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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: C-237/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges oder rechtswidriges Handeln setzt jedenfalls voraus, daß der angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und diesem Handeln besteht. Soweit der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde die Auslösung einer solchen Haftung in jedem Fall das Vorliegen eines außergewöhnlichen und besonderen Schadens voraussetzen. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln kann daher nur dann ausgelöst werden, wenn die genannten drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfuellt sind.

(vgl. Randnrn. 17-19)

2 Bei einer Klage aufgrund der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen. Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen.

Wenn der Kläger behauptet, ihm sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, weil seine Forderungen infolge des Erlasses eines Gemeinschaftsrechtsakts vorübergehend uneinbringlich geworden seien, so genügt der Umstand, daß die Forderungen im Zeitpunkt der Erhebung der Schadensersatzklage noch nicht bezahlt waren, nicht für den Nachweis, daß diese uneinbringlich geworden sind, und für den Schluß auf das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Der Kläger hat insoweit zumindest Beweismittel vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß er alle Möglichkeiten genutzt und sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, die ihm für die Einziehung seiner Forderung zur Verfügung standen.

(vgl. Randnrn. 23, 25-27)

3 Allein das Gericht ist zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelsverfahrens unterliegt. Rügen bezüglich der Feststellung und Würdigung der Tatsachen im angefochtenen Urteil sind daher nur zulässig, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, das Gericht habe Feststellungen vorgenommen, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder es habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht.

(vgl. Randnrn. 35-36)

4 Es ist allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbotes der Verfälschung von Beweismitteln ist das Gericht nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, daß diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind.

(vgl. Randnrn. 50-51)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Juni 2000. - Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Handelsembargo gegen Irak - Rechtmäßiges Handeln - Schaden. - Rechtssache C-237/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-237/98 P

Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH, München (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Professor K. M. Meessen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts P. Kinsch, 100, boulevard de la Pétrusse, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667), mit dem beantragt wird, dieses Urteil aufzuheben und den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt und A. Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater A. Rosas und Rechtsberater J. Sack als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer L. Sevón in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. Oktober 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH hat mit Schriftsatz, der am 6. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmitel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des ihr angeblich durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft (ABl. L 213, S. 1) entstandenen Schadens abgewiesen hat.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt des Rechtsstreits sind im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

"2 Am 30. Januar 1975 schloß die Klägerin mit dem Ministry of Works and Housing der Republik Irak (nachstehend: irakisches Ministerium) einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, beim Bau des Iraq Express Way No 1 Planungs- und Bauüberwachungsleistungen zu erbringen. Dieser für eine Mindestlaufzeit von sechs Jahren geschlossene Vertrag wurde später entsprechend den Erfordernissen bei der Durchführung und Überwachung der genannten Arbeiten mehrmals verlängert. Artikel X des Vertrages sah unter anderem bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages oder für den Fall einer Nichterfuellung von Verpflichtungen daraus vor, daß beide Parteien einvernehmlich nach einer akzeptablen Lösung suchen sollten (Artikel X Absatz 1). Falls keine Einigung zustande kommen sollte, sei der Streit zur endgültigen und verbindlichen Entscheidung vor den Planning Board zu bringen. Jedoch sollte keine Partei durch eine im Rahmen des Vertrages ergangene Entscheidung gehindert sein, auch die zuständigen irakischen Gerichte mit dem Streit zu befassen (Artikel X Absatz 2).

3 Aus der Akte geht hervor, daß die Anfang 1990 noch offenen Forderungen der Klägerin gegen die irakischen Behörden aufgrund der im Rahmen des genannten Vertrages erbrachten Leistungen in zwei Schreiben des irakischen Ministeriums vom 5. und 6. Februar 1990 an die irakische Rafidian Bank anerkannt wurden; diese wurde darin angewiesen, die der Klägerin zustehenden Beträge auf deren Konto zu überweisen.

4 Am 2. August 1990 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution Nr. 660 (1990), in der er feststellte, daß mit der irakischen Invasion Kuwaits ein Bruch des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit vorliege, und den sofortigen und bedingungslosen Rückzug der irakischen Streitkräfte aus dem kuwaitischen Hoheitsgebiet verlangte.

5 Am 6. August 1990 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution Nr. 661 (1990), in der er "eingedenk seiner nach der Charta der Vereinten Nationen bestehenden Verantwortlichkeit für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" feststellte, daß die Republik Irak (nachstehend: Irak) der Resolution Nr. 660 (1990) nicht Folge geleistet habe, und gegen Irak und Kuwait ein Handelsembargo durch seine Mitgliedstaaten beschloß.

