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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.04.1997
Aktenzeichen: C-272/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976, Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 vom 26. Juli 1979, EG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976 Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976 Art. 2 Abs. 4
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 vom 26. Juli 1979 Art. 10
EG-Vertrag Art. 9
EG-Vertrag Art.12
EG-Vertrag Art. 16
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Da Kontrollen, die systematisch vom Ausfuhrmitgliedstaat durchgeführt werden, um die Zusammensetzung und die Qualität von Magermilchpulver zu überprüfen, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet werden soll und aus diesem Grund beihilfefähig ist, in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung - nämlich Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1624/76 in ihrer sich aus der Verordnung Nr. 1726/79 ergebenden Fassung und Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 - nicht vorgesehen sind, stellen sie durch Artikel 34 des Vertrages verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten dar. Dabei ist unerheblich, ob diese Kontrollen an der Grenze oder im Landesinneren des Ausfuhrstaats durchgeführt worden sind, wenn sie im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr dieser Waren durchgeführt worden sind. Sie sind auch nicht durch eines der in Artikel 36 EG-Vertrag anerkannten Erfordernisse gerechtfertigt. Dagegen sind solche Kontrollen zulässig, wenn sie nur stichprobenweise erfolgen.

4 Eine Gebühr, die von einem Mitgliedstaat anläßlich von Kontrollen bei der Ausfuhr von Magermilchpulver, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Mischfutter verarbeitet werden soll, erhoben wird, obwohl diese Kontrollen wegen ihrer systematischen Durchführung nicht auf die Verordnungen Nrn. 1624/76 und 1725/79 gegründet werden können, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, auch wenn sie - unabhängig davon, ob diese Kontrollen im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren an der Grenze oder im Landesinneren des Ausfuhrstaats durchgeführt werden - den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle entspricht.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 15. April 1997. - Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gegen Deutsches Milch-Kontor GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Beihilfe für Magermilchpulver - Systematische Grenzkontrollen - Untersuchungskosten. - Rechtssache C-272/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 30. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird (ABl. L 180, S. 9), in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 (ABl. L 199, S. 10), über die Auslegung des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. L 199, S. 1) und über die Auslegung der Artikel 9, 12, 16 und 95 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Deutsches Milch-Kontor GmbH (nachstehend: DMK) und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (nachstehend: BEF) wegen der Belastung der DMK mit den Kosten, die für systematische Kontrollen bei den von ihr vorgenommenen Ausfuhren von Magermilchpulver, für das Ausfuhrbeihilfen gewährt wurden, nach Italien erhoben wurden.

3 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) werden für Magermilchpulver, das für Futterzwecke verwendet wird, Beihilfen gewährt, wenn es gewisse Bedingungen hinsichtlich Zusammensetzung und Qualität erfuellt.

4 Der Rat hat gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. L 169, S. 4) erlassen.

5 Im allgemeinen wird diese Beihilfe in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem das Magermilchpulver zu Futterzwecken verwendet oder zu Mischfutter verarbeitet wird. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 986/68 ermächtigt die Mitgliedstaaten auch zur Gewährung der Beihilfe für Magermilchpulver, das zwar in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt, aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder verarbeitet wird. In diesem Fall regelt die Verordnung Nr. 1624/76 in der Fassung der Verordnung Nr. 1726/79 die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe. Die Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit nur für die Ausfuhr von Magermilchpulver nach Italien mit Wirkung vom 15. Juli 1976 Gebrauch gemacht.

6 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1624/76 in der Fassung der Verordnung Nr. 1726/79 sieht zwei Kontrollen vor, mit denen überprüft werden soll, ob eine Ausfuhrbeihilfe zu zahlen ist. Die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 genannte erste Kontrolle betrifft Zusammensetzung und Qualität des Magermilchpulvers und erfolgt im Ausfuhrstaat. Mit der zweiten, die im Verarbeitungsstaat (Italien) erfolgt, wird überprüft, ob das Erzeugnis tatsächlich zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wurde.

7 Die DMK führt Magermilchpulver, das sie in Deutschland aufkauft, nach Italien aus; das Magermilchpulver ist dazu bestimmt, im Empfängerstaat zu Mischfutter verarbeitet zu werden. Der Transport erfolgt mit Lastkraftwagen, die jeweils eine Partie von etwa 25 Tonnen befördern.

8 Das BEF kontrollierte die Beihilfefähigkeit des von der DMK nach Italien ausgeführten Magermilchpulvers nach der Verordnung Nr. 986/68.

9 Hierzu ließ das BEF von dem im Landesinneren gelegenen Versandzollamt aus jeder Lkw-Ladung eine Probe ziehen, die anschließend untersucht wurde. Aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen wurden die Kontrollen zusammen mit der Erledigung der anderen Ausfuhrformalitäten durch den im Rahmen der Amtshilfe eingeschalteten deutschen Zoll durchgeführt.

