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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: C-230/01
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3950/92, VO (EWG) Nr. 536/93, Dairy Produce Quota Regulations 1997 (Milchquotenverordnung/Großbritannien)


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 1
VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 2
VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9 Buchst. e
VO (EWG) Nr. 536/93 Art. 3
VO (EWG) Nr. 536/93 Art. 4
VO (EWG) Nr. 536/93 Art. 5 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 536/93 Art. 7
Dairy Produce Quota Regulations 1997 (Milchquotenverordnung/Großbritannien)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Januar 2004. - Intervention Board for Agricultural Produce gegen Penycoed Farming Partnership. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich. - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Zusatzabgabe im Milchsektor - Belieferung eines Abnehmers durch den Erzeuger - Entrichtung der Abgabe - Einziehung beim Erzeuger. - Rechtssache C-230/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-230/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Intervention Board for Agricultural Produce

gegen

Penycoed Farming Partnership

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von R. Thompson, Barrister,

- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und C. Tsiavou als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und K. Fitch als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Intervention Board for Agricultural Produce und der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Thompson, der Penycoed Farming Partnership, vertreten durch P. Stanley, Barrister, der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias, sowie der Kommission, vertreten durch M. Niejahr und K. Fitch, in der Sitzung vom 28. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Beschluss vom 31. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Penycoed Farming Partnership (im Folgenden: Penycoed), einem Milcherzeuger, und dem Intervention Board for Agricultural Produce (im Folgenden: Intervention Board), der Stelle, die mit der Durchführung der Milchquotenregelung im Vereinigten Königreich betraut ist, wegen der unmittelbaren Inanspruchnahme von Penycoed als Milcherzeuger auf die Zusatzabgabe auf Milch für die 2,11 Millionen Liter Milch, die Penycoed im Wirtschaftsjahr 1997/1998 außerhalb der Quote geliefert haben soll.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Mit der Verordnung Nr. 3950/92 wurde die mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) im Milchsektor eingeführte Zusatzabgabenregelung für weitere sieben aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 1993 verlängert.

4 Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92 haben bei Überschreiten der Gesamtgarantiemengen der jeweiligen Mitgliedstaaten "die betreffenden Erzeuger, die zu dieser Überschreitung beigetragen haben, die Abgabe zu entrichten".

5 Die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92 lautet: "Damit es nicht zu den in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Verzögerungen bei der Erhebung und Zahlung der Abgabe kommt, die mit dem Ziel der Regelung nicht zu vereinbaren sind, ist der Abnehmer als derjenige, der am besten in der Lage erscheint, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, als der Abgabepflichtige zu bestimmen und sind ihm die Mittel an die Hand zu geben, die Erhebung der Abgabe bei den Erzeugern als den Abgabeschuldnern sicherzustellen."

6 Artikel 1 der Verordnung Nr. 3950/92 bestimmt:

"Bei den Erzeugern von Kuhmilch wird für weitere sieben aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1993 eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge überschreiten.

Die Abgabe wird auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festgesetzt."

7 Artikel 2 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 3950/92 sieht vor:

"(1) Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben.

Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur fälligen Abgabe nach eventueller Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen entweder auf der Ebene des Abnehmers nach Maßgabe der Überschreitungsmengen, die nach Aufteilung der ungenutzten Referenzmengen entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger noch verbleiben, oder auf einzelstaatlicher Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Referenzmenge des einzelnen Erzeugers festgelegt.

(2) Bei Lieferungen entrichtet der abgabenpflichtige Abnehmer den fälligen Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats; er behält ihn bei der Zahlung des Milchpreises an die abgabeschuldenden Erzeuger ein bzw. erhebt ihn auf andere geeignete Weise.

...

Wenn die von einem Erzeuger gelieferten Mengen seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, nach Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die dessen Referenzmenge überschreitet, einen entsprechenden Betrag des Milchpreises als Vorauszahlung auf die fällige Abgabe einzubehalten.

(3) Bei Direktverkäufen zahlt der Erzeuger die fällige Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats."

8 Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3950/92 bestimmt:

"Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

...

e) "Abnehmer": Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch oder Milcherzeugnisse beim Erzeuger kauft, um sie

- zu behandeln oder zu verarbeiten,

- an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Als Abnehmer gilt auch ein Zusammenschluss von Abnehmern in einem bestimmten geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben vornimmt...."

