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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: C-207/99 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verpflichtet die Anstellungsbehörde dazu, in jedem Beförderungsjahr eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorzunehmen.

Zwar schließt es das Erfordernis einer Abwägung der Verdienste nicht aus, dass die Anstellungsbehörde den Umstand berücksichtigen kann, dass ein Bewerber bereits in einem vorhergehenden Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden ist. Es verlangt jedoch, dass die Verdienste jedes einzelnen Bewerbers im Vergleich zu denjenigen der anderen Bewerber um die Beförderung einschließlich der Beamten, die zuvor nicht in das genannte Verzeichnis aufgenommen worden sind, bewertet werden.

Es ist nicht folgewidrig, zum einen festzustellen, dass im Rahmen des fraglichen Beförderungsverfahrens die Beamten, die im vorhergehenden Jahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, nur dann in das Verzeichnis des laufenden Jahres aufgenommen werden, wenn sie sich nicht als unwürdig erwiesen haben, und zum anderen zu entscheiden, dass die Anstellungsbehörde dadurch keine Abwägung der Verdienste der Bewerber um die Beförderung vorgenommen hat, die den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts entspricht. Denn die Beurteilung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Bewerbers, die einen rein individuellen Charakter hat, setzt nicht voraus, dass eine wirkliche Abwägung der Verdienste aller Beamten, die für die Beförderung in Betracht kommen, stattgefunden hat.

Aus diesem Grund kann das Gericht rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Prüfung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Beamten, der für die Beförderung in Frage kommt, nicht einer Abwägung der Verdienste gleichkommt, wie sie Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verlangt.

(vgl. Randnrn. 18-19, 23-24)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. November 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Claudine Hamptaux. - Rechtsmittel - Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste. - Rechtssache C-207/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-207/99 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser und F. Duvieusart-Clotuche, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-76/98 (Hamptaux/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-59 und II-303) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Claudine Hamptaux, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts C. Kremer, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 31. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-76/98 (Hamptaux/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-59 und II-303; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung der Kommission, Frau Hamptaux im Beförderungsjahr 1997 nicht in die Besoldungsgruppe B 2 zu befördern (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:

"Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten."

Sachverhalt

3 Der dem Rechtsmittel zugrunde liegende Sachverhalt ist in dem angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

"1 Die Klägerin wurde von der Kommission am 1. Oktober 1972 als Hilfskraft eingestellt. Sie wurde zum 1. Dezember 1972 zur Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe C 3 ernannt und am 1. Juni 1973 auf ihrem Dienstposten zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

2 Sie war erfolgreiche Teilnehmerin des internen Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe KOM/B/2/82 und wurde dementsprechend am 1. September 1985 in die Besoldungsgruppe B 5 befördert. Seit 1. April 1992 gehört sie der Besoldungsgruppe B 3 an.

3 Im Beförderungsjahr 1997 wurde sie auf Vorschlag der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) nach dem in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 992 vom 16. Mai 1997 veröffentlichten Verzeichnis auf die dreizehnte von vierzehn Stellen gesetzt.

4 Im Anschluss an diese Veröffentlichung rief die Klägerin am 30. Mai 1997 den Beförderungsausschuss an, um ihren Fall nochmals überprüfen zu lassen.

5 Mit Schreiben vom 9. Juli 1997 antwortete der Vorsitzende des Beförderungsausschusses für die Laufbahngruppe B, dass der Ausschuss ihren Fall überprüft habe, aber nicht imstande gewesen sei, ihren Namen in den Entwurf des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen.

6 Der Name der Klägerin ist weder in dem Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten für die Beförderung in die Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten, das in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 998 vom 8. August 1997 veröffentlicht wurde, noch unter den beförderten Beamten, deren Verzeichnis in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 999 vom 12. August 1997 veröffentlicht wurde, aufgeführt.

7 Mit Schreiben vom 8. Oktober 1997, das am 9. Oktober 1997 in das Register des Generalsekretariats eingetragen wurde, hat die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts... gegen diese beiden Entscheidungen der Anstellungsbehörde eingereicht.

8 Am 30. Januar 1998 wurde diese Beschwerde durch ausdrückliche Entscheidung zurückgewiesen, die der Klägerin am 11. Februar 1998 zugestellt wurde."