10 Das BEF stellte der DMK an Untersuchungskosten 112 DM je gezogene Probe in Rechnung, wobei es sich auf § 12 der deutschen Magermilch-Beihilfenverordnung als Rechtsgrundlage stützte. Dementsprechend ergingen in der Zeit vom 29. April bis zum 8. September 1980 für 152 Proben Zahlungsbescheide über insgesamt 17 081,28 DM.

11 Die DMK erhob gegen diese Bescheide Klage, die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in erster Instanz durch Entscheidung vom 20. April 1983 abgewiesen wurde.

12 Auf die dagegen eingelegte Berufung hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Zahlungsbescheide mit Urteil vom 5. Juni 1989 auf. Zur Begründung stellte er fest, daß nach Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1725/79 nur eine stichprobenartige Kontrolle vorgeschrieben sei. Da der Ausführer das Magermilchpulver aus technischen Gründen nicht in grösseren Partien als jeweils 25 Tonnen befördern könne, werde durch die systematische Kontrolle jeder Partie eine in den Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehene Kontrolldichte erreicht. Ausserdem werde die DMK durch die Belastung mit den Kosten für die Kontrollen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern benachteiligt, die Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien exportierten. Angesichts der geringen Gewinne in der Milchwirtschaft seien die vom BEF geforderten Kosten von 112 DM je 25 Tonnen nicht mehr "normale Kosten von Kontrollen" im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).

13 Das BEF legte gegen dieses Urteil Revision an das Bundesverwaltungsgericht ein.

14 Da sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Reihe von Fragen zur Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften stellte, setzte es unter Hinweis darauf, daß es als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gebunden sei, mit Beschluß vom 27. August 1992 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 vom 26. Juli 1979 dahin auszulegen, daß bei der Ausfuhr von in Deutschland hergestelltem Magermilchpulver nach Italien mittels Lastkraftwagen zum Zwecke der Mischfutterherstellung die zuständige Stelle von jeder Lkw-Ladung eine Probe ziehen und untersuchen lassen muß, um die in der Vorschrift genannte Bescheinigung erteilen zu können?

2. Welche Maßstäbe sind, wenn Frage 1 zu verneinen ist, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 für die Beantwortung der Frage zu entnehmen, wie häufig beim Export von Magermilchpulver nach Italien mittels Lkw Probenahmen stattfinden müssen und dürfen?

3. Ist es mit dem Verbot von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (Artikel 9, 12 und 16 EWG-Vertrag), dem Diskriminierungsverbot (Artikel 95 EWG-Vertrag) und sonstigem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dem Exporteur aufgrund nationaler Rechtsvorschriften die vollen Kosten der - ständigen oder gelegentlichen - Untersuchungen aufzuerlegen?

15 Mit Urteil vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92 (Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757; nachstehend: Urteil Deutsches Milch-Kontor I) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

"1) Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver in Verbindung mit Artikel 34 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie es nicht gestatten, systematische Grenzkontrollen durchzuführen, um nachzuprüfen, ob Magermilchpulver, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Mischfutter verarbeitet werden soll, hinsichtlich der Zusammensetzung und der Qualität die Voraussetzungen erfuellt, von denen die Gewährung von Ausfuhrbeihilfen abhängt. Die genannten Bestimmungen stehen Grenzkontrollen nicht entgegen, sofern sie stichprobenweise erfolgen.

2) Eine Gebühr, die anläßlich der oben genannten systematischen Grenzkontrollen erhoben wird, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, auch wenn sie den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle entspricht."

16 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts beseitigen die Antworten des Gerichtshofes nicht seine Zweifel bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

17 Für das Bundesverwaltungsgericht ist der Gerichtshof im Urteil Deutsches Milch-Kontor I von Tatsachen ausgegangen, die erheblich von der Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebeschluß abweichen.

18 Aus den Urteilsgründen ergebe sich nämlich, daß der Gerichtshof Kontrollen gemeint habe, die an der Grenze oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Grenze durchgeführt würden.

19 Im Vorlagebeschluß sei indes darauf hingewiesen worden, daß die beanstandeten Kontrollen nicht an der Grenze oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser, sondern im Landesinneren des Ausfuhrstaats in grosser Entfernung zu der zu überschreitenden Grenze vorgenommen worden seien.

20 Für das vorlegende Gericht bleibt somit weiterhin die Frage ungeklärt, ob die systematischen Kontrollen im Innern des Ausfuhrstaats wie Kontrollen an Gemeinschaftsgrenzen oder an der Grenze zu einem Durchfahrtsland zu beurteilen sind.