6 Am 8. August 1990 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission unter Hinweis auf die "schwerwiegende Situation infolge der Invasion Kuwaits durch Irak" und auf die Resolution Nr. 661 (1990) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Verordnung... Nr. 2340/90...

7 Artikel 1 der Verordnung Nr. 2340/90 verbot ab dem 7. August 1990 das Verbringen aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak und Kuwait in das Gemeinschaftsgebiet sowie die Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft in diese Länder. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2340/90 verbot ab dem 7. August 1990 a) jegliche Handelstätigkeit oder jegliches Handelsgeschäft, einschließlich jeglicher Tätigkeit im Zusammenhang mit bereits geschlossenen oder teilweise erfuellten Geschäften, die das Ziel oder die Wirkung haben, die Ausfuhr jeglichen Erzeugnisses mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak und Kuwait zu fördern, b) den Verkauf oder die Lieferung jeglichen Erzeugnisses gleich welchen Ursprungs und welcher Herkunft an jegliche natürliche oder juristische Person in Irak oder in Kuwait oder an jegliche sonstige natürliche oder juristische Person zum Zwecke jeglicher Handelstätigkeit auf dem oder ausgehend vom Gebiet Iraks oder Kuwaits und c) jegliche Tätigkeit, die das Ziel oder die Wirkung hat, diese Verkäufe oder diese Lieferungen zu fördern.

8 Aus den Akten geht hervor, daß der "Oberste Revolutionsrat der Republik Irak" am 16. September 1990 unter Hinweis auf die "willkürlichen Beschlüsse einiger Regierungen" rückwirkend zum 6. August 1990 das Gesetz Nr. 57 über den Schutz der irakischen Vermögen, Interessen und Rechte innerhalb und außerhalb Iraks (nachstehend: Gesetz Nr. 57) erließ. Nach Artikel 7 dieses Gesetzes wurden alle Vermögen und Bestände sowie deren Erträge für Regierungen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken der Staaten, die solche "willkürlichen Beschlüsse" gegen Irak erlassen hätten, gesperrt.

9 Da die irakischen Behörden auf die Forderungen der Klägerin, die in den genannten Schreiben des irakischen Ministeriums vom 5. und 6. Februar 1990 anerkannt worden waren (siehe oben, Randnr. 3), keine Zahlung geleistet hatten, wandte sich diese mit Schreiben vom 4. August 1995 jeweils an den Rat und an die Kommission und forderte Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß diese Forderungen aufgrund der Anwendung des Gesetzes Nr. 57 uneinbringlich geworden seien, das als Gegenmaßnahme gegen den Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90 durch die Gemeinschaft erlassen worden sei. In diesen Schreiben machte die Klägerin geltend, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber verpflichtet gewesen sei, die durch das Embargo gegen Irak beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmer zu entschädigen, und daß der Umstand, daß die Gemeinschaft dies unterlassen habe, deren Haftung nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag auslöse. Vorsorglich habe sie ihre Forderungen gegen Irak bei der United Nations Iraq Claims Compensation Commission angemeldet.

10 Mit Schreiben vom 20. September 1995 weigerte sich der Rat, der Schadensersatzforderung der Klägerin stattzugeben.

11 Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben."

3 Die Rechtsmittelführerin hat in ihrer Klage geltend gemacht, daß die Gemeinschaft ihr den Schaden ersetzen müsse, der ihr durch die Zahlungsverweigerung der irakischen Behörden entstanden sei, denn das Gesetz Nr. 57 habe seine Ursache im Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90, mit der ein Handelsembargo gegen Irak verhängt worden sei. Die Haftung der Gemeinschaft ergebe sich in erster Linie aus dem Grundsatz der Haftung für rechtmäßiges Handeln aufgrund eines enteignenden Eingriffs in ihre Vermögensrechte; hilfsweise folge sie aus dem Grundsatz der Haftung für rechtswidriges Handeln, wobei die Rechtswidrigkeit im vorliegenden Fall in dem Unterlassen des Gemeinschaftsgesetzgebers bestanden haben soll, bei Erlaß der genannten Verordnung ein Verfahren zur Entschädigung für die den betroffenen Unternehmen durch die Verordnung verursachten Schäden vorzusehen.

