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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: C-208/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 84/156/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 84/156/EWG Art. 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. Juni 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 84/156/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-208/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sowie aus der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 74, S. 49; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und zwar indem sie nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen spezifischen Programme aufgestellt hat, oder, hilfsweise, indem sie der Kommission nicht unverzueglich diese Maßnahmen mitgeteilt hat.

2 Artikel 3 der Richtlinie legt die Emissionsnormen für Quecksilberableitungen aus Industriebetrieben fest.

3 Zur Vermeidung oder Beseitigung der Quecksilberverschmutzung durch Ableitungen anderer Unternehmen, für die aufgrund der verstreuten Lage der Quellen Emissionsnormen weder festgesetzt noch regelmässig überwacht werden können, müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie spezifische Programme für Quecksilberableitungen aus vielfältigen Quellen aufstellen, die keine industriellen Anlagen sind und auf die die in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehenen Emissionsnormen in der Praxis nicht anwendbar sind. In Artikel 4 Absatz 3 ist zudem vorgesehen, daß die spezifischen Programme ab dem 1. Juli 1989 durchgeführt werden und der Kommission mitzuteilen sind.

4 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

5 Da die Kommission nicht darüber unterrichtet wurde, welches Programm oder welche Programme im Sinne der Richtlinie die Portugiesische Republik eingeführt hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 4. Dezember 1992 auf, ihr das Programm oder die Programme innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.

6 Da die Kommission keine Antwort erhielt und über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Portugiesische Republik dieses Programm oder diese Programme aufgestellt hatte, forderte sie die Portugiesische Republik mit Schreiben vom 18. Juni 1993 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

7 Die Portugiesische Republik beantwortete diese Aufforderung mit Schreiben vom 6. Januar 1994, in dem sie ausführte, daß keine Einheit ermittelt worden sei, die Quecksilber in anderen Industriezweigen als dem der Alkalichloridelektrolyse ableite, und daß daher ihrer Auffassung nach die Verpflichtung zur Aufstellung der Programme im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie nicht für sie gelte, da die Voraussetzung für diese Verpflichtung mangels einer Quecksilberableitung oder -verschmutzung nicht vorliege.

8 Da die Kommission von der Richtigkeit der Ausführungen der Portugiesischen Republik nicht überzeugt war, richtete sie mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

9 Mit Schreiben vom 18. Juli 1996 antwortete die Portugiesische Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und teilte ihr mit, daß sie die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Einführung der erwähnten Programme einsehe, daß sich deren Durchführung jedoch aufgrund der Probleme bei der Ermittlung verschiedener und vielfältiger Quellen als besonderes schwierig erweise. Sie prüfe gegenwärtig die Möglichkeiten und Bedingungen für den Abschluß von Vereinbarungen mit den betroffenen Einheiten (Berufsverbände, Krankenhäuser, Gemeinden usw.) sowie die technischen Bedingungen und die Aufstellung von Kriterien und Regeln zur Kontrolle von Quecksilberableitungen aus vielfältigen nichtindustriellen Quellen. Für die Verwirklichung ihrer Vorhaben, deren Ergebnisse der Kommission zu gegebener Zeit mitgeteilt würden, werde eine Frist von drei Monaten benötigt.

10 Nach diesem Schreiben erhielt die Kommission keine weiteren Informationen von der portugiesischen Regierung, anhand deren sie hätte feststellen können, daß die Portugiesische Republik die Verpflichtungen aus der Richtlinie erfuellt hatte. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage erhoben.

11 Die Kommission macht geltend, daß sich aus der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ergebe, daß die Portugiesische Republik ihre Verpflichtung zur Aufstellung der spezifischen Programme im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie nicht bestreite. Obwohl jedoch die vorgesehenen Fristen abgelaufen seien, habe die Portugiesische Republik die spezifischen Programme weder aufgestellt noch durchgeführt und sie ihr jedenfalls nicht mitgeteilt. Folglich habe sie gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages als auch aus der Richtlinie verstossen.

12 Die Portugiesische Republik bestreitet die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Sie habe aber Anstrengungen zur Überwindung der Schwierigkeiten unternommen, auf die sie bei der Aufstellung der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen spezifischen Programme für Quecksilberableitungen, insbesondere bei der Ermittlung der verschiedenen und vielfältigen Quellen, gestossen sei. Trotz dieser Anstrengungen verursache jedoch der Abschluß der Arbeiten zur endgültigen Aufstellung der Programme aufgrund ihrer Kompliziertheit noch einige Schwierigkeiten.

13 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist.

14 Die Klage der Kommission ist daher als begründet anzusehen.

15 Folglich ist festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, und zwar indem sie nicht die in der Richtlinie vorgesehenen spezifischen Programme aufgestellt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und zwar indem sie nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen spezifischen Programme aufgestellt hat.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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