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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: C-220/01
Rechtsgebiete: 1 Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen


Vorschriften:

1 Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt Art. 10 Abs.
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Art. 9
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Art. 10 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Schlachtschafen, für die in Anhang E der Richtlinie 91/68 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen das Muster einer Gesundheitsbescheinigung vorgesehen ist, bei ihrer Ankunft auf seinem Staatsgebiet nicht allein deshalb unterbinden, weil sie von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem in demselben Anhang festgelegten Muster begleitet werden, die für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Mastschafen und -ziegen bestimmt ist.

Das für die Mast vorgesehene Muster enthält nämlich alle Aussagen des für die Schlachtung vorgesehenen Musters. Außerdem ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, deren Vorschriften in Bezug auf die Kontrollen im Bestimmungsmitgliedstaat gelten, vorgesehen, dass, wenn die Tiere für einen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Schlachtbetrieb bestimmt sind, sich der Tierarzt insbesondere anhand der die Tiere begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente zu vergewissern hat, dass nur Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach der Richtlinie 90/425 und, durch Verweisung auf in deren Anhängen aufgeführte Richtlinien, nach der Richtlinie 91/68 entsprechen. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 müssen die Empfänger der Tiere dann, wenn diese für Zwischenhändler, Betriebe, Zentren oder Einrichtungen bestimmt sind, u. a. überprüfen, ob die erforderlichen Bescheinigungen vorhanden sind, der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung angeben und im letztgenannten Fall die betreffenden Tiere aussondern, bis die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen befunden hat.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats, wenn Tiere von gültigen Gesundheitsbescheinigungen begleitet werden, die nicht der künftigen Verwendung dieser Tiere entsprechen, aber alle für diese Verwendung erforderlichen Aussagen enthalten, die Einfuhr dieser Tiere nicht unter Berufung auf diesen schlichten Formfehler der Bescheinigung unterbinden können.

( vgl. Randnrn. 44, 48, 50, 52-53, Tenor 1 )

2. Zur Zeit der Einfuhr der Schafe aus dem Vereinigten Königreich in den betreffenden Mitgliedstaat war es einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich, insbesondere nach der Richtlinie 91/68 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen sowie nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, nicht verboten, durch eine nationale Regelung vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr von Rindern und Schafen aus Frankreich, Irland, Portugal oder dem Vereinigten Königreich zum Zwecke der Schlachtung, der Zucht oder der Mast die diese Tiere begleitende Gesundheitsbescheinigung die Angabe enthält, dass diese Tiere in einem Betrieb geboren und aufgezogen wurden, in dem während der letzten sechs Jahre kein Fall einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie festgestellt wurde.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 90/425 ist ein Mitgliedstaat nämlich ermächtigt, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Vorsorgemaßnahmen zu treffen, solange Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 4 noch ausstehen. Die betreffende Regelung wurde aber zu einer Zeit erlassen, zu der es keine gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gab, die die Möglichkeit einer Ansteckung von Schafen mit dem Prion der bovinen spongiformen Enzephalopathie in Betracht zogen, und außerdem nach der Veröffentlichung einer Stellungnahme des Spongiform Encephalopathy Advisory Committee, eines unabhängigen wissenschaftlichen Ausschusses zur Beratung der Regierung des Vereinigten Königreichs, die als Auftreten einer Zoonose, Krankheit oder anderen Ursache angesehen werden konnte, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 10 dieser Richtlinie darstellen und den Erlass einer solchen Regelung gemäß dieser Bestimmung rechtfertigen konnte. Folglich hat der betreffende Mitgliedstaat beim Erlass dieser Regelung sämtliche Bedingungen dieses Artikels 10 eingehalten.

( vgl. Randnrn. 70-72, 74, 82-83, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. Juli 2003. - Joseph Lennox gegen Industria Lavorazione Carni Ovine. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Commercial Court) - Vereinigtes Königreich. - Landwirtschaft - Tierseuchenrecht - Einfuhr von Schafen - Gesundheitsbescheinigung - Nationale Vorsorgemaßnahmen gegen die transmissible spongiforme Enzephalopathie. - Rechtssache C-220/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-220/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Commercial Court) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Joseph Lennox, handelnd unter der Firma R. Lennox & Son,

gegen

Industria Lavorazione Carni Ovine

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46, S. 19) sowie verschiedener weiterer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola, P. Jann, S. von Bahr und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Lennox, vertreten durch C. Quigley, Barrister, beauftragt durch A. M. Burstow und D. Cooper von der Kanzlei Argles Stoneham Burstow, Solicitors,

- der Industria Lavorazione Carni Ovine, vertreten durch M. Sheridan, Barrister, beauftragt von der Kanzlei Beachcroft Wansbroughs, Solicitors,

- der irischen Regierung, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Mulloy, BL,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bordes und K. Fitch als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Lennox, vertreten durch C. Quigley, der Industria Lavorazione Carni Ovine, vertreten durch M. Sheridan, der irischen Regierung, vertreten durch R. Boyle, BL, und der Kommission, vertreten durch A. Bordes und K. Fitch, in der Sitzung vom 12. September 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Commercial Court), hat mit Beschluss vom 13. November 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABL. L 46, S. 19) sowie verschiedener weiterer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem im Vereinigten Königreich ansässigen Viehexporteur Lennox, handelnd unter der Firma R. Lennox & Son (Kläger), und der Industria Lavorazione Carni Ovine (Beklagte), einem Unternehmen, das in Italien einen Schlachthof betreibt, über den Verlust von drei Ladungen lebender Schafe, der darauf zurückzuführen ist, dass diese Ladungen bei ihrer Ausfuhr von England nach Italien nicht von Gesundheitsbescheinigungen begleitet waren, wie sie das italienische Recht vorschrieb.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 90/425/EWG

3 Der Handel zwischen Mitgliedstaaten mit bestimmten lebenden Tieren ist durch die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABL. L 224, S. 29) geregelt.

