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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: C-256/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 234
EGV Art. 87
EGV Art. 88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Vertrag hat der Kommission in Artikel 93 (jetzt Artikel 88 EG) die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der Beihilfen übertragen; er geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist. Der Gerichtshof ist daher nicht für die Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage zuständig, in der es um die Vereinbarkeit einer dem nationalen Gericht zur Prüfung vorliegenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geht.

2 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Somit verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, daß diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert.

Wie sich im übrigen aus Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ergibt, fallen Maßnahmen allgemeiner Art, die nicht lediglich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, nicht unter diese Bestimmung. Wenn dagegen die Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden.

Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, stellen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Juni 1999. - Déménagements-Manutention Transport SA (DMT). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Bruxelles - Belgien. - Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Begriff der staatlichen Beihilfe - Von einer mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrauten öffentlichen Einrichtung gewährte Zahlungserleichterungen. - Rechtssache C-256/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce Brüssel hat mit Beschluß vom 7. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, in dem das Tribunal de commerce zu prüfen hat, ob über die Société anonyme Déménagements-Manutention Transport mit Sitz in Brüssel (im folgenden: DMT) von Amts wegen der Konkurs zu eröffnen ist.

3 Nach Artikel 442 Absatz 1 des belgischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) in der im streiterheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung wird der Konkurs durch Urteil des Tribunal de commerce auf Antrag des zahlungsunfähigen Kaufmanns oder eines oder mehrerer Gläubiger oder von Amts wegen eröffnet.

4 Zunächst prüft der Untersuchungsrichter (Juge des enquêtes commerciales), ob ein Unternehmen zahlungsunfähig ist; hat er Anhaltspunkte dafür, daß ein Unternehmen zahlungsunfähig sein könnte, verweist er die Sache zur Entscheidung an den zuständigen Spruchkörper (Formation de jugement) des Tribunal de commerce. Dies war im Ausgangsverfahren der Fall.

5 Dem Beschluß des vorlegenden Gerichts zufolge ergibt sich aus der zum 31. Dezember 1996 vorgelegten Bilanz der DMT, daß diese günstigstenfalls über Mittel in Höhe von 12,8 Millionen BFR verfügt, denen fällige Verbindlichkeiten in Höhe von ungefähr 21,5 Millionen BFR gegenüberstehen. Die Schulden der DMT an Steuern, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen belaufen sich auf insgesamt 18,48 Millionen BFR, davon 18,1 Millionen BFR allein gegenüber dem Office national de sécurité sociale (im folgenden: ONSS), einer öffentlichen Einrichtung, die vom belgischen Staat getragen wird und die von diesem damit betraut ist, die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzuziehen und die Verwaltung der Mittel sowie die Finanzierung der Sozialversicherung sicherzustellen (Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1994).

6 Die von einem Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträge werden vom Arbeitgeber bei jeder Gehaltszahlung einbehalten; der Arbeitgeber hat diese Beiträge innerhalb der vom König festgesetzten Fristen an das ONSS abzuführen (Artikel 23 des Gesetzes). Arbeitgeber, die ihre Verpflichtungen nicht erfuellen, machen sich strafbar. Ferner haben Arbeitgeber, die die Beiträge nicht fristgemäß zahlen, dem ONSS einen Beitragszuschlag und Verzugszinsen zu entrichten, die durch Gesetz festgelegt werden (Artikel 28 des Gesetzes). Allerdings kann das ONSS Arbeitgebern in eigener Verantwortung Nachfristen setzen.

7 Das vorlegende Gericht stellt fest, das ONSS habe der DMT gegenüber offensichtlich eine aussergewöhnliche Geduld bewiesen, indem es dieser u. a. mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 gestattet habe, ihre Verbindlichkeiten durch Zahlung von "monatlich 600 000 [BFR] ab 25. Dezember 1996" zu begleichen und "die laufenden Beiträge ab dem vierten Quartal 1996 innerhalb der gesetzlichen Fristen" zu entrichten. Diese Nachfristen habe das ONSS mit Schreiben an die DMT vom 24. Februar 1997 bestätigt.

8 In der Annahme, das ONSS habe durch diese Zahlungungserleichterungen zu einer künstlichen Aufrechterhaltung der Tätigkeit eines zahlungsunfähigen Unternehmens beigetragen, das zu marktüblichen Bedingungen kein Darlehen habe aufnehmen können, hat das Tribunal de commerce Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 92 des Vertrages dahin auszulegen, daß Maßnahmen in Form von Zahlungserleichterungen, die von einer öffentlichen Einrichtung wie dem ONSS gewährt werden und die dazu führen, daß eine Handelsgesellschaft, die nicht in der Lage ist, sich unter marktüblichen Bedingungen Mittel zu beschaffen oder ihr Kapital zu erhöhen, seit mindestens acht Jahren einen Teil der vom Personal erhobenen Beträge behalten und zur Aufrechterhaltung einer Geschäftstätigkeit verwenden kann, als staatliche Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind?

2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist Artikel 92 des Vertrages dahin auszulegen, daß eine solche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist?

Zur Zulässigkeit

9 Vorab ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14). Wie der Generalanwalt in den Nummern 15 bis 17 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfuellt, da der zur Entscheidung berufene Spruchkörper des Tribunal de commerce, sobald er vom Untersuchungsrichter befasst ist, durch Urteil über die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu entscheiden hat.

10 Zur Erheblichkeit der Vorlagefragen ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung allein die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung übernehmen müssen, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache zu beurteilen haben, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist und ob die von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).

