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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: C-269/99
Rechtsgebiete: Verordnung 590/1999/EWG


Vorschriften:

Verordnung 590/1999/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, der das vereinfachte Verfahren der Eintragung vorsieht, lässt sich nicht dahin auslegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb der Sechsmonatsfrist die endgültige Fassung der Spezifikation und der übrigen relevanten Unterlagen zu übermitteln, so dass jede Änderung der ursprünglich vorgelegten Spezifikation die Anwendung des normalen Verfahrens zur Folge hätte.

( vgl. Randnr. 32 )

2. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel kann nicht dahin ausgelegt werden, dass seine Anwendung davon abhängig ist, dass der Eintragungsantrag auf nationaler Ebene unumstritten ist. Das Aufstellen einer solchen Bedingung, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erheblich eingeschränkt hätte, findet im Wortlaut dieses Artikels nämlich keinerlei Grundlage und ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten System.

( vgl. Randnr. 40 )

3. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ergibt sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen kann, der den Eintragungsantrag gestellt hat, und dass das durch Artikel 7 der Verordnung geschaffene Einspruchsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat.

( vgl. Randnr. 55 )

4. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und ist in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert. Es muss auch in Bezug auf eine Handlung wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Eintragungsantrag beachtet werden, der eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme darstellt, da die Gemeinschaftsorgane in Bezug auf diese Maßnahme nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen.

Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung wie des hier in Rede stehenden zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen.

( vgl. Randnrn. 57-58 )

5. Ein Lebensmittel kann für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Unterschied zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgrund der Tatsache, dass es in dem betreffenden Gebiet verarbeitet oder hergestellt wird, als aus diesem Gebiet stammend angesehen werden, auch wenn die Grunderzeugnisse in einer anderen Gegend erzeugt werden.

( vgl. Randnr. 61 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Dezember 2001. - Carl Kühne GmbH & Co. KG und andere gegen Jütro Konservenfabrik GmbH & Co. KG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Hamburg - Deutschland. - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Vereinfachtes Verfahren der Eintragung - Schutz der Bezeichnung "Spreewälder Gurken". - Rechtssache C-269/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-269/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landgericht Hamburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Carl Kühne GmbH & Co. KG,

Rich. Hengstenberg GmbH & Co. und

Ernst Nowka GmbH & Co. KG

gegen

Jütro Konservenfabrik GmbH & Co. KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 590/1999 der Kommission vom 18. März 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (ABl. L 74, S. 8)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Jütro Konservenfabrik GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt R. Schultz-Süchting,

- der deutschen Regierung, vertreten durch B. Muttelsee-Schön und A. Dittrich als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und U. Wölker als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Carl Kühne GmbH & Co. KG, der Rich. Hengstenberg GmbH & Co. und der Ernst Nowka GmbH & Co. KG, alle vertreten durch Rechtsanwalt T. Volkmann-Schluck, der Jütro Konservenfabrik GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt R. Schultz-Süchting, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, und der Kommission, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, in der Sitzung vom 31. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 590/1999 der Kommission vom 18. März 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (ABl. L 74, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Carl Kühne GmbH & Co. KG, der Rich. Hengstenberg GmbH & Co. und der Ernst Nowka GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kühne u. a.) gegen die Jütro Konservenfabrik GmbH & Co. KG (im Folgenden: Jütro) wegen der Verwendung der Bezeichnung Spreewälder Art" durch Jütro für ihre Gurkenkonserven.

Die Gemeinschaftsregelung

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) dient zur Einführung einer Gemeinschaftsregelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht. Diese Verordnung sieht ein System zur Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene vor, das in allen Mitgliedstaaten Schutz gewährleistet.

4 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) ,Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) ,geographische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."

5 Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder eine geschützte geographische Angabe (GGA) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 einer Spezifikation entsprechen. In Artikel 4 Absatz 2 Nr. 2081/92 der Verordnung werden die Angaben aufgezählt, die in dieser Spezifikation enthalten sein müssen; dabei handelt es sich u. a. um die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der verarbeiteten Grunderzeugnisse, die Abgrenzung des geographischen Gebiets, die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels und die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung ergibt.