9 Die Anwendungsmodalitäten für die Entrichtung der Abgabe sind in der Verordnung Nr. 536/93 festgelegt.

10 Der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 536/93 zufolge hat die "Erfahrung... gezeigt, dass die Regelung infolge erheblicher Verzögerungen bei der Übermittlung der Zahlen über die Lieferungen oder Direktverkäufe sowie bei der Zahlung der Abgabe nicht voll wirksam sein konnte. Daraus sind die erforderlichen Folgerungen zu ziehen, indem strenge Anforderungen in Form von Übermittlungs- und Zahlungsfristen gestellt werden, die mit Strafmaßnahmen bewehrt sein müssen."

11 In der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 536/93 heißt es, dass gemäß der Verordnung Nr. 3950/92 "der Abnehmer der Hauptbeteiligte ist, der für die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung sorgen muss. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Abnehmer zulassen."

12 Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 536/93 sieht vor:

"(1) Nach Ablauf jedes der Zeiträume gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 erstellt der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung, aus der im Hinblick auf die Referenzmenge und den repräsentativen Fettgehalt, die jeweils für den Erzeuger ermittelt wurden, Menge und Fettgehalt der von ihm gelieferten Milch und/oder des von ihm gelieferten Milchäquivalents hervorgehen.

...

(2) Vor dem 15. Mai jedes Jahres übermittelt der Abnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Aufstellung der Abrechnungen für jeden Erzeuger bzw. unterrichtet sie aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Mitgliedstaats über die Gesamtmenge, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 berichtigte Menge und den Durchschnittsfettgehalt der Milch und/oder des Milchäquivalents, die bzw. das ihm von Erzeugern geliefert worden ist, sowie über die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen und den jeweils für diese Erzeuger ermittelten repräsentativen Durchschnittsfettgehalt.

...

(4) Vor dem 1. September jedes Jahres zahlt der abgabenpflichtige Abnehmer der zuständigen Stelle den geschuldeten Betrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten.

..."

13 Zu Direktverkäufen bestimmt Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 536/93:

"(2) Vor dem 15. Mai jedes Jahres übersendet der Erzeuger seine Aufstellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

...

(4) Vor dem 1. September jedes Jahres zahlt der Erzeuger der zuständigen Stelle den geschuldeten Betrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten."

14 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten treffen ergänzende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die geschuldete Abgabe fristgerecht an die Gemeinschaft gezahlt wird.

Geht aus den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission..., die die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich übermitteln, hervor, dass die Frist nicht eingehalten wurde, so kürzt die Kommission die Vorschüsse auf die Übernahme der Agrarausgaben nach Maßgabe des geschuldeten Betrags oder einer Schätzung desselben.

Die Mitgliedstaaten ziehen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 gezahlten Zinsen von den Ausgaben des Milchsektors ab."

15 In Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung heißt es:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Abgabe auf die Milch- und Milchäquivalentmengen erhoben wird, die über eine der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten Mengen hinaus vermarktet werden. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

a) Jeder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätige Abnehmer muss von diesem Mitgliedstaat zugelassen sein.

...

b) Der Erzeuger hat sich zu vergewissern, dass der Abnehmer, an den er liefert, zugelassen ist.

c) Die Abnehmer müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens drei Jahre lang folgende Unterlagen zur Einsicht bereithalten: zum einen eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume mit Angabe von Name und Anschrift eines jeden Erzeugers, der zu Beginn und Ende jedes Zeitraums zur Verfügung stehenden Referenzmenge, der monatlich oder alle vier Wochen gelieferten Milch- oder Milchäquivalentmengen sowie des repräsentativen und des durchschnittlichen Fettgehalts seiner Lieferungen sowie zum anderen die Geschäftsunterlagen, die Korrespondenz und sonstigen ergänzenden Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates..., die eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung ermöglichen.

d) Der Abnehmer ist für die Verbuchung aller ihm gelieferten Mengen Milch und/oder Milcherzeugnisse im Rahmen der Zusatzabgaberegelung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss er der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang das Verzeichnis der Abnehmer und der Betriebe, die Milch oder Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten und die ihn mit Milch oder Milcherzeugnissen versorgt haben, zusammen mit einer Aufstellung der monatlich von jedem Lieferanten gelieferten Mengen, zur Einsicht bereithalten.

e) Bei der Abholung der Milch und/oder der Milcherzeugnisse von den Betrieben ist ein Begleitdokument auszustellen, aus dem die einzelnen Lieferungen hervorgehen. Außerdem hat der Abnehmer über alle Einzellieferungen mindestens drei Jahre lang ein Verzeichnis zu führen.