21 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und noch einmal die Fragen zu stellen, die es dem Gerichtshof bereits in der Rechtssache Deutsches Milch-Kontor I vorgelegt hatte:

1. Ist Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 vom 26. Juli 1979 dahin auszulegen, daß bei der Ausfuhr von in Deutschland hergestelltem Magermilchpulver nach Italien mittels Lastkraftwagen zum Zwecke der Mischfutterherstellung die zuständige Stelle von jeder Lkw-Ladung eine Probe ziehen und untersuchen lassen muß, um die in der Vorschrift genannte Bescheinigung erteilen zu können?

2. Welche Maßstäbe sind, wenn Frage 1 zu verneinen ist, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 für die Beantwortung der Frage zu entnehmen, wie häufig bei Export von Magermilchpulver nach Italien mittels Lkw Probenahmen stattfinden müssen und dürfen?

3. Ist es mit dem Verbot von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (Artikel 9, 12 und 16 EWG-Vertrag), dem Diskriminierungsverbot (Artikel 95 EWG-Vertrag) und sonstigem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dem Exporteur aufgrund nationaler Rechtsvorschriften die vollen Kosten der - ständigen oder gelegentlichen - Untersuchungen aufzuerlegen?

Zur ersten und zweiten Frage

22 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, möchte das Bundesverwaltungsgericht mit den ersten beiden Fragen, die zusammen zu untersuchen sind, wissen, ob Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1624/76 in der Fassung der Verordnung Nr. 1726/79 und Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 in Verbindung mit Artikel 34 des Vertrages der Durchführung systematischer Kontrollen, durch die nachgeprüft werden soll, ob das Magermilchpulver, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Mischfutter verarbeitet werden soll, hinsichtlich Zusammensetzung und Qualität die Voraussetzungen erfuellt, von denen die Gewährung von Ausfuhrbeihilfen abhängt, entgegenstehen, wenn diese Kontrollen im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren im Landesinneren des Ausfuhrstaats und nicht an der Grenze durchgeführt werden.

23 Nach Artikel 30 und 34 EG-Vertrag sind mengenmässige Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

24 Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich dieses Verbot auf alle Handelsregelungen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 29/87, Dansk Denkavit, Slg. 1988, 2965, Randnr. 22, und vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 9).

25 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind gesundheitsbehördliche Kontrollen an der Grenze wegen des mit ihnen verbundenen Zeitaufwands und der zusätzlichen Beförderungskosten, die sich durch sie für den Wirtschaftsteilnehmer ergeben können, geeignet, die Einfuhren zu erschweren oder zu verteuern (Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthal, Slg. 1976, 1871, Randnr. 14).

26 Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, gilt dies grundsätzlich auch für andere Arten von Grenzkontrollen, insbesondere für eine nationale Regelung, die eine systematische Untersuchung der Waren beim Grenzuebertritt vorsieht (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 190/87, Moormann, Slg. 1988, 4689, Randnr. 8).

27 Im Urteil Deutsches Milch-Kontor I hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1624/76 in der Fassung der Verordnung Nr. 1726/79 und Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 nicht vorschreiben, daß die im Ausgangsverfahren streitigen Kontrollen an der Grenze durchgeführt werden. Aufgrund der genannten Prinzipien hat der Gerichtshof in diesen Kontrollen einen Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrages gesehen, da sie an der Grenze systematisch durchgeführt wurden.

28 Wie der Gerichtshof weiter festgestellt hat, lassen sich diese Kontrollen auch nicht nach Artikel 36 mit wirtschaftlichen oder praktischen Erwägungen, mit der Freiwilligkeit des eingeführten Systems oder aber mit der Sorge um die Verhinderung von Betrügereien rechtfertigen. Er hat jedoch hinzugefügt, daß weder Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1624/76 in der Fassung der Verordnung Nr. 1726/79 noch Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 in Verbindung mit Artikel 34 des Vertrages Grenzkontrollen entgegensteht, sofern diese in Form von Stichproben erfolgen.

29 Die Antwort des Gerichtshofes auf die ersten beiden Fragen im Urteil Deutsches Milch-Kontor I wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kontrollen der betreffenden Waren nicht an der Grenze, sondern im Landesinneren erfolgten, da sie im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr dieser Waren durchgeführt wurden.

30 Für die Erwägungen des Gerichtshofes ist nicht der Ort der Kontrollen entscheidend, sondern der Grund für ihre Durchführung, d. h. der beabsichtigte Grenzuebertritt, und die Art und Weise ihrer Durchführung.

31 Es widerspräche Sinn und Zweck des Artikels 34, wenn nur die Hindernisse, die an der Grenze oder in deren unmittelbarer Nähe auftreten, in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen könnten. In einem solchen Fall ließe sich nämlich das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot leicht dadurch umgehen, daß das Hindernis an einem anderen Ort errichtet würde.