4 Nach Artikel 1 der Richtlinie 90/425 sind u. a. die lebenden Tiere und Erzeugnisse erfasst, die unter die in Anhang A der Richtlinie aufgeführten Richtlinien fallen. Schafe wurden durch die Richtlinie 91/68 in diesen Anhang aufgenommen.

5 In der Richtlinie 90/425 wird der Grundsatz der Kontrolle der Tiere im Versandmitgliedstaat aufgestellt. In Artikel 5 sind allerdings Kontrollen verschiedener Art vorgesehen, die im Bestimmungsmitgliedstaat vorgenommen werden können.

6 In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 wird der Grundsatz der veterinärrechtlichen Kontrolle im Stichprobenverfahren eingeführt. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sind weitere, situationsabhängig wechselnde Kontrollen vorgesehen.

7 So ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 Ziffer i dieser Richtlinie vorgesehen, dass die zuständige Behörde die begleitenden Bescheinigungen oder anderen Dokumente kontrolliert, wenn die Tiere für einen zugelassenen Markt oder für einen zugelassenen Sammelplatz im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind. Nach Unterabsatz 1 Ziffer ii hat sich hingegen, wenn die Tiere für einen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Schlachtbetrieb bestimmt sind, der Tierarzt insbesondere anhand der die Tiere begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente" zu vergewissern, dass nur Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen der Richtlinie 90/425 und, durch Verweisung auf die in deren Anhängen genannten Richtlinien, der Richtlinie 91/68 entsprechen.

8 Ferner müssen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425 die Empfänger der Tiere dann, wenn diese für Zwischenhändler, Betriebe, Zentren oder Einrichtungen bestimmt sind, u. a. überprüfen, ob die erforderlichen Bescheinigungen vorhanden sind, der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung angeben und im letztgenannten Fall die betreffenden Tiere aussondern, bis die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen befunden hat.

9 In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 sind die verschiedenen Maßnahmen angegeben, die der Bestimmungsmitgliedstaat treffen kann, wenn sich bei den Kontrollen herausgestellt hat, dass eine Krankheit vorliegt. Zu diesen Maßnahmen zählen u. a. die Verbringung der Tiere in Quarantäne, ihre Schlachtung oder ihre Rücksendung in den Versandmitgliedstaat. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieser Richtlinie ist vorgesehen, dass dem Eigentümer bzw. seinem Bevollmächtigten in den Fällen, in denen Mängel hinsichtlich der Bescheinigung bzw. des Dokuments festgestellt werden, eine Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen ist, bevor von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

10 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 hat folgenden Wortlaut:

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Versandmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.

Der Durchfuhr- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahmen treffen, einschließlich der Verbringung der Tiere in Quarantäne.

Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe, Zentren oder Einrichtungen oder - im Fall einer Tierseuche - in Bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt."

Die Richtlinie 91/68

11 Artikel 3 der Richtlinie 91/68 bestimmt, dass Schlachtschafe und -ziegen nur dann zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden dürfen, wenn sie den Bedingungen des Artikels 4 dieser Richtlinie entsprechen, während Zucht- und Mastschafe und -ziegen nur dann gehandelt werden dürfen, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4 bis 6 dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Garantien, die in Anwendung der Artikel 7 und 8 dieser Richtlinie gefordert werden.

12 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/68 müssen die Schafe und Ziegen gekennzeichnet und registriert sein, bei der Kontrolle frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein, dürfen nicht aus einer Haltung stammen, über die aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde, oder mit aus solchen Haltungen stammenden Tieren in Kontakt gekommen sein und dürfen nicht Gegenstand viehseuchenrechtlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sein (ABL. L 315, S. 11). Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/68 müssen die Mitgliedstaaten ausschließen, dass Schafe und Ziegen, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung bestimmter Krankheiten beseitigt werden müssten, und solche gehandelt werden, die aus durch Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem Gebiet nicht vermarktet werden dürfen.

13 In Artikel 5 der Richtlinie 91/68 werden bestimmte Bedingungen für Zucht- und Mastschafe und -ziegen in Bezug auf Brucellose aufgestellt.

14 In Artikel 6 dieser Richtlinie sind für Zuchttiere zusätzliche Bedingungen vorgesehen. Dort heißt es u. a., dass diese Tiere aus einer Haltung stammen müssen und nur mit Tieren aus einer Haltung in Kontakt gekommen sein dürfen, in der während bestimmter Mindestzeiträume bestimmte Krankheiten nicht klinisch festgestellt wurden. Was namentlich die Traberkrankheit (Scrapie) betrifft, so müssen die Schafe zusätzliche Bedingungen erfuellen, die in Artikel 6 Buchstabe b festgelegt sind, wonach u. a. in der betreffenden Haltung während der letzten beiden Jahre kein Fall von Traberkrankheit (Scrapie) bestätigt worden sein darf.

15 Die Verpflichtung in Bezug auf die Gesundheitsbescheinigung ist in Artikel 9 der Richtlinie 91/68 niedergelegt:

Die Schafe und Ziegen müssen beim innergemeinschaftlichen Handel während des Versands zum Bestimmungsort von einer von einem amtlichen Tierarzt unterzeichneten Bescheinigung nach Anhang E (Muster I, II und III) begleitet werden, die am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Kontrolle mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt wird und von diesem Tag an zehn Tage gültig ist. Diese Bescheinigung darf nur aus einem Blatt bestehen."

