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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1993
Aktenzeichen: C-217/91
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1014/90/EWG vom 24.04.1990, Verordnung Nr. 1781/91/EWG vom 19.06.1991, Richtlinie 79/112/EWG vom 18.12.197


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1014/90/EWG vom 24.04.1990
Verordnung Nr. 1781/91/EWG vom 19.06.1991
Richtlinie 79/112/EWG vom 18.12.197
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1576/89 des Rates verbietet die Verwendung der Bezeichnung "Brandy" für Spirituosen, die nicht in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e dieser Verordnung definiert sind, unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 durch die Kommission erlassenen Bestimmungen. Diese Befugnis der Kommission zur Regelung von Ausnahmen wird nur durch Artikel 6 Absatz 3 begrenzt, nach dem die auf diesem Wege erlassenen Vorschriften, insbesondere in Anbetracht der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugnisse, nicht zu Verwechslungen führen dürfen. Dadurch, daß die Kommission durch Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90 in der Fassung der Verordnung Nr. 1781/91 die Verwendung der Gattungsbezeichnung "Brandy" in bestimmten zusammengesetzten Bezeichnungen von Likören zulässt, hat sie, insbesondere in Anbetracht der Voraussetzungen, an die sie diese Erlaubnis knüpft, nicht ihre Befugnis überschritten und auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln stehende Rechtsvorschriften erlassen oder zum Nachteil der Hersteller von "Brandy" ° die sich nicht in einer mit der Situation der Hersteller von "Likör" vergleichbaren Situation befinden ° gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1993. - KOENIGREICH SPANIEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - NICHTIGKEITSKLAGE - ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG DER LIKOERE - VORAUSSETZUNG FUER DIE VERWENDUNG ZUSAMMENGESETZTER BEZEICHNUNGEN, IN DENEN DAS WORT'BRANDY'ENTHALTEN IST. - RECHTSSACHE C-217/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 19. August 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung von Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 105, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 (ABl. L 160, S. 5) beantragt.

2 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160, S. 1, nachstehend: Grundverordnung) sind einzelne Arten von Spirituosen für die Zwecke dieser Verordnung definiert. Zu ihnen gehören "Brandy oder Weinbrand" (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e) und "Likör" (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r).

3 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung sind die in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen, unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 erlassenen Bestimmungen, den dort definierten Spirituosen vorbehalten.

4 Artikel 6 ermächtigt die Kommission, besondere Vorschriften zu erlassen, die die Verwendung der in Artikel 1 definierten Gattungsbezeichnungen in den zusammengesetzten Bezeichnungen regeln. Diese Regeln sollen vor allem Verwechslungen zwischen diesen Bezeichnungen und Bezeichnungen von bei Inkrafttreten der Grundverordnung bereits bestehenden Erzeugnissen verhindern.

5 Schließlich dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmte Spirituosen, darunter "Brandy", in ihrer Aufmachung nicht den diesen Spirituosen vorbehaltenen Gattungsbegriff führen, wenn ihnen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wurde.

6 Die Kommission erließ gestützt auf Artikel 6 der Grundverordnung die Verordnung Nr. 1781/91 zur Änderung der Verordnung Nr. 1014/90.

7 Gemäß der 2. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1781/91 sollten aufgrund dieser Verordnung bestimmte zusammengesetzte "Likör"-Bezeichnungen, die eine Gattungsbezeichnung enthalten, auch dann beibehalten werden können, wenn der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose stammt. Ausserdem sollten die für diese "Likör"-Bezeichnungen geltenden Bedingungen genau festgelegt werden, so daß jede Gefahr der Verwechslung mit den in Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung definierten Spirituosen ausgeschlossen wird.

8 Diese Ziele werden mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1781/91 umgesetzt, mit dem folgender Artikel 7b in die Verordnung Nr. 1014/90 eingefügt wurde:

"(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf eine Begriffsbestimmung, die Teil einer zusammengesetzten Bezeichnung ist, in der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose nur verwendet werden, wenn der Alkohol des betreffenden Getränks ausschließlich von der Spirituose stammt, die in der zusammengesetzten Bezeichnung genannt wird.

(2) Zur Aufmachung der in der Gemeinschaft gewonnenen Liköre dürfen jedoch wegen der Lage, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung besteht, nur die nachstehenden zusammengesetzten Bezeichnungen verwendet werden:

° prune-brandy,

° orange-brandy,

° apricot-brandy,

° cherry-brandy,

° solbärrom, auch blackcurrant rum genannt.

(3) Was die Etikettierung und Verkehrsbezeichnung der in Absatz 2 genannten Liköre angeht, so stehen die zusammengesetzten Bezeichnungen in Buchstaben gleicher Grösse und Farbe auf derselben Zeile des Etiketts und steht die Likörbezeichnung unmittelbar daneben in Buchstaben, die nicht kleiner sind als die der zusammengesetzten Bezeichnungen.

Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, enthält das Etikett ausserdem im selben Sichtfeld wie diese Angaben einen Hinweis auf die Art des verwendeten Alkohols. Dieser Hinweis erfolgt durch Angabe entweder der Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols oder der Bezeichnung 'landwirtschaftlicher Alkohol' nach den Worten 'hergestellt aus' , 'gewonnen aus' oder 'aus'."

9 Da das Königreich Spanien Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1014/90 für rechtswidrig hält, hat es die Nichtigerklärung dieser Bestimmung beantragt.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

11 Der Kommission zufolge kann allein Artikel 7b Absatz 2 der Verordnung Nr. 1014/90 Gegenstand der Klage sein, nach dem zusammengesetzte Bezeichnungen in Verbindung mit der Gattungsbezeichnung "Brandy" zur Bezeichnung eines "Likörs", der gemäß der Definition des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe r der Grundverordnung aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurde, verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung sehe nämlich die Möglichkeit vor, bestimmte zusammengesetzte Bezeichnungen in Abweichung von der Grundverordnung zu verwenden. Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung Nr. 1014/90 regele nur bestimmte hierauf bezuegliche Verpflichtungen hinsichtlich der Etikettierung.

12 Es bestuenden folglich Widersprüche zwischen dem Streitgegenstand, den Klagegründen und den Anträgen; die Klageschrift entspreche daher nicht den Artikeln 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung, nach denen eine Klageschrift den Steitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse. Die Klage sei demnach für unzulässig zu erklären.

13 Dieser Einwand ist nicht begründet.

14 Einserseits bezieht sich die vorliegende Klage ausschließlich auf Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1014/90, der der einzige Absatz dieser Vorschrift ist, in dem von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs die Rede ist. Dieser Unterabsatz legt die genaue Tragweite von Artikel 7b Absätze 2 und 3 fest, indem er eindeutig regelt, daß die in Absatz 2 aufgeführten Getränke Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten können.

15 Andererseits richtet sich die Klage gegen die durch diese Bestimmungen eröffnete Möglichkeit, einen der in Artikel 7b Absatz 2 genannten "Liköre" mit Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen.

16 Die Klage richtet sich demnach in Wirklichkeit gegen Artikel 7b Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1014/90. Der Umstand, daß in der Klage ausdrücklich nur auf Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, führt nicht zu deren Unzulässigkeit.

17 Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

18 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf vier Nichtigkeitsgründe, mit denen es die fehlende Befugnis der Kommission zum Erlaß von Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90, das Fehlen einer Begründung dieser Verordnung, die Beeinträchtigung des Verbraucherschutzes und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend macht.

Zur fehlenden Befugnis der Kommission

19 Das Königreich Spanien führt zunächst aus, gemäß Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90 dürfe die Gattungsbezeichnung "Brandy" in der zusammengesetzten Bezeichnung bestimmter "Liköre" verwendet werden, die aus Äthylalkohol hergestellt würden und keinen "Brandy" enthielten. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung, nach dem die Gattungsbezeichnung "Brandy" der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e dieser Verordnung definierten Spirituose vorbehalten sei. Allerdings könnten gemäß Artikel 6 der Grundverordnung besondere Vorschriften für zusammengesetzte Bezeichnungen erlassen werden. Jedoch dürften nach dieser Bestimmung erlassene besondere Vorschriften die Verwendung der Gattungsbezeichnung "Brandy" in der zusammengesetzten Bezeichnung eines "Likörs" nur zulassen, wenn dieser Likör tatsächlich aus dieser Spirituose hergestellt worden sei. Diese Vorschrift ermächtige also die Kommission nicht, in Abweichung von Artikel 5 der Grundverordnung festzulegen, daß die Gattungsbezeichnung "Brandy" zur Bezeichnung von "Likören" verwendet werden könne, die diese Spirituose nicht enthielten.

20 Das in Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung ausgesprochene Verbot, die Bezeichnung "Brandy" für Spirituosen zu verwenden, die nicht in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung genannt sind, gilt "unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 erlassenen Bestimmungen". Dieser Vorbehalt zeigt, daß der Rat die Kommission ermächtigen wollte, im Rahmen der ihr gemäß Artikel 6 Absatz 1 übertragenen Befugnisse von Artikel 5 abzuweichen.

21 Die Befugnisse der Kommission werden auf diesem Gebiet nur durch Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung begrenzt, nach dem die in Anwendung von Artikel 6 erlassenen Vorschriften, insbesondere in Anbetracht der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugnisse, nicht zu Verwechslungen führen dürfen.

22 Die angegriffene Bestimmung genügt diesem Erfordernis. Die in Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90 vorgesehene Ausnahme gilt nämlich nur für eine beschränkte Anzahl von zusammengesetzten Bezeichnungen, die im übrigen nach der 2. Begründungserwägung dieser Verordnung seit langem verwendet werden. Ferner sollten die in Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung Nr. 1014/90 hinsichtlich Etikettierung und Verkehrsbezeichnung geregelten Voraussetzungen sicherstellen, daß bei den Verbrauchern nicht der falsche Eindruck entsteht, sie erwürben einen "Likör", der "Brandy" enthält, wenn sie tatsächlich einen "Likör" erwerben, bei dem dies nicht der Fall ist.