6 Die Verordnung Nr. 2081/92 sieht ein normales" und ein vereinfachtes" Verfahren der Eintragung von GUB und GGA vor.

7 Das normale Verfahren der Eintragung von GUB oder GGA wird in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 geregelt. Kurz gefasst sieht Artikel 5 vor, dass der die Spezifikation umfassende Antrag von der interessierten Vereinigung an den Mitgliedstaat zu richten ist, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet. Nach Artikel 5 Absatz 5 prüft [d]er Mitgliedstaat... ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn zusammen mit der in Artikel 4 genannten Spezifikation und den übrigen Dokumenten, auf die er seine Entscheidung gestützt hat, der Kommission, wenn er der Auffassung ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt sind". Gemäß Artikel 6 prüft die Kommission [i]nnerhalb von sechs Monaten... förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält", und veröffentlicht die Bezeichnung, wenn sie sie für schutzwürdig hält, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Nach Artikel 7 kann innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen und kann jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

8 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 werden [e]ingetragene Bezeichnungen... geschützt gegen... jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ,Art, ,Typ, ,Verfahren, ,Fasson, ,Nachahmung oder dergleichen verwendet wird".

9 Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/92 wird die Kommission im Verfahren der Eintragung von GUB oder GGA von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

10 In Abweichung von dem normalen Verfahren sieht Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 das vereinfachte Verfahren der Eintragung einer GUB oder GGA vor:

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig."

11 Nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 2081/92 tritt die Verordnung zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie wurde am 24. Juli 1992 veröffentlicht.

12 Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 mitgeteilten Bezeichnungen erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1). Der Anhang zu dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 als GGA oder als GUB eingetragenen Bezeichnungen.

13 Dieser Anhang wurde u. a. durch die Verordnung Nr. 590/1999 ergänzt, durch die in seinen Teil A, Abschnitt Obst, Gemüse und Getreide", Unterabschnitt Deutschland", die GGA Spreewälder Gurken" aufgenommen wurde.

14 Die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 590/1999 hat folgenden Wortlaut:

Für bestimmte Bezeichnungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mitgeteilt wurden, sind ergänzende Angaben angefordert worden, um zu gewährleisten, dass diese Bezeichnungen mit den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung übereinstimmen. Die Prüfung dieser ergänzenden Angaben hat ergeben, dass die betreffenden Bezeichnungen den genannten Artikeln entsprechen. Daher ist es notwendig, sie nunmehr einzutragen und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission... hinzuzufügen."

Das Verfahren der Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GGA

15 Der Spreewald ist ein südlich von Berlin gelegenes Gebiet, das von der Spree durchflossen wird. Zwischen den Städten Lübben und Cottbus verzweigt sich dieser Fluss in zahlreiche Arme, die ein von Wasserwegen durchzogenes Binnendelta bilden. Der ehemals dichte Wald ist teilweise in Agrarland umgewandelt worden, für das sich der alluviale Boden dieses Urstromtals gut eignet. Das Einlegen von Gemüsesorten wie Gurken wird in diesem Gebiet seit langem betrieben.

16 Dem Vorlagebeschluss zufolge ersuchte die Spreewald e. G., an deren Stelle später der Spreewaldverein e. V. trat, 1993 die deutschen Behörden, bei der Kommission einen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GUB zu stellen.

17 Nach Angaben der Kommission ging dieser Antrag der deutschen Regierung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 am 26. Januar 1994 bei ihr ein. Die dem Antrag beigefügte Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 hat folgenden Wortlaut:

- geographisches Gebiet: das Urstromtal der Spree zwischen dem nördlichen Rand der Stadt Cottbus und dem nördlich der Stadt Lübben gelegenen Neuendorfer See",

- sämtliche verwendeten Gurken sollten ihren Ursprung in dem geographischen Gebiet haben.