16 In Anhang E der Richtlinie 91/68 sind drei Muster von Formblättern wiedergegeben. Das in diesem Anhang festgelegte Muster I (im Folgenden: Muster I) ist für den Handelsverkehr mit Schlachttieren bestimmt, das in diesem Anhang vorgesehene Muster II (im Folgenden: Muster II) für den Handelsverkehr mit Masttieren und das in diesem Anhang festgelegte Muster III (im Folgenden: Muster III) für den Handelsverkehr mit Zuchttieren. Die Muster I und II unterscheiden sich nur darin, dass Muster II einen Satz aufweist, mit dem bescheinigt wird, dass die Tiere in eine amtlich anerkannte brucellosefreie Haltung aufgenommen werden können.

17 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/68 hat folgenden Wortlaut:

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG gelten insbesondere in Bezug auf die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen."

Italienisches Recht

18 Mit einer Verordnung vom 24. Dezember 1996 (Nr. 600.3/VET/340/2/8920, im Folgenden: Verordnung vom 24. Dezember 1996) regelte das italienische Gesundheitsministerium die Einfuhr von Zucht- und Mastrindern und -schafen aus Frankreich, Irland, Portugal und dem Vereinigten Königreich nach Italien.

19 In den Begründungserwägungen der Verordnung vom 24. Dezember 1996 wird auf das Auftreten von Fällen boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) in diesen Mitgliedstaaten, auf in einigen von ihnen erlassene Überwachungsprogramme sowie darauf verwiesen, dass die Gesundheitssituation in Italien solche Maßnahmen nicht erforderlich mache. Dort wird außerdem auf die Stellungnahme einer nationalen Arbeitsgruppe für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) Bezug genommen und ausgeführt, dass die Verordnung in Erwartung des Erlasses späterer Gemeinschaftsmaßnahmen" erlassen worden sei.

20 Nach dem Wortlaut der Verordnung vom 24. Dezember 1996 war die Einfuhr lebender Zucht- oder Mastschafe nur zulässig, wenn in der begleitenden Gesundheitsbescheinigung folgende Erklärung enthalten war:

Die in dieser Bescheinigung genannten Tiere wurden in einem Betrieb geboren und aufgezogen, in dem in den letzten sechs Jahren kein Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie (TSE) festgestellt wurde."

21 In der Verordnung vom 24. Dezember 1996 war außerdem die Herausnahme bestimmten spezifizierten Risikomaterials bei der Zerlegung vorgesehen.

22 In einer Erläuterung Nr. 600.3/340/2/73 vom 3. Januar 1997 (im Folgenden: Erläuterung vom 3. Januar 1997) wurde ausgeführt, dass die Einfuhr von Schlachttieren ebenfalls nur zulässig war, wenn die Gesundheitsbescheinigung die in der Verordnung vom 24. Dezember 1996 vorgesehene TSE-Erklärung aufwies.

23 Diese beiden Vorschriften wurden der Kommission am 10. Januar 1997 per Telefax mitgeteilt.

24 Auf Ersuchen des Gerichtshofes bestätigte die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom 31. Mai 2002, dass sie die Mitteilung der Verordnung vom 24. Dezember 1996 sowie der Erläuterung vom 3. Januar 1997 erhalten habe.

25 Nach dem Erlass der Entscheidung 98/272/EG vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABL. L 122, S. 59) durch die Kommission wurde die Verordnung vom 24. Dezember 1996 aufgehoben.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

26 Dem Vorlagebeschluss zufolge schlossen die Parteien im Juni 1997 einen Vertrag nach englischem Recht über die Ausfuhr von drei Ladungen lebender Schafe aus England an den Geschäftssitz der Beklagten in Italien.

27 Die Schafe sollten am 6. Juli 1997 geliefert werden. Der Kläger wusste, dass die Beklagte einen Schlachthof betrieb; jedoch hatten die Parteien nicht über die Frage verhandelt, ob die Schafe sofort geschlachtet oder vor der Schlachtung weiter gemästet werden sollten.

28 Die nach der Richtlinie 91/68 vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen für den Handel mit lebenden Schlacht- oder Mastschafen wurden im Vereinigten Königreich vom Ministry of Agriculture, Fisheries and Food (MAFF) ausgestellt. Der Kläger hatte für die an die Beklagte gesandten Schafe vom MAFF Gesundheitsbescheinigungen mit der Überschrift Gesundheitsbescheinigung für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Mastschafen und -ziegen" erhalten.

29 Am 1. Juli 1997 bat die Beklagte den Kläger um Übermittlung der näheren Angaben zu den Ladungen einschließlich der Gesundheitsbescheinigungen. Nach Angaben des Klägers übersandte ein Bediensteter des MAFF diese Gesundheitsbescheinigungen der Beklagten am Freitag, dem 4. Juli 1997, per Telefax. Die Beklagte habe diese Bescheinigungen am Montag, dem 7. Juli 1997, zur Kenntnis genommen.

30 Die Tiere wurden am 4. Juli 1997 verladen und kamen am 7. Juli 1997 beim Betrieb der Beklagten an. Am Tag der Ankunft teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die begleitenden Gesundheitsbescheinigungen insofern unrichtig seien, als es darin heiße, dass die Schafe für die Mast und nicht für die Schlachtung bestimmt seien. Die Beklagte bat den Kläger um Übersendung von Bescheinigungen für Schlachtschafe, da die Schafe sonst ins Vereinigte Königreich zurückgeschickt würden.

