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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: C-277/98
Rechtsgebiete: Entscheidung 98/358/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 98/358/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus dem in der Verordnung Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehenen Verfahren ergibt sich, dass der Mitgliedstaat zwar die von ihm erhobenen Beträge an die Kommission abführen muss, ohne jedoch selbst Schuldner der Zusatzabgabe zu sein. Die Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe sieht nämlich nicht vor, dass der Mitgliedstaat als Schuldner an die Stelle des Käufers tritt, wenn dieser nach den anwendbaren nationalen Verfahrensregeln eine Klage gegen die von ihm als Zusatzabgaben geforderten Beträge erhebt. Eine solche Regelung würde, selbst wenn ihre Dauer auf das streitige Verfahren begrenzt wäre, eine Rechtsgrundlage voraussetzen, in der die Bedingungen hierfür festgelegt wären.

( vgl. Randnr. 37 )

2. Die Mitgliedstaaten müssen die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) beachten, wie sie in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik konkretisiert wird. Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen.

( vgl. Randnr. 40 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. November 2001. - Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL-Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Zusatzabgabe für Milch - Rechtsstreitigkeiten zwischen Abgabenschuldnern und den zuständigen nationalen Behörden - Nationale Gerichtsverfahren - Den Mitgliedstaaten auferlegte negative Anlastungen in Höhe der noch nicht eingezogenen Zusatzabgaben. - Rechtssache C-277/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-277/98

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (ABl. L 163, S. 28), soweit darin hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch der Französischen Republik negative Anlastungen" für Beträge auferlegt werden, deren Einziehung Gegenstand von zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung bei den zuständigen nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 21. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (ABl. L 163, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit darin hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch der Französischen Republik negative Anlastungen" für Beträge auferlegt werden, deren Einziehung Gegenstand von zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung bei den zuständigen nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist.

2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

3 Aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) geht hervor, dass der EAGFL, Abteilung Garantie, die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.

4 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die von ihnen bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen die Zahlungen für die Interventionen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen können.

5 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) bestimmt, dass die Kommission vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen auf der Grundlage der Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften abschließt. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 sieht vor, dass die Kommission die Ausgaben bestimmt, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

6 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

7 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.

8 Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind. Die wieder eingezogenen Beträge fließen den Dienststellen oder Einrichtungen zu, die sie ausgezahlt hatten; diese ziehen die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den EAGFL finanziert werden.

9 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) wurde eine zusätzliche Abgabe" auf gelieferte Milchmengen eingeführt, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschritten, um das Wachstum der Erzeugung von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft zu regulieren (im Folgenden: Zusatzabgabe).

10 Artikel 5c Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13), der durch die Verordnung Nr. 856/84 eingefügt wurde, lautet:

(1)...

Die Abgaberegelung wird in den einzelnen Regionen der Mitgliedstaaten nach einer der folgenden Formeln durchgeführt:

Formel A

- Jeder Milcherzeuger zahlt eine Abgabe für die Milch- und/oder Milchäquivalenzmengen, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.

Formel B

- Jeder Käufer von Milch oder anderen Milcherzeugnissen, die ihm vom Erzeuger geliefert werden, zahlt eine Abgabe auf die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.

- Der Käufer, der die Abgabe zu zahlen hat, wälzt diese allein auf die Erzeuger ab, die ihre Lieferungen erhöht haben, und zwar im Verhältnis zu ihrem Beitrag an der Überschreitung der Referenzmenge des Käufers.

...

(3) Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 darf die Summe der in Absatz 1 genannten Referenzmengen eine Gesamtgarantiemenge in Höhe der Summe der Milchmengen, die in jedem Mitgliedstaat im Kalenderjahr 1981 an Milch oder andere Milcherzeugnisse be- oder verarbeitende Unternehmen geliefert wurden, zuzüglich 1 % nicht überschreiten.

...

(5) Die in diesem Artikel genannten Abgaben gelten als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte und werden zur Finanzierung der Ausgaben des Milchsektors eingesetzt."

