden, die zeigt, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung - für diese Beweismittel - hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 68).

77 Im Rahmen dieser vorläufigen Prüfung ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 40). Wie in Randnummer 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt seine Tatsachenwürdigung, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

Die Feststellung der Verantwortlichkeit der Unternehmen

78 Wie der Rat kürzlich in der fünften Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) hervorgehoben hat, obliegt es der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, dafür den Beweis zu erbringen, und die Unternehmen oder Unternehmensverbände, die sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchten, haben den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfuellt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss.

79 Auch wenn die Beweislast nach diesen Grundsätzen entweder der Kommission oder dem betreffenden Unternehmen oder Verband obliegt, können die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde.

80 In der Zement-Entscheidung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass es im Zementsektor ein Kartell gegeben habe, an dem 42 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, darunter die Rechtsmittelführerinnen, teilgenommen hätten. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen vom Gericht bestätigt, das anhand seiner Prüfung der Feststellungen der Kommission zum Grad der Verwicklung der Unternehmen in das Kartell und ihrer Beteiligung daran die verhängten Sanktionen modifizierte. Neben der Geltendmachung von Rechts- und Begründungsfehlern im angefochtenen Urteil wenden sich die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen gegen die Beurteilung ihrer Beteiligung am Kartell sowie des Grades oder der Dauer dieser Beteiligung durch das Gericht.

81 Weist die Kommission nach, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in den Rechtssachen C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 155, und C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 96).

82 Dieser Rechtsgrundsatz beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Sitzung zustimme und sich daran halten werde.

83 Die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze, die in Randnummer 81 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, gelten auch für die Teilnahme an der Durchführung einer einheitlichen Vereinbarung. Um die Teilnahme eines Unternehmens an einer solchen Vereinbarung darzutun, muss die Kommission beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten tatsächlichen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 87).

84 Insoweit führt die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, dazu, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen.

85 Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 50).

86 Überdies ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant. Diese Gesichtspunkte sind nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 90).

87 Ergibt sich die Verantwortlichkeit von Unternehmen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen nach Ansicht der Kommission aus ihrer Teilnahme an Sitzungen, die solche Verhaltensweisen zum Gegenstand hatten, so hat das Gericht zu prüfen, ob diese Unternehmen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch ihm gegenüber Gelegenheit hatten, die insoweit gezogenen Schlüsse zu widerlegen und gegebenenfalls Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen, als sie die Kommission gegeben hat.

88 Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hat der Gerichtshof zu prüfen, ob das Gericht insoweit Rechts- oder Begründungsfehler begangen oder Beweismittel verfälscht hat.

Die für die Festsetzung der Geldbuße relevanten Kriterien

89 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 regelt, welche Voraussetzungen erfuellt sein müssen, damit die Kommission Geldbußen wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen festsetzen kann. So muss die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Überdies richtet sich die Höhe der Geldbuße nach der Schwere und gegebenenfalls der Dauer der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 32).

90 In Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlung hat der Gerichtshof entschieden, dass sie anhand von Kriterien wie den besonderen Umständen der Sache, ihrem Kontext und der Abschreckungswirkung der Geldbußen zu ermitteln ist (vgl. Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 33).

91 Objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung sind einzubeziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen.

92 Wurde eine Zuwiderhandlung von mehreren Personen begangen, so ist die relative Schwere der Beteiligung jeder von ihnen zu prüfen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 622 und 623).

VI - Zu den Rechtsmittelgründen

A - Die Rechtsmittelgründe in Bezug auf angebliche Verfahrensfehler und eine Verletzung der Verteidigungsrechte

1. Die Rechtsmittelgründe, die die Rolle des Gerichts im Verfahrensablauf betreffen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

93 Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir werfen dem Gericht vor, Verfahrensregeln oder Regeln des materiellen Rechts verletzt zu haben, indem es die Zement-Entscheidung nicht automatisch für nichtig erklärt habe, obwohl es in Randnummer 152 des angefochtenen Urteils ausdrücklich anerkannt habe, dass die Kommission nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt habe, da sie die Einsichtnahme in etwa drei Viertel der darin enthaltenen Schriftstücke verweigert habe.

94 Unter Bezugnahme auf das Urteil Hercules Chemicals/Kommission machen Italcementi und Buzzi Unicem geltend, das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Kenntnisnahme der Schriftstücke in der Ermittlungsakte stelle die unverzichtbare Ergänzung des Verteidigungsrechts dar, das eng mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der Unschuldsvermutung, dem Erfordernis, den Grundsatz audi alteram partem im Verfahren zu beachten, und dem tragenden Grundsatz der Waffengleichheit der Kommission und der betroffenen Unternehmen verbunden sei. Das Recht auf Einsicht in diese Schriftstücke sei als Grundrecht im Sinne von Artikel F des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 EU) sowie von Artikel 6 EMRK und Artikel 42 der am 7. Dezember 2000 in Rom proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) anzusehen.

95 Das Recht auf Akteneinsicht müsse daher im Kontext des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission Wirkung entfalten und nicht in einer späteren Phase. Der Kommission könne in ihrer Doppelfunktion als notifizierende Behörde und als Behörde, die über das etwaige Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlungen befinde, nicht gestattet werden, einseitig über den Nutzen der Unterlagen in ihrem Besitz zu entscheiden und das betroffene Unternehmen daran zu hindern, von ihnen zur Ausarbeitung seiner Verteidigungsstrategie im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens, an dem es mit den Dienststellen der Kommission teilnehme, Kenntnis zu erlangen. Dies gelte umso mehr, als das Gericht nicht befugt sei, sich das Recht vorzubehalten, im gerichtlichen Verfahren Würdigungen zur Relevanz von Schriftstücken für den Beweisantritt vorzunehmen, die bei der Verwaltungsuntersuchung hätten durchgeführt werden müssen.

96 Unter Hinweis darauf, dass eine im Verwaltungsverfahren begangene Verletzung der Verteidigungsrechte im Verfahren vor dem Gericht nicht geheilt werden könne, werfen Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir dem Gericht vor, durch prozessleitende Maßnahmen versucht zu haben, die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften seitens der Kommission zu heilen. Eine solche Vorgehensweise stehe in Widerspruch zu den Urteilen Hercules Chemicals/Kommission und Solvay/Kommission sowie den Urteilen des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847) und T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) und den Schlussanträgen von Generalanwalt Warner in der Rechtssache Distillers Company/Kommission (Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Slg. 1980, 2229).

97 Dies falle nicht in die dem Gericht übertragene Zuständigkeit und verändere dadurch das Gleichgewicht der durch den Vertrag geschaffenen Befugnisse und Aufgaben.

98 Die Kommission räumt zwar ein, dass die Einsicht in die Ermittlungsakte nicht mit der wünschenswerten Transparenz durchgeführt worden sei, macht aber geltend, dem Argument, dass die mangelnde Offenlegung von Schriftstücken im Verwaltungsverfahren einen Verfahrensfehler darstelle, der automatisch zur Nichtigerklärung der am Ende dieses Verfahrens ergangenen Entscheidung führe, stuenden sowohl die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung als auch allgemeine Rechtsgrundsätze entgegen.

99 Das Gericht habe geprüft, ob und in welchem Umfang ein Verfahrensfehler, der zur Nichtigerklärung der Zement-Entscheidung führen könne, tatsächlich begangen worden sei. Mit der Anordnung der genannten prozessleitenden Maßnahmen habe es keineswegs eine Akteneinsicht in einem späteren Stadium durchgeführt, um etwaige Mängel der von der Kommission gewährten Einsichtnahme zu beheben, sondern es habe prüfen wollen, ob die Kommission dadurch, dass sie den Parteien für deren Verteidigung nützliche Schriftstücke nicht zur Verfügung gestellt habe, tatsächlich die Verteidigungsrechte verletzt habe. Folglich habe es seine Zuständigkeit nicht überschritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

100 Es steht fest, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren die große Mehrzahl der Schriftstücke in der Ermittlungsakte nicht übermittelt und den Rechtsmittelführerinnen nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt hat, so dass das Verwaltungsverfahren insoweit zweifellos fehlerhaft war.

101 Wie das Gericht in Randnummer 240 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hätte aufgrund dessen jedoch nur dann eine völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Zement-Entscheidung vorgenommen werden können, wenn festgestellt worden wäre, dass die betroffenen Unternehmen dadurch, dass ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, daran gehindert waren, Unterlagen, die für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, zur Kenntnis zu nehmen, und auf diese Weise in ihren Verteidigungsrechten verletzt wurden.

102 Es steht dem Gericht frei, im Rahmen der Klage gegen die ein Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung prozessleitende Maßnahmen anzuordnen und eine vollständige Akteneinsicht durchzuführen, um zu klären, ob die Weigerung der Kommission, ein Schriftstück offen zu legen oder zu übermitteln, die Verteidigung des betroffenen Unternehmens beeinträchtigen kann.

103 Da sich diese Prüfung auf eine gerichtliche Kontrolle der geltend gemachten Klagegründe beschränkt, wird mit ihr ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt (vgl. Urteil Solvay/Kommission, Randnrn. 98 und 103). Es steht fest, dass die verspätete Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken das Unternehmen, das Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, nicht in die Lage versetzt, in der es sich befunden hätte, wenn es sich bei der Abgabe seiner schriftlichen und mündlichen Erklärungen gegenüber dem Gemeinschaftsorgan auf diese Schriftstücke hätte berufen können (vgl. Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 79).

104 Zudem ist unbestreitbar, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht durch den bloßen Umstand geheilt werden kann, dass die Einsicht in einem späteren Stadium, insbesondere im Gerichtsverfahren wegen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, ermöglicht worden ist (vgl. Urteile Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 78, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318).

105 Im vorliegenden Fall hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keineswegs versucht, sich an die Stelle der Kommission in ihrer Ermittlerrolle zu setzen oder die von ihr begangenen Verfahrensfehler zu heilen, als es die prozessleitenden Maßnahmen anordnete. Es hat insoweit nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben eine vorläufige Prüfung der Beweismittel vorgenommen, um zu klären, ob die Verteidigungsrechte verletzt worden waren.

106 Da das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die prozessleitenden Maßnahmen anordnete, statt die Zement-Entscheidung sogleich für nichtig zu erklären, sind die Rechtsmittelgründe, die die Rolle des Gerichts im Verfahrensablauf betreffen, unbegründet.

2. Die Rechtsmittelgründe in Bezug auf die Beurteilung des Nutzens von Schriftstücken für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen durch das Gericht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

107 Die Rechtsmittelführerinnen machen mehrere Argumente geltend, mit denen sie sich gegen den vom Gericht in den Randnummern 241 bis 248 des angefochtenen Urteils dargestellten Prüfungsrahmen wenden.

- Zum Kriterium des "objektiven Zusammenhangs"

108 Italcementi und Cementir tragen vor, das vom Gericht aufgestellte Erfordernis eines objektiven Zusammenhangs zwischen den nicht zugänglich gemachten Schriftstücken und einem in der Zement-Entscheidung gegen das betreffende Unternehmen erhobenen Vorwurf sei völlig willkürlich und entbehre der Grundlage. Seine Anwendung laufe der Sache nach darauf hinaus, dem Grundrecht auf Einsicht in die Ermittlungsakte jeden Sinn zu nehmen.

109 Zum einen verstoße dieses Erfordernis gegen die allgemeine Natur des Rechts auf Einsicht in die Ermittlungsakte, das sich auf sämtliche darin enthaltenen Schriftstücke erstrecke. So würde es dazu führen, dass selbst eine recht schwerwiegende Einschränkung der Ausübung der Verteidigungsrechte während der Ermittlungen nicht zwangsläufig einen Verfahrensfehler darstelle, der zur Ungültigkeit der Endentscheidung führen könne. Zum anderen habe das Gericht durch den Ausschluss von Schriftstücken, die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den speziell gegen das betreffende Unternehmen erhobenen Vorwürfen stuenden, aber ein anderes Licht auf den Kontext des Marktes sowie auf das Verhalten des betreffenden Unternehmens und den Grad von dessen Mitwirkung am fraglichen Sachverhalt werfen könnten, gegen den Grundsatz verstoßen, wonach jede Zuwiderhandlung in ihrem wirtschaftlichen und tatsächlichen Kontext zu beurteilen sei.

110 Dies gelte umso mehr, als diese Schriftstücke entlastende Elemente enthalten und damit von wesentlicher Bedeutung für die Begründetheit der gegen ein bestimmtes Unternehmen erhobenen Vorwürfe sein könnten. Durch die Lieferung nützlicher Hinweise über den Markt könnten sie den Sinn und die Beweiskraft von Schriftstücken beeinflussen, die als Beweis für die Zuwiderhandlung angesehen würden.

111 Die Kommission stimmt dagegen der vom Gericht im angefochtenen Urteil aufgestellten Voraussetzung eines objektiven Zusammenhangs voll zu. Ein Schriftstück ohne Zusammenhang mit den in der Zement-Entscheidung erhobenen Vorwürfen könne nicht in den Bereich fallen, auf den sich die in der genannten Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung beziehe, und es sei schwer ersichtlich, inwiefern ein Schriftstück, das nichts mit den gegen ein Unternehmen erhobenen Vorwürfen zu tun habe, diesem von Nutzen sein könnte.

- Zum Kriterium in Bezug auf die Auswirkung der fehlenden Offenlegung von Schriftstücken

112 Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir wenden sich gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 247 des angefochtenen Urteils, wonach die fehlende Offenlegung eines Schriftstücks nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen könne, wenn unter Berücksichtigung der Beweismittel, auf die die Kommission die in der Zement-Entscheidung erhobenen Vorwürfe gestützt habe, bei Vorlage dieses Schriftstücks eine - sei es auch nur entfernte - Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls das Unternehmen das Schriftstück in diesem Verfahren hätte heranziehen können.

113 Zunächst beanstandet Italcementi die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall. Es bestehe eine offenkundige und willkürliche Diskrepanz zwischen der theoretischen Prüfung, auf die das Gericht seine eigene Kontrolle ausdrücklich habe beschränken wollen, und der praktischen Prüfung des Nutzens der verschiedenen nicht übermittelten Schriftstücke, die es im angefochtenen Urteil zum großen Teil tatsächlich vorgenommen habe.

114 Italcementi und Cementir tragen vor, das Gericht habe die Beurteilung der von den Klägerinnen geltend gemachten Verfahrensrügen mit der inhaltlichen Prüfung des tatsächlichen Nutzens von Schriftstücken für die Beurteilung der Begründetheit der von der Kommission erhobenen Vorwürfe verwechselt. Somit habe es letztlich die Beurteilung, die die Kommission im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen müssen, durch seine eigene Beurteilung ersetzt. Dabei habe es als Richter letzter - und einziger - Instanz gehandelt und den betroffenen Unternehmen ihr Recht genommen, dass ihre Situation zunächst von der Verwaltungsbehörde und in einer zweiten Phase gerichtlich geprüft werde.

115 Irish Cement führt aus, das Gericht sei zu den von ihm gezogenen Schlüssen nicht befugt, weil es ihm nicht möglich sei, sich tatsächlich in die gleiche Situation mit dem gleichen Kenntnis- und Erkenntnisstand wie die Kommission in den Jahren 1992 und 1993 zu versetzen.

116 Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir behaupten sodann, durch die Anwendung dieses willkürlichen Kriteriums habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und gegen die in den Urteilen Hercules Chemicals/Kommission, Solvay/Kommission und ICI/Kommission vom 29. Juni 1995 (T-36/91) herausgearbeiteten Grundsätze verstoßen. Irish Cement ist der Ansicht, die Unterscheidung, aufgrund deren das Gericht diese Rechtsprechung für unanwendbar erklärt habe, beruhe auf einem Zirkelschluss, der die Entscheidung des Rechtsstreits vorwegnehme.

117 Sowohl Italcementi als auch Buzzi Unicem weisen darauf hin, dass der Gerichtshof es im Urteil Hercules Chemicals/Kommission als nicht erforderlich bezeichnet habe, dass die Unternehmen ex post nachwiesen, dass ihre eventuelle Kenntnis der Akten im Verwaltungsverfahren die Kommission veranlasst hätte, eine grundlegend andere als die im konkreten Fall ergangene Endentscheidung zu treffen. Es genüge, wenn sie nachwiesen, dass die nicht übermittelten Schriftstücke für ihre Verteidigung in irgendeiner Weise von Nutzen hätten sein können.

118 Mit diesem - weniger engen - Beurteilungskriterium könne auch verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen seiner Kontrolle eine analytische Bewertung von Bedeutung und Auswirkungen der verschiedenen im Ermittlungsstadium nicht zugänglich gemachten Schriftstücke vornehme.

119 Schließlich tragen Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir vor, die Vorgehensweise des Gerichts habe entgegen dem Grundsatz, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erbringen müsse, zur Folge, dass die Rollen vertauscht würden, indem die betroffenen Unternehmen dartun müssten, dass die Schriftstücke, von denen sie bislang keine Kenntnis gehabt hätten, als solche geeignet seien, die in der Entscheidung der Kommission gezogenen Schlüsse zu widerlegen.

- Zur Relevanz spezieller schriftlicher Beweise

120 Zunächst wenden sich sowohl Irish Cement als auch Italcementi unter Hinweis auf die Dürftigkeit der Beweise, die die Kommission für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung vorgelegt habe, gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 260 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission die Zuwiderhandlungen in der MB und in der Zement-Entscheidung "allein anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise" nachgewiesen habe. Cementir ist der Ansicht, dieses Kriterium - das das Gericht zu einer Art nachträglicher Untersuchung von Sinn und Auswirkungen der nicht übermittelten Schriftstücke veranlasst habe - finde in der Gemeinschaftsrechtsprechung keine Grundlage.

121 Italcementi trägt vor, das Gericht habe sich bei seinem Schluss, dass sie der Cembureau-Vereinbarung allein dadurch zugestimmt habe, dass sie am Treffen der Delegationsleiter der Cembureau angehörenden europäischen Zementhersteller vom 19. März 1984 (im Folgenden: Treffen vom 19. März 1984) teilgenommen haben, ohne ihre abweichende Meinung offen zum Ausdruck zu bringen, auf eine weite Auslegung des Begriffes des unmittelbaren Beweises gestützt und eine übermäßige Heranziehung von Vermutungen zugelassen; dies rechtfertige die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils.

122 Irish Cement, Italcementi und Cementir werfen dem Gericht sodann vor, das Urteil ICI/Kommission vom 29. Juni 1995 (T-37/91) falsch ausgelegt zu haben, indem von den Klägerinnen der Nachweis verlangt worden sei, dass die nicht zugänglich gemachten Bestandteile der Ermittlungsakte dem Inhalt der von der Kommission herangezogenen unmittelbaren Beweise widersprächen. Es habe damit den Nutzen von Schriftstücken, die eine andere wirtschaftliche Erklärung für das Verhalten der Zementhersteller auf dem Markt hätten geben können, von vornherein ausgeschlossen. Durch diese Vorgehensweise seien ihre Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt worden.

123 Cementir führt ferner aus, im Urteil ICI/Kommission vom 29. Juni 1995 (T-37/91) habe sich das Gericht eindeutig auf eine allgemeine ex-ante-Beurteilung beschränkt und keine ex-post-Beurteilung des speziellen Inhalts und der Relevanz jedes nicht übermittelten Schriftstücks unter Beweisgesichtspunkten vorgenommen.

124 Schließlich macht Buzzi Unicem geltend, die Begründung des Gerichts sei widersprüchlich. In Randnummer 264 des angefochtenen Urteils habe es - in einer mit den Grundsätzen in der vorangegangenen Randnummer dieses Urteils unvereinbaren Weise - klar ausgeführt, dass die Vorlage von wirtschaftlichen Alternativbegründungen jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätte führen können, und zwar gerade deshalb, weil die Kommission ihre These mit unmittelbaren schriftlichen Beweisen begründet habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

125 Die Frage, ob das Gericht zutreffende Kriterien angewandt hat, um zu klären, ob der Ausschluss eines bestimmten Schriftstücks durch die Kommission die Verteidigungsrechte eines beschuldigten Unternehmens beeinträchtigt hat, ist eine Rechtsfrage, die Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein kann. Das Gleiche gilt für die Frage, ob ein Schriftstück als "entlastendes Schriftstück" einzustufen ist, das für die Verteidigung eines Unternehmens von Nutzen sein kann (in diesem Sinne auch Urteil Corus UK/Kommission, Randnr. 131).