Das angefochtene Urteil

4 Im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht hat Frau Hamptaux beantragt, die streitige Entscheidung aufzuheben und die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 833 000 BEF zu verurteilen.

5 Frau Hamptaux hat ihre Klage auf zwei Klagegründe gestützt, mit denen sie zum einen die Unzuständigkeit des Unterzeichners der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. Januar 1998, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden war, und zum anderen die Verletzung der Artikel 5 Absatz 3 und 45 Absatz 1 des Statuts rügt. Der zweite Klagegrund ist in zwei Teilen vorgetragen worden. Im ersten Teil hat die Klägerin im ersten Rechtszug der Kommission vorgeworfen, keine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kamen, vorgenommen zu haben. Im zweiten Teil hat sie gerügt, dass die Kommission anderen als den mit den Verdiensten zusammenhängenden Kriterien den Vorzug gegeben habe und die Beamten, die einen Teil ihrer Laufbahn in einer niedrigeren Laufbahngruppe als derjenigen abgeleistet hätten, der sie nun angehörten, gegenüber den anderen Beamten diskriminiert habe.

6 Nach Zurückweisung des ersten Klagegrundes ist das Gericht dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes gefolgt, indem es wie folgt entschieden hat:

"35 Zunächst ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Anstellungsbehörde nach dem Statut befugt ist, bei Beförderungen eine Auslese zu treffen, die nach Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber gemäß der ihr am geeignetsten erscheinenden Methode vorzunehmen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75, De Wind/Kommission, Slg. 1976, 1167, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts Mergen/Kommission, Randnr. 33, und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache T-262/94, Baiwir/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-257 und II-739, Randnr. 65).

36 Die Anstellungsbehörde verfügt somit bei der Bewertung der im Rahmen der Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über einen weiten Ermessensspielraum, und die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen nicht überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens nicht einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist. Das Gericht kann also bei der Beurteilung der Befähigung und der Verdienste der Bewerber nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde treten (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63, Randnr. 20, vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 51, und Urteil Baiwir/Kommission, Randnr. 66).

37 Aus dem Guide pratique à la procédure de promotions des fonctionnaires à la Commission des Communautés européennes (Praktischer Leitfaden für das Verfahren zur Beförderung der Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) und den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Beamten, die bereits im vorhergehenden Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen, aber nicht befördert worden sind, automatisch in das entsprechende Verzeichnis des folgenden Jahres aufgenommen werden, es sei denn, sie haben sich als unwürdig erwiesen. Die Kommission hat hinzugefügt, dass die genannten Beamten unter diesen Umständen automatisch befördert würden.

38 Es ist zu prüfen, ob dieses Verfahren die Rechte der Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens verletzt hat.

...

41 Aus Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts geht hervor, dass jeder Beamte, der für die Beförderung in Frage kommt, d. h. in seiner Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet hat, Anspruch darauf hat, dass die Anstellungsbehörde eine Abwägung seiner Verdienste und der Beurteilungen über ihn vornimmt (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache T-167/97, Skrikas/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-287 und II-857, Randnr. 37).

42 Die Klägerin hatte demnach einen Anspruch darauf, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens eine Abwägung ihrer Verdienste sowie der Beurteilungen über sie vornimmt.

43 Artikel 45 Absatz 1 des Statuts unterscheidet nicht zwischen der Lage von Beamten, die bereits im vorhergehenden Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, und der Lage anderer Beamter. Er stellt nämlich keine weitere Voraussetzung zusätzlich zur Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe auf (Urteil Skrikas/Parlament, Randnr. 38).

44 Sowohl aus den Schriftsätzen der Kommission als auch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Beamten, die in einem bestimmten Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen, aber nicht befördert worden sind, automatisch in das entsprechende Verzeichnis des folgenden Jahres aufgenommen und automatisch befördert werden, es sei denn, sie haben sich als unwürdig erwiesen. Folglich hat die Anstellungsbehörde entgegen ihrer Verpflichtung aus Artikel 45 Absatz 1 des Statuts im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens nicht die Verdienste der Klägerin und die Beurteilungen über sie gegen diejenigen der beiden Beamten, die bereits im vorhergehenden Jahr in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen worden waren, abgewogen und damit ein unbestreitbares Recht der Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens verletzt.