18 Die deutsche Regierung trägt vor, 1995 habe die Kommission sie darüber informiert, dass zahlreiche Mitteilungen gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 unvollständig seien, und sie aufgefordert, zusätzliche Unterlagen und Informationen vorzulegen. Zwischen Juli 1995 und März 1996 habe die deutsche Regierung deshalb die meisten Betroffenen gebeten, die ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ergänzen.

19 Laut Vorlagebeschluss änderten die deutschen Behörden aufgrund verschiedener Anträge des Spreewaldvereins e. V. den ursprünglichen Antrag mehrfach dahin, dass schließlich gemäß der geänderten Spezifikation

- die Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GGA beantragt wurde,

- das geographische Gebiet das Territorium entlang der Spree zwischen Jänschwalde und Dürrenhofe und innerhalb von Grenzen einer durch Beschlüsse der örtlichen Legislativen bestimmten Wirtschaftsregion", der so genannte Wirtschaftsraum Spreewald", war, so dass sich das in der ursprünglichen Spezifikation festgelegte geographische Gebiet mehr als verdoppelte,

- mindestens 70 % der verwendeten Gurken aus dem festgelegten geographischen Gebiet stammen sollten.

20 Auf der innerstaatlichen Stufe des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 erhoben eine Reihe von interessierten Dritten Einwände gegen den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken". Sie machten geltend, dass die in dem Antrag hervorgehobenen besonderen Boden- und Klimaverhältnisse allenfalls für den Spreewald im engeren Sinn, d. h. für das Binnendelta, nicht jedoch für den gesamten Wirtschaftsraum Spreewald, zuträfen und dass das verarbeitete Erzeugnis keine Grunderzeugnisse aus anderen Anbaugebieten enthalten dürfe.

21 Die deutsche Regierung entschied sich zunächst, vom vereinfachten Verfahren Abstand zu nehmen und das normale Verfahren zu betreiben, verfolgte dann aber doch das vereinfachte Verfahren, das zur Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" durch die Verordnung Nr. 590/1999 geführt hat.

Ausgangsverfahren

22 Jütro hat ihren Sitz und ihren Produktionsbetrieb in Jüterborg, einer Stadt, die außerhalb des geographischen Gebietes für die GGA Spreewälder Gurken" liegt. Sie stellt u. a. die Gurkenkonserve Jütro Gurkenfässchen" her, die in ganz Deutschland mit dem Hinweis Spreewälder Art" vertrieben wird.

23 Kühne u. a. sind mit Jütro konkurrierende Hersteller von Gurkenkonserven, die ebenso wenig die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" erfuellen. Sie erhoben beim Landgericht Hamburg eine Klage mit dem Ziel, Jütro die Benutzung der Bezeichnung Spreewälder Art" für ihre Gurkenkonserven untersagen zu lassen; sie begründeten dies damit, dass die Verwendung dieser Bezeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 seit der Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GGA nicht mehr zulässig sei.

24 Jütro verteidigte sich damit, dass die Verordnung Nr. 590/1999 nichtig sei, soweit mit ihr die Bezeichnung Spreewälder Gurken" eingetragen worden sei.

25 Das Landgericht Hamburg führt in seinem Vorlagebeschluss aus, dass die Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" eine Reihe von Fragen aufwerfe, die ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit dieser Eintragung aufkommen ließen.

26 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung (EG) Nr. 590/1999 der Kommission vom 18. März 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen um die Bezeichnung Spreewälder Gurken" gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?

Zur Vorlagefrage

Zur Wahrung der in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Sechsmonatsfrist

27 Unter Hinweis darauf, dass den Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eine Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten dieser Verordnung an eingeräumt ist, um der Kommission die Bezeichnungen mitzuteilen, die sie im vereinfachten Verfahren eintragen lassen wollen, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die deutschen Behörden hier diese Frist gewahrt haben.

28 Hierzu ist erstens festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag am 26. Januar 1994 bei der Kommission einging und somit, wie der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vor Ablauf der in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Sechsmonatsfrist eingereicht wurde.