126 Was zunächst das Kriterium des objektiven Zusammenhangs anbelangt, so kann es nicht allein Sache der Kommission - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft - sein, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen (vgl. Urteil Solvay/Kommission, Randnrn. 81 und 83). Sie darf vom Verwaltungsverfahren jedoch die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den Sach- und Rechtsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehen und folglich für die Untersuchung irrelevant sind. Ein Kläger kann als Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg die fehlende Übermittlung irrelevanter Schriftstücke geltend machen.

127 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies im Wesentlichen von den Rügen abhängt, die die Kommission bei der Feststellung der dem betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung erhoben hat (vgl. Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 60).

128 Entgegen dem Vorbringen von Italcementi und Cementir schließt das Kriterium des objektiven Zusammenhangs die Schriftstücke, die entlastende Elemente oder sogar Angaben zum Kontext des Marktes oder zum Verhalten der auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer enthalten, nicht aus, sofern sie sich in objektiver Weise auf Beschwerdepunkte beziehen, die dem betreffenden Unternehmen eventuell entgegengehalten werden.

129 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 241 des angefochtenen Urteils entschied, dass zu prüfen sei, ob die Schriftstücke, die im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen seien, mit irgendeinem in der Zement-Entscheidung gegen das Unternehmen erhobenen Vorwurf objektiv zusammenhingen.

130 Was sodann die Beurteilungskriterien anbelangt, die das Gericht im vorliegenden Fall bei der Prüfung herangezogen hat, ob die unterbliebene Offenlegung eines Schriftstücks die Verteidigung des betroffenen Unternehmens im Verwaltungsverfahren beeinträchtigen konnte, so ist, wie es das Gericht in den Randnummern 237 bis 248 und 281 bis 379 des angefochtenen Urteils getan hat, zwischen dem Zugang zu Schriftstücken, die das Unternehmen entlasten können, und zu Schriftstücken, die die Existenz der gerügten Zuwiderhandlung belegen, zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Randnr. 60).

131 Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnummern 241 und 247 des angefochtenen Urteils entschied, dass unter Berücksichtigung der Beweismittel, auf die die Kommission die in der Zement-Entscheidung erhobenen Vorwürfe gestützt habe, zu prüfen sei, ob eine - sei es auch nur entfernte - Möglichkeit bestehe, dass das Verwaltungsverfahren aufgrund der Offenlegung eines Schriftstücks zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls das betreffende Unternehmen es in diesem Verfahren hätte heranziehen können. Es hat damit nur die Voraussetzung genannt, nach der dieses Unternehmen dartun muss, dass ein Schriftstück für seine Verteidigung hätte von Nutzen sein können.

132 Eine solche Prüfung impliziert zwangsläufig, dass das Gericht eine vergleichende vorläufige Analyse des Beweiswerts der nicht zugänglich gemachten Schriftstücke sowie der Beweismittel vornimmt, die die Kommission als ausreichend ansieht, um zu den in der Zement-Entscheidung gezogenen Schlüssen zu kommen. Weist die Kommission nach, dass das fragliche Unternehmen an einer wettbewerbswidrigen Maßnahme teilgenommen hat, so muss dieses Unternehmen unter Rückgriff nicht nur auf nicht zugänglich gemachte Schriftstücke, sondern auch auf alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine andere Erklärung für sein Verhalten liefern. Folglich sind die auf eine angebliche Umkehrung der Beweislast und einen angeblichen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gestützten Rügen unbegründet.

133 Schließlich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnummern 260 bis 264 des angefochtenen Urteils entschied, dass die Unternehmen, da die Kommission die verschiedenen Zuwiderhandlungen und die Teilnahme der Unternehmen an ihnen sowohl in der MB als auch in der Zement-Entscheidung allein anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen habe, dartun müssten, dass Material, das im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen sei, der Aussage dieser Beweise widerspreche oder sie zumindest in einem anderen Licht erscheinen lasse. Diese Randnummern enthalten auch entgegen dem Vorbringen von Buzzi Unicem keinen Widerspruch.

134 Nach dem Vorstehenden sind die Rechtsmittelgründe in Bezug auf die Beurteilung des Nutzens von Schriftstücken für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen durch das Gericht zurückzuweisen.

3. Die verschiedenen Rechtsmittelgründe, die die Anwendung der Kriterien in Bezug auf die Beweiskraft nicht zugänglich gemachter Schriftstücke durch das Gericht auf den vorliegenden Fall betreffen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

135 Aalborg, Irish Cement und Cementir werfen dem Gericht vor, im vorliegenden Fall die in Randnummer 247 des angefochtenen Urteils aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung des Beweiswerts nicht zugänglich gemachter Schriftstücke zu streng angewandt zu haben.

- Die Beweise für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung (in Artikel 1 der Zement-Entscheidung genannte Zuwiderhandlung)

136 Erstens wirft Cementir dem Gericht vor, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt zu haben, obwohl die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt habe, dass die betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Zugang zu dem Vermerk von Herrn Toscano vom 17. Februar 1983 (im Folgenden: Vermerk von Herrn Toscano) über das Treffen der Delegationsleiter der Cembureau angehörenden europäischen Zementhersteller vom 14. Januar 1983 (im Folgenden: Treffen vom 14. Januar 1983) hätten erhalten müssen, wonach es bei diesem Treffen um Dumpingprobleme gegangen sei. Diese Erklärungen seien für die zutreffende Beurteilung der Relevanz des Vermerks von Herrn Toscano und damit für die Folgen des fehlenden Zugangs zu diesem Schriftstück im Verwaltungsverfahren von grundlegender Bedeutung.

137 Zweitens halten Aalborg, Irish Cement und Cementir die Beurteilung des Gerichts in den Randnummern 1122 bis 1132 des angefochtenen Urteils für offensichtlich falsch, wonach die Heranziehung des Vermerks von Herrn Toscano im Rahmen ihrer Verteidigung keine auch nur geringe Aussicht gehabt hätte, am Ergebnis des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern.

138 Irish Cement führt aus, das Gericht sei nicht auf ihr Argument eingegangen, wonach der genannte Vermerk die Auslegung von Zweck oder Inhalt des Treffens vom 14. Januar 1983 durch die Kommission widerlege. Cementir trägt vor, dieser Vermerk, der sich ausschließlich auf Gespräche über Dumpingimporte aus anderen Ländern des Kontinents beziehe, liefere eine andere Auslegung der Tagesordnung des Treffens. Das Gericht hätte daher davon ausgehen müssen, dass er ein für die Verteidigung "nützliches" Schriftstück darstelle und dass durch das Unterbleiben seiner Übermittlung die Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

139 Aalborg ist der Ansicht, der Vermerk von Herrn Toscano, bei dem es sich um ein internes Schriftstück handele, das unmittelbar über das Treffen vom 14. Januar 1983 berichte, ohne in irgendeiner Weise eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zu erwähnen, hätte ersichtlich entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens haben können.

140 Irish Cement wirft dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den von der Kommission angeführten vorbereitenden Schriftstücken für das Treffen am 14. Januar 1983 größere Bedeutung beigemessen habe als einem authentischen Bericht über das Treffen selbst. Es habe nicht erläutert, aus welchem Grund es das Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach ein Abschnitt des Vermerks von Herrn Toscano bestätige, dass die Teilnehmer an diesem Treffen die Absicht gehabt hätten, die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einzuhalten.

141 Das Gericht habe sich auch insofern geirrt, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass der Vermerk von Herrn Toscano keinen erschöpfenden Bericht über das Treffen darzustellen scheine. Es sei damit in die Falle eines Zirkelschlusses getappt und habe faktisch die Beweislast von der Kommission auf das Unternehmen verlagert.

142 Cementir fügt hinzu, der Beweiswert des Vermerks von Herrn Toscano werde durch zwei andere, in Randnummer 1131 des angefochtenen Urteils genannte Schriftstücke verstärkt, die keinen Anhaltspunkt für ein Gespräch über den Grundsatz der Respektierung der Inlandsmärkte enthielten. Folglich gebe es eine Reihe beweiskräftiger Gesichtspunkte, die die These der Kommission klar widerlegten, wonach das bei dem Treffen am 14. Januar 1983 behandelte Thema des innergemeinschaftlichen Handels zwangsläufig bedeutet habe, dass die Teilnehmer an diesem Treffen eine wettbewerbswidrige Vereinbarung hätten schließen wollen.

143 Aalborg wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 1209 bis 1213 des angefochtenen Urteils fälschlich zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass mehrere das Dumping und ein System der Frachtgrundlagen betreffende Schriftstücke kein anderes Licht auf die verschiedenen in der MB und der Zement-Entscheidung genannten unmittelbaren schriftlichen Beweise hätten werfen können.

144 Aalborg macht zum einen geltend, sie hätte im Verwaltungsverfahren auf die Akte über die von der britischen Cement Makers' Federation (im Folgenden: CMF) eingereichte Anmeldung sowie auf die Kontakte zwischen der europäischen Zementindustrie und der Kommission vor der Einführung eines Preisbildungssystems (im Folgenden: BPS) verweisen können, um zu belegen, dass die Ausführungen von Herrn Van Hove bei dem Treffen am 14. Januar 1983 ein rechtmäßiges System der Frachtgrundlagen betroffen hätten und dass es bei den Gesprächen um die Einführung eines dem BPS entsprechenden Preisbildungssystems auf bilateraler oder europäischer Ebene unter Beachtung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft gegangen sei.

145 Zum anderen trägt Aalborg vor, sie hätte sich auf verschiedene andere Schriftstücke (darunter das Schreiben von Herrn Van Hove vom 18. Februar 1983 und das die "Spielregeln" erwähnende Dokument 33.126/6162) stützen können, um ihr Argument zu untermauern, dass die fraglichen Treffen in den Jahren 1983 und 1984 in Wirklichkeit das Dumping zum Gegenstand gehabt hätten.

146 Das Gericht habe daher ein strengeres als das von der Gemeinschaftsrechtsprechung herausgearbeitete Kriterium angewandt. Der somit begangene Rechtsfehler müsse zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

- Die Beweise für den Austausch von Preisinformationen (in Artikel 2 der Zement-Entscheidung genannte Zuwiderhandlungen)

147 Cementir wirft dem Gericht vor, die Berücksichtigung von Schriftstücken abgelehnt zu haben, die bestätigt hätten, dass die von einem Unternehmen angewandten Preise aufgrund verschiedener Faktoren stark voneinander abgewichen seien. Diese Schriftstücke hätten einen objektiven Nutzen für die Verteidigung, da sie belegten, dass der Austausch von Preisinformationen in keiner Weise zur Umsetzung der angeblichen Cembureau-Vereinbarung habe beitragen können. Sie seien daher geeignet, den von der Kommission herangezogenen Gesichtspunkten eine andere Perspektive zu geben.

- Die Beweise für das Treffen, bei dem die ETF errichtet wurde (in Artikel 4 Absatz 1 der Zement-Entscheidung genannte Zuwiderhandlung)

148 Aalborg trägt vor, mehrere Schriftstücke mit entlastenden Elementen, darunter die Protokolle der Treffen der CMF, ein interner Vermerk der Blue Circle Industries plc (im Folgenden: Blue Circle) und andere Schriftstücke, die Lobby-Initiativen beträfen, hätten ihr Vorbringen untermauern können, wonach ihre Anwesenheit bei dem Treffen der Cembureau angehörenden europäischen Zementhersteller in Baden-Baden (Deutschland) am 9. September 1986 (im Folgenden: Treffen vom 9. September 1986), bei dem die ETF errichtet worden sei, kein Zeichen ihrer Teilnahme an der unzulässigen ETF-Absprache sei. Sie habe nur an einem Treffen teilgenommen, bei dem im Rahmen von Lobby-Tätigkeiten eine für den Folgetag in Straßburg (Frankreich) vorgesehene Aktion zur Sensibilisierung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments für das Problem rechtswidriger Subventionen der Hellenischen Republik für ihre Zementindustrie vorbereitet worden sei.

149 Sie weist insbesondere auf die Bedeutung dieser Schriftstücke als entlastende Beweismittel hin, da sie ihre Passivität bei einem kurzen Treffen belegten, in dessen Rahmen die übrigen Teilnehmer gewusst hätten, dass sie mit einem anderen, rechtmäßigen Ziel anwesend sei. Diese Schriftstücke hätten daher den Grad ihrer Verantwortlichkeit in Bezug auf die ETF sowie die Höhe der verhängten Geldbuße beeinflussen können.

150 Sie wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 2888 bis 2898 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass keine ihrer Bemerkungen auch nur geringe Aussicht gehabt hätte, am Resultat des Verwaltungsverfahrens etwas zu ändern. Das Gericht habe das in Randnummer 241 des angefochtenen Urteils angeführte Kriterium nicht in die Praxis umgesetzt. Nach seinem Ansatz müsste das betroffene Unternehmen zweifelsfrei beweisen, dass eine andere, auf eine Würdigung abweichender Beweise gestützte Entscheidung getroffen worden wäre, wenn die fraglichen Schriftstücke offen gelegt worden wären. In Wirklichkeit habe das Gericht den Anwendungsbereich dieses Kriteriums so stark eingeschränkt, dass es keinen Fall mehr gebe, in dem selbst schwere Verletzungen des Rechts auf Akteneinsicht und damit der Verteidigungsrechte der Unternehmen Konsequenzen haben könnten.

151 Das Gericht habe daher bei der Anwendung des Kriteriums der Nützlichkeit von Schriftstücken für die Verteidigung, wie es sich aus der Gemeinschaftsrechtsprechung ergebe, einen Rechtsfehler begangen, so dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang oder zumindest teilweise, soweit es die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die ETF bestätige, für nichtig erklärt werden müsse.

- Die Beweise für die Vereinbarungen mit Calcestruzzi (in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Zement-Entscheidung genannte Zuwiderhandlung)

152 Cementir wirft dem Gericht vor, nicht erläutert zu haben, aus welchen Gründen es folgende Schriftstücke außer Acht gelassen habe, die bestätigten, dass ihre Teilnahme an den Vereinbarungen mit Calcestruzzi ausschließlich von wirtschaftlichen Erwägungen geleitet worden sei:

- das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der Heracles General Cement Company (im Folgenden: Heracles) vom 23. Juli 1986 (Dokumente 33.126/19878 bis 19880), das belege, dass Heracles und die Titan Cement Company SA (im Folgenden: Titan) Verträge geschlossen hätten, um gemeinsam nach Italien liefern zu können, und die Richtigkeit ihrer These bestätige, dass sie angesichts des Umfangs der Nachfrage von Calcestruzzi an einer ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen getroffenen Vereinbarung unter Einbeziehung anderer Hersteller habe teilnehmen müssen;

- die Dokumente 33.126/2945 bis 2951, 2934, 2935, 3065 bis 3068 und 2954 bis 2966, die zeigten, dass einige italienische Hersteller "lokale" Maßnahmen zum Schutz ihres Marktes vor Einfuhren aus Griechenland ergriffen hätten, die in keinem Zusammenhang mit der Cembureau-Vereinbarung gestanden hätten;

- die Dokumente 33.126/19369 bis 19377, 19387, 19389 und 19412 sowie 20275 bis 20282, 20294, 19889, 19781, 20124 bis 20137, 20140 bis 20156, 19433, 20001, 19401 und 19410, die ihre These stützten, dass sich die Vereinbarungen mit Calcestruzzi nicht nachteilig auf den Zementhandel zwischen Italien und Griechenland ausgewirkt hätten, indem sie das starke Vordringen griechischer Einfuhren auf dem italienischen Markt deutlich machten.

153 Da es keine unmittelbaren Beweise dafür gebe, dass ihr Beitritt zu den Vereinbarungen mit Calcestruzzi in Zusammenhang mit den Gesprächen innerhalb der ETF gestanden habe, habe das Gericht die Relevanz der fraglichen Schriftstücke für die Gewährleistung der umfassenden Ausübung der Verteidigungsrechte nicht zutreffend gewürdigt und insbesondere Gesichtspunkte von unzweifelhafter Bedeutung vernachlässigt, die ein völlig anderes Licht auf das wirtschaftliche Verhalten des Unternehmens würfen.

- Die Beweise für den Vertrag zwischen italienischen Zementherstellern (in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Zement-Entscheidung genannte Zuwiderhandlung)

154 Italcementi führt aus, das Gericht habe einen Auslegungsfehler begangen, als es in Randnummer 118 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass der untrennbare Zusammenhang zwischen den nationalen und den internationalen Kartellen nur in einer Richtung bestehe, da die Cembureau-Vereinbarung und die Handlungen zu ihrer Umsetzung auf internationaler Ebene von der Existenz nationaler Kartelle völlig unabhängig seien.

155 Sie wirft dem Gericht vor, auf der Grundlage dieser falschen Erwägung entschieden zu haben, dass der Beweis für das Vorliegen rechtswidriger Absprachen auf nationaler Ebene irrelevant sei und keine Auswirkungen auf die innergemeinschaftlichen Beziehungen habe. Es habe daher unter Verletzung der Verteidigungsrechte davon abgesehen, die von ihr zur Stützung ihrer im Anschluss an die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte vorgenommenen komplexen und eingehenden Analyse der Beziehungen zwischen den Zementherstellern auf nationaler Ebene vorgelegten Schriftstücke zu prüfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zu den Beweisen für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung

156 Was die Weigerung des Gerichts anbelangt, dem Antrag von Cementir auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattzugeben, so hat das Gericht in Randnummer 1123 des angefochtenen Urteils zu Recht anerkannt, dass der Vermerk von Herrn Toscano für die Verteidigung insofern relevant sei, als er sich unmittelbar auf die von der Kommission erhobenen Vorwürfe beziehe, und dass dieses Schriftstück aus der Ermittlungsakte daher den von der Untersuchung betroffenen Unternehmen hätte übermittelt werden müssen.

157 Die Nichtübermittlung dieses Vermerks bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Verteidigungsrechte verletzt wurden. Die Erklärungen der Kommission in den Sitzungen vor dem Gericht dienten lediglich zur Wiederholung dieser Position und stellen daher keinerlei Eingeständnis dar. Sie hatten keinen entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensablauf.

158 Was die Beurteilung des Nutzens des Vermerks von Herrn Toscano als entlastendes Schriftstück für die Verteidigung der beschuldigten Unternehmen anbelangt, so hat das Gericht nie in Abrede gestellt, dass dieser Vermerk belegt, dass bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 das Problem der Dumpingeinfuhren von Zement erörtert wurde (vgl. Randnr. 1130 des angefochtenen Urteils). Nach der Einschätzung des Gerichts kann der Vermerk jedoch im Licht der übrigen Beweismittel nicht als zuverlässige und umfassende Wiedergabe der Gespräche bei dem genannten Treffen angesehen werden und konnte kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, auf die sich die Kommission gestützt hat (vgl. Randnrn. 1129 und 1130 des angefochtenen Urteils).

159 Die Rechtsmittelführerinnen haben nicht genau angegeben, welche Gesichtspunkte das Gericht verfälscht haben soll, und haben nicht dargetan, welche Fehler zu dieser Verfälschung geführt haben sollen.

160 Im Übrigen hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von Irish Cement den von der Kommission angeführten vorbereitenden Schriftstücken für das Treffen vom 14. Januar 1983 nicht fälschlich größere Bedeutung beigemessen als dem Protokoll dieses Treffens, sondern die Ansicht vertreten, dass es dem Vermerk von Herrn Toscano gegenüber den von der Kommission vorgelegten Beweisen an Erheblichkeit fehle.

161 Auch der Vorwurf von Irish Cement, das Gericht sei auf ihr Vorbringen zum Vermerk von Herrn Toscano nicht eingegangen, greift nicht durch. Das Gericht ist auf dieses Vorbringen in den Randnummern 1126 bis 1130 des angefochtenen Urteils detailliert eingegangen und hat es dann als unbegründet zurückgewiesen; Irish Cement kann die Erwägungen des Gerichts nicht allein deshalb angreifen, weil sie eine andere Auslegung vorgezogen hätte.