Das angefochtene Urteil

4 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

5 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 59 darauf hingewiesen, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges oder rechtmäßiges Handeln jedenfalls voraussetze, daß der angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliege und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Handeln bestehe. Gehe es um die Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln, so würde nach der einschlägigen Rechtsprechung, falls ein derartiger Grundsatz im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, die Auslösung einer solchen Haftung jedenfalls das Vorliegen eines außergewöhnlichen und besonderen Schadens voraussetzen.

6 Das Gericht hat daher in den Randnummern 60 bis 67 erstens untersucht, ob im vorliegenden Fall ein tatsächlicher und sicherer Schaden im Sinne der Rechtsprechung bestand, wobei es daran erinnert hat, daß der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen habe.

7 Aufgrund dieser Prüfung ist das Gericht in Randnummer 68 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Rechtsmittelführerin rechtlich nicht der Beweis gelungen sei, daß ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung entstanden sei.

8 Zweitens hat das Gericht in Randnummer 69 entschieden, daß selbst dann, wenn der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden als "tatsächlich und sicher" angesehen werden könnte, eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln nur ausgelöst werden könne, wenn zwischen der Verordnung Nr. 2340/90 und diesem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe.

9 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 74 festgestellt, daß der geltend gemachte Schaden nicht dem Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90, sondern der Resolution Nr. 661 (1990) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuzurechnen sei, der das Embargo gegen Irak angeordnet habe. Es hat daher entschieden, daß die Rechtsmittelführerin das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90 nicht nachgewiesen habe.

10 Drittens hat das Gericht es in Randnummer 75 als geboten bezeichnet, auch die Frage zu prüfen, ob, wenn die Voraussetzungen des Vorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens und des Bestehens eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs erfuellt wären, der Schaden als ein besonderer und außergewöhnlicher im Sinne der Rechtsprechung zur Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln eingestuft werden könnte.

11 In den Randnummern 82 bis 85 hat das Gericht entschieden, daß die Rechtsmittelführerin nicht als zu einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehörend angesehen werden könne, die in ihren Vermögensinteressen in einer Weise beeinträchtigt seien, daß sie sich von jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, dessen Forderungen aufgrund der Verhängung des Embargos der Gemeinschaft uneinbringlich geworden seien, unterschieden. Sie könne daher nicht geltend machen, ihr sei ein besonderer Schaden entstanden oder ein Sonderopfer auferlegt worden. Außerdem sei Irak schon lange vor der Invasion Kuwaits als "Hochrisikoland" anzusehen gewesen. Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden könne daher nicht als über die Risiken hinausgehend betrachtet werden, die einer Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnten.

12 Das Gericht hat daher in Randnummer 89 festgestellt, daß der auf den Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für "rechtmäßiges" Handeln gestützte Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführerin unbegründet und damit zurückzuweisen sei.

13 Aus Randnummer 90 des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die Rechtsmittelführerin die Gemeinschaft hilfsweise wegen "rechtswidrigen" Handelns haftbar machen wollte, falls das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, sie habe wegen des ihr entstandenen Schadens keinen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts ihrer Forderungen, sondern lediglich auf eine Pauschalenschädigung. Insoweit sei die Voraussetzung für die Auslösung einer Haftung der Gemeinschaft, daß ein rechtswidriges Handeln gegeben sein müsse, erfuellt; dabei bestehe die Rechtswidrigkeit in der Verletzung der Pflicht, bei nicht schuldhaften Eingriffen in vermögenswerte Rechte die Betroffenen zu entschädigen oder eine Entschädigung vorzusehen; diese Pflicht stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar.

14 Hierzu hat das Gericht in den Randnummern 98 und 99 festgestellt, die Prüfung des Hauptantrags der Rechtsmittelführerin habe ergeben, daß ihr keinerlei Schadensersatzanspruch zuerkannt werden könne, da sie insbesondere nicht habe nachweisen können, daß ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sei.

15 Das Gericht hat daher in den Randnummern 99 und 100 entschieden, daß unter diesen Umständen auch der Hilfsantrag der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen sei, und zwar unabhängig davon, welche Bedeutung die von ihr getroffene Unterscheidung zwischen einem etwaigen Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem Verkehrswert ihrer Forderungen und einem etwaigen Anspruch auf eine Pauschalentschädigung habe und inwieweit mit den beiden Anträgen der Ersatz ein- und desselben Schadens begehrt werde.