11 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13), die bis zum 31. März 1993 in Kraft war, wird u. a. die Referenzmenge festgesetzt - definiert als die Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die im Kalenderjahr 1981 von einem Erzeuger geliefert (Formel A) oder von einem Käufer gekauft worden ist (Formel B), zuzüglich 1 % -, bei deren Überschreitung der betreffende Erzeuger (Formel A) oder Käufer (Formel B) eine Zusatzabgabe zu zahlen hat.

12 Nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1305/85 des Rates vom 23. Mai 1985 (ABl. L 137, S. 12) wird bei Überschreitung der Gesamtgarantiemenge der Betrag der Abgabe in Höhe der festgestellten Überschreitung an die Gemeinschaft entrichtet".

13 Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) bestimmt:

Die... Käufer zahlen an die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe."

14 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1546/88 lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen,

a) um die Erhebung der Abgabe sicherzustellen, insbesondere Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Unterrichtung der Betroffenen über die Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen, mit denen die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung geahndet werden kann."

Sachverhalt

15 Die französischen Behörden haben für die Anwendung der Regelung über die Zusatzabgabe die Formel B (Erhebung bei den Käufern) gewählt. In den Milchwirtschaftsjahren 1985/1986, 1988/1989, 1989/1990 und 1991/1992 konnten Zusatzabgaben in einem Gesamtbetrag von 114 387 058 FRF nicht eingezogen werden. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf diese Milchwirtschaftsjahre auf:

642 358 FRF für das Wirtschaftsjahr 1985/1986,

14 466 984 FRF für das Wirtschaftsjahr 1988/1989,

38 756 717 FRF für das Wirtschaftsjahr 1989/1990,

60 520 999 FRF für das Wirtschaftsjahr 1991/1992.

16 Diese Beträge sind Gegenstand von elf Verfahren, die zwischen den französischen Behörden und Käufern von Milch vor den nationalen Gerichten im Zusammenhang mit der Einziehung von Zusatzabgaben anhängig sind.

17 In dem an die Französische Republik gerichteten Schreiben Nr. VI/16332 vom 16. April 1997 bezüglich des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 führte die Kommission aus, dass die offenen Beträge weiter angewachsen seien und eine beträchtliche Höhe erreicht hätten. Nach Auffassung der Kommission hätten die entsprechenden Verfahren vier Jahre nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres unter der früheren Milchquotenregelung zum Abschluss gebracht sein müssen.

18 Mit Schreiben Nr. VI/30301 vom 29. Juli 1997 ebenfalls bezüglich des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 übermittelte die Kommission den französischen Behörden förmlich einen Vorschlag für eine finanzielle Berichtigung für die Fälle, in denen nicht zugunsten des EAGFL verbuchte Zusatzabgaben aus den Wirtschaftsjahren 1985/1986, 1988/1989, 1989/1990 und 1991/1992 Gegenstand von gerichtlichen Verfahren waren, die die Käufer vor den nationalen Gerichten eingeleitet hatten.

19 Auf den von der französischen Regierung am 7. Oktober 1997 gemäß der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) gestellten Antrag auf Schlichtung stellte die Schlichtungsstelle in ihrem Abschlussbericht vom 29. Januar 1998 fest, dass es ihr nicht gelungen sei, die Standpunkte der Parteien einander anzunähern.

20 Mit der angefochtenen Entscheidung, die auf die Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 gestützt ist, setzte die Kommission den Betrag der zu Lasten des EAGFL anerkannten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1994 fest.

21 Die neunte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung lautet:

Hinsichtlich der notwendigen Berichtigungen in Bezug auf die Zusatzabgabe für Milch für die Milchwirtschaftsjahre 1985/86 bis 1992/93, welche noch ungeklärt waren wegen Rechtsstreitigkeiten zwischen Käufern/Produzenten und den verantwortlichen Dienststellen in bestimmten Mitgliedstaaten, werden negative Anlastungen für Frankreich... in Höhe von 114 387 058 FF... vorgeschlagen. Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1994 getroffenen Berichtigungen zu überprüfen, wenn sich als Ergebnis der Rechtsverfahren herausstellen sollte, dass die Beträge nicht angemessen oder nicht wieder einziehbar sind."

