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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: C-267/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 92/77/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 4
Richtlinie 92/77/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. e
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

In Ausnahmefällen obliegt es jedoch dem Gerichtshof, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit festzustellen. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefragen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnrn 23-24 )

2. Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuständig, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird. Es besteht nämlich ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsdivergenzen zu verhindern. Diese Feststellung gilt erst recht dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, die einen in einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Begriff verwenden, erlassen wurden, um die Richtlinie, zu der die Bestimmung gehört, in nationales Recht umzusetzen.

Folglich ist in einem solchen Fall der Umstand, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff, um dessen Auslegung ersucht wird, im Rahmen des nationalen Rechts unter anderen Voraussetzungen als den in der entsprechenden Gemeinschaftsbestimmung vorgesehenen angewandt werden soll, nicht geeignet, jeden Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits auszuschließen.

( vgl. Randnrn. 27-29 )

3. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, unter Beachtung des Grundsatzes der Mehrwertsteuerneutralität die Umsätze zu bestimmen und zu definieren, auf die bis zum 31. Dezember 1992 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anwendbar war und seit dem 1. Januar 1993 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 (Annäherung der MwSt.- Sätze) anwendbar ist.

Der genannte Grundsatz verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind.

( vgl. Randnrn. 36, 41 und Tenor )

4. Anhang F der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält das Verzeichnis der Umsätze, die nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die in Nummer 2 des Anhangs erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus. Das vorlegende Gericht hat festzustellen, ob die Tätigkeit eines Wohnungseigentumsverwalters, wie sie die einschlägige nationale Regelung vorsieht, nach diesen Kriterien als freier Beruf anzusehen ist.

( vgl. Randnrn. 39-41 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Oktober 2001. - Christiane Adam, verheiratete Urbing gegen Administration de l'enregistrement et des domaines. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'arrondissement de Luxemburg - Grossherzogtum Luxemburg. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff des freien Berufes - Wohnungseigentumsverwalter. - Rechtssache C-267/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-267/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal d'arrondissement Luxemburg (Luxemburg) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Christiane Adam, verheiratete Urbing,

gegen

Administration de l'enregistrement et des domaines

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Anhangs F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter V. Skouris (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Frau Urbing-Adam, vertreten durch F. Entringer, avocat,

- der Administration de l'enregistrement et des domaines, vertreten durch A. Kronshagen, avocat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal d'arrondissement Luxemburg hat mit Urteil vom 15. Juli 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Anhangs F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Urbing-Adam, einer Wohnungseigentumsverwalterin, und der luxemburgischen Administration de l'enregistrement et des domaines (Register- und Domänenverwaltung, im Folgenden: Verwaltung) wegen des Mehrwertsteuersatzes, der auf die von Frau Urbing-Adam im Rahmen ihres Berufes in den Steuerjahren 1991 und 1994 bewirkten Umsätze anzuwenden ist.

Rechtlicher Rahmen

Die Sechste Richtlinie

Die Vorschriften der Sechsten Richtlinie, die auf den Begriff freier Beruf" Bezug nehmen

3 Nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie können die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien".

4 Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie erwähnt den Begriff des freien Berufes. Diese Bestimmung lautet:

Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufe, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 handelt."

Die Vorschriften der Sechsten Richtlinie über die Steuersätze

5 In seiner vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung bestimmte Artikel 12 der Sechsten Richtlinie, der die Steuersätze regelt, in Absatz 4:

Bestimmte Lieferungen und bestimmte Dienstleistungen können jedoch erhöhten oder ermäßigten Sätzen unterworfen werden. Jeder ermäßigte Satz wird so festgesetzt, dass es normalerweise möglich ist, von dem Mehrwertsteuerbetrag, der sich bei Anwendung dieses Satzes ergibt, die gesamte nach Artikel 17 abziehbare Mehrwertsteuer abzuziehen."

6 Durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 (Annäherung der MWSt.- Sätze) (ABl. L 316, S. 1), die spätestens bis zum 31. Dezember 1992 umzusetzen war, wurde Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 der Sechsten Richtlinie gestrichen, erhielt Artikel 28 Absatz 2 dieser Richtlinie eine neue Fassung und wurde ein neuer Anhang H in die Richtlinie eingefügt.