162 Nach Ansicht des Gerichts wurde mit den verschiedenen in den Nummern 9 und 61 der MB und den Absätzen 18, 19 und 45 der Zement-Entscheidung genannten schriftlichen Beweisen in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass sich die Delegationsleiter bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 über das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte verständigten. Die von den Klägerinnen angeführten entlastenden Schriftstücke bewiesen allenfalls, dass bei diesem Treffen auch Fragen des Dumpings und des BPS erörtert worden seien. Sie könnten kein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise werfen, auf die sich die Kommission gestützt habe (vgl. Randnrn. 1183 und 1211 des angefochtenen Urteils).

163 Das Gericht hat daraus geschlossen, dass es all diesen Schriftstücken gegenüber den von der Kommission vorgelegten Beweisen an Erheblichkeit fehle.

164 Aalborg beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe ihrer bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argumente, ohne genau anzugeben, welche Gesichtspunkte das Gericht verfälscht haben soll, und ohne darzutun, welche Fehler zu dieser Verfälschung geführt haben sollen. Aus den in den Randnummern 47 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Gründen sind diese Argumente daher zurückzuweisen.

- Zu den Beweisen für den Austausch von Preisinformationen

165 Der auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte gestützte Rechtsmittelgrund von Cementir richtet sich gegen die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts, dass der beanstandete Austausch von Preisinformationen eine Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung dargestellt habe. Entgegen dem Vorbringen von Cementir geht aus den Randnummern 1772 und 1773 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass die genannten Schriftstücke nach den Feststellungen des Gerichts von der Kommission im Verwaltungsverfahren berücksichtigt wurden, ihr aber angesichts der übrigen ihr vorliegenden Beweise nicht überzeugend genug erschienen. Zusätzliche Bemerkungen, die Cementir damals hätte machen können, um die Verschiedenheit der ausgetauschten Preisinformationen darzutun, hätten daher die Beurteilungen der Kommission nicht entkräftet. Folglich liegt keine Verletzung der Verteidigungsrechte vor.

- Zu den Beweisen für das Treffen vom 9. September 1986

166 Bei der Würdigung der Beweise für das Treffen vom 9. September 1986 hat das Gericht in Randnummer 2890 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission die politische Dimension und den wirtschaftlichen Kontext des Problems der Einfuhren aus Griechenland in der Zement-Entscheidung gebührend berücksichtigt habe. Die von Aalborg angeführten Unterlagen hätten es dagegen seines Erachtens nicht ermöglicht, die Schriftstücke zu entkräften, auf deren Grundlage die Kommission festgestellt habe, dass das Auftreten der Frage dieser Einfuhren neben Sensibilisierungsaktionen zur Errichtung der ETF geführt habe, die Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen zur Eliminierung der Billigeinfuhren von Zement (in erster Linie aus Griechenland) nach Westeuropa habe prüfen sollen.

167 Entgegen dem Vorbringen von Aalborg hat das Gericht von ihr in Wirklichkeit nicht den Nachweis verlangt, dass die Zement-Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sich das Unternehmen auf entlastende Schriftstücke hätte stützen können. Im vorliegenden Fall hat es das Vorbringen von Aalborg zum wahren Motiv der Teilnahme ihres Vertreters, Herrn Larsen, an dem Treffen vom 9. September 1986 und zum Einfluss, den die entlastenden Schriftstücke auf die Beurteilung von Schwere und Dauer der Beteiligung dieses Unternehmens an der ETF durch die Kommission hätten haben können, zur Kenntnis genommen.

168 Das Gericht hat dieses Vorbringen jedoch im Licht der von der Kommission vorgelegten Beweise zurückgewiesen. Zum einen konnten die angeführten entlastenden Schriftstücke, wie das Gericht in Randnummer 2891 des angefochtenen Urteils entschieden hat, die objektive Feststellung der Kommission nicht entkräften, dass Herr Larsen am Treffen vom 9. September 1986 teilnahm, bei dem nacheinander die Errichtung der ETF, ihr wettbewerbswidriges Ziel, ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und die verschiedenen von ihr zu prüfenden Maßnahmen angesprochen wurden.

169 Zum anderen hätten, wie das Gericht in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Bemerkungen, die Aalborg im Verwaltungsverfahren anhand der angeführten entlastenden Schriftstücke hätte vorbringen können, um darzutun, dass sie an diesem Treffen allein im Hinblick auf politische Aktionen teilnahm, nicht das völlige Fehlen von Indizien ausgleichen können, die belegen würden, dass Aalborg bei diesem Treffen die übrigen Teilnehmer ausdrücklich darüber informierte, dass sie daran aus ganz anderen Beweggründen teilnahm als diese.

170 In Wirklichkeit beschränkt sich diese Rüge auf eine bloße Wiedergabe der bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und zielt nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift ab.

- Zu den Beweisen für die Vereinbarungen mit Calcestruzzi

171 In Bezug auf die Beweise für die Vereinbarungen mit Calcestruzzi geht aus den Randnummern 3390 und 3391 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass Cementir vor dem Gerichtshof nur die bereits vor dem Gericht erhobenen und von diesem nach eingehender Begründung als nicht stichhaltig zurückgewiesenen Rügen wiederholt. Cementir kann dem Gericht insoweit keine Begründungsmängel vorwerfen.

172 Entgegen dem Vorbringen von Cementir hat das Gericht in Randnummer 3392 des angefochtenen Urteils die Beweiskraft der Protokolle der Sitzungen der ETF vom 11. Februar 1987 (im Folgenden: Sitzung vom 11. Februar 1987) und vom 15. März 1987 bejaht, bei denen der italienische Vertreter einen Bericht über die Entwicklung der Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Muttergesellschaft von Calcestruzzi, Ferruzzi, vorlegte (vgl. Absatz 27 Punkt 5 der Zement-Entscheidung). Diese Beweise werden ferner dadurch untermauert, dass Cementir am 3. und 15. April 1987 Konventionen und Verträge mit Calcestruzzi, Italcementi und Unicem unterzeichnete, mit denen sie sich gesamtschuldnerisch verpflichtete, den gesamten Zementbedarf der Calcestruzzi-Gruppe zu decken und mit den genannten italienischen Zementherstellern zu kooperieren (vgl. Absatz 27 Punkt 6 der Zement-Entscheidung). Überdies nahm Cementir aktiv an den Verhandlungen mit Titan und den übrigen italienischen Herstellern teil, die im Mai 1987 in Luxemburg stattfanden (im Folgenden: Treffen in Luxemburg, vgl. Absatz 27 Punkte 7 bis 10 der Zement-Entscheidung).

173 Das Gericht vertrat daher die Ansicht, dass dieses Bündel von Schriftstücken den überzeugenden Beweis für eine Vereinbarung zwischen Italcementi, Unicem und Cementir zur Abwendung drohender Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi darstelle. Seines Erachtens war das Vorbringen von Cementir zu ihrer kommerziellen Motivation und zum wirtschaftlichen Kontext des italienischen Marktes angesichts des starken Vordringens griechischer Ausfuhren nicht geeignet, die Schlussfolgerungen zu entkräften, zu denen die von der Kommission angegebenen Schriftstücke führten.

174 Da Cementir sich darauf beschränkt, die Beweiswürdigung durch das Gericht zu rügen, entzieht sich ihr Vorbringen der Überprüfung durch den Gerichtshof und ist zurückzuweisen.

- Zu den Beweisen für die Vereinbarungen zwischen italienischen Zementherstellern

175 In Bezug auf die Beweise für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen italienischer Zementhersteller wird in der MB klar getrennt zwischen Kartellen auf nationaler Ebene in Italien, d. h. den Verträgen mit Calcestruzzi, die zur Gründung der Società Italiana per le Promozioni ed Applicazioni del Calcestruzzo SpA (im Folgenden: SIPAC) führten, und Kartellen dieser Zementhersteller mit Auswirkungen auf internationaler Ebene, d. h. den abgestimmten Verhaltensweisen von Italcementi, Unicem und Cementir, mit denen den griechischen Herstellern ein für ihr Eindringen in den italienischen Markt wichtiger Kunde abgeworben werden sollte.

176 Diese Kartelle auf internationaler Ebene waren offenbar vom Bestehen nationaler Kartelle völlig unabhängig. Die Erwägungen des Gerichts sind daher insoweit nicht widersprüchlich.

177 Die Rüge in Bezug auf die Relevanz der Schriftstücke, die das Verhältnis zwischen den italienischen Zementherstellern auf nationaler Ebene betreffen, enthält keinen Hinweis, der es ermöglicht, die dem Gericht vorgetragenen Argumente, die zu deren Stützung angeführten Schriftstücke oder auch nur die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils zu ermitteln. Da Italcementi diese Informationen nicht geliefert hat, hat sie insbesondere nicht dargetan, welche Fehler das Gericht ihres Erachtens zur Verfälschung der Beweismittel veranlasst haben.

178 Nach dem Vorstehenden sind die Rechtsmittelgründe, die die Anwendung der Kriterien in Bezug auf die Beweiskraft nicht zugänglich gemachter Schriftstücke durch das Gericht auf den vorliegenden Fall betreffen, zurückzuweisen.

4. Die auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf den Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, gestützten Rechtsmittelgründe

Vorbringen von Italcementi

179 Italcementi wirft dem Gericht vor, die Verletzung der Verteidigungsrechte nicht gerügt zu haben, die dadurch begangen worden sei, dass der Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, nicht zuvor mitgeteilt worden sei, und den Widerspruch zwischen diesem Beschluss und der Zement-Entscheidung nicht berücksichtigt zu haben.

180 Wenn ihr der Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, vor seinem endgültigen Zustandekommen mitgeteilt worden wäre, hätte sie die Kommission zumindest davon überzeugen können, ihre Anschuldigungen auf die Auswirkungen des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den unmittelbar durch die Cembureau-Vereinbarung gebundenen italienischen Zementherstellern zu beschränken. Es gebe nicht den geringsten Zusammenhang zwischen dem Zweck der Cembureau-Vereinbarung und der Durchführung der von den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi geschlossenen Lieferverträge.

181 Ferner bestehe ein Widerspruch zwischen dem Beschluss der Kommission, ihre in den Kapiteln 3 bis 9 und 13 bis 19 der MB beschriebenen Beschwerdepunkte auf nationaler Ebene fallen zu lassen, und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Zement-Entscheidung, wo die von den italienischen Herstellern aufgrund ihrer Teilnahme an einer Vereinbarung zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement durch Calcestruzzi angeblich begangene Zuwiderhandlung auf internationaler Ebene angesiedelt werde.

182 Das Gericht habe fälschlich behauptet, dass diese Vereinbarung auch in dem den internationalen Beschwerdepunkten gewidmeten Teil der MB behandelt werde, und damit zu verstehen gegeben, dass zwischen dem Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, und der Zement-Entscheidung kein Widerspruch bestehe. In den den internationalen Beschwerdepunkten gewidmeten Kapiteln 2 und 10 der MB gebe es keine Bezugnahme auf eine Vereinbarung zwischen italienischen Zementherstellern zur Eindämmung der griechischen Einfuhren. Die Beziehungen zwischen diesen Herstellern würden vielmehr in Kapitel 13, Nummer 70, der MB unter der Überschrift "Die in Kapitel 3 beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen - Italien" analysiert.

183 In dem Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, würden die Kapitel 3 und 13 jedoch ausdrücklich zu denen gezählt, deren Gegenstand fallen gelassen werde. Das Gericht habe eine vage Analyse der Zement-Entscheidung anhand der MB und des Beschlusses, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, vorgenommen, ohne die Rechtswidrigkeit von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Zement-Entscheidung festzustellen und das Verhalten der Kommission in dieser Hinsicht zu beanstanden.

184 Wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu den Absichten der Kommission in Bezug auf das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte zu äußern, hätte sie insbesondere auf diese Unstimmigkeit hingewiesen und hätte die Kommission vielleicht davon überzeugen können, ihre Haltung zu ändern oder ihre Vorwürfe in Bezug auf das Verhältnis zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi zurückzunehmen.

185 Das Gericht habe insoweit zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Argumente, die sie in Bezug auf die Konsequenzen des Fallenlassens der nationalen Beschwerdepunkte hätte vorbringen können, keine auch nur geringe Aussicht gehabt hätten, die Kommission zu veranlassen, die Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi nicht als Ausdruck der Cembureau-Vereinbarung zu ahnden. Da die erstgenannte Vereinbarung der einzige Aspekt der nationalen Beschwerdepunkte sei, den die Kommission nicht fallen gelassen habe, sei es unlogisch, auszuschließen, dass diese Argumente die Kommission hätten überzeugen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

186 Was zunächst den angeblichen Widerspruch zwischen dem Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, und der Zement-Entscheidung betrifft, so trifft es zu, dass die Rücknahme der Italien betreffenden Kapitel 3 und 13 der MB zum Verzicht auf die Anschuldigungen in Bezug auf die im Anschluss an Verträge zwischen Italcementi, Unicem, Cementir und Calcestruzzi errichtete Tochtergesellschaft SIPAC führte, mittels deren die drei italienischen Zementhersteller kooperierten, um gemeinsam den gesamten Zementbedarf der Calcestruzzi-Gruppe zu decken und Preissenkungen vorzunehmen.

187 Trotz dieses Verzichts prüfte die Kommission weiterhin die internationalen Auswirkungen der Vereinbarung zwischen Italcementi, Unicem und Cementir in Bezug auf die genannten Verträge mit Calcestruzzi und legte ihnen dann die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Zement-Entscheidung genannte Zuwiderhandlung zur Last.

188 Entgegen dem Vorbringen von Italcementi sind diese Prüfung und dieser Vorwurf der Kommission nicht mit ihrem Beschluss unvereinbar, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen. Die Kommission trennte nur zwischen Maßnahmen mit rein nationalen Konsequenzen und Maßnahmen mit internationalen Auswirkungen.

189 Was sodann das angebliche Fehlen jeder Bezugnahme auf eine Vereinbarung zwischen Italcementi, Unicem und Cementir in der MB anbelangt, so geht, wie das Gericht in Randnummer 443 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus Nummer 61 Buchstabe h Ziffer iv der MB, die zu Kapitel 10 in dem die internationalen Beschwerdepunkte betreffenden Teil der MB gehört und deren Inhalt in Absatz 55 Buchstabe a Punkt 1 der Zement-Entscheidung wiedergegeben wird, klar hervor, dass "[d]er auf Calcestruzzi ausgeübte Druck und die Nichterfuellung des Vertrags über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi... das Ergebnis von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir und zwischen diesen und den anderen Teilnehmern der "Cembureau Task Force" [sind], mit denen den griechischen Herstellern ein für den Eintritt in den italienischen Markt wichtiger Kunde abgeworben werden sollte".

190 In diesem Abschnitt der MB wird klar getrennt zwischen den "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir" (die Gegenstand der Vorwürfe in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Zement-Entscheidung sind) und den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen diesen italienischen Herstellern und den anderen Teilnehmern an der ETF (die Gegenstand der Vorwürfe in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Zement-Entscheidung sind).

191 Folglich greift das Vorbringen von Italcementi, dass das Gericht zu Unrecht das Fehlen jeder Erwähnung einer Vereinbarung allein zwischen diesen italienischen Herstellern in dem die internationalen Beschwerdepunkte betreffenden Teil der MB außer Acht gelassen habe, nicht durch.

192 Was schließlich das Erfordernis anbelangt, Italcementi Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte mitzuteilen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 53/69, Sandoz/Kommission, Slg. 1972, 845, Randnr. 14).

193 Im vorliegenden Fall wurde aber, wie das Gericht in den Randnummern 439 und 440 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, durch das Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang der gegen Italcementi erhobenen Vorwürfe nicht geändert. Dieser Wegfall war sogar im Interesse von Italcementi. Folglich war es zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht erforderlich, Italcementi anschließend eine Stellungnahme zu gestatten.

194 Im Übrigen hatte Italcementi bereits Gelegenheit, zu versuchen, die Kommission davon zu überzeugen, ihre Anschuldigungen in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern und der Cembureau-Vereinbarung einzuschränken, als sie zur MB Stellung nahm (in deren die internationalen Beschwerdepunkte betreffendem Teil auf die abgestimmten Verhaltensweisen dieser Zementhersteller eingegangen wurde) und als sie von der Kommission im März und April 1993 angehört wurde.

195 Da in dem die internationalen Beschwerdepunkte betreffenden Teil der MB ausdrücklich auf die abgestimmten Verhaltensweisen der italienischen Zementhersteller eingegangen wurde, geht zudem das Vorbringen fehl, das sich gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 447 des angefochtenen Urteils richtet, wonach die Stellungnahmen, die Italcementi zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte hätte abgeben können, die Kommission ganz offensichtlich nicht dazu veranlasst hätten, den internationalen Beschwerdepunkt bezüglich der Vereinbarung zwischen den italienischen Zementherstellern fallen zu lassen.

196 Nach dem Vorstehenden sind die auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf den Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, gestützten Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen.

5. Der Rechtsmittelgrund, der das Recht betrifft, die Verfasser der von der Kommission angeführten Schriftstücke zu befragen

Vorbringen von Irish Cement

197 Irish Cement wirft dem Gericht vor, es habe in Randnummer 1399 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass ihr die internen Vermerke von Blue Circle (Dokumente 33.126/11332 bis 11337) und die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos (Dokumente 33.126/19875 bis 19877) nicht entgegengehalten werden könnten, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, die Verfasser dieser Unterlagen zu befragen.

198 Die Verwendung dieser Schriftstücke, die nicht von ihr stammten und deren Verfasser sie nicht habe befragen können, ihr gegenüber verstoße gegen tragende Rechtsgrundsätze und gegen die Verfahrensregeln.

Würdigung durch den Gerichtshof

199 Wie das Gericht in Randnummer 1399 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, stellten die internen Vermerke von Blue Circle und die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos nicht die ausschließliche oder entscheidende Grundlage für den gegen Irish Cement erhobenen Vorwurf dar, da andere Schriftstücke, die Irish Cement einsehen und zu denen sie sich äußern konnte, belegten, dass die Cembureau-Vereinbarung bei den Treffen der Delegationsleiter geschlossen und bestätigt wurde und dass Irish Cement an diesen Treffen teilnahm.

200 Da das Verfahren vor der Kommission ein reines Verwaltungsverfahren ist, braucht sie dem betroffenen Unternehmen nicht die Möglichkeit zu geben, einen bestimmten Zeugen zu befragen und dessen Aussagen im Stadium der Ermittlungen zu analysieren. Was die EMRK anbelangt, so regelt sie nicht die Beweisführung als solche (vgl. Urteil Mantovanelli/Frankreich, § 34).

201 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es das Vorbringen von Irish Cement mit der Begründung zurückwies, dass die Befragung des Verfassers von Schriftstücken durch das Unternehmen, dem sie entgegengehalten würden, in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 nicht vorgesehen sei, und entschied, dass insoweit die Verteidigungsrechte nicht verletzt worden seien.

202 Der Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

6. Der auf eine angebliche Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, gestützte Rechtsmittelgrund

Vorbringen von Buzzi Unicem

203 Buzzi Unicem wirft dem Gericht vor, das Urteil Orkem/Kommission dadurch verkannt zu haben, dass es nicht anerkannt habe, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von Unicem verletzt habe, indem sie ihre Argumentation unter Verstoß gegen den Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten müsse, auf die von den Parteien im Verfahren abgegebenen Erklärungen gestützt habe.

204 Zum einen habe das Gericht in Randnummer 733 des angefochtenen Urteils fälschlich angenommen, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, sich gegenüber Unicem darauf zu berufen, dass andere Parteien die Existenz einer Zuwiderhandlung eingeräumt hätten. Wenn eine solche Erklärung nur gegenüber dem verwendet werden könne, der sie abgegeben habe, folge daraus zwingend, dass sie nicht als Beweis für das rechtswidrige Verhalten eines anderen Unternehmens dienen könne, da dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gleicher Verteidigung verstoßen würde.

205 Zum anderen sei die Begründung in Randnummer 735 des angefochtenen Urteils falsch. Die Feststellung des Gerichts, dass die Unternehmen nicht verpflichtet seien, auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu antworten, sei in Bezug auf Unicem irrelevant, da die sie betreffenden Informationen auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung geliefert worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

206 Buzzi Unicem behauptet nicht, dass die Kommission Unicem Fragen nach bestimmten Verhaltensweisen oder Maßnahmen gestellt habe, die sie zum Eingeständnis von Zuwiderhandlungen hätten zwingen können. Die von Buzzi Unicem gerügte Verletzung der Verteidigungsrechte soll erst durch die Antworten von Cembureau bei einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sowie durch dessen im Anschluss an die MB gegebene Antworten entstanden sein.