31 Ein italienischer amtlicher Tierarzt beschlagnahmte die Schafe. Am 8. Juli 1997 sandte das italienische Gesundheitsministerium ein Telefax an die Botschaft des Vereinigten Königreichs in Rom (Italien), in dem es um die Zustimmung zur Rücklieferung der Schafe gemäß der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABL. L 351, S. 34), und gemäß der Richtlinie 90/425 in das Vereinigte Königreich ersuchte. Als Grund für das Ersuchen wurde angegeben, dass die verwendeten Gesundheitsbescheinigungen von einer weiteren Mast ausgingen, für die gemäß der Verordnung Nr. 600.3/VET/340/2/8920 vom 24. Dezember 1996 die TSE-Erklärung verlangt wird".

32 Die Botschaft des Vereinigten Königreichs in Rom lehnte dieses Ersuchen ab, nachdem das MAFF ihr mitgeteilt hatte, dass das Verlangen der Beifügung einer TSE-Erklärung seines Erachtens eine rechtswidrige Handelsbeschränkung darstelle. Der Kläger bemühte sich um den Nachweis, dass die Schafe aus einem TSE-freien Betrieb stammten. Bescheinigungen für Schlachttiere wurden nicht übersandt.

33 Schließlich wurden die Schafe getötet. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung von 57 254,40 GBP und machte geltend, er habe seine vertraglichen Verpflichtungen erfuellt. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, erhob er Klage; die Beklagte erhob Widerklage auf Ersatz des erlittenen Schadens.

34 Die Beklagte legte dem vorlegenden Gericht eine von einem italienischen Rechtsanwalt verfasste Darstellung des italienischen Rechts vor, nach der die Einfuhr lebender Schlachtschafe nach Italien, die von einer Gesundheitsbescheinigung für den Handelsverkehr mit Mastschafen begleitet würden, einen Verstoß gegen italienisches Recht darstelle. In dieser Darstellung heißt es weiter, die Vorlage nicht ordnungsgemäßer Bescheinigungen durch den Ausführer sei strafbewehrt und ihre Verwendung erfuelle den Tatbestand der Täuschung im Handelsverkehr.

35 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Commercial Court), hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist im Fall der Ausfuhr einer Lieferung von Schafen, die bei ihrer Ankunft geschlachtet werden sollen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, dem Artikel 9 der Richtlinie 91/68/EWG Genüge getan, wenn es sich bei der begleitenden Gesundheitsbescheinigung nicht um eine Bescheinigung nach Muster I gemäß Anhang E der Richtlinie, sondern um eine Bescheinigung nach Muster II handelt?

b) Liegt, falls die Frage zu 1 a verneint wird, so dass die Lieferung von einer Bescheinigung nach Muster I begleitet werden muss, die Verantwortlichkeit dafür, dass vor der Ausfuhr die ordnungsgemäße Bescheinigung festgestellt wird, beim Ausführer oder beim Empfänger der Schafe oder ist nach dem anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu bestimmen, welche Partei dafür verantwortlich ist?

c) Kann im Fall der Ausfuhr einer Lieferung von Schafen, die bei ihrer Ankunft geschlachtet werden sollen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn es sich bei der begleitenden Gesundheitsbescheinigung um eine Bescheinigung nach Muster II handelt, nach dem nationalen Recht des Bestimmungsstaats festgestellt werden, dass die Einfuhr rechtswidrig ist, weil die Bescheinigung keine solche nach Muster I ist?

2. a) Stand es im Juli 1997 im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 28 G bis 30 EG (früher Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag) und/oder Artikel 152 EG (früher Artikel 129 EG-Vertrag) und/oder den Artikeln 6 EG und 174 EG (früher Artikel 130r EG-Vertrag) sowie den Richtlinien 89/662/EWG (des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt [ABL. L 395, S. 13]), 90/425/EWG und 91/68/EWG des Rates, wenn ein Mitgliedstaat verlangte, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/68 erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen folgende Erklärung enthielten: Die in dieser Bescheinigung genannten Tiere wurden in einem Betrieb geboren und aufgezogen, in dem in den letzten sechs Jahren kein Fall einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) festgestellt wurde"?

b) Muss ein nationales Gericht, falls die Frage zu 2 a verneint wird und der Ausführer die ihm nach dem anwendbaren Vertragsrecht obliegenden Verpflichtungen zur Lieferung der Schafe an den Geschäftssitz des Empfängers im Übrigen erfuellt hat, in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Ausführer und dem Empfänger über ihre vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Einfuhr der Schafe eine sich aus dem nationalen Recht des Bestimmungsmitgliedstaats ergebende Verpflichtung außer Acht lassen, wonach die begleitende Gesundheitsbescheinigung die genannte Erklärung umfassen muss?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

36 Mit seiner ersten Frage Buchstaben a und c möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Schlachtschafen bei ihrer Ankunft in seinem Staatsgebiet unterbinden darf, wenn sie von einer Gesundheitsbescheinigung nach Muster II begleitet werden, die für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Mastschafen und -ziegen bestimmt ist. Mit seiner ersten Frage Buchstabe b möchte dieses Gericht wissen, wer gegebenenfalls für die Feststellung der ordnungsgemäßen Bescheinigung für den betreffenden Vorgang verantwortlich ist.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

37 Der Kläger, die irische Regierung und die Kommission vertreten die Meinung, dass im Fall des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten mit Schlachttieren Artikel 9 der Richtlinie 91/68 auch dann Genüge getan sei, wenn eine Bescheinigung nach Muster II für die Mast, und nicht nach Muster I für die Schlachtung vorgelegt werde. Sie weisen darauf hin, dass Mastschafe die Bedingungen im Sinne der Artikel 4 bis 8 der Richtlinie 91/68 erfuellen müssten, wohingegen die Schlachtschafe nur die in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu erfuellen hätten. Folglich genügten Schafe, die den Bedingungen für die Mast entsprächen, zwangsläufig denen für die Schlachtung.