32 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1624/76 in der Fassung der Verordnung Nr. 1726/79 und Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 in Verbindung mit Artikel 34 EG-Vertrag der Durchführung systematischer Kontrollen entgegenstehen, durch die nachgeprüft werden soll, ob das Magermilchpulver, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Mischfutter verarbeitet werden soll, hinsichtlich Zusammensetzung und Qualität die Voraussetzungen erfuellt, von denen die Gewährung von Ausfuhrbeihilfen abhängt, wenn diese Kontrollen im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren im Landesinneren des Ausfuhrstaats und nicht an der Grenze durchgeführt werden. Die genannten Bestimmungen stehen jedoch solchen Kontrollen nicht entgegen, sofern sie in Form von Stichproben durchgeführt werden.

Zur dritten Frage

33 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die den Ausführern auferlegten Kosten für systematische Kontrollen, die im Landesinneren des Ausfuhrstaats im Hinblick auf eine bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren durchgeführt werden, gegen die Artikel 9, 12 und 16 EG-Vertrag verstossende Abgaben zollgleicher Wirkung oder diskriminierende inländische Abgaben im Sinne von Artikel 95 EG-Vertrag darstellen.

34 Der Gerichtshof hat im Urteil Deutsches Milch-Kontor I darauf hingewiesen, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages darstellt, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (u. a. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18).

35 Der Gerichtshof hat ferner darauf verwiesen, daß die Abschaffung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten ein grundlegendes Prinzip des Gemeinsamen Marktes darstellt, das für sämtliche Erzeugnisse und Handelswaren gilt, so daß jede Ausnahme, die übrigens eng auszulegen wäre, klar und eindeutig angeordnet sein muß (Urteile vom 13. November 1964 in den Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, Slg. 1964, 1329, 1347, und vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80/77 und 81/77, Commissionnaires Réunis, Slg. 1978, 927, Randnr. 24).

36 In seinem Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Kosten der nach dieser Vorschrift durchgeführten Kontrollen aufgrund seiner nationalen Rechtsvorschriften dem betroffenen Unternehmen aufzuerlegen, wenn die von diesem Unternehmen geschuldeten Beträge den normalen Kosten von Kontrollen dieser Art entsprechen und ihrer Höhe nach nicht geeignet sind, die Unternehmen von der Durchführung der Geschäfte abzuhalten, die durch die Gewährung der Beihilfe gefördert werden sollen.

37 Nach den weiteren Ausführungen des Gerichtshofes gilt dieser Grundsatz jedoch nur für Kontrollen, die im Einklang mit den Verordnungen Nrn. 1624/76 und 1725/79 durchgeführt werden, was im Ausgangsrechtsstreit nicht der Fall war, da die streitigen Kontrollen an der Grenze systematisch durchgeführt wurden.

38 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die streitigen Gebühren, obwohl sie den tatsächlichen Kosten der Kontrollen entsprachen, mangels Rechtsgrundlage nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle darstellten, so daß über ihre Vereinbarkeit mit Artikel 95 EWG-Vertrag nicht entschieden zu werden brauchte.

39 Angesichts der Antwort auf die ersten beiden Fragen, insbesondere der Erwägungen in den Randnummern 30 bis 32 des vorliegenden Urteils, ändert sich an diesem Ergebnis nichts dadurch, daß die streitigen Kontrollen im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren im Landesinneren des Ausfuhrstaats und nicht an der Grenze durchgeführt worden sind.

40 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß eine Gebühr, die anläßlich von systematischen Kontrollen erhoben wird, die im Landesinneren des Ausfuhrstaats im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren durchgeführt worden sind, eine nach den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle darstellt, auch wenn sie den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle entspricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 30. März 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver in Verbindung mit Artikel 34 EG-Vertrag stehen der Durchführung systematischer Kontrollen entgegen, durch die nachgeprüft werden soll, ob das Magermilchpulver, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Mischfutter verarbeitet werden soll, hinsichtlich Zusammensetzung und Qualität die Voraussetzungen erfuellt, von denen die Gewährung von Ausfuhrbeihilfen abhängt, wenn diese Kontrollen im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren im Landesinneren des Ausfuhrstaats und nicht an der Grenze durchgeführt werden. Die genannten Bestimmungen stehen jedoch solchen Kontrollen nicht entgegen, sofern sie in Form von Stichproben durchgeführt werden.

2. Eine Gebühr, die anläßlich von systematischen Kontrollen erhoben wird, die im Landesinneren des Ausfuhrstaats im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren durchgeführt worden sind, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, auch wenn sie den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle entspricht.

Ende der Entscheidung

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