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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: C-219/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/16/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 95/16/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unstreitige Vertragsverletzung - Richtlinie 95/16/EG. - Rechtssache C-219/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-219/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und D. Colas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die Richtlinie 95/16 dient zur Harmonisierung der Sicherheitsnormen für Aufzüge. Zu diesem Zweck legt sie die grundlegenden Anforderungen fest, denen Aufzüge genügen müssen, damit sie in Verkehr gebracht werden dürfen.

3 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 95/16 hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Sie sollten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Vorschriften waren ab 1. Juli 1997 anzuwenden.

4 Da die Richtlinie 95/16 nicht fristgerecht in französisches Recht umgesetzt worden war, wurde das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nachdem die Kommission der Französischen Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 12. Februar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die französische Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Da die Französische Republik der Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

5 Die französische Regierung bestreitet nicht, dass die Richtlinie 95/16 nicht fristgerecht umgesetzt wurde. Als Beleg für ihren guten Willen führt sie jedoch aus, diese Verzögerung sei auf Schwierigkeiten sowohl interner als auch gemeinschaftsrechtlicher Art zurückzuführen.

6 Nach Ablauf des schriftlichen Verfahrens hat die französische Regierung dem Gerichtshof mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 mitgeteilt, dass die Richtlinie 95/16 durch das Dekret Nr. 2000-810 vom 24. August 2000 über das Inverkehrbringen von Aufzügen (Journal officiel de la République française vom 27. August 2000, S. 13235) umgesetzt worden sei.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben Änderungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Entscheidung über eine Vertragsverletzungsklage keinen Einfluss, wenn sie nicht vor Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, vorgenommen wurden (vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-123/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1457, Randnr. 7, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 86).

8 Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie 95/16 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt. Die Klage der Kommission ist daher begründet.

9 Folglich ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16 verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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