45 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dieses Vorgehen damit gerechtfertigt, dass die Verdienste der Klägerin und die ihrer Kollegen im vorhergehenden Jahr abgewogen worden seien. Außerdem hätten die Vorschläge des vorhergehenden Jahres bei den vorgeschlagenen Beamten eine berechtigte Erwartung entstehen lassen. Schließlich hat sie mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass der Umstand, von der Anstellungsbehörde in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden zu sein, von ihr als wohlerworbenes Recht der betreffenden Beamten angesehen werde, wenn sie im vorhergehenden Jahr nicht befördert worden seien und sich nicht als unwürdig erwiesen hätten.

46 Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass die Anstellungsbehörde in jedem Beförderungsverfahren eine Abwägung ihrer Verdienste und der Beurteilungen über sie vornimmt. Dieser Anspruch ist umso wichtiger, als von den Beamten, die in einem Jahr die größten Verdienste gehabt haben, im folgenden Jahr nicht wieder dasselbe gelten muss. Darüber hinaus hat die Kommission auch nicht belegt, dass im Beförderungsjahr 1996 die Verdienste der Klägerin und die der Beamten, die 1996 aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kamen, gegeneinander abgewogen worden sind.

47 Das Gericht kann auch dem Vorbringen der Kommission nicht folgen, wonach der Grundsatz des berechtigten Vertrauens im vorliegenden Fall Anwendung finde. Das Recht auf Vertrauensschutz steht jedem Einzelnen zu, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, dass sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-43/97, Adine-Blanc/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-557 und II-1683, Randnr. 31, und die dort angegebene Rechtsprechung). Zusagen, die den Bestimmungen des Statuts nicht Rechnung tragen, können jedoch beim Adressaten kein berechtigtes Vertrauen begründen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 162/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 481, Randnr. 6, und Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnr. 30).

48 Selbst wenn also die Kommission den Beamten, die im vorhergehenden Jahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, Zusicherungen gegeben haben sollte, wären diese Zusicherungen offensichtlich rechtswidrig und könnten bei diesen Beamten kein berechtigtes Vertrauen begründen. Im Übrigen hat die Kommission nicht behauptet, ihnen "bestimmte Zusicherungen" gegeben zu haben, die ein berechtigtes Vertrauen hätten begründen können. Es steht vielmehr fest, dass zumindest bei der Veröffentlichung dieses Verzeichnisses 1997 darauf hingewiesen worden ist, dass "[d]ie in diesen Verzeichnissen aufgeführten Beamten, die bis dahin noch nicht befördert worden sind,... keinen Anspruch darauf [haben], dass sie von Amts wegen in die späteren Verzeichnisse aufgenommen werden" (siehe Verwaltungsmitteilungen Nr. 998 vom 8. August 1997, S. 3).

49 Im Hinblick auf das Argument, dass die Beamten, die in einem bestimmten Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, ein wohlerworbenes Recht auf Beförderung im folgenden Jahr hätten, es sei denn, sie hätten sich als unwürdig erwiesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Statut sogar den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfuellen, keinen Anspruch auf eine Beförderung verleiht (Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-23 und II-83, Randnr. 50, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache T-507/93, Branco/Rechnungshof, Slg. ÖD 1995, I-A-265 und II-797, Randnr. 28, sowie Urteil Baiwir/Kommission, Randnr. 67).

50 Nach alledem ist das streitige Beförderungsverfahren wegen eines wesentlichen Mangels rechtswidrig, da keine ordnungsgemäße Abwägung der Verdienste der Betroffenen und der beiden Beamten, die im vorhergehenden Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts stattgefunden hat (Urteil des Gerichts vom 21. November 1996 in der Rechtssache T-144/95, Michaël/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-529 und II-1429, Randnr. 62)."

7 Unter diesen Umständen hat das Gericht, ohne eine Prüfung der anderen von Frau Hamptaux geltend gemachten Aufhebungsgründe für notwendig zu halten, die streitige Entscheidung aufgehoben und darüber hinaus ihren Schadensersatzantrag abgewiesen.

Das Rechtsmittel

8 Mit dem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die Anfechtungsklage von Frau Hamptaux abzuweisen und, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

9 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie die Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils und einen Rechtsfehler rügt.