29 Zweitens ist zu prüfen, ob die Gültigkeit der Verordnung Nr. 590/1999, wie das vorlegende Gericht meint, dadurch in Frage gestellt sein kann, dass der ursprüngliche Antrag wesentlich geändert wurde, und zwar in einem Zeitraum von mehreren Jahren nach Ablauf der Sechsmonatsfrist.

30 Jütro trägt vor, unter solchen Umständen hätte die Eintragung nach dem in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen normalen Verfahren vorgenommen werden müssen.

31 Die deutsche und die österreichische Regierung sowie die Kommission machen hingegen geltend, Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 sei im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden. Diese Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten lediglich, der Kommission die einzutragenden Bezeichnungen mitzuteilen, so dass für die Übermittlung weiterer Angaben und die Mitteilung von deren späteren Änderungen die Sechsmonatsfrist nicht gelte.

32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 anders als deren Artikel 5, der ausdrücklich vorsieht, dass dem Antrag auf Eintragung im normalen Verfahren die Spezifikation beizufügen ist, die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie... eintragen lassen wollen". Angesichts dessen lässt sich Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht dahin auslegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb der Sechsmonatsfrist die endgültige Fassung der Spezifikation und der übrigen relevanten Unterlagen zu übermitteln, so dass jede Änderung der ursprünglich vorgelegten Spezifikation die Anwendung des normalen Verfahrens zur Folge hätte.

33 Für diese Auslegung des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 spricht, wie insbesondere die österreichische Regierung vorgetragen hat, auch der Umstand, dass die nordeuropäischen Mitgliedstaaten in der Vergangenheit keine Register der geschützten Bezeichnungen geführt haben; der Schutz ist durch die Gesetze gegen irreführende Praktiken gewährleistet worden. Erst mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 ist es für diese Mitgliedstaaten erforderlich geworden, eine Liste der vorhandenen Bezeichnungen aufzustellen und zu ermitteln, ob es sich um GUB oder um GGA handelte. Es wäre deshalb unrealistisch gewesen, von diesen Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 alle für eine Entscheidung über die Eintragung unverzichtbaren Angaben und Unterlagen übermitteln; dies gilt vor allem in Anbetracht der Zeit, die die Betroffenen für die Inanspruchnahme der Verfahrensgarantien auf nationaler Ebene benötigen.

34 Es ist daher festzustellen, dass die Änderung des ursprünglichen Eintragungsantrags nach Ablauf der in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Sechsmonatsfrist hier nicht zur Rechtswidrigkeit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens geführt hat.

Zur Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens auf Eintragungsanträge, die auf nationaler Ebene umstritten sind

35 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, wenn Dritte - wie im vorliegenden Fall - auf nationaler Ebene ernsthafte Einwände gegen die Eintragung der betreffenden Bezeichnung erhoben haben.

36 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zielt die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 benutzte Wendung durch Benutzung üblich geworden" nämlich darauf ab, nur im betreffenden Mitgliedstaat unumstrittene Bezeichnungen im vereinfachten Verfahren eintragen zu lassen. Das vereinfachte Verfahren sei in Fällen, in denen die Eintragung ernsthafte Probleme aufwerfe, nicht das richtige Verfahren, da die Betroffenen im Rahmen dieses Verfahrens keine Möglichkeit hätten, ihre Einwände geltend zu machen.

37 Jütro vertritt die Ansicht, das vereinfachte Verfahren könne nur bei Bezeichnungen angewandt werden, die bekanntermaßen zu den in den Mitgliedstaaten geschützten Bezeichnungen gehörten. Die Bezeichnung Spreewälder Gurken" gemäß der in der geänderten Spezifikation festgelegten Fassung sei aber keineswegs ein Fall, in dem die Eintragung nicht zu beanstanden wäre. Vielmehr hätten zahlreiche interessierte Dritte eine Reihe von Einwänden erhoben, die sich insbesondere auf die Abgrenzung des geographischen Gebietes bezogen hätten.