22 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war in keinem der elf Verfahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Beteiligten

23 Die französische Regierung bestreitet, dass es eine angemessene Rechtsgrundlage dafür gibt, einen Mitgliedstaat mit Beträgen zu belasten, deren Einziehung nach den gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften eingeleitet wurde und wegen nationaler Gerichtsverfahren noch nicht zum Erfolg geführt hat.

24 Sie macht zunächst geltend, dass die Zusatzabgabe, auch wenn sie von den Mitgliedstaaten entrichtet würde, der Kontrolle der Kommission im Rahmen der ihr durch die Verordnung Nr. 729/70 eingeräumten Befugnisse unterliege, so dass sie eine negative Ausgabe des EAGFL darstelle. Die Kommission könne daher einen Mitgliedstaat nur dann mit einer noch nicht eingezogenen Zusatzabgabe belasten, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss einer Ausgabe von der gemeinschaftlichen Finanzierung erfuellt seien.

25 Hierzu ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70, dass die Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten nur dann die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu tragen hätten, wenn ihnen diese anzulasten seien. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 seien die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausstehenden Beträge gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wieder einzuziehen.

26 Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Beträge seien jedoch weder auf Unregelmäßigkeiten noch auf Versäumnisse im Sinne der Verordnung Nr. 729/70 zurückzuführen. Die Verfahren vor den nationalen Gerichten würden weiter betrieben, um die Zahlung der ausstehenden Zusatzabgaben durch die Käufer zu erreichen.

27 Außerdem seien die Mitgliedstaaten nach der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe nicht verpflichtet, noch nicht eingezogene Beträge an die Gemeinschaft zu entrichten.

28 Nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1305/85 und Artikel 19 der Verordnung Nr. 1546/88 hätten die Mitgliedstaaten nur die Pflicht, die Erhebung der Zusatzabgabe bei den Erzeugern oder Käufern sicherzustellen und die eingezogenen Beträge der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich des Verfahrens zur Sicherstellung der Erhebung der Zusatzabgabe seien die nationalen Behörden nur verpflichtet, dasselbe Verfahren anzuwenden wie bei der Einziehung von Forderungen nationalen Ursprungs. Dieser Pflicht seien sie nachgekommen.

29 Schließlich überschreite die Kommission mit der Festsetzung einer Frist für die Einziehung der geforderten Beträge (vier Jahre nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres unter der früheren Milchquotenregelung) die ihr nach der Verordnung Nr. 729/70 zustehenden Befugnisse zur Verwaltung des EAGFL, da die Verordnung keine Bestimmung enthalte, die auf eine für die Mitgliedstaaten verbindliche Frist hinauslaufe. Überdies habe die Kommission gegen den Grundsatz einer guten Verwaltung verstoßen, indem sie ab 1997 ihre vorherige Praxis geändert habe.

30 Die spanische Regierung macht ebenfalls geltend, die Pflicht des Mitgliedstaats gegenüber der Gemeinschaft bestehe darin, die Zahlung der Zusatzabgabe bei den Schuldnern mit der gebotenen Sorgfalt entsprechend seinem innerstaatlichen Recht einzufordern und die Abgabe an die Kommission abzuführen. Die Kommission vermenge diese beiden Verpflichtungen des Mitgliedstaats, um daraus eine dritte zu begründen, die darin bestehe, die Abgabe zu bezahlen, als handele sich um eine eigene Schuld. Der Mitgliedstaat sei jedoch nicht verpflichtet, an die Gemeinschaft andere Beträge als die zu entrichten, die er tatsächlich bei den Erzeugern oder Käufern von Milch, die die Zusatzabgabe schuldeten, eingezogen habe, es sei denn, die Beträge seien durch Versäumnisse seinerseits nicht eingezogen worden.