10 Die Kommission macht geltend, es gebe einen Widerspruch zwischen der Behauptung in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils, dass das von ihr durchgeführte Verfahren nicht dem Erfordernis einer Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Betracht kämen, entspreche, und der Feststellung in Randnummer 37, dass aufgrund dieses Verfahrens die Beamten, die in einem bestimmten Jahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen, aber nicht befördert worden seien, nur dann in das entsprechende Verzeichnis des folgenden Jahres aufgenommen würden, wenn sie sich nicht "als unwürdig erwiesen" hätten.

11 Der Verlust der Beförderungswürdigkeit eines Beamten bedeute, dass es nicht mehr gerechtfertigt sei, den Betroffenen im nachfolgenden Beförderungsjahr in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kämen. Eine derartige Beurteilung setze eine Abwägung gegen die Verdienste der anderen Bewerber um die Beförderung voraus. Insofern ähnele die Prüfung des Verlustes der Beförderungswürdigkeit einer Abwägung der Verdienste im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts.

12 Den Beamten, die in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen, aber nicht befördert worden seien, komme eine widerlegbare Vermutung im Hinblick auf ihre Wiederaufnahme in das entsprechende Verzeichnis des nachfolgenden Jahres zugute. Denn in der überwiegenden Zahl der Fälle hätten die Beamten über die Jahre ein relativ konstantes Leistungsniveau. Es komme selten vor, dass ein Bewerber, der in einem Beförderungsjahr als verdienstvoller eingestuft worden sei als ein anderer, sich im folgenden Jahr unversehens "als unwürdig erweise". Außerdem könnten die Verdienste eines Bewerbers um die Beförderung nicht bezogen auf ein einzelnes Jahr bewertet werden, sondern müssten über einen längeren Zeitraum beurteilt werden, um nicht zu Unrecht die Beamten zu begünstigen, die lediglich punktuelle Anstrengungen während der Jahre unternähmen, in denen sie auf eine Beförderung hoffen könnten.

13 Der Fall, dass ein Beamter in einem Beförderungsjahr nicht befördert werde, obwohl er in das genannte Verzeichnis aufgenommen worden sei, ergebe sich aus Haushaltszwängen, die die Zahl der in der höheren Besoldungsgruppe verfügbaren Planstellen beschränkten.

14 Es sei folglich gerechtfertigt und sogar notwendig, dass die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts den Umstand berücksichtige, dass ein Bewerber bereits im vorhergehenden Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sei. Die Kommission beruft sich in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung, wonach sich die Anstellungsbehörde bei der Bewertung der Verdienste nicht ausschließlich auf die Beurteilungen über die Bewerber zu stützen brauche, sondern ihre Bewertung auch auf anderen Aspekten ihrer Verdienste beruhen könne, wie Informationen über ihre dienstliche und persönliche Lage, aufgrund deren eine allein auf den Beurteilungen beruhende Bewertung zu relativieren sei (u. a. Urteil des Gerichts vom 25. November 1993 in den Rechtssachen T-89/91, T-21/92 und T-89/92, X/Kommission, Slg. 1993, II-1235, Randnrn. 49 und 50).

15 Frau Hamptaux trägt vor, die Argumentation der Kommission beruhe auf der falschen Prämisse, dass die Prüfung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Beamten, der in einem früheren Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sei, ein Urteil darüber einschließe, ob der betreffende Beamte noch auf einem höheren Rang in dem Verzeichnis der beförderungsfähigen Bewerber geführt werden könne. Die Feststellung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Beamten erfordere aber lediglich eine individuelle Bewertung seiner beruflichen Fähigkeiten im Laufe der Zeit und beruhe keineswegs auf einer Abwägung der Leistungen des Betroffenen und der beruflichen Verdienste der anderen Bewerber um die Beförderung.

16 Allein der Umstand, dass ein Beamter in einem Beförderungsjahr "verdienstvoller" gewesen sei und sich nicht "als unwürdig erwiesen" habe, dass seine persönlichen beruflichen Fähigkeiten also im Laufe der Zeit nicht abgenommen hätten, setze somit keinesfalls voraus, dass der Betroffene in einem nachfolgenden Beförderungsjahr im Vergleich mit den beruflichen Verdiensten anderer Bewerber um die Beförderung, die möglicherweise in dem erstgenannten Beförderungsjahr für die Beförderung nicht in Betracht gekommen seien, "verdienstvoller" geblieben sei.