38 Da die materiellen Bedingungen erfuellt seien, müsse der Formfehler, die Verwendung des falschen Musters, in der Sache folgenlos bleiben und dürfe somit nicht zur Rechtswidrigkeit der Einfuhr führen. Die Kommission erläutert, dass die im Einfuhrmitgliedstaat im Einklang mit den anwendbaren Richtlinien vorgenommenen Kontrollen auch veterinärrechtliche Kontrollen umfassen müssten und dass ein amtlicher Tierarzt feststellen müsse, dass ein Tier, das von einer Bescheinigung begleitet sei, in der bescheinigt werde, dass es die Bedingungen für die Mast erfuelle, zwangsläufig denen für die Schlachtung genüge. Der Kläger und die irische Regierung machen geltend, dass mit den Richtlinien 90/425 und 91/68 bezweckt werde, den Handelsverkehr zu erleichtern, und dass diese Richtlinien von den Mitgliedstaaten sowie deren Beamten und Bediensteten vernünftig auszulegen seien.

39 Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, dass dem Artikel 9 der Richtlinie 91/68 bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tierhandel nicht Genüge getan worden sei. Sie verweist auf das Ziel der mit den Richtlinien 90/425 und 91/68 verfolgten Vereinfachung der Kontrollen, dass sich der Bestimmungsmitgliedstaat auf eine verwaltungsmäßige Kontrolle und auf veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren beschränken könne. Die Zuverlässigkeit der Bescheinigungsregelung könnte zweifelhaft werden, würde diesem Staat ein Ermessen eingeräumt.

40 Zur Verantwortlichkeit der Vertragsparteien für die Feststellung der ordnungsgemäßen Bescheinigung trägt die Beklagte vor, dass mit den Richtlinien 90/425 und 91/68, in denen der Grundsatz der Kontrolle im Versandmitgliedstaat aufgestellt werde, dem Versender die Verantwortlichkeit dafür auferlegt werde, vor dem Versand die erforderliche Bescheinigung festzustellen. Nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht könne diese Verantwortlichkeit allerdings unter bestimmten Umständen einem anderen als dem Versender auferlegt werden.

41 Zu den Folgen einer falschen Bescheinigung führt die Beklagte aus, man könne ins Auge fassen, die Frage des freien Warenverkehrs von derjenigen der Sanktion zu trennen. Die Vorlage einer Bescheinigung nach falsch gewähltem Muster könnte die Einfuhr der Schafe nicht verhindern, sondern lediglich die Zahlung einer Geldbuße nach sich ziehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

42 Schlachtschafe müssen für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/68 den geringsten gesundheitlichen Anforderungen genügen. Sie müssen nämlich nur den in Artikel 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen entsprechen, wohingegen die Mast- oder Zuchtschafe darüber hinaus die in den Artikeln 5 und 6 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfuellen müssen, unbeschadet etwaiger zusätzlicher Garantien, die in Anwendung der Artikel 7 und 8 dieser Richtlinie gefordert werden.

43 Demzufolge erfuellt ein Schaf, das den gesundheitlichen Anforderungen für die Mast oder die Zucht entspricht, zwangsläufig die Anforderungen, denen ein Schlachtschaf genügen muss.

44 Für die Frage, ob ein Bestimmungsmitgliedstaat die Einfuhr eines Schlachtschafs deshalb verweigern darf, weil es von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, nach der es die Bedingungen für die Mast erfuellt, ist, erstens, von Belang, dass das für die Mast vorgesehene Muster II der Gesundheitsbescheinigung alle Aussagen des für die Schlachtung vorgesehenen Musters I sowie eine ergänzende Aussage in Bezug auf Brucellose enthält.

45 Es ist, zweitens, zu prüfen, ob in den Richtlinien 90/425 und 91/68 spezifische Sanktionen für den Fall vorgesehen sind, dass im Bestimmungsmitgliedstaat eine Gesundheitsbescheinigung nach einem anderen Muster als demjenigen vorgelegt wird, das der künftigen Verwendung des Tieres entspricht.

46 Nach Artikel 10 der Richtlinie 91/68 gelten die Vorschriften der Richtlinie 90/425 in Bezug auf die Kontrollen im Bestimmungsmitgliedstaat.

47 In Artikel 5 der Richtlinie 90/425, in dem die Kontrollen in diesem Staat aufgeführt werden, sind Kontrollen verschiedener Art vorgesehen. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 wird der Grundsatz der veterinärrechtlichen Kontrolle im Stichprobenverfahren eingeführt. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sind weitere, situationsabhängig wechselnde Kontrollen vorgesehen.

48 So ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 Ziffer i dieser Richtlinie vorgesehen, dass die zuständige Behörde die begleitenden Bescheinigungen oder anderen Dokumente kontrolliert, wenn die Tiere für einen zugelassenen Markt oder für einen zugelassenen Sammelplatz im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind. Nach Unterabsatz 1 Ziffer ii hat sich hingegen, wenn die Tiere für einen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Schlachtbetrieb bestimmt sind, der Tierarzt insbesondere anhand der die Tiere begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente" zu vergewissern, dass nur Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach der Richtlinie 90/425 und, durch Verweisung auf in deren Anhängen aufgeführte Richtlinien, nach der Richtlinie 91/68 entsprechen.