38 Die Kommission trägt vor, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 sei die Anwendung von Artikel 7 dieser Verordnung, der es interessierten Dritten erlaube, Einspruch gegen eine beabsichtigte Eintragung im normalen Verfahren einzulegen, im vereinfachten Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Jedoch könnten auch im vereinfachten Verfahren Einwände erhoben werden, da Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/92 vorsehe, dass die Kommission bei der Entscheidung über Eintragungsanträge im vereinfachten Verfahren von einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss unterstützt werde. Die Kommission gibt an, sie habe diesen Ausschuss im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" angehört.

39 Die deutsche Regierung ist der Ansicht, allein die Tatsache, dass es auf nationaler Ebene Meinungsverschiedenheiten über die Eintragung einer Bezeichnung gebe, schließe die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht aus. In solchen Fällen hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass den Betroffenen rechtliches Gehör gewährt werde. Hier habe sie die Einwände der Betroffenen zur Kenntnis genommen und die vorgetragenen Bedenken eingehend geprüft. Sie sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Bedenken dem Schutz der Bezeichnung Spreewälder Gurken" nicht entgegenstuenden.

40 Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass seine Anwendung davon abhängig ist, dass der Eintragungsantrag auf nationaler Ebene unumstritten ist. Das Aufstellen einer solchen Bedingung, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erheblich eingeschränkt hätte, findet im Wortlaut dieses Artikels nämlich keinerlei Grundlage und ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten System.

41 Im Übrigen bedeutet diese Auslegung des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 keineswegs, dass die interessierten Dritten, die der Ansicht sind, dass ihre berechtigten Interessen durch die Eintragung verletzt werden, sich nicht nach den Grundsätzen für den gerichtlichen Rechtsschutz, wie er sich aus dem System der Verordnung Nr. 2081/92 ergibt und in den Randnummern 57 und 58 dieses Urteils dargestellt ist, Gehör verschaffen könnten.

42 Es ist daher festzustellen, dass das in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene vereinfachte Verfahren auch dann angewandt werden kann, wenn Dritte auf nationaler Ebene Einwände gegen die Eintragung der betreffenden Bezeichnung erhoben haben.

Zu den übrigen Einwänden gegen die Gültigkeit der Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GGA

43 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Eintragungsverfahren im Fall der Bezeichnung Spreewälder Gurken" nicht anwendbar sei, da diese Bezeichnung weder eine gesetzlich geschützte noch eine als geographische Angabe durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnung im Sinne dieser Vorschrift sei. Sie sei nicht gesetzlich geschützt worden, da es in Deutschland kein System eines förmlichen gesetzlichen Schutzes geographischer Angaben gegeben habe. Sie könne auch nicht als durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnung gemäß Artikel 17 eingetragen werden, denn sie sei den Verbrauchern seit Jahrhunderten als Bezeichnung für Erzeugnisse aus dem Spreewald im engeren Sinne und nicht für Erzeugnisse aus einer darüber hinaus gehenden Wirtschaftsregion bekannt.

44 Außerdem ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GGA gegen die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 2081/92 verstoßen könnte, da sie aufgrund der Art des Erzeugnisses und der Vorstellung der Verbraucher als GUB einzutragen gewesen wäre. Den Begriff Spreewälder Gurken" hätten die Verbraucher als Hinweis auf sämtliche Gurken verstanden, die aus dem eigentlichen Spreewald stammten und folglich von besonderer Qualität seien. Diese Bezeichnung sei nicht als Hinweis auf ihre Verarbeitung oder das Rezept dafür angesehen worden.

45 Das vorlegende Gericht führt schließlich aus, da die Spezifikationen in Bezug auf das geographische Gebiet den Vorstellungen der Verbraucher eines Erzeugnisses mit der Bezeichnung Spreewälder Gurken" nicht gerecht würden, schreibe die Eintragung dieser Bezeichnung als GGA eine Irreführung der Verbraucher fest.