31 Die Kommission erinnert daran, dass die Käufer nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 verpflichtet seien, gegebenenfalls geschuldete Zusatzabgaben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zu zahlen und dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen träfen, um die Erhebung der Zusatzabgabe zu gewährleisten.

32 Die Pflicht zur Schaffung eines schnellen und wirksamen Einzugsverfahrens folge sowohl aus der Regelung über die Milchquoten, für die die Zahlung der Zusatzabgabe eine Schlüsselfunktion habe, als auch aus aus der allgemeinen Zusammenarbeits- und Loyalitätspflicht nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG). Ein Erhebungssystem, das nicht mit einem schnellen und wirksamen Einzugsverfahren verbunden sei, verfehle das mit ihm verfolgte Abschreckungsziel (Eindämmung der Überschüsse bei der Milcherzeugung). Angesichts dieses besonderen Charakters der Zusatzabgabe dürften sich die Mitgliedstaaten nicht darauf beschränken, bei der Einziehung der Zusatzabgabe dieselben Regeln anzuwenden wie bei der Einziehung von Beträgen, die für den nationalen Haushalt geschuldet würden. Die Mitgliedstaaten seien selbst zur Zahlung der Zusatzabgabe verpflichtet. Dass ein Käufer in einem nationalen Verfahren seine Pflicht zur Zahlung der als Zusatzabgabe geforderten Beträge bestreite, habe keine Auswirkungen auf die eigenständige Verpflichtung des Mitgliedstaats, die gesamte geschuldete Zusatzabgabe an die Kommission zu entrichten.

33 Hilfsweise stellt die Kommission fest, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die französische Regierung nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die Einziehung der geschuldeten Abgaben sicherzustellen. Allein die Tatsache, dass so hohe Beträge - je nach dem betroffenen Wirtschaftsjahr - über sechs bis zwölf Jahre nach ihrer Fälligkeit noch nicht eingetrieben worden seien, erbringe hierfür Beweis; sie belege zugleich, dass jedenfalls auch die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 erfuellt seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

34 Aus den Artikeln 15 Absatz 4 und 19 der Verordnung Nr. 1546/88 lässt sich keine eigenständige Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zahlung der Zusatzabgabe an die Gemeinschaft herleiten.

35 Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung begründet zu Lasten nur der Käufer, nicht aber der Mitgliedstaaten die Verpflichtung, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums den Betrag der gegebenenfalls geschuldeten Zusatzabgabe an die zuständige Stelle zu zahlen. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sind in Artikel 19 der Verordnung Nr. 1546/88 enthalten; sie haben danach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erhebung der Zusatzabgabe sicherzustellen.

36 Bereits der Wortlaut von Artikel 19 der Verordnung Nr. 1546/88 zeigt, dass diese Bestimmung nur eine Handlungs- und keine Erfolgspflicht begründet.

37 Auch aus dem in der Verordnung Nr. 1546/88 vorgesehenen Verfahren ergibt sich, dass der Mitgliedstaat zwar die von ihm erhobenen Beträge an die Kommission abführen muss, ohne jedoch selbst Schuldner der Zusatzabgabe zu sein. Die Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe sieht nämlich nicht vor, dass der Mitgliedstaat als Schuldner an die Stelle des Käufers tritt, wenn dieser nach den anwendbaren nationalen Verfahrensregeln eine Klage gegen die von ihm als Zusatzabgaben geforderten Beträge erhebt. Eine solche Regelung würde nämlich, selbst wenn ihre Dauer auf das streitige Verfahren begrenzt wäre, eine Rechtsgrundlage voraussetzen, in der die Bedingungen hierfür festgelegt wären (in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-352/92, Milchwerke Köln/Wuppertal, Slg. 1994, I-3385, Randnr. 22). An einer solchen Rechtsgrundlage fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

38 Folglich sind die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 1546/88 lediglich dazu verpflichtet, die von ihnen erhobenen Zusatzabgaben abzuführen, ohne dass der Betrag dieser Zusatzabgaben eine eigenständige Schuld des Mitgliedstaats darstellte.