...

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen ergänzenden Maßnahmen, um

...

- die Unterrichtung der Betroffenen über die Straf- oder Verwaltungsmaßnahmen sicherzustellen, mit denen die Nichtbeachtung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und dieser Verordnung geahndet werden kann."

Nationales Recht

16 Die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften sind die Dairy Produce Quota Regulations 1997 (Milchquotenverordnung, SI [Statutory Instruments] 1997, Nr. 733).

17 In Regulation 2 (1) heißt es:

"In diesen Regulations bezeichnet..., wenn der Kontext nicht etwas anderes gebietet,... "Abnehmer" den in Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung [Nr. 3950/92] des Rates definierten und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Nr. 536/93] der Kommission vom Intervention Board zugelassenen Abnehmer."

18 Regulation 20 (2) und (3) bestimmt:

"(2) Wird die Abgabe oder ein Teil davon nicht bis zum 1. September des jeweiligen Jahres gezahlt, kann der Intervention Board vom Direktverkäufer oder (gegebenenfalls) vom Abnehmer den zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Betrag, zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem 3-Monats-LIBOR [London interbank offered rate] vom darauf folgenden Tag an bis zur Zahlung dieses Betrags, einziehen.

(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung [Nr. 3950/92] des Rates (der die Einbehaltung fälliger Abgaben betrifft) kann ein Abnehmer von En-gros-Lieferungen eines Erzeugers, wenn dieser seine Großhandelsquote überschreitet, nach einer gegebenenfalls gebotenen Anpassung dieser Quote und in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 536/93] der Kommission sofort den Betrag von der dem Erzeuger für die Lieferungen geschuldeten Summe einbehalten, der dem von ihm wegen der Überschreitung voraussichtlich zu entrichtenden Abgabenbetrag entspricht."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19 Penycoed ist eine Vereinigung von Landwirten, die u. a. Milchviehhaltung betreibt, aber nicht über eine Milchquote verfügt. Sie traf Vereinbarungen mit Herrn Hugh Phillips, der zunächst über die Elm Farms Ltd (im Folgenden: Elm Farms), eine Gesellschaft englischen Rechts, dann ab 1. Januar 1998 über die TDM Dairy Management Inc. (im Folgenden: TDM), eine im Bundesstaat Delaware (Vereinigte Staaten) eingetragene Gesellschaft, die die Leitung der Geschäfte von Elm Farms übernahm, nachdem über deren Vermögen wegen nicht entrichteter Abgaben das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, folgende geschäftliche Konstruktion ins Werk setzte: Penycoed verpachtete einen Teil ihrer Ländereien und ihres Viehs ursprünglich an Elm Farms und später an TDM, die eine Reihe von Verträgen schlossen, in denen sich Penycoed verpflichtete, für Rechnung von Elm Farms und TDM gegen Entgelt die Herde zu versorgen und zu melken.

20 Dieses Arrangement sollte es Penycoed ermöglichen, Milchwirtschaft zu betreiben, ohne über eine Milchquote verfügen zu müssen. Im Sinne der Verordnungen Nrn. 3950/92 und 536/93 wäre Penycoed kein Erzeuger, Elm Farms und TDM wären keine Abnehmer, sondern Erzeuger, und würden eine Quote benötigen oder sämtliche Abgaben schulden.

21 Der Intervention Board verwarf diese Konstruktion und führte zur Begründung aus, Penycoed sei Erzeuger, Elm Farms und TDM seien Abnehmer, und Penycoed habe Milch an Elm Farms und TDM geliefert. Somit habe Penycoed Milch erzeugt, ohne über die erforderliche Quote zu verfügen.

22 Im Januar 1999 erhob der Intervention Board Klage gegen Penycoed auf Zahlung von 561 872,44 GBP als der Abgabe, die Penycoed für die im Wirtschaftsjahr 1997/1998 gelieferten 2,11 Millionen Liter Milch schulde.

23 Penycoed erhob gegen die Klage des Intervention Board die Einrede der Unzulässigkeit und führte zur Begründung aus, selbst wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen, wäre der Intervention Board nicht befugt, unmittelbar gegen Penycoed gerichtlich vorzugehen. Er könnte nur die Abnehmer der Milch verklagen, die ihrerseits Penycoed in Regress nehmen könnten.