7 Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77, um den es im vorliegenden Fall geht, bestimmt:

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf Umsätze mit anderen als den in Anhang H aufgeführten Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, können für solche Umsätze den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden, sofern der Satz mindestens 12 % beträgt."

8 Anhang H, der das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen enthält, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können, nennt die freien Berufe als solche nicht.

Das nationale Recht

Das nationale Mehrwertsteuerrecht

9 Im Großherzogtum Luxemburg galt vor dem 1. Januar 1993 für die freien Berufe ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 %.

10 Nach Artikel 40 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. August 1969, geändert und ergänzt durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz), gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in den Grenzen und unter den Bedingungen, die durch Großherzogliche Verordnung festzulegen sind, für Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes.

11 Nach Artikel 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 7. März 1980 zur Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes sind Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes im Sinne des Artikels 40 Nummer 4 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes solche, die im Rahmen der haupt- oder nebenberuflich von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübten Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Notars, Gerichtsvollziehers, Vermögensverwalters, Ingenieurs, Architekten, Landvermessers, Buchprüfers, Technikers, Chemikers, Erfinders, Sachverständigen, Wirtschaftsprüfers, Tierarztes, Journalisten, Photoreporters, Dolmetschers oder Übersetzers und anderer vergleichbarer Tätigkeiten erbracht werden.

12 Gemäß der in Randnummer 7 des vorliegenden Urteils zitierten Gemeinschaftsregelung legte das Großherzogtum Luxemburg mit Wirkung vom 1. Januar 1993 für die freien Berufe einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz (Zwischensatz") von 12 % fest.

13 Nach Artikel 40 Nummer 3 des Mehrwertsteuergesetzes in der Fassung des Haushaltsgesetzes vom 20. Dezember 1991 gilt der Zwischensatz von 12 % für die in Anhang C des Haushaltsgesetzes aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen. Anhang C Nummer 8 bezieht sich auf Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes.

14 Artikel 7 Nummer 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 zur Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten, des stark ermäßigten und des Zwischensatzes definiert die in Anhang C Nummer 8 des geänderten Mehrwertsteuergesetzes genannten Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes genauso wie Artikel 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 7. März 1980.

Die nationale Regelung über die Tätigkeit des Hausverwalters

15 Nach dem geänderten Wohnungseigentumsgesetz vom 16. Mai 1975 bilden sämtliche Eigentümer eines oder mehrerer bebauter Grundstücke, an dem oder denen mehreren Personen das Eigentum entsprechend ihrem jeweiligen Anteil zusteht, der aus einem Sondereigentum und einem Bruchteil des gemeinschaftlichen Eigentums besteht, zwingend eine Eigentümergemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gesamtheit der Miteigentümer gesetzlich vertritt.

16 Nach der Großherzoglichen Verordnung vom 13. Juni 1975 mit Maßnahmen zur Ausführung des Wohnungseigentumsgesetzes wird der Verwalter von der Generalversammlung der Wohnungseigentümer bestellt; seine Aufgaben können von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden. Der Verwalter muss für die Durchführung der Miteigentümersatzung und der Beschlüsse der Generalversammlung sorgen. Er verwaltet das Gebäude und sorgt für dessen Instandhaltung, Schutz und Unterhaltung. In dringenden Fällen kann er selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes treffen. Er vertritt die Eigentümergemeinschaft außergerichtlich und, grundsätzlich nach Ermächtigung durch die Generalversammlung, auch gerichtlich.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Da Frau Urbing-Adam meinte, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um einen freien Beruf handele, legte sie ihren Mehrwertsteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 einen ermäßigten Satz von 6 % und den Erklärungen für die Jahre 1993 und 1994 den Zwischensatz von 12 % zugrunde. Die Verwaltung vertrat die Ansicht, dass die Tätigkeit von Frau Urbing-Adam nicht die eines Vermögensverwalters" und daher kein freier Beruf, sondern eine gewerbliche Tätigkeit sei; sie nahm deshalb eine Steuerberichtigung vor und wandte auf die betreffenden Umsätze den Normalsatz von 15 % an.