49 Aus dieser letztgenannten Bestimmung ergibt sich, dass sich die Kontrolle des amtlichen Tierarztes auf die inhaltlichen Anforderungen erstreckt und nicht nur auf die bloße Bezeichnung der Bescheinigungen. Werden folglich für die Schlachtung bestimmte Schafe, die von einer für die Mast vorgesehenen Gesundheitsbescheinigung nach Muster II begleitet werden, einem unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Schlachtbetrieb zugeführt, muss der Tierarzt, ohne bei der Bezeichnung des Formblattes stehenzubleiben, unter Prüfung der darin enthaltenen Aussagen bestätigen, dass diese Schafe ausweislich der Bescheinigung sehr wohl allen gesundheitlichen Anforderungen für die Schlachtung entsprechen.

50 Ferner müssen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425 die Empfänger der Tiere dann, wenn diese für Zwischenhändler, Betriebe, Zentren oder Einrichtungen bestimmt sind, u. a. überprüfen, ob die erforderlichen Bescheinigungen vorhanden sind, der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung angeben und im letztgenannten Fall die betreffenden Tiere aussondern, bis die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen befunden hat.

51 Werden also für die Schlachtung bestimmte Schafe, die von Bescheinigungen nach Muster II begleitet werden, einem Schlachtbetrieb zugeführt, der nicht unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes steht, muss sich der für den Schlachtbetrieb Verantwortliche an die zuständige Behörde wenden, um ihr die Abweichung anzugeben. Auch in diesem Fall wird die zuständige Behörde im Hinblick auf die Angaben in den Bescheinigungen nur feststellen können, dass diese alle Angaben über die gesundheitlichen Anforderungen für die Schlachtung enthalten.

52 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats, wenn Tiere von gültigen Gesundheitsbescheinigungen begleitet werden, die nicht der künftigen Verwendung dieser Tiere entsprechen, aber alle für diese Verwendung erforderlichen Aussagen enthalten, die Einfuhr dieser Tiere nicht unter Berufung auf diesen schlichten Formfehler der Bescheinigung unterbinden können.

53 Auf die Frage 1 Buchstaben a und c ist daher zu antworten, dass ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Schlachtschafen bei ihrer Ankunft auf seinem Staatsgebiet nicht allein deshalb unterbinden darf, weil sie von einer Gesundheitsbescheinigung nach Muster II begleitet werden, die für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Mastschafen und -ziegen bestimmt ist.

54 Angesichts dieser Antwort braucht die Frage 1 Buchstabe b nicht beantwortet zu werden.

Zur zweiten Frage

55 Mit seiner Frage 2 Buchstabe a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich verboten war, durch eine nationale Regelung wie die der durch die Erläuterung vom 3. Januar 1997 präzisierten Verordnung vom 24. Dezember 1996 vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr von Rindern und Schafen aus Frankreich, Irland, Portugal oder dem Vereinigten Königreich zum Zwecke der Schlachtung, der Zucht oder der Mast die diese Tiere begleitende Gesundheitsbescheinigung die Angabe enthält, dass diese Tiere in einem Betrieb geboren und aufgezogen wurden, in dem während der letzten sechs Jahre kein TSE-Fall festgestellt wurde.

Erklärungen vor dem Gerichtshof

56 Nach Ansicht des Klägers ist das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erfordernis einer Erklärung in Bezug auf TSE gemeinschaftsrechtswidrig. Er macht geltend, dass es kein Auftreten... von... Zoonosen, Krankheiten und andere[n] Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können", im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 gegeben habe, das die Italienische Republik zum Erlass von Vorsorgemaßnahmen ermächtigt hätte. Die Traberkrankheit (Scrapie) sei eine in der Rubrik II des Anhangs B der Richtlinie 91/68 angeführte Krankheit. Hätte der betreffende Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Bekämpfung oder Überwachung dieser Krankheit einführen wollen oder angenommen, dass er von dieser Krankheit frei sei, hätte er in Anwendung der Artikel 7 und 8 dieser Richtlinie der Kommission die Maßnahmen vorlegen müssen, deren Erlass er geplant habe.

57 Zu der Stellungnahme des Spongiform Encephalopathy Advisory Committee (SEAC), eines unabhängigen wissenschaftlichen Ausschusses zur Beratung der Regierung des Vereinigten Königreichs, vom 10. Juli 1996, in der dieser auf das Risiko der Ansteckung von Schafen mit BSE durch Tiermehle hingewiesen habe, vertritt der Kläger die Ansicht, der Ausschuss habe kein so erhebliches Risiko festgestellt, dass der Erlass einer einem Einfuhrverbot gleichkommenden Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre.

58 Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die sich aus der Verordnung vom 24. Dezember 1996 ergebende Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Der Empfehlung des SEAC entsprechend wäre es ausreichend gewesen, die Entfernung spezifizierten Risikomaterials vorzuschreiben.

59 Der Kläger macht außerdem geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einer Anforderung zu entsprechen, von der er keine Kenntnis gehabt habe, von der er aber feststelle, dass sie den Behörden im Vereinigten Königreich bekannt gewesen sei.