23 Der Nichtigkeitsgrund, mit dem das Königreich Spanien einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung geltend macht, ist daher zurückzuweisen.

24 Das Königreich Spanien macht ferner geltend, Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90 verstosse gegen Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung, nach dem die Gattungsbezeichnung bestimmter Spirituosen, darunter "Brandy", nicht in der Aufmachung einer Spirituose verwendet werden dürfe, die Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs enthalte.

25 Die in Artikel 7b genannten Spirituosen sind "Liköre", die gemäß der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r der Grundverordnung enthaltenen Definition aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden, während die in Artikel 9 der Grundverordnung genannten Getränke nicht zu den Likören gehören.

26 Es besteht also kein Widerspruch zwischen Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90 und Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

27 Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Befugnis der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zum Fehlen einer Begründung

28 Das Königreich Spanien macht geltend, die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1781/91 lieferten keine ausreichende Begründung für die Einführung einer Etikettierungsvorschrift, die, wie Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90, von den in der Grundverordnung aufgestellten Grundsätzen abweiche.

29 Der Erlaß der Verordnung Nr. 1781/91 wurde ausdrücklich auf Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung gestützt, mit dem verhindert werden soll, daß die Bezeichnungen, auf die er Anwendung findet, insbesondere in Anbetracht der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugnisse, zu Verwechslungen führen. Die Absicht, diese Zielsetzung zu verwirklichen, ist in der 2. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1781/91 ausgesprochen, in der ausgeführt wird, daß ° damit den bei Inkrafttreten der Grundverordnung bereits seit langem bestehenden Gewohnheiten Rechnung getragen wird ° bestimmte zusammengesetzte "Likör"-Bezeichnungen auch dann beibehalten werden sollten, wenn der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose stammt.

30 Der Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer Begründung der Verordnung Nr. 1781/91 ist demnach zurückzuweisen.

Zur Beeinträchtigung des Verbraucherschutzes

31 Nach Auffassung des Königreichs Spaniens erlaubt Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90 bei der Bezeichnung einer aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellten Spirituose die Angabe eines Bestandteils, nämlich von "Brandy", der in ihr nicht enthalten sei. Diese Vorschrift stehe daher in Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1), nach dem die Etikettierung nicht geeignet sein dürfe, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

32 Die 4. Begründungserwägung der Grundverordnung besagt, daß Spirituosen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 79/112 unterliegen, es sich aber angesichts der Besonderheiten dieser Erzeugnisse zur besseren Unterrichtung der Verbraucher empfiehlt, diese Regeln durch besondere Vorschriften zu ergänzen.

33 Ferner stehen gemäß Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung Nr. 1014/90 die in der Etikettierung der in Absatz 2 genannten "Liköre" verwendeten zusammengesetzten Bezeichnungen in Buchstaben gleicher Grösse und Farbe auf derselben Zeile; die Likörbezeichnung steht unmittelbar daneben in Buchstaben, die nicht kleiner sind als die der zusammengesetzten Bezeichnungen. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, enthält das Etikett ausserdem im selben Sichtfeld wie diese Angaben einen Hinweis auf die Art des verwendeten Alkohols.

34 Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung Nr. 1014/90 ist demnach ein geeignetes Mittel, um eine Irreführung der Verbraucher über die Eigenschaften einer Spirituose zu verhindern, und steht folglich nicht im Widerspruch zur Richtlinie Nr. 79/112.

35 Der Nichtigkeitsgrund der Beeinträchtigung des Verbraucherschutzes ist daher zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

36 Das Königreich Spanien macht geltend, Artikel 7b der Verordnung Nr. 1014/90 benachteilige die Hersteller von "Brandy" und verstosse folglich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei. Erstens gestatte diese Bestimmung die Verwendung der Gattungsbezeichnung "Brandy" in der Aufmachung von aus anderem Alkohol hergestellten Getränken, was den Ruf von "Brandy" beeinträchtigen könne, während andere Spirituosen durch das Verbot, ihre Bezeichnung zu verwenden, wenn sie Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs enthielten, geschützt würden. Zweitens beeinträchtige die fragliche Bestimmung die Interessen der Hersteller von "Brandy", indem sie ihnen einen potentiellen Markt zugunsten der Hersteller von Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs versperre. Schließlich würden die Hersteller von "Brandy" im Wettbewerb gegenüber Herstellern benachteiligt, die eine Spirituose, die eine zusammengesetzte Bezeichnung in Verbindung mit dem Wort "Brandy" trage, aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs herstellen könnten.

37 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt wäre.

38 Im vorliegenden Fall stellen die Hersteller von "Brandy" und die Hersteller von "Likör" durchaus unterschiedliche Erzeugnisse her und befinden sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation. Unter diesen Umständen lässt sich eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Herstellern rechtfertigen.

39 Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist daher zurückzuweisen.

40 Da keiner der vom Königreich Spanien angeführten Nichtigkeitsgründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Dänemark als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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