18 Frau Urbing-Adam erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunal d'arrondissement Luxemburg. Unter Hinweis auf die Selbständigkeit, über die ein Hausverwalter nach luxemburgischem Recht bei der Ausübung seiner Tätigkeit verfüge, machte sie geltend, dass sie einen freien Beruf im Sinne von Artikel 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 7. März 1980 und Artikel 7 der Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 ausübe. Daher habe sie gemäß Artikel 40 Nummer 4 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes Anspruch auf den ermäßigten Satz für die Jahre 1991 und 1992 und gemäß Artikel 40 Nummer 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Haushaltsgesetzes vom 20. Dezember 1991 Anspruch auf den Zwischensatz für die Jahre 1993 und 1994.

19 Die Verwaltung sprach dagegen der Tätigkeit eines Hausverwalters, wie sie im luxemburgischen Recht vorgesehen ist, die Qualität eines freien Berufes ab, da sie sich von der Tätigkeit eines Vermögensverwalters unterscheide, ihre Ausübung keine besondere Qualifikation verlange und sie in der bloßen Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile einer Immobilie unter der Aufsicht der Versammlung der Miteigentümer bestehe.

20 Da das luxemburgische Mehrwertsteuerrecht den Begriff des freien Berufes nicht definiere, sondern lediglich verschiedene Tätigkeiten, die es aufzähle, ebenso wie andere vergleichbare Tätigkeiten" als solche im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes aufführe, ist das Tribunal d'arrondissement Luxemburg der Auffassung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung des Anhangs F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie erforderlich mache. Es hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt der Begriff des freien Berufes in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einen eigenständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar?

Wenn diese Frage bejaht wird:

2. Bezieht sich der Begriff des freien Berufes auch auf die berufliche Tätigkeit eines Wohnungseigentumsverwalters?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

21 Die Verwaltung macht geltend, Artikel 28 Absatz 3 und Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie, um deren Auslegung ersucht werde, seien im Ausgangsverfahren nicht einschlägig, da sie Befreiungen von der Mehrwertsteuer und nicht die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes durch die Mitgliedstaaten regelten. Dieser Bereich werde durch die Artikel 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77 geregelt, auf deren Grundlage nämlich das Großherzogtum Luxemburg auf die im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes getätigten Umsätze vor dem 1. Januar 1993 einen ermäßigten Steuersatz von 6 % und nach diesem Zeitpunkt einen ermäßigten Steuersatz von 12 % angewandt habe. Zudem enthielten die im Ausgangsverfahren anwendbaren luxemburgischen Vorschriften keine Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht.

22 Das vorlegende Gericht ersuche den Gerichtshof daher um Vorabentscheidung über die Auslegung eines Begriffes in einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, die im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht anwendbar sei. Nach den Urteilen vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 40), vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn. 18 und 19) und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 26) sei der Gerichtshof damit für die Beantwortung der vorgelegten Fragen nicht zuständig.

23 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

24 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit festzustellen. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefragen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil PreussenElektra, Randnr. 39).

25 Im vorliegenden Fall betreffen die vorgelegten Fragen zwar die Auslegung des in einer Vorschrift der Sechsten Richtlinie über die Befreiungen von der Mehrwertsteuer enthaltenen Begriffes des freien Berufes, auch wenn die Bedeutung dieses Begriffes im Ausgangsverfahren nicht im Hinblick darauf zu ermitteln ist, über eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu entscheiden, sondern um den auf die Tätigkeit eines Hausverwalters anwendbaren Mehrwertsteuersatz zu bestimmen, und zwar nach luxemburgischem Mehrwertsteuerrecht.

26 Diese Umstände lassen jedoch für sich allein nicht den Schluss zu, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsrechtsstreits steht und der Gerichtshof deshalb für die Entscheidung über die vorgelegten Fragen nicht zuständig ist.

27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsdivergenzen zu verhindern (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-1/99, Kofisa Italia, Slg. 2001, I-207, Randnr. 32).

28 Diese Feststellung gilt erst recht dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, die einen in einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Begriff verwenden, erlassen wurden, um die Richtlinie, zu der die Bestimmung gehört, in nationales Recht umzusetzen.

29 Folglich ist in einem solchen Fall der Umstand, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff, um dessen Auslegung ersucht wird, im Rahmen des nationalen Rechts unter anderen Voraussetzungen als den in der entsprechenden Gemeinschaftsbestimmung vorgesehenen angewandt werden soll, nicht geeignet, jeden Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits auszuschließen.