207 Bei der Erfuellung der ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag übertragenen Aufgabe ist die Kommission berechtigt, das Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, zu den Handlungen aller übrigen betroffenen Unternehmen zu befragen. Zudem verpflichtet die Verordnung Nr. 17 das Unternehmen zur aktiven Zusammenarbeit, und die Kommission kann die gegebenenfalls gegen dieses Unternehmen verhängte Geldbuße aufgrund seiner Mitwirkung an der Untersuchung herabsetzen (in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 393).

208 Diese Erwägungen gelten auch für die Befragung von Unternehmensvereinigungen zu dem individuellen Verhalten ihrer Mitglieder. Die Anerkennung eines Auskunftsverweigerungsrechts in dem von Buzzi Unicem genannten Sinne, das die Mitglieder einer Unternehmensvereinigung davor schützen würde, dass die Vereinigung gegen sie aussagt, ginge über das zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Unternehmen erforderliche Maß hinaus und würde zu einer ungerechtfertigten Behinderung der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgabe führen, die darin besteht, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu überwachen.

209 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 733 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren das Recht von Unicem, sich nicht selbst zu belasten, nicht verletzt habe, weil die fraglichen Antworten von Cembureau und nicht von diesem Unternehmen stammten.

210 Der Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

211 Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe in Bezug auf angebliche Verfahrensfehler und eine Verletzung der Verteidigungsrechte in vollem Umfang zurückzuweisen.

B - Materielle Rechtsmittelgründe

212 Die Rechtsmittelführerinnen tragen verschiedene Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie dem Gericht vorwerfen, Fehler bei der rechtlichen Würdigung, der Begründung und der Beurteilung der schriftlichen Beweise begangen zu haben, als es ihre Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung und an den Maßnahmen zu deren Umsetzung bestätigt habe.

213 Die Kommission macht geltend, bei einigen dieser Rechtsmittelgründe beschränkten sich die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen darauf, die materiellen Schlussfolgerungen des Gerichts zu kritisieren oder den Gerichtshof aufzufordern, den Sachverhalt in anderer Weise als das Gericht festzustellen.

1. Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, Begründungsmängel und die Verfälschung von Beweismitteln in Bezug auf die Existenz der Cembureau-Vereinbarung betreffen (in Artikel 1 der Zement-Entscheidung genannte Zuwiderhandlung).

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Die rechtliche Qualifikation der Beweismittel als "unmittelbare schriftliche Beweise"

214 Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir wenden sich gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 260 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission die Existenz der Cembureau-Vereinbarung ihnen gegenüber "allein anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise" nachgewiesen habe.

215 Italcementi hebt insbesondere die Dürftigkeit der alleinigen unmittelbaren schriftlichen Beweise hervor, die die Kommission für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung vorgelegt habe; sie beträfen die Einstufung der betroffenen Unternehmen als Mitglieder von Cembureau, die Teilnahme einiger dieser Unternehmen an den Treffen vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 sowie am Treffen der Delegationsleiter der Cembureau angehörenden europäischen Zementhersteller vom 7. November 1984 (im Folgenden: Treffen vom 7. November 1984) und den Inhalt der Tagesordnung dieser Treffen. Nach Ansicht des Gerichts lasse die bloße Tatsache, dass sie an dem Treffen vom 19. März 1984 teilgenommen habe, ohne offen ihre Ablehnung zu bekunden, den Schluss zu, dass sie mit dem Gegenstand der Cembureau-Vereinbarung einverstanden gewesen sei. Ein solcher Schluss beruhe nicht auf einem unmittelbaren Beweis, sondern auf einer Vermutung.

216 Cementir fügt hinzu, die Existenz eines Einvernehmens zwischen bestimmten Unternehmen über den Abschluss der Cembureau-Vereinbarung müsse anhand sicherer und eindeutiger Beweismittel nachgewiesen werden, die keinen Raum für vernünftige Zweifel ließen. Die vom Gericht gezogenen Schlüsse, die die Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Treffen der Delegationsleiter im Rahmen von Cembureau sowie den Abschluss der angeblichen Cembureau-Vereinbarung bestätigten, entbehrten in rechtslogischer Hinsicht der Grundlage und ergäben sich aus einer Verfälschung wesentlicher Beweismittel. Das Gericht sei daher unter Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislast und die Unschuldsvermutung zu seiner rechtlichen Einstufung des Verhaltens von Cementir gelangt. Zudem sei diese Einstufung nicht ordnungsgemäß begründet.

217 Buzzi Unicem vertritt unter Hinweis darauf, dass Unicem in den insoweit von der Kommission angeführten Schriftstücken nicht erwähnt werde, die Ansicht, das Gericht habe die Unzulässigkeit der Cembureau-Vereinbarung aus einer Vermutung durch bloße Auslegung abgeleitet. Es habe einen Begründungsfehler begangen, da es sich nicht dazu geäußert habe, dass Unicem in den genannten Schriftstücken nicht erwähnt werde. Die Erwägungen des Gerichts seien in zahlreichen Punkten unklar, ungenau und widersprüchlich.

- Die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos

218 Irish Cement, Buzzi Unicem und Cementir sind der Auffassung, das Gericht habe sich bei der Beurteilung der Relevanz der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos in Randnummer 904 des angefochtenen Urteils offenbar geirrt. Diese von 1986 stammende Erklärung ermögliche keine Würdigung der These der Kommission, dass bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 eine Vereinbarung zustande gekommen sei. Zudem sei das Gericht nicht auf ihr Argument eingegangen, dass die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos eine politische Erklärung sei, die dazu gedient habe, die Schwierigkeiten von Heracles zu erläutern und zu versuchen, die diesem Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfen zu rechtfertigen und zu verlängern.

- Die internen Vermerke von Blue Circle

219 Irish Cement trägt vor, das Gericht sei auf das Vorbringen, mit dem der Beweiswert der internen Vermerke von Blue Circle in Abrede gestellt worden sei, nicht eingegangen. Diese Vermerke belegten nicht, dass die Cembureau-Vereinbarung oder der Grundsatz, auf dem sie beruhe, bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 angenommen worden sei.

220 Nach Ansicht von Buzzi Unicem stellen diese Vermerke, in denen Unicem nicht erwähnt werde, keinen unmittelbaren Beweis für die Verwirklichung der Cembureau-Vereinbarung oder die Teilnahme von Unicem an ihr dar. Sie belegten jedenfalls nicht, dass sich die Cembureau-Vereinbarung auf ganz Europa erstreckt habe.

221 Cementir macht geltend, sie werde in den internen Vermerken von Blue Circle, die von einem ihr unbekannten Dritten verfasst worden seien, nicht erwähnt. Überdies rügt sie die Beurteilung des Gerichts, wonach diese Vermerke nicht dahin ausgelegt werden könnten, dass sie Dumpingeinfuhren aus Drittländern beträfen. Die Vermerke könnten als solche kein sicheres Indiz - und erst recht keinen unmittelbaren Beweis - für ihre Verantwortlichkeit darstellen.

- Das Eingeständnis von Cembureau

222 Buzzi Unicem trägt vor, das Eingeständnis von Cembureau (Dokumente 33.126/11525 und 13568 bis 13573) enthalte keine Bezugnahme auf die eventuelle Beteiligung von Unicem an der Cembureau-Vereinbarung und könne daher keinen unmittelbaren Beweis für ihre Verwicklung in diese Vereinbarung darstellen. Das Gericht habe einen Begründungsfehler begangen, da es sich zu diesem Punkt nicht geäußert habe.

- Die Einberufungsschreiben für das Treffen vom 14. Januar 1983

223 Irish Cement, Buzzi Unicem und Cementir rügen den Beweiswert, den das Gericht in den Randnummern 934 bis 940 des angefochtenen Urteils den Einberufungsschreiben für das Treffen vom 14. Januar 1983 beigemessen hat.

224 Irish Cement wirft dem Gericht vor, nicht auf sein Argument eingegangen zu sein, dass das Schreiben von Herrn Braz de Oliveira keine Einladung zum Treffen der Delegationsleiter gewesen sei, da der Verfasser nicht als offizieller Vertreter von Cembureau, sondern nur als Mitglied ihres Exekutivkomitees gehandelt habe. Das Schreiben habe nur dazu gedient, die beiden anderen Mitglieder des Komitees, den dänischen und den irischen Vertreter, darüber zu informieren, dass ein Treffen stattfinden solle.

225 Buzzi Unicem wirft dem Gericht vor, nicht angegeben zu haben, dass das in diesem Einberufungsschreiben genannte Beispiel für "Vorkehrungen" nur den Handel zwischen Belgien und den Niederlanden betroffen habe.

226 Cementir rügt die Schlussfolgerung des Gerichts in den Randnummern 935 und 936 des angefochtenen Urteils, dass die beiden Fassungen des Einberufungsschreibens (zum einen das von Herrn Braz de Oliveira unterzeichnete Schreiben, in dem auf den Zementhandel zwischen den Herkunftsländern der Mitglieder von Cembureau Bezug genommen werde, und zum anderen das "offizielle" Einberufungsschreiben für das Treffen vom 14. Januar 1983, in dem eine solche Bezugnahme fehle) sich nicht widersprächen. Das Gericht sei durch Deduktion zu diesem Schluss gekommen.

227 Im Übrigen beruhe der vom Gericht in Randnummer 940 des angefochtenen Urteils gezogene Schluss, dass das "offizielle" Einberufungsschreiben ein ihr gegenüber relevantes Beweisstück sei, auf nicht stichhaltigen Gründen. Sie habe das Schreiben von Herrn Braz de Oliveira, in dem auf den Zementhandel Bezug genommen werde, nie erhalten. Überdies habe sie nicht an der Sitzung des Exekutivkomitees von Cembureau vom 5. November 1982 teilgenommen, auf die dem Gericht zufolge in diesem Einberufungsschreiben Bezug genommen worden sei und bei der Gespräche über das Erfordernis stattgefunden haben sollten, die Zementindustrie durch "geeignete Maßnahmen" vor "ernsten Problemen" zu schützen.

- Der einleitende Vortrag des Vorsitzenden bei dem Treffen vom 14. Januar 1983

228 Cementir trägt vor, das Gericht sei auf der Grundlage des rein vorläufigen Textes für den einleitenden Vortrag des Vorsitzenden bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Festlegung von "Spielregeln" durch Wirtschaftsteilnehmer eine wettbewerbswidrige Vereinbarung darstelle. Da in diesem Schriftstück nur der Wunsch geäußert werde, dass gegebenenfalls Regeln aufgestellt würden, könne es keinen sicheren und eindeutigen Beweis dafür liefern, dass sie einem wettbewerbswidrigen Kartell zugestimmt habe, das sich zudem über fast zehn Jahre erstreckt habe. Der vom Gericht gezogene Schluss sei somit offensichtlich unlogisch und schlecht begründet. Er ergebe sich aus einer tief greifenden Verfälschung des fraglichen Schriftstücks zum Zweck der rechtlichen Einordnung ihres Verhaltens.

229 Zudem habe das Gericht ihre Verantwortung für den Abschluss der Cembureau-Vereinbarung fälschlich aus der Ankündigung des Vorsitzenden des Treffens vom 14. Januar 1983 abgeleitet, dass es kein Protokoll geben werde. Das Fehlen eines Protokolls des Treffens könne keinen unmittelbaren und positiven Beweis für den Abschluss der Vereinbarung darstellen. Das Bestreben der Teilnehmer an diesem Treffen, ihre möglichen Handlungen geheim zu halten, sei für den Nachweis der Beteiligung von Cementir an der Vereinbarung unerheblich.

- Die Treffen vom 19. März und vom 7. November 1984

230 Cementir wendet sich gegen die Einschätzung des Gerichts, dass das Treffen vom 19. März 1984 "bestätigenden" Charakter gehabt habe, und macht geltend, sie habe an diesem Treffen nicht teilgenommen.

231 Cementir und Buzzi Unicem rügen die Erwägungen des Gerichts, wonach die Befürwortung des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen den spanischen und den griechischen Herstellern (im Folgenden: spanisch-griechische Vereinbarung) durch die Delegationsleiter den Schluss untermauere, dass die Delegationsleiter bei dem Treffen vom 7. November 1984 den Willen zum Ausdruck gebracht hätten, ihren Beitritt zu der angeblichen Cembureau-Vereinbarung zu bestätigen. Eine solche Erklärung könne nur unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung als sicheres und eindeutiges Indiz für die Existenz der angeblichen Cembureau-Vereinbarung angesehen werden.

232 Cementir führt aus, das Gericht habe einen Fehler bei der Qualifikation des Wesens der Beweise begangen, indem es einen Gesichtspunkt als unmittelbaren Beweis angesehen habe, der in Wirklichkeit Gegenstand eines logischen Schlusses gewesen sei und somit einen mittelbaren Beweis darstelle. Dieser Fehler zeige auch die Widersprüchlichkeit der Begründung des Gerichts.

233 Buzzi Unicem trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht ihr gegen die Auslegung des Schriftstücks vom 12. November 1984, in dem die Gespräche bei dem Treffen vom 7. November 1984 zusammengefasst würden (im Folgenden: Summary Notes), durch die Kommission gerichtetes Argument zurückgewiesen, wonach die darin enthaltene Formulierung "zu einer festen Vereinbarung zwischen den führenden europäischen Exporteuren zu gelangen" nicht beweise, dass die europäischen Hersteller eine Vereinbarung getroffen hätten. Zudem habe Unicem nicht zur Gruppe der führenden Zementexporteure gehören können.

- Andere entlastende Gesichtspunkte

234 Cementir ist der Ansicht, das Gericht habe Gesichtspunkten wie der Tatsache, dass es in der Zeit von 1983 bis 1985 zwei weitere Treffen von Delegationsleitern gegeben habe, bei denen der innergemeinschaftliche Handel nicht erörtert worden sei, der Feststellung, dass sie nur an zwei der fünf in Rede stehenden Treffen teilgenommen habe, wobei es bei dem zweiten mit Sicherheit nicht um das Thema des innergemeinschaftlichen Handels gegangen sei, und dem Umstand, dass sie nur in geringem Umfang an den Tätigkeiten von Cembureau mitgewirkt habe, weil sie ihre Tätigkeit auf die regionalen Kunden konzentriert habe, nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt.

235 In der Zurückweisung dieser Gesichtspunkte durch das Gericht komme keine ordnungsgemäße Würdigung des Verhaltens der verschiedenen Unternehmen zum Ausdruck. Da die Beweise fragmentarisch, unsicher und mehrdeutig seien und sich im Wesentlichen auf die Art der bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 angeblich geführten Gespräche konzentrierten und da unmittelbare und mittelbare Beweise verwechselt worden seien, hätte den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Gesichtspunkten nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden dürfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

236 Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir werfen dem Gericht vor, nicht ausreichend berücksichtigt zu haben, dass die Schriftstücke, auf die sich die Kommission gestützt habe, keine unwiderlegbaren Beweise für den Abschluss der Cembureau-Vereinbarung und ihre Mitwirkung an diesem Kartell darstellten. Diese Rügen beruhen offenbar auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffes "unmittelbare Beweise".

237 Entgegen dem Vorbringen von Italcementi und Cementir hat das Gericht weder eine unberechtigte Umkehr der Beweislast vorgenommen noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in den in Absatz 18 der Zement-Entscheidung erwähnten Schriftstücken - den internen Vermerken von Blue Circle, der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos und den Erklärungen von Cembureau selbst (Dokumente 33.126/11525 und 13568 bis 13573) - ausdrücklich von einer Absprache zwischen europäischen Zementherstellern über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe die Rede sei (vgl. Randnr. 920 des angefochtenen Urteils) und dass die in den Punkten 19 und 45 der Zement-Entscheidung erwähnten Schriftstücke zeigten, dass im Rahmen des Treffens vom 14. Januar 1983 eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag geschlossen worden sei (vgl. Randnr. 1003 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat diese Schriftstücke daher in Randnummer 862 des angefochtenen Urteils zu Recht als "unmittelbare schriftliche Beweise" für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung eingestuft.

238 Da das Vorbringen zur Relevanz der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos nur die wörtliche Wiederholung der bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe darstellt, ohne dass ein Rechtsfehler aufgezeigt wird, ist es im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel gemäß den in Randnummer 51 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen zurückzuweisen.

239 Was die Rüge anbelangt, dass die Zurückweisung des Arguments in Bezug auf das Wesen dieser Erklärung im angefochtenen Urteil unzureichend begründet worden sei, so genügt die Feststellung, dass das Gericht dieses Argument in Randnummer 902 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt und dann in Randnummer 907 als nicht glaubhaft zurückgewiesen hat, da in der fraglichen Erklärung keine staatlichen Beihilfen erwähnt würden, die Heracles erhalten könnte, und da sie keine Rechtfertigung für ein früheres Verhalten dieser Gesellschaft enthalte. Diese eingehende Begründung ist nicht zu beanstanden.

240 Der gegen den Beweiswert der internen Vermerke von Blue Circle erhobene Einwand, dass darin weder die Cembureau-Vereinbarung noch die Parteien dieser Vereinbarung erwähnt würden, beruht ebenfalls auf dem in Randnummer 236 des vorliegenden Urteils genannten Fehler in Bezug auf den Begriff "unmittelbare Beweise". Wie das Gericht in den Randnummern 876 bis 878 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist in diesen Vermerken zum einen in Verbindung mit Cembureau von einem Übereinkommen, einem Prinzip oder einer Politik der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte die Rede. Zum anderen spielte Blue Circle innerhalb von Cembureau eine aktive Rolle, und Herr Reiss, der Verfasser der Vermerke und damalige Regionaldirektor in der Exportabteilung von Blue Circle, nahm an zahlreichen Sitzungen des EPC teil. Diese Gesichtspunkte reichen aus, um die beiden Vermerke als "unmittelbare Beweise" für die Existenz der Cembureau-Vereinbarung einzustufen.

241 Am Status dieser Vermerke als "unmittelbare Beweise" ändert es auch nichts, dass sie sich nicht ausdrücklich auf die betroffenen Unternehmen beziehen. Die Beteiligung dieser Unternehmen an der Cembureau-Vereinbarung ergibt sich vielmehr aus ihrer Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter oder, im Fall von Unicem, aus deren Teilnahme an einer Umsetzungsmaßnahme - der Errichtung der ETF - in Form der Anwesenheit ihres Vertreters, Herrn Albert, an der Sitzung der Untergruppe "Abwehrmaßnahmen" vom 17. März 1987 (im Folgenden: Sitzung vom 17. März 1987).

242 Cementir beschränkt sich darauf, die Schlussfolgerungen des Gerichts zu kritisieren, ohne Fehler darzutun, die zu einer Verfälschung der Beweismittel geführt haben sollen. Ihre Kritik stellt nur einen Versuch dar, ihre Darstellung der Geschehnisse an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen.

243 In Bezug auf die Erklärungen von Cembureau ist das Gericht nach Erwähnung ihrer Angaben, wonach die Bezugnahmen auf die Cembureau-Vereinbarung in den internen Vermerken von Blue Circle "Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben", beträfen, in Randnummer 917 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass Cembureau nicht bestritten habe, dass eine Willensübereinstimmung zwischen ihr und ihren Mitgliedern in Bezug auf Regeln guter Nachbarschaft oder Gepflogenheiten und Verhaltensregeln bestanden habe.

244 Auch wenn sich das Eingeständnis von Cembureau nicht ausdrücklich auf Unicem bezieht, besitzt es Beweiskraft dafür, dass die für den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erforderliche Willensübereinstimmung vorhanden war. Da sich dieses Eingeständnis nicht auf die Beteiligung von Unicem an der Vereinbarung erstreckt, hat das Gericht keinen Begründungsfehler begangen, als es sich nicht zu dem Argument äußerte, dass Unicem in dem Eingeständnis nicht erwähnt werde.