46 Jütro trägt vor, dass die Kommission bei der Prüfung eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 untersuchen müsse, ob die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfuellt seien. Im vorliegenden Fall habe die Kommission keine Ermittlungen darüber angestellt, ob die vorgeschlagene Bezeichnung diese Anforderungen erfuelle, sondern habe sich damit zufrieden gegeben, der Auffassung der deutschen Regierung zu folgen, und habe die Bezeichnung somit auf einen Antrag hin eingetragen, der die Anforderungen nicht erfuellt habe.

47 Die deutsche und die österreichische Regierung sowie die Kommission tragen zwar vor, der Sache nach sei die Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Anforderungen erfolgt, machen jedoch geltend, dass nicht die Kommission zu prüfen habe, ob eine von einem Mitgliedstaat mitgeteilte Bezeichnung durch Benutzung üblich geworden sei, ob dem betreffenden Erzeugnis seiner Art nach eine GUB oder GGA zuzuerkennen sei oder ob das geographische Gebiet zutreffend umschrieben worden sei. Diese Fragen fielen in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 habe die Kommission nur zu prüfen, ob die gemäß Artikel 17 Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen die Anforderungen der Artikel 2 und 4 der Verordnung erfuellten.

48 Hierzu ist festzuhalten, dass das Vorbringen der deutschen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission auf der Annahme beruht, dass eine Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Mitgliedstaat, der den Eintragungsantrag gestellt hat, und der Kommission, die über die Eintragung entscheidet, besteht und dass die Gemeinschaftsgerichte im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission lediglich die von dieser vorgenommene Beurteilung der Angaben nachprüfen dürfen, deren Richtigkeit und Rechtmäßigkeit die Kommission zu kontrollieren hatte.

49 Es ist somit erstens zu prüfen, ob im Eintragungsverfahren solche Beschränkungen der Prüfungsverpflichtung der Kommission bestehen und demzufolge der Kontrollbefugnis der Gemeinschaftsgerichte Grenzen gesetzt sind.

50 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführte Regelung eine Zuständigkeitsverteilung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorsieht.

51 Unabhängig davon, ob es um eine Eintragung im normalen oder im vereinfachten Verfahren geht, kann die Eintragung nämlich nur dann erfolgen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür einen Antrag gestellt und gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 eine Spezifikation und die für die Eintragung erforderlichen Angaben übermittelt hat.

52 Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 ist es Sache der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob der Antrag auf Eintragung im normalen Verfahren im Hinblick auf die in der Verordnung genannten Anforderungen gerechtfertigt ist. Nach dieser Vorschrift muss nämlich der Mitgliedstaat, an den ein Eintragungsantrag im Rahmen des normalen Verfahrens gerichtet ist, prüfen, ob dieser Antrag gerechtfertigt ist, und ihn der Kommission übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Anforderungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfuellt sind. Aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 geht im Übrigen hervor, dass die Kommission vor der Durchführung des in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 und in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehenen Eintragungsverfahrens nur eine einfache förmliche Prüfung vornimmt, um festzustellen, ob diese Anforderungen erfuellt sind. Im vereinfachten Verfahren sind keine anderen Grundsätze anzuwenden.

53 Folglich kann die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung als GUB oder als GGA nur dann treffen, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist. Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfuellt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats, zu deren Feststellung die zuständigen Behörden dieses Staates am ehesten imstande sind.

54 Bei dieser Zuständigkeitsverteilung hat die Kommission vor der Eintragung einer Bezeichnung in die beantragte Kategorie insbesondere zu prüfen, ob erstens die dem Antrag beigefügte Spezifikation mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 im Einklang steht, d. h., ob sie die erforderlichen Angaben enthält und diese nicht offensichtlich falsch sind, und zweitens die Bezeichnung auf der Grundlage der in der Spezifikation enthaltenen Angaben die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 erfuellt.