Das Rechtsmittel

16 Das Rechtsmittel ist auf achtzehn Rechtsmittelgründe gestützt, die wie folgt zusammengefaßt werden können:

- Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens (erster bis dritter Rechtsmittelgrund);

- Vorliegen eines unmittelbaren und vorhersehbaren Kausalzusammenhangs (vierter bis sechster Rechtsmittelgrund);

- Vorliegen eines besonderen und außergewöhnlichen Schadens (siebter bis sechzehnter Rechtsmittelgrund);

- Schadensersatzanspruch aus rechtmäßigem Handeln (siebzehnter Rechtsmittelgrund);

- Schadensersatzanspruch wegen des Unterlassens des Gemeinschaftsgesetzgebers, sein Ermessen bei der Festsetzung einer Entschädigungssumme auszuüben; dieser Rechtsmittelgrund wird nur hilfsweise geltend gemacht (achtzehnter Rechtsmittelgrund).

Vorbemerkung

17 Das Gericht hat in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges oder rechtswidriges Handeln nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jedenfalls voraussetzt, daß der angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und diesem Handeln besteht (vgl. Urteile vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/ Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42).

18 Das Gericht hat auch zu Recht angenommen, daß, soweit der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, die Auslösung einer solchen Haftung nach der einschlägigen Rechtsprechung jedenfalls das Vorliegen eines "außergewöhnlichen" und "besonderen" Schadens voraussetzen würde (vgl. Urteile vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9/71 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement de transport et de crédit und Grands Moulins de Paris, Slg. 1972, 391, Randnrn. 45 und 46, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28).

19 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für "rechtmäßiges" Handeln - wie im vorliegenden Fall - kann daher nur dann ausgelöst werden, wenn die in den beiden vorangegangenen Randnummern genannten drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfuellt sind.

Zum tatsächlichen und sicheren Schaden

20 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, ihr sei rechtlich nicht der Beweis gelungen, daß ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung entstanden sei.

21 Die Rechtsmittelführerin macht insoweit geltend, das Gericht habe den Begriff "Nichteinbringlichkeit", den sie in ihrer Klageschrift verwendet habe, mißverstanden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß ihre Forderungen gegen Irak rechtlich untergegangen seien. Im Gegenteil habe sie zum Ausdruck gebracht, daß diese Forderungen derzeit, d. h. nur vorübergehend, uneinbringlich seien und daß hierin ein tatsächlicher Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes liege. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß sich ein solcher Schaden nur aus der endgültigen Verweigerung der Zahlung ihrer Forderungen ergeben könne.

22 Der Rat und die Kommission machen im wesentlichen geltend, die Rechtsmittelführerin habe nicht genau dargelegt, inwiefern das Gericht die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung falsch angewandt haben solle. Bei dem Begriff der "Nichteinbringlichkeit" der Forderungen der Rechtsmittelführerin gegen die irakischen Behörden handelt es sich nach Auffassung des Rates nicht um einen Rechtsbegriff.

23 Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen hat (vgl. Urteile vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

24 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Zwischen den Parteien [ist] zwar nicht streitig , daß die Forderungen der Klägerin noch nicht erfuellt sind, doch erbringen die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel rechtlich nicht den Beweis, daß sich die irakischen Behörden aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 2340/90 ihr gegenüber endgültig geweigert haben, ihre Verbindlichkeiten zu erfuellen. Die Klägerin hat nämlich keine Beweismittel vorgelegt, aus denen hervorginge, daß sie zu den betreffenden staatlichen Behörden Iraks oder zur Rafidian Bank tatsächlich Kontakt aufgenommen oder dies zumindest versucht hat, um zu erfahren, warum die der Rafidian Bank mit Schreiben des irakischen Ministeriums vom 5. und 6. Februar 1990 zur Erfuellung ihrer Forderungen erteilten Zahlungsanweisungen noch nicht ausgeführt worden waren."

25 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen ist.

26 Wenn die Rechtsmittelführerin wie im vorliegenden Fall behauptet, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, weil ihre Forderungen infolge des Erlasses eines Gemeinschaftsrechtsakts vorübergehend uneinbringlich geworden seien, so genügt der Umstand, daß die Forderungen im Zeitpunkt der Erhebung der Schadensersatzklage noch nicht bezahlt waren, nicht für den Nachweis, daß diese uneinbringlich geworden sind, und für den Schluß auf das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung.

27 Die Rechtsmittelführerin hat insoweit zumindest Beweismittel vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß sie alle Möglichkeiten genutzt und sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, die ihr für die Einziehung ihrer Forderung zur Verfügung standen.