245 Das Vorbringen in Bezug auf die Einberufungsschreiben für das Treffen vom 14. Januar 1983 beschränkt sich auf Kritik an der Stichhaltigkeit der Tatsachenwürdigung durch das Gericht und wiederholt lediglich eine bereits vom Gericht zurückgewiesene Darstellung des Sachverhalts. Was das angebliche Fehlen einer Begründung für die Beurteilung des Status des Schreibens von Herrn Braz de Oliveira anbelangt, so hat das Gericht in Randnummer 933 des angefochtenen Urteils das Argument von Irish Cement dargelegt, dass dieses Schreiben "von seinem Verfasser im eigenen Namen allein an den dänischen Delegationsleiter (Herrn Larsen) und den irischen Delegationsleiter (Herrn Dempsey)" gerichtet worden sei. Es hat dieses Argument jedoch in Randnummer 934 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Einberufungsschreiben "an Aalborg und an Irish Cement geschickt wurde...[, und zwar] "im Auftrag von Cembureau-Präsident Jean Bailly"." Diese klare und logische Begründung ist nicht zu beanstanden.

246 Das Vorbringen von Buzzi Unicem in Bezug auf den Handel zwischen Belgien und den Niederlanden ist zurückzuweisen, da es keine rechtlichen Gesichtspunkte enthält.

247 Was den Zusammenhang zwischen dem Schreiben von Herrn Braz de Oliveira und dem "offiziellen" Einberufungsschreiben für das Treffen vom 14. Januar 1983 betrifft, so beziehen sich die Einwände von Cementir nur auf die Auslegung der Beweismittel durch das Gericht und lassen keine Verfälschung der Beweismittel erkennen. Auch wenn sich die Einberufungsschreiben für dieses Treffen nicht auf Cementir persönlich beziehen, bestätigen sie angesichts aller Beweismittel den wettbewerbswidrigen Zweck des Treffens vom 14. Januar 1983, an dem Cementir teilnahm.

248 Das Vorbringen zum einleitenden Vortrag des Vorsitzenden bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 beruht wiederum auf dem in Randnummer 236 des vorliegenden Urteils genannten Fehler in Bezug auf den Begriff "unmittelbare Beweise". Auch wenn der Vorsitzende nicht vorschlug, im Rahmen von Cembureau eine förmliche Vereinbarung zu treffen, brachte er doch den Wunsch zum Ausdruck, dass sich die Teilnehmer an diesem Treffen über "Spielregeln" verständigen. Legen Wirtschaftsteilnehmer "Spielregeln" für ihr Marktverhalten fest, so stellt dies jedoch im Licht der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zweifelsfrei eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Eine Verfälschung der Beweismittel und eine unzureichende Begründung sind insoweit nicht ersichtlich. Der auf dem Beweiswert des Fehlens eines Protokolls dieses Treffens beruhende Einwand stellt nur die Wiedergabe eines bereits vom Gericht in Randnummer 976 des angefochtenen Urteils zurückgewiesenen Klagegrundes dar.

249 In Bezug auf das Treffen vom 19. März 1984 hat das Gericht in Randnummer 1353 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Verantwortlichkeit von Cementir für den Abschluss der Cembureau-Vereinbarung daraus ergebe, dass sie durch ihre Anwesenheit bei einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter, bei denen eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Grundsatzes der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung grenzüberschreitender Verkäufe zum Ausdruck gekommen oder bestätigt worden sei, dem Inhalt der Cembureau-Vereinbarung zugestimmt oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest den Eindruck erweckt habe, dass sie ihm zustimme. Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 1376 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass schon die Anwesenheit von Cementir bei einem der Treffen der Delegationsleiter, in deren Verlauf die Cembureau-Vereinbarung geschlossen oder bestätigt worden sei, genüge, um ihre Teilnahme an der eingetretenen Willensübereinstimmung zu bejahen. Der Einschätzung des Gerichts, dass das Treffen vom 19. März 1984 "bestätigenden" Charakter gehabt habe, steht somit nicht entgegen, dass Cementir an diesem Treffen nicht teilnahm.

250 Was das Treffen vom 7. November 1984 anbelangt, so hat das Gericht nach eingehender Prüfung der verschiedenen möglichen Auslegungen der "Summary notes" insbesondere das Vorbringen von Unicem und Cementir zurückgewiesen, dass die darin angesprochene spanisch-griechische Vereinbarung allein zur Stabilisierung der Preise bei der Ausfuhr aus Europa gedient habe. Nach Ansicht des Gerichts, das die ihm vorgelegten Beweise frei zu würdigen hat, verfolgten die Delegationsleiter mit ihrer Unterstützung dieser Vereinbarung ein doppeltes Ziel; zum einen hätten sie versucht, die besten Exportpreise zu erzielen, und zum anderen hätten sie die Gefahr einer Destabilisierung in Europa vermeiden wollen. Die Respektierung der Inlandsmärkte sei mit der Umleitung der Ausfuhren Hand in Hand gegangen (vgl. Randnrn. 1034 bis 1036 des angefochtenen Urteils).

251 Mit dem insoweit auf eine angeblich falsche Einstufung der Beweismittel und die Widersprüchlichkeit der Begründung des Gerichts gestützten Vorbringen von Buzzi Unicem und Cementir wird in Wirklichkeit nur die Tatsachenwürdigung in Frage gestellt, was jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Insbesondere beruht das auf eine angeblich falsche Einstufung der Beweismittel gestützte Vorbringen auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffes "unmittelbare Beweise".

252 Da die Unterstützung der spanisch-griechischen Vereinbarung bei dem Treffen vom 7. November 1984 genau das gleiche Ziel hatte wie die Cembureau-Vereinbarung, nämlich eine Destabilisierung der europäischen Märkte zu verhindern, ist das Gericht in Randnummer 1046 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die "Summary notes" insofern relevante Beweismittel seien, als sie zeigten, dass die Willensübereinstimmung in Bezug auf das Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte und der Reglementierung der grenzüberschreitenden Verkäufe bei diesem Treffen bekräftigt worden sei. Das Gericht hat daher keine Beweismittel verfälscht und auch keinen logischen Begründungsfehler begangen, als es in Randnummer 1037 des angefochtenen Urteils die Richtigkeit des in Absatz 45 Punkt 2 Unterabsatz 2 der Zement-Entscheidung gezogenen Schlusses bestätigte, dass der Inhalt der Cembureau-Vereinbarung bei dem Treffen vom 7. November 1984 abermals bestätigt worden sei.

253 Was im Übrigen die Existenz weiterer Treffen der Delegationsleiter zwischen 1983 und 1985 anbelangt, bei denen der innergemeinschaftliche Handel nicht erörtert worden sein soll, so unterliegt die vom Gericht vorgenommene Würdigung angeblich entlastender Gesichtspunkte, die den von der Kommission vorgelegten Beweisen entgegengehalten wurden, als solche nicht der Kontrolle des Gerichtshofes, und das Vorbringen von Cementir enthält keine Rechtfertigung dafür, diese Würdigung im vorliegenden Fall in Frage zu stellen. Das Gericht hat keine Beweismittel verfälscht, als es in Randnummer 1049 des angefochtenen Urteils entschied, dass die Schriftstücke, die belegten, dass der innergemeinschaftliche Handel bei den Treffen vom 30. Mai 1983 und vom 10. Juni 1985 nicht erörtert worden sei, kein anderes Licht auf das Bündel der von der Kommission vorgelegten schriftlichen Beweise werfen könnten, aus denen hervorgehe, dass bei den Treffen vom 14. Januar 1983, vom 19. März 1984 und vom 7. November 1984 eine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte geschlossen und dann bestätigt worden sei.

254 Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, Begründungsmängel und die Verfälschung von Beweismitteln in Bezug auf die Existenz der Cembureau-Vereinbarung betreffen, sind daher als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, Begründungsmängel und die Verfälschung von Beweismitteln in Bezug auf die Natur der Cembureau-Vereinbarung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung betreffen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

255 Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir werfen dem Gericht vor, die Cembureau-Vereinbarung und die Umsetzungsmaßnahmen fälschlich als "einzige Vereinbarung" angesehen zu haben, weil Gegenstand und Parteien in allen Fällen identisch seien.

256 Nach Ansicht von Buzzi Unicem setzt der Begriff "einzige Vereinbarung" ein einziges, ununterbrochenes und fortgesetztes Verhalten voraus. Sie trägt vor, die im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren geprüften Handlungen stellten kein solches Verhalten dar. Dies werde durch die langen Intervalle zwischen den Treffen der Delegationsleiter belegt. Der Abstand von 14 Monaten zwischen den Treffen vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 schließe angesichts des Urteils des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) die Annahme aus, dass diese Treffen zeitlich so nahe beieinander gelegen hätten, dass daraus auf die Fortsetzung eines einzigen Verhaltens geschlossen werden könne. Die genaue Wiederholung der den von der Zement-Entscheidung betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Verhaltensweisen im Rahmen einer "einzigen deliktischen Absicht" statt im Rahmen einer "einzigen Vereinbarung" hätte die Kommission und das Gericht dazu veranlassen können, die Geldbuße anhand der von jedem Unternehmen gespielten Rolle festzusetzen.

257 Italcementi wirft dem Gericht vor, es habe nach Bejahung eines grundsätzlichen Beitritts zur Cembureau-Vereinbarung fälschlich entschieden, dass alle Verhaltensweisen der betroffenen Unternehmen auf dem Markt nur Umsetzungsmaßnahmen darstellen könnten, die die konkrete Anwendung bestätigten. Da diese Maßnahmen angeblich zur Umsetzung eines Kartells gedient hätten, dessen Existenz unmittelbar durch schriftliche Beweise nachgewiesen worden sein solle, werde unterstellt, dass sie durch unmittelbare schriftliche Beweise belegt worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

258 Ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 81). Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen.

259 Im vorliegenden Fall wäre es entgegen dem Vorbringen von Buzzi Unicem gekünstelt, die durch eine Reihe von Bemühungen mit der gleichen wirtschaftlichen Zielsetzung - der Respektierung der Inlandsmärkte - gekennzeichnete Cembureau-Vereinbarung in mehrere gesonderte Verhaltensweisen aufzuspalten.

260 Da jede dieser Verhaltensweisen unter den Begriff der Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist das Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, das die Rechtssicherheit im Bereich der Beweislast betraf, im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Im Rahmen einer Gesamtvereinbarung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, spielt es keine Rolle, dass das Kartell nur im Zeitabstand von einigen Monaten zutage tritt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zweckes in einen "Gesamtplan" einfügen.

261 Auch die von Buzzi Unicem getroffene Unterscheidung zwischen einer "einzigen Vereinbarung" und einer "einzigen deliktischen Absicht" ist ohne Bedeutung. Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).

262 Folglich hat das Gericht, als es die Analyse der Kommission bestätigte, dass die Cembureau-Vereinbarung eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung sei, die in der "Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen" bestehe (Absatz 46 Punkt 1 der Zement-Entscheidung), keinen Beurteilungsfehler begangen.

263 Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, Begründungsmängel und die Verfälschung von Beweismitteln in Bezug auf die Natur der Cembureau-Vereinbarung als einzige und fortgesetzte Vereinbarung betreffen, sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf den Austausch von Preisinformationen betreffen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

264 Aalborg, Buzzi Unicem und Cementir machen mehrere Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie dem Gericht vorwerfen, den punktuellen Austausch von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter (behandelt in Artikel 2 Absatz 1 der Zement-Entscheidung, im Folgenden: punktueller Austausch) und den regelmäßigen Informationsaustausch (behandelt in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Zement-Entscheidung, im Folgenden: regelmäßiger Austausch) rechtlich falsch eingestuft zu haben, indem es beide als Umsetzungsmaßnahmen angesehen habe. Das Gericht sei auch von einer zu langen Dauer der Cembureau-Vereinbarung ausgegangen.

- Der wettbewerbswidrige Zweck des Austauschs von Preisinformationen

265 Nach Ansicht von Aalborg, Buzzi Unicem und Cementir war der regelmäßige Austausch - und nach Ansicht von Cementir auch der punktuelle Austausch - aus folgenden Gründen wettbewerbsneutral:

- Die Verkaufspreise von Zement seien der Öffentlichkeit leicht zugänglich und würden in Bezug auf den dänischen Markt sogar veröffentlicht.

- Diese Preise unterlägen meist öffentlichen Kontrollmaßnahmen wie z. B. der Genehmigung durch das dänische Monopoltilsyn.

- Die Sammlung von Daten über die angewandten Preise gehöre traditionell zu den Aufgaben einer Unternehmensvereinigung und sei angesichts ihres begrenzten Umfangs im Hinblick auf den Wettbewerb ohne Bedeutung.

- Cembureau habe ihren Mitgliedern die Informationen über die Preise stets nach Inkrafttreten der mitgeteilten Preise bei einer jährlichen Aktualisierung übersandt.

266 Aalborg trägt vor, das Gericht habe, obwohl es den regelmäßigen Austausch als für den Wettbewerb unerheblich angesehen habe, die Tragweite der Cembureau-Vereinbarung fälschlich auf eine zulässige Praxis erstreckt, die zwischen den gleichen Parteien schon lange vor dem Abschluss dieser Vereinbarung bestanden habe.

267 Buzzi Unicem schließt sich dem an und macht geltend, die Erwägungen des Gerichts stuenden in Widerspruch zu den von der Gemeinschaftsrechtsprechung unbestreitbar in diesem Bereich ständig verwendeten Kriterien, wonach eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag voraussetze, dass die ausgetauschten Informationen als Berufsgeheimnisse angesehen werden könnten.

268 Aalborg und Buzzi Unicem sind der Ansicht, die vom Gericht in den Randnummern 1651 und 1652 des angefochtenen Urteils zum Beweis dafür, dass der regelmäßige Austausch die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung erleichtert habe, angeführte Begründung sei unklar und unlogisch. Die Feststellung, dass dieser Austausch wettbewerbswidrig sei, weil er den gleichen wettbewerbswidrigen Zweck wie die Cembureau-Vereinbarung habe, beruhe auf einem Zirkelschluss.

- Der Fehler in der italienischen Fassung des angefochtenen Urteils

269 Buzzi Unicem wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 1680 bis 1682 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung ihres Klagegrundes, dass der Informationsaustausch jedenfalls deshalb zulässig gewesen sei, weil es sich um einen nicht durch ein Oligopol beherrschten Markt handele, falsch begründet zu haben. In der italienischen Fassung des angefochtenen Urteils scheine das Gericht auszuführen, dass es sich nach Ansicht von Unicem um einen durch ein Oligopol beherrschten Markt handele. Selbst wenn, wie die Kommission geltend mache, ein bloßer Schreibfehler in der italienischen Fassung vorliege, der den vom Gericht gezogenen Schluss nicht hinfällig werden lasse, seien ihre Verteidigungsrechte dadurch beeinträchtigt worden, weil sie diesen Fehler nicht habe erkennen und ihr Vorbringen deshalb anders darstellen können.

- Die angebliche Ungleichbehandlung

270 Buzzi Unicem kritisiert die vom Gericht gegebene Begründung für die Zurückweisung ihres Klagegrundes einer Ungleichbehandlung und einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, die darin bestuenden, dass die Rügen in Bezug auf den Informationsaustausch im Fall der Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (im Folgenden: AITEC), die sich in einer ähnlichen Situation wie sie befunden habe, nicht beanstandet worden seien. Buzzi Unicem trägt vor, das ihr vom Gericht auferlegte Erfordernis, eine in der Nichtbeanstandung dieser Rüge im Fall der AITEC bestehende Benachteiligung nachzuweisen, sei eine Art von probatio diabolica. Nur wenn auch die AITEC in das Verfahren einbezogen worden wäre, hätte Unicem einen greifbaren und sicheren Beweis dafür liefern können, was in diesem Fall hätte geschehen können.

271 Das Gericht habe auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es der ständigen Gemeinschaftsrechtsprechung nicht Rechnung getragen habe, die das Verhalten von Unternehmensvereinigungen verurteile, mit deren Hilfe ein Informationsaustausch durchgeführt werde.

- Die Einstufung des Austauschs als Durchführungsmaßnahme

272 Aalborg, Buzzi Unicem und Cementir werfen dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler, eine Verfälschung von Beweismitteln und einen Begründungsfehler begangen zu haben, dass es den Austausch von Preisinformationen als Bestandteil einer angeblich mehrere Jahre dauernden einzigen und fortgesetzten Vereinbarung bezeichnet habe. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Austausch und den Treffen vom 14. Januar 1983, vom 19. März 1984 und vom 7. November 1984, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt worden sein solle, fehle, so dass der Austausch nicht als Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung angesehen werden könne.

273 Cementir macht erstens geltend, aus keinem Abschnitt des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 ergebe sich, dass die in diesem Rahmen punktuell ausgetauschten Daten die Schaffung oder das Funktionieren eines Kollusionsmechanismus hätten erleichtern können. Dieser Vortrag habe ganz allgemeinen Charakter, und aus ihm könne nicht der geringste Schluss in Bezug auf die wettbewerbswidrige Tragweite der verbreiteten Daten gezogen werden.

274 Zweitens trägt Cementir vor, die beiden von der Kommission in Bezug auf das Treffen vom 19. März 1984 herangezogenen Schriftstücke könnten ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie an diesem Treffen nicht teilgenommen habe. Das Gericht habe anerkannt, dass sie für den bei dieser Gelegenheit erfolgten Austausch keine Verantwortung trage. Folglich entbehre die Hypothese des Gerichts, dass die ausgetauschten Daten einen Vergleich zwischen den Preisen auf verschiedenen nationalen Märkten ermöglicht hätten, der Grundlage.

275 Drittens wirft Cementir dem Gericht hinsichtlich des regelmäßigen Austauschs vor, Beweismittel verfälscht und seine rechtliche Beurteilung dieses Austauschs auf unzulängliche Gründe gestützt zu haben; sie begründet dies wie folgt:

- Das Gericht habe einen logischen Fehler begangen, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Bezugnahmen auf die nationalen Preise im einleitenden Vortrag des Vorsitzenden bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 mit dem Austausch von Daten bei diesem Treffen in Verbindung zu bringen seien. Dies reiche nicht aus, um ein System des Datenaustauschs, das schon lange vor dem Treffen bestanden habe, als rechtswidrig anzusehen.

- Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 1645 und 1646 des angefochtenen Urteils sei das Schriftstück über die durchschnittlichen nationalen Preise, das nach Ansicht des Gerichts den Austausch von Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau veranschauliche, bei dem Treffen vom 30. Mai 1983, an dem Cementir nicht teilgenommen habe, und nicht bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 verteilt worden. Dieses Schriftstück sei daher als Beleg für eine Zuwiderhandlung von Cementir nicht relevant.

276 Buzzi Unicem macht insbesondere geltend, Randnummer 1698 des angefochtenen Urteils enthalte einen Zirkelschluss, da als Beweis für die Verwicklung von Unicem in die Cembureau-Vereinbarung ihre Teilnahme am Informationsaustausch und als Beweis dafür ihre Beteiligung an der Vereinbarung angesehen werde.

277 Die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich der Existenz eines Zusammenhangs zwischen der Einhaltung der Cembureau-Vereinbarung und der Teilnahme von Unicem am regelmäßigen Austausch stellten nicht die von der Gemeinschaftsrechtsprechung verlangte "einzige plausible Erklärung für dieses Verhalten" dar, sondern seien bloße Vermutungen und Hypothesen, die ganz gewiss keinen höheren Beweiswert als die von Unicem angeführten völlig plausiblen Gründe hätten.

- Die Dauer des Austauschs

278 Unter Hinweis darauf, dass sich an der Zulässigkeit des Austauschs von Preisinformationen nach dem Abschluss der Cembureau-Vereinbarung nichts geändert habe, vertritt Aalborg die Ansicht, dass weder die Gemeinschaftsrechtsprechung noch dieser Austausch selbst eine Ausdehnung der Laufzeit der Cembureau-Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1988 rechtfertigen könne. Daraus ergebe sich, dass der Tatbestand, aufgrund dessen in der Zement-Entscheidung eine Geldbuße verhängt worden sei, in Bezug auf sie verjährt sei und dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße folglich für nichtig erklärt oder herabgesetzt werden müsse.

Würdigung durch den Gerichtshof

279 In Bezug auf den Austausch von Preisinformationen wiederholen Aalborg, Buzzi Unicem und Cementir im Wesentlichen die bereits vor dem Gericht vergeblich geltend gemachten Argumente. Die von den Gemeinschaftsgerichten ausgeübte Kontrolle der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission beschränkt sich aber notwendigerweise auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und Urteil BAT und Reynolds/Kommission, Randnr. 62).