24 Für die Zwecke ihrer Unzulässigkeitseinrede ersuchte Penycoed das Gericht, die Auffassung des Intervention Board als zutreffend zu unterstellen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich darüber einig, dass daraus folgen würde, dass Penycoed Erzeuger im Sinne der Verordnungen Nrn. 3950/92 und 536/93 war, dass Elm Farms und TDM von Penycoed mit Milch belieferte Abnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 3950/92 oder zumindest des Artikels 7 der Verordnung Nr. 536/93 waren und dass der Intervention Board Elm Farms und TDM nicht gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 536/93 als Abnehmer zugelassen hatte.

25 Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 1 und/oder 2 der Verordnung Nr. 3950/92 befugt, unmittelbar gegen einen Erzeuger gerichtlich vorzugehen, um die fällige Abgabe bei diesem Erzeuger einzuziehen (in einem anderen Fall als dem des Artikels 2 Absatz 3, der Direktverkäufe betrifft)?

2. Unter welchen Umständen kann bejahendenfalls so vorgegangen werden?

3. Darf insbesondere dann so vorgegangen werden, wenn der Abnehmer, dem die Milch geliefert wurde, a) nicht gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 536/93 der Kommission zugelassen war und/oder b) keine seiner Verpflichtungen aus Artikel 7 dieser Verordnung erfuellt hat und/oder c) die Abgabe nicht bei den betroffenen Erzeugern eingezogen oder einzuziehen versucht hat?

Zu den Vorlagefragen

26 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und, wenn ja, unter welchen Umständen die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 1 und/oder 2 der Verordnung Nr. 3950/92 befugt ist, unmittelbar gegen einen Milcherzeuger gerichtlich vorzugehen, um die fällige Zusatzabgabe auf Milch bei ihm einzuziehen.

27 Zunächst ist an den Mechanismus der Erhebung der Zusatzabgabe auf Milch zu erinnern, der mit der Verordnung Nr. 3950/92 eingeführt worden ist.

28 Die Zusatzabgabenregelung beruht auf der Unterscheidung zwischen Referenzmengen für direkt zum Verbrauch verkaufte Milch und Referenzmengen für an einen Abnehmer gelieferte Milch (in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-288/97, Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Slg. 1999, I-2575, Randnr. 18).

29 Bei Direktverkäufen zahlt der Erzeuger die fällige Abgabe gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3950/92 an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats. Bei Lieferungen entrichtet der abgabenpflichtige Abnehmer den fälligen Betrag, den er bei der Zahlung des Milchpreises an die die Abgabe schuldenden Erzeuger einbehält bzw. auf andere geeignete Weise erhebt, nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 an diese Stelle. In beiden Fällen wird die Abgabe demnach von den Erzeugern geschuldet.

30 Bei Lieferungen bezweckt die Zusatzabgabenregelung, wie sie mit den Verordnungen Nrn. 3950/92 und 536/93 eingeführt worden ist, jedoch nur, das Verhältnis zwischen dem Abgabenpflichtigen und dem Abgabenschuldner sowie dasjenige zwischen dem Abgabenpflichtigen und der zuständigen Stelle, die die genannten Beträge erhält, zu regeln.

31 Artikel 2 der Verordnung Nr. 3950/92 stellt daher keine Rechtsgrundlage dar, aufgrund deren die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats befugt wäre, in anderen Fällen als denen des Direktverkaufs unmittelbar gegen einen Erzeuger gerichtlich vorzugehen, um die fällige Abgabe bei ihm einzuziehen.

32 Dass der Abnehmer seiner Rolle als Abgabenpflichtiger nicht oder nicht mehr nachkommt, rechtfertigt es ebenfalls nicht, zugunsten der zuständigen Stelle den Erzeuger an die Stelle des Abnehmers zu setzen. Eine solche Sanktion würde eine Rechtsgrundlage voraussetzen, in der die Bedingungen für diese Sanktion und deren Umfang festgelegt wären (in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-352/92, Milchwerke Köln/Wuppertal, Slg. 1994, I-3385, Randnr. 22, und vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnr. 37). An einer solchen Rechtsgrundlage fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

33 Nach alledem enthält die Verordnung Nr. 3950/92 keine Rechtsgrundlage, aufgrund deren die zuständige Stelle befugt wäre, die Zusatzabgabe auf Milch unmittelbar beim Erzeuger zu erheben.