28 In diesem Sinne ist Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu verstehen, in der das Gericht festgestellt hat, daß die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel rechtlich nicht den Beweis erbrächten, daß sich die irakischen Behörden ihr gegenüber endgültig geweigert hätten, ihre Verbindlichkeiten zu erfuellen.

29 Unter diesen Umständen hat das Gericht mit dieser Feststellung keinen Rechtsfehler begangen.

30 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

31 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, daß ihr der Beweis eines tatsächlichen und sicheren Schadens nicht gelungen sei, auf Gründe gestützt, die nicht relevant seien, fehlerhafte Rechtsansichten darstellten oder den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt rechtsfehlerhaft verfälschten.

32 Der Rat und die Kommission machen im wesentlichen geltend, die Rechtsmittelführerin beanstande hauptsächlich die Beurteilung des Gerichts im Hinblick auf den tatsächlichen und sicheren Schaden. Sie sind jedoch der Ansicht, die Rechtsmittelführerin gebe in ihrer Rechtsmittelschrift nicht genau an, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben solle. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist nach Auffassung des Rates und der Kommission als Versuch anzusehen, den Gerichtshof zu einer erneuten Beweiswürdigung zu veranlassen.

33 Soweit der zweite Rechtsmittelgrund darauf gestützt ist, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens nicht relevant oder rechtsfehlerhaft seien, ist er aus denselben Gründen wie der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

34 Soweit der Rechtsmittelgrund sich auf andere Rügen stützt als diejenigen, die schon bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen wurden, zielen diese Rügen darauf ab, die tatsächlichen Feststellungen und die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Zweifel zu ziehen.

35 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch das Gericht allein zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29).

36 Rügen bezüglich der Feststellung und Würdigung der Tatsachen im angefochtenen Urteil sind daher nur zulässig, soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht habe Feststellungen vorgenommen, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder es habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht.

37 Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dies treffe für die Feststellung des Gerichts in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu, nach der sie keine Beweismittel dafür vorgelegt habe, daß sie zu den betreffenden staatlichen Behörden Iraks oder zur Rafidian Bank tatsächlich Kontakt aufgenommen oder dies zumindest versucht habe, um zu erfahren, warum die der Rafidian Bank erteilten Zahlungsanweisungen noch nicht ausgeführt worden seien; diese Feststellung werde durch andere Feststellungen des Gerichts und den Inhalt der Akten widerlegt.

38 Insofern ergibt sich aus Randnummer 62 des angefochtenen Urteils, daß die Rechtsmittelführerin eingeräumt hat, keinen Schriftverkehr mit den irakischen Behörden geführt zu haben. Außerdem folgt aus Randnummer 65, daß die Rechtsmittelführerin sich in ihrer Antwort auf die vom Gericht im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen an sie gerichtete Aufforderung, darzulegen, ob sie nach der Aufhebung des Gesetzes Nr. 57 die notwendigen Schritte unternommen habe, um die Erfuellung ihrer Forderungen zu erreichen, auf die Erklärung beschränkt hat, dieses Gesetz sei nicht als Ursache der Zahlungsverweigerung der irakischen Behörden anzusehen.

39 Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann demnach nicht gefolgt werden.

40 Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, die in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung des Gerichts, daß sie nicht einmal versucht habe, die in dem Vertrag vorgesehenen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, gehe an keiner Stelle aus den Akten hervor.

41 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Rechtsmittelführerin einerseits Schriftstücke vorgelegt, die die Existenz derartiger Rechtsbehelfe belegen; andererseits hat sie sich auf die Erklärung beschränkt, sie habe eine örtliche Mitarbeiterin gebeten, "die Einholung und Weiterleitung vertraulicher Berichte auch nach Verhängung des Embargos mit dem Ziel eines vollständigen Vollzugs der Zahlungsanweisungen fortzusetzen". Außerdem hat die Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift eingeräumt, daß die Feststellung des Gerichts inhaltlich zutrifft.

42 Daher ist die Rüge unrichtiger Tatsachenfeststellungen bezüglich der Nichtanwendung der vertraglich vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht begründet.

43 Die Rechtsmittelführerin beanstandet schließlich die vom Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung, nach der sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 des Rates vom 29. Oktober 1990 zur Erweiterung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 (ABl. L 304, S. 1) nicht daran gehindert gewesen sei, irakische Rechtsanwälte zu beauftragen und ihnen Honorare zu bezahlen. Sie macht dabei im wesentlichen geltend, die Honorierung der irakischen Rechtsanwälte hätte eine nach der Verordnung Nr. 3155/90 verbotene Förderung der Wirtschaft Iraks bewirkt.