17 Zwar könne die Anstellungsbehörde bei der Erstellung des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten berücksichtigen, dass ein Beamter bereits in das für das vorhergehende Jahr erstellte Verzeichnis aufgenommen worden sei. Sie sei aber nicht von der Verpflichtung entbunden, die Verdienste des Betroffenen und die Fähigkeiten aller anderen Bewerber um die Beförderung in dem laufenden Jahr gegeneinander abzuwägen. Frau Hamptaux äußert insbesondere Bedenken dagegen, dass die Anstellungsbehörde die in dem Verzeichnis des vorhergehenden Jahres aufgeführten, aber nicht beförderten Beamten automatisch wieder in das entsprechende Verzeichnis des laufenden Jahres aufnimmt.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verpflichtet die Anstellungsbehörde dazu, in jedem Beförderungsjahr eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorzunehmen.

19 Zwar schließt es das Erfordernis einer Abwägung der Verdienste, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, nicht aus, dass die Anstellungsbehörde den Umstand berücksichtigen kann, dass ein Bewerber bereits in einem vorhergehenden Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden ist. Es verlangt jedoch, dass die Verdienste jedes einzelnen Bewerbers im Vergleich zu denjenigen der anderen Bewerber um die Beförderung einschließlich der Beamten, die zuvor nicht in das genannte Verzeichnis aufgenommen worden sind, bewertet werden.

20 Das Gericht hat hierzu in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils entschieden:

"Sowohl aus den Schriftsätzen der Kommission als auch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Beamten, die in einem bestimmten Jahr in das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen, aber nicht befördert worden sind, automatisch in das entsprechende Verzeichnis des folgenden Jahres aufgenommen und automatisch befördert werden, es sei denn, sie haben sich als unwürdig erwiesen. Folglich hat die Anstellungsbehörde entgegen ihrer Verpflichtung aus Artikel 45 Absatz 1 des Statuts im Rahmen des streitigen Beförderungsverfahrens nicht die Verdienste der Klägerin und die Beurteilungen über sie gegen diejenigen der beiden Beamten, die bereits im vorhergehenden Jahr in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen worden waren, abgewogen und damit ein unbestreitbares Recht der Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens verletzt."

21 In Randnummer 46 hat das Gericht ferner festgestellt, dass "die Kommission auch nicht belegt [hat], dass im Beförderungsjahr 1996 die Verdienste der Klägerin und die der Beamten, die 1996 aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kamen, gegeneinander abgewogen worden sind".

22 Es ist festzustellen, dass die Kommission vor dem Gerichtshof lediglich die bereits vor dem Gericht vertretene Argumentation dafür wiederholt, dass die Anstellungsbehörde bei der Prüfung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Beamten, der in das für das vorhergehende Jahr erstellte Verzeichnis aufgenommen worden ist, die Verdienste aller Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, und die Beurteilungen über diese Beamten gegeneinander abwägt. Die Kommission zeigt jedoch nicht auf, dass die Begründung des angefochtenen Urteils und die Schlussfolgerung, die das Gericht daraus zieht, in dieser Hinsicht widersprüchlich sind.

23 Es ist nicht folgewidrig, zum einen festzustellen, dass im Rahmen des fraglichen Beförderungsverfahrens die Beamten, die im vorhergehenden Jahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, nur dann in das Verzeichnis des laufenden Jahres aufgenommen werden, wenn sie sich nicht als unwürdig erwiesen haben, und zum anderen zu entscheiden, dass die Anstellungsbehörde dadurch keine Abwägung der Verdienste der Bewerber um die Beförderung vorgenommen hat, die den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts entspricht. Denn die Beurteilung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Bewerbers, die einen rein individuellen Charakter hat, setzt nicht voraus, dass eine wirkliche Abwägung der Verdienste aller Beamten, die für die Beförderung in Betracht kommen, stattgefunden hat.

24 Aus diesem Grund hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Prüfung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Beamten, der für die Beförderung in Frage kommt, nicht einer Abwägung der Verdienste gleichkommt, wie sie Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verlangt.

25 Da dem einzigen Rechtsmittelgrund, auf den die Kommission ihr Rechtsmittel stützt, nicht gefolgt werden kann, ist dieses zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag von Frau Hamptaux die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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