30 Das vorlegende Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass das [luxemburgische] Mehrwertsteuerrecht die entsprechenden Gemeinschaftsrichtlinien umsetzt" und dass daher [d]ie luxemburgischen Rechtsvorschriften über den für die Tätigkeit der freien Berufe geltenden Steuersatz... im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer ausgelegt werden [müssen]", und zwar insbesondere im Einklang mit Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie, der diesen Begriff enthält.

31 Unter diesen Umständen ist angesichts der Erwägungen in den Randnummern 27 bis 29 des vorliegenden Urteils das Vorbringen der Verwaltung zum fehlenden Zusammenhang zwischen den Vorlagefragen und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zurückzuweisen.

32 Der Gerichtshof ist daher für die Entscheidung über die vorgelegten Fragen zuständig.

Zu den Vorlagefragen

33 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die freien Berufe im Sinne des Anhangs F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie eine Tätigkeit wie die des Wohnungseigentumsverwalters erfassen.

34 Da es im Ausgangsverfahren um die Frage geht, ob für eine solche Tätigkeit im Rahmen der Mehrwertsteuererhebung die Regelung für die freien Berufe zu gelten hat, die nicht dem Normalsatz, sondern einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist zunächst festzustellen, dass Artikel 12 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie in der vor dem Erlass der Richtlinie 92/77 geltenden Fassung den Mitgliedstaaten erlaubt hat, auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen ermäßigte Sätze anzuwenden, und dass Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77 den Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf Umsätze mit anderen als den in Anhang H aufgeführten Gegenständen und Dienstleistungen angewandt hatten, gestattet hat, weiterhin diesen Satz anzuwenden, sofern er mindestens 12 % betrug. Es steht fest, dass Anhang H die freien Berufe als solche nicht erwähnt.

35 Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung und Definition der Umsätze, auf die nach diesen Vorschriften der Sechsten Richtlinie ein ermäßigter Steuersatz anwendbar ist, in die Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten fallen.

36 Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Dieser Grundsatz verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 22).

37 Dies hat auch für die Behandlung zu gelten, die das Großherzogtum Luxemburg den freien Berufen angedeihen lässt, die nach den in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften der Sechsten Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 einem ermäßigten Satz von 6 % unterlagen, der zum 1. Januar 1993 auf 12 % erhöht wurde.

38 Was die Tragweite des Begriffes des freien Berufes betrifft, so verwendet die Sechste Richtlinie diesen Begriff in Anhang F Nummer 2, ohne ihn abstrakt und allgemein zu definieren. Im Übrigen können nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, auf den sich Anhang F bezieht, die in diesem Anhang aufgeführten Umsätze während der Übergangszeit unter den in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Bedingungen weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit werden.

39 Um jedoch dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise zu geben, ist auf bestimmte Merkmale hinzuweisen, die die freien Berufe im Sinne des Anhangs F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie kennzeichnen. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, sind die in dieser Bestimmung erwähnten freien Berufe Tätigkeiten, die u. a. ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Hinzu kommt, dass bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit das persönliche Element besondere Bedeutung hat und diese Ausübung auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraussetzt.

40 Das vorlegende Gericht hat festzustellen, ob die Tätigkeit eines Verwalters, wie sie die einschlägige luxemburgische Regelung vorsieht, nach diesen Kriterien als freier Beruf anzusehen ist.

41 Demnach ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass es jedem Mitgliedstaat obliegt, unter Beachtung des Grundsatzes der Mehrwertsteuerneutralität die Umsätze zu bestimmen und zu definieren, auf die bis zum 31. Dezember 1992 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie anwendbar war und seit dem 1. Januar 1993 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77 anwendbar ist.

Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Die Auslagen der dänischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal d'arrondissement Luxemburg mit Urteil vom 15. Juli 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Es obliegt jedem Mitgliedstaat, unter Beachtung des Grundsatzes der Mehrwertsteuerneutralität die Umsätze zu bestimmen und zu definieren, auf die bis zum 31. Dezember 1992 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anwendbar war und seit dem 1. Januar 1993 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 (Annäherung der MWSt.- Sätze) anwendbar ist.

Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus.

Ende der Entscheidung

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