34 Diese Regelung ist allerdings nicht in dem Sinne abschließend, dass nach ihr auch im Fall einer Pflichtverletzung durch den Abnehmer jede andere Art der Einziehung verboten wäre. Insoweit ist auf die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92 zu verweisen, nach der der Abnehmer als Abgabepflichtiger zu bestimmen ist, weil er am besten in der Lage erscheint, die nötigen Vorgänge abzuwickeln. Erweist sich diese Beurteilung als falsch, namentlich dann, wenn der Abnehmer gegen seine Pflicht zur Erhebung der Abgabe verstößt, kann eine unmittelbare Einziehung durch die zuständige Stelle beim Erzeuger nicht ausgeschlossen werden.

35 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92 ergibt, hat der Erzeuger, der zur Überschreitung der Garantiemengen beigetragen hat, die Abgabe allein zu entrichten.

36 Enthält eine Gemeinschaftsregelung für den Fall ihrer Verletzung keine eigene Sanktionsbestimmung oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 23, und vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, Urteil Milchwerke Köln/Wuppertal, Randnr. 23, sowie Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 20, vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-177/95, Ebony Maritime und Loten Navigation, Slg. 1997, I-1111, Randnr. 35, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

37 Die Verpflichtung nach Artikel 10 EG schließt auch die Geltendmachung aller Ansprüche verwaltungs-, steuer- oder zivilrechtlicher Art auf Einziehung oder Nacherhebung hinterzogener Steuern oder Abgaben oder aber auf Schadensersatz ein (Urteil Milchwerke Köln/Wuppertal, Randnr. 23).

38 Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Einziehung der Abgabe für den Fall sichergestellt wird, dass der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 vorgesehene Mechanismus zum Scheitern gebracht wird.

39 Im Rahmen dieser Verpflichtung müssen sie die Befugnis vorsehen, unmittelbar gegen den Erzeuger gerichtlich vorzugehen, um den als Zusatzabgabe auf Milch fälligen Betrag bei ihm einzuziehen, wenn feststeht, dass der Erzeuger ihn nicht an den Abnehmer gezahlt hat und dass der Abnehmer sich nicht um seine Erhebung beim Erzeuger bemüht.

40 Die Nichteinhaltung der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 536/93 aufgeführten Voraussetzungen, insbesondere die fehlende Zulassung als Abnehmer, ist dagegen als solche nicht von Bedeutung, weil die Zahlung des als Zusatzabgabe fälligen Betrages an die zuständige Stelle dadurch nicht zwangsläufig in Frage gestellt wird. Ungeachtet solcher Mängel kann der Hauptzweck der Abgabenregelung, die Ahndung der Überproduktion, erreicht werden.

41 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die zuständige Stelle nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 3950/92 nicht befugt ist, in einem anderen Fall als dem des Direktverkaufs unmittelbar gegen einen Erzeuger gerichtlich vorzugehen, um den als Zusatzabgabe auf Milch fälligen Betrag bei ihm einzuziehen. Im Rahmen ihrer Verpflichtung aus Artikel 10 EG, die Einziehung der Abgabe für den Fall sicherzustellen, dass der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 vorgesehene Mechanismus zum Scheitern gebracht wird, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis vorsehen, unmittelbar gegen den Erzeuger gerichtlich vorzugehen, um den als Zusatzabgabe auf Milch fälligen Betrag bei ihm einzuziehen, wenn feststeht, dass der Erzeuger ihn nicht an den Abnehmer gezahlt hat und dass der Abnehmer sich nicht um seine Erhebung beim Erzeuger bemüht. Die Nichteinhaltung der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 536/93 aufgeführten Voraussetzungen, insbesondere die fehlende Zulassung als Abnehmer, ist dagegen als solche nicht von Bedeutung.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der griechischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) mit Beschluss vom 31. Mai 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die zuständige Stelle ist nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor nicht befugt, in einem anderen Fall als dem des Direktverkaufs unmittelbar gegen einen Erzeuger gerichtlich vorzugehen, um den als Zusatzabgabe auf Milch fälligen Betrag bei ihm einzuziehen. Im Rahmen ihrer Verpflichtung aus Artikel 10 EG, die Einziehung der Abgabe für den Fall sicherzustellen, dass der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 vorgesehene Mechanismus zum Scheitern gebracht wird, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis vorsehen, unmittelbar gegen den Erzeuger gerichtlich vorzugehen, um den als Zusatzabgabe auf Milch fälligen Betrag bei ihm einzuziehen, wenn feststeht, dass der Erzeuger ihn nicht an den Abnehmer gezahlt hat und dass der Abnehmer sich nicht um seine Erhebung beim Erzeuger bemüht. Die Nichteinhaltung der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor aufgeführten Voraussetzungen, insbesondere die fehlende Zulassung als Abnehmer, ist dagegen als solche nicht von Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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