11 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, geht das vorlegende Gericht anscheinend davon aus, daß die DMT ihre Verpflichtungen gegenüber dem ONSS unverzueglich erfuellen müsste, wenn die von diesem gewährten Zahlungserleichterungen eine staatliche Beihilfe darstellten, so daß sie zahlungsunfähig wäre und der Konkurs eröffnet werden müsste. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Gerichtshof zu dieser Auffassung nicht Stellung zu nehmen.

12 Im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zwischen den nationalen Gerichten, der Kommission und dem Gerichtshof ist dieser jedoch allein für die Beantwortung der ersten Frage des Tribunal de commerce zuständig.

13 Insoweit ist daran zu erinnern, daß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [für] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar" erklärt.

14 Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) schreibt ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission vor. Der Einführung neuer Beihilfen durch die Mitgliedstaaten muß ein Vorverfahren vorausgehen; andernfalls kann eine Beihilfe nicht als ordnungsgemäß eingeführt angesehen werden. Gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag in der Auslegung durch den Gerichtshof ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten.

15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hindert diese Zuständigkeit der Kommission ein nationales Gericht jedoch nicht daran, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Begriffes der Beihilfe vorzulegen (vgl. Urteil vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14). Die erste Frage des Tribunal de commerce ist daher zu beantworten.

16 Andererseits hat der Vertrag in Artikel 93 EG-Vertrag der Kommission die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der Beihilfen übertragen. Diese Vorschrift geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist (vgl. Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 9). Für die Beantwortung der zweiten Frage des Tribunal de commerce ist der Gerichtshof daher nicht zuständig.

Zur ersten Frage

17 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die verschiedenen Merkmale der in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthaltenen Definition der staatlichen Beihilfe vorliegen.

18 Unstreitig werden die der DMT im Ausgangsverfahren vom ONSS bewilligten Zahlungserleichterungen aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages gewährt, da es sich beim ONSS um eine vom belgischen Staat geschaffene und von diesem mit der Einziehung der Pflichtbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und der Verwaltung des Sozialversicherungswesens betraute öffentliche Einrichtung handelt (vgl. sinngemäß Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19).

19 Zum Begriff der Beihilfe ist zunächst festzustellen, daß dieser nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weiter ist als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13). Somit steht fest, daß das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, daß diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil verschafft, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert.

20 Die DMT sowie die belgische, die französische und die spanische Regierung machen jedoch geltend, der Vorteil, der sich aus der Gewährung von Zahlungserleichterungen für einen beschränkten Zeitraum ergebe, werde in wirtschaftlicher Hinsicht durch eine Erhöhung der Verbindlichkeiten in Form von Zinsen und Verspätungszuschlägen ausgeglichen, so daß nicht vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen werden könne.

21 Zinsen und Verspätungszuschläge, die ein Unternehmen, das sich in grossen Zahlungsschwierigkeiten befindet, möglicherweise zum Ausgleich für erhebliche Zahlungserleichterungen wie diejenigen, die das ONSS dem Vorlagebeschluß zufolge seit acht Jahren der DMT gewährt, zahlen muß, heben den Vorteil, der diesem Unternehmen zugute kommt, jedoch nicht vollständig auf.

22 Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages darstellt, zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 41).

23 Die Kommission macht geltend, die der DMT gewährten Zahlungserleichterungen stellten eine Kreditierung der Beiträge dar, und im Hinblick auf die im Vorlagebeschluß angegebenen wirtschaftlichen Daten sei es höchst unwahrscheinlich, daß die DMT sich in Anbetracht ihrer Lage auf dem Markt durch ein Darlehen eines privaten Investors hätte finanzieren können.

24 Hierzu ist festzustellen, daß das ONSS sich bei der Gewährung der fraglichen Zahlungserleichterungen nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten hat, dessen Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 14) mit dem eines privaten Investors verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 34 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das ONSS sich wie ein öffentlicher Gläubiger verhalten, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl. sinngemäß Urteil vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, Randnr. 46).

25 Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die der DMT vom ONSS gewährten Zahlungserleichterungen offensichtlich grösser sind als diejenigen, die ein privater Gläubiger dieser Gesellschaft gewährt hätte. Hierzu muß es das ONSS mit einem hypothetischen privaten Gläubiger vergleichen, der sich möglichst weitgehend in derselben Situation gegenüber seinem Schuldner befindet wie das ONSS und der die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen sucht.

26 Die französische Regierung trägt vor, Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge stellten keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie unter den gleichen Bedingungen jedem Unternehmen gewährt würden, das sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Dies scheine bei der nach belgischem Recht vorgesehenen Regelung der Fall zu sein. Die Kommission trägt demgegenüber vor, dem ONSS stehe bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen ein Ermessen zu.

27 Wie sich aus Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ergibt, fallen Maßnahmen allgemeiner Art, die nicht lediglich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, nicht unter diese Bestimmung. Wenn dagegen die Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (vgl. sinngemäß Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 23 und 24).

28 Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Ausgangsverfahren festzustellen, ob dem ONSS für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ein Ermessen eingeräumt ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, die vom ONSS gewährten Zahlungserleichterungen allgemeiner Art sind oder ob sie bestimmte Unternehmen begünstigen.

29 Wenn Zahlungserleichterungen wie diejenigen des Ausgangsverfahrens eine Beihilfe darstellen, sind sie solcher Art, daß sie den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages verfälschen oder zu verfälschen drohen, indem sie bestimmte Unternehmen begünstigen, und daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen; dies um so mehr, wenn die begünstigten Unternehmen eine grenzueberschreitende Tätigkeit ausüben, wie dies bei DMT der Fall ist.

30 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellen, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der belgischen, der spanischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de commerce Brüssel mit Urteil vom 7. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung.

Ende der Entscheidung

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