60 Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, dass eine nationale Regelung, die eine Erklärung über TSE vorschreibe, nach Artikel 36 EG-Vertrag im Hinblick auf die Unsicherheit gerechtfertigt gewesen sei, die in Bezug auf das Risiko einer Kreuzkontamination mit BSE und der Traberkrankheit bestehe. Sie verweise auf eine den Anforderungen des italienischen Rechts entsprechende Gesundheitsbescheinigung, die ein britischer amtlicher Tierarzt zur Zeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausfuhr ausgestellt habe, die sich aber auf Schaffleisch beziehe. Das Vereinigte Königreich habe also Maßnahmen getroffen, um ordnungsgemäße zweisprachige Bescheinigungen bereitzustellen, die jedoch die Ausfuhr lebender Tiere nicht erfasst hätten.

61 Nach Meinung der irischen Regierung sowie der Kommission war die Italienische Republik zum Erlass einer Regelung, die eine TSE-Erklärung vorschrieb, als Vorsorgemaßnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 berechtigt. Artikel 36 EG-Vertrag könne keine Anwendung finden, da der betreffende Sektor durch die Richtlinien 90/425 und 91/68 harmonisiert worden sei. Die Kommission vertritt weiter die Ansicht, dass diese Richtlinien Artikel 129 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) nicht zuwiderliefen und dass Artikel 130r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG) über die Umwelt in dem Fall des Ausgangsverfahrens keine Anwendung finden könne. Die mit der zweiten Vorlagefrage ebenfalls angesprochene Richtlinie 89/662 betreffe den Handelsverkehr mit tierischen Erzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und könne deshalb auf das Ausgangsverfahren keine Anwendung finden.

62 Die Kommission trägt vor, dass die Richtlinie 90/425, auch wenn sie auf der Grundlage von Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) erlassen worden sei, eine Harmonisierungsmaßnahme darstelle. Artikel 100a Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absatz 10 EG) schreibe in diesem Zusammenhang vor, dass die nach diesem Artikel erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden [sind], die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen".

63 Nach Ansicht der Kommission hat die wissenschaftliche Erkenntnis von Anhaltspunkten in Bezug auf TSE die gleiche Bedeutung wie ein Fall des Auftretens einer Krankheit im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425.

64 Die Kommission prüft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig waren, und stellt fest, dass sie fünf Monate nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des SEAC am 10. Juli 1996, in der auf das Risiko der Ansteckung von Schafen mit BSE durch Tiermehle hingewiesen worden sei, erlassen worden seien. Im Übrigen sei nur die Einfuhr von Schafen verboten worden, die aus Haltungen stammten, in denen vor kurzem Fälle von Traberkrankheit aufgetreten seien, so dass diese Maßnahmen verhältnismäßig gewesen seien. Die Kommission bemerkt jedoch, dass sich mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, nach der die Registrierung von Fällen von Traberkrankheit bei Schafen vorgeschrieben sei, die Frage stelle, ob die Angaben, die für die von Italien geforderte Bescheinigung nötig gewesen seien, vorgelegen hätten. Andernfalls seien die betreffenden Maßnahmen möglicherweise unverhältnismäßig gewesen.

65 Nach alledem gelangt die Kommission ganz allgemein zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Frage, ob die Verordnung vom 24. Dezember 1996 den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 90/425 entsprochen habe, im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage handele und dass angesichts der Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, der besonderen praktischen Probleme, die der Erlass einer Entscheidung auf Gemeinschaftsebene in der BSE-Angelegenheit aufgeworfen habe, sowie der wissenschaftlichen Ungewissheiten alles in allem davon auszugehen sei, dass diese Verordnung den genannten Anforderungen entsprochen habe.

66 Die irische Regierung und die Kommission weisen darauf hin, dass die italienische Regierung das Verfahren der Notifizierung an die Kommission eingehalten habe. Die Kommission teilt mit, sie könne nicht überprüfen, ob die übrigen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß informiert worden seien.

67 Die Beklagte, die irische Regierung und die Kommission führen aus, dass die Verordnung vom 24. Dezember 1996 aufgehoben worden sei, als einschlägige Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen worden seien, was ebenfalls zeige, dass die betreffenden Maßnahmen im Ausgangsverfahren verhältnismäßig gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

68 Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn Gemeinschaftsrichtlinien die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, der Rückgriff auf Artikel 36 EG-Vertrag nicht mehr gerechtfertigt; vielmehr sind die geeigneten Kontrollen in dem von der Harmonisierungsrichtlinie gezogenen Rahmen durchzuführen und die Schutzmaßnahmen in diesem Rahmen zu ergreifen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-241/01, National Farmers' Union, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 48).

69 Der Handelsverkehr mit lebenden Schafen wird durch die Richtlinie 91/68 geregelt. Wegen des Erlasses von Schutzmaßnahmen verweist Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie allerdings auf die Richtlinie 90/425. Folglich ist anhand der Richtlinie 90/425 zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen erlassen werden konnten.

70 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 90/425 ist der Bestimmungsmitgliedstaat ermächtigt, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Vorsorgemaßnahmen zu treffen, z. B. ein Einfuhrverbot zu verlängern, solange Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 4 noch ausstehen (vgl. entsprechend zu Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 89/662, Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-477/98, Eurostock, Slg. 2000, I-10695, Randnrn. 57 und 79).

71 Unbestritten gab es zur Zeit des Erlasses der Verordnung vom 24. Dezember 1996 keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, die die Möglichkeit einer Ansteckung von Schafen mit dem BSE-Prion in Betracht zog. Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 91/68 betrifft nämlich nur die Traberkrankheit (Scrapie), bei der es sich um eine TSE handelt, die sich von BSE unterscheidet; diese ist eine TSE, von der man ursprünglich dachte, sie betreffe nur Rinder.