280 Was den regelmäßigen Austausch anbelangt, so hat das Gericht in den Randnummern 1628 bis 1630 des angefochtenen Urteils das auf die Rechtmäßigkeit des Austauschs der Preisinformationen gestützte Vorbringen ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen, weil diese Informationen nicht so neutral gewesen seien, wie die betroffenen Unternehmen behauptet hätten.

281 Wie das Gericht in den Randnummern 1510, 1511 und 1634 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, verstößt der Austausch von Informationen, auch wenn sie öffentlich zugänglich sind oder sich auf frühere Preise beziehen und rein statistischer Natur sind, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern er zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient. Diese Auslegung beruht auf der Erwägung, dass die auf die Mitglieder eines wettbewerbswidrigen Kartells beschränkte Weitergabe von Preisinformationen dazu führt, dass sich die Transparenz auf einem Markt erhöht, auf dem der Wettbewerb bereits stark geschwächt ist, und dass die Überwachung der Einhaltung des Kartells durch dessen Mitglieder erleichtert wird.

282 Im vorliegenden Fall spielt es keine Rolle, dass die Preisinformationen zwei Wochen vor dem Treffen vom 14. Januar 1983 geliefert wurden, da sie bei diesem Treffen als Diskussionsgrundlage dienten. Auch dem Vorbringen von Aalborg zur Zulässigkeit der Übermittlung solcher Informationen durch eine Unternehmensvereinigung wie Cembureau kann nicht gefolgt werden.

283 Zudem hat das Gericht in den Randnummern 1648 bis 1653 des angefochtenen Urteils die Tatsache geprüft und für irrelevant erklärt, dass die dänischen Preise bis 1989 der Kontrolle durch die dänischen Wettbewerbsbehörden unterlagen. Es hat keinen Rechtsfehler begangen, als es sich zum einen weigerte, zu prüfen, ob die Merkmale der ausgetauschten Informationen dem Austausch den Charakter einer Zuwiderhandlung verliehen, und zum anderen zu dem Ergebnis kam, dass sowohl der punktuelle als auch der regelmäßige Austausch dazu gedient hätten, die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung zu erleichtern, und deshalb wettbewerbswidrigen Charakter hätten. Die rechtliche Einstufung dieses Austauschs durch das Gericht kann nicht in Frage gestellt werden.

284 Was das Fehlen einer Verneinung vor dem Wort "oligopolistico" in Randnummer 1680 der italienischen Fassung des angefochtenen Urteils betrifft, so handelt es sich um einen bloßen Schreibfehler, den die übrigen Sprachfassungen nicht aufweisen. Dieser Fehler ist als solcher unerheblich, da der Kontext und die übrigen Randnummern des angefochtenen Urteils zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung dieser Randnummer führen. Da Randnummer 1681 des angefochtenen Urteils insoweit jede Unklarheit beseitigt, lässt sich aus dem Fehler kein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils ableiten. Da Buzzi Unicem nicht irregeführt werden konnte, wurden ihre Verteidigungsrechte keinesfalls beeinträchtigt.

285 Das eine angebliche Ungleichbehandlung von Unicem und der AITEC betreffende Argument ist vom Gericht in den Randnummern 1701 bis 1703 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden. Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 146) hat das Gericht ausgeführt, der Umstand, dass der AITEC die fragliche Zuwiderhandlung nicht vorgeworfen worden sei, könne die Verantwortung von Unicem nicht ausschließen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte könne nicht festgestellt werden, da Unicem nicht daran gehindert gewesen sei, Unterlagen einzusehen, die ihre Verteidigung im Verwaltungsverfahren möglicherweise nutzbringend untermauert hätten.

286 Was die Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung durch den Austausch von Preisinformationen anbelangt, so hat das Gericht geprüft, ob die Kommission die Beweismittel geliefert hatte, die in rechtlich hinreichender Weise belegten, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen aufgrund ihres identischen Zweckes zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung als Ganzes beigetragen hatten und dass das erforderliche subjektive Element bei den beteiligten Unternehmen vorlag.

287 Nach sorgfältiger Prüfung der ihm vorgelegten Beweise hat das Gericht keinen Fehler in den Schlussfolgerungen der Kommission gefunden. Es hat bestätigt, dass es bei dem punktuellen Austausch während der Treffen vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 darum gegangen sei, die bei diesen Treffen geschlossene und dann bestätigte allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zu stärken (vgl. Randnr. 1518 des angefochtenen Urteils), und dass eines der mit dem regelmäßigen Austausch verfolgten Ziele darin bestanden habe, die Anwendung dieser Vereinbarung zu gewährleisten (vgl. Randnr. 1644 des angefochtenen Urteils).

288 Nach Ansicht des Gerichts diente dieser Austausch somit dazu, die Zementeinfuhren in die Gemeinschaft einzudämmen, d. h. letztlich die Durchführung der Cembureau-Vereinbarung zu erleichtern.

289 Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen von Cementir zur Beweiskraft des Entwurfs für den einleitenden Vortrag des Vorsitzenden bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 irrelevant. Es ist auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 1521 des angefochtenen Urteils zu verweisen, mit der es auf ein ähnliches Argument von Irish Cement antwortete, wonach aus einer Passage des Entwurfs für den Vortrag hervorgehe, dass dieses Treffen den Zweck gehabt habe, "die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise beurteilen" zu können. Das Gericht führte aus: "In ihrem Zusammenhang betrachtet..., bedeuten diese Hinweise eindeutig, dass der Informationsaustausch, der bei diesem Treffen in Bezug auf die Preise der Mitgliedsländer von Cembureau stattfand, dem Zweck diente, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Inlandspreisniveaus, von denen einige einen deutlichen Rückgang aufwiesen, hervorzuheben, um "mögliche Lösungen zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mäßigen lässt", bevor das "Phänomen" einer Erhöhung der Einfuhren und eines spürbaren Rückgangs bestimmter Preise "an Umfang und Bedrohlichkeit zunehmen kann"..." Die Schlussfolgerung der Kommission, dass der fragliche Informationsaustausch zur Anwendung der im Rahmen dieses Treffens geschlossenen Cembureau-Vereinbarung habe beitragen sollen, lasse daher keinen Fehler erkennen. Diese Würdigung von Tatsachen kann im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden.

290 Zu den Einwänden von Cementir und Aalborg in Bezug auf das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem regelmäßigen Austausch und den Treffen vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 ist festzustellen, dass insoweit nur zu klären ist, ob sich der Austausch wegen seines gleichbleibenden Zweckes in einen "Gesamtplan" einfügt, ohne dass seine genaue Chronologie berücksichtigt zu werden braucht. Wie das Gericht in Randnummer 1644 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, hinderte die Tatsache, dass das System des regelmäßigen Austauschs bereits lange vor Abschluss der Cembureau-Vereinbarung eingeführt worden war, die Kommission nicht daran, davon auszugehen, dass dieses System vom Abschluss der Cembureau-Vereinbarung an die rechtswidrige Zielsetzung der Erörterungen bei den Treffen vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 sowie des punktuellen Austauschs im Rahmen dieser beiden Treffen übernahm und dann fortsetzte.

291 Hinsichtlich des Beweises für das subjektive Element bei jedem beteiligten Unternehmen hatte das Gericht zu prüfen, ob die Kommission dargetan hatte, dass das betreffende Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und dass es von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten tatsächlichen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 87).

292 Dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder bei den Aspekten, an denen es sich beteiligt hat, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unerheblich. Ein solcher Gesichtspunkt ist nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 90).

293 Da Cementir ausdrücklich eingeräumt hat, dass sie an dem Treffen vom 14. Januar 1983 teilnahm, bei dem der Austausch von Preisinformationen stattfand (vgl. Randnr. 1566 des angefochtenen Urteils), ist es für den Nachweis des Vorliegens einer umfassenden Zuwiderhandlung unerheblich, dass sie an dem Treffen vom 19. März 1984 nicht teilnahm. Das Gericht hat somit keinen Fehler begangen, als es die Ansicht vertrat, dass sich die Kommission zu Recht auf die Aufzeichnungen und das die durchschnittlichen nationalen Preise betreffende Schriftstück in Bezug auf das letztgenannte Treffen gestützt habe, um die Existenz der Cembureau-Vereinbarung und die Beteiligung von Cementir an ihr nachzuweisen.

294 Was das Vorbringen von Buzzi Unicem anbelangt, mit dem eine angeblich unlogische Begründung und eine Verfälschung von Beweismitteln in Bezug auf die Teilnahme von Unicem am regelmäßigen Austausch gerügt werden, so steht fest, dass Unicem nicht an den Treffen vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 teilnahm und dass die Zement-Entscheidung kein Indiz dafür enthält, dass dieses Unternehmen der Cembureau-Vereinbarung durch seine Teilnahme am regelmäßigen Austausch vor dem 9. September 1986 beigetreten war (vgl. Randnr. 4246 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat jedoch in Randnummer 1698 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Unicem ab dem 9. September 1986 (dem Zeitpunkt der Errichtung der ETF) an dem regelmäßigen Austausch teilgenommen habe, um zu erreichen, dass die Cembureau-Vereinbarung angewandt werde. An keiner Stelle des angefochtenen Urteils hat das Gericht behauptet, dass die Teilnahme von Unicem an diesem Austausch ihren Beitritt zur Cembureau-Vereinbarung belege. Vielmehr erklärt ihr Beitritt ab dem Zeitpunkt der Errichtung der ETF am 9. September 1986 ihre Teilnahme an dem Austausch von Preisinformationen. Die Erwägungen des Gerichts enthalten somit keinen logischen Fehler.

295 Zur Dauer des regelmäßigen Austauschs als Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung hat das Gericht in Randnummer 1641 des angefochtenen Urteils festgestellt, dieser Austausch sei unstreitig nach den Treffen der Delegationsleiter von 1983 und 1984 zumindest bis Ende 1988 fortgesetzt worden.

296 Da der genannte Austausch die Cembureau-Vereinbarung stützte, ist mangels gegenteiliger Beweise die Annahme völlig logisch, dass die Vereinbarung endete, als der letzte Austausch stattfand. Folglich kann die Beurteilung oder die Begründung des Gerichts in Bezug auf die Dauer der Cembureau-Vereinbarung nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Wenn Aalborg allgemein geltend macht, das Gericht hätte bei einer Berücksichtigung ihres Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, so wendet sie sich in Wirklichkeit pauschal gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts, ohne ernstlich geltend zu machen, dass das Gericht Beweismittel verfälscht oder einen Rechtsfehler begangen habe. Das Vorbringen in Bezug auf die Dauer des regelmäßigen Austauschs ist daher unzulässig.

297 Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf den Austausch von Preisinformationen betreffen, sind daher als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen.

4. Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung, die Verfälschung von Beweismitteln und eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Tätigkeiten im Rahmen der ETF sowie die Vereinbarungen und Verhaltensweisen zur Verteidigung des italienischen Marktes betreffen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Die Teilnahme an der Errichtung der ETF

298 Aalborg wirft dem Gericht vor, es habe ihr zu Unrecht die Verantwortung für die Errichtung der ETF auferlegt (in Artikel 4 Absatz 1 der Zement-Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung). Das Gericht habe sich nur auf die passive Anwesenheit von Herrn Larsen bei der ganz kurzen Präsentation der ETF gestützt, die am Ende des Treffens vom 9. September 1986 stattgefunden habe.

299 Das Gericht stelle allein darauf ab, dass sie sich bei dieser Präsentation der ETF nicht ausdrücklich distanziert habe. Sie habe an diesem Treffen nur aus rechtmäßigen Gründen - dem Lobbying - teilgenommen und könne nicht für Informationen verantwortlich gemacht werden, die am Rande eines Treffens gegeben worden seien, von denen sie nichts gewusst habe und die sie erst recht nicht habe beeinflussen können.

300 Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, als es ihre Verantwortung wegen "Nichtdistanzierung" erheblich weiter ausgedehnt habe, als es die in der Gemeinschaftsrechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für eine "fortgesetzte Vereinbarung" zuließen. Die Errichtung der ETF und ihr Fortbestand bis Mai 1987 sowie die Tätigkeiten der Hauptakteure der ETF könnten nicht als Handlungen angesehen werden, die Teil eines Gesamtplans seien, dem sie zugestimmt habe und der die Bestandteile eines Kartells umfasse.

301 Dies gelte umso mehr, als das Gericht anerkannt habe, dass sie an keinem anderen Treffen teilgenommen habe, über spätere Initiativen nicht informiert worden sei und sich nicht an den Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen oder anderen Aktionen der ETF beteiligt habe. Ihre Verantwortung könne daher nicht auf ihre rein passive Anwesenheit bei dem Vortrag über die ETF am 9. September 1986 gestützt und auch nicht über diesen Zeitpunkt hinaus festgestellt werden.

- Die Einstufung der Errichtung der ETF als einzige Vereinbarung in Bezug auf die ETF und als Maßnahme zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung

302 Aalborg trägt vor, der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Treffen vom 9. September 1986 und den Treffen vom 14. Januar 1983, vom 19. März 1984 und vom 7. November 1984, bei denen nach Ansicht der Kommission und des Gerichts die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und bestätigt worden sei, reiche nicht aus, um die Errichtung der ETF ihr gegenüber als Maßnahme zur Durchführung dieser Vereinbarung ansehen zu können.

303 Buzzi Unicem führt aus, das Gericht habe seine Beurteilung fälschlich auf die "Bestandteile" der ETF und den "Vorschlag" von Herrn Albert gestützt und daraus den Schluss gezogen, dass Unicem zwangsläufig bewusst gewesen sei, dass die Cembureau-Vereinbarung und die abgestimmten Verhaltensweisen, an denen sie teilgenommen habe, zu einer Gesamtstrategie zur Verhinderung der Einfuhren gehört hätten.

- Die Dauer der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Errichtung der ETF

304 Aalborg rügt, dass ihre Verantwortung für die Errichtung der ETF bis zum 31. Mai 1987 ausgedehnt worden sei, weil deren aktive Teilnehmer bis zu diesem Zeitpunkt Sitzungen abgehalten hätten. Das Gericht habe jedoch anerkannt, dass sie an keinem anderen Treffen als dem vom 9. September 1986 teilgenommen habe, über spätere Initiativen nicht informiert worden sei und sich nicht an den Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen oder anderen Aktionen der ETF beteiligt habe. Ihre Verantwortung könne daher nicht über den Zeitpunkt des genannten Treffens hinaus festgestellt werden, an dem sie rein passiv teilgenommen habe.

- Die Teilnahme an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Errichtung der ETF

305 Aalborg wirft dem Gericht vor, sie aufgrund ihrer Teilnahme an der ETF fälschlich für die abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht zu haben, die dazu gedient habe, den griechischen Herstellern, insbesondere Titan, Calcestruzzi als Kunden zu entziehen; dies gelte namentlich, soweit ihr diese Zuwiderhandlung für die Zeit nach dem 9. September 1986 zugerechnet werde.

306 Sie trägt insoweit die gleichen Argumente vor, wie sie bereits gegen die in der Errichtung der ETF bestehende Zuwiderhandlung angeführt wurden; sie gehen dahin, dass sich das Gericht nur auf die passive Anwesenheit eines Vertreters von Aalborg bei dem Treffen vom 9. September 1986 und auf die Tatsache gestützt habe, dass sie sich nicht ausdrücklich distanziert habe, als bei dieser Gelegenheit kurz über die Treffen zwischen den italienischen Zementherstellern und Ferruzzi berichtet worden sei.

307 Diese Praxis sei auf dem italienischen Markt angewandt worden, der in Anbetracht der Transportkosten von Zement weit von ihrem natürlichen Einzugsgebiet entfernt sei, und zwar offenbar im Wesentlichen von italienischen Unternehmen. Weder die Zement-Entscheidung noch das angefochtene Urteil enthalte irgendeine oder gar eine überzeugende Erläuterung, welche Kenntnisse, welches Interesse oder welchen Einfluss sie in Bezug auf die genannte abgestimmte Verhaltensweise hätte haben können.

308 Cementir führt aus, keiner der Gesichtspunkte, aus denen das Gericht geschlossen habe, dass es auf europäischer Ebene eine abgestimmte Verhaltensweise gegeben habe, um Calcestruzzi den griechischen Herstellern als Kunden zu entziehen, stütze die These, dass sie an dieser abgestimmten Verhaltensweise mitgewirkt habe:

- Das Protokoll des Treffens vom 9. September 1986 sei in Bezug auf sie nicht relevant, da sie an diesem Treffen nicht teilgenommen habe.

- Das Schreiben von Titan an ihre Londoner Anwälte vom 2. September 1988 (Dokument 33.126/19196) könne in keiner Weise belegen, dass das Verhalten von Cementir gegenüber Calcestruzzi mit einer Verhaltensweise zusammengehängt habe, die mit anderen europäischen Herstellern im Rahmen der ETF - der Cementir, wie das Gericht anerkannt habe, nicht angehört habe - abgestimmt worden sei.

- Weder die Sitzung vom 11. Februar 1987 noch die Sitzung vom 17. März 1987 beträfen Cementir, da sie an keiner Sitzung der ETF teilgenommen habe.

- Die beiden Fernschreiben an Titan zur Bestätigung der Aussetzung der von ihr und Calcestruzzi vereinbarten Zementlieferungen zeigten nicht, dass Cementir oder andere Unternehmen im Rahmen der Durchführung eines auf europäischer Ebene festgelegten wettbewerbswidrigen Planes eine Handelsvereinbarung mit Calcestruzzi getroffen hätten.

309 Die Erwägungen des Gerichts zu diesem Punkt entbehrten somit einer angemessenen Begründung. Das Gericht habe sich auf eine bloße Vermutung gestützt, die weder durch unmittelbare noch durch mittelbare Beweise untermauert werde. Im Übrigen werde Cementir durch eine solche Vermutung eine probatio diabolica auferlegt, die darin bestehe, dass sie entgegen den Grundsätzen, die zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung den Beweisantritt regelten, das Fehlen eines Zusammenhangs nachweisen müsse.

310 Cementir fügt hinzu, sie habe nie bestritten, dass Calcestruzzi seit 1979 ihre Kundin sei und dass sie diese angesichts der erheblichen ihr gelieferten Mengen nicht habe verlieren wollen. Aufgrund dessen hätte ihr Verhalten in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als völlig eigenständiges und von Wettbewerb geprägtes Verhalten eingestuft werden müssen und sicher nicht als kollusives Verhalten, das sich über mehrere Jahre erstreckt habe und als solches mit einer ganz strengen Sanktion belegt werden müsse.

- Die Einstufung der Vereinbarungen mit Calcestruzzi als einzige Vereinbarung in Bezug auf die ETF und als Maßnahmen zur Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung

311 Cementir führt aus, das Gericht habe offensichtlich eine unzutreffende Einstufung vorgenommen, als es einen Zusammenhang zwischen ihrem Beitritt zu den Vereinbarungen mit Calcestruzzi und den möglicherweise von anderen Herstellern im Rahmen der ETF getroffenen wettbewerbswidrigen Absprachen hergestellt habe. Erstens werde im angefochtenen Urteil kein unmittelbarer Beweis für einen solchen Zusammenhang genannt. Zweitens habe das Gericht nicht untersucht, ob es mittelbare Beweise für diesen Zusammenhang gebe. Solche Beweise existierten nicht, da sie an den Vereinbarungen mit Calcestruzzi aus rein wirtschaftlichen Gründen teilgenommen habe, die nichts mit den Initiativen der ETF zu tun hätten. So habe sie an dem Treffen in Luxemburg allein deshalb teilgenommen, um die Funktionsfähigkeit ihrer eigenen Vereinbarung mit Calcestruzzi und nicht - wie im angefochtenen Urteil zu Unrecht behauptet werde - die der Vereinbarung zwischen Calcestruzzi und Titan zu erhalten. Die Analyse des Gerichts in Randnummer 3359 des angefochtenen Urteils habe ihr Argument verfälscht.

- Der angebliche Fehler bei der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen mit Calcestruzzi

312 Nach Ansicht von Italcementi hat das Gericht einen Fehler begangen, als es die Durchführung der Lieferverträge zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi als relevant und für eine Sanktion in Betracht kommend angesehen habe, denn zum einen seien diese Verträge nicht Gegenstand einer Anschuldigung gewesen und zum anderen sei das Ziel des Schutzes des italienischen Marktes vor Einfuhren durch die Auflösung des Vertrages zwischen Titan und Calcestruzzi erreicht worden.