39 Auch aus Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1305/85 lässt sich keine Zahlungspflicht des Mitgliedstaats gegenüber der Gemeinschaft herleiten. In der französischen Fassung wie in der Mehrzahl der Sprachfassungen dieser Verordnung ist nur die Entrichtung der erhobenen" Abgaben an die Gemeinschaft vorgesehen. Auch wenn die deutsche Fassung nur vom Betrag der Abgabe spricht, ohne klarzustellen, dass es sich um erhobene Abgaben handeln muss, bedeutet die Existenz einer Gesamtgarantiemenge für jeden Mitgliedstaat - wie der Generalanwalt in den Nummern 70 bis 73 seiner Schlussanträge zutreffend bemerkt - nicht zwangsläufig, dass bei einer Überschreitung dieser Gesamtmenge eine eigenständige Zahlungspflicht des Mitgliedstaats entsteht.

40 Hinsichtlich des auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 gestützten Hilfsvorbringens der Kommission ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vor allem die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 EG-Vertrag beachten müssen, wie sie in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 729/70 in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik konkretisiert wird. Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen (Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 177).

41 Die Kommission muss jedoch in jedem Einzelfall ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat anzulastende Versäumnisse feststellt (in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

42 Die Kommission genügt dem zwar, wenn sie Gründe für ernsthafte und berechtigte Zweifel beibringt. Im vorliegenden Fall kann jedoch dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, dass die Dauer der Verfahren für sich genommen zur Feststellung eines Versäumnisses des Mitgliedstaats ausreiche. Die Kommission hat nämlich nicht anhand konkreter Beispiele dargelegt, weshalb die Verfahrensverzögerungen den französischen Behörden anzulasten seien. Im Gegenteil hat die Kommission in ihrem Schreiben Nr. VI/48419 vom 21. Dezember 1995 bezüglich der Rechnungsabschlüsse für die Haushaltsjahre 1992 und 1993, mit dem sie den französischen Behörden ihre Stellungnahme aufgrund der 1994 und 1995 von ihren Dienststellen durchgeführten Kontrollbesuche bei milchverarbeitenden Unternehmen übermittelte, anerkannt, dass die französischen Behörden nach den gesamten vorgelegten Akten die erforderlichen Einziehungsverfahren eingeleitet [haben]". Zwar hat die Kommission der Klägerin in diesem Schreiben in allgemeiner und abstrakter Form Verzögerungen und eine lange Verfahrensdauer vorgeworfen, doch hat sie diese Vorwürfe vor dem Gerichtshof nicht konkretisiert. Darüber hinaus hat die Kommission nicht angegeben, inwieweit die den französischen Behörden angeblich anzulastenden Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse die global vorgenommenen negativen Anlastungen" rechtfertigen.

43 Schließlich kann das Fehlen einer Rechtsgrundlage für diese Berichtigungen auch nicht durch die Festlegung einer Frist behoben werden. Die Mitgliedstaaten sind lediglich verpflichtet, die Einziehung der Zusatzabgaben mit der gebotenen Sorgfalt zu betreiben und die Abgaben an die Gemeinschaft abzuführen.

44 Nach alledem ist der Klage der Französischen Republik stattzugeben und die angefochtene Entscheidung folglich für nichtig zu erklären, soweit darin hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch der Französischen Republik negative Anlastungen" für Beträge auferlegt werden, deren Wiedereinziehung Gegenstand von zum Zeitpunkt der genannten Entscheidungen bei den zuständigen nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Französische Republik hat nicht beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Obwohl die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat daher jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

46 Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit darin hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch der Französischen Republik negative Anlastungen" für Beträge auferlegt werden, deren Wiedereinziehung Gegenstand von zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung bei den zuständigen nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist.

2. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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