72 Was ferner die Frage angeht, ob in dem Fall des Ausgangsverfahrens ein Auftreten... von allen Zoonosen, Krankheiten und andere[n] Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können", im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/425 vorlag, so kann diese Bedingung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfuellt sein, wenn neue Hinweise die Wahrnehmung der Gefahr, die eine Krankheit darstellt, erheblich ändern (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnrn. 29 bis 32, und in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnrn. 50 bis 53).

73 Der Erlass der Verordnung vom 24. Dezember 1996 erfolgte einige Monate nach der Veröffentlichung einer Stellungnahme des SEAC am 10. Juli 1996, wonach nicht ausgeschlossen war, dass BSE auf Schafe übertragbar und durch Tiermehle übertragen worden sei. Diese Stellungnahme schloss sich an eine frühere Stellungnahme des SEAC vom 20. März 1996 an, wonach es wahrscheinlich war, dass BSE auf den Menschen übertragen werden könne.

74 Daher konnte die Stellungnahme des SEAC vom 10. Juli 1996 als Auftreten einer Zoonose, Krankheit oder anderen Ursache angesehen werden, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 90/425 darstellen und den Erlass einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß dieser Bestimmung rechtfertigen konnte.

75 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 90/425 bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Dies ist in dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall geschehen. Nach Angaben der italienischen Regierung wurde die Verordnung vom 24. Dezember 1996 den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit Note vom 10. Januar 1997 mitgeteilt. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes bestätigte die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass ihr diese Verordnung sowie die Erläuterung vom 3. Januar 1997 mitgeteilt worden seien.

76 Was die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angeht, so dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit ihren verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, vgl. Urteile vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 16, und Vereinigtes Königreich/Kommission.

77 Im vorliegenden Fall war die Verordnung vom 24. Dezember 1996 mit der Besorgnis erregenden Zahl in Frankreich, Irland, Portugal und dem Vereinigten Königreich festgestellter BSE-Herde begründet.

78 Es steht fest, dass diese Verordnung durch ein Dekret vom 15. Juni 1998 aufgehoben wurde, also kurz nach Inkrafttreten der Entscheidung 98/272, mit der die Kommission eine gemeinschaftliche Regelung in diesem Bereich erlassen hat.

79 Was den Zeitraum von sechs Jahren betrifft, der in der Erklärung genannt ist, die die Verordnung vom 24. Dezember 1996 vorschreibt, ist, wie der Generalanwalt in Nummer 74 seiner Schlussanträge ausführt, nicht erkennbar, dass es sich unter Berücksichtigung der damals für Rinder geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die einen ebenso langen Zeitraum vorsahen, um einen unangemessenen Zeitraum handelte.

80 Da zur fraglichen Zeit Ungewissheit über die Übertragungswege der Krankheit bestand, ist auch nicht ersichtlich, dass die Entfernung von Risikomaterial deshalb hätte vorgezogen werden müssen, weil diese Maßnahme das verfolgte Ziel ebenso wirksam erreicht hätte, aber weniger einschneidend gewesen wäre.

81 Im Übrigen scheint die Verordnung vom 24. Dezember 1996 keine besonderen Schwierigkeiten für die Mitgliedstaaten geschaffen zu haben, da, wie sich aus der dem Gerichtshof von der Beklagten vorgelegten Akte ergibt, die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zur Zeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausfuhr, wenn auch nur für Schaffleisch, das Muster einer Gesundheitsbescheinigung angenommen hatten, das die nach dieser Verordnung geforderte Erklärung aufwies.

82 Folglich hat Italien beim Erlass der Verordnung vom 24. Dezember 1996 und der Erläuterung vom 3. Januar 1997 sämtliche Bedingungen des Artikels 10 der Richtlinie 90/425 eingehalten.

83 Auf Frage 2 Buchstabe a ist daher zu antworten, dass es zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich, insbesondere nach der Richtlinie 91/68 sowie nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425, nicht verboten war, durch eine nationale Regelung wie die der durch die Erläuterung vom 3. Januar 1997 präzisierten Verordnung vom 24. Dezember 1996 vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr von Rindern und Schafen aus Frankreich, Irland, Portugal oder dem Vereinigten Königreich zum Zwecke der Schlachtung, der Zucht oder der Mast die diese Tiere begleitende Gesundheitsbescheinigung die Angabe enthält, dass diese Tiere in einem Betrieb geboren und aufgezogen wurden, in dem während der letzten sechs Jahre kein TSE-Fall festgestellt wurde.

84 Angesichts der Antwort auf Frage 2 Buchstabe a braucht die Frage 2 Buchstabe b nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

85 Die Auslagen der irischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Commercial Court) mit Beschluss vom 13. November 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Schlachtschafen bei ihrer Ankunft auf seinem Staatsgebiet nicht allein deshalb unterbinden, weil sie von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Muster II begleitet werden, die für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Mastschafen und -ziegen bestimmt ist.

2. Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit war es einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich, insbesondere nach der Richtlinie 91/68 sowie nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, nicht verboten, durch eine nationale Regelung wie die der durch die Erläuterung Nr. 600.3/340/2/73 vom 3. Januar 1997 präzisierten italienischen Verordnung Nr. 600.3/VET/340/2/8920 vom 24. Dezember 1996 vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr von Rindern und Schafen aus Frankreich, Irland, Portugal oder dem Vereinigten Königreich zum Zwecke der Schlachtung, der Zucht oder der Mast die diese Tiere begleitende Gesundheitsbescheinigung die Angabe enthält, dass diese Tiere in einem Betrieb geboren und aufgezogen wurden, in dem während der letzten sechs Jahre kein Fall einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie festgestellt wurde.

Ende der Entscheidung

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