313 Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Gericht nach seiner Analyse der Vereinbarungen mit Calcestruzzi ihr, Unicem und Cementir eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in der Zeit vom 3. April 1987 bis zum 3. April 1992 zur Last gelegt habe, da dies bedeute, dass die rechtswidrige Handlung auch in der Durchführung der Verträge mit Calcestruzzi bestanden habe. Dabei handele es sich um einen tief greifenden Widerspruch und um einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung.

314 Als die horizontale Vereinbarung zwischen den drei italienischen Zementherstellern sowie der auf Calcestruzzi ausgeübte Druck zur Unterbrechung der Lieferungen zwischen letzterer und Titan geführt hätten, seien natürlich auch die der Cembureau-Vereinbarung zuzurechnenden wettbewerbswidrigen Wirkungen ausgeschöpft gewesen. Das Gericht scheine dagegen ohne jede Begründung davon auszugehen, dass die mit Calcestruzzi geschlossenen Verträge auch Ausdruck dieser Vereinbarung seien.

315 Nach den vom Gericht nicht zurückgewiesenen Darlegungen von Italcementi hätten die griechischen Zementeinfuhren nach Italien ab 1986 exponentiell zugenommen. Auf Calcestruzzi seien nämlich nur 5 % der italienischen Zementnachfrage entfallen, und der griechische Zement hätte daher ohne weiteres an andere Käufer geliefert werden könnten. Calcestruzzi habe anderswo einen erheblichen Teil (20 %) ihres Bedarfs decken können. Folglich habe die Vereinbarung nicht dazu gedient, die griechischen Einfuhren nach Italien einzudämmen, sondern sie habe ausschließen sollen, dass diese im Rahmen eines Vertrages von bestimmter Laufzeit zwischen Calcestruzzi und Titan erfolgten. Der Abschluss der Verträge mit Calcestruzzi habe daher das Ende und nicht den Beginn der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Zement-Entscheidung genannten rechtswidrigen Handlung bedeutet.

- Der auf den Grundsatz ne bis in idem gestützte Rechtsmittelgrund

316 Sowohl Buzzi Unicem als auch Italcementi tragen vor, die Ahndung der Verträge zwischen ihnen und Calcestruzzi sowie der Vereinbarungen zwischen den drei italienischen Zementherstellern sei unvereinbar mit dem Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, und stehe in Widerspruch zur Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde. Durch die Wiederaufnahme der auf diese Verträge und Vereinbarungen gestützten Beschwerdepunkte in Artikel 4 Absatz 3 der Zement-Entscheidung seien sie unter Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem für dasselbe Verhalten doppelt, sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene, zur Verantwortung gezogen worden.

317 Buzzi Unicem führt aus, der Beschluss, die nationalen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, sei ein klares Indiz dafür, dass sich die etwaigen nationalen Vereinbarungen zwischen den italienischen Zementherstellern nicht in den Rahmen der ETF und der Cembureau-Vereinbarung einfügten. Die Kommission habe diese Vereinbarungen jedoch als Beweis dafür angesehen, dass die Zementhersteller in die Cembureau-Vereinbarung verwickelt gewesen seien, um mögliche Einfuhren von griechischem Zement durch Calcestruzzi zu verhindern.

318 Die Begründung, mit der das Gericht in Randnummer 3386 des angefochtenen Urteils die doppelte Prüfung der nationalen Verhaltensweisen gerechtfertigt habe, sei nicht überzeugend, sondern erscheine kompliziert und fadenscheinig. Das Gericht habe sich zu Unrecht auf eine Differenzierung zwischen dem Gegenstand des nationalen und des Gemeinschaftsverfahrens gestützt, indem es ausgeführt habe, dass sich die Prüfung der italienischen Wettbewerbsbehörde auf die Zulässigkeit der Verträge zwischen Calcestruzzi und den italienischen Herstellern bezogen habe, während die von der Kommission und vom Gericht vorgenommene Analyse die Vereinbarung zwischen diesen Herstellern betreffe, die zu den genannten Verträgen geführt habe und mit der Calcestruzzi an der Einfuhr von Zement aus Griechenland habe gehindert werden sollen. In Wirklichkeit ergebe sich aber insbesondere aus den Randnummern 3356 und 3396 des angefochtenen Urteils, dass sich die letztgenannte Analyse auch auf die fraglichen Verträge erstreckt habe.

319 Italcementi macht ähnliche Argumente geltend. Sie trägt vor, nach ihrem Inhalt regelten die Verträge mit Calcestruzzi ausschließlich nationale Absatzbeziehungen, deren wettbewerbswidrige Elemente bereits auf nationaler Ebene durch eine Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde im März 1996 geahndet worden seien. Ihre Durchführung habe in keinem Zusammenhang mit der ETF und der Cembureau-Vereinbarung gestanden.

- Die angebliche Verfälschung der Beweismittel

320 Buzzi Unicem wirft dem Gericht vor, den Sinn der Protokolle der Sitzungen vom 17. Juni und vom 4. September 1987 verfälscht sowie in Randnummer 2683 des angefochtenen Urteils aus einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung den Schluss gezogen zu haben, dass Unicem an abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen habe. Die unmittelbaren schriftlichen Beweise seien entgegen der Auffassung des Gerichts nicht unwiderlegbar.

- Die Dauer der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Zement-Entscheidung genannten Zuwiderhandlung

321 Italcementi und Buzzi Unicem wenden sich gegen die Beurteilung der Dauer der in der Cembureau-Vereinbarung bestehenden Zuwiderhandlung durch das Gericht. Das angefochtene Urteil ändere das Ende dieser Zuwiderhandlung und habe zur Folge, dass vom 19. Mai 1989 bis zum 3. April 1992 die italienischen Zementhersteller die einzigen Teilnehmer an der Cembureau-Vereinbarung gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

322 Das Vorbringen von Aalborg zu ihrer Teilnahme an der ETF wiederholt zum Teil ihre Darstellung des Ablaufs des Treffens vom 9. September 1986. Dieses Vorbringen, das die Rechtmäßigkeit des Gegenstands des genannten Treffens belegen soll, wurde aber bereits in den Randnummern 2600, 2656 und 2891 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Aalborg kann diese Tatsachenwürdigungen des Gerichts nicht in Frage stellen.

323 Herr Larsen von Aalborg nahm unstreitig an dem Treffen vom 9. September 1986 teil, bei dem zu Beginn sowohl auf den Zweck der ETF als auch auf deren Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von billigem Zement in die europäischen Märkte hingewiesen wurde. Da Aalborg nicht nachgewiesen hat, dass sie sich von den Gesprächen über die ETF distanzierte, war das Gericht berechtigt, die Schlussfolgerungen der Kommission zu bestätigen, wonach Aalborg durch ihre vorbehaltlose Anwesenheit bei dem Treffen vom 9. September 1986, bei dem der Zweck der ETF angesprochen worden sei, an der Willensübereinstimmung teilgenommen habe, die zur Errichtung der ETF geführt habe. Es hat keinen Fehler begangen, als es die passive Rolle von Aalborg bei diesem Treffen sowie die Tatsache, dass sie weder an späteren Treffen noch an der Durchführung der angesprochenen Initiativen teilnahm, als unerheblich ansah (Randnr. 2891 des angefochtenen Urteils).

324 Zum Vorbringen von Buzzi Unicem in Bezug auf die Errichtung der ETF ist darauf hinzuweisen, dass die auf Fehler hinsichtlich der Beteiligung von Unicem an der ETF gestützten Rechtsmittelgründe vom Gerichtshof bereits als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Beschluss Buzzi Unicem/Kommission, Randnrn. 133 bis 165).

325 Zur Einstufung der Errichtung der ETF als einzige Vereinbarung hat das Gericht in den Randnummern 2537, 2538 und 3701 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sie zur Prüfung von Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen gedient habe, mit denen die Einfuhren aus Westeuropa und insbesondere aus Griechenland abgestellt werden könnten. Der ETF habe somit die gleiche wettbewerbswidrige wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen wie den übrigen in Artikel 4 der Zement-Entscheidung genannten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen. Diese objektive Übereinstimmung werde dadurch verstärkt, dass die genannten rechtswidrigen Maßnahmen in einer Reihe von Sitzungen der oder betreffend die ETF, die zwischen dem 28. Mai 1986 und Ende Mai 1987 stattgefunden hätten, beschlossen oder zumindest erörtert worden seien (vgl. Randnr. 3705 des angefochtenen Urteils).

326 In Bezug auf die Umsetzung der Cembureau-Vereinbarung durch die ETF hat das Gericht in den Randnummern 2560 und 3701 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die ETF eine über die Verhinderung billiger Zementeinfuhren aus Griechenland hinausgehende Aufgabe gehabt habe, die darin bestanden habe, jegliche Einfuhr von billigem Zement zu verhindern, die die europäischen Märkte hätte destabilisieren können.

327 Zur Dauer der Zuwiderhandlungen geht aus Randnummer 2795 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Schicksal der ETF letztmals bei einer Sitzung in Luxemburg Ende Mai 1987 erörtert wurde. In Randnummer 3309 des angefochtenen Urteils hat das Gericht klar angegeben, aus welchem Grund der 15. März 1987 als Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Abwehrmaßnahmen angesehen wurde. Er bezieht sich auf die Sitzung vom 17. März 1987, in der zum letzten Mal über die Verhandlungen zwischen den italienischen Zementherstellern und der Ferruzzi-Gruppe berichtet wurde.

328 Es ist richtig, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass Aalborg an diesen Sitzungen teilnahm. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es jedoch für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unerheblich, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder bei den Aspekten, an denen es sich beteiligt hat, eine untergeordnete Rolle gespielt hat (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 90). Wenn ein Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, ist es für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legten (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 83). Aalborg hat aber keinen entscheidenden Gesichtspunkt vorgetragen, der belegen könnte, dass sie der ETF oder den Abwehrmaßnahmen vor deren letzter Erörterung ihre Unterstützung versagte.

329 Zur Verantwortlichkeit von Aalborg für die Abwehrmaßnahmen auf dem italienischen Markt ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnummern 3200 bis 3202 des angefochtenen Urteils eingehend erläutert hat, dass Aalborg an dem Treffen vom 9. September 1986 teilgenommen habe, bei dem die Sachlage bei den Einfuhren von griechischem Zement durch Ferruzzi geprüft und zudem zur Kenntnis genommen worden sei, dass die Gespräche zwischen den italienischen Zementherstellern und Ferruzzi zu Ergebnissen führen könnten. Wie sich aus Randnummer 3196 des angefochtenen Urteils ergibt, hat Aalborg dies nie bestritten.

330 Ferner geht aus Randnummer 3203 des angefochtenen Urteils hervor, dass Aalborg nicht dargetan hat, dass sie bei diesem Treffen offen ihre Missbilligung dieser rechtswidrigen Verhaltensweisen zum Ausdruck brachte oder die übrigen Teilnehmer darüber informierte, dass sie an ihm aus anderen Beweggründen teilnahm als diese.

331 Das Gericht hat keinen Fehler begangen, als es in derselben Randnummer zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass sich u. a. Aalborg angesichts des als große Bedrohung für die Stabilität aller westeuropäischen Märkte angesehenen Beschlusses der griechischen Zementindustrie, ihre Produktionsüberschüsse auf diese Märkte zu exportieren, aus Solidarität den genannten Verhaltensweisen angeschlossen oder bei den übrigen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt habe.

332 Was das Vorbringen von Cementir anbelangt, mit dem die Würdigung von Beweismitteln durch das Gericht in Frage gestellt werden soll, so steht nach den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 2768 des angefochtenen Urteils fest, dass dieses Unternehmen nicht an den Treffen der ETF teilnahm. Nach Ansicht des Gerichts enthält die Zement-Entscheidung jedoch mehrere Indizien dafür, dass Cementir durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten an der ETF verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte (Randnrn. 3153 bis 3155 und 3284 bis 3287 des angefochtenen Urteils).

333 Das Vorbringen von Cementir enthält keinen ernst zu nehmenden Gesichtspunkt, der belegen könnte, dass das Gericht diese Beweise verfälscht hätte. Die Tatsache, dass Cementir nicht an den Sitzungen der ETF teilnahm, ist von untergeordneter Bedeutung, da aus den Schriftstücken in Bezug auf diese Sitzungen klar hervorgeht, dass sie durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitrug. Insoweit zeigt nach der vom Gericht in Randnummer 3288 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägung dieses Bündel von Schriftstücken, dass Cementir zu den italienischen Zementherstellern gehört habe, die bei der Ferruzzi-Gruppe interveniert hätten, damit Calcestruzzi die Erfuellung des mit Titan geschlossenen Liefervertrags aussetze.

334 Zudem ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 3155 des angefochtenen Urteils, dass die italienischen Zementhersteller, vertreten durch Italcementi, ihre europäischen Kollegen ersuchten, ihren Vertreter bei der EWG darauf vorzubereiten, dass sie keine Einwände gegen die Anwendung des italienischen Gesetzes über die Einführung einer Vorabanmeldung aller Zementeinfuhren erheben. Diese Zementhersteller, zu denen auch Cementir gehörte, wussten somit von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung wettbewerbswidriger Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten tatsächlichen Verhalten.

335 Im Übrigen ist die Tatsache, dass wirtschaftliche Gründe Cementir zur Teilnahme an dem wettbewerbswidrigen Kartell veranlassen konnten, unerheblich, da dieses Kartell zur Einschränkung des Wettbewerbs führte. Da die Teilnahme von Cementir am Kartell dargetan wurde, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie ein Interesse an dieser Teilnahme hatte.

336 Was die Einstufung der Vereinbarungen mit Calcestruzzi anbelangt, so kann im Hinblick darauf, dass Cementir die zur Eindämmung der Einfuhren aus Griechenland dienenden Handlungen und Verträge in Bezug auf Calcestruzzi unterstützte, die Schlussfolgerung des Gerichts, dass Cementir bewusst gewesen sei, an einer allgemeinen Absprache zur Aufteilung der Märkte teilzunehmen, nicht als willkürlich oder fehlerhaft angesehen werden.

337 Das Gericht hat keinen Fehler begangen, als es in Randnummer 3289 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Zement-Entscheidung von der Teilnahme von Cementir an den abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die dazu gedient hätten, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen.

338 In Bezug auf die Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen.

339 Das Gericht hat sich darauf beschränkt, die Verschiedenheit des Gegenstands der Lieferverträge und der Abmachungen über Zusammenarbeit zwischen Calcestruzzi und den drei italienischen Zementherstellern einerseits und des Teils der Vereinbarung zwischen diesen Zementherstellern, mit dem Zementeinfuhren aus Griechenland durch Calcestruzzi verhindert werden sollten, andererseits festzustellen. Die Beteiligung an der Cembureau-Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte stellt die mit der Zement-Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung dar, und das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass diese Entscheidung einen anderen Gegenstand habe als die Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde in Bezug auf die Lieferverträge und die Abmachungen über Zusammenarbeit zwischen Calcestruzzi und den genannten Zementherstellern.

340 Mangels einer Identität des Sachverhalts ist der Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt worden.

341 Zum Argument von Buzzi Unicem, das Gericht habe den Sinn der Protokolle der Sitzungen vom 17. Juni und vom 4. September 1987 verfälscht, ist festzustellen, dass das Gericht weder die Beweise verfälscht noch eine widersprüchliche Begründung gegeben hat. Buzzi Unicem hat sich darauf beschränkt, ihre Missbilligung hinsichtlich der Beurteilung der einschlägigen Schriftstücke durch das Gericht zum Ausdruck zu bringen und ihre - vom Gericht bereits zurückgewiesene - Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen.

342 Die Dauer der Zuwiderhandlung wurde anhand der Dauer der Lieferverträge und der Abmachungen über Zusammenarbeit zwischen den italienischen Zementherstellern und Calcestruzzi ermittelt. Der Umstand, dass sich diese Zementhersteller bis zum 3. April 1992 an die Cembureau-Vereinbarung hielten, während die übrigen Zementhersteller sie nicht mehr anwendeten, zeigt, dass sie an der Vereinbarung länger festhielten als die übrigen Hersteller. Was die abgestimmte Verhaltensweise anbelangt, die dazu diente, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und insbesondere Titan als Kunden zu entziehen, so wurde sie bis zu der letzten Sitzung der ETF fortgesetzt, die hierzu stattfand (vgl. Randnrn. 3301 bis 3310 des angefochtenen Urteils).

343 Die Rechtsmittelgründe, die angebliche Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung, die Verfälschung von Beweismitteln und eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Tätigkeiten im Rahmen der ETF sowie die Vereinbarungen und Verhaltensweisen zur Verteidigung des italienischen Marktes betreffen, sind daher als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen.

C - Zur Auferlegung der Verantwortung

344 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass Aalborg am 26. Juni 1990 gegründet wurde und rückwirkend zum 1. Januar 1990 die Zementfabrik der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik übernahm. Diese wurde zu einer Holding, die ebenso wie Blue Circle 50 % der Anteile von Aalborg hält.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

345 Aalborg trägt vor, das Gericht habe im angefochtenen Urteil zu Unrecht die Entscheidung der Kommission bestätigt, ihr die Verantwortung für die von der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik begangenen Zuwiderhandlungen aufzuerlegen.

346 Das Gericht scheine ihre Verantwortung in Randnummer 1336 des angefochtenen Urteils auf die Erwägung zu stützen, dass der in Randnummer 344 des vorliegenden Urteils geschilderte Sachverhalt eine Reorganisation innerhalb derselben rechtlichen Einheit dargestellt habe. Wie sie in den Sitzungen vor dem Gericht vorgetragen habe, treffe es nicht zu, dass ihre Gründung im Rahmen einer Reorganisation des Konzerns erfolgt sei, dem sie angehöre. Eine andere rechtliche Einheit, Blue Circle, habe nämlich das wirtschaftliche Eigentum an der Hälfte der zuvor von der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik ausgeübten Tätigkeiten erworben.

347 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Übergang der Verantwortung (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, CRAM und Rheinzink/Kommission sowie Kommission/Anic Partecipazioni) betreffe nur Fälle, in denen das verantwortliche Unternehmen zu existieren aufgehört habe und ein anderes Unternehmen alle Sachmittel und das gesamte Personal übernommen habe. Der Gerichtshof habe ausgeführt, dass das so genannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug kommen könne, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört habe, rechtlich zu existieren.

348 Im vorliegenden Fall habe die juristische Person, die die Verantwortung für die in der Zement-Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen trage - die Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik -, nicht aufgehört zu existieren, was die Kommission im Übrigen nicht zu bestreiten scheine. Folglich hätte die Verantwortung nicht Aalborg auferlegt werden dürfen, wie dies in der Zement-Entscheidung und im angefochtenen Urteil geschehen sei.

349 Zudem müsse die unzureichende Begründung in Bezug auf die für die Zuwiderhandlung verantwortliche juristische Person zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Die Tatsache, dass Aalborg im Verwaltungsverfahren nicht speziell auf eine mögliche Unklarheit hinsichtlich der verantwortlichen juristischen Person hingewiesen habe, könne nicht zur Folge haben, dass die Kommission die verantwortliche Person nicht genau bezeichnen und ihre Wahl begründen müsse.

350 Aalborg habe insoweit keinen besonderen Grund gehabt, die Angabe des Adressaten der MB durch die Kommission zu korrigieren, da die MB auf einer anderen These beruht habe, und zwar der, dass das Kartell noch fortbestehe.

351 Diese These sei jedoch in der Zement-Entscheidung geändert worden, so dass die Frage der Identität des Adressaten der Entscheidung wesentliche Bedeutung erlangt habe. Aalborg hätte nicht für die Tätigkeiten eines Kartells während des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums verantwortlich gemacht werden dürfen, dem die Zement-Entscheidung - anders als die MB - diese Zuwiderhandlung zuordne. Da Aalborg zum Zeitpunkt der fraglichen Treffen noch nicht bestanden habe, sei es unbestreitbar, dass ihre Vertreter an den Treffen, die als grundlegend für das in der Zement-Entscheidung festgestellte Kartell angesehen worden seien, nicht teilgenommen hätten.

352 Die Kommission ist der Ansicht, eine wirtschaftliche Einheit bleibe bestehen, wenn alle für die Zementherstellung verwendeten Produktionsmittel von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen würden, das diese industrielle Tätigkeit fortsetze. Eine Kapitaleinlage durch ein neues Unternehmen ändere nichts daran, dass es sich hinsichtlich der Produktion immer noch um dieselbe wirtschaftliche Einheit handele.