44 Das Gericht hat in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß es angesichts der Situation in Irak nach dem Ende des Golfkriegs für ausländische Unternehmen schwierig war, sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit irakischen Behörden an irakische Anwälte zu wenden, doch ergibt sich eine solche Schwierigkeit entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus der Verordnung Nr. 3155/90, denn diese untersagte lediglich die Erbringung von die Förderung der Wirtschaft Iraks bezweckenden oder bewirkenden Dienstleistungen in der Gemeinschaft oder ausgehend von ihrem Gebiet an natürliche Personen in Irak oder in Irak eingetragene Unternehmen, nicht aber in Irak von natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Irak an Dritte erbrachte Dienstleistungen."

45 Die Rechtsmittelführerin bringt in ihrer Rechtsmittelschrift nichts dafür vor, daß die angebliche sachliche Unrichtigkeit der in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils vom Gericht getroffenen Feststellung sich aus den Prozeßakten des Gerichts ergäbe. Daher ist die Rüge eines Beurteilungsfehlers des Gerichts in bezug auf die Bedeutung der Verordnung Nr. 3155/90 als unbegründet zurückzuweisen.

46 Dem Gericht kann demnach weder der Vorwurf gemacht werden, es habe Feststellungen getroffen, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, noch, es habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht.

47 Nach alldem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt - teils als unbegründet und teils als unzulässig - zurückzuweisen.

48 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe nicht versucht, die von ihm selbst festgestellte Ungewißheit hinsichtlich der tatsächlichen Lage aufzuklären, da es die von der Rechtsmittelführerin angetretenen relevanten Beweise nicht erhoben, nicht erörtert und teilweise nicht einmal erwähnt habe. Darin liege eine Verletzung elementarer Regeln des Beweisrechts und zumindest ein Begründungsmangel. Die Rechtsmittelführerin beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Erhebung weiterer Beweise an das Gericht zurückzuverweisen.

49 Die Rechtsmittelführerin sucht mit diesem dritten Rechtsmittelgrund, der lediglich unterschiedliche Auffassungen über die Würdigung bestimmter Beweismittel durch das Gericht enthält, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine erneute Würdigung dieser Beweismittel durch das Gericht zu erreichen.

50 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Randnr. 29).

51 Wie auch der Generalanwalt in Nummer 11 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ist das Gericht vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbotes der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, daß diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind.

52 Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, so daß keiner der drei Rechtsmittelgründe, mit denen das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens geltend gemacht wird, durchgreift.

53 Wie in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln - wie im vorliegenden Fall - nur ausgelöst werden, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfuellt sind, nämlich das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie die Qualifikation des behaupteten Schadens als außergewöhnlicher oder besonderer Schaden.

54 Somit kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer Organe nicht ausgelöst werden, wenn eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist. Daher ist im vorliegenden Fall das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, den vierten bis siebzehnten Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Zum Versäumnis des Gemeinschaftsgesetzgebers, in Ausübung seines Ermessens die Höhe des Schadensersatzes festzusetzen

55 Mit dem achtzehnten, hilfsweise vorgebrachten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, die in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils vom Gericht vertretene Rechtsansicht beruhe auf einem Rechtsirrtum. Nach den Akten habe sie keinen Hilfsantrag gestellt, sondern lediglich eine Hilfsbegründung zu ihrem Schadensersatzantrag vorgetragen; entgegen der Rechtsansicht des Gerichts habe sie zumindest dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus rechtmäßigem Handeln, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber es versäumt habe, in Ausübung seines Ermessens die Höhe des Schadensersatzes festzusetzen.

56 Selbst wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre, in Ausübung seines Ermessens die Höhe des Schadensersatzes festzusetzen, wie das die Rechtsmittelführerin annimmt, so müßte diese zumindest Beweis dafür erbringen, daß sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat.

57 Da die Rechtsmittelgründe, mit denen das Vorliegen eines derartigen Schadens geltend gemacht wird, zurückgewiesen worden sind, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, daß der Rechtsmittelführerin keinerlei Schadensersatzanspruch zuerkannt werden kann, da sie insbesondere nicht nachweisen konnte, daß ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist. Daher ist auch der achtzehnte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

58 Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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