55 Aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ergibt sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen kann, der den Eintragungsantrag gestellt hat, und dass das durch Artikel 7 der Verordnung geschaffene Einspruchsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 74).

56 Nach Ansicht von Jütro wäre die Möglichkeit für interessierte Dritte, die Rechtmäßigkeit der Eintragung einer Bezeichnung als GUB oder GGA in Abrede zu stellen, bei einer Zuständigkeitsverteilung der in den Randnummern 50 bis 54 beschriebenen Art in einer Weise beschränkt, die ihrem berechtigten Interesse an einer gerichtlichen Nachprüfung nicht Rechnung trägt. Sie macht somit geltend, dass es ihr nicht möglich sei, die Handlung, die der Eintragungsantrag darstelle, auf nationaler Ebene anzufechten.

57 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14, und vom 11. Januar 2001 in den Rechtssachen C-1/99, Kofisa Italia, Slg. 2001, I-207, Randnr. 46, und C-226/99, Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17). Diese Anforderung muss auch in Bezug auf eine Handlung wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Eintragungsantrag erfuellt sein, der eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme darstellt, da die Gemeinschaftsorgane in Bezug auf diese Maßnahme nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen (in diesem Sinn Urteil Oleificio Borelli/Kommission, Randnrn. 9 ff.).

58 Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung wie des hier in Rede stehenden zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (in diesem Sinn Urteil Oleificio Borelli/Kommission, Randnrn. 13).

59 Es sind nun zweitens unter Berücksichtigung der vorangegangenen Überlegungen die vom vorlegenden Gericht genannten Punkte zu untersuchen, um festzustellen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Aufgabe, die Erfuellung der in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Anforderungen zu kontrollieren, korrekt wahrgenommen hat.

60 Zu der Frage, ob die Bezeichnung Spreewälder Gurken" im Sinne des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 durch Benutzung üblich geworden ist, ist festzustellen, dass dies zu beurteilen Teil der Nachprüfungen ist, die die zuständigen nationalen Behörden, gegebenenfalls unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, durchzuführen haben, bevor der Eintragungsantrag der Kommission übermittelt wird. Da die von den zuständigen deutschen Behörden vorgenommene Beurteilung nicht offensichtlich falsch ist, durfte die Kommission die Bezeichnung Spreewälder Gurken" im vereinfachten Verfahren eintragen.

61 Was die Eintragung der Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GGA betrifft, so ist festzustellen, dass ein Lebensmittel für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 im Unterschied zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgrund der Tatsache, dass es in dem betreffenden Gebiet verarbeitet

oder hergestellt wird, als aus diesem Gebiet stammend angesehen werden kann, auch wenn die Grunderzeugnisse in einer anderen Gegend erzeugt werden.

62 Die Kommission durfte also die Bezeichnung Spreewälder Gurken" als GGA eintragen, weil die zuständigen deutschen Behörden der Auffassung waren, dass das Erzeugnis seiner Art nach in diese Kategorie gehört, obwohl in der Spezifikation nicht verlangt wurde, dass sämtliche Grunderzeugnisse aus dem umschriebenen geographischen Gebiet stammen.

63 Zur Festlegung des geographischen Gebietes ist festzustellen, dass dieses zu beurteilen Teil der Nachprüfungen ist, die die zuständigen nationalen Behörden, gegebenenfalls unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, durchzuführen haben. Da die von den zuständigen nationalen Behörden vorgenommene Beurteilung nicht offensichtlich falsch ist, durfte die Kommission die Bezeichnung Spreewälder Gurken" für das in der geänderten Spezifikation umschriebene geographische Gebiet eintragen.

64 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 590/1999 beeinträchtigen könnte, soweit mit ihr die Bezeichnung Spreewälder Gurken" eingetragen worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Die Auslagen der deutschen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Juni 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 590/1999 der Kommission vom 18. März 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beeinträchtigen könnte, soweit mit ihr die Bezeichnung Spreewälder Gurken" eingetragen worden ist.

Ende der Entscheidung

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