353 Das Gericht habe keinen Verfahrensfehler begangen, als es berücksichtigt habe, dass Aalborg in den Sitzungen eingeräumt habe, dass sie in ihrer Antwort auf die MB keine Einwände gegen die Möglichkeit erhoben habe, sie für die Handlungen der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik zur Verantwortung zu ziehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

354 Im Rahmen des von Aalborg eingelegten Rechtsmittels hat der Gerichtshof zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Ansicht vertrat, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, gegen dieses Unternehmen vorzugehen und es für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik vor der Gründung von Aalborg verantwortlich zu machen.

355 Speziell ist zu klären, ob die Tatsache, dass die Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik noch besteht, es vollkommen und zwingend ausschließt, dass die Kommission gegen Aalborg als die Zuwiderhandelnde in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht vorgehen kann.

356 Es ist unstreitig, dass 1990 die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik im Zementsektor auf Aalborg übergingen.

357 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 1335 des angefochtenen Urteils, dass Aalborg und die Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik in Bezug auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist dahin zu verstehen, dass das von Aalborg ab 1990 geführte Unternehmen mit dem zuvor von der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik geführten Unternehmen identisch ist (vgl. dazu Randnr. 59 des vorliegenden Urteils).

358 Dass die Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik noch als rechtliche Einheit besteht, ändert daran nichts und stellt daher als solches keinen Grund für die Nichtigerklärung der Zement-Entscheidung in Bezug auf Aalborg dar.

359 Insoweit trifft es zu, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (Randnr. 145) entschieden hat, dass wirtschaftliche Kontinuität nur dann vorliegen kann, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Diese Rechtssache betraf jedoch den Fall zweier bestehender und funktionsfähiger Unternehmen, von denen eines lediglich einen bestimmten Teil seiner Tätigkeiten auf das andere übertragen hatte, ohne dass zwischen ihnen eine strukturelle Verbindung bestand. Wie sich aus Randnummer 344 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dies hier aber nicht der Fall.

360 Was die angeblich unzureichende Begründung anbelangt, so war das Gericht berechtigt, in Randnummer 1336 des angefochtenen Urteils die Ansicht zu vertreten, dass die Kommission in der Zement-Entscheidung nicht näher habe erläutern müssen, aus welchen Gründen sie Aalborg die Verantwortung für die Tätigkeiten der Aktieselskabet Aalborg Portland-Cement Fabrik auferlegt habe, weil sich Aalborg gegenüber der Kommission nicht darauf berufen habe, dass sie für diese Tätigkeiten nicht verantwortlich gemacht werden könne.

361 Dieser Aufhebungsgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

D - Zu den Geldbußen

1. Die Ermittlung der Geldbußen in der Zement-Entscheidung

362 In der Zement-Entscheidung wurde zwischen zwei Kategorien oder Gruppen von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen unterschieden: zum einen denjenigen, die an der Cembureau-Vereinbarung teilnahmen, und zum anderen denjenigen, deren Beitrag weniger bedeutsam und von geringerer Schwere war. Die in den Artikeln 2 bis 4 der Zement-Entscheidung beschriebenen Verhaltensweisen wurden von der Kommission als schwerwiegender angesehen als die in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen, die mittelbarere Auswirkungen auf die Abschottung der Inlandsmärkte hatten.

363 Gegen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der ersten Kategorie, die sich alle im gleichen Umfang bemühten, für die Respektierung der Inlandsmärkte zu sorgen, und die alle unmittelbaren Einfluss auf die Abschottung dieser Märkte ausübten, wurde eine Geldbuße festgesetzt, deren Höhe 4 % ihres jeweiligen Umsatzes auf dem Grauzementmarkt im Jahr 1992 entsprach. Die Geldbuße der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der zweiten Kategorie betrug 2,8 % dieses Umsatzes.

364 Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Geldbußen, die anhand von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt wurden, fällt unter die dem Gericht durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Bei deren Ausübung hat das Gericht dem Begehren der Klägerinnen teilweise stattgegeben. Die Kommission war nämlich bei der Festsetzung der Geldbußen davon ausgegangen, dass sich die Unternehmen 122 Monate lang am Kartell beteiligt hätten, während sich im Verfahren vor dem Gericht herausstellte, dass die tatsächliche Dauer ihrer Beteiligung geringer war. Das Gericht setzte die Geldbußen daher anteilmäßig herab.

365 Im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel beschränkt sich die Prüfung des Gerichtshofes auf die Frage, ob das Gericht, als es die von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen herangezogenen Kriterien bestätigte und ihre Anwendung überprüfte bzw. korrigierte, einen offensichtlichen Fehler begangen oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Gleichheitssatz verstoßen hat, die auf die Verhängung von Geldbußen anwendbar sind.

366 Die im Rahmen dieser Rechtsmittel vorgetragenen Gründe werden für das vorliegende Urteil zusammengefasst, sofern es sich nicht um Gründe handelt, die nur eine Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat.

2. Die Rechtsmittelgründe, die die Kriterien für die Festsetzung der Geldbußen sowie den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

367 Alle Rechtsmittelführerinnen haben Rechtsmittelgründe vorgetragen, die auf die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der in der Zement-Entscheidung gegen sie festgesetzten und dann vom Gericht herabgesetzten Geldbußen gerichtet sind. Sie betreffen insbesondere die von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen verwendeten Kriterien sowie angebliche Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz bei der Berechnung der Geldbußen, da sehr hohe Sanktionen verhängt worden seien, ohne den Grad der Beteiligung jedes Unternehmens zu berücksichtigen. Die Rechtsmittelführerinnen rügen ferner, dass die Sanktion nach der Nichtigerklärung mehrerer Zuwiderhandlungen und der Verringerung der Dauer anderer Zuwiderhandlungen nicht stärker verringert worden sei, was dazu geführt habe, dass Unternehmen, deren Beitrag weniger bedeutsam und von geringerer Schwere gewesen sei, mit der gleichen Sanktion belegt worden seien.

368 Aalborg und Cementir sind insbesondere der Auffassung, dass der Gleichheitssatz dadurch verletzt worden sei, dass andere Unternehmen, die wie sie in die Untergruppe der Unternehmen mit größerer Verantwortung eingestuft worden seien, in stärkerem Maß am Kartell beteiligt gewesen seien. Buzzi Unicem ist ferner der Ansicht, dass die Nichtigerklärung bestimmter Teile der Zement-Entscheidung durch das Gericht mit der Begründung, dass die Beteiligung von Unicem an den dort beschriebenen Verhaltensweisen nicht dargetan worden sei, zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße hätte führen müssen.

369 Die Kommission macht geltend, der Standpunkt des Gerichts sei die unmittelbare Folge seiner Zurückweisung des Vorbringens, wonach die Geldbußen den vom jeweiligen Unternehmen umgesetzten Maßnahmen zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung entsprechen müssten. Das Gericht habe damit die Analyse der Kommission in Absatz 65 der Zement-Entscheidung bestätigt, wonach die globale Beteiligung an der Durchführung dieser Vereinbarung zu ahnden sei. Dass die Nichtigerklärung bestimmter Teile der Artikel 3 und 4 der Entscheidung nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße geführt habe, stehe in Einklang mit dieser Analyse, da sich die Geldbuße in Bezug auf den Grauzementmarkt auf Artikel 1 der Entscheidung stütze. Das Gericht habe jedenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Sanktion anhand von Schwere und Dauer des Verhaltens jedes Unternehmens sowie von dessen Rolle im Kartell bemessen.

Würdigung durch den Gerichtshof

370 Soweit sich die Rechtsmittelgründe, die die Kriterien für die Festsetzung der Geldbußen und die Schwere der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen betreffen, auf tatsächliche Fragen beziehen oder nur Argumente wiedergeben, die bereits in erster Instanz vorgebracht wurden und auf die das Gericht in den Randnummern 4964 bis 4969 des angefochtenen Urteils eingegangen ist, sind sie unzulässig.

371 In Bezug auf die angeblich unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Kriterien für die Festsetzung der Geldbußen ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil eine ausreichende Begründung enthält, ohne dass auszuschließen ist, dass das Gericht auf das eine oder andere vereinzelte Argument in einem einheitlichen, ein Ganzes bildenden Text nicht ausdrücklich eingegangen ist. Das Gericht hat die Vorgehensweise der Kommission bestätigt, die Gesamtverantwortung der Unternehmen zu beurteilen und die in der Cembureau-Vereinbarung bestehende Zuwiderhandlung und nicht deren verschiedene Bestandteile zu ahnden. Es hat ausgeführt, dass die Zahl einzelner Zuwiderhandlungen eines Unternehmens kein erhebliches Kriterium zur Bewertung des Grades seiner Verantwortung für die genannte Vereinbarung darstelle. Ferner hat es die Einschätzung der Kommission bestätigt, dass die Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz der Inlandsmärkte schwerwiegender gewesen seien als die Maßnahmen zur Umleitung der Produktionsüberschüsse in Drittländer (Randnrn. 4965, 4966 bis 4968 und 4975 des angefochtenen Urteils).

372 Im Übrigen verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (in diesem Sinne auch Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-120/99, Italien/Rat, Slg. 2001, I-7997, Randnr. 28).

373 In Bezug auf die Kriterien für die Festsetzung der Geldbuße und die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht die von der Kommission herangezogenen Kriterien bestätigt. So hat es erklärt, die Kommission habe zu Recht beschlossen, die Teilnahme an der Cembureau-Vereinbarung als solche zu ahnden, unabhängig von einzelnen Verhaltensweisen und der Zahl der von jedem Unternehmen getroffenen Durchführungsmaßnahmen. Ferner hat es die Ansicht vertreten, dass die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen unmittelbaren Teilnehmern (erste Kategorie) und mittelbaren Teilnehmern (zweite Kategorie) begründet sei und dass die Kommission daher nicht die spezifische Rolle jedes einzelnen Unternehmens bei den verschiedenen festgestellten Tatkomplexen habe bewerten müssen. Überdies hat es entschieden, dass die Zahl der einzelnen von einem bestimmten Unternehmen im Rahmen der Cembureau-Vereinbarung begangenen Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall kein erhebliches Kriterium zur Bewertung des Grades seiner Verantwortung sei.

374 Die vom Gericht verwendeten Kriterien - die kontinuierliche Zustimmung zur Cembureau-Vereinbarung durch die Beteiligung oder Mitwirkung an einer oder mehreren Maßnahmen zur Anwendung dieser Vereinbarung und die Auswirkung der Verhaltensweisen auf den Wettbewerb und auf die Abschottung der Inlandsmärkte - entsprechen den in den Randnummern 89 bis 92 des vorliegenden Urteils dargestellten Grundsätzen für die Verhängung von Geldbußen.

375 Die Rechtsmittelgründe, die die Kriterien für die Festsetzung der Geldbußen sowie den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffen, sind daher als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen.

3. Zu dem Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes von Cementir, der die Berechnung des Umsatzes betrifft

Vorbringen von Cementir

376 Cementir rügt einen Buchungsfehler bei der Berechnung des Umsatzes durch die Kommission, der darin bestehe, dass die Transportkosten des Zements oder der Preis der Säcke, in denen er geliefert worden sei, in den Verkaufspreis einbezogen worden seien. Da der Umsatz der übrigen von der Zement-Entscheidung betroffenen Unternehmen diese Kostenfaktoren nicht enthalte, sei sie Opfer einer Ungleichbehandlung.

Würdigung durch den Gerichtshof

377 Dieser Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes von Cementir ist unzulässig, da sie sich darauf beschränkt, Argumente zu wiederholen, die sie bereits in erster Instanz vorgetragen hatte und auf die das Gericht in den Randnummern 5030 bis 5032 des angefochtenen Urteils geantwortet hat. Zu dem den Grundsatz der Gleichbehandlung betreffenden Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass Cementir nichts vorgetragen hat, dem sich entnehmen ließe, dass dieser Grundsatz ihr gegenüber im angefochtenen Urteil verletzt wurde.

378 Der die Berechnung des Umsatzes betreffende Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes von Cementir ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

4. Zum zweiten Rechtsmittelgrund von Ciments français, der ihre belgische Tochtergesellschaft betrifft

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

379 Die Kommission habe bei der Bemessung der gegen Ciments français verhängten Geldbußen die Umsätze ihrer Tochtergesellschaften in Spanien, Griechenland und Belgien mit einbezogen. Das Gericht habe bei seiner Berechnung an der Einbeziehung des Umsatzes der belgischen Tochtergesellschaft festgehalten, weil Ciments français nicht bestritten habe, dass sie diese Gesellschaft beherrscht habe, als die Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Ciments français ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise, weil den Akten der ersten Instanz zu entnehmen sei, dass sie die Kontrolle über die Compagnie des ciments belges SA (im Folgenden: CCB) ab Oktober 1990 übernommen habe. Die Beurteilung durch das Gericht enthalte ferner einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, weil sie das Gericht dazu veranlasst habe, Unternehmen, die sich in der gleichen Situation befunden hätten, unterschiedlich zu behandeln: Die Tochtergesellschaften von Ciments français seien mit einer strengeren Sanktion belegt worden als die Tochtergesellschaften anderer Gesellschaften, und die belgische Tochtergesellschaft von Ciments français sei strenger behandelt worden als ihre spanische und ihre griechische Tochtergesellschaft. Daher müsse das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die wegen der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt verhängte Geldbuße von 12,52 auf 9,62 Millionen Euro herabgesetzt werden.

380 Die Kommission trägt vor, der Rechtsmittelgrund betreffe eine reine Tatsachenfrage und sei daher unzulässig. Das Gericht habe ausgeführt, dass die Bemessung einer Geldbuße anhand des Gesamtumsatzes des Konzerns nicht bedeute, dass die Tochtergesellschaften diese Geldbuße entrichten müssten. Dieser Rechtsmittelgrund sei auch unbegründet, weil sich Ciments français in der ersten Instanz lediglich auf ihr eigenes Schreiben vom 28. Februar 1994 berufen habe, in dem der Zeitpunkt, zu dem sie die Kontrolle über ihre belgische Tochtergesellschaft übernommen habe, nicht genannt sei. Die Schriftstücke, aus denen er sich ergebe, seien erst mit der Erwiderung vorgelegt worden, und vor dem Gericht sei die Auswirkung des Zeitpunkts, zu dem die Kontrolle über diese Tochtergesellschaft übernommen worden sei, auf die Bemessung der Geldbuße nicht erörtert worden, so dass ein etwaiger insoweit vom Gericht begangener Fehler nicht als offensichtlich eingestuft werden könne. Im Übrigen sei der Standpunkt des Gerichts nicht völlig kohärent, denn wenn die Geldbuße anhand des Gesamtumsatzes des verantwortlichen Unternehmens zu berechnen sei, müsse der Umsatz der Tochtergesellschaften einbezogen werden, die zu dem bei der Ermittlung dieses Umsatzes herangezogenen Zeitpunkt zum Konzern gehört hätten. Es gebe keinen Grund, die Unternehmen unberücksichtigt zu lassen, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht zum Konzern gehört hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

381 Die Ermittlungsakte, die Zement-Entscheidung selbst (Absatz 5 Punkt 7 Buchstabe g, dritter Gedankenstrich, zweiter Unterabsatz) und die Akte der ersten Instanz einschließlich eines Antwortschreibens vom 22. September 1998 auf eine Frage des Berichterstatters zeigen, dass Ciments français mehrfach angegeben hatte, dass sie die Kontrolle über CCB nicht vor Oktober 1990 übernommen habe.

382 Das Gericht hat bei der Berechnung der Geldbuße von Ciments français den Umsatz ihrer spanischen und ihrer griechischen Tochtergesellschaft nicht mit einbezogen, weil erwiesen sei, dass sie diese Unternehmen zum Zeitpunkt ihres die Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens noch nicht kontrolliert habe. Es hat im Übrigen anerkannt, dass Ciments français im Jahr 1990 das gesamte beanstandete Verhalten eingestellt habe.

383 Wie sich aus der Zement-Entscheidung selbst ergibt, hat Ciments français die Kontrolle über CCB im Jahr 1990 übernommen, also in dem Jahr, in dem sie auch die Kontrolle über ihre spanische und ihre griechische Tochtergesellschaft übernahm. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht somit einen offensichtlichen, aus der Lektüre eines Schriftstücks wie der Zement-Entscheidung, die offenkundig von Anfang an den Kern der Erörterungen bildete, hervorgehenden Fehler begangen.

384 Daher ist dem zweiten Rechtsmittelgrund von Ciments français stattzugeben, wobei an diesen Fehler des Gerichts die gleiche Rechtsfolge zu knüpfen ist, wie sie das Gericht bei der spanischen und der griechischen Tochtergesellschaft dieses Unternehmens angewandt hat, d. h., der von CCB im Jahr 1992 erzielte Umsatz ist von der Bemessungsgrundlage der Geldbußen auszunehmen. Das angefochtene Urteil wird daher aufgehoben, soweit die Geldbuße für die von Ciments français auf dem Grauzementmarkt begangenen Zuwiderhandlungen auf 12 519 000 Euro festgesetzt wurde.

385 Da der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben verfügt, um den Rechtsstreit gemäß Artikel 61 Absatz 1 seiner Satzung selbst endgültig zu entscheiden, wird die in Artikel 9 der Entscheidung gegen Ciments français festgesetzte Geldbuße anhand der von diesem Unternehmen zunächst dem Gericht und dann dem Gerichtshof gelieferten Zahlen, die die Kommission nicht angezweifelt hat, auf 9 620 000 Euro herabgesetzt.

5. Andere Rechtsmittelgründe

386 Italcementi trägt vor, das Gericht habe die Zeiträume, zu denen sie die Cembureau-Vereinbarung in geringerem Maß befolgt habe, nicht von denen unterschieden, zu denen sie sich stärker daran gehalten habe. Sie wirft dem Gericht vor, die Geldbuße trotz der Nichtigerklärung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Zement-Entscheidung und der Feststellung, dass das in deren Artikel 5 beschriebene Verhalten nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoße, nicht herabgesetzt zu haben.

387 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht die Geldbuße anhand der Dauer der Beteiligung von Italcementi an der Cembureau-Vereinbarung anteilmäßig herabgesetzt hat, so dass sich die Nichtigerklärung von Artikel 2 auf die Höhe ihrer Geldbuße auswirkte (vgl. Randnr. 4381 des angefochtenen Urteils). Die Nichtigerklärung von Artikel 5 verringert weder die Schwere noch die Dauer des Verhaltens von Italcementi und kann sich daher nicht auf die Höhe ihrer Geldbuße auswirken. Das Gericht hat nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als es die Ansicht vertrat, dass die Zahl der einzelnen von einem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen kein Kriterium zur Bewertung des Grades seiner Verantwortung für eine Vereinbarung sei. Was die Unterscheidung zwischen verschiedenen Zeiträumen anhand des Mitwirkungsgrads von Italcementi anbelangt, so bezieht sich dieses Argument auf den Sachverhalt und kann im Rahmen eines Rechtsmittels nicht geprüft werden. Daher ist dieser Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

388 Irish Cement behauptet überdies, das Gericht sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass sich ihr Verhalten nicht auf die Abschottung der Inlandsmärkte habe auswirken können und dass sie sich an den von der Kommission beanstandeten Vorgängen nur in unbedeutender Weise beteiligt habe.

389 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen, da das Gericht auf das genannte Vorbringen in den Randnummern 4966 und 4975 des angefochtenen Urteils implizit eingegangen ist und da es sich auf Tatsachen bezieht, ohne eine Rechtsfrage aufzuwerfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

390 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt. Da Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die jeweiligen Kosten in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P aufzuerlegen.

391 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, kann der Gerichtshof beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da Ciments français und die Kommission in der Rechtssache C-211/00 P mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, haben in dieser Rechtssache beide ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Punkt 12, siebter Gedankenstrich, des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Höhe der Geldbuße, die gegen die Ciments français SA wegen der in Artikel 1 der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) festgestellten Zuwiderhandlung verhängt wurde, wird auf 9 620 000 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Die Aalborg Portland A/S, die Irish Cement Ltd, die Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA, die Buzzi Unicem SpA und die Cementir - Cementerie del Tirreno SpA tragen die jeweiligen Kosten in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P.

5. Die Ciments français SA und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen in der Rechtssache